RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlW133 2223473-1 Spruch, W133 2223473-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Sozialministeriumservice stellte der Beschwerdeführerin am 11.02.2016 einen bis 31.01.2018 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. aus. Die Ausstellung dieses Behindertenpasses erfolgte nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 25.01.
- Die Funktionseinschränkung wurde im damaligen Gutachten der Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates Wahl dieser Richtsatzposition mit dem mittleren Rahmensatz bei andauernden erheblichen Funktionseinschränkungen im Wirbelsäulenbereich mit Verdacht auf eine rheumatologische Systemerkrankung (Morbus Bechterew), Schmerzprogredienz, Abklärung laufend, Therapieoptionen eventuell erhalten 02.02.03 60 zugeordnet. Ein Nachuntersuchungstermin wurde für Jänner 2018 nahegelegt. Ein am 07.04.2016 von der Beschwerdeführerin eingebrachter Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung wurde mit Bescheid vom 02.05.2016 abgewiesen, da die Voraussetzungen laut Sachverständigengutachten nicht vorlagen. Am 18.03.2019 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag „auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ unter Vorlage von medizinischen Unterlagen, darunter fachärztliche Befunde und Diagnosen sowie Aufzeichnungen zu Operationen, Krankenhaus-, Rehab- und Kuraufenthalten. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 07.08.2019 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkung der Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates Mittlerer Rahmensatz bei Fibromyalgie bei HLA B27 positiver Spondylarthritis, schwer therapierbare Schmerzen sämtlicher Gelenke; Zustand nach Operation der Halswirbelsäule, psychische Belastung und chronische Darmbeschwerden werden mitberücksichtigt 02.02.03 60 zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. aus medizinischer Sicht beurteilt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass der Zustand der Beschwerdeführerin weitgehend unverändert sei und sich deshalb der Grad der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten nicht verändert habe. Die Gutachterin dokumentierte zudem, dass die Beschwerdeführerin den Nachuntersuchungstermin im Jänner 2018 nicht wahrgenommen habe. In einem Aktenvermerk vom 12.08.2019 hielt der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde fest, dass nach telefonischer Rücksprache und Information hinsichtlich des Behinderteneinstellungsgesetzes vereinbart worden sei, dass das eingelangte Ansuchen als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten gewertet werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.08.2019 stellte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung von 60 v.H. sowie ihre Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.08.2019 stellte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung von 60 v.H. sowie ihre Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage. Mit E-Mail vom 13.09.2019 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.08.2019 ein. Sie führte darin aus, dass Diskrepanzen bei der prozentuellen Feststellung der Einschränkungen bzw. Gesundheitsschäden bestünden, da neue, noch nicht berücksichtigte Erkrankungen aufgetreten seien. Dies seien Reizdarmbeschwerden, Fructoseunverträglichkeit, Glutenunverträglichkeit, Colitis, Pankreatitis, Fibromyalgie, Tinnitus, chronische Kopfschmerzen und eine mittelgradige Depression. Auch das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihr im nördlichen Waldviertel nicht möglich. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2019 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtabteilung W173 zugeteilt. Mit Schreiben vom 10.11.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Vorlage von aktuellen medizinischen Befunden zum Beweis der von ihr vorgebrachten Leiden aufgefordert. Mit Schreiben vom 27.11.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass nach einer nicht gut verlaufenen Operation, bei der die Bandscheiben C 5/6 und C 6/7 durch künstliche ersetzt worden seien, ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Nachdem sich die Schmerzen verschlimmert hätten, sei eine der künstlichen Bandscheiben nochmals ersetzt worden, aufgrund einer lebensbedrohlichen Situation während der Operation sei das Ersetzen der zweiten künstlichen Bandscheibe jedoch nicht möglich gewesen. Seit diesem Zeitpunkt würden die Bandscheiben auf das Zentralnervensystem drücken, wodurch bei jeder Bewegung ausstrahlende Schmerzen in Kopf, Schulter, Wirbelsäule und Hände entstehen würden, was schweres und längeres Arbeiten unmöglich mache und auch die Feinmotorik beeinträchtige. Eine Verbesserung dieses Zustandes sei nicht möglich. Aufgrund der oftmaligen Schmerztherapien und Cortisonverabreichungen leide die Beschwerdeführerin auch an einem Reizdarm, sowie Gluten-, Histamin- und Lactoseunverträglichkeiten. Außerdem liege eine Morbus-Bechterew-Erkrankung vor, die Schmerzen und chronische Gelenksentzündungen verursache. Zudem leide die Beschwerdeführerin seit 15 Jahren an einem Tinnitus. Diese Krankheiten seien allesamt nicht heilbar. Verschiedenste Schmerztherapien sowie Kur- und Rehaaufenthalte hätten zu keiner dauerhaften Heilung geführt. Bei der letzten Untersuchung, zu der sie vorgeladen worden sei, sei allerdings nur der Radius der Bewegungen festgestellt worden und nicht der Schmerzzustand bei diesen Bewegungen. Zugleich möchte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben ein Ansuchen auf die unmögliche Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln stellen. Die Beschwerdeführerin legte dem Schreiben einen Endbericht eines Kuraufenthaltes bei. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeholt. In diesem Gutachten vom 05.08.2020 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Schmerzsyndrom Wahl dieser Position, da vor allem die lange Beschwerdedauer, mehrere stationäre Aufenthalte, das befunddokumentierte Fibromyalgiesyndrom, die Depression, die chronischen Kopfschmerzen, die Tinnitus-Problematik und das Reizdarmsyndrom in seinen verschiedenen Ausprägungen in der Beurteilung mit zu berücksichtigen sind. 04.11.03 50 2 Degenerative und postoperative Veränderungen an der Wirbelsäule, HLA B27 positive Spondylarthritis Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden, leichter- bis mäßiggradige Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule nach Diskusprolaps und implantierter 2-Etagen-Discus-Prothese, beweisende Hilfsbefunde und ein unauffälliger neurologischer Statusbefund vorliegen. 02.02.02 30 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das Leiden 1 trotz teilweiser Leidensüberschneidung wegen vorliegender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2 um eine weitere Stufe erhöht werde. Mit Schreiben vom 10.12.2020 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme. Das aktuelle Gutachten wurde nicht bestritten. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W173 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und steht derzeit in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und steht derzeit in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin am 11.02.2016 einen bis 31.01.2018 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. aus. Ein Nachuntersuchungstermin wurde für Jänner 2018 nahegelegt, welchen die Beschwerdeführerin allerdings nicht wahrnahm. Am 18.03.2019 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Nach telefonischer Rücksprache am 12.08.2019 wertete die belangte Behörde dieses Anbringen als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Chronisches Schmerzsyndrom, lange Beschwerdedauer, mehrere stationäre Aufenthalte, Vorliegen von Fibromyalgiesyndrom, Depression, chronischen Kopfschmerzen, Tinnitus und Reizdarmsyndrom in verschiedenen Ausprägungen,
- Degenerative und postoperative Veränderungen an der Wirbelsäule, HLA B27 positive Spondylarthritis, nachvollziehbare Beschwerden, leichte- bis mäßiggradige Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule nach Diskusprolaps und implantierter 2-Etagen-Discus-Prothese. Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 trotz teilweiser Leidensüberschneidung mit Leiden 1 wegen auch vorliegender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine weitere Stufe erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde daher korrekt mit 60 v.H. angenommen. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin erstellte auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Leiden in seinem Gutachten vom 05.08.2020 eine neue Liste der Gesundheitsschädigungen, in der auch diverse Darmbeschwerden, der Tinnitus, die Kopfschmerzen und die Depression berücksichtigt wurden. Eine einschätzungsrelevante akute oder chronische Pankreatitis konnte hingegen nicht objektiviert und daher nicht festgestellt werden. Im Gegensatz zu dem von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.08.2019 wertete der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter das chronische Schmerzsyndrom der Beschwerdeführerin als eigene Funktionseinschränkung und nunmehr als führendes Leiden, wobei er auch das Fibromyalgiesyndrom, die Depression, die chronischen Kopfschmerzen, die Tinnitus-Problematik und das Reizdarmsyndrom in seinen verschiedenen Ausprägungen berücksichtigte. Die Einordnung der generalisierten Erkrankung des Bewegungsapparates erfolgte unter der Positionsnummer 02.02.02 und nicht wie zuvor im Gutachten vom 07.08.2019 unter der Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, da dieses Leiden nunmehr nur noch die Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule umfasst. Die Schmerzen sämtlicher Gelenke, die psychische Belastung und die chronischen Darmbeschwerden wurden unter dieser Position nicht mehr berücksichtigt. Die Ärztin für Allgemeinmedizin bestätigte in ihrem Gutachten vom 07.08.2019 im Wesentlichen das Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.01.2016 mit der Begründung, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin weitgehend unverändert darstellte. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.08.2020, worin eingehend auf die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen eingegangen wird, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 60 v.H. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Beweiswürdigung: Das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und auch die belangte Behörde ging von dieser Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zu dem im Jahr 2016 ausgestellten befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und zur gegenständlichen Antragstellung auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Gutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.08.
