Obsah (19)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlL502 2241870-2 Spruch, L502 2241870-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 13.02.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Beschwerdeführer (BF) von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu aufgefordert.
- Am 05.03.2018 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein.
- Am 28.05.2018 wurde er beim BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er einen israelischen Reisepass, einen litauischen Personalausweis und eine ungarische Registrierungskarte als Beweismittel vor. Die beiden erstgenannten Dokumente wurden vom BFA sichergestellt.
- Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF nach XXXX zu einer XXXX verurteilt.
- Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF nach römisch 40 zu einer römisch 40 verurteilt.
- Mit Schreiben des BFA vom 08.07.2019 wurde der BF vom (bisherigen) Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu aufgefordert.
- Mit Schreiben vom 10.07.2019 informierte das Magistratische Bezirksamt für den
- Bezirk in Wien das BFA über die Gewerbeanmeldung des BF vom 23.10.
- Mit 07.08.2019 brachte ein vormaliger Vertreter des BF beim BFA eine Stellungnahme zum Schreiben vom 08.07.2019 samt diverser Beweismittel ein. Mit Schreiben vom 28.11.2019 gab dieser Vertreter die Vollmachtsauflösung bekannt.
- Am 02.03.2020 wurde der BF beim BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen.
- Mit Schreiben an das BFA vom 03.03.2020 teilte das AMS Wien mit, dass dort keine Daten des BF gespeichert sind.
- Mit Schreiben an das BFA vom 10.03.2020 teilte die zuständige Gewerbebehörde in Wien die Einleitung eines Verfahrens gegen den BF auf Entziehung seiner Gewerbeberechtigung mit.
- Mit Schreiben an das BFA vom 13.03.2020 teilte die Magistratsabteilung 62 der Stadt Wien die Meldedaten des BF zwischen 1982 und 1996 mit.
- Mit 13.05.2020 brachte ein weiterer vormaliger Vertreter des BF beim BFA eine weitere Stellungnahme samt weiterer Beweismittel ein.
- Mit 17.06.2020 ersuchte das BFA im Wege der Amtshilfe die LPD Burgenland um Erhebungen bei den ungarischen Behörden zur aufenthaltsrechtlichen Stellung des BF in Ungarn, deren Ergebnis am gleichen Tag dort einlangte.
- Mit 26.03.2021 langte beim BFA ein weiteres Erhebungsergebnis der LPD Burgenland zu dieser Frage ein.
- Am 29.03.2021 gab die LPD Wien dem BFA die bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF bekannt.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I).
§ 10Abs. 2 Asyl
G wurde gegen ihn
§ 52Abs.
1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Israel
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
§ 55Abs.
4 FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).16. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG wurde gegen ihn
Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Israel
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). 17. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 31.03.2021 wurde ihm
§ 52Abs.
1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.17. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 31.03.2021 wurde ihm
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den am 08.04.2021 einem vormaligen Vertreter des BF zugestellten Bescheid erhob der nunmehrige Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 29.04.2021 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem AJ-Web, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR).
- Mit Beschluss vom 03.05.2021 erkannte das BVwG der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zu.
- Einem Amtshilfeersuchen des BVwG vom 04.05.2021 folgend übermittelte die LPD Burgenland noch am gleichen Tag eine Anfragebeantwortung der ungarischen Fremdenbehörden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der og. Verfahrensgang steht fest. 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist israelischer Staatsangehöriger. Nach früheren längeren Aufenthalten in Österreich ist er seit Oktober 2013 bis dato wieder dauerhaft in Österreich aufhältig. Er verfügt aber über keinen Aufenthaltstitel für das österr. Bundesgebiet. 1.
- Er wurde mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wegen XXXX zu einer XXXX verurteilt. Der Verurteilung liegt die Feststellung zugrunde, dass er sich mit einem gefälschten litauischen Personalausweis legitimierte.1.
- Er wurde mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wegen römisch 40 zu einer römisch 40 verurteilt. Der Verurteilung liegt die Feststellung zugrunde, dass er sich mit einem gefälschten litauischen Personalausweis legitimierte. 1.
