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{'item': 'L502 2206122-2'}

Obsah (25)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 13§ 53§ 58Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 17§ 27§ 28§ 7§ 9§ 5§ 24Art. 8§§ 56§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlL502 2206122-2 Spruch, L502 2206122-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Österreich am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.08.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Asyl

G abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46FPG zulässig ist.

Ihm wurde

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 13Abs. 2 Z. 3 Asyl

G verloren hat, und gegen ihn

§ 53Abs.

3 FPG ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Österreich am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.08.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ihm wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG verloren hat, und gegen ihn

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 16.01.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2019, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
  2. Mit Beschluss vom 08.06.2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.
  3. Der BF stellte am 20.11.2020, unter Anschluss mehrerer Beweismittel, beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G.4. Der BF stellte am 20.11.2020, unter Anschluss mehrerer Beweismittel, beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

  1. Am 26.01.2021 wurde er beim BFA zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden ihm auch die Länderinformationen des BFA zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Im Zuge der Einvernahme brachte der BF auch weitere Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
  2. Am 04.03.2021 langten mehrere irakische Dokumente des BF in Kopie als Beweismittel beim BFA ein. Am 16.03.2021 brachte er dieselben Unterlagen im Original in Vorlage.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 22.03.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 20.11.2020

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen.7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 22.03.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 20.11.2020

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. 8. Mit Information des BFA vom 23.03.2021 wurde ihm von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Information des BFA vom 23.03.2021 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den ihm durch Hinterlegung mit 29.03.2021 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 14.04.2021 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 21.04.2021 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  6. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus Bagdad, wo er für insgesamt 12 Jahre die Schule besuchte, die er mit Matura abschloss. Danach besuchte er für drei Jahre ein Kolleg für Buchhaltung, das er jedoch nicht abgeschlossen hat. Er war in Bagdad als Fotograf erwerbstätig. Vor der Ausreise aus dem Irak lebte er dort mit seiner ehemaligen Ehegattin und seinen drei Kindern in einem in seinem Eigentum stehenden Wohnhaus. Im Irak leben noch ein Bruder sowie vier Schwestern von ihm, mit denen er in regelmäßigem Kontakt steht. Er verließ den Irak am 02.11.2015 legal auf dem Luftweg, stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither hier auf. Er ist geschieden und hat mit seiner ehemaligen Ehegattin – einer miteingereisten irakischen Staatsangehörigen – zwei Söhne und eine Tochter, die allesamt im Irak geboren wurden. Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2019 einvernehmlich geschieden. Die Obsorge für die gemeinsamen Kinder wurde ihrer Mutter übertragen. Ihm selbst kommt ein persönliches Kontaktrecht für zwei Stunden pro Monat zu. Er steht mit seinen Kindern in regelmäßigem telefonischen Kontakt und besucht sie jedes Wochenende, manchmal auch zwei Mal pro Woche. Seiner ehemaligen Ehegattin und seinen drei Kindern wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2020 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Er ist geschieden und hat mit seiner ehemaligen Ehegattin – einer miteingereisten irakischen Staatsangehörigen – zwei Söhne und eine Tochter, die allesamt im Irak geboren wurden. Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2019 einvernehmlich geschieden. Die Obsorge für die gemeinsamen Kinder wurde ihrer Mutter übertragen. Ihm selbst kommt ein persönliches Kontaktrecht für zwei Stunden pro Monat zu. Er steht mit seinen Kindern in regelmäßigem telefonischen Kontakt und besucht sie jedes Wochenende, manchmal auch zwei Mal pro Woche. Seiner ehemaligen Ehegattin und seinen drei Kindern wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2020 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes (LG) XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX verurteilt. Er war in diesem Zusammenhang von XXXX bis XXXX in der Justizvollzugsanstalt (JA) XXXX sowie von XXXX bis XXXX in der JA XXXX inhaftiert. Am XXXX wurde er unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen.Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes (LG) römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 verurteilt. Er war in diesem Zusammenhang von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizvollzugsanstalt (JA) römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 inhaftiert. Am römisch 40 wurde er unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen. Er hatte während der Haft regelmäßigen Kontakt zum Sozialen Dienst und war im Betrieb der Hauswerkstätte sowie der Installation in der Haftanstalt eingesetzt. Er nahm auch für ein Jahr die freiwillige Haftentlassenenhilfe in Anspruch und führte Gespräche mit dem psychologischen Dienst zur Aufarbeitung der deliktrelevanten Geschehnisse. Er wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX

XXXX mit einer XXXX und XXXX bestraft.Er wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 mit einer römisch 40 und römisch 40 bestraft. Er bestritt seinen hiesigen Lebensunterhalt – neben den Einkünften aus der XXXX , deretwegen er im obigen Ausmaß rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden war – von 14.11.2015 bis zur Inhaftierung am 10.01.2018 sowie seit 13.01.2020 durch Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Er war lediglich im Zeitraum vom 06.12.2018 bis 10.01.2020 durch seine Tätigkeiten in den Justizanstalten für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert und bezog durch seine Tätigkeiten eine Bruttovergütung von insgesamt € XXXX . Er erwarb hierdurch jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weshalb dem entsprechenden Antrag auf Zuerkennung desselben mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 31.01.2020 keine Folge gegeben wurde. Es war auch nicht feststellbar, dass er in Zukunft in Österreich selbsterhaltungsfähig sein wird.Er bestritt seinen hiesigen Lebensunterhalt – neben den Einkünften aus der römisch 40 , deretwegen er im obigen Ausmaß rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden war – von 14.11.2015 bis zur Inhaftierung am 10.01.2018 sowie seit 13.01.2020 durch Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Er war lediglich im Zeitraum vom 06.12.2018 bis 10.01.2020 durch seine Tätigkeiten in den Justizanstalten für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert und bezog durch seine Tätigkeiten eine Bruttovergütung von insgesamt € römisch 40 . Er erwarb hierdurch jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weshalb dem entsprechenden Antrag auf Zuerkennung desselben mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 31.01.2020 keine Folge gegeben wurde. Es war auch nicht feststellbar, dass er in Zukunft in Österreich selbsterhaltungsfähig sein wird. Er spricht Arabisch als Muttersprache und zudem Kurdisch und Englisch. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 absolviert. Er hat an einem unterstützenden Deutschtraining auf dem Niveau B2 teilgenommen und besucht seit Jänner 2020 eine Deutschlerngruppe. Eine Deutschprüfung auf dem Niveau B2 hat er bislang nicht absolviert. Er hat auch an einem Wertedialog teilgenommen. Aktuell betätigt er sich ehrenamtlich beim Verein „ XXXX “, wo er unterstützend bei der Sortierung und Ausgabe von Sachspenden in dem vom Verein betriebenen „Kost-Nix-Laden“ eingesetzt wird. Er erbringt für den Verein auch fallweise Dolmetschertätigkeiten. Er betätigt sich zudem als Mitglied des Teams Österreich des Österreichischen Roten Kreuzes und begleitet die Asylwerber seiner aktuellen Unterkunft unentgeltlich zu Behördengängen, Arztbesuchen und dergleichen, wo er als Dolmetscher fungiert. Das konkrete Ausmaß dieser Tätigkeiten war nicht näher feststellbar. Er war nach seiner Haftentlassung von 13.01.2020 bis zumindest 12.10.2020 ehrenamtlich für die Marktgemeinde XXXX tätig, wo er vornehmlich in der Flur- und Straßenreinigung sowie bei der Instandhaltung öffentlicher Anlagen eingesetzt wurde. Er verfügt in seiner aktuellen Heimatgemeinde über normale private Anknüpfungspunkte auch zu österreichischen Staatsangehörigen.Aktuell betätigt er sich ehrenamtlich beim Verein „ römisch 40 “, wo er unterstützend bei der Sortierung und Ausgabe von Sachspenden in dem vom Verein betriebenen „Kost-Nix-Laden“ eingesetzt wird. Er erbringt für den Verein auch fallweise Dolmetschertätigkeiten. Er betätigt sich zudem als Mitglied des Teams Österreich des Österreichischen Roten Kreuzes und begleitet die Asylwerber seiner aktuellen Unterkunft unentgeltlich zu Behördengängen, Arztbesuchen und dergleichen, wo er als Dolmetscher fungiert. Das konkrete Ausmaß dieser Tätigkeiten war nicht näher feststellbar. Er war nach seiner Haftentlassung von 13.01.2020 bis zumindest 12.10.2020 ehrenamtlich für die Marktgemeinde römisch 40 tätig, wo er vornehmlich in der Flur- und Straßenreinigung sowie bei der Instandhaltung öffentlicher Anlagen eingesetzt wurde. Er verfügt in seiner aktuellen Heimatgemeinde über normale private Anknüpfungspunkte auch zu österreichischen Staatsangehörigen. 1.

