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{'item': 'W207 2238557-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlW207 2238557-1 Spruch, W207 2238557-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 20.08.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG, in dem sie als Gesundheitsschädigungen „Reizdarm“ und „Schilddrüsenunterfunktion“ angab. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.08.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG, in dem sie als Gesundheitsschädigungen „Reizdarm“ und „Schilddrüsenunterfunktion“ angab. Auf Ersuchen der belangten Behörde, aktuelle Befunde zu den von ihr angegebenen Leiden vorzulegen, legte sie in der Folge eine Kopie ihres Personalausweises sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, überwiegend bestehend aus Befunden aus den Jahren 2013 und 2014, aber auch aus den Jahren 2017, 2018, 2019 sowie einen Blutbefund vom 23.07.2020 bei. Außerdem legte sie als aktuellste medizinische Unterlage ein handschriftliches „Ärztliches Attest“ eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 27.08.2020 vor, in dem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin seit etwa 15 Jahren an einer schweren Form des Reizdarmsyndroms leide, zusätzlich bestehe eine substituierte Hypothyreose. Es bestehe laut diesem ärztlichen Attest ein Bewegungsradius von ca. einem Kilometer, ein Zeitfenster von 15 Minuten; ein Anstellungsverhältnis sei derzeit nicht vorstellbar. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 23.11.2020 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2020 sowie auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde:„…Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 23.11.2020 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2020 sowie auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde:, „… Anamnese: schweres Reizdarmsyndrom Hypothyreose CVS Derzeitige Beschwerden: Sie habe seit 15 Jahren ein Reizdarmsyndrom, habe 24 Stunden am Tag Schmerzen und mehrmals pro Tag Stühle. Sie habe schon viele Untersuchungen gemacht, auch Krankenhausaufenthalte habe sie schon absolviert - bisher habe sie keine andere Diagnose bekommen. Es würde ihr sehr schlecht gehen und sie würde auch immer wieder an Gewicht abnehmen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Novalgin, Salofalk, Valette Sozialanamnese: AMS/Krankenstand, lebt in einer Lebensgemeinschaft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde im Akt Dr. K., 08/2020: Seit 15 Jahren eine schwere Form des Reizdarmsyndroms, zusätzlich substituierte Hypothyreose. Es besteht ein Bewegungsradius von ca. einem Kilometer, ein Zeitfenster von 15 Minuten. Ein Anstellungsverhältnis ist derzeit nicht vorstellbar. ZIM9, 08/2018: Reizdarm, seit Jahren Reizdarm, sämtliche Befunde unauffällig, täglich Bauchschmerzen und wechselndes Stuhlverhalten, sämtliche konventionelle Therapien wirkungslos Dr. F., 02/2017: CVS, Verdacht auf Spannungskopfschmerz, Reizdarmsyndrom, Hashimoto-Thyreoiditis Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: reduzierter EZ Größe: 163,00 cm Gewicht: 46,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: HNA: frei Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA, SKS Abdomen: weich, indolent WS: kein KS, FBA im Stehen 0 cm, Zehen/Fersenstand ohne Probleme möglich OE: frei, Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand ohne Probleme möglich Gesamtmobilität - Gangbild: Gehen frei, sicher, ohne Hilfsmittel Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand ohne Probleme möglich ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit Status Psychicus: grob unauffällig, in allen Qualitäten gut orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent, euthymgrob unauffällig, in allen Qualitäten gut orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent, euthym, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 schweres Reizdarmsyndrom Wahl dieser Position, da tägliche anhaltende Beschwerden mit Stuhlunregelmäßigkeiten und reduzierter Ernährungszustand. Unterer Rahmensatz, da keine Schleimhautveränderungen beschrieben. 07.04.05 30 2 Schilddrüsenunterfunktion - Hashimoto-Thyreoiditis Unterer Rahmensatz, da mit Substitution stabil. 09.01.01 10 3 Cervikalsyndrom Unterer Rahmensatz, da keine wesentliche Bewegungseinschränkung. 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Übrigen Leiden auf Grund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ------- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ------- Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: ------- Xrömisch zehn Dauerzustand □ Nachuntersuchung - Frau H. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA □ NEINrömisch zehn JA □ NEIN ……

