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{'item': 'W209 2239736-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlW209 2239736-1 Spruch, W209 2239736-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 16.10.2020 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass seinem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 17.10.2020 gemäß §§ 7 und 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben wird.
  2. Mit Bescheid vom 16.10.2020 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass seinem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 17.10.2020 gemäß Paragraphen 7 und 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben wird.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass der Bescheid sich ausnahmslos auf die Chefärztliche Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 08.10.2020 stütze. Im anhängenden Gutachten der PVA fänden sich folgende Fehleinschätzungen: Atemprobleme beim Aus- und Anziehen seien durch das Tragen einer Maske bedingt worden. Der Bluthochdruck sei die Folge seiner Aversion gegen derartige Arztbesuche gewesen, was in seiner Kindheit begründet liege, ein entsprechender Clearingbericht sei bei den Befunden jedoch unbeachtet geblieben. Probleme beim Bücken hätte sein Orthopäde schon vor Jahren diagnostiziert, auch dieser Arztbrief habe sich ungelesen bei den Unterlagen befunden, wäre allerdings auch aus dem Gutachten vom 28.03.2018 herauslesbar gewesen. Bei einer Tätigkeit in einem Büro oder Außendienst kämen die Befundungen nicht wirklich zum Tragen und zeige sein Lebenslauf auch entsprechende Erfahrungen in derartigen Tätigkeiten. Aufgrund von Corona bestehe derzeit Nachholbedarf, was Reha und Behandlungen betreffe, aber begründe dies keine – insbesondere nicht dauerhafte – Invalidität.
  4. Mit Schreiben vom 14.12.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass nach nunmehriger Feststellung der Pensionsfähigkeit (ab 01.11.2020) die Beschwerde auf den Zeitraum von 17.10.2020 bis 31.10.2020 eingeschränkt werde. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass das Gutachten aus dem Jahr 2018 richtigerweise einige Einschränkungen bekunde, aber jedenfalls Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe. Naturgemäß könne manches Krankheitsbild nicht geheilt werden, es könne aber durch Reha und physikalische Behandlungen gemildert werden. Es bestehe hier aufgrund von Corona etwas Nachholbedarf, begründe dies allerdings keine (dauerhafte) Invalidität. Auch sei von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustands ohne besondere Einflüsse nicht auszugehen und dies medizinisch wohl auch nicht begründet. Das aktuelle Gutachten sei daher eine klare Fehlinterpretation der Befunde und ihrer Folgen. Zumal auch der Reha-Bericht in Folge eines coronabedingten Abbruchs der Reha eben nicht ganz vollständig sein könne. Die Entscheidung des AMS auf Aberkennung des Arbeitslosengeldes sei unrichtig und werde deren Aufhebung begehrt.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Spruch dahingehend abgeändert, dass gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 8 Abs. 1 AlVG das Arbeitslosengeld ab 17.10.2020 eingestellt wird. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer am 03.07.2020 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt habe, in welchem er angegeben habe, am 10.06.2020 einen Antrag auf vorzeitige Alterspension gestellt zu haben. In der Betreuungsvereinbarung vom 10.07.2020 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, laut Gutachten der PVA arbeitsfähig zu sein. Am 08.09.2020 sei er niederschriftlich informiert worden, dass sich Zweifel betreffend seine Arbeitsfähigkeit ergeben hätten, weil aufgrund seiner Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule leichte Arbeiten auch auf dem zweiten Arbeitsmarkt nicht möglich erschienen seien. Am 02.10.2020 sei ein Untersuchungstermin im Kompetenzzentrum der PVA vereinbart worden. Mit Gutachten der PVA vom 02.10.2020 und Chefärztlicher Stellungnahme vom 08.10.2020 sei festgestellt worden, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als sechs Monate nicht ausreiche. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei ausgeschlossen und die Invalidität bestehe auf Dauer. Das Untersuchungsergebnis sei dem Beschwerdeführer am 16.10.2020 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden. In der Folge sei der nun bekämpfte Bescheid ergangen, der sich irrtümlich auf die Ablehnung eines Antrages auf Arbeitslosengeld gestützt habe. Richtigerweise — und das erkenne auch der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen — gehe es um die Aberkennung bzw. Einstellung der Leistung. Laut Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 29.01.2021 beziehe der Beschwerdeführer seit 01.11.2020 eine Alterspension. Da Arbeitsfähigkeit als eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht vorliege, sei der Leistungsbezug mangels Arbeitsfähigkeit ab 17.10.2020 einzustellen und der Spruch des Bescheides entsprechend abzuändern gewesen.