  1. Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung seines gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde keine maßgebliche Änderung in Bezug auf sein hiesiges Privat- und Familienleben oder der sonstigen in seiner Person gelegenen Umstände seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang aufgezeigt.1.
  2. Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung seines gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde keine maßgebliche Änderung in Bezug auf sein hiesiges Privat- und Familienleben oder der sonstigen in seiner Person gelegenen Umstände seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang aufgezeigt.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister. 2.
  5. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes in Zusammenschau mit der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang als unstrittig dar. 2.
  6. Die Feststellungen unter 1.
  7. stützen sich auf das persönliche Vorbringen des BF, die von ihm vorgelegten Unterlagen, die rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im ersten Verfahrensgang, den vom BFA eingeholten Auszug aus dem AJ-Web (AS 207), die im Verfahrensakt befindliche Kopie des Straferkenntnisses der LPD OÖ (AS 81ff) und das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken durch das BVwG und stellen sich insoweit ebenso als unstrittig dar. Er brachte zwar drei Einstellungszusagen in Vorlage. Diese blieben jedoch unverbindlich und konkretisierten weder das zu erwartende Entgelt noch das jeweilige Stundenausmaß und waren folglich nicht dafür geeignet seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit darauf stützen zu können. Die von ihm vorgelegten Nachweise über sein aktuelles ehrenamtliches Engagement enthielten keine näheren Angaben zu deren konkretem Ausmaß. 2.
  8. Die Feststellung unter 1.
  9. stützt sich auf folgende Erwägungen: Wie bereits oben ausgeführt wurde, war durch die Vorlage dreier bloß unverbindlicher Einstellungszusagen, aus denen auch weder das zu erwartende Einkommen noch das Stundenausmaß der in Aussicht gestellten Beschäftigungen ersichtlich wurden, nichts im Hinblick auf eine etwaige künftige Selbsterhaltungsfähigkeit zu gewinnen (s. dazu auch den Beschluss des VwGH vom 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann). Seine berufliche Integration in Österreich erfuhr folglich keine maßgebliche Verbesserung im Vergleich zur Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang. Zu seinen Gunsten war zwar zu berücksichtigen, dass er sich seit der Haftentlassung für mehrere Institutionen ehrenamtlich betätigt, alleine darin erblickte das BFA jedoch zu Recht keine maßgebliche Änderung der privaten Interessen des BF am Weiterverbleib im Bundesgebiet, zumal eine besonders beachtliche Integration in gesellschaftlicher Hinsicht, nicht zuletzt auch mangels Kenntnis vom konkreten Ausmaß dieses Engagements, verneint werden musste. Er hat zwar mehrere Unterstützungsschreiben österreichischer Bekannter in Vorlage gebracht, die ihm alle eine gelungene Integration attestierten. Wenngleich angesichts seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten und seines jahrelangen Aufenthalts im Bundesgebiet durchaus von einer gewissen sozialen Vernetzung in Österreich auszugehen war, wurden von ihm keine Umstände ins Treffen geführt, denen zufolge diesen normalen Anknüpfungspunkten außergewöhnliches Gewicht beizumessen wäre. Auch damit hat er keine maßgebliche Änderung der Umstände aufgezeigt, die eine neuerliche Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK erfordern würde.Er hat zwar mehrere Unterstützungsschreiben österreichischer Bekannter in Vorlage gebracht, die ihm alle eine gelungene Integration attestierten. Wenngleich angesichts seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten und seines jahrelangen Aufenthalts im Bundesgebiet durchaus von einer gewissen sozialen Vernetzung in Österreich auszugehen war, wurden von ihm keine Umstände ins Treffen geführt, denen zufolge diesen normalen Anknüpfungspunkten außergewöhnliches Gewicht beizumessen wäre. Auch damit hat er keine maßgebliche Änderung der Umstände aufgezeigt, die eine neuerliche Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK erfordern würde. Soweit