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{'item': 'W209 2238854-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 38§ 10§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlW209 2238854-1 Spruch, W209 2238854-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.10.2020 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 15.10.2020 bis 10.11.2020 (Höchstausmaß) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX mit vorgesehenem Arbeitsbeginn am 15.10.2020 anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätte nicht berücksichtigt werden können.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.10.2020 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 15.10.2020 bis 10.11.2020 (Höchstausmaß) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber römisch 40 mit vorgesehenem Arbeitsbeginn am 15.10.2020 anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätte nicht berücksichtigt werden können.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass die Anschuldigungen nicht der Wahrheit entsprächen. Er habe sich in keinster Weise geweigert, eine zugewiesene Stelle anzunehmen. Wie er schon bekanntgegeben habe, habe er diesen Termin leider übersehen und ca. 2 Stunden danach telefonisch um einen neuen Termin gebeten. Es sei ihm kein zweiter Termin gegeben worden. Der Herr von XXXX sei am Telefon sehr ungehalten gewesen, sodass er den Eindruck gehabt habe, dass dieser gar nicht interessiert sei, vom AMS zugewiesene Mitarbeiter zu bekommen. Es liege daher keine Weigerung vor.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass die Anschuldigungen nicht der Wahrheit entsprächen. Er habe sich in keinster Weise geweigert, eine zugewiesene Stelle anzunehmen. Wie er schon bekanntgegeben habe, habe er diesen Termin leider übersehen und ca. 2 Stunden danach telefonisch um einen neuen Termin gebeten. Es sei ihm kein zweiter Termin gegeben worden. Der Herr von römisch 40 sei am Telefon sehr ungehalten gewesen, sodass er den Eindruck gehabt habe, dass dieser gar nicht interessiert sei, vom AMS zugewiesene Mitarbeiter zu bekommen. Es liege daher keine Weigerung vor.
  3. Mit Bescheid vom 18.11.2020 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 10.11.2020 gegen den Bescheid vom 22.10.2020 aus. Begründend führte es aus, dass seit 2008 insgesamt sieben Sanktionen

§ 10Al

VG gegen den Beschwerdeführer verhängt worden seien, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Eine aufschiebende Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.3. Mit Bescheid vom 18.11.2020 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 10.11.2020 gegen den Bescheid vom 22.10.2020 aus. Begründend führte es aus, dass seit 2008 insgesamt sieben Sanktionen

Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt worden seien, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Eine aufschiebende Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2020 wies das AMS die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer seit 2008 mit Unterbrechungen Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehe. Mittels RSb-Schreiben vom 28.09.2020 (hinterlegt am 01.10.2020) habe er eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt XXXX am 14.10.2020 um 08.30 Uhr erhalten. Er sei informiert worden, dass es sich um ein konkretes Arbeitsangebot handle. Am 14.10.2020 habe er persönlich beim AMS vorgesprochen und mitgeteilt, dass er den Termin versäumt haben, da er das Einladungsschreiben zu spät (von der Post) abgeholt habe. Mit Stellungnahme vom 19.10.2020 habe der Beschwerdeführer – unter anderem – ausgeführt, dass er den Termin am 14.10.2020 zu spät gesehen und den im Vermittlungsvorschlag angeführten Mitarbeiter des Dienstgebers noch am selben Vormittag angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er den Termin übersehen habe. Die vollversicherte Beschäftigung beim Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) XXXX sei