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Spruch dahingehend abgeändert, dass gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 8 Absatz eins, AlVG das Arbeitslosengeld ab 17.10.2020 eingestellt wird. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer am 03.07.2020 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt habe, in welchem er angegeben habe, am 10.06.2020 einen Antrag auf vorzeitige Alterspension gestellt zu haben. In der Betreuungsvereinbarung vom 10.07.2020 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, laut Gutachten der PVA arbeitsfähig zu sein. Am 08.09.2020 sei er niederschriftlich informiert worden, dass sich Zweifel betreffend seine Arbeitsfähigkeit ergeben hätten, weil aufgrund seiner Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule leichte Arbeiten auch auf dem zweiten Arbeitsmarkt nicht möglich erschienen seien. Am 02.10.2020 sei ein Untersuchungstermin im Kompetenzzentrum der PVA vereinbart worden. Mit Gutachten der PVA vom 02.10.2020 und Chefärztlicher Stellungnahme vom 08.10.2020 sei festgestellt worden, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als sechs Monate nicht ausreiche. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei ausgeschlossen und die Invalidität bestehe auf Dauer. Das Untersuchungsergebnis sei dem Beschwerdeführer am 16.10.2020 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden. In der Folge sei der nun bekämpfte Bescheid ergangen, der sich irrtümlich auf die Ablehnung eines Antrages auf Arbeitslosengeld gestützt habe. Richtigerweise — und das erkenne auch der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen — gehe es um die Aberkennung bzw. Einstellung der Leistung. Laut Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 29.01.2021 beziehe der Beschwerdeführer seit 01.11.2020 eine Alterspension. Da Arbeitsfähigkeit als eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht vorliege, sei der Leistungsbezug mangels Arbeitsfähigkeit ab 17.10.2020 einzustellen und der Spruch des Bescheides entsprechend abzuändern gewesen.
  7. Aufgrund des vom Beschwerdeführer rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 19.02.2021 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageantrag gab der Beschwerdeführer an, dass die Beschwerdevorentscheidung verspätet sei. Weiters brachte er erneut vor, dass das eingeholte Gutachten fehlerhaft sei, und führte dazu aus, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens für ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Beiziehung einer weiteren Gutachterin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der am 26.04.1954 geborene Beschwerdeführer bezog zuletzt seit 06.07.2020 Arbeitslosengeld. Am 02.10.2020 wurde er im Auftrag des AMS im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA arbeitsmedizinisch untersucht. Die Untersuchung ergab bei dem zu diesem Zeitpunkt 66-jährigen Beschwerdeführer laut ärztlichem Gutachten vom selben Tag folgende Diagnosen: „a) Hauptdiagnose: ICD-10: M544 Chron. Lumboischialgie bds., rechts mehr als links bei Bandscheibenschäden, Osteochondrosen, Spondylolisthesis vera und Facettgelenksarthrosen b) Nebendiagnosen: ICD-10: E149 NIDDM mit diab. PNP ICD-10: I10 Bluthochdruck ICD-10: E669 Adipositas c) Weitere Diagnosen: KHK mit Zn. stummen MCI (siehe Myocardszintigraphie) Coxarthrose rechts Tendinitis calcarea, rechts stärker als links chron. Nikotinabusus“. Davon ausgehend waren dem Beschwerdeführer laut ärztlicher Beurteilung der Leistungsfähigkeit geregelte Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr zumutbar. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass der Blutdruck deutlich erhöht ist und sich der Beschwerdeführer schon bei geringer Belastung wie An- und Auskleiden in Atemnot befinde. Es bestünden Bewegungseinschränkungen im Bereich der HWS (Halswirbelsäule) und LWS (Lendenwirbelsäule) mit Schwindel beim Vorbeugen sowie Bewegungseinschränkungen in beiden Schultergelenken und Hüftgelenken. Zusätzlich bestünde PNP (offenbar: Polyneuropathie) im Bereich der UE (untere Extremitäten) und im Bereich der Hände. Schließlich wurde die Pensionierung empfohlen und eine Besserung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen. Übereinstimmend mit dem Gutachten vom 02.10.2020 wurde in der Chefärztlichen Stellungnahme vom 08.10.2020 ausgeführt, dass das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers ab Antragstellung am 28.09.2020 für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht ausreicht. Eine Besserung des Gesundheitszustandes wurde wie im vorangegangen Gutachten ausgeschlossen und festgehalten, dass die Invalidität auf Dauer besteht. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.11.2020 eine Alterspension.
