Obsah (18)
§ 53Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 18§ 55§ 20§ 99§ 37§ 366§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlW144 2241697-1 SpruchW144 2241697-1/3E, W144 2241697-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 53Abs. 2 Z 6 und 7 FPG idg
F die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird teilweise stattgegeben und
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG idgF die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger serbischer Staatsangehöriger wurde am XXXX .02.2021 von der Finanzpolizei im Zuge einer Kontrolle im XXXX . Wiener Gemeinde Bezirk bei Malerarbeiten ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung sowie ohne fremdenrechtliche Bewilligung betreten.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger serbischer Staatsangehöriger wurde am römisch 40 .02.2021 von der Finanzpolizei im Zuge einer Kontrolle im römisch 40 . Wiener Gemeinde Bezirk bei Malerarbeiten ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung sowie ohne fremdenrechtliche Bewilligung betreten. Er war Besitz einer Jahreskarte der Wiener Linien gültig vom XXXX 2021 bis XXXX 2022.Er war Besitz einer Jahreskarte der Wiener Linien gültig vom römisch 40 2021 bis römisch 40
- Laut Anzeige der LPD Wien vom 27.2.2021 erklärte der BF auf Nachfrage, dass er seit ca. September 2020 in Österreich aufhältig sei. Auf einem Einreisestempel im Reisepass des BF befindet sich der Eintrag, dass der BF am XXXX .9.2019 letztmalig über Ungarn ins Bundesgebiet eingereist ist. Die Lebensgefährtin des BF gab an, dass der BF „seit kurzem“ im Bundesgebiet aufhältig sei, in der Folge änderte sie ihre Meinung und gab an, dass sich dieser „seit ein paar Monaten“ hier aufhalte, jedoch nicht länger als drei Monate. Im Zuge einer Überprüfung der Wohnverhältnisse konnte der BF glaubhaft machen, dass er an der Adresse seiner Lebensgefährtin wohnhaft ist. Laut Anzeige der LPD Wien vom 27.2.2021 erklärte der BF auf Nachfrage, dass er seit ca. September 2020 in Österreich aufhältig sei. Auf einem Einreisestempel im Reisepass des BF befindet sich der Eintrag, dass der BF am römisch 40 .9.2019 letztmalig über Ungarn ins Bundesgebiet eingereist ist. Die Lebensgefährtin des BF gab an, dass der BF „seit kurzem“ im Bundesgebiet aufhältig sei, in der Folge änderte sie ihre Meinung und gab an, dass sich dieser „seit ein paar Monaten“ hier aufhalte, jedoch nicht länger als drei Monate. Im Zuge einer Überprüfung der Wohnverhältnisse konnte der BF glaubhaft machen, dass er an der Adresse seiner Lebensgefährtin wohnhaft ist. Im Zuge eines Parteiengehörs brachte der BF schriftlich am 17.3.2021 im Wesentlichen vor, dass er sich in den letzten drei Jahren sehr oft in Österreich aufgehalten habe, jedoch niemals durchgehend, und habe er die zulässige Aufenthaltsdauer nie überschritten. Zuletzt sei er am XXXX . Dezember 2020 eingereist, um seine Lebensgefährtin zu ehelichen. Zum Aufgriff im Zuge der finanzpolizeilichen Kontrolle gebe er an, dass er diesen Vorfall sehr bedauere. Er habe seiner Verlobten finanzielle Hilfe zuteil werden lassen wollen („wollte sie nicht ohne finanzielle Mittel lassen“), er wisse, dass dies ein Fehler sei und würde dies nie wieder wiederholen. Auf die Frage, warum er behördlich nicht gemeldet gewesen sei, gebe er an, dass er im Zuge des Hochzeitsstresses die behördliche Anmeldung aus den Augen verloren habe. Auf den Vorhalt, dass er vom XXXX .07.2016 bis zum XXXX .07.2018 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei, gebe er an, dass dies nicht der Realität entspreche, er sei bei einem Freund etwa 2 bis 3 Wochen lang zu Besuch gewesen, dieser habe ihn damals angemeldet und er wisse selbst nicht, weshalb ihn der Freund nicht rechtzeitig wieder abgemeldet habe. Zuletzt habe er sich seiner Meinung nach nicht illegal in Österreich aufgehalten, da er sich von Mitte September 2020 bis XXXX . Dezember 2020 in Serbien aufgehalten habe. Er lebe bei seiner Verlobten in einer 75 m² Wohnung. Seine Verlobte sei im
- Monat schwanger; sie sei österreichische Staatsbürgerin. Beruflich sei er als mobiler Friseur und nebenbei als Kellner bei Festen tätig. Eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung habe er aufgrund der Stresssituation nicht bzw. habe er diese „in den Hintergrund gestellt“. Er habe geplant, Ende März 2021 aus Österreich wieder auszureisen. Er wolle bei der Geburt seines Kindes, die für den XXXX . Juni 2021 terminisiert sei, anwesend sein. Aus diesem Grund strebe er einen legalen Aufenthalt in Österreich an.Im Zuge eines Parteiengehörs brachte der BF schriftlich am 17.3.2021 im Wesentlichen vor, dass er sich in den letzten drei Jahren sehr oft in Österreich aufgehalten habe, jedoch niemals durchgehend, und habe er die zulässige Aufenthaltsdauer nie überschritten. Zuletzt sei er am römisch 40 . Dezember 2020 eingereist, um seine Lebensgefährtin zu ehelichen. Zum Aufgriff im Zuge der finanzpolizeilichen Kontrolle gebe er an, dass er diesen Vorfall sehr bedauere. Er habe seiner Verlobten finanzielle Hilfe zuteil werden lassen wollen („wollte sie nicht ohne finanzielle Mittel lassen“), er wisse, dass dies ein Fehler sei und würde dies nie wieder wiederholen. Auf die Frage, warum er behördlich nicht gemeldet gewesen sei, gebe er an, dass er im Zuge des Hochzeitsstresses die behördliche Anmeldung aus den Augen verloren habe. Auf den Vorhalt, dass er vom römisch 40 .07.2016 bis zum römisch 40 .07.2018 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei, gebe er an, dass dies nicht der Realität entspreche, er sei bei einem Freund etwa 2 bis 3 Wochen lang zu Besuch gewesen, dieser habe ihn damals angemeldet und er wisse selbst nicht, weshalb ihn der Freund nicht rechtzeitig wieder abgemeldet habe. Zuletzt habe er sich seiner Meinung nach nicht illegal in Österreich aufgehalten, da er sich von Mitte September 2020 bis römisch 40 . Dezember 2020 in Serbien aufgehalten habe. Er lebe bei seiner Verlobten in einer 75 m² Wohnung. Seine Verlobte sei im
- Monat schwanger; sie sei österreichische Staatsbürgerin. Beruflich sei er als mobiler Friseur und nebenbei als Kellner bei Festen tätig. Eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung habe er aufgrund der Stresssituation nicht bzw. habe er diese „in den Hintergrund gestellt“. Er habe geplant, Ende März 2021 aus Österreich wieder auszureisen. Er wolle bei der Geburt seines Kindes, die für den römisch 40 . Juni 2021 terminisiert sei, anwesend sein. Aus diesem Grund strebe er einen legalen Aufenthalt in Österreich an. Im Zuge seiner Einvernahme durch das BFA am 25.03.2021 gab der BF im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie in seiner schriftlichen Stellungnahme an. Ergänzend führte er aus, dass er nicht nachweisen könne, dass er tatsächlich am XXXX .12.2020 ins Bundesgebiet eingereist sei. Einen neuen Reisepass habe er sich gelöst, da er den alten verloren habe. Zur Schwarzarbeit wolle er angeben, dass er das nur einen Tag lang gemacht habe. Der Termin für die Eheschließung sei der XXXX .03.2021 in XXXX oder XXXX . Sein Kind werde voraussichtlich am XXXX .06.2021 zur Welt kommen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Ersparnisse aus Serbien, zudem sei er von Beruf Friseur und Kellner in Serbien. Er habe Ersparnisse, jedoch keine Vermögenswerte. Im Zuge seiner Einvernahme durch das BFA am 25.03.2021 gab der BF im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie in seiner schriftlichen Stellungnahme an. Ergänzend führte er aus, dass er nicht nachweisen könne, dass er tatsächlich am römisch 40 .12.2020 ins Bundesgebiet eingereist sei. Einen neuen Reisepass habe er sich gelöst, da er den alten verloren habe. Zur Schwarzarbeit wolle er angeben, dass er das nur einen Tag lang gemacht habe. Der Termin für die Eheschließung sei der römisch 40 .03.2021 in römisch 40 oder römisch 40 . Sein Kind werde voraussichtlich am römisch 40 .06.2021 zur Welt kommen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Ersparnisse aus Serbien, zudem sei er von Beruf Friseur und Kellner in Serbien. Er habe Ersparnisse, jedoch keine Vermögenswerte. Dem BF wurde sodann mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung i.V.m. einem dreijährigen Einreiseverbot gegen seine Person geplant sei. Dem BF wurde sodann mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot gegen seine Person geplant sei. Mit dem nunmehr (allein hinsichtlich des VI. Spruchpunktes - Einreiseverbot) angefochtenen Bescheid vom 25.03.2021 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
§ 52Abs. 1 Z 1 FPG 2005 i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
§ 46
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr (allein hinsichtlich des römisch sechs. Spruchpunktes - Einreiseverbot) angefochtenen Bescheid vom 25.03.2021 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Zur Begründung des Einreiseverbotes hat das BFA wie folgt erwogen: „Zu Spruchpunkt VI.:„Zu Spruchpunkt römisch sechs.: Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (Paragraph 53, Absatz eins, FPG).
§ 53Abs.
2 FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige: 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000,- Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zu Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zu Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. Ziffer 6 und 7 sind in Ihrem Fall erfüllt: − Als serbischer Staatsbürger sind Sie dazu berechtigt, sich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen unter Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen als Tourist in Österreich aufzuhalten. Sie halten sich jedoch seit dem XXXX .09.2019 und somit seit geraumer Zeit illegal im Bundesgebiet auf und haben die sichtvermerkfreie Zeit massiv überschritten.− Als serbischer Staatsbürger sind Sie dazu berechtigt, sich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen unter Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen als Tourist in Österreich aufzuhalten. Sie halten sich jedoch seit dem römisch 40 .09.2019 und somit seit geraumer Zeit illegal im Bundesgebiet auf und haben die sichtvermerkfreie Zeit massiv überschritten. − Sie sind mittellos und wurden am XXXX .02.2021 von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten. Dass Sie der Schwarzarbeit nachgegangen sind, haben Sie auch selbst zugegeben. Sie finanzieren Ihren Aufenthalt aus illegalen Einnahmequellen, zumal erschwerend dazukommt, dass Sie sich seit geraumer Zeit illegal im Bundesgebiet aufhalten. Auch können Sie sich nicht auf die finanzielle Unterstützung Ihrer Verlobten, Frau XXXX , berufen. Diese hat in der Zeit vom XXXX .09.2020 bis XXXX .10.2020 sowie vom XXXX .11.2020 bis XXXX .03.2021 Arbeitslosengeld bezogen. Auch bezieht sie laufend seit XXXX .03.2021 Notstands bzw. Überbrückungshilfe. − Sie sind mittellos und wurden am römisch 40 .02.2021 von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten. Dass Sie der Schwarzarbeit nachgegangen sind, haben Sie auch selbst zugegeben. Sie finanzieren Ihren Aufenthalt aus illegalen Einnahmequellen, zumal erschwerend dazukommt, dass Sie sich seit geraumer Zeit illegal im Bundesgebiet aufhalten. Auch können Sie sich nicht auf die finanzielle Unterstützung Ihrer Verlobten, Frau römisch 40 , berufen. Diese hat in der Zeit vom römisch 40 .09.2020 bis römisch 40 .10.2020 sowie vom römisch 40 .11.2020 bis römisch 40 .03.2021 Arbeitslosengeld bezogen. Auch bezieht sie laufend seit römisch 40 .03.2021 Notstands bzw. Überbrückungshilfe. − Zudem weisen Sie keine allumfassende Versicherung auf. − Befragt zu Ihrem Aufenthalt machen Sie widersprüchliche Angaben und wollen die Behörde diesbezüglich täuschen. Sie sind laut den Stempelungen in Ihrem Reisepass am XXXX .09.2019 eingereist. In Ihrer Stellungnahme vom XXXX .03.2021 sowie in der Einvernahme vom 25.03.2021 geben Sie an, am XXXX .12.2020 eingereist zu sein. Nachweisen können Sie dies jedoch nicht. Bei Ihrem Aufgriff am XXXX .02.2021 gaben Sie den Beamten der LPD Wien gegenüber bekannt, seit September 2020 im Bundesgebiet zu sein. Auch Ihre Verlobte meinte vorerst, dass Sie seit Kurzem in Wien seien und meinte im Nachhinein, dass Sie seit ein paar Monaten in Wien aufhältig wären. − Befragt zu Ihrem Aufenthalt machen Sie widersprüchliche Angaben und wollen die Behörde diesbezüglich