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{'item': 'W209 2238334-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 16§ 38§ 46§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlW209 2238334-1 Spruch, W209 2238334-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 05.11.2020 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) fest, dass dem Beschwerdeführer ab 05.11.2020 Notstandshilfe gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem von 25.09.2020 bis 02.10.2020 dauernden Krankenstand erst am 05.11.2020 wieder bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
  2. In seiner dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 06.10.2020 ein E-Mail mit der Bekanntgabe des Endes des Krankenstandes irrtümlich an die E-Mail-Adresse ams.schoenbrunnerstrasse@ams.com statt ams.schoenbrunnerstrasse@ams.at geschickt habe. Das sei das Problem gewesen. Er verstehe nicht, warum sein Bezug eingestellt werde. Er bitte um Rücksicht und Verständnis, da er als Alleinverdiener zwei minderjährige Kinder zu versorgen habe. Aufgrund der Erkrankung seines Kindes und seiner Lebensgefährtin habe er die Wiedermeldung binnen der Wochenfrist versäumt. Der Beschwerde beigefügt war ein Screenshot eines am 06.10.2020 an die Adresse ams.schoenbrunnerstrasse@ams.com gesendeten E-Mails mit der angeschlossenen Arbeitsunfähigkeitsmeldung.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer sich am 24.09.2020 per E-Mail abgemeldet und einen Krankenstand ab 22.09.2020 bekannt gegeben habe. Der Leistungsbezug sei daher mit 25.09.2020, dem präsumtiven Beginn des Krankengeldanspruches, eingestellt worden. Am 06.10.2020 sei beim AMS eine automatisch übermittelte Krankenstandbescheinigung der Österreichischen Gesundheitskasse eingelangt, aus welcher ein Krankengeldbezug für den Zeitraum von 25.09.2020 bis 02.10.2020 hervorgehe. Am 05.11.2020 habe der Beschwerdeführer sich persönlich in der Infozone des AMS Wien Schönbrunner Straße wiedergemeldet. Da der Beschwerdeführer von 25.09.2020 bis zum 02.10.2020 Krankengeld bezogen habe und daher sein Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 3 Tagen geruht habe, hätte binnen einer Woche nach Ende des Ruhenzeitraumes eine Wiedermeldung beim AMS erfolgen müssen. Die Wiedermeldung sei jedoch unterblieben beziehungsweise nicht binnen der gesetzlich definierten einwöchigen Frist, sondern erst am 05.11.2020 erfolgt. Gesetzeskonform gebühre daher die Leistung erst (wieder) ab dem 05.11.
  4. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer das AMS per E-Mail vom Ende des Krankenstandes verständigt habe, die Verständigung jedoch irrtümlich an eine falsche E-Mail-Adresse geschickt habe, vermöge keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeizuführen, zumal die vom Beschwerdeführer verwendete E-Mail-Adresse gar nicht existiere und daher ein Zustellungsfehlerbericht an den Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe selbst die Einstellung seines Bezuges durch die Meldung des Krankenstandes veranlasst. Es sei daher dem Beschwerdeführer oblegen gewesen, sich wiederzumelden und damit einen erneuten Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu begründen.
  5. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 05.01.2021 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In seinem Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer ergänzend zum bisherigen Vorbringen aus, er habe vom AMS ein Formular der Krankenkasse zum Ausfüllen bekommen, welches die Mitarbeiterin des AMS selber ausgefüllt und an die Krankenkasse zurückgeschickt habe. Dadurch habe er gedacht, dass die Sache erledigt sei. Er habe keine Information über die Einstellung seines Bezuges bekommen und hiervon erst am 04.10.2020 erfahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt seit 17.08.2016 Notstandshilfe. Am 24.09.2020 meldete er dem AMS per E-Mail den Beginn eines Krankenstandes ab 22.09.2020 (nicht jedoch dessen Ende). Von 25.09.2020 bis 02.10.2020 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Am 06.10.2020 erlangte das AMS mittels elektronischer Krankenstandsbescheinigung der ÖGK Kenntnis davon, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers am 02.10.2020 geendet hat. Am gleichen Tag wollte der Beschwerdeführer ein E-Mail mit der Krankenstandbestätigung an das AMS schicken. Das E-Mail langte jedoch aufgrund einer falschen E-Mail-Adresse nicht beim AMS ein. Am 05.11.2020 meldete sich der Beschwerdeführer schließlich persönlich in der Infozone des AMS Wien Schönbrunner Straße wieder.
  7. Beweiswürdigung: Der Bezug von Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, die Meldung des Krankenstandes sowie die Kenntniserlangung des AMS vom Ende des Krankenstandes am 02.10.2020 stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer am 06.10.2020 ein E-Mail mit der Krankenstandbestätigung (aus der das Ende des Krankenstandes hervorgeht) an das AMS schicken wollte, dieses aber aufgrund der falschen E-Mail-Adresse nicht beim AMs einlangte, wird ohne weitere Überprüfung zum festgestellten Sachverhalt erhoben. Soweit der Beschwerdeführer erstmals im Vorlageantrag vorbrachte, dass er – zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt – von einer Mitarbeiterin des AMS ein Formular der Krankenkasse bekommen habe, was von dieser ausgefüllt und an die Krankenkasse retourniert worden sei, wodurch er die Sache für erledigt gehalten habe, ist festzuhalten, dass weder in den Verwaltungsakten eine Vorsprache im Zeitraum nach der Meldung des Krankenstands am 24.09.2020 bis zur unstrittigen Wiedermeldung am 05.11.2020 dokumentiert ist, noch vom Beschwerdeführer geltend macht wurde, dass im Zuge des Ausfüllens dieses Formulars der Krankenkasse eine Wiedermeldung erfolgt sei, zumal er im Vorlageantrag sein Beschwerdevorbringen wiederholte, dass er sich am 06.10.2020 wiedermelden wollte, was aber aus den o.a. Gründen nicht gelang.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen zur Anwendung:

§ 16Abs. 1 lit. a Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld.

