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{'item': 'L501 2227551-2'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 40§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlL501 2227551-2 Spruch, L501 2227551-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Iren

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2020, L501 2227551-1/15E, wurde der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18.12.2019, XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es nach dem Prinzip der Amtswegigkeit an der belangten Behörde gelegen wäre, die nicht rechtsfreundlich vertretene, im 79. Lebensjahr stehende Antragstellerin zur Konkretisierung aufzufordern und nach Ergänzung und Übermittlung entsprechender Befunde erneut einen Sachverständigen mit den Umständen zu befassen. Da dies nicht geschehen sei, sei dem der Entscheidung zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten die Vollständigkeit abzusprechen und erweise es sich für die Vornahme einer Einschätzung als ungeeignet.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2020, L501 2227551-1/15E, wurde der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18.12.2019, römisch 40 , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es nach dem Prinzip der Amtswegigkeit an der belangten Behörde gelegen wäre, die nicht rechtsfreundlich vertretene, im
  2. Lebensjahr stehende Antragstellerin zur Konkretisierung aufzufordern und nach Ergänzung und Übermittlung entsprechender Befunde erneut einen Sachverständigen mit den Umständen zu befassen. Da dies nicht geschehen sei, sei dem der Entscheidung zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten die Vollständigkeit abzusprechen und erweise es sich für die Vornahme einer Einschätzung als ungeeignet. Seitens der belangten Behörde wurden in der Folge Erhebungen (Einholung von Befunden) zu den vorgebrachten Leiden getätigt sowie die bP zu einer klinischen Untersuchung für den 10.08.2020 vorgeladen. Dieser Termin wurde von der bP unter Hinweis auf die COVID-Situation nicht wahrgenommen. Mit Schreiben vom 01.09.2020 wurde die bP unter Hinweis auf die einzuhaltenden COVID-Regelungen neuerlich zu einer klinischen Untersuchung, und zwar für den 19.10.2020 vorgeladen. Aufgrund der Mitteilung der bP, sie möchte aufgrund der COVID-Situation derzeit keine Untersuchung, wurde der Termin von der belangten Behörde storniert. In dem sodann von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 05.11.2020 wird aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Fraktur des li. Sprunggelenkes 30 % aufgrund der Bewegungseinschränkung und der bestehenden Schmerzen 02.05.32 30 vH 02 Basaliom neben der Wirbelsäule links, Z.n. Operation, keine postoperative Behandlung, Basaliom an der Wange - entfernt beide Basaliome sind im Gesunden entfernt worden, keine postoperative Nachbetreuung erforderlich, daher Beurteilung mi 20 % 01.01.02 20 03 Zust.n. radikaler Prostatektomie wegen Prostatakrebs 20 % aufgrund der leichten Restbeschwerden nach radikaler Prostatektomie, Heilungsbewährung ist erreicht 13.01.01 20 04 Zust.n. Schleimbeutelentzündung des re. Kniegelenkes 10 % aufgrund der Schleimbeutelentzündung des re. Kniegelenkes - aktuell abgeheilt 02.05.18 10 05 Zust.n. Operation eines Carpaltunnelsyndrom rechts mit Einengung des Medianusnerv 10 % aufgrund der operativ korrigierten Caraltunnel-syndrom mit möglicherweise leichten Restbeschwerden 04.05.06 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nr. 1 mit 30%. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Mit Schreiben vom 01.12.2020 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 20.12.2020 brachte die bP zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde aufgrund der Corona-Pandemie mit E-Mail vom 13.07.2020 die Termine schriftlich storniert und mit dem Hinweis „…nach der Pandemie“ auf unbestimmte Zeit verlegt habe. Zur gewünschten Beischaffung der Beweismittel ermächtige sie die belangte Behörde ausdrücklich, da ihr dies derzeit nicht möglich sei.Mit Schreiben vom 01.12.2020 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 20.12.2020 brachte die bP zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde aufgrund der Corona-Pandemie mit E-Mail vom 13.07.2020 die Termine schriftlich storniert und mit dem Hinweis „…nach der Pandemie“ auf unbestimmte Zeit verlegt habe. Zur gewünschten Beischaffung der Beweismittel ermächtige sie die belangte Behörde ausdrücklich, da ihr dies derzeit nicht möglich sei. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 vH nicht die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses erfülle. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde verweist die bP neuerlich auf ihre Leiden, diverse – erst nach Erstellung des Bescheides vom 18.12.2019 erfolgte - Operationen samt Krankenhausaufenthalte und begründet ihr Nichtnachkommen der Einladungen zu den klinischen Untersuchungen durch einen Sachverständigen mit der ihr als Angehörigen der höchsten Corona-Risiko-Gruppe lebensbedrohenden Situation. Mit Schreiben vom 11.02.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Hinsichtlich des Verfahrensgangs, des Sachverständigengutachtens und des Vorbringens der bP wird auf Punkt I. verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensgangs, des Sachverständigengutachtens und des Vorbringens der bP wird auf Punkt römisch eins. verwiesen. Im gegenständlichen Verfahren wurden die notwendigen Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, zumal der Sachverhalt auf einem „Gutachten“ beruht, dass vom Sachverständigen ohne klinische Untersuchung, sondern nur aufgrund der Aktenlage erstellt wurde. Es fehlt an einer sachdienlichen Befundaufnahme. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung II.3.1 zu ermittelnder Sachverhaltrömisch zwei.3.1 zu ermittelnder Sachverhalt

