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{'item': 'L516 2213451-2'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 13§ 53§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlL516 2213451-2 Spruch, L516 2213451-2/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 29.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 04.01.2019 (I.)

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ (IV.)

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei, erkannte (VI.) einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 18

Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, sprach (VII.) aus, dass

§ 55

Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sprach (VIII.) aus, dass

§ 13Abs 2 Asyl

G der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.08.2015 verloren habe und erließ (IX.)

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 29.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 04.01.2019 (römisch eins.)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei, erkannte (römisch sechs.) einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, sprach (römisch sieben.) aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sprach (römisch acht.) aus, dass

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.08.2015 verloren habe und erließ (römisch neun.)

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Teilerkenntnis vom 26.02.2019 der Beschwerde gegen Spruchpunkte VI und VII des gegenständlich angefochtenen Bescheides statt und behob jene Spruchpunkte ersatzlos (BVwG 26.02.2019, L516 2213451-2/3E).Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Teilerkenntnis vom 26.02.2019 der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch sechs und römisch sieben des gegenständlich angefochtenen Bescheides statt und behob jene Spruchpunkte ersatzlos (BVwG 26.02.2019, L516 2213451-2/3E). Den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bilden somit die verbliebenen Spruchpunkte. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 16.02.2021 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Vertretung teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zum Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus XXXX , Provinz Punjab, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, ist verheiratet und hat zwei Kinder (Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder AS 115, 117, 119); seine Familie lebt in Pakistan. Er absolvierte eine Ausbildung als Mechaniker und war als Automechaniker beschäftigt. (NS EV 28.11.2017, AS 77, 78, 79) Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus römisch 40 , Provinz Punjab, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, ist verheiratet und hat zwei Kinder (Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder AS 115, 117, 119); seine Familie lebt in Pakistan. Er absolvierte eine Ausbildung als Mechaniker und war als Automechaniker beschäftigt. (NS EV 28.11.2017, AS 77, 78, 79) Er verließ sein Herkunftsland Anfang Mai 2015 (NS EB 29.06.2015, AS 5) reiste im Juni 2015 in Österreich ein. (NS EB 29.06.2015, AS 7). Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2015, somit seit knapp sechs Jahren in Österreich. Es handelt sich um gegenständlich um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. (IZR, BFA-Akt) Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. (GVS) In Österreich hat er an mehreren Deutschkursen teilgenommen. (Bestätigungen AS 133, 145, 313, 315; OZ 8; VS 16.02.2021, Beilage) Er hat die ihm in der Verhandlung auf Deutsch gestellte Frage sofort verstanden und konnte diese auf Deutsch, zu meist verständlich, wenn auch manchmal durch Nachfragen, ausführlich beantworten. Darüber hinaus verstand er während der Verhandlung sehr oft die Ausführungen des Richters in deutscher Sprache noch vor der Übersetzung in seine Muttersprache. (VS 16.02.2021, S 6) Er hat mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich, was die vorgelegten sehr persönlich gehaltenen Unterstützungsschreiben von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern unterschiedlichen Alters und Herkunft belegen. (Empfehlungsschreiben AS 515ff, OZ 16) Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik Österreich 15.02.2021 (SA, SC)) 1.2 Zu seinem Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer ist seit 2017 durchgehend in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. (Bestätigungen AS 121, 135, 263, 264, OZ 16) Bis Februar 2021 hat der Beschwerdeführer über 170 Therapie-Sitzungen absolviert. (OZ 19) Er nimmt aktuell keine Medikamente ein. (VS 16.02.2021, S 5) Der Beschwerdeführer leidet nach Foltererfahrung unter dissoziativer Amnesie, Hyperarousal, paranoider Verarbeitung, posttraumatischer Belastungsstörung, Insomnie und Angststörung. (ärztliche Befundberichte vom 17.10.2016 (AS 143), vom 29.08.2018 (AS 260f), vom 29.09.2018, AS 257 ff (=OZ 16); psychotherapeutischer Befundbericht Hemayat 01.03.2021 (OZ 19)) 1.3 Ausreisegrund und aktuelle Rückkehrbefürchtung XXXX römisch 40 Beim Beschwerdeführer wurde in Österreich im Oktober 2016 von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und im September 2017 begann er eine Psychotherapie bei der Organisation Hemayat, einer anerkannten Einrichtung für Folteropfer; diese Behandlung dauert bis heute an. Während seines Aufenthaltes in Österreich erlangte der Beschwerdeführer durch ihm nahestehende Personen, zu denen er Vertrauen gefasst hat und die ihm bei der Bewältigung seines Lebens unterstützten und halfen, Zugang zum christlichen Glauben der römisch-katholischen Kirche. Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2019 von der Erzdiözese XXXX zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen und nach Absolvierung eines Taufvorbereitungsunterrichts am 22.09.2019 in der Pfarre XXXX getauft und auch gefirmt. Inzwischen besucht er neben der Pfarre XXXX auch die XXXX . (VS 16.02.2021, S 9) Seit Jänner 2020 besucht er diese mittwochs und sonntags sowie an den Feiertagen und der Beschwerdeführer gestaltet Gottesdienste XXXX mit. (Ärztlicher Befundbericht 17.10.2016 (AS 143); Ärztlicher Befundbericht 29.09.2018 (AS 269 ff); Eingliederungsschreiben (OZ 6), röm-kath. Taufschein (OZ 7); Schreiben des Paters, OZ 16) (VS 16.02.2021, S 9, 10; Hemayat Befundbericht 01.03.2021 (OZ 19) Seine seit mehreren Jahren durchgehende, regelmäßige aktive und öffentliche christliche Glaubensbetätigung steht der Annahme entgegen, dass der Beschwerdeführer seine Konversion geheim halten will. (vgl VfGH 12.06.2013, U 2087/2012) Während des laufenden Verfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist.Beim Beschwerdeführer wurde in Österreich im Oktober 2016 von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und im September 2017 begann er eine Psychotherapie bei der Organisation Hemayat, einer anerkannten Einrichtung für Folteropfer; diese Behandlung dauert bis heute an. Während seines Aufenthaltes in Österreich erlangte der Beschwerdeführer durch ihm nahestehende Personen, zu denen er Vertrauen gefasst hat und die ihm bei der Bewältigung seines Lebens unterstützten und halfen, Zugang zum christlichen Glauben der römisch-katholischen Kirche. Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2019 von der Erzdiözese römisch 40 zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen und nach Absolvierung eines Taufvorbereitungsunterrichts am 22.09.2019 in der Pfarre römisch 40 getauft und auch gefirmt. Inzwischen besucht er neben der Pfarre römisch 40 auch die römisch 40 . (VS 16.02.2021, S 9) Seit Jänner 2020 besucht er diese mittwochs und sonntags sowie an den Feiertagen und der Beschwerdeführer gestaltet Gottesdienste römisch 40 mit. (Ärztlicher Befundbericht 17.10.2016 (AS 143); Ärztlicher Befundbericht 29.09.2018 (AS 269 ff); Eingliederungsschreiben (OZ 6), röm-kath. Taufschein (OZ 7); Schreiben des Paters, OZ 16) (VS 16.02.2021, S 9, 10; Hemayat Befundbericht 01.03.2021 (OZ 19) Seine seit mehreren Jahren durchgehende, regelmäßige aktive und öffentliche christliche Glaubensbetätigung steht der Annahme entgegen, dass der Beschwerdeführer seine Konversion geheim halten will. vergleiche VfGH 12.06.2013, U 2087 aus 2012,) Während des laufenden Verfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist. 1.4 Zur Konversion und Apostasie in Pakistan 1.4.1 Aus dem BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 16.05.2019 idF 09.08.2019:1.4.1 Aus dem BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 16.05.2019 in der Fassung 09.08.2019: „16.6. Konversion und Apostasie Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben entsteht nur dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 21.8.2018). Konvertiten, die als Apostaten wahrgenommen werden, können nach den Blasphemiegesetzen [vgl. Abschnitt 16.5] beschuldigt werden (UKHO 9.2018). Aus Sicht des UNHCR gibt es kein spezifisches Risikenprofil für Atheisten und Agnostiker, da diese ähnlichen Risiken wie Mitglieder religiöser Minderheiten ausgesetzt sind (UNHCR 1.2017). Es gibt Berichte, dass atheistische Netzaktivisten von der Regierung verschleppt wurden, da Kritik an der Religion oft Hand in Hand geht mit Kritik am Staat [vgl. dazu Abschnitt 12] (BBC 12.7.2017). Die Situation ist um einiges schwieriger für eine Person, von der bekannt ist, dass sie vom Islam zum Christentum konvertiert ist, als für eine Person, die als Christ geboren wurde. Es wäre schwer für Personen, von denen bekannt ist, dass sie christliche Konvertiten sind, offen und frei in Pakistan zu leben. Bekannte Konvertiten sind von Gewalt, Einschüchterung und ernsthafter Diskriminierung durch nicht-staatliche Akteure betroffen. Gewalttaten können auch Jahrzehnte nach der Konvertierung vorkommen. Personen, die sich vom Islam abwenden, sind vulnerabel gegenüber der Anwendung der Blasphemiegesetze [s. Abschnitt 16.5] (UKHO 9.2018).“ Aus dem BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2021: Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert zumindest verfassungsrechtlich die freie Religionsausübung. Die gesellschaftliche Realität sieht allerdings anders aus. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie - der Abfall vom Islam - in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben besteht v. a. dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 29.9.2020). Konvertiten, die als Apostaten wahrgenommen werden, können nach den Blasphemiegesetzen beschuldigt werden (UKHO 9.2018). Es besteht die Gefahr, dass extremistische religiöse Gruppen, die von Fällen (angeblicher) Blasphemie oder Apostasie erfahren, an Muslimen oder Angehörigen religiöser Minderheiten Lynchjustiz üben (AA 29.9.2020). Die Situation ist für eine Person, von der bekannt ist, dass sie vom Islam zum Christentum konvertiert ist um einiges schwieriger als für eine Person, die als Christ geboren wurde. Für Personen, die bekanntermaßen christliche Konvertiten sind, ist ein offenes und freies Leben in Pakistan nur schwer möglich. Sie sind von Gewalt, Einschüchterung und ernster Diskriminierung durch nicht-staatliche Akteure betroffen. Gewalttaten können auch Jahrzehnte nach der Konvertierung vorkommen (UKHO 9.2018). Die Ehe eines nicht-muslimischen Paares wird ungültig, wenn die Frau zum Islam konvertiert; hingegen bleibt die Ehe gültig, wenn der Mann zum Islam konvertiert. Kinder, die einer nicht-muslimischen Ehe entstammen, gelten als illegitim und verlieren ihren Erbanspruch, wenn die Mutter zum Islam konvertiert. Die einzige Möglichkeit, die Ehe und die Kinder zu legitimieren ist, dass der Mann ebenfalls zum Islam konvertiert. Konvertieren beide muslimischen Eltern zu einer anderen Religion, werden deren Kinder als illegitim angesehen. Der Regierung wäre es erlaubt, die Vormundschaft für diese Kinder zu übernehmen (USDOS 10.6.2020). 1.4.2 Aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 29.09.2020: „1.4. Religionsfreiheit … Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie – der Abfall vom Islam – in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben entsteht nur dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert. Pakistan gehört zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen (§§ 295 a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295 a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295 b PPC die Entweihung des Korans, § 295 c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Die Datenlage zu Blasphemieanklagen ist unklar, Menschenrechtsorganisationen gehen jedoch davon aus, dass zwischen 1987 (abermalige Verschärfung der Blasphemiegesetzgebung) und 2017 ca. 1.500 Anklagen erfolgten. Oftmals wird erstinstanzlich auf Druck von Extremisten hin die Todesstrafe verhängt, diese wurde bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben. Die Zahl aktuell Inhaftierter dürfte im dreistelligen Bereich liegen. Nach Angaben des HRCP sollen derzeit (Stand: Dezember 2019) mindestens 17 zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten.Pakistan gehört zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen (Paragraphen 295, a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet Paragraph 295, a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, Paragraph 295, b PPC die Entweihung des Korans, Paragraph 295, c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Die Datenlage zu Blasphemieanklagen ist unklar, Menschenrechtsorganisationen gehen jedoch davon aus, dass zwischen 1987 (abermalige Verschärfung der Blasphemiegesetzgebung) und 2017 ca. 1.500 Anklagen erfolgten. Oftmals wird erstinstanzlich auf Druck von Extremisten hin die Todesstrafe verhängt, diese wurde bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben. Die Zahl aktuell Inhaftierter dürfte im dreistelligen Bereich liegen. Nach Angaben des HRCP sollen derzeit (Stand: Dezember 2019) mindestens 17 zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten. Während in der Mehrheit der Fälle Muslime betroffen sind (hier v. a. Schiiten und Ahmadis), sind religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung deutlich überproportional Opfer der Blasphemiegesetzgebung. Jemand, der einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht vielfach von extremistischen Organisationen verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z. B. anonyme Drohungen.Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt die Blasphemie-Gesetzgebung. Weiterhin problematisch bleibt die Wirkung der Blasphemie-Gesetzgebung auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung. Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen. Kurz- und mittelfristig ist somit nicht davon auszugehen, dass die Blasphemie-Gesetzgebung wesentlich geändert oder abgeschafft wird.Während in der Mehrheit der Fälle Muslime betroffen sind (hier v. a. Schiiten und Ahmadis), sind religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung deutlich überproportional Opfer der Blasphemiegesetzgebung. Jemand, der einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht vielfach von extremistischen Organisationen verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z. B. anonyme Drohungen., Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt die Blasphemie-Gesetzgebung. Weiterhin problematisch bleibt die Wirkung der Blasphemie-Gesetzgebung auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung. Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen. Kurz- und mittelfristig ist somit nicht davon auszugehen, dass die Blasphemie-Gesetzgebung wesentlich geändert oder abgeschafft wird. 1.4.3 Aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 29.07.2019: „1.4. Religionsfreiheit … Die 2010 als erste Frau in Pakistan wegen Blasphemie zum Tode verurteilte Christin Asia Bibi wurde erst im Oktober 2018 und dann endgültig im Februar 2019 vom Höchsten Gericht Pakistans freigesprochen. Laut Medienberichten konnte die Katholikin Pakistan im Mai 2019 verlassen. Weiterhin problematisch bleibt die Wirkung der Blasphemie-Gesetzgebung auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung. Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen. Großes Aufsehen erregte im April 2017 der Lynchmord an dem Studenten Mashal Khan durch einen Mob an einer Universität in Mardan. Er war zuvor der Blasphemie beschuldigt worden. Die Verantwortlichen dieses Lynchmordes wurden inzwischen verurteilt (z. T. mit lebenslänglichen Gefängnisstrafen). Kurz- und mittelfristig ist aber nicht davon auszugehen, dass die Blasphemie-Gesetzgebung wesentlich geändert oder abgeschafft wird. 1.4.4 Aus einer Antwort des deutschen Auswärtigen Amtes, Antwort vom 05.03.2015 zum Amtshilfeersuchen des Bayrischen Verwaltungsgericht Würzburg in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten: „Das Auswärtige Amt hat in seinem aktuellen Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage ausführlich zur Situation der Christen in Pakistan berichtet. Apostasie steht zwar nicht unter Strafe, aber auch zum Umgang damit äußert sich der aktuelle Asyllagebericht. Es wird darauf hingewiesen, dass nach hiesigem Eindruck Traditionen und Glaubensfragen häufig vermischt werden und der strafrechtlichen Praxis dann nicht immer folgen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass Personen, die zum christlichen Glauben übertreten und dies auch öffentlich praktizieren, Repressalien ausgesetzt sind. Es ist weiter davon auszugehen, dass das Tragen eines Vornamens wie „***“ in der Situation nicht hilfreich ist. Tatsächlich weist dieser Vorname darauf hin, dass sein Träger nicht als Christ geboren wurde.“ 1.4.5 Aus dem Bericht des UK Home Office – Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts, September 2018: “Assessment of risk: Christian converts 2.5.2 The situation is far more difficult for a person who is known to have converted from Islam to Christianity, than for a person who was born Christian. It is rare, in Pakistan, for a person to openly convert to Christianity as it is likely that a person’s conversion will become well-known within their community, with potential repercussions (see Christian converts). 2.5.2 The situation is far more difficult for a person who is known to have converted from Islam to Christianity, than for a person who was born Christian. römisch eins t is rare, in Pakistan, for a person to openly convert to Christianity as it is likely that a person’s conversion will become well-known within their community, with potential repercussions (see Christian converts). 2.5.3 It is difficult for those known to be Christian converts to live freely and openly in Pakistan. In general, society is extremely hostile towards converts to Christianity, with attacks on converts occurring even decades after they have changed religion. A Mullah may issue a fatwa calling for a death sentence against a convert who has been deemed an apostate. People who are known to have converted to Christianity suffer acts of violence, intimidation and serious discrimination from non-state actors, which can, in individual cases, amount to persecution and/or serious harm. Such treatment is prevalent throughout Pakistan. 2.5.3 römisch eins t is difficult for those known to be Christian converts to live freely and openly in Pakistan. In general, society is extremely hostile towards converts to Christianity, with attacks on converts occurring even decades after they have changed religion. A Mullah may issue a fatwa calling for a death sentence against a convert who has been deemed an apostate. People who are known to have converted to Christianity suffer acts of violence, intimidation and serious discrimination from non-state actors, which can, in individual cases, amount to persecution and/or serious harm. Such treatment is prevalent throughout Pakistan. 2.5.4 There are very strong grounds supported by cogent evidence to suggest the situation has deteriorated for Christian converts – in relation to accusations of apostasy resulting in blasphemy charges, and the extreme hostility faced by society and Islamists. Therefore, decision makers must no longer follow the country guidance case of AJ (Risk, Christian Convert) Pakistan CG [2003] UKIAT 00040 (August 2003), which found that converts to Christianity in general do not face a real risk of inhuman or degrading treatment (paragraph 36). However, each case must be considered on its facts. 2.5.5 A person who returns to Pakistan having converted from Islam to Christianity while abroad, who does not actively seek to proselytise or publicly express their faith, and/or considers their religion a personal matter, may be able to continue practising Christianity discreetly. 2.5.6 In cases where the person will be discreet about their religion on return, the reasons for such discretion need to be considered in the light of HJ (Iran). Decision makers should take account of how the person has practised their religion whilst in the UK. A person should not be expected to conceal their religion, their conversion or their activities relating to the conversion of others, if they are not willing to do so. However, if the person would conceal his or her religion or religious activities for reasons other than for a fear of persecution, then the person would have no basis for their claim for international protection. Each case must be considered on its facts. … Protection: Christian converts 2.6.5 People who are known to have converted to Christianity from Islam suffer serious societal discrimination and acts of violence, as well as discrimination by the authorities (see Christian converts). 