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{'item': 'W212 2200550-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlW212 2200550-2 SpruchW212 2200550-2/6E, W212 2200550-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (festgestelltes Geburtsdatum) alias XXXX , StA. Guinea, vertreten durch Mag. German BERTSCH, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2020, Zahl: 1159905208-200454667, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 (festgestelltes Geburtsdatum) alias römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch Mag. German BERTSCH, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2020, Zahl: 1159905208-200454667, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018 wurde der vom Beschwerdeführer am 24.07.2017 infolge illegaler Einreise ins Bundesgebiet gestellte Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Schließlich wurde ihm für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.12.2019, Zahl: I416 2200550-1, zugestellt an den Beschwerdeführer am 20.12.2019, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 08.04.2020, Zahl: E 407/2020-4, hat der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers, einer gegen das angeführte Erkenntnis des BVwG eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
  2. Am 04.06.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. In einer beiliegenden Stellungnahme seines bevollmächtigten Vertreters vom 03.06.2020 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sozial integriert sei; dieser lebe bei einer namentlich genannten Frau, welche an thorakolumbaler Skoliose leide, und betreue diese. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache mächtig, unbescholten und er habe in Guinea keine Zukunft. Beiliegend übermittelt wurden eine Bestätigung durch die genannte Frau, wonach der Beschwerdeführer bei dieser unentgeltlich wohne und Taschengeld im Gegenzug für seine Betreuung und Hilfsleistungen erhalte. Die Verfasserin sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes und Alters auf Unterstützung angewiesen. Mit Schreiben vom 10.06.2020 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und forderte ihn zur Vorlage näher aufgelisteter Dokumente und Unterlagen auf. Mit Eingabe vom 13.07.2020 gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass sein Mandant weder über einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde verfügen würde. Übermittelt wurde eine schriftliche Erklärung der Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers, wonach der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesichert wäre und er die Frau in allen Belangen unterstütze. Mit Schreiben vom 14.09.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Abweisung seines Antrags und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. In einer am 29.09.2020 eingebrachten Stellungnahme verwies der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers abermals auf den gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers mit einer 84-jährigen, gesundheitlich beeinträchtigten, Frau, welche der Beschwerdeführer umfassend unterstütze (Erledigung von Einkäufen und Botengängen sowie Hilfe im Haushalt). Vorgelegt wurden zudem eine Bestätigung einer Firma vom 26.08.2020, wonach dem Beschwerdeführer eine Lehrstelle als Elektrotechniker angeboten worden sei sowie eine Bestätigung über die Anmeldung zu einem Deutschkurs A
  3. Mit Bescheid vom 14.10.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gegenüber dem im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 zugrunde gelegten Sachverhalt keine maßgebliche Änderung ergeben hätte.
  4. Mit Bescheid vom 14.10.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gegenüber dem im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 zugrunde gelegten Sachverhalt keine maßgebliche Änderung ergeben hätte.
  5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit am 29.10.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz seines bevollmächtigten Vertreters vollinhaltlich Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe durch Vorlage zahlreicher Urkunden seine soziale Integration im Bundesgebiet nachgewiesen, in welchem er nun schon mehr als drei Jahre lebe. Dieser betreue eine alte Frau, welche auf seine Hilfe angewiesen wäre und es hätten sich dessen Deutschkenntnisse aufgrund des Besuchs eines Deutschkurses stark gebessert. Die humanitären und menschlichen Gründe seien so gravierend, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen sei. Aufgrund eines beiliegend übermittelten Dokuments stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Jahr 1996, sondern im Jahr 2000 geboren sei, sodass er zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Asylverfahren seine Homosexualität erwähnt, welche in Guinea verboten sei; in Guinea sei er aus diesem Grund mehrere Tage von der Polizei gefoltert worden und es drohe diesem bei einer Rückkehr akute Lebensgefahr.