- Er hat am XXXX in Ungarn eine ungarische Staatsangehörige geehelicht, die ihrerseits dort lebt.1.
- Er hat am römisch 40 in Ungarn eine ungarische Staatsangehörige geehelicht, die ihrerseits dort lebt. Er verfügt seit 01.10.2015 über eine ungarische Registrierungsbescheinigung, die unbefristet gültig ist.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes des BF, die Einholung einer Auskunft der ungarischen Fremdenbehörde sowie von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des IZR und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF, seinem Aufenthalt und seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts in unstrittiger Weise feststellbar. Dass er seit 2015 über eine unbefristet gültige ungarische Registrierungsbescheinigung verfügt, war auf der Grundlage der erstinstanzlich sowie im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskünfte der ungarischen Fremdenbehörde festzustellen.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1. § 52 FPG idgF lautet:1. Paragraph 52, FPG idgF lautet:
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält …
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
- Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach § 52 Abs. 6 FPG in seiner ersten Alternative voraus, dass der Fremde erfolglos aufgefordert wurde sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben, für den er im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung ist (vgl. VwGh 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).
- Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG in seiner ersten Alternative voraus, dass der Fremde erfolglos aufgefordert wurde sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben, für den er im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung ist vergleiche VwGh 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 1 FPG zu erlassen (Vw
GH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146).Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern drauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2020, R0 2018/21/0007).Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern drauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2020, R0 2018/21/0007).
- Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidungsbegründung u.a. aus, dass sich der BF durch die Vorlage eines gefälschten litauischen Personalausweises ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erschlichen habe, insbesondere sei ihm auf dieser Grundlage im Jahr 2015 eine ungarische Registrierungsbescheinigung für EWR-Bürger mit unbefristeter Gültigkeit ausgestellt worden. Auch sein Aufenthalt in Ungarn habe sich daher als illegal gestaltet. Die Ausstellung dieser Registrierungsbescheinigung sowie deren unbefristete Gültigkeit wurde zuletzt nochmals dem BVwG gegenüber von der ungarischen Fremdenbehörde bestätigt. Unter einem wurde von ihr darauf verwiesen, dass ihm – wenn auch im Hinblick auf den von ihm vorgelegten litauischen Identitätsnachweis – in Ungarn eine „freie Aufenthaltserlaubnis“ zukomme. Zugleich wurde mitgeteilt, dass das Aufenthaltsrecht des BF in Ungarn betreffend ein Verfahren anhängig sei (vgl. OZ 5).Die Ausstellung dieser Registrierungsbescheinigung sowie deren unbefristete Gültigkeit wurde zuletzt nochmals dem BVwG gegenüber von der ungarischen Fremdenbehörde bestätigt. Unter einem wurde von ihr darauf verwiesen, dass ihm – wenn auch im Hinblick auf den von ihm vorgelegten litauischen Identitätsnachweis – in Ungarn eine „freie Aufenthaltserlaubnis“ zukomme. Zugleich wurde mitgeteilt, dass das Aufenthaltsrecht des BF in Ungarn betreffend ein Verfahren anhängig sei vergleiche OZ 5). Die Feststellung der belangten Behörde, dass sein Aufenthalt in Ungarn – vorbehaltlich seiner Anwesenheit dort – illegal wäre, war daher unzutreffend. Auch verlor er bloß aufgrund der strafgerichtlichen Feststellung in Österreich, dass dieser litauische Ausweis eine Fälschung ist, nicht automatisch seine bisherige aufenthaltsrechtliche Stellung in Ungarn, sondern wäre diese dort erst in einem fremdenrechtlichen Verfahren zu klären.
- Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen war daher die belangte Behörde im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (siehe oben) vor der Erlassung eines Rückkehrentscheidung angehalten, den BF zuerst zur Ausreise nach Ungarn aufzufordern, was sie jedoch unterlassen hat, und wäre erst, wenn dies erfolglos geschehen wäre, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zulässig. Dass demgegenüber seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht dargetan.
- In Stattgebung der Beschwerde war daher der bekämpfte Bescheid aufzuheben.
- Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG unterbleiben.6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. 7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2241870.2.00