← Österreich

{'item': 'W209 2238577-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlW209 2238577-1 Spruch, W209 2238577-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.09.2020 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für den 09.07.2020 den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld aus. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 10 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) eine arbeitslose Person, die, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnehme, den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Tage des Fernbleibens verliere, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer sei am oben genannten Tag unentschuldigt einem Kurs ferngeblieben.
  2. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.09.2020 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für den 09.07.2020 den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld aus. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) eine arbeitslose Person, die, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnehme, den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Tage des Fernbleibens verliere, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer sei am oben genannten Tag unentschuldigt einem Kurs ferngeblieben.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er wegen der COVID-19-Pandemie nicht zum Kurs gehen und nichts riskieren habe wollen. Das AMS habe ihm mitgeteilt, dass er die Krankenbestätigung an das AMS senden solle und die Tage dann bezahlt würden. Dem Schreiben wurde eine mit 10.07.2020 datierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 09.07.2020 mit dem Grund für die Arbeitsunfähigkeit „Krankheit“ angeschlossen.
  4. Am 13.01.2021 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte mit, dass die fristgerecht eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht zeitnahe (weiter)bearbeitet worden sei, sodass eine Prüfung der Validität der Arbeitsunfähigkeitsmeldung und die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung vom 02.06.2020 wurde vereinbart, dass er ab dem 10.06.2020 am Kurs Blickpunkt Ausbildung teilnimmt. Der Beschwerdeführer begann den Kurs am 15.06.2020, der täglich von Montag bis Freitag stattfand. Am 09.07.2020 nahm der Beschwerdeführer nicht am Kurs teil, weil er an diesem Tag krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.
  6. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Soweit das AMS anlässlich der Beschwerdevorlage – ohne nähere Begründung – vorbrachte, dass die vorliegende Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom AMS nicht auf ihre "Validität" hin überprüft worden sei, ist festzuhalten, dass nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte bestehen, dass die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung unecht wäre. Ferner ergibt sich auch aus dem Schriftverkehr zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer, dass im Verwaltungsverfahren keine Zweifel an der Echtheit der Bestätigung bestanden. Auch Anhaltspunkte, dass die Bestätigung nur zum Schein ausgestellt worden wäre, liegen nicht vor. Die bloße Vermutung, dass diese bloß zum Schein ausgestellt wurde, ist (jedenfalls) nicht ausreichend (vgl. BVwG 03.04.2018, W228 2185269-1 = DRdA-infas 2018/126, 236).Auch Anhaltspunkte, dass die Bestätigung nur zum Schein ausgestellt worden wäre, liegen nicht vor. Die bloße Vermutung, dass diese bloß zum Schein ausgestellt wurde, ist (jedenfalls) nicht ausreichend vergleiche BVwG 03.04.2018, W228 2185269-1 = DRdA-infas 2018/126, 236).
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebenden Bestimmungen des AlVG zur Anwendung: Gemäß § 10 Abs. 4 AlVG verliert, wer ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AlVG verliert, wer ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Den Feststellungen zufolge vereinbarte der Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung vom 02.06.2020 mit dem AMS die Teilnahme am Kurs Blickpunkt Ausbildung. Der Beschwerdeführer nahm an dem täglich stattfindenden Kurs teil, erschien jedoch am 09.07.2020 infolge vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand) nicht zum Kurs. Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit stellt einen zwingenden Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben am 09.07.2020 dar, wodurch der Tatbestand des § 10 Abs. 4 AlVG nicht verwirklicht ist.Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit stellt einen zwingenden Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben am 09.07.2020 dar, wodurch der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 4, AlVG nicht verwirklicht ist. Dementsprechend war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.Dementsprechend war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2238577.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.