§ 9Al

VG zumutbar gewesen.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2020 wies das AMS die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer seit 2008 mit Unterbrechungen Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehe. Mittels RSb-Schreiben vom 28.09.2020 (hinterlegt am 01.10.2020) habe er eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt römisch 40 am 14.10.2020 um 08.30 Uhr erhalten. Er sei informiert worden, dass es sich um ein konkretes Arbeitsangebot handle. Am 14.10.2020 habe er persönlich beim AMS vorgesprochen und mitgeteilt, dass er den Termin versäumt haben, da er das Einladungsschreiben zu spät (von der Post) abgeholt habe. Mit Stellungnahme vom 19.10.2020 habe der Beschwerdeführer – unter anderem – ausgeführt, dass er den Termin am 14.10.2020 zu spät gesehen und den im Vermittlungsvorschlag angeführten Mitarbeiter des Dienstgebers noch am selben Vormittag angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er den Termin übersehen habe. Die vollversicherte Beschäftigung beim Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) römisch 40 sei

Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen. Es sei nicht im Sinne der Versichertengemeinschaft, dass sich ein Arbeitsloser durch eine unterlassene Abholung von nachweislich zugestellten Schriftstücken den Vermittlungsbemühungen entziehen könne, ohne die Rechtsfolgen hierfür tragen zu müssen. Der Beschwerdeführer habe durch die verspätete Kenntnisnahme des Termins in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt, und somit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Durch das Übersehen des Termins ohne konkrete und schlüssige Erklärung könne auf einen Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden, was

§ 10Abs. 1 Al

VG den temporären Verlust des Leistungsanspruchs zur Folge habe. Schließlich sei die verspätete Meldung beim potenziellen Dienstgeber auch kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen.Es sei nicht im Sinne der Versichertengemeinschaft, dass sich ein Arbeitsloser durch eine unterlassene Abholung von nachweislich zugestellten Schriftstücken den Vermittlungsbemühungen entziehen könne, ohne die Rechtsfolgen hierfür tragen zu müssen. Der Beschwerdeführer habe durch die verspätete Kenntnisnahme des Termins in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt, und somit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Durch das Übersehen des Termins ohne konkrete und schlüssige Erklärung könne auf einen Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden, was

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG den temporären Verlust des Leistungsanspruchs zur Folge habe. Schließlich sei die verspätete Meldung beim potenziellen Dienstgeber auch kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen.

  1. Aufgrund des vom Beschwerdeführer rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 22.01.2021 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In seinem Vorlageantrag verwies der Beschwerdeführer – soweit verfahrensrelevant – darauf, dass er sich am 14.10.2020 bei der vermittelten Firma telefonisch gemeldet habe. Dass ihm wegen eines übersehenen Termins bedingter Vorsatz vorgeworfen werde, sei ungeheuerlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Bezug von Notstandshilfe, welche ihm bis 10.11.2020 zuerkannt worden war. Mit RSb-Schreiben vom 28.09.2020 wurden dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim SÖB XXXX übermittelt. Am 30.09.2020 erfolgte ein erfolgloser Zustellversuch, worauf das Schriftstück beim zuständigen Postamt hinterlegt und der Beschwerdeführer verständigt wurde, dass das Schriftstück ab 01.10.2020 zur Abholung bereit liegt.Mit RSb-Schreiben vom 28.09.2020 wurden dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim SÖB römisch 40 übermittelt. Am 30.09.2020 erfolgte ein erfolgloser Zustellversuch, worauf das Schriftstück beim zuständigen Postamt hinterlegt und der Beschwerdeführer verständigt wurde, dass das Schriftstück ab 01.10.2020 zur Abholung bereit liegt. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14.10.2020 um 08:30 Uhr zu einem Vorstellungsgespräch erscheinen sollte. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Vorstellungsgespräch, sondern meldete sich am 14.10.2020 telefonisch beim zugewiesenen Unternehmen, wo er mitteilte, dass er den Vorstellungstermin übersehen habe, und um einen neuen Termin bat. Ein weiterer Vorstellungstermin wurde nicht gewährt. Noch am selben Tag sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor und teilte mit, dass er den Termin versäumt habe, da er das Einladungsschreiben zu spät (von der Post) abgeholt habe. In seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass er den Vorstellungstermin übersehen habe. Die zugewiesene Beschäftigung war dem Beschwerdeführer iSd § 9 AlVG zumutbar.Die zugewiesene Beschäftigung war dem Beschwerdeführer iSd Paragraph 9, AlVG zumutbar. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden (vor der versäumten Bewerbung) bereits für die Zeit von 14.06.2013 bis 08.08.2013 (acht Wochen), für die Zeit von 01.04.2013 bis 26.05.2013 (acht Wochen), für die Zeit von 07.08.2012 bis 01.10.2012 (acht Wochen), für die Zeit von 15.10.2010 bis 09.12.2010 (acht Wochen) und für die Zeit von 15.07.2010 bis 25.08.2010 (sechs Wochen) rechtskräftige Sanktionen