in der Beschwerde auf eine unzureichende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den vorgelegten Empfehlungsschreiben und Einstellungszusagen und seinem ehrenamtlichen Engagement verwiesen wurde, war dem zu entgegnen, dass das BFA die von ihm vorgelegten Unterlagen zu seinen Gunsten im angefochtenen Bescheid berücksichtigt hat (Seite 9 des angefochtenen Bescheides). In Übereinstimmung mit der Einschätzung der belangten Behörde wurde aus den vorgelegten Unterlagen, aufgrund der obenstehenden Erwägungen, jedoch keine maßgebliche Änderung des hiesigen Privat- und Familienlebens des BF ersichtlich. Soweit in der Beschwerde die Einvernahme jener Personen, die in den vorgelegten Unterstützungsschreiben und sonstigen Nachweisen vorkamen, für unerlässlich erachtet und im Unterlassen von deren Einvernahme als Zeuge durch das BFA ein grober Verfahrensmangel erblickt wurde, war dem wiederum zu entgegnen, dass sowohl das BFA als auch das BVwG die dort angegebenen Umstände zu seinen Gunsten in die gg. Entscheidungen einbezogen haben. Hingegen wurde in der Beschwerde nicht aufgezeigt, inwieweit aus deren Befragung ein für den BF günstigeres Ergebnis erzielt werden bzw. welcher konkrete Sachverhalt dadurch noch hervorkommen hätte sollen. Der bloße Hinweis darauf, dass sich aus deren Befragung ein „schlüssigeres, kompletteres Portrait des BF und seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zeichnen“ hätte lassen, genügte diesen Anforderungen jedenfalls nicht, insbesondere da sich das BFA ein solches schon durch die persönliche Einvernahme des BF verschaffen konnte. Außerdem wurde deren zeugenschaftliche Einvernahme durch das BVwG in der Beschwerde nicht beantragt, was untermauerte, dass deren Anhörung verzichtbar war.Soweit in der Beschwerde die Einvernahme jener Personen, die in den vorgelegten Unterstützungsschreiben und sonstigen Nachweisen vorkamen, für unerlässlich erachtet und im Unterlassen von deren Einvernahme als Zeuge durch das BFA ein grober Verfahrensmangel erblickt wurde, war dem wiederum zu entgegnen, dass sowohl das BFA als auch das BVwG die dort angegebenen Umstände zu seinen Gunsten in die gg. Entscheidungen einbezogen haben. Hingegen wurde in der Beschwerde nicht aufgezeigt, inwieweit aus deren Befragung ein für den BF günstigeres Ergebnis erzielt werden bzw. welcher konkrete Sachverhalt dadurch noch hervorkommen hätte sollen. Der bloße Hinweis darauf, dass sich aus deren Befragung ein „schlüssigeres, kompletteres Portrait des BF und seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zeichnen“ hätte lassen, genügte diesen Anforderungen jedenfalls nicht, insbesondere da sich das BFA ein solches schon durch die persönliche Einvernahme des BF verschaffen konnte. Außerdem wurde deren zeugenschaftliche Einvernahme durch das BVwG in der Beschwerde nicht beantragt, was untermauerte, dass deren Anhörung verzichtbar war. Zuletzt verwies der BF im gegenständlichen Verfahrensgang darauf, dass sich die Kontakte zu seinen Kindern im Vergleich zur Entscheidung des BVwG im vorherigen Verfahrensgang intensiviert hätten, was die belangte Behörde auch für glaubhaft erachtete und im angefochtenen Bescheid berücksichtigte. Auch diesbezüglich war dem BFA jedoch insoweit beizupflichten, als die familiären Anknüpfungspunkte zu seinen Kindern – wenngleich in reduzierterer Form (in concreto beschränkten sich die Kontakte damals auf die Ausübung des einmaligen Besuchsrechts pro Monat sowie mehrere Telefonate) – bereits im ersten Verfahrensgang bestanden und in die Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG einbezogen wurden. Eine maßgebliche Änderung dieser Ausgangslage, bloß aufgrund der intensivierten wöchentlichen Besuche, ist jedoch nicht eingetreten, zumal seine Kinder nach wie vor bei der Kindsmutter leben und dieser die alleinige Obsorge zukommt. Auch konnte nicht erkannt werden, dass seine Kinder in finanzieller Hinsicht auf die Unterstützung des BF angewiesen sind, zumal er dies weder vorgebracht hat noch dies angesichts des Umstandes, dass er seinen hiesigen Lebensunterhalt nach wie vor durch den Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung sowie durch geringfügige Einkünfte aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bestreitet, sonst