  6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit am 29.10.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz seines bevollmächtigten Vertreters vollinhaltlich Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe durch Vorlage zahlreicher Urkunden seine soziale Integration im Bundesgebiet nachgewiesen, in welchem er nun schon mehr als drei Jahre lebe. Dieser betreue eine alte Frau, welche auf seine Hilfe angewiesen wäre und es hätten sich dessen Deutschkenntnisse aufgrund des Besuchs eines Deutschkurses stark gebessert. Die humanitären und menschlichen Gründe seien so gravierend, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen sei. Aufgrund eines beiliegend übermittelten Dokuments stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Jahr 1996, sondern im Jahr 2000 geboren sei, sodass er zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Asylverfahren seine Homosexualität erwähnt, welche in Guinea verboten sei; in Guinea sei er aus diesem Grund mehrere Tage von der Polizei gefoltert worden und es drohe diesem bei einer Rückkehr akute Lebensgefahr.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2020 vor.
  8. Mit Beschluss vom 24.11.2020, Zahl: E 407/2020-11, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 eingebrachten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  9. In einer am 23.12.2020 eingelangten schriftlichen Stellungnahme verwies der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers auf ein beiliegend übermitteltes Sachverständigengutachten, aus welchem hervorginge, dass die vom Beschwerdeführer unterstützte Frau an zahlreichen körperlichen Einschränkungen litte, welche zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% führen würden. Ohne Unterstützung des Beschwerdeführers wäre die Genannte auf eine professionelle Hilfskraft angewiesen. Mit Eingabe vom 20.01.2021 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Kursbestätigung Deutsch A1 vom 18.01.2021, eine Bestätigung betreffend eine Lehrstelle vom 26.08.2020, einen Arbeitsvorvertrag vom 07.12.2019, eine Bestätigung einer Gemeinde vom 06.12.2019, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs vom 14.05.2019, Bestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs vom 23.11.2017 sowie vom 18.09.2017 und Unterstützungsschreiben von Mitgliedern eines Sportvereins aus dem Jahr
  10. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea mit einer nicht näher feststehenden Identität, reiste von Italien kommend unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 07.06.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Schließlich wurde ihm für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.12.2019, Zahl: I416 2200550-1, zugestellt an den Beschwerdeführer am 20.12.2019, als unbegründet abgewiesen. Jenem Erkenntnis wurden u.a. die folgenden Feststellungen zugrunde gelegt: „Der Beschwerdeführer verfügt in Guinea noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Vaters und seines Bruders und hat Onkel und Tanten, nicht festgestellt werden kann, ob noch Kontakt zu diesen besteht. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 24.07.2017 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration 12 personalisierte Empfehlungsschreiben vom Spielern des SV XXXX und Fotos von einem Fußballspiel im Juli 2019, eine Bestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs vom ORS vom 23.11.2017 und eine ÖIF Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 14.05.2019, einen Befund hinsichtlich eines MRT des linken Kniegelenkes vom 20.05.2019, eine Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 06.12.2019 über gemeinnützige Tätigkeiten in der Zeit von August 2019 bis November 2019 und einen Arbeitsvorvertag ohne Angabe des Namens und der Adresse des Einzustellenden vom 07.12.2019 vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist seit zumindest Jänner 2019 Mitglied im Fußballverein SV XXXX . Nicht festgestellt werden kann mangels Unterlagen, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung abgelegt hat. Der Beschwerdeführer weist keine relevanten Deutschkenntnisse auf und war während der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchgehend auf die anwesende Dolmetscherin angewiesen. Der Beschwerdeführer hat auch an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration 12 personalisierte Empfehlungsschreiben vom Spielern des SV römisch 40 und Fotos von einem Fußballspiel im Juli 2019, eine Bestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs vom ORS vom 23.11.2017 und eine ÖIF Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 14.05.2019, einen Befund hinsichtlich eines MRT des linken Kniegelenkes vom 20.05.2019, eine Bestätigung der Gemeinde römisch 40 vom 06.12.2019 über gemeinnützige Tätigkeiten in der Zeit von August 2019 bis November 2019 und einen Arbeitsvorvertag ohne Angabe des Namens und der Adresse des Einzustellenden vom 07.12.2019 vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist seit zumindest Jänner 2019 Mitglied im Fußballverein SV römisch 40 . Nicht festgestellt werden kann mangels Unterlagen, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung abgelegt hat. Der Beschwerdeführer weist keine relevanten Deutschkenntnisse auf und war während der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchgehend auf die anwesende Dolmetscherin angewiesen. Der Beschwerdeführer hat auch an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.