§ 10Al

VG verhängt. Seitdem hat der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft (§ 14 AlVG) erworben.Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden (vor der versäumten Bewerbung) bereits für die Zeit von 14.06.2013 bis 08.08.2013 (acht Wochen), für die Zeit von 01.04.2013 bis 26.05.2013 (acht Wochen), für die Zeit von 07.08.2012 bis 01.10.2012 (acht Wochen), für die Zeit von 15.10.2010 bis 09.12.2010 (acht Wochen) und für die Zeit von 15.07.2010 bis 25.08.2010 (sechs Wochen) rechtskräftige Sanktionen

Paragraph 10, AlVG verhängt. Seitdem hat der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft (Paragraph 14, AlVG) erworben. Eine weitere Sanktion für die Zeit von 03.07.2020 bis 27.08.2020 ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bezugssperre der mit Wirkung vom 12.11.2020 beantragten Notstandshilfe (von 12.11.2020 bis 09.12.2020) wegen Vereitelung der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung wurde vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen, sodass diese bereits in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer hat bislang keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.

  1. Beweiswürdigung: Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers und die (rechtzeitige) Übermittlung eines Stellenvorschlages mit oben angeführtem Inhalt stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Feststellung zur Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er den Stellenvorschlag zu spät abgeholt bzw. übersehen habe, gründet auf seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Vorsprache beim AMS am 14.10.2020 bzw. dem Inhalt seiner Beschwerde. Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Schließlich wurde auch von ihm selbst vorgebracht, dass er sich am 14.10.2020 beim zugewiesenen Unternehmen gemeldet und um einen neuen Vorstellungstermin gebeten habe. Zwar gab der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 19.10.2020 an, dass er nach Durchsicht der ihm zugesandten Unterlagen festgestellt habe, dass es sich um ein handwerkliches Unternehmen handle und bei einem Gespräch sehr rasch zum Vorschein gekommen wäre, dass er nicht im geringsten die Ausbildungen und Fähigkeiten für die vermittelte Beschäftigung besäße. Er führte dazu jedoch weiter aus, dass er einen neuerlichen Termin gerne wahrnehme, um sich das auch anzuhören und um eventuell eine erneute Stellungnahme dazu abzugeben. Die bisher gegen den Beschwerdeführer verhängten Ausschlussfristen ergeben sich aus dem in den Akten inliegenden Bezugsverlauf. Die bis dato nicht erfolgte Arbeitsaufnahme ergibt sich aus einem am 04.05.2021 von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:

§ 9Abs. 1 Al

VG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person dieNach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person die