2.6.6 As a result, the state appears both unwilling and unable to offer effective protection to Christian converts, who are targeted because of their conversion, and the person will not be able to avail themselves of the protection of the authorities. However, each case must be considered on its facts. … Internal relocation: Christian converts … 2.7.5 Given that ill-treatment towards Christian converts is prevalent throughout Pakistan, internal relocation to escape such treatment is unlikely to be a reasonable option, particularly where the person is known to have converted to Christianity. 2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zum Beschwerdeführer Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben 1.1.) ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Identität steht deshalb nicht fest, da der Beschwerdeführer bisher keine Originaldokumente in Vorlage gebracht hat. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086). Der Sachverhalt zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten, den im Verfahren vorgelegten Dokumenten und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, in der er weitere Dokumente vorgelegt. Sein Vorbringen dazu war stringent, schlüssig und widerspruchsfrei und es steht mit den vorgelegten Dokumenten in Einklang. (IZR; GVS; Deutschkursteilnahmebestätigungen, Unterstützungsschreiben, ärztliche Bestätigungen, Therapiebestätigungen, VS 16.02.2021) Die strafrechtliche Unbescholten ergibt sich nach Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister der Republik Österreich. 2.2 Zu seinem Gesundheitszustand Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruhen auf den im Verfahren vom BFA ermittelten sowie vorgelegten nachvollziehbaren, schlüssigen und folgerichtigen Befunden, Stellungnahmen und Bestätigungen, die von einer allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, einer anerkannten Einrichtung für Folteropfer, von Fachärzten, Psychologen und Psychotherapeuten stammen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren schließlich auch in der mündlichen Verhandlung festzustellen. 2.3 Ausreisegrund und aktuelle Rückkehrbefürchtung (oben 1.3) 2.3.1 Der Beschwerdeführer schilderte bei der Einvernahme vor dem BFA zunächst eine Auseinandersetzung und Bedrohung im Jahr 2008 mit sunnitischen Extremisten, die der Beschwerdeführer bei der schiitischen Organisation XXXX , bei der er auch Mitglied war, sowie bei der Polizei anzeigte. Bereits das BFA erachtete dieses Vorbringen nicht als unglaubhaft, verwies aber auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates im konkreten Fall. (BFA Bescheid S 101) Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens.2.3.1 Der Beschwerdeführer schilderte bei der Einvernahme vor dem BFA zunächst eine Auseinandersetzung und Bedrohung im Jahr 2008 mit sunnitischen Extremisten, die der Beschwerdeführer bei der schiitischen Organisation römisch 40 , bei der er auch Mitglied war, sowie bei der Polizei anzeigte. Bereits das BFA erachtete dieses Vorbringen nicht als unglaubhaft, verwies aber auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates im konkreten Fall. (BFA Bescheid S 101) Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem Bombenanschlag in XXXX im Jahr 2010, bei dem er verletzt wurde, erachtete das BFA als stringent; das BFA verwies zusammengefasst jedoch darauf, dass kein Staat vollständigen Schutz gewähren könne und trotz der immer wieder religiös motivierten Anschläge keine Gruppenverfolgung angenommen werden könne. (BFA Bescheid S 101) Auch das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des BFA zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem Bombenanschlag in römisch 40 im Jahr 2010, bei dem er verletzt wurde, erachtete das BFA als stringent; das BFA verwies zusammengefasst jedoch darauf, dass kein Staat vollständigen Schutz gewähren könne und trotz der immer wieder religiös motivierten Anschläge keine Gruppenverfolgung angenommen werden könne. (BFA Bescheid S 101) Auch das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des BFA zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer schilderte erstmals in seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA am 18.05.2018 noch, dass er im Jahr 2011 oder 2012 einmal für mehrere Tage entführt und in dieser Zeit auch gefoltert worden sei und man von ihm dabei verlangt habe, dass er mit seiner schiitischen Musik aufhören solle (NS EV 18.05.2018 S 8 ff). Das BFA erachtete dieses Vorbringen als unglaubhaft, da – zusammengefasst – der Beschwerdeführer dieses Ereignis nicht bereits in einer früheren Einvernahme vorgebracht hat, er auch keine Details geschildert habe, und die von ihm dazu getätigten Ausführungen zum Hergang der Ereignisse, zum Ablauf der Entführung nicht nachvollziehbar gewesen sei, er auch keine konkreten Zeit- und Ortsangaben gemacht habe, auch nicht über seinen vorgebrachten Spitalsaufenthalt, und es auch nicht schlüssig sei, dass er wieder freigelassen worden und danach weiter telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei, wobei nicht er sondern seine Eltern kontaktiert worden sein sollen. (BFA Bescheid S 102