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz des Reizdarmsyndroms sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke kann ausreichend sicher ohne Pause zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen. Sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Keine Stuhlinkontinenz beschrieben. Keine psychische oder kognitive Funktionseinschränkung.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2020 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte Gutachten vom 23.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte eine mit 10.12.2020 datierte Stellungnahme ein, in der sie Folgendes ausführte: „Die Annahme, aufgrund meiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einen gestützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist falsch. Da es mir nicht möglich ist zu vorgegeben Zeiten reisefähig zu sein. Zudem ist es auch nicht möglich Wege im unmittelbarsten Entfernungsbereich zurückzulegen. In der Praxis bedeutet das, dass ich zu keinen vorgegebenen Arbeitszeiten an einem bestimmten Ort ohne Zuhilfenahme von Medikamenten und einer vorangehenden Phase von ca. 20 Stunden ohne Nahrung aufzunehmen, erscheinen kann. Auch dies führt nicht zu Beschwerdenfreiheit, allerdings ist dies die einzige Möglichkeit sehr wichtige Termine wie Arztbesuche einzuhalten. Dies kann nur zu besonderen Einzelfällen erfolgen und ist nicht regelmäßig machbar, da erstens die Medikamente (Immodium) zur Folge haben, dass es mir in den Folgetagen schlechter geht und man diese nicht dauerhaft einnahmen kann, ein andauernder Nahrungsverzicht über mehrere Tage ist ebenfalls nicht machbar. Des weiteren sind meine Beschwerden an den meisten Tagen mit starken Schmerzen und Bauchkrämpfen verbunden, sodass ich nicht mehr schmerzfrei gehen oder stehen kann und ich eine Schonhaltung einnehmen muss. In diesem Zustand ist es mir nicht einmal möglich einfache Hausarbeiten zu verrichten, geschweige denn außer Haus zu gehen für Einkäufe etc.. Die Krankheit dominiert mich so sehr, dass es mir kein soziales Leben ermöglicht. Kein Urlaub, keine Freizeitaktivitäten wie ein Kinobesuch etc.. Seit 15 Jahren kann ich mich nur im nächsten Umfeld bewegen. Therapieversuche wie zum Beispiel eine Bauchhypnose im AKH, war für mich nicht machbar, da ich über mehrere Wochen hinweg zu festen Therapie Terminen nicht erscheinen kann. Die körperlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen im Privatleben, haben selbstverständlich auch eine psychische Belastung zur Folge. Hier hätte ich mir eine Therapiemöglichkeit gewünscht, allerdings war das für mich mit den vorgegebenen Terminen nicht machbar. Meine bisherige berufliche Tätigkeit bis März 2020 fand im Home Office statt, war nicht zeitlich gebunden und war aufgrund meiner Beeinträchtigung teilweise nur in den späten Nachtstunden (zb. 0 bis 4 Uhr) möglich. Dem damaligen Dienstgeber ist es aufgrund von Covid nicht möglich mich weiter zu beschäftigen.“ Die belangte Behörde holte in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin, die das medizinische Sachverständigengutachten vom 23.11.2020 erstattet hatte, ein. In dieser ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2020 wird – neben einer teilweisen Wiedergabe der bereits im Sachverständigengutachten vom 23.11.2020 getätigten Ausführungen - dargelegt, dass sämtliche Leiden im SVG 11/20 anhand der vorgelegten Befunde und der klinischen Untersuchung berücksichtigt und korrekt nach EVO beurteilt worden seien. Es sei keine Stuhlinkontinenz beschrieben. Es seien auch keine psychische oder kognitive Funktionseinschränkung sowie keine chronischen Schleimhautveränderungen beschrieben. Daher komme es zu keiner Änderung des Sachverständigengutachtens vom November
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2020 wurde der am 20.08.2020 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und spruchgemäß festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 23.11.2020 sowie der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 14.12.2020, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme, die dem Bescheid beigelegt seien, würden einen Bestandteil der Begründung bilden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 08.01.2021 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der in inhaltlicher Hinsicht ausgeführt wird, die Gründe für ihren „letzten Einspruch“ seien ignoriert worden und es sei in keinster Weise darauf eingegangen worden, es sei einfach nochmal eine Kopie von allen Unterlagen gesendet worden. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2021 von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 20.08.2020 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.08.2020 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: ● Reizdarmsyndrom; tägliche anhaltende Beschwerden mit Stuhlunregelmäßigkeiten und reduzierter Ernährungszustand; keine Schleimhautveränderungen beschrieben ● Schilddrüsenunterfunktion - Hashimoto-Thyreoiditis; mit Substitution stabil ● Cervikalsyndrom; keine wesentliche Bewegungseinschränkung. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2020, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 14.12.2020, der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2020, welches auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erging, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 14.12.
