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{'item': 'L501 2241566-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 40§ 42§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlL501 2241566-1 Spruch, L501 2241566-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ersatzlos behoben.Der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12.03.2021, OB römisch 40 , wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Auf Grundlage eines von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 23.07.2016 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei ein unbefristeter Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH ab 23.06.2016 ausgestellt. In diesem Gutachten wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Chronische Rückenschmerzen im gesamten Rücken, oberer Rahmensatz bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen, Torsionsskoliose, regelmäßige physiotherapeutische Behandlungen, Analgetika bei Bedarf, keine radikulären Ausfälle 02.01.02 40 02 Schmerzen an beiden Kniegelenken, unterer Rahmensatz bei bekannter Kreuzbandruptur und Meniskusschaden links, Chondropathie beidseits, nur geringe Bewegungseinschränkung 02.05.19 20 03 Arthrose linkes Sprunggelenk, mittlerer Rahmensatz bei Zustand nach bimalleolärer Fraktur, geringem Extensionsdefizit, Schwellneigung und Belastungsschmerzen 02.05.32 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist Leiden Nr. 1, Leiden Nr. 2 und 3 erhöhen insgesamt um 10 % aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung der Mobilität. Mit einem am 30.07.2020 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.10.2020 aus dem Bereich der Allgemeinmedizin wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 01.10.2020 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Sprunggelenksfehlstellung links. Innenverkippung im Sprunggelenk links bei Zustand nach Knöchelbruch links und Unterschenkelbruch, Zustand nach zweimaliger Operation Juni und November 2018 (Verplattung und Verschraubung), Belastungsschmerzen, diskrete Gelenksreizzeichen, Schmerzmittelbedarf. 02.05.32 30 02 Wirbelsäulenbeschwerden. Kreuzschmerzen bei Belastung, endgradige Bewegungseinschränkung im Status, negativer Nervendehnungstest, keine Lähmungserscheinungen, keine aktuelle Bildgebung vorliegend, geringe Bandscheibenschäden der Halswirbelsäule, berichtete Belastungsschmerzen, endgradige Bewegungs-einschränkung 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führendes Leiden ist Position 1. Zusätzlich Verschlechterung des Gesamtbildes durch die Position 2, daher Erhöhung um eine Stufe auf gesamt 40 %. Mit Schreiben vom 14.10.2020 wurde der bP das eingeholte Gutachten

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 27.10.2020 kündigte die bP neue Befunde an.Mit Schreiben vom 14.10.2020 wurde der bP das eingeholte Gutachten

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 27.10.2020 kündigte die bP neue Befunde an. In dem von der belangten Behörde sodann eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.03.2021 aus dem Bereich der Allgemeinmedizin sowie Orthopädie und orthopädische Chirurgie wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 04.03.2021 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Sprunggelenkbeschwerden links Trümmerbruch der Sprunggelenkes 1998, Bruch des Unterschenkels mit Operation 06/2018 und Revision 11/2018, liegender Marknagel, Bruch abgeheilt (Röntgen 02/2019), eingeschränkte Beweglichkeit, leichter Reizzustand, keine Schmerzmedikation, keine orthopädische Schuhversorgung, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;Trümmerbruch der Sprunggelenkes 1998, Bruch des Unterschenkels mit Operation 06 aus 2018, und Revision 11 aus 2018,, liegender Marknagel, Bruch abgeheilt (Röntgen 02 aus 2019,), eingeschränkte Beweglichkeit, leichter Reizzustand, keine Schmerzmedikation, keine orthopädische Schuhversorgung, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; 02.05.32 30 02 Wirbelsäulenbeschwerden Bekannte degenerative Veränderungen, kein neurologisches Defizit, keine regelmäßige Schmerzmedikation, kein aktueller radiologische Befund vorliegend; 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Ohne Einhaltung des Parteiengehörs stellte die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH neu festgesetzt wird. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist. Mit Schreiben vom 06.04.2020 erhob die bP fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP verfügt über einen unbefristeten Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH ab 23.06.2016. Aufgrund ihres Antrages vom 30.07.2020 wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin sowie Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholt (zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die unter I. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen), auf deren Grundlage der GdB mit 40 vH eingeschätzt wurde.Die bP verfügt über einen unbefristeten Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH ab 23.06.2016. Aufgrund ihres Antrages vom 30.07.2020 wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin sowie Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholt (zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die unter römisch eins. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen), auf deren Grundlage der GdB mit 40 vH eingeschätzt wurde. Daraufhin erließ die belangte Behörde gegenüber der bP den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit dem Betreff „Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass“ und folgendem Spruch: „Der Grad der Behinderung wird mit 40 % neu festgesetzt.“ 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Aufhebung Die belangte Behörde hat mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung mit 40% neu festgesetzt wird. Damit werden allerdings die Rechtslage und die einschlägige Rechtsprechung des VwGH verkannt. In seinem Erkenntnis vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall wie folgt aus: „Die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag setzt

§ 40Abs.

1 BBG - soweit gegenständlich von Bedeutung - einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG u.a. den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt sich, dass - innerhalb zeitlicher Schranken - Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 % beträgt,

§ 43Abs.

1 erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).„Die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag setzt

Paragraph 40, Absatz eins, BBG - soweit gegenständlich von Bedeutung - einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus. Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG u.a. den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus Paragraph 41, Absatz 2, BBG ergibt sich, dass - innerhalb zeitlicher Schranken - Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 % beträgt,

Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen). § 43 Abs. 1 erster Satz BBG regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 % beträgt. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ (vgl. zB. VwGH 29.3.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat

§ 45Ab.

2 BBG durch Bescheid zu erfolgen. § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Da mithin ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist, fehlt es auch an einer Grundlage für die Erlassung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheids über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung (vgl. zB. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131).Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBG regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 % beträgt. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ vergleiche zB. VwGH 29.3.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat

Paragraph 45, Ab. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen. Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG enthält keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa Paragraph 14, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Da mithin ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist, fehlt es auch an einer Grundlage für die Erlassung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheids über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung vergleiche zB. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131). § 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“Paragraph 43, Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung.“ Verfahrensgegenständlich sprach die belangte Behörde nach einem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass mit Bescheid aus, dass der Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt wird. Dieser Ausspruch findet jedoch in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung, da § 43 Abs. 1 BBG die Behörde nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses (vgl. nochmals VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204), nicht jedoch zur Feststellung eines Grades der Behinderung von weniger als 50% ermächtigt.Verfahrensgegenständlich sprach die belangte Behörde nach einem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass mit Bescheid aus, dass der Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt wird. Dieser Ausspruch findet jedoch in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung, da Paragraph 43, Absatz eins, BBG die Behörde nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses vergleiche nochmals VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204), nicht jedoch zur Feststellung eines Grades der Behinderung von weniger als 50% ermächtigt. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erweist sich die amtswegige Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 40 vH durch den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50 vH – vielmehr amtswegig ein Einziehungsverfahren einleiten, und in der Folge

§ 45Abs.

2 BBG die Einziehung des Behindertenpasses mit Bescheid aussprechen müssen.Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50 vH – vielmehr amtswegig ein Einziehungsverfahren einleiten, und in der Folge

Paragraph 45, Absatz 2, BBG die Einziehung des Behindertenpasses mit Bescheid aussprechen müssen. Abschließend wird angemerkt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, aus eigenem die Einziehung des Behindertenpasses (allenfalls nach Durchführung ergänzender Ermittlungen) zu verfügen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über die Einziehung des Behindertenpasses enthält, ist auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Beschränkung des Beschwerdeverfahrens, dazu nicht befugt. Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben konnte. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2241566.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.