anzunehmen war.Zuletzt verwies der BF im gegenständlichen Verfahrensgang darauf, dass sich die Kontakte zu seinen Kindern im Vergleich zur Entscheidung des BVwG im vorherigen Verfahrensgang intensiviert hätten, was die belangte Behörde auch für glaubhaft erachtete und im angefochtenen Bescheid berücksichtigte. Auch diesbezüglich war dem BFA jedoch insoweit beizupflichten, als die familiären Anknüpfungspunkte zu seinen Kindern – wenngleich in reduzierterer Form (in concreto beschränkten sich die Kontakte damals auf die Ausübung des einmaligen Besuchsrechts pro Monat sowie mehrere Telefonate) – bereits im ersten Verfahrensgang bestanden und in die Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG einbezogen wurden. Eine maßgebliche Änderung dieser Ausgangslage, bloß aufgrund der intensivierten wöchentlichen Besuche, ist jedoch nicht eingetreten, zumal seine Kinder nach wie vor bei der Kindsmutter leben und dieser die alleinige Obsorge zukommt. Auch konnte nicht erkannt werden, dass seine Kinder in finanzieller Hinsicht auf die Unterstützung des BF angewiesen sind, zumal er dies weder vorgebracht hat noch dies angesichts des Umstandes, dass er seinen hiesigen Lebensunterhalt nach wie vor durch den Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung sowie durch geringfügige Einkünfte aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bestreitet, sonst anzunehmen war. Schließlich verwies das BFA zurecht darauf, dass auch noch nicht von einem nachhaltigen Gesinnungswandel im Hinblick auf seine hiesige Straffälligkeit ausgegangen werden konnte. So wies das BFA in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er den Unrechtsgehalt seiner Taten sowohl in der Einvernahme als auch in seinem Gnadengesuch weiterhin zu bagatellisieren versuchte. Im Übrigen wurde er erst vor weniger als eineinhalb Jahren aus der Strafhaft entlassen, sodass noch nicht von einem ausreichend langen Zeitraum des Wohlverhaltens auszugehen war, um eine von ihm ausgehende Gefährdung negieren zu können. In Bezug auf die vorgelegten Nachweise über seine Haftentlassenenhilfe war zu konstatieren, dass es zwar beachtlich war, dass er diese Leistungen freiwillig in Anspruch genommen hat, allerdings war dies auch schon im vorherigen Verfahrensgang der Fall, weshalb auch darin kein neuer Sachverhalt zu erblicken war. Es fanden sich aus Sicht des erkennenden Gerichts – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch keine Anhaltspunkte für etwaige Verfahrensfehler des BFA. Vielmehr ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die niederschriftliche Einvernahme und die Einholung mehrerer den BF betreffender Auskünfte ausreichend nachgekommen. Von einer persönlichen Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und des von ihr erhobenen Sachverhaltes ergaben. Zwar wurde seine neuerliche Einvernahme in der Beschwerde beantragt, allerdings wurde auch dort nicht dargetan, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse das Gericht aus einer neuerlichen Anhörung des BF gewinnen hätte können.
  10. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 55 AsylG idgF lautet:1.1. Paragraph 55, AsylG idgF lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 AsylG idgF lautet:Paragraph 58, AsylG idgF lautet:
(1)
(4)...
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5a)
(7)
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)
(12)
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)… § 60 Abs. 1 AsylG idgF lautet:Paragraph 60, Absatz eins, AsylG idgF lautet: Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. 1.
  2. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde unter Hinweis auf die zuvor vorgenommene Beweiswürdigung fest, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Vergleich zum im Erkenntnis des BVwG im ersten Verfahrensgang festgestellten Sachverhalt nicht eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt des abweisenden Erkenntnisses und der nunmehrigen Bescheiderlassung liege nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt des BF nicht maßgeblich verlängert habe. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung des Erkenntnisses im ersten Verfahrensgang derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Interessenabwägung