  6. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10.12.2020, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, in Bezug auf das führende Leiden 1 die Auswirkungen des bei ihr vorliegenden Reizdarmsyndroms näher beschreibt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass die von ihr subjektiv beschriebenen Leidenszustände auf Grundlage der von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung durch die beigezogene medizinische Sachverständige nicht in dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen Ausmaß und in der von ihr beschriebenen Intensität objektiviert werden konnten. Dies gilt auch im Hinblick auf die Aktualität der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen; abgesehen davon, dass es sich bei jenen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, die sich mit der Reizdarmproblematik auseinandersetzen, überwiegend um weitgehend unauffällige Befunde bzw. um solche, die lediglich geringgradige unspezifische Entzündungsgeschehnisse darlegen, handelt, in denen u.a. auch ausgeführt wird, dass sämtliche Befunde unauffällig seien, vermag mit mehreren Jahren alten Befunden nicht das aktuelle Vorliegen von Funktionseinschränkungen in höherem Ausmaß als gegenwärtig eingestuft dargetan zu werden. Was nun in diesem Zusammenhang die von der medizinischen Sachverständigen vorgenommene – und von der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen implizit bestrittene - Einstufung des führenden Leidens 1 unter der Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. betrifft (07.04.05: „Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen 30 – 40%; 30 %: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes“), so erweist sich diese Einschätzung vor dem Hintergrund des Umstandes, dass chronische Schleimhautveränderungen bei der Beschwerdeführerin nicht beschrieben und aktuell nicht nachweislich und damit nicht objektiviert sind, als für die Beschwerdeführerin durchaus vorteilshaft, da bei chronischen Darmstörungen ohne nachgewiesene chronische Schleimhautveränderungen auch eine geringere Einstufung unter der Positionsnummer 07.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (07.04.04: „Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen 10 – 20 %“) nahe liegen würde. Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte – weitgehend aktuelle - handschriftliche „Ärztliche Attest“ eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 27.08.2020 nichts zu ändern, in dem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin seit etwa 15 Jahren an einer schweren Form des Reizdarmsyndroms leide, zusätzlich bestehe eine substituierte Hypothyreose. Dieses Attest ist aber nicht durch ausreichend aussagekräftige Befunde unterlegt, dies insbesondere auch nicht im Hinblick auf das Erfordernis des Vorliegens nachweislich vorliegender chronischer Schleimhautveränderungen, um zu einer höheren Einstufung im Sinne der Anlage zur Einschätzungsverordnung gelangen zu können. Auch mit dem unkonkret gehaltenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich; diese Beschwerdeausführungen vermögen keine Änderungen der Einschätzung zu bewirken. Der Beschwerde wurden auch keine medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen konnte aktuell kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2020, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 14.12.
  7. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2020, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 14.12.
  8. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.,
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  10. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2020, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 14.12.2020, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2020, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 14.12.2020, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin diesem medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens abweichenden Beurteilung zu führen. Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Die Leiden 2 und 3 sind für eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 2 letzter Satz der Einschätzungsverordnung von zu geringer funktioneller Relevanz, wie im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zutreffend ausgeführt wird. Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Die Leiden 2 und 3 sind für eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz der Einschätzungsverordnung von zu geringer funktioneller Relevanz, wie im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zutreffend ausgeführt wird. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  3. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  4. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  6. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  7. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W207.2238557.1.00

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