4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen zur Anwendung:
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld.
VG ist § 16 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG ist Paragraph 16, AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
VG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch (§ 16) ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch (Paragraph 16,) ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
VG ist § 46 AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Paragraph 58, AlVG ist Paragraph 46, AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Den Feststellungen zufolge meldete der Beschwerdeführer dem AMS am 24.09.2020 den Beginn eines Krankenstandes ab 22.09.2020 (nicht jedoch dessen Ende). Von 25.09.2020 bis 02.10.2020 bezog er Krankengeld. Am 06.10.2020 erlangte das AMS mittels elektronischer Krankenstandsbescheinigung der ÖGK Kenntnis davon, dass der Krankenstand am 02.10.2020 geendet hat. Am 05.11.2020 meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS wieder. Das AMS sprach dem Beschwerdeführer ab 05.11.2020 Notstandshilfe zu, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Bezug mit 25.09.2020, dem präsumtiven Beginn des Krankengeldanspruches, eingestellt wurde und der Beschwerdeführer sich erst am 05.11.2020, sohin mehr als eine Woche nach dem Ende des Krankenstandes am 02.10.2020 wieder beim AMS gemeldet hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.10.2020 bis 04.11.2020 zu verstehen (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202).Das AMS sprach dem Beschwerdeführer ab 05.11.2020 Notstandshilfe zu, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Bezug mit 25.09.2020, dem präsumtiven Beginn des Krankengeldanspruches, eingestellt wurde und der Beschwerdeführer sich erst am 05.11.2020, sohin mehr als eine Woche nach dem Ende des Krankenstandes am 02.10.2020 wieder beim AMS gemeldet hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.10.2020 bis 04.11.2020 zu verstehen vergleiche VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202).
VG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug unterbrochen wird oder der Anspruch (§ 16) ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist.
Paragraph 46, Absatz 5, erster AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug unterbrochen wird oder der Anspruch (Paragraph 16,) ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Ausschlaggebend dafür, ob fallgegenständlich der Anspruch auf Fortbezug der Notstandshilfe neuerlich geltend zu machen war, ist daher, ob das AMS noch vor dem Ende des Ruhenszeitraumes von dessen Ende Kenntnis erlangt hat (vgl. VwGH 29.04.2016, Ro 2016/08/0007). Vorliegenden erlangte das AMS erst nach Ende des Ruhenszeitraumes mittels elektronischer Krankenstandsbescheinigung der ÖGK Kenntnis vom Ende des Krankenstandes. Demensprechend war der Anspruch neuerlich gelten zu machen.Ausschlaggebend dafür, ob fallgegenständlich der Anspruch auf Fortbezug der Notstandshilfe neuerlich geltend zu machen war, ist daher, ob das AMS noch vor dem Ende des Ruhenszeitraumes von dessen Ende Kenntnis erlangt hat vergleiche VwGH 29.04.2016, Ro 2016/08/0007). Vorliegenden erlangte das AMS erst nach Ende des Ruhenszeitraumes mittels elektronischer Krankenstandsbescheinigung der ÖGK Kenntnis vom Ende des Krankenstandes. Demensprechend war der Anspruch neuerlich gelten zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt
VG für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle.
VG gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes erfolgt.Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt
Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle.
Paragraph 46, Absatz 5, letzter Satz AlVG gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes erfolgt. Vorliegend betrug der Ruhenszeitraum weniger als 62 Tage. Es genügte daher die Wiedermeldung binnen Wochenfrist, um die Notstandshilfe nach dem Ruhenszeitraum ohne Unterbrechung fortbeziehen zu können. Die Wiedermeldung erfolgte jedoch erst später als eine Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes. Dementsprechend gebührte die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, sohin ab 05.11.2020. Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Wiedermeldung am 06.10.2020 irrtümlich an eine falsche E-Mail-Adresse geschickt zu haben. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruchs", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars oder die elektronische Beantragung mittels AMS-Kontos mit nachfolgender persönlicher Vorsprache innerhalb der genannten Fristen an.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruchs", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars oder die elektronische Beantragung mittels AMS-Kontos mit nachfolgender persönlicher Vorsprache innerhalb der genannten Fristen an. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall einer Unterbrechung (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Insofern war im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur irrtümlich falschen Adressierung des E-Mails mit der Arbeitsunfähigkeitsmeldung daher auch nicht weiter darauf einzugehen, ob ihm an der verspäteten Wiedermeldung ein Verschulden traf.Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall einer Unterbrechung vergleiche VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Insofern war im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur irrtümlich falschen Adressierung des E-Mails mit der Arbeitsunfähigkeitsmeldung daher auch nicht weiter darauf einzugehen, ob ihm an der verspäteten Wiedermeldung ein Verschulden traf. Soweit der Beschwerdeführer um Rücksicht bat, weil er als Alleinverdiener zwei minderjährige Kinder zu versorgen habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz hierfür keinen Spielraum bietet. Dementsprechend war die Beschwerde
GVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2238334.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.