“ Mit Beschluss vom 08.04.2020, Zahl: E 407/2020-4, hat der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers, einer gegen das angeführte Erkenntnis des BVwG eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. Mit Beschluss vom 24.11.2020, Zahl: E 407/2020-11, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Ein Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat trotz der mit 20.12.2019 formell rechtskräftigen Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen und hält sich somit seit Ablauf der ihm für die freiwillige Ausreise gewährten Frist rechtswidrig in Österreich auf. Seit dem 11.03.2020 ist dieser bei einer im Jahr 1936 geborenen österreichischen Staatsbürgerin gemeldet, bei welcher er unentgeltlich wohnt und die von ihm im Haushalt und durch die Erledigung von Einkäufen unterstützt wird. Dieser legte eine schriftliche Zusage über eine ihm in Aussicht stehende Lehrstelle im Bereich Elektrotechnik aus August 2020 vor und nahm im Jänner 2021 an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 teil. Aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 20.12.2019 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.Aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 geht im Vergleich zur bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 20.12.2019 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellung in Bezug auf sein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz und jene, dass sich der Beschwerdeführer seit zumindest 24.07.2017, davon (spätestens) seit 24.11.2020 rechtwidrig, durchgehend im Bundesgebiet aufhält, können aufgrund der unbestrittenen Aktenlage getroffen werden. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftig negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz und der damit einhergehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen hätte oder sonst über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügen würde, sind weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus dem Beschwerdevorbringen hervorgekommen. Hinsichtlich der Vorlage von Unterstützungserklärungen, eines Arbeitsvorvertrages sowie Bestätigungen über die gemeinnützige Arbeit des Beschwerdeführers und den Besuch eines Deutschkurses sowie eines Werte- und Orientierungskurses mit Eingabe vom 20.01.2021 ist darauf zu verweisen, dass diese Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers bereits in der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 berücksichtigt worden sind. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unbestritten Integrationsbemühungen gezeigt habe und der Beschwerdeführer, wenn auch nur kurzfristig und einmalig, gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet habe, sowie an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen habe, er jedoch während seines Aufenthaltes keine Deutschprüfung abgelegt habe und während der mündlichen Verhandlung durchgehend auf die anwesende Dolmetscherin angewiesen gewesen wäre, sowie dass er keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei und nach wie vor auf Sozialleistungen des Staates aus der Grundversorgung angewiesen wäre, sodass die Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, trotz der gesetzten Integrationsschritte, nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen könne (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2019, S 39 ff).Hinsichtlich der Vorlage von Unterstützungserklärungen, eines Arbeitsvorvertrages sowie Bestätigungen über die gemeinnützige Arbeit des Beschwerdeführers und den Besuch eines Deutschkurses sowie eines Werte- und Orientierungskurses mit Eingabe vom 20.01.2021 ist darauf zu verweisen, dass diese Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers bereits in der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 berücksichtigt worden sind. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unbestritten Integrationsbemühungen gezeigt habe und der Beschwerdeführer, wenn auch nur kurzfristig und einmalig, gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet habe, sowie an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen habe, er jedoch während seines Aufenthaltes keine Deutschprüfung abgelegt habe und während der mündlichen Verhandlung durchgehend auf die anwesende Dolmetscherin angewiesen gewesen wäre, sowie dass er keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei und nach wie vor auf Sozialleistungen des Staates aus der Grundversorgung angewiesen wäre, sodass die Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, trotz der gesetzten Integrationsschritte, nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen könne vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2019, S 39 ff). Der erst nach Erlassung der Rückkehrentscheidung begründete gemeinsame Wohnsitz mit einer 85-jährigen österreichischen Staatsbürgerin, welche vom Beschwerdeführer im Alltag unterstützt wird, wobei dieser im Gegenzug unentgeltlich Kost und Logis zur Verfügung gestellt bekommt, wurde zu einem Zeitpunkt begründet, als sich der Beschwerdeführer der drohenden Aufenthaltsbeendigung im hohen Maß bewusst sein musste. Es ist nicht ersichtlich, dass die genannte österreichische Staatsbürgerin auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zwingend angewiesen ist, zumal in den eingebrachten Schriftsätzen darauf verwiesen wird, dass diese im Fall einer Aufenthaltsbeendigung dazu veranlasst wäre, für die gegenwärtig vom Beschwerdeführer geleistete Unterstützung im Alltag (Erledigung von Einkäufen, Botengänge, Hilfe im Haushalt) eine professionelle Hilfskraft einzustellen. Die Vorlage der während seines rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich erlangten Zusage für eine Lehrstelle im Bereich Elektrotechnik sowie der erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 vermögen ebenfalls keine maßgebliche Änderung in Bezug auf das vom Beschwerdeführer im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 festgestellte entfaltete Privatleben iSd Art. 8 EMRK aufzuzeigen.Die Vorlage der während seines rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich erlangten Zusage für eine Lehrstelle im Bereich Elektrotechnik sowie der erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 vermögen ebenfalls keine maßgebliche Änderung in Bezug auf das vom Beschwerdeführer im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 festgestellte entfaltete Privatleben iSd Artikel 8, EMRK aufzuzeigen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  14. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  15. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  16. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.
  17. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  18. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  19. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: AsylG), ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: BFA-VG), zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN). Die Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG setzt das Vorliegen eines - bereits in formelle Rechtskraft erwachsenen - Bescheides voraus (VwGH 21.05.2012, 2009/10/0178).Die Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG setzt das Vorliegen eines - bereits in formelle Rechtskraft erwachsenen - Bescheides voraus (VwGH 21.05.2012, 2009/10/0178). 3.
  20. Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 58 Abs. 10 AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen.3.
  21. Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.
  22. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.
  23. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte) (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.
  24. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.
  25. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte) vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520). Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer mit dem seine Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019, Zahl: I416 2200550-1, rechtskräftig seit 20.12.2019, eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zum Beschluss des VfGH vom 08.04.2020 ist auszuführen, dass der Beschluss des VfGH auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Verpflichtung der Behörde begründet, den Vollzug des angefochtenen Aktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen (§ 85 Abs 3 VfGG; VfSlg 6215, 7433, 8348). Er wirkt aber nur „pro futuro“ (unrichtig daher VfSlg 15.508). Das bedeutet, dass der angefochtene Akt vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag (VfSlg 6192; VfGH 27.02.1996, B 396/96; VfSlg 15.574; vgl auch VwGH 09.03.1995, 93/18/0350); es haben nach der ständigen Jud des VfGH daher alle verwaltungsbehördlichen Maßnahmen zu unterbleiben, die der „Verwirklichung des Bescheides im weiteren Sinn“ (VfSlg 7433) dienen bzw. der Entscheidung des VfGH über die Beschwerde vorgreifen würden (VfSlg 6215, 7849, 8208, 8348; VfGH 15.09.1993, B 970/93). Berechtigungen, die durch den angefochtenen Akt eingeräumt werden, dürfen nicht ausgeübt werden. Damit ist ein Schwebezustand verbunden (VfGH 26.02.2015, E 231/2015). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfaltet nur Wirkungen für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (VfGH 24.02.1983, B 179/78). Die Erhebung einer VfGH-Beschwerde hindert – auch wenn ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird – nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Aktes (VfSlg 8505) (s. Muzak, B-VG6 § 85 VfGG, Stand 01.10.2020, rdb.at, Rz 26-28).Zum Beschluss des VfGH vom 08.04.2020 ist auszuführen, dass der Beschluss des VfGH auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Verpflichtung der Behörde begründet, den Vollzug des angefochtenen Aktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen (Paragraph 85, Absatz 3, VfGG; VfSlg 6215, 7433, 8348). Er wirkt aber nur „pro futuro“ (unrichtig daher VfSlg 15.508). Das bedeutet, dass der angefochtene Akt vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag (VfSlg 6192; VfGH 27.02.1996, B 396/96; VfSlg 15.574; vergleiche auch VwGH 09.03.1995, 93/18/0350); es haben nach der ständigen Jud des VfGH daher alle verwaltungsbehördlichen Maßnahmen zu unterbleiben, die der „Verwirklichung des Bescheides im weiteren Sinn“ (VfSlg 7433) dienen bzw. der Entscheidung des VfGH über die Beschwerde vorgreifen würden (VfSlg 6215, 7849, 8208, 8348; VfGH 15.09.1993, B 970/93). Berechtigungen, die durch den angefochtenen Akt eingeräumt werden, dürfen nicht ausgeübt werden. Damit ist ein Schwebezustand verbunden (VfGH 26.02.2015, E 231 aus 2015,). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfaltet nur Wirkungen für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (VfGH 24.02.1983, B 179/78). Die Erhebung einer VfGH-Beschwerde hindert – auch wenn ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird – nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Aktes (VfSlg 8505) (s. Muzak, B-VG6 Paragraph 85, VfGG, Stand 01.10.2020, rdb.at, Rz 26-28). Für eine nach Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG durch den VfGH einzubringende (außerordentliche) Revision besteht die Erforderlichkeit, auch dann die aufschiebende Wirkung beantragen zu müssen, wenn der Beschwerde vor dem VfGH bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wobei dies keinen Verstoß gegen die unionsrechtlich gebotene Effektivität des Rechtsschutzes darstellt (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0707). Für eine nach Abtretung einer Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG durch den VfGH einzubringende (außerordentliche) Revision besteht die Erforderlichkeit, auch dann die aufschiebende Wirkung beantragen zu müssen, wenn der Beschwerde vor dem VfGH bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wobei dies keinen Verstoß gegen die unionsrechtlich gebotene Effektivität des Rechtsschutzes darstellt vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0707). Insofern lag auch unter Berücksichtigung des damals noch anhängigen VfGH-Beschwerdeverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits eine (jedenfalls formell) rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher zu prüfen, ob sich seit 18.12.2019 eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ergab. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher zu prüfen, ob sich seit 18.12.2019 eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK ergab. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist. 3.
  26. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegenstünde. Dieser hat im gegenständlichen Verfahren darauf verwiesen, dass er nunmehr unentgeltlich bei einer 85-jährigen, gesundheitlich beeinträchtigten, österreichischen Staatsbürgerin wohne, welche er im Alltag umfassend unterstützen würde und von welcher er im Gegenzug Kost und Logis zur Verfügung gestellt bekomme; überdies habe er eine Zusage über eine Lehrstelle im Bereich Elektrotechnik erhalten und einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. Diesen Aspekten kommt jedoch kein maßgebliches Gewicht zu.3.
  27. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegenstünde. Dieser hat im gegenständlichen Verfahren darauf verwiesen, dass er nunmehr unentgeltlich bei einer 85-jährigen, gesundheitlich beeinträchtigten, österreichischen Staatsbürgerin wohne, welche er im Alltag umfassend unterstützen würde und von welcher er im Gegenzug Kost und Logis zur Verfügung gestellt bekomme; überdies habe er eine Zusage über eine Lehrstelle im Bereich Elektrotechnik erhalten und einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. Diesen Aspekten kommt jedoch kein maßgebliches Gewicht zu. So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, