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{'item': 'W169 2116114-2'}

Obsah (22)§ 57§ 9§§ 58Art 133§§ 5§ 3§ 8§ 10§ 75§ 52§ 46§ 55§ 17Art. 130§ 6§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 54§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlW169 2116114-2 Spruch, W169 2116114-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 57Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass

§ 9BFA-VG idg

F eine Rückkehrentscheidung auf die Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer

§§ 58Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF eine Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf die Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer

Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 idgF eine Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.01.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2009, Zl. 09 00.488-EAST-Ost,

§§ 5,10 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Rumänien zuständig sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2009, Zl. 09 00.488-EAST-Ost,

Paragraphen 5,,10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Rumänien zuständig sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.04.2009, Zl. S4 405.450/2009/2E, als unbegründet abgewiesen.

  1. Anschließend reiste der Beschwerdeführer nach Italien, wo er sich ca. eineinhalb Jahre aufhielt. Im September/Oktober 2010 reiste der Beschwerdeführer abermals illegal in das österreichische Bundegebiet ein und stellte am 23.11.2010 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2010 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Haryana stamme und die Sprachen Hindi und etwas Englisch beherrsche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer insgesamt 12 Jahre die Schule besucht und danach eine neunmonatige Ausbildung zum Polizisten absolviert. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. In Indien würden die Mutter, ein Bruder sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben; sein Vater und ein Bruder seien bereits verstorben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er in Indien seinen Dienst als Polizist am 30.11.2000 angetreten habe. Im Jahr 2004 hätten Regierungswahlen stattgefunden, wobei die Kongress Partei gewonnen habe. Da der Beschwerdeführer Anhänger der „Ekta Shakti“ Partei gewesen sei, sei er entlassen worden. Danach habe er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet; die Kongresspartei habe ihn aber nicht in Ruhe gelassen. Auch hätte ihn die Polizei aufgrund falscher Anzeigen festgenommen und hätten ihn Anhänger der Kongresspartei mit dem Umbringen bedroht.
  2. Im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt am 17.12.2010 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er im Mai 2009 untergetaucht sei, an, dass er damals einen negativen Bescheid erhalten und Österreich nach Italien verlassen habe, wo er bis Ende Oktober verblieben sei. Ihm sei gesagt worden, dass er noch einmal um Asyl ansuchen könne, wenn er mindestens ein halbes Jahr weggehen würde, weshalb er schließlich nach Österreich zurückgekehrt sei. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer Probleme mit der Polizei zu bekommen, weil es eine Anzeige gegen ihn gebe. Aufgrund seiner Parteizugehörigkeit habe er Probleme mit der Kongresspartei gehabt. Auf Druck der Kongresspartei sei er am 20.09.2004 vom Polizeidienst entlassen und später beschuldigt worden, einen Diebstahl und einen Raubüberfall begangen zu haben. So hätte ihn die Polizei im Jahr 2007 festgenommen und des Diebstahls beschuldigt und sei die Anzeige in der Polizeistation Pondri erstattet worden. Nach den behaupteten Schwierigkeiten nach seiner Entlassung genauer befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihn die Anhänger der Kongresspartei aus seinem Dorf „ständig“ mit dem Umbringen bedroht hätten. Er sei nicht in einen anderen Landesteil Indiens ausgewichen, da seine Familie beschlossen habe, dass er Indien verlassen müsse. Er habe Indien schließlich im November 2008 legal mit seinem Reisepass verlassen.
  3. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.12.2010 legte der Beschwerdeführer eingangs seiner Befragung eine eidesstattliche Erklärung vom 18.12.2010, einen Polizeiausweis sowie eine Entlassungsbescheinigung der Polizei in Kopie vor. Die Leute der Kongresspartei hätten damals zu seinem Bruder gesagt, dass der Beschwerdeführer der Kongresspartei beitreten solle, um bei der Polizei befördert zu werden. Der Beschwerdeführer habe das jedoch nicht gewollt und sei deshalb entlassen worden. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer an, dass ihm sein Polizeiausweis nicht abgenommen worden sei. Aus der eidesstattlichen Erklärung sei auch ersichtlich, dass sein Bruder geschlagen und der Beschwerdeführer des Raubes und des Diebstahls beschuldigt worden sei. Aufgrund von Misshandlungen sei ein Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2008 gestorben und habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, dass ihm dasselbe passiere. Auf die Frage, weshalb in Indien keine Gefahr für seine zwei Schwestern und seinen anderen Bruder bestehe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Schwestern schon verheiratet seien; sein Bruder arbeite in der Landwirtschaft und sei Analphabet. Sein verstorbener Bruder und er seien „am meisten gefährdet“ gewesen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er ungehindert habe ausreisen können bzw. von der Polizeianhaltung im Jahr 2007 problemlos - nach Intervention von Dorfangehörigen - entlassen worden sei, weil die Polizei nichts habe beweisen können.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und trat den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes substantiiert entgegen.
  2. Am 23.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinen Integrationsbemühungen in Österreich befragt (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 16Z).
  3. Mit Eingabe vom 05.06.2018 legte der Beschwerdeführer seinen Mitgliedsausweis beim Wiener Roten Kreuz, die E-Card, Honorarnoten für die Jahre 2013 bis 2018 sowie ein Unterstützungsschreiben vor.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018, Zl. W169 2116114-1/19E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. des Erkenntnisses wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 idgF insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018, Zl. W169 2116114-1/19E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses wurde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

  1. Am 28.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit September oder Oktober 2010 durchgehend in Österreich aufhältig sei. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel bzw. kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat. Im Jahr 2009 sei er in Italien illegal aufhältig gewesen und habe dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Da er dort Streitereien gehabt habe, habe er nicht bleiben wollen und sei nach Österreich gereist. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er im Bundesstaat Haryana geboren worden sei und dort zehn Jahre die Schule besucht und bis zur Ausreise auch gelebt habe. Auch habe er zwei Jahre in der Stadt Kaithal die Schule besucht. Nach der Schule habe er ca. vier bis fünf Jahre bei der Polizei gearbeitet und dort eine Ausbildung absolviert. Im Oktober/November 2008 habe er Indien verlassen und sei nach Österreich gereist. Er spreche die Sprachen Hindi, Pujabi, Englisch und ein bisschen Deutsch. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei auch in keiner festen Beziehung. Er wohne zurzeit an einer näher genannten Adresse im
  2. Bezirk in Wien. Dort lebe er mit drei anderen Indern zusammen. Sie seien alle Zeitungszusteller; er verdiene im Monat zwischen 900,-- und 1.000,-- Euro netto. Er habe in Österreich ein selbständiges Gewerbe angemeldet und sei als Zeitungszusteller tätig. Er sei in Österreich unfall- und krankenversichert. Er habe keine Familienangehörige in Österreich, jedoch Freunde hier. In seiner Heimat würden seine Mutter und seine beiden Schwestern mit deren Familien leben. Seine Mutter lebe bei seinen Schwestern. Ein Bruder von ihm sei vor vier bis fünf Jahren verstorben, ein anderer vor der Ausreise
  3. Zudem habe er noch weitere Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins) in Indien. Er sie in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Früher sei er Mitglied beim Roten Kreuz gewesen. Zurzeit sei er nirgends Mitglied, da er mit seiner eigenen Arbeit beschäftigt sei. Er habe vor drei Jahren einen Deutschkurs besucht, aber die Prüfung nicht bestanden. Auf die Frage, warum er in den acht Jahren in Österreich keine zertifizierten Sprachkenntnisse erworben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Zeit gehabt habe, zumal er immer gearbeitet habe und daher sehr müde gewesen sei. Er arbeite von zwei Uhr nachts bis zwölf Uhr mittags. Dann koche er und esse. Manchmal verteile er am Nachmittag Werbezettel. Am Wochenende montiere er Zeitungsständer. Sonst habe er kaum Freizeit und schlafe. In der Freizeit liebe er es zuhause zu bleiben und sich von seiner schweren Arbeit zu erholen. Durch seine Arbeit habe er ein paar österreichische Kollegen gefunden. In Indien sei er weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Er sei dort schon seit ca. zehn Jahren weg und zurzeit sollte es keine Probleme mehr geben. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Jahresaufstellung der XXXX GmbH aus 2017 bezüglich seiner Zustelltätigkeit sowie Zustellhonorare für Mai und Juni 2018 vor.Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Jahresaufstellung der römisch 40 GmbH aus 2017 bezüglich seiner Zustelltätigkeit sowie Zustellhonorare für Mai und Juni 2018 vor.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.11.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu erlassen. In einem wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Indien übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse Ergänzungen zu seinen Angaben aus der Einvernahme am 28.11.2018 machen.
  5. Am 27.12.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass er seit über acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. Sein Asylantrag sei im August 2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten negativ entschieden worden,

der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG sei jedoch die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig und habe gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er habe in Österreich während der vergangenen acht Jahre einen großen Freundschaftskreis aufgebaut. Er sei unbescholten und stelle in keiner Weise eine Gefährdung für die öffentlichen Interessen dar. Nach einem über achtjährigen Aufenthalt in Österreich sei davon auszugehen, dass er nur noch einen höchstens sporadischen Kontakt zur Heimat habe. Der Beschwerdeführer habe über viele Jahre hindurch in Österreich selbst für sein Auskommen sorgen können. Er verfüge über eine ortsübliche Unterkunft sowie über einen Mietvertrag. Erteilungshindernisse oder gar zwingende Versagungsgründe bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels würden nicht vorliegen. Es werde beantragt, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei sowie einen Aufenthaltstitel auszustellen.12. Am 27.12.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass er seit über acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. Sein Asylantrag sei im August 2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten negativ entschieden worden,

der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG sei jedoch die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig und habe gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er habe in Österreich während der vergangenen acht Jahre einen großen Freundschaftskreis aufgebaut. Er sei unbescholten und stelle in keiner Weise eine Gefährdung für die öffentlichen Interessen dar. Nach einem über achtjährigen Aufenthalt in Österreich sei davon auszugehen, dass er nur noch einen höchstens sporadischen Kontakt zur Heimat habe. Der Beschwerdeführer habe über viele Jahre hindurch in Österreich selbst für sein Auskommen sorgen können. Er verfüge über eine ortsübliche Unterkunft sowie über einen Mietvertrag. Erteilungshindernisse oder gar zwingende Versagungsgründe bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels würden nicht vorliegen. Es werde beantragt, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei sowie einen Aufenthaltstitel auszustellen. 13. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundessamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), weiters festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und schließlich

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).13. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundessamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), weiters festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und schließlich

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte seine bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Stellungnahme getätigten Angaben.
  2. Am 19.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Integrationsbemühungen in Österreich befragt.
  3. Am 24.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Lohnbestätigungen für die Monate Dezember 2020, Jänner und Februar
  4. Am 26.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein aktueller ZMR-Ausdurck ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Haryana und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Er spricht die Sprachen Punjabi, Hindi und Englisch. Im Herkunftsstaat besuchte er zehn Jahre die Schule und arbeitete danach bis zur Ausreise in der elterlichen Landwirtschaft. Im Oktober/November 2008 verließ der Beschwerdeführer sein Heimatland legal, unter Verwendung seines eigenen Reisepasses. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und gesund. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2010 durchgehend in Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2010 durchgehend in Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers, zu denen er in Kontakt steht. Der Vater des Beschwerdeführers sowie seine beiden Brüder sind bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht eine Witwenpension und wohnt abwechselnd mit den beiden Schwestern des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer droht in Indien keine an asylrelevanten Merkmale anknüpfende Verfolgung. Der Beschwerdeführer arbeitet im Bundesgebiet seit 2011 als Zeitungszusteller, wobei er monatlich ca. 1.000,-- bis 1.200,-- Euro verdient. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist selbsterhaltungsfähig. Er hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, die Prüfung aber nicht bestanden. Er kann Deutsch verstehen, aber nicht sprechen. Er hat keine Verwandten im Bundesgebiet, jedoch Freunde in Österreich. Er lebt mit zwei weiteren Mitbewohnern, welche gleichzeitig seine Arbeitskollegen sind, in einer Mietwohnung, wobei die monatliche Miete 750,-- Euro beträgt, die von allen geteilt wird. Weiters besitzt der Beschwerdeführer eine Unfall- und Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer steht im erwerbstätigen Alter und ist strafgerichtlich unbescholten. 1.

  1. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
  2. COVID-19 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
  3. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
  4. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten. Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
  5. Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit SARS-CoV-2 registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Sorge bereitet die zunehmende Ausbreitung von COVID-19-Infektionen in Kleinstädten und ländlichen Gebieten, wo der Zugang zur medizinische Versorgung teilweise nur rudimentär oder gar nicht vorhanden ist (WKO 10.2020). Durch die COVID-Krise können Schätzungen zu Folge bis zu 200 Mio. in die absolute Armut gedrängt werden. Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten, wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Pandemie und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020). Quellen: ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.10.2020): https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 12.10.2020 ● ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (9.2020): Asylländerbericht Indien ● WKO - Aussenwirtschaft Austria (10.2020): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, WIRTSCHAFTSBERICHT Indien (Q1–Q22020), https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdfhttps://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.10.2020
  6. Grundversorgung und Wirtschaft Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Mio. auf 76 Mio. reduziert werden.

Schätzungen könnten durch die COVID-Krise allerdings bis zu 200 Mio. Menschen wieder in die absolute Armut zurückgedrängt werden (ÖB 9.2020). Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016/2017 bei 7,1 Prozent und 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4,9 Prozent. Für 2020 wurde ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Doch schrumpfte im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2020/2021 (

  1. April 2020 bis
  2. Juni 2021) aufgrund der COVID-19-Pandemie das Wirtschaftswachstum um beispiellose 23,9 Prozent. Der private Konsum und die Investitionen gingen stark zurück. Gleichzeitig verringerte sich in derselben Periode der Output der Industrie (Minus 38 Prozent) und des Dienstleistungssektors (Minus 21 Prozent) dramatisch. Für das am 1.4.2020 begonnene Geschäftsjahr erwarten Experten, dass die indische Wirtschaft um 9,6 Prozent schrumpfen und danach nur sehr langsam eine Erholung einsetzen wird. Die schwächelnde Nachfrage im In- und Ausland dürfte auch die Handelsbilanz in beide Richtungen belasten (WKO 10.2020).Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016 aus 2017, bei 7,1 Prozent und 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4,9 Prozent. Für 2020 wurde ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Doch schrumpfte im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2020 aus 2021, (
  3. April 2020 bis
  4. Juni 2021) aufgrund der COVID-19-Pandemie das Wirtschaftswachstum um beispiellose 23,9 Prozent. Der private Konsum und die Investitionen gingen stark zurück. Gleichzeitig verringerte sich in derselben Periode der Output der Industrie (Minus 38 Prozent) und des Dienstleistungssektors (Minus 21 Prozent) dramatisch. Für das am 1.4.2020 begonnene Geschäftsjahr erwarten Experten, dass die indische Wirtschaft um 9,6 Prozent schrumpfen und danach nur sehr langsam eine Erholung einsetzen wird. Die schwächelnde Nachfrage im In- und Ausland dürfte auch die Handelsbilanz in beide Richtungen belasten (WKO 10.2020). 2017 lag die Erwerbsquote bei 53,8 Prozent (StBA 26.8.2019). Frauen sind weniger häufig als Männer berufstätig (FES 9.2019). Indien besitzt mit ca. 520 Millionen Menschen die zweitgrößte Arbeitnehmerschaft der Welt

(2012). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote bei 7,6 Prozent, 2020 bei 10,8 Prozent. Für 2021 wird eine Arbeitslosenrate von 9,5 Prozent erwartet (WKO 10.2020). Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 16,1 Prozent (2017/18) der Gesamtwirtschaft, obgleich fast 50 Prozent der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (Shah-Paulini 2017). Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2019; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2019).Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2019; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2019). Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund 1.852 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (Stand: September 2016) steht Indien auf Platz 131 unter 188 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (BICC 7.2020). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 2019). Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmern ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 3.9.2018). 55,3 Prozent der Bevölkerung (642,4 Mio.) lebt in multi-dimensionaler Armut (HDI 2016). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 23.9.2020). Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa 2/3 der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020). Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt. Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018). Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 13.1.2018). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(2019): Länderinformationsblatt Indien, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_India_DE.pdf, Zugriff 22.10.2020 ● BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019 ● BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2020): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 20.10.2020 ● FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (9.2019): Feminist perspectives on the future of work in India, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/indien/15719.pdf, (Zugriff 18.3.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.20120): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2018): India: Identification Project Threatens Rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422175.html, Zugriff 17.1.2019 ● ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019 ● ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (9.2020): Asylländerbericht Indien ● PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=180854, Zugriff 13.3.2020 ● Shah-Paulini, Purvi
(2017): Chefsache Integrales Business mit Indien. Den Subkontinent aus verschiedenen Perspektiven verstehen. Springer Gabler Verlag. Seite 40 ● StBA – Statistisches Bundesamt (26.8.2019): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 15.3.2020 ● Wiemann, Kristina N.
(2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201 ● WKO - Aussenwirtschaft Austria (10.2020): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, WIRTSCHAFTSBERICHT Indien (Q1–Q22020), https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.10.2020 ● WKO - Aussenwirtschaft Austria (1.2020): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 11.2.2020
  1. Rückkehr Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020).Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 9.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (9.2020): Asylländerbericht Indien
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft, zur Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen sowie zur Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Verwandten in Indien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.
  4. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat, seit 2011 Zeitungen zustellt, wobei er im Monat 1.000,-- bis 1.200,-- Euro netto verdient, einen Deutschkurs besucht hat, jedoch keine Prüfung bestanden hat, nicht Deutsch spricht, Freunde im Bundesgebiet hat, gesund ist, sowie mit zwei Mitbewohnern in einer Mietwohnung lebt und unfall- und krankenversichert ist, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2021 und den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in des Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister. Dass der Beschwerdeführer in Indien keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegt, hat er selbst in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.11.2018 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2021 angegeben. 2.
  5. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den obigen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben und denen nicht entgegengetreten wurde.
  6. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.1. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid: Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 1011.015-EASt-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.11.2010

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 1011.015-EASt-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.11.2010

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 normiert auszugsweise:Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG 2005 normiert auszugsweise: „

(19)Alle mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.„
(19)Alle mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz 1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (…) so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.“so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.“ Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2018, W169 2116114-1/19E, wurde gegenständlich

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2018, W169 2116114-1/19E, wurde gegenständlich

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2010 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2010 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, 2016/21/0235 mwN). Davon, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann im gegenständlichen Fall aber nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2010 durchgehend in Österreich auf, womit sich eine Aufenthaltsdauer in Österreich von zehneinhalb Jahren ergibt. Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb er sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig in Österreich aufhält. Durch die Zurückweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2018 konnte der Beschwerdeführer zwar nicht den positiven Abschluss (des Rests) seines Verfahrens erwarten, da mit diesem Erkenntnis über seine Fluchtgründe rechtmäßig abweisend abgesprochen wurde und dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mangels schützenswerten Privat- und Familienlebens gerade kein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 gewährt wurde, allerdings ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zugute zu halten, dass die lange Verfahrensdauer nicht vom Beschwerdeführer verschuldet wurde.Davon, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann im gegenständlichen Fall aber nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2010 durchgehend in Österreich auf, womit sich eine Aufenthaltsdauer in Österreich von zehneinhalb Jahren ergibt. Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb er sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig in Österreich aufhält. Durch die Zurückweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2018 konnte der Beschwerdeführer zwar nicht den positiven Abschluss (des Rests) seines Verfahrens erwarten, da mit diesem Erkenntnis über seine Fluchtgründe rechtmäßig abweisend abgesprochen wurde und dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mangels schützenswerten Privat- und Familienlebens gerade kein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 gewährt wurde, allerdings ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zugute zu halten, dass die lange Verfahrensdauer nicht vom Beschwerdeführer verschuldet wurde. Zugunsten des Beschwerdeführers ist weiters zu berücksichtigen, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich bemüht war, sich vor allem beruflich zu integrieren. Er arbeitet seit dem Jahr 2011 als Zeitungszusteller und ist selbsterhaltungsfähig, sodass er keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen muss. Zudem ist er unfall- und krankenversichert und besitzt einen Freundeskreis in Österreich. Diese Integrationsschritte wurden zwar zu einem Zeitpunkt gesetzt, in welchem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, doch ist in diesem Zusammenhang auf den Tatbestand der Z 9 des § 9 Abs. 2 BFA-VG Bedacht zu nehmen und dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz mehr als acht Jahre gedauert hat, somit unverhältnismäßig lange Zeit in Anspruch genommen hat. Zugunsten des Beschwerdeführers ist weiters zu berücksichtigen, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich bemüht war, sich vor allem beruflich zu integrieren. Er arbeitet seit dem Jahr 2011 als Zeitungszusteller und ist selbsterhaltungsfähig, sodass er keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen muss. Zudem ist er unfall- und krankenversichert und besitzt einen Freundeskreis in Österreich. Diese Integrationsschritte wurden zwar zu einem Zeitpunkt gesetzt, in welchem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, doch ist in diesem Zusammenhang auf den Tatbestand der Ziffer 9, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG Bedacht zu nehmen und dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz mehr als acht Jahre gedauert hat, somit unverhältnismäßig lange Zeit in Anspruch genommen hat. Zudem ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und sich auch keiner „groben“ Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften – von der illegalen Einreise abgesehen – schuldig gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat zwar noch Kontakt zu seiner Familie im Heimatland, im vorliegenden Fall überwiegen jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Gesamt betrachtet überwiegt somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war.Gesamt betrachtet überwiegt somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Beschwerdeführer übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd. § 5 Abs. 2 ASVG – derzeit EUR 460,66 – erreicht und sogar deutlich überschritten wird. Der Beschwerdeführer erfüllt damit konkret die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG .Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Beschwerdeführer übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG – derzeit EUR 460,66 – erreicht und sogar deutlich überschritten wird. Der Beschwerdeführer erfüllt damit konkret die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG . Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels war der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels war der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W169.2116114.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.