  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Nach § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 07.09.2005, 2002/08/0193).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH 07.09.2005, 2002/08/0193). Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer der Vermittlungsvorschlag vom AMS ordnungsgemäß zugestellt. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht zum darin angeführten Vorstellungstermin erschienen. Wie dargelegt, bedarf es einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Dementsprechend hat ein Arbeitsloser, der in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese auch unverzüglich zu beheben, andernfalls er in Kauf nimmt, dass ihn dadurch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht. Indem die hinterlegte Postsendung nicht unverzüglich behoben wurde, hat der Beschwerdeführer somit (mit bedingtem Vorsatz) eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0173).Wie dargelegt, bedarf es einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen vergleiche VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Dementsprechend hat ein Arbeitsloser, der in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese auch unverzüglich zu beheben, andernfalls er in Kauf nimmt, dass ihn dadurch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht. Indem die hinterlegte Postsendung nicht unverzüglich behoben wurde, hat der Beschwerdeführer somit (mit bedingtem Vorsatz) eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt vergleiche VwGH 28.06.2006, 2005/08/0173). Dass der Beschwerdeführer sich nach Versäumen des Vorstellungsgesprächs noch am selben Tag telefonisch beim potentiellen Dienstgeber gemeldet und um einen neuen Vorstellungstermin gebeten hat, verhindert das Vorliegen einer Vereitelungshandlung nicht. Denn schon das Zuspätkommen zum Vorstellungsgespräch indiziert eine solche (vgl. VwGH 15.03.2005, 2003/08/0059). Erscheint ein Arbeitsloser zu einem Vorstellungsgespräch ohne Entschuldigungsgrund nicht, hat er damit das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen (vgl. VwGH 18.10.2000, 97/08/0408).Dass der Beschwerdeführer sich nach Versäumen des Vorstellungsgesprächs noch am selben Tag telefonisch beim potentiellen Dienstgeber gemeldet und um einen neuen Vorstellungstermin gebeten hat, verhindert das Vorliegen einer Vereitelungshandlung nicht. Denn schon das Zuspätkommen zum Vorstellungsgespräch indiziert eine solche vergleiche VwGH 15.03.2005, 2003/08/0059). Erscheint ein Arbeitsloser zu einem Vorstellungsgespräch ohne Entschuldigungsgrund nicht, hat er damit das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen vergleiche VwGH 18.10.2000, 97/08/0408). Soweit der Beschwerdeführer angab, den Termin vergessen zu haben, hätte er eine Termineinhaltung durch Setzung entsprechender (vorbeugender) Maßnahmen (wie beispielsweise durch Terminvormerkung) sicherstellen können (s. zum "Vergessen" eines Termins VwGH 21.01.2000, 98/08/0035). Anhaltspunkte, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, liegen – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht vor. Auch berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat weder eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen noch sind andere Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten. Auch berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat weder eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen noch sind andere Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten. Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Gegenständlich wurden gegenüber dem Beschwerdeführer zuletzt für die Zeit von 14.06.2013 bis 08.08.2013 (acht Wochen), für die Zeit von 01.04.2013 bis 26.05.2013 (acht Wochen), für die Zeit von 07.08.2012 bis 01.10.2012 (acht Wochen), für die Zeit von 15.10.2010 bis 09.12.2010 (acht Wochen) und für die Zeit von 15.07.2010 bis 25.08.2010 (sechs Wochen) bereits rechtskräftige Sanktionen

§ 10Al

VG verhängt. Da der Beschwerdeführer seitdem keine neue Anwartschaft (§ 14 AlVG) erworben hat, war die Dauer des Anspruchsverlusts somit im Höchstausmaß festzulegen.Gegenständlich wurden gegenüber dem Beschwerdeführer zuletzt für die Zeit von 14.06.2013 bis 08.08.2013 (acht Wochen), für die Zeit von 01.04.2013 bis 26.05.2013 (acht Wochen), für die Zeit von 07.08.2012 bis 01.10.2012 (acht Wochen), für die Zeit von 15.10.2010 bis 09.12.2010 (acht Wochen) und für die Zeit von 15.07.2010 bis 25.08.2010 (sechs Wochen) bereits rechtskräftige Sanktionen

Paragraph 10, AlVG verhängt. Da der Beschwerdeführer seitdem keine neue Anwartschaft (Paragraph 14, AlVG) erworben hat, war die Dauer des Anspruchsverlusts somit im Höchstausmaß festzulegen. Damit war die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Damit war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2238854.1.00

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