  9. Beweiswürdigung: Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ab 06.07.2020 und sein Pensionsantritt mit 01.11.2020 stehen ebenso wie der Inhalt des ärztlichen Gutachtens und der Chefärztlichen Stellungnahme sowie der Umstand, dass das Gutachten dem Beschwerdeführer am 16.10.2020 zur Kenntnis gebracht wurde, auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. Soweit vom Beschwerdeführer die gutachtlichen Schlussfolgerungen bestritten wurden, wird hierzu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Arbeitsfähig ist gemäß § 8 Abs. 1 AlVG, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitsfähig ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AlVG, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitslose sind gemäß § 8 Abs. 2 AlVG, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen.Arbeitslose sind gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Das Arbeitsmarktservice hat gemäß § 8 Abs. 3 AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.Das Arbeitsmarktservice hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. § 8 Abs. 3 AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzte der PVA für das AMS "bindend" seien, lässt sich – ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zu Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 (785 BlgNR
  1. GP, 8) – dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129).Paragraph 8, Absatz 3, AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzte der PVA für das AMS "bindend" seien, lässt sich – ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zu Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (785 BlgNR
  2. GP, 8) – dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129). Aus § 8 Abs. 3 AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit – was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist – grundsätzlich nur bei einer Stelle – nämlich der PVA – erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der PVA bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Sollte das Gutachten aber Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweisen, so ist zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage eine Ergänzung bzw. ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 14.03.2013, 2012/08/0311).Aus Paragraph 8, Absatz 3, AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit – was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist – grundsätzlich nur bei einer Stelle – nämlich der PVA – erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der PVA bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Sollte das Gutachten aber Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweisen, so ist zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage eine Ergänzung bzw. ein weiteres Gutachten einzuholen vergleiche VwGH 14.03.2013, 2012/08/0311). Ist laut Gutachten Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG nicht gegeben und behauptet der Arbeitslose dennoch, ohne Vorlage eines Gegengutachtens, arbeitsfähig zu sein, so ist die Leistungseinstellung gerechtfertigt, da die bloße Behauptung nicht ausreicht, um das Gutachten in Frage zu stellen (vgl. VwGH 06.07.2011, 2008/08/0101).Ist laut Gutachten Arbeitsfähigkeit iSd Paragraph 8, AlVG nicht gegeben und behauptet der Arbeitslose dennoch, ohne Vorlage eines Gegengutachtens, arbeitsfähig zu sein, so ist die Leistungseinstellung gerechtfertigt, da die bloße Behauptung nicht ausreicht, um das Gutachten in Frage zu stellen vergleiche VwGH 06.07.2011, 2008/08/0101). Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ärztliches Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung bei der PVA in Auftrag gegeben. Die Untersuchung am 02.10.2020 hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar sind und es wurde die Pensionierung empfohlen. Mit Chefärztlicher Stellungnahme vom 08.10.2020 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist, eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich ist und auf Dauer Invalidität besteht. Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen erstattet, das die Schlüssigkeit oder Unvollständigkeit des erstatteten Gutachtens in Frage gestellt und eine Neubewertung seiner Arbeitsfähigkeit notwendig gemacht hätte. Das Beschwerdevorbringen, dass die Atemprobleme durch das Tragen einer Maske bedingt worden wären und der Bluthochdruck Folge einer Aversion gegen derartige Arztbesuche gewesen sei, waren nicht geeignet, die gutachterlichen Äußerungen in Zweifel zu stellen, zumal laut Gutachten – gestützt auf entsprechende Befunde und ohne bestritten worden zu sein – beim Beschwerdeführer Adipositas und ein chronischer Nikotinabusus diagnostiziert worden sind. Dass damit entsprechende Symptome wie Bluthochdruck und Atemprobleme einhergehen, ist notorisch und erscheint daher jedenfalls nicht als unschlüssig. Auch aus dem Vorbringen, dass die orthopädischen Probleme beim Bücken schon vor Jahren diagnostiziert worden seien und dieser Arztbrief sich ungelesen bei den Unterlagen befunden habe, lässt sich in Hinblick auf die – die Arbeitsfähigkeit verneinende – Schlussfolgerung des aktuellen Gutachtens nichts gewinnen. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass die Beeinträchtigung seines Bewegungs- bzw. Stützapparates bei einer Untersuchung im Jahr 2018 noch nicht zur Schlussfolgerung geführt habe, dass er nicht mehr arbeitsfähig ist, ist darauf hinzuweisen, dass er in der Beschwerde selbst eingeräumt hat, dass aufgrund des coronabedingten Wegfalls von Rehabilitierungs- und Behandlungsmöglichkeiten ein „Nachholbedarf“ bestand, womit er implizit einräumte, dass in der Zwischenzeit eine Verschlechterung seiens Gesundheitszustandes eingetreten ist. Das AMS ist daher – gestützt auf das Gutachten und die Chefärztliche Stellungnahme der PVA – zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 17.10.2020 bis 31.10.2020 keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorlag. Soweit das AMS die irrtümliche Abweisung eines Antrags auf Arbeitslosengeld ab dem 17.10.2020 mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2021 dahingehend richtigstellen wollte, dass das Arbeitslosengeld einzustellen ist, ist festzuhalten, dass die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen beträgt. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2020 wurde binnen offener Beschwerdefrist am 19.10.2020 via eAMS-Konto bei der zuständigen Geschäftsstelle eingebracht. Dementsprechend lief die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 28.12.2020 ab, wodurch sich die vorliegende Beschwerdevorentscheidung als verspätet erweist.Soweit das AMS die irrtümliche Abweisung eines Antrags auf Arbeitslosengeld ab dem 17.10.2020 mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2021 dahingehend richtigstellen wollte, dass das Arbeitslosengeld einzustellen ist, ist festzuhalten, dass die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG zehn Wochen beträgt. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2020 wurde binnen offener Beschwerdefrist am 19.10.2020 via eAMS-Konto bei der zuständigen Geschäftsstelle eingebracht. Dementsprechend lief die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 28.12.2020 ab, wodurch sich die vorliegende Beschwerdevorentscheidung als verspätet erweist. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass diese im Falle der Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht (von Amts wegen, vgl. § 27 VwGVG) zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² § 14 VwGVG K 7). Dementsprechend war die Beschwerdevorentscheidung infolge (sachlicher) Unzuständigkeit der Behörde (ersatzlos) zu beheben (Spruchpunkt A.I) und hatte der erkennende Senat über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 16.10.2020 zu entscheiden.Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass diese im Falle der Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht (von Amts wegen, vergleiche Paragraph 27, VwGVG) zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² Paragraph 14, VwGVG K 7). Dementsprechend war die Beschwerdevorentscheidung infolge (sachlicher) Unzuständigkeit der Behörde (ersatzlos) zu beheben (Spruchpunkt A.I) und hatte der erkennende Senat über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 16.10.2020 zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist (die Leistung) "einzustellen", wenn eine Leistungsvoraussetzung "wegfällt" (vgl. VwGH 31.05.2000, 96/08/0258). Somit war der unrichtige Spruch des angefochtenen Bescheides (nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht) richtigzustellen und auszusprechen, dass das Arbeitslosengeld ab dem 17.10.2020 eingestellt wird (Spruchpunkt A.II).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist (die Leistung) "einzustellen", wenn eine Leistungsvoraussetzung "wegfällt" vergleiche VwGH 31.05.2000, 96/08/0258). Somit war der unrichtige Spruch des angefochtenen Bescheides (nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht) richtigzustellen und auszusprechen, dass das Arbeitslosengeld ab dem 17.10.2020 eingestellt wird (Spruchpunkt A.II). Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2239736.1.00

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