§ 38Al

VG ist § 16 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG ist Paragraph 16, AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 46Abs. 5 Al

VG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch (§ 16) ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch (Paragraph 16,) ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

§ 58Al

VG ist § 46 AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Paragraph 58, AlVG ist Paragraph 46, AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Den Feststellungen zufolge meldete der Beschwerdeführer dem AMS am 24.09.2020 den Beginn eines Krankenstandes ab 22.09.2020 (nicht jedoch dessen Ende). Von 25.09.2020 bis 02.10.2020 bezog er Krankengeld. Am 06.10.2020 erlangte das AMS mittels elektronischer Krankenstandsbescheinigung der ÖGK Kenntnis davon, dass der Krankenstand am 02.10.2020 geendet hat. Am 05.11.2020 meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS wieder. Das AMS sprach dem Beschwerdeführer ab 05.11.2020 Notstandshilfe zu, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Bezug mit 25.09.2020, dem präsumtiven Beginn des Krankengeldanspruches, eingestellt wurde und der Beschwerdeführer sich erst am 05.11.2020, sohin mehr als eine Woche nach dem Ende des Krankenstandes am 02.10.2020 wieder beim AMS gemeldet hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.10.2020 bis 04.11.2020 zu verstehen (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202).Das AMS sprach dem Beschwerdeführer ab 05.11.2020 Notstandshilfe zu, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Bezug mit 25.09.2020, dem präsumtiven Beginn des Krankengeldanspruches, eingestellt wurde und der Beschwerdeführer sich erst am 05.11.2020, sohin mehr als eine Woche nach dem Ende des Krankenstandes am 02.10.2020 wieder beim AMS gemeldet hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.10.2020 bis 04.11.2020 zu verstehen vergleiche VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202).

§ 46Abs. 5 erster Al

VG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug unterbrochen wird oder der Anspruch (§ 16) ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist.

Paragraph 46, Absatz 5, erster AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug unterbrochen wird oder der Anspruch (Paragraph 16,) ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Ausschlaggebend dafür, ob fallgegenständlich der Anspruch auf Fortbezug der Notstandshilfe neuerlich geltend zu machen war, ist daher, ob das AMS noch vor dem Ende des Ruhenszeitraumes von dessen Ende Kenntnis erlangt hat (vgl. VwGH 29.04.2016, Ro 2016/08/0007). Vorliegenden erlangte das AMS erst nach Ende des Ruhenszeitraumes mittels elektronischer Krankenstandsbescheinigung der ÖGK Kenntnis vom Ende des Krankenstandes. Demensprechend war der Anspruch neuerlich gelten zu machen.Ausschlaggebend dafür, ob fallgegenständlich der Anspruch auf Fortbezug der Notstandshilfe neuerlich geltend zu machen war, ist daher, ob das AMS noch vor dem Ende des Ruhenszeitraumes von dessen Ende Kenntnis erlangt hat vergleiche VwGH 29.04.2016, Ro 2016/08/0007). Vorliegenden erlangte das AMS erst nach Ende des Ruhenszeitraumes mittels elektronischer Krankenstandsbescheinigung der ÖGK Kenntnis vom Ende des Krankenstandes. Demensprechend war der Anspruch neuerlich gelten zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt

§ 46Abs. 5 zweiter Satz Al

VG für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle.

§ 46Abs. 5 letzter Satz Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes erfolgt.Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt

Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle.

Paragraph 46, Absatz 5, letzter Satz AlVG gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes erfolgt. Vorliegend betrug der Ruhenszeitraum weniger als 62 Tage. Es genügte daher die Wiedermeldung binnen Wochenfrist, um die Notstandshilfe nach dem Ruhenszeitraum ohne Unterbrechung fortbeziehen zu können. Die Wiedermeldung erfolgte jedoch erst später als eine Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes. Dementsprechend gebührte die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, sohin ab 05.11.2020. Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Wiedermeldung am 06.10.2020 irrtümlich an eine falsche E-Mail-Adresse geschickt zu haben. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruchs", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars oder die elektronische Beantragung mittels AMS-Kontos mit nachfolgender persönlicher Vorsprache innerhalb der genannten Fristen an.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruchs", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars oder die elektronische Beantragung mittels AMS-Kontos mit nachfolgender persönlicher Vorsprache innerhalb der genannten Fristen an. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall einer Unterbrechung (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Insofern war im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur irrtümlich falschen Adressierung des E-Mails mit der Arbeitsunfähigkeitsmeldung daher auch nicht weiter darauf einzugehen, ob ihm an der verspäteten Wiedermeldung ein Verschulden traf.Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall einer Unterbrechung vergleiche VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Insofern war im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur irrtümlich falschen Adressierung des E-Mails mit der Arbeitsunfähigkeitsmeldung daher auch nicht weiter darauf einzugehen, ob ihm an der verspäteten Wiedermeldung ein Verschulden traf. Soweit der Beschwerdeführer um Rücksicht bat, weil er als Alleinverdiener zwei minderjährige Kinder zu versorgen habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz hierfür keinen Spielraum bietet. Dementsprechend war die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2238334.1.00

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