- In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Gutachter legte in seinem Gutachten konkret und umfassend dar, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, wobei er auch vollständig auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in ihrem Schreiben vom 27.11.2019 vorgebrachten, neu hinzugekommenen Leiden einging. Insbesondere das Fibromyalgiesyndrom, die Depression, die chronischen Kopfschmerzen, der Tinnitus und die Darmbeschwerden fanden im gegenständlichen Gutachten unter dem festgestellten und nunmehr führenden Leiden 1 Eingang. Der Gutachter ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 04.11.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche chronische Schmerzsyndrome mit schweren Verlaufsformen betrifft und mit einem fixen Richtsatz von 50% bewertet ist. Die Einordnung unter diese Positionsnummer ist in Anbetracht der langen Beschwerdedauer, den stationären Aufenthalten, des Fibromyalgiesyndroms, der Depressionen, der chronischen Kopfschmerzen, der Tinnitus-Problematik und des Reizdarmsyndroms in seinen verschiedenen Ausprägungen nachvollziehbar und richtig. Eine ebenfalls von der Beschwerdeführerin vorgebrachte einschätzungsrelevante (akute oder chronische) Pankreatitis konnte vom Gutachter mangels aktueller objektiver aussagekräftiger Befunde hingegen nicht festgestellt werden. Auch die Zuordnung des Leidens 2 (degenerative und postoperative Veränderungen an der Wirbelsäule, HLA B27 positive Spondylarthritis) zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades betrifft, ist aufgrund der nachvollziehbaren Beschwerden und den leichten- bis mäßiggradigen Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule nach einem Diskusprolaps und implantierter 2-Etagen-Discus-Prothese nachvollziehbar und richtig. Da der Gutachter im Gegensatz zu den Vorgutachten die chronischen Schmerzen der Beschwerdeführerin in einer eigenen Position zusammenfasste, ist die Herabstufung dieser Einschränkung von der Richtsatzpositionsnummer 02.02.03 zu der Richtsatzpositionsnummer 02.02.02 im Vergleich zu den Vorgutachten ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Feststellung des beigezogenen Sachverständigen, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 trotz teilweiser Leidensüberschneidungen mit Leiden 1 wegen vorliegender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine weitere Stufe erhöht wird, ist nachvollziehbar und ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Ergebnis stimmt der Gesamtgrad der Behinderung mit den von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten überein. Insgesamt konnte somit kein höherer Grad der Behinderung als der von der belangten Behörde festgestellte Behinderungsgrad von 60 v.H. objektiviert werden. Im Vergleich zu den Vorgutachten vom 07.08.2019 und vom 25.01.2016 haben sich somit keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen ergeben. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2020 wurde den Parteien des Verfahrens das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 05.08.2020 übermittelt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 05.08.2020 blieb von beiden Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde sind den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin ist dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.08.
- Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ... Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das sich im Ergebnis mit der Beurteilung des von der Behörde eingeholten Gutachtens deckt, zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 60 v.H. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkung wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das führende Leiden 1 wird trotz teilweiser Leidensüberschneidung wegen vorliegender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussungen durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung daher korrekt mit 60 v.H. beurteilt wurde. Bei der Beschwerdeführerin liegt daher aktuell kein höherer Grad der Behinderung, als der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 12.08.2019 festgestellte, vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Insoweit die Beschwerde augenscheinlich auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass bzw. auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) abzielt, ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid keinen diesbezüglichen Abspruch enthält. Die Beschwerdeführerin müsste diesbezüglich allenfalls bei der belangten Behörde einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass vorliegen, ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Insoweit die Beschwerde augenscheinlich auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass bzw. auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) abzielt, ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid keinen diesbezüglichen Abspruch enthält. Die Beschwerdeführerin müsste diesbezüglich allenfalls bei der belangten Behörde einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass vorliegen, ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Die vorliegenden Gutachten wurden nicht ausreichend substantiiert bestritten. Es wurde zu den im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde ein ergänzendes Gutachten eingeholt, welches nicht bestritten wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ – beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt – und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Die vorliegenden Gutachten wurden nicht ausreichend substantiiert bestritten. Es wurde zu den im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde ein ergänzendes Gutachten eingeholt, welches nicht bestritten wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ – beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt – und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2223473.1.00