Art. 8EMRK erforderlich gewesen wäre.1.2.

In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde unter Hinweis auf die zuvor vorgenommene Beweiswürdigung fest, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Vergleich zum im Erkenntnis des BVwG im ersten Verfahrensgang festgestellten Sachverhalt nicht eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt des abweisenden Erkenntnisses und der nunmehrigen Bescheiderlassung liege nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt des BF nicht maßgeblich verlängert habe. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung des Erkenntnisses im ersten Verfahrensgang derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Interessenabwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich gewesen wäre.

Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass die vom BF vorgelegten Dokumente und Unterlagen bei einer adäquaten Bewertung tatsächlich ein in wesentlichen Zügen verändertes, in die Zukunft gerichtetes Privat- und Familienleben vermuten hätten lassen. In Ermangelung einer Kontaktaufnahme des BFA mit den in den Unterlagen erwähnten Personen habe auch keine rechtskonforme Abwägung iSd Art. 8 EMRK stattfinden können.Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass die vom BF vorgelegten Dokumente und Unterlagen bei einer adäquaten Bewertung tatsächlich ein in wesentlichen Zügen verändertes, in die Zukunft gerichtetes Privat- und Familienleben vermuten hätten lassen. In Ermangelung einer Kontaktaufnahme des BFA mit den in den Unterlagen erwähnten Personen habe auch keine rechtskonforme Abwägung iSd Artikel 8, EMRK stattfinden können. 1.

  1. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mit Hinweis auf die E vom 03.10.2013 ZI. 2012/22/0068).1.
  2. Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mit Hinweis auf die E vom 03.10.2013 ZI. 2012/22/0068). Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mit Hinweis auf die E vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mit Hinweis auf die E vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). 1.4.
  3. Gegen den BF besteht unstrittiger Weise seit Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot, weshalb die Zurückweisung des gg. Antrages des BF zudem voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, hervorgeht.

Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2020 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das hiesige Privat- und Familienleben des BF (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.1.4.1. Gegen den BF besteht unstrittiger Weise seit Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot, weshalb die Zurückweisung des gg. Antrages des BF zudem voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht.

Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2020 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das hiesige Privat- und Familienleben des BF vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt. 1.4.2. Wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, konnte der BF im gegenständlichen Verfahrensgang mit den nunmehr „neu“ vorgebrachten Umständen und Unterlagen sein hiesiges Privat- und Familienleben betreffend keine maßgebliche Änderung zum schon im ersten Verfahrensgang in diesem Zusammenhang festgestellten Sachverhalt aufzeigen. Es war sohin in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFA festzuhalten, dass zwischenzeitlich keine maßgebliche Änderung seiner hiesigen privaten und familiären Interessen eingetreten ist, die eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich machen würde, folglich war eine neue Beurteilung des Sachverhalts aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK von vornherein ausgeschlossen.Es war sohin in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFA festzuhalten, dass zwischenzeitlich keine maßgebliche Änderung seiner hiesigen privaten und familiären Interessen eingetreten ist, die eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8

, EMRK erforderlich machen würde, folglich war eine neue Beurteilung des Sachverhalts aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK von vornherein ausgeschlossen. In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde hat den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 20.11.2020 zu Recht

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen.In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde hat den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 20.11.2020 zu Recht

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. 1.5. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen. 2.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.2.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2206122.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.