  1. f)Das Bundesverwaltungsgericht kann die Bedenken des BFA zum Vorbringen der Entführung und Folter teilweise nachvollziehen, kommt jedoch aus den folgenden Gründen zu einem anderen Ergebnis: Zum Vorwurf, dass der Beschwerdeführer nicht schon früher von diesem Ereignis erzählt habe, ist darauf zu verweisen, dass eine erste Einvernahme zum gegenständlichen Antrag vor dem BFA am 28.11.2017 abgebrochen werden musste, da sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während jener Einvernahme entscheidend verschlechtert hat. (NS EV 28.11.2017 S 9) Beim Beschwerdeführer wurde auch bereits im Oktober 2016 und damit noch vor einer ersten Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und im September 2017 – erst rund zwei Monate vor der ersten Einvernahme im Asylverfahren – begann er eine Psychotherapie bei der Organisation Hemayat, einer anerkannten Einrichtung für Folteropfer, diese Behandlung dauert bis heute an. Zudem musste der Beschwerdeführer auch über einen längeren Zeitraum medikamentös behandelt werden. Laut einem im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Befundbericht eines für Hemayat tätigen und in der Diagnostizierung von Folteropfern spezialisierten Arztes vom 29.09.2018 weisen die begutachteten körperlichen Verletzungsspuren auf Verletzungen durch Drittpersonen hin und die teilweisen inkohärenten Angaben des Beschwerdeführers wären in Zusammenschau mit der psychiatrischen Diagnose im Rahmen der dissoziativen Amnesie zu erklären und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen erlittenen Misshandlungen wurden für glaubhaft erachtet, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass weiter Angaben erst nach einer psychischen Stabilisierung und im Laufe der Psychotherapie zu erwarten sein würden. (Ärztlicher Befundbericht 17.10.2016 (AS 143); Ärztlicher Befundbericht 29.09.2018 (AS 269
  2. ff)Diese diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung und das vorgelegte Gutachten blieben vom BFA bei der Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Entführung und Folter unberücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung am 16.02.2021 erzählte der Beschwerdeführer über die Fesselung am Stuhl während seiner Entführung und führte dabei synchron dazu die Bewegungen mit Armen und Beinen aus; der Beschwerdeführer rang dabei nach Fassung und war auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer dabei emotional aufgewühlt war und auch psychisch mitgenommen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde daher in der Verhandlung aufgetragen, eine weitere Stellungnahme seines Psychotherapeuten nachzureichen. (VS 16.02.2021 S 8) Im nachfolgenden psychotherapeutischen Befundbericht vom 01.03.2021 berichtete der behandelnde Psychotherapeut ausführlich darüber, was der Beschwerdeführer ihm im Laufe der inzwischen mehrjährigen Behandlung über die Entführung und Folter nach und nach geschildert hatte. (Psychotherapeutischer Befundbericht 01.03.2021) Jene Schilderung deckt sich in vielen Bereichen mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, enthält darüber hinaus aber auch viele Nebensächlichkeiten, wie Erinnerungen an Gerüche, Naturgeräusche sowie Gefühlswahrnehmungen und Gedankengänge, direkte Reden und weitere Realkennzeichen für ein glaubhaftes Vorbringen. (OZ 19)) Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu der Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm vorgebrachten Entführung und Folter glaubhaft ist, zumal die verbliebenen Ungereimtheiten und Inkonsistenzen in seinen Angaben auf die nachgewiesenen Auswirkungen der Folterhandlungen zurückzuführen sind, worauf bereits das vorgelegte Gutachten vom 29.09.2018 hinwies, und der Beschwerdeführer erst allmählich und nach inzwischen mehreren Jahren psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung dazu in der Lage war, über seine Erlebnisse zu sprechen. Es ist daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 oder 2012 Opfer einer Entführung und von Folter war. Der Beschwerdeführer brachte schließlich vor, dass danach im Jahr 2014 auf seine Mutter von sunnitischen Extremisten ein Attentat verursacht worden sei, als diese mit seinem Bruder auf einem Motorrad unterwegs gewesen sei, und dass seine Mutter dabei ermordet worden sei. Es ist – vor dem Hintergrund der davor vom Beschwerdeführer durchlebten Gewalterfahrungen und seiner psychischen Befindlichkeit – nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer selbst davon überzeugt ist, dass der Tod seiner Mutter in Zusammenhang mit seinem eigenen Schicksal verbunden ist. Allerdings ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Totenbescheinigung zu seiner Mutter, dass diese eines natürlichen Todes zu Hause verstorben ist. Es ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tod der Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich auf eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung hinweist. Im Ergebnis zeigt sich, dass die letzten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer vor seiner im Jahr 2015 erfolgten Ausreise im Jahr 2011 oder 2012 gesetzt wurden und danach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keiner weiteren Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war, sodass von keiner systematischen und aktuellen Verfolgung zum Zeitpunkt vor seiner Ausreise gesprochen werden kann. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung ist nach seinen persönlich gemachten Erfahrungen zwar verständlich, jedoch aus den dargelegten Gründen in Hinblick auf eine im Ausreisezeitpunkt bestehende Gefährdung nicht objektivierbar. 2.3.2 Während seines Aufenthaltes in Österreich erlangte der Beschwerdeführer jedoch durch ihm nahestehende Personen, zu denen er Vertrauen gefasst hat und die ihm bei der Bewältigung seines Lebens unterstützten und halfen, Zugang zum christlichen Glauben der römisch-katholischen Kirche. Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2019 von der Erzdiözese XXXX zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen und nach Absolvierung eines Taufvorbereitungsunterrichts am 22.09.2019 in der Pfarre XXXX getauft und auch gefirmt. Inzwischen besucht er neben der Pfarre XXXX auch die XXXX . (VS 16.02.2021, S 9) Seit Jänner 2020 besucht er diese mittwochs und sonntags sowie an den Feiertagen und der Beschwerdeführer gestaltet Gottesdienste XXXX mit. 2.3.2 Während seines Aufenthaltes in Österreich erlangte der Beschwerdeführer jedoch durch ihm nahestehende Personen, zu denen er Vertrauen gefasst hat und die ihm bei der Bewältigung seines Lebens unterstützten und halfen, Zugang zum christlichen Glauben der römisch-katholischen Kirche. Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2019 von der Erzdiözese römisch 40 zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen und nach Absolvierung eines Taufvorbereitungsunterrichts am 22.09.2019 in der Pfarre römisch 40 getauft und auch gefirmt. Inzwischen besucht er neben der Pfarre römisch 40 auch die römisch 40 . (VS 16.02.2021, S 9) Seit Jänner 2020 besucht er diese mittwochs und sonntags sowie an den Feiertagen und der Beschwerdeführer gestaltet Gottesdienste römisch 40 mit. Die Schilderung seiner Beweggründe für seinen Glaubenswechsel, wie er nach seinen in der Vergangenheit gemachten Gewalterfahrungen vorbehaltlos soziale Zuwendung, Unterstützung und Hilfe von einem katholischen Religionslehrer und anderen Christen erfahren hat und von seiner christlichen Umgebung aufgenommen wurde und er auf diese Weise Zugang zum christlichen Glauben gefunden hat, konnte er in der Verhandlung widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig darlegen. (VS 16.02.2021 S 5
  3. ff)Die Feststellungen zur römisch-katholischen Glaubensausübung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten auch aktuellen Bescheinigungen der Repräsentanten seiner christlichen Glaubensgemeinschaft, zuletzt vom Juni 2020, die die Teilnahme des Beschwerdeführers an öffentlichen Glaubensaktivitäten bestätigen, sowie auf seinen widerspruchsfreien und umfangreichen Angaben zu seinem Glauben in Österreich im Laufe des Beschwerdeverfahrens, von denen sich das Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung persönlich überzeugen konnte. Der Beschwerdeführer war in der Lage, seine Beweggründe für seinen Glaubenswechsel und seine Glaubensaktivitäten darzulegen und zu erklären, dass es ihm wichtig ist, seinen christlichen Glauben ausleben zu können. Diese Angaben stehen auch im Einklang mit den Schreiben des Paters seiner Pfarre. Dieser beschreibt, dass der Beschwerdeführer zweimal pro Woche sowie an Feiertagen die heilige Messe besucht und einmal pro Woche den Gottesdienst musikalisch mitgestaltet. Sonntags nach der Messe sitzen der Beschwerdeführer und der Pater regelmäßig beim Pfarrkaffee zusammen. Von einem Mitglied seiner Glaubensgemeinschaft wird der Beschwerdeführer als demütig vor seinem Schöpfer beschrieben; er habe einen starken Glauben, sei dankbar und sehe mit dem Herzen. Seit inzwischen mehreren Jahren ist der Beschwerdeführer nunmehr Mitglied der römisch-katholischen Kirche und die aktive und engagierte Teilnahme und Mitwirkung des Beschwerdeführers in seiner Pfarrgemeinde sowie die ernsthafte und vorbildliche christliche Hinwendung und Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von nun inzwischen mehreren Jahren wurde bezeugt. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung an dem Zeugnis des Paters der Pfarrgemeinde zu zweifeln, zumal dieser kein Interesse daran hat, den Ruf seiner Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zu seiner Glaubensgemeinschaft er nicht überzeugt wäre. Zusätzlich spricht das dargestellte durchgehende, aktive und öffentliche Engagement des Beschwerdeführers innerhalb seiner christlichen Glaubensgemeinde auch über einen mehrjährigen Zeitraum für eine Zuwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung. Die regelmäßige aktive und öffentliche christliche Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers, durchgehend seit mehreren Jahren, steht der Annahme entgegen, dass der Beschwerdeführer seine Konversion geheim halten will. (vgl VfGH 12.06.2013, U 2087/2012) Diese seit Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzten christlichen Glaubensaktivitäten konnte das BFA noch nicht berücksichtigen, weshalb der Behörde diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist. Während des laufenden Verfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und von diesem abgefallen ist und er ernsthaft den christlichen Glauben der römisch-katholischen Kirche angenommen hat. Der Beschwerdeführer hat auch bereits die Formalakte der Taufe und der Firmung absolviert, weshalb er ein offizielles Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist. Die Schilderung seiner Beweggründe für seinen Glaubenswechsel, wie er nach seinen in der Vergangenheit gemachten Gewalterfahrungen vorbehaltlos soziale Zuwendung, Unterstützung und Hilfe von einem katholischen Religionslehrer und anderen Christen erfahren hat und von seiner christlichen Umgebung aufgenommen wurde und er auf diese Weise Zugang zum christlichen Glauben gefunden hat, konnte er in der Verhandlung widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig darlegen. (VS 16.02.2021 S 5
  4. ff)Die Feststellungen zur römisch-katholischen Glaubensausübung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten auch aktuellen Bescheinigungen der Repräsentanten seiner christlichen Glaubensgemeinschaft, zuletzt vom Juni 2020, die die Teilnahme des Beschwerdeführers an öffentlichen Glaubensaktivitäten bestätigen, sowie auf seinen widerspruchsfreien und umfangreichen Angaben zu seinem Glauben in Österreich im Laufe des Beschwerdeverfahrens, von denen sich das Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung persönlich überzeugen konnte. Der Beschwerdeführer war in der Lage, seine Beweggründe für seinen Glaubenswechsel und seine Glaubensaktivitäten darzulegen und zu erklären, dass es ihm wichtig ist, seinen christlichen Glauben ausleben zu können. Diese Angaben stehen auch im Einklang mit den Schreiben des Paters seiner Pfarre. Dieser beschreibt, dass der Beschwerdeführer zweimal pro Woche sowie an Feiertagen die heilige Messe besucht und einmal pro Woche den Gottesdienst musikalisch mitgestaltet. Sonntags nach der Messe sitzen der Beschwerdeführer und der Pater regelmäßig beim Pfarrkaffee zusammen. Von einem Mitglied seiner Glaubensgemeinschaft wird der Beschwerdeführer als demütig vor seinem Schöpfer beschrieben; er habe einen starken Glauben, sei dankbar und sehe mit dem Herzen. Seit inzwischen mehreren Jahren ist der Beschwerdeführer nunmehr Mitglied der römisch-katholischen Kirche und die aktive und engagierte Teilnahme und Mitwirkung des Beschwerdeführers in seiner Pfarrgemeinde sowie die ernsthafte und vorbildliche christliche Hinwendung und Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von nun inzwischen mehreren Jahren wurde bezeugt. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung an dem Zeugnis des Paters der Pfarrgemeinde zu zweifeln, zumal dieser kein Interesse daran hat, den Ruf seiner Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zu seiner Glaubensgemeinschaft er nicht überzeugt wäre. Zusätzlich spricht das dargestellte durchgehende, aktive und öffentliche Engagement des Beschwerdeführers innerhalb seiner christlichen Glaubensgemeinde auch über einen mehrjährigen Zeitraum für eine Zuwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung. Die regelmäßige aktive und öffentliche christliche Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers, durchgehend seit mehreren Jahren, steht der Annahme entgegen, dass der Beschwerdeführer seine Konversion geheim halten will. vergleiche VfGH 12.06.2013, U 2087 aus 2012,) Diese seit Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzten christlichen Glaubensaktivitäten konnte das BFA noch nicht berücksichtigen, weshalb der Behörde diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist. Während des laufenden Verfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und von diesem abgefallen ist und er ernsthaft den christlichen Glauben der römisch-katholischen Kirche angenommen hat. Der Beschwerdeführer hat auch bereits die Formalakte der Taufe und der Firmung absolviert, weshalb er ein offizielles Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist. 2.4 Zur Konversion und Apostasie in Pakistan Die Feststellungen zur Lage in Pakistan beruhen auf dem vom BFA zusammengestellten Länderinformationsblatt, dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Auskunft des Auswärtigen Amtes und dem Bericht des UK Home Office. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zum Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen, dass – nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine „Verfolgungshandlung“ darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Art 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 2 lit d der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.3.1. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen, dass – nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Artikel 10, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Artikel 10, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine „Verfolgungshandlung“ darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Artikel 2, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Artikel 2, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten. Zum gegenständlichen Verfahren 3.2 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aufgrund seiner religiösen Betätigung mehrfach von sunnitischen Extremisten verfolgt, entführt und gefoltert. An den physischen und psychischen Folgen der Folterungen leidet er noch heute in erheblichem Ausmaß. Bereits jegliche bloße Rückverbringung des Beschwerdeführers wäre aufgrund dieser in der Vergangenheit erlittenen Verfolgung aus religiösen Gründen auch ohne ein Weiterbestehen der ursprünglichen Ausreisebefürchtung mit Sicherheit mit einer massiven Retraumatisierung und der damit einhergehenden erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden. Wesentlich für die gegenständliche Entscheidung ist jedoch vor allem, dass sich der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt und er ist ernstlich von seinem ursprünglich muslimischen Glauben zum Christentum übergetreten. Der Beschwerdeführer konnte eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum glaubhaft machen. Es ist vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr christlich-religiöse Betätigungen vornehmen wollen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, oder er bei einer Rückkehr ausschließlich deshalb auf die Ausübung seines christlichen Glaubens nach seinen inneren Wertvorstellungen verzichten würde, um einer Verfolgung von erheblicher Intensität zu entgehen und es ist dem Beschwerdeführer nach der zuvor zitierten Judikatur des EuGH nicht zuzumuten, bei einer Rückkehr in seine Heimat auf diese religiöse Betätigung zu verzichten. Es ist somit des Weiteren davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan aus Gründen seines Religionswechsels ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen drohen, die nach den getroffenen Länderfeststellungen nicht mehr nur als entfernt möglich, sondern als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen sind. Ihm drohen demnach Gewalt, Einschüchterung und ernsthafte Diskriminierung bis hin zur Lynchjustiz durch nichtstaatliche Akteure sowie Anzeigen, Verfahren und Verurteilungen aufgrund von Blasphemievorwürfen, sodass auch kein ausreichender Schutz durch staatliche Akteure gegeben ist. Schließlich kann laut den Länderfeststellungen auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; die Verhältnisse sind diesbezüglich im gesamten Staatsgebiet von Pakistan unterschiedslos gleich. 3.3 Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen auszugehen. 3.4 Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. 3.5 Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. 3.6 Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. 3.7

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.7

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.8 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht

§ 2Abs 1 Z 15 Asyl

G 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.8 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). B) Revision 3.9 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.10 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2213451.2.00

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