täuschen. Sie sind laut den Stempelungen in Ihrem Reisepass am römisch 40 .09.2019 eingereist. In Ihrer Stellungnahme vom römisch 40 .03.2021 sowie in der Einvernahme vom 25.03.2021 geben Sie an, am römisch 40 .12.2020 eingereist zu sein. Nachweisen können Sie dies jedoch nicht. Bei Ihrem Aufgriff am römisch 40 .02.2021 gaben Sie den Beamten der LPD Wien gegenüber bekannt, seit September 2020 im Bundesgebiet zu sein. Auch Ihre Verlobte meinte vorerst, dass Sie seit Kurzem in Wien seien und meinte im Nachhinein, dass Sie seit ein paar Monaten in Wien aufhältig wären. − Ihrem ZMR-Auszug ist zu entnehmen, dass Sie vom XXXX .07.2016 bis zum XXXX .07.2018 durchgehend in der XXXX Wien, gemeldet waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie bereits in der Vergangenheit illegale Aufenthalte gesetzt haben. − Ihrem ZMR-Auszug ist zu entnehmen, dass Sie vom römisch 40 .07.2016 bis zum römisch 40 .07.2018 durchgehend in der römisch 40 Wien, gemeldet waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie bereits in der Vergangenheit illegale Aufenthalte gesetzt haben. − Sie sind im Besitz eines neuen Reisepasses, obwohl Ihr alter Reisepass, Nr: XXXX , bis XXXX .09.2023 gültig war. Dies begründen Sie damit, dass Sie Ihren alten Reisepass verloren hätten. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Sie im Besitz eines neuen Reisepasses sind, weil Sie die Behörde über Ihre vergangenen illegalen Aufenthalte im Schengenraum im Unklaren lassen wollen. − Sie sind im Besitz eines neuen Reisepasses, obwohl Ihr alter Reisepass, Nr: römisch 40 , bis römisch 40 .09.2023 gültig war. Dies begründen Sie damit, dass Sie Ihren alten Reisepass verloren hätten. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Sie im Besitz eines neuen Reisepasses sind, weil Sie die Behörde über Ihre vergangenen illegalen Aufenthalte im Schengenraum im Unklaren lassen wollen. − Sie waren während Ihres gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und weisen erst mit XXXX .03.2021 - kurze Zeit nach Ihrem Aufgriff am XXXX .02.2021 - eine behördliche Meldung in der XXXX Wien, auf. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich geführt und haben sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Sie haben es unterlassen, sich behördlich zu melden und haben Ihr Verhalten im Verborgenen gesetzt.− Sie waren während Ihres gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und weisen erst mit römisch 40 .03.2021 - kurze Zeit nach Ihrem Aufgriff am römisch 40 .02.2021 - eine behördliche Meldung in der römisch 40 Wien, auf. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich geführt und haben sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Sie haben es unterlassen, sich behördlich zu melden und haben Ihr Verhalten im Verborgenen gesetzt. − Dass Sie im Besitz einer Jahreskarte der Wiener Linien sind - gültig vom XXXX 2021 bis XXXX 2022 - bestärkt den Verdacht der Behörde, dass Sie nicht vorhatten, das Bundesgebiet Ende März zu verlassen so wie es von Ihnen behauptet wird. Für die Behörde steht fest, dass Sie Ihren illegalen Aufenthalt weiter im Verborgenen fortgesetzt hätten, wenn es am XXXX .02.2021 zu keinem Aufgriff Ihrerseits gekommen wäre. − Dass Sie im Besitz einer Jahreskarte der Wiener Linien sind - gültig vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 - bestärkt den Verdacht der Behörde, dass Sie nicht vorhatten, das Bundesgebiet Ende März zu verlassen so wie es von Ihnen behauptet wird. Für die Behörde steht fest, dass Sie Ihren illegalen Aufenthalt weiter im Verborgenen fortgesetzt hätten, wenn es am römisch 40 .02.2021 zu keinem Aufgriff Ihrerseits gekommen wäre. − Sie wissen um die rechtlichen Bestimmungen Bescheid, zumal Sie sich nicht erstmals im Schengenraum aufhalten. Sie haben Ihr Verhalten bewusst so gesetzt und zeigt dieses, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Vielmehr verstoßen Sie vorsätzlich gegen diese. − Sie haben Ihr Handeln wissentlich gesetzt und hätten dieses fortgesetzt, wenn es am XXXX .02.2021 durch die Beamten der LPD Wien nicht zu einem Aufgriff Ihrer Person gekommen wäre.− Sie haben Ihr Handeln wissentlich gesetzt und hätten dieses fortgesetzt, wenn es am römisch 40 .02.2021 durch die Beamten der LPD Wien nicht zu einem Aufgriff Ihrer Person gekommen wäre. − Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stellen einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar. Aufgrund Ihres Verhaltens und Ihrer Angaben ist klar, dass Sie nicht zu touristischen Zwecken in Österreich sind. − Sie stellen in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Sie haben massiv die Bestimmungen nach dem FPG, MeldeG, dem AuslBG und dem SGK/SDÜ übertreten und stellt dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stellen einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar. Schwarzarbeit wird bekämpft, da dadurch die Wirtschaft gefährdet wird und erhebliche Ausfälle an Steuern verursacht werden. Auch gehen hohe Summen an Sozialversicherungsbeiträgen durch Schwarzarbeit verloren. Schwarzarbeit schädigt somit sowohl den Fiskus als auch die Sozialversicherungsträger. Aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultiert die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen. Der bestehende unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Aus diesen Gründen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keine Bedenken (vgl. VwGH 2009/18/0392).Aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultiert die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen. Der bestehende unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Aus diesen Gründen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die im Paragraph 60, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keine Bedenken vergleiche VwGH 2009/18/0392). Im Zusammenhang mit der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel muss der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 29.04.2010, 2007/21/0262). Ausgehend davon vermochte der Beschwerdeführer den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, sodass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Ihren Aufenthalt
§ 53Abs.
2 Ziffer 6 FPG indiziert ist.Im Zusammenhang mit der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel muss der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 29.04.2010, 2007/21/0262). Ausgehend davon vermochte der Beschwerdeführer den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, sodass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Ihren Aufenthalt
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 FPG indiziert ist. Nichtangemeldete und unerlaubte Erwerbstätigkeit stellen eines der Haupthemmnisse für Wachstum und Beschäftigung in Europa dar. Sie verzerrt die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und beschränkt die Produktivität. Die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit ist ein zentrales Anliegen jeder Regierung und gibt es einen eindeutig nachgewiesenen Zusammenhang zwischen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler Zuwanderung. Dies betrifft auch die unerlaubte Erwerbstätigkeit mit Anmeldung. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Ausübung einer Beschäftigung, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Berechtigung zu sein, im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Auch unter dem Blickwinkel der Beibehaltung eines geregelten Arbeitsmarktes besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit. Zusätzlich wird durch die Schwarzarbeit die Arbeitslosigkeit gefördert. Wegen wirtschafts- und sozialpolitischer Nachteile und auch aus gesellschaftswirtschaftlicher Sicht ist Schwarzarbeit jedenfalls abzulehnen. In systematischer und teleologischer Interpretation der Gesetze insbesondere der RückführungsRL ergibt sich in Ihrem Fall folgendes: Soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen wird ist die Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu prüfen. Sie fallen unzweifelhaft unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL (vgl auch Art 11 Abs 1 lit a RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist zur Ausreise eingeräumt wird).Soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen wird ist die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen. Sie fallen unzweifelhaft unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL vergleiche auch Artikel 11, Absatz eins, Litera a, RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist zur Ausreise eingeräumt wird). In Ihrem Fall wurde
§ 18Abs.
2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt und daher keine Frist für die Ausreise gewährt wurde.In Ihrem Fall wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt und daher keine Frist für die Ausreise gewährt wurde. Ihr persönliches Verhalten stellt in jedem Fall eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Sie haben durch Ihr persönliches Verhalten massiv die Einwanderungsvorschriften verletzt. Ihr Aufenthalt würde unweigerlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Es ist auch zu befürchten, dass Sie zur Finanzierung des Aufenthaltes entsprechende Handlungen setzen werden, welche nicht den bestehenden österreichischen Rechtsvorschriften entsprechen würden. Es ist davon auszugehen, dass Sie nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig - wie Ihr Verhalten zeigt - eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung sind und daher mit dem gegenständlichen Einreiseverbot von 3 Jahren gegen Sie vorgegangen werden muss. Sie werden Ihr bisheriges Verhalten mit Sicherheit prolongieren wollen. Die Dauer des Einreiseverbotes wurde bewusst so gewählt, so dass in dieser Zeitspanne sichergestellt wird, dass im konkreten Fall ein Gesinnungswandel eintritt und sich Ihre finanziellen Verhältnisse soweit stabilisieren, sodass keine Gefahr mehr besteht, dass Sie die sichtvermerkfreie Einreisemöglichkeit neuerlich dazu benutzen, einen unrechtmäßigen Aufenthalt zu setzen. Aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens haben Sie die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verletzt, sodass mit dieser Dauer des Einreiseverbotes vorgegangen werden musste. Sie haben in Österreich Fehlverhalten gesetzt und können sich nicht auf Unwissenheit berufen, da diese nicht vor Strafe schützt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.Das Einreiseverbot bezieht sich gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt. Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise.“ Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.03.2021 rechtswirksam zugestellt. Gegen ausschließlich Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter am 16.04.2021 und somit fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in casu unzulässig und rechtswidrig sei: Der BF sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hätte bereits aus diesem Grund, soweit ihm ein Aufenthaltstitel gewährt werde, freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Der BF werde demnächst freiwillig aus Österreich ausreisen und sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ einbringen. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei der BF aufgrund der Rückkehrentscheidung ohnehin nicht berechtigt sich in Österreich aufzuhalten. Dies werde erst möglich, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt werde. Bei der freiwilligen Ausreise stelle eine Rückkehrentscheidung auch keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel dar. Das Einreiseverbot sei aus diesem Grunde unzulässig. Der BF habe aufgrund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Er werde das diesbezügliche Verfahren selbstverständlich in Serbien abwarten. Eine Bestätigung der Ausreise werde nachgereicht. Eine Gefährdung der öffentlichen Interessen sei bei einer neuerlichen Einreise des BF nach Österreich somit gänzlich auszuschließen. Eine neuerliche Einreise werde nur möglich sein, wenn ihm eine Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus ausgestellt werde, diesbezüglich habe er sodann freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Außerdem sei sein Unterhalt durch das Einkommen seiner österreichischen Ehegattin mehr als gesichert. Zudem sei die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund der Ehe vollkommen überzogen. Nach der Rechtsprechung des VwGH werde eine Trennung von einem österreichischen Ehepartner nur dann als gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt sehr großes Gewicht beizumessen sei, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden. Zudem sei auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und sei lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über elektronische Medien aufrechterhalten werden könne. Aufgrund eines einmaligen Fehlverhaltens des BF sei ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren auferlegt worden, wodurch ihm jegliche Möglichkeit einer legalen Familienzusammenführung in den nächsten drei Jahren genommen worden sei. Die Ehegattin des BF sei schwanger und sei beabsichtigt, mit dem BF ein Familienleben in Österreich zu führen. Es liege in casu keine hinreichend schwere Gefährdung durch den BF im Bundesgebiet vor.Gegen ausschließlich Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter am 16.04.2021 und somit fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in casu unzulässig und rechtswidrig sei: Der BF sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hätte bereits aus diesem Grund, soweit ihm ein Aufenthaltstitel gewährt werde, freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Der BF werde demnächst freiwillig aus Österreich ausreisen und sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ einbringen. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei der BF aufgrund der Rückkehrentscheidung ohnehin nicht berechtigt sich in Österreich aufzuhalten. Dies werde erst möglich, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt werde. Bei der freiwilligen Ausreise stelle eine Rückkehrentscheidung auch keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel dar. Das Einreiseverbot sei aus diesem Grunde unzulässig. Der BF habe aufgrund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Er werde das diesbezügliche Verfahren selbstverständlich in Serbien abwarten. Eine Bestätigung der Ausreise werde nachgereicht. Eine Gefährdung der öffentlichen Interessen sei bei einer neuerlichen Einreise des BF nach Österreich somit gänzlich auszuschließen. Eine neuerliche Einreise werde nur möglich sein, wenn ihm eine Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus ausgestellt werde, diesbezüglich habe er sodann freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Außerdem sei sein Unterhalt durch das Einkommen seiner österreichischen Ehegattin mehr als gesichert. Zudem sei die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund der Ehe vollkommen überzogen. Nach der Rechtsprechung des VwGH werde eine Trennung von einem österreichischen Ehepartner nur dann als gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt sehr großes Gewicht beizumessen sei, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden. Zudem sei auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und sei lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über elektronische Medien aufrechterhalten werden könne. Aufgrund eines einmaligen Fehlverhaltens des BF sei ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren auferlegt worden, wodurch ihm jegliche Möglichkeit einer legalen Familienzusammenführung in den nächsten drei Jahren genommen worden sei. Die Ehegattin des BF sei schwanger und sei beabsichtigt, mit dem BF ein Familienleben in Österreich zu führen. Es liege in casu keine hinreichend schwere Gefährdung durch den BF im Bundesgebiet vor. Der Beschwerde angeschlossen waren ● eine Heiratsurkunde der Republik Österreich, Standesamtsverband XXXX - XXXX , wonach der BF mit seiner Lebensgefährtin am XXXX .03.2021 die Ehe geschlossen hat, weiters eine Heiratsurkunde der Republik Österreich, Standesamtsverband römisch 40 - römisch 40 , wonach der BF mit seiner Lebensgefährtin am römisch 40 .03.2021 die Ehe geschlossen hat, weiters ● ein Mutter Kind Pass (errechneter Geburtstermin XXXX .6.2021), sowie ein Mutter Kind Pass (errechneter Geburtstermin römisch 40 .6.2021), sowie ● der Reisepass der Lebensgefährtin des BF Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 19.04.2021 am 22.04.2021 vorgelegt. Mit Mitteilung vom 29.4.2021 legte das BFA eine Bestätigung über die freiwillige Ausreise des BF vom 29.4.2021 auf dem Landweg Wien-Belgrad vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist ein gesunder, volljähriger serbischer Staatsangehöriger, der am XXXX .02.2021 von der Finanzpolizei im Zuge einer Kontrolle im XXXX . Wiener Gemeindebezirk bei Malerarbeiten ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung sowie ohne fremdenrechtliche Bewilligung betreten wurde. Der BF ist ein gesunder, volljähriger serbischer Staatsangehöriger, der am römisch 40 .02.2021 von der Finanzpolizei im Zuge einer Kontrolle im römisch 40 . Wiener Gemeindebezirk bei Malerarbeiten ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung sowie ohne fremdenrechtliche Bewilligung betreten wurde. Der BF hat im Bundesgebiet keine allumfassende Versicherung, er hat keine Vermögenswerte, an Ersparnissen hatte er noch € 400,-. In Serbien ist der BF als mobiler Friseur und fallweise als Kellner tätig, womit er zwischen €400,- und 500,- ins Verdienen bringt. Der BF war zuvor bereits vom XXXX .07.2016 bis zum XXXX .07.2018 durchgehend in Österreich gemeldet.Der BF war zuvor bereits vom römisch 40 .07.2016 bis zum römisch 40 .07.2018 durchgehend in Österreich gemeldet. Der BF ist letztmalig nachweislich am XXXX .09.2019 über Ungarn ins Bundesgebiet eingereist. Er war bei seiner Freundin und Verlobten Frau XXXX in Wien XXXX . wohnhaft, eine behördliche Meldung lag jedoch nicht vor.Der BF ist letztmalig nachweislich am römisch 40 .09.2019 über Ungarn ins Bundesgebiet eingereist. Er war bei seiner Freundin und Verlobten Frau römisch 40 in Wien römisch 40 . wohnhaft, eine behördliche Meldung lag jedoch nicht vor. Der BF ist im Besitz einer Jahreskarte der Wiener Linien gültig vom XXXX 2021 bis XXXX 2022.Der BF ist im Besitz einer Jahreskarte der Wiener Linien gültig vom römisch 40 2021 bis römisch 40
- Der BF hat seine Lebensgefährtin am XXXX .03.2021 in Salzburg geheiratet, seine Ehegattin ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX .06.2021.Der BF hat seine Lebensgefährtin am römisch 40 .03.2021 in Salzburg geheiratet, seine Ehegattin ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 .06.
- Ehegattin des BF war von Oktober 2018 bis Mai 2019 nur geringfügig beschäftigt, bezog im Zeitraum XXXX .09.2020 bis XXXX .03.2021 nur Arbeitslosengeld und erhielt zuletzt seit XXXX .03.2021 lediglich Notstands-/Überbrückungshilfe.Ehegattin des BF war von Oktober 2018 bis Mai 2019 nur geringfügig beschäftigt, bezog im Zeitraum römisch 40 .09.2020 bis römisch 40 .03.2021 nur Arbeitslosengeld und erhielt zuletzt seit römisch 40 .03.2021 lediglich Notstands-/Überbrückungshilfe. Am 23.4.2021 ist der BF freiwillig auf dem Landweg von Wien nach Belgrad ausgereist. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der BF erst am XXXX .12.2020 ins Bundesgebiet eingereist ist.Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der BF erst am römisch 40 .12.2020 ins Bundesgebiet eingereist ist. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF beabsichtigte, Ende März 2021 aus eigenem Antrieb von Österreich nach Serbien zurückzukehren.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang, insbesondere auch zum Betreten des BF bei der Schwarzarbeit, zu seinen Ersparnissen, zu seinen Berufen und zu seiner Ehegattin, gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf der Anzeige der LPD Wien vom XXXX .02.2021, sowie zum Teil auf den Angaben des BF. De Angaben zur Beschäftigung/Arbeitslosigkeit der Ehegattin des BF gründen aus einem Versicherungsdatenauszug „Auskunftsverfahren“, Aktenseite
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang, insbesondere auch zum Betreten des BF bei der Schwarzarbeit, zu seinen Ersparnissen, zu seinen Berufen und zu seiner Ehegattin, gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf der Anzeige der LPD Wien vom römisch 40 .02.2021, sowie zum Teil auf den Angaben des BF. De Angaben zur Beschäftigung/Arbeitslosigkeit der Ehegattin des BF gründen aus einem Versicherungsdatenauszug „Auskunftsverfahren“, Aktenseite
- Die Feststellung, dass der BF nachweislich letztmalig im Jahr September 2019 ins Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den von ihm vorgelegten Reisepass und dem darin befindlichen Einreisestempel von Ungarn kommend ins Bundesgebiet. In dem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Rechtfertigung des BF, dass er zuletzt erst wieder am XXXX .12.2020 nach Österreich eingereist sei, in keinster Weise glaubhaft ist. So hat der BF ursprünglich spontan nach Vorhalt seiner Einreise im Jahr 2019 angegeben, dass er sich seit September des Jahres 2020 im Bundesgebiet aufhalte. Erst später - nachdem er offenbar nachgerechnet hatte, dass bei einer Einreise im September 2020 sein legaler Aufenthalt in der Dauer von höchstens 90 Tagen (Ende Februar 2021) bereits überschritten wäre, hat der BF in den Raum gestellt, dass erst am XXXX .12.2020 ins Bundesgebiet eingereist wäre. Dieses Vorbringen erweist sich damit als völlig unglaubwürdig, zumal er eine solche Einreise Ende des Jahres 2021 auch nicht nachzuweisen vermochte. In das Bild der Verschleierung der konkreten Aufenthaltsdauer des BF passt auch der Umstand, dass seine Lebensgefährtin ursprünglich angegeben hat, dass es sich erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhalte, dazu jedoch widersprüchlich korrigierend erklärte, dass sich der BF seit einigen Monaten im Bundesgebiet aufhalten würde. Insgesamt betrachtet entsteht somit das Bild, dass der BF und seine Lebensgefährtin Angaben zu den Aufenthalten erstatteten, wie es in der Situation gerade opportun erschien, um die wahre Aufenthaltsdauer und Einreise des BF zu verschleiern.In dem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Rechtfertigung des BF, dass er zuletzt erst wieder am römisch 40 .12.2020 nach Österreich eingereist sei, in keinster Weise glaubhaft ist. So hat der BF ursprünglich spontan nach Vorhalt seiner Einreise im Jahr 2019 angegeben, dass er sich seit September des Jahres 2020 im Bundesgebiet aufhalte. Erst später - nachdem er offenbar nachgerechnet hatte, dass bei einer Einreise im September 2020 sein legaler Aufenthalt in der Dauer von höchstens 90 Tagen (Ende Februar 2021) bereits überschritten wäre, hat der BF in den Raum gestellt, dass erst am römisch 40 .12.2020 ins Bundesgebiet eingereist wäre. Dieses Vorbringen erweist sich damit als völlig unglaubwürdig, zumal er eine solche Einreise Ende des Jahres 2021 auch nicht nachzuweisen vermochte. In das Bild der Verschleierung der konkreten Aufenthaltsdauer des BF passt auch der Umstand, dass seine Lebensgefährtin ursprünglich angegeben hat, dass es sich erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhalte, dazu jedoch widersprüchlich korrigierend erklärte, dass sich der BF seit einigen Monaten im Bundesgebiet aufhalten würde. Insgesamt betrachtet entsteht somit das Bild, dass der BF und seine Lebensgefährtin Angaben zu den Aufenthalten erstatteten, wie es in der Situation gerade opportun erschien, um die wahre Aufenthaltsdauer und Einreise des BF zu verschleiern. Nicht festgestellt werden kann auch, dass der BF tatsächlich beabsichtigte, das Bundesgebiet Ende März aus eigenem Antrieb wieder zu verlassen und sich ins Heimatland zu begeben. Es erscheint in höchstem Maße unplausibel, dass sich der BF diesfalls eine Jahreskarte der Wiener Linien mit Gültigkeitsbeginn XXXX 2021 besorgt hätte, wenn ihm bereits klar gewesen wäre, dass er innerhalb von nur wenigen Wochen das Bundesgebiet verlassen würde. Auch an dieser Stelle entsteht der Eindruck, dass der BF seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet mit wahrheitswidrigen, den Raum gestellten Beteuerungen und Behauptungen zu verschleiern trachtete und sich als Person darstellen wollte, die bestrebt gewesen wäre, die österreichischen fremdenrechtlichen Vorschriften einzuhalten, was angesichts der äußeren Umstände jedoch nicht glaubhaft ist. Nicht festgestellt werden kann auch, dass der BF tatsächlich beabsichtigte, das Bundesgebiet Ende März aus eigenem Antrieb wieder zu verlassen und sich ins Heimatland zu begeben. Es erscheint in höchstem Maße unplausibel, dass sich der BF diesfalls eine Jahreskarte der Wiener Linien mit Gültigkeitsbeginn römisch 40 2021 besorgt hätte, wenn ihm bereits klar gewesen wäre, dass er innerhalb von nur wenigen Wochen das Bundesgebiet verlassen würde. Auch an dieser Stelle entsteht der Eindruck, dass der BF seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet mit wahrheitswidrigen, den Raum gestellten Beteuerungen und Behauptungen zu verschleiern trachtete und sich als Person darstellen wollte, die bestrebt gewesen