§ 40Abs.

1 BBG ist (unter den dort näher geregelten Voraussetzungen) behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist (unter den dort näher geregelten Voraussetzungen) behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen. Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Ziffer eins bis 3 des Paragraph 41, Absatz eins, BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. II.3.

  1. Kassationrömisch zwei.3.
  2. Kassation Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Im vorliegenden Fall war das Sozialministeriumservice dazu verhalten, den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln. Die Behörde hat das eingeholte Gutachten auf seine Vollständigkeit, seine Widerspruchsfreiheit und seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Stützt sie sich auf ein unschlüssiges, widersprüchliches oder unvollständiges Gutachten, kommt sie ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nach (VwSlg. 12.654 A/1988; Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 52 Rz 62).Im vorliegenden Fall war das Sozialministeriumservice dazu verhalten, den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln. Die Behörde hat das eingeholte Gutachten auf seine Vollständigkeit, seine Widerspruchsfreiheit und seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Stützt sie sich auf ein unschlüssiges, widersprüchliches oder unvollständiges Gutachten, kommt sie ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nach (VwSlg. 12.654 A/1988; Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] Paragraph 52, Rz 62). Seitens der belangten Behörde wurde nun zwar unter amtswegiger Einholung von Befunden und Anführung weiterer von der bP vorgebrachter Leiden ein Sachverständiger mit dem Verfahren befasst, allerdings basiert die Einschätzung des Sachverständigen auf keiner klinischen Untersuchung seinerseits, sondern wurde diese aufgrund der Aktenlage erstellt. Es handelt sich sohin nicht um ein Gutachten im Rechtssinne, es scheint keine Befundung auf und mangelt es sohin an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Das vorliegende Gutachten aufgrund der Aktenlage, das sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151).Das vorliegende Gutachten aufgrund der Aktenlage, das sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Das Verwaltungsgericht hätte daher nicht nur Ergänzungen des im behördlichen Verfahren erhobenen Sachverhalts vorzunehmen, sondern sehr viel weitreichendere Erhebungen zu pflegen, insbesondere ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der für eine rechtlich einwandfreie Entscheidung notwendige maßgebliche Sachverhalt ist daher in der erforderlichen Gesamtschau als nur im Ansatz ermittelt anzusehen. Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat.Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat. Die bP wird im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die belangte Behörde über die aktuelle Befundlage jedenfalls umgehend und frühestmöglich in Kenntnis zu setzen bzw. zu halten haben und insbesondere – im Hinblick auf die nunmehr verfügbare Corona-Schutzimpfung - an den von der belangten Behörde angesetzten Begutachtungsterminen zu erscheinen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2227551.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.