wäre, die österreichischen fremdenrechtlichen Vorschriften einzuhalten, was angesichts der äußeren Umstände jedoch nicht glaubhaft ist. Angesichts dessen, dass der BF bereits von Mitte 2016 bis Mitte 2018 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war, entsteht der Eindruck, dass er bereits in der Vergangenheit im Bundesgebiet langfristig (!) aufhältig gewesen ist. Sein Einwand, dass er sich bei seinen Voraufenthalten jeweils an die fremdenrechtlichen Bestimmungen gehalten und er tatsächlich nach nur 2 bis 3 Wochen wieder ausgereist ist, und die etwa zwei Jahre andauernde behördliche Meldung nur auf einem Versehen des Freundes, bei dem er wohnhaft gewesen ist, beruhen würde, erscheint in höchstem Maße zweifelhaft, zumal offensichtlich ist, dass seinen Angaben bezüglich seiner Einreise und Aufenthaltsdauer nicht uneingeschränktes Vertrauen entgegengebracht werden kann, wie bei seiner widersprüchlichen Verantwortung, nach der er einmal im September 2020 und nach einer anderen Version doch erst am XXXX .12.2020 letztmalig ins Bundesgebiet eingereist sei, offenkundig ersichtlich ist. Angesichts dessen, dass der BF bereits von Mitte 2016 bis Mitte 2018 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war, entsteht der Eindruck, dass er bereits in der Vergangenheit im Bundesgebiet langfristig (!) aufhältig gewesen ist. Sein Einwand, dass er sich bei seinen Voraufenthalten jeweils an die fremdenrechtlichen Bestimmungen gehalten und er tatsächlich nach nur 2 bis 3 Wochen wieder ausgereist ist, und die etwa zwei Jahre andauernde behördliche Meldung nur auf einem Versehen des Freundes, bei dem er wohnhaft gewesen ist, beruhen würde, erscheint in höchstem Maße zweifelhaft, zumal offensichtlich ist, dass seinen Angaben bezüglich seiner Einreise und Aufenthaltsdauer nicht uneingeschränktes Vertrauen entgegengebracht werden kann, wie bei seiner widersprüchlichen Verantwortung, nach der er einmal im September 2020 und nach einer anderen Version doch erst am römisch 40 .12.2020 letztmalig ins Bundesgebiet eingereist sei, offenkundig ersichtlich ist. Diese beweiswürdigenden Erwägungen hat bereits die Behörde erster Instanz zutreffenderweise angestellt und konnte der BF in seiner Beschwerde diesen Erwägungen nicht plausibel unsubstantiiert entgegentreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides richtet, die übrigen Spruchpunkte sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet, die übrigen Spruchpunkte sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.
§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gem. § 53 Abs. 2 ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGem. Paragraph 53, Absatz 2, ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. Das BFA hat zu Recht erkannt, dass im Fall des BF die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z. 6 und 7 FPG erfüllt sind. Ausgehend davon begegnen die näheren Erwägungen des BFA zur grundsätzlichen Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF seitens des BVwG keinen Bedenken, jedoch erscheint die verhängte Dauer des Einreiseverbots von 3 Jahren angesichts berücksichtigungswürdiger familiärer Interessen des BF als unverhältnismäßig hoch gegriffen. Das BFA hat zu Recht erkannt, dass im Fall des BF die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG erfüllt sind. Ausgehend davon begegnen die näheren Erwägungen des BFA zur grundsätzlichen Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF seitens des BVwG keinen Bedenken, jedoch erscheint die verhängte Dauer des Einreiseverbots von 3 Jahren angesichts berücksichtigungswürdiger familiärer Interessen des BF als unverhältnismäßig hoch gegriffen. Das BFA hat seiner Entscheidung vom 25.03.2021 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, die auch nicht angefochten wurde, sondern in Rechtskraft erwachsen ist. Mit einer Rückkehrentscheidung kann
§ 53Abs.
2 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Das BFA hat seiner Entscheidung vom 25.03.2021 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, die auch nicht angefochten wurde, sondern in Rechtskraft erwachsen ist. Mit einer Rückkehrentscheidung kann
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Es wird nicht verkannt, dass es sich dabei um eine „Kann“-Bestimmung handelt, und etwa bei bloß geringfügiger zeitlicher Überschreitung der legalen Aufenthaltsdauer beispielhaft ein Einreiseverbot nicht in jedem Fall unbedingt zu erlassen ist. Im vorliegenden Fall liegt jedoch nicht bloß eine mindere Verletzung von fremdenrechtlichen Vorschriften vor, sondern hat der BF die Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten seit seiner Einreise im September 2019 massiv (!) überschritten, zudem hat er melderechtliche Vorschriften missachtet und wurde er drittens auch bei der Schwarzarbeit betreten. Angesichts dieser Kumulation hat das BFA somit zu Recht ein Einreiseverbot im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen. Demgegenüber greifen die Beschwerdeeinwendungen, wonach ein Einreiseverbot unzulässig sei, weil die zu erstellende Gefährdungsprognose im Fall des BF positiv ausfalle, da dieser mittlerweile mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei und ihm demgemäß im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt zukäme, sodass die Gefahr erneuter Schwarzarbeit nicht mehr gegeben sei, so kurz: Richtig ist, dass einerseits eine Prognose über die zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Falle einer Wiedereinreise des BF zu treffen ist, andererseits ist jedoch auch das bisherige Verhalten des BF im Bundesgebiet für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots miteinzubeziehen und zu berücksichtigen. Jedenfalls hat der BF in der Vergangenheit melderechtliche Vorschriften missachtet und war er auch nicht im Besitz ausreichender Mittel für seinen Unterhalt, wobei für das Gesamtbild festzuhalten ist, dass die nunmehrige Ehegattin des BF seit September 2020 lediglich Arbeitslosengeld bzw. zuletzt nur noch Notstandshilfe bezieht. Im Zusammenhang mit seinen verschleiernden und leugnenden Angaben hinsichtlich seines tatsächlichen letzten Einreisezeitpunkts ins Bundesgebiet ist evident, dass der BF keine Scheu zeigt, fremdenrechtlichen Vorschriften zu missachten, sodass es notwendig erscheint, durch die Verhängung eines Einreiseverbotes beim BF eine entsprechende Bewusstseinsbildung zu initiieren, dass fremdenrechtliche und auch arbeitsmarktrechtliche Vorschriften im Bundesgebiet ernst zu nehmen sind. Zudem wird der BF einige Zeit benötigen, um ausreichende Mittel für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verdienen (- bis er allenfalls hier legale Beschäftigung findet), nachdem er vormals lediglich nur mehr € 400,- an Ersparnissen ins Treffen führen konnte und seine Verdienstmöglichkeiten in Serbien als mobiler Friseur und Gelegenheits-Kellner mit € 400,- bis € 500,- ebenfalls sehr beschränkt ausfallen. Soweit in der Beschwerde kühn behauptet wird, dass finanzielle Mittel für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet schon durch seine erwerbstätige Ehegattin „mehr als vorhanden“ (!) seien, ist entgegenzuhalten, dass der BF selbst angegeben hat, dass er die Schwarzarbeitstätigkeit verrichtet hat, um seiner Ehegattin finanzielle Mittel zukommen zu lassen, weil ihn der Gedanke nicht losgelassen habe, dass sich diese finanzielle Mittel von ihren Eltern borgen müsste! Damit hat die Ehegattin evidentermaßen eben gerade keine Mittel und dies noch umso weniger, als die Ehegattin des BF nach der Aktenlage (Sozialversicherungs-Auskunftsverfahren, AS 31) von Oktober 2018 bis Mai 2019 nur geringfügig beschäftigt war, vom XXXX .09.2020 bis XXXX .03.2021 nur Arbeitslosengeld bezog und zuletzt seit XXXX .03.2021 lediglich Notstands-/Überbrückungshilfe erhält! Weiters ist zu entgegnen, dass die Beschwerde zudem völlig unberücksichtigt lässt, dass die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten der Ehegattin des BF mit der Geburt des Kindes naturgemäß noch weiter relativiert sind und ebenfalls in keinster Weise gesichert erscheinen. Soweit in der Beschwerde kühn behauptet wird, dass finanzielle Mittel für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet schon durch seine erwerbstätige Ehegattin „mehr als vorhanden“ (!) seien, ist entgegenzuhalten, dass der BF selbst angegeben hat, dass er die Schwarzarbeitstätigkeit verrichtet hat, um seiner Ehegattin finanzielle Mittel zukommen zu lassen, weil ihn der Gedanke nicht losgelassen habe, dass sich diese finanzielle Mittel von ihren Eltern borgen müsste! Damit hat die Ehegattin evidentermaßen eben gerade keine Mittel und dies noch umso weniger, als die Ehegattin des BF nach der Aktenlage (Sozialversicherungs-Auskunftsverfahren, AS 31) von Oktober 2018 bis Mai 2019 nur geringfügig beschäftigt war, vom römisch 40 .09.2020 bis römisch 40 .03.2021 nur Arbeitslosengeld bezog und zuletzt seit römisch 40 .03.2021 lediglich Notstands-/Überbrückungshilfe erhält! Weiters ist zu entgegnen, dass die Beschwerde zudem völlig unberücksichtigt lässt, dass die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten der Ehegattin des BF mit der Geburt des Kindes naturgemäß noch weiter relativiert sind und ebenfalls in keinster Weise gesichert erscheinen. Der in der Beschwerde aufgezeigte Umstand, dass eine neuerliche Gefahr der Schwarzarbeit durch den BF im Falle seiner legalen Wiedereinreise nach Österreich nicht mehr gegeben wäre, ist für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots zugunsten des BF zu berücksichtigen, ebenso die Umstände, dass er berücksichtigungswürdige familiäre Interessen im Bundesgebiet durch seine Ehegattin und das zu erwartende Kind hat, und dass er letztlich freiwillig ausgereist ist. Bei der gesamthaften Abwägung erweist sich somit ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren, wie es das BFA gegen den BF erlassen hat als unverhältnismäßig hoch, da bei einem Rahmen von bis zu fünf Jahren ein dreijähriges Einreiseverbot bereits in den oberen Bereich fällt. Die begehrte gänzliche Behebung des Einreiseverbotes kommt nicht in Betracht, da diesfalls zum einen das bisherige Verhalten des BF im Bundesgebiet völlig unberücksichtigt bliebe, und zum anderen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des BF nach menschlichem Ermessen prognostisch nur dann verneint werden kann, wenn beim BF ein entsprechender Bewusstseinswandel, hinkünftig österreichische, insbesondere fremdenrechtliche Vorschriften beachten zu müssen, eingetreten sein wird. Bei der gesamthaften Abwägung erscheint somit ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten als angemessen, um einerseits künftig eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausschließen zu können, und andererseits auch seine familiären Interessen zu berücksichtigen. Die Dauer von 18 Monaten ist auch im Hinblick auf die Geburt des Kindes des BF und die zwischenzeitige Überbrückung des familiären Kontaktes, etwa durch Besuche seiner Ehegattin in Serbien, angemessen. Es kann auch nicht erkannt werden, dass bei dieser verhältnismäßig kurzen Zeitspanne das Kindeswohl Schaden nehmen würde, nachdem das Einreiseverbot des BF, der im April 2021 ausgereist ist, bereits enden wird, wenn sein Kind erst rund 16 Monate alt sein wird. Entgegen der Beschwerdeeinwendungen wird es dem BF, seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind durch dieses Einreiseverbot nicht gänzlich unmöglich gemacht, ein Privat- und Familienleben zu führen, sondern ist im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK und die öffentlichen Interessen dieser kurze, zeitlich befristete Eingriff in das Familienleben des BF zulässig; es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zuge dieser zeitlichen Überbrückung Besuche durch die Ehegattin und das Kind in Serbien nicht zumutbar sein sollten.Die Dauer von 18 Monaten ist auch im Hinblick auf die Geburt des Kindes des BF und die zwischenzeitige Überbrückung des familiären Kontaktes, etwa durch Besuche seiner Ehegattin in Serbien, angemessen. Es kann auch nicht erkannt werden, dass bei dieser verhältnismäßig kurzen Zeitspanne das Kindeswohl Schaden nehmen würde, nachdem das Einreiseverbot des BF, der im April 2021 ausgereist ist, bereits enden wird, wenn sein Kind erst rund 16 Monate alt sein wird. Entgegen der Beschwerdeeinwendungen wird es dem BF, seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind durch dieses Einreiseverbot nicht gänzlich unmöglich gemacht, ein Privat- und Familienleben zu führen, sondern ist im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK und die öffentlichen Interessen dieser kurze, zeitlich befristete Eingriff in das Familienleben des BF zulässig; es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zuge dieser zeitlichen Überbrückung Besuche durch die Ehegattin und das Kind in Serbien nicht zumutbar sein sollten. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 21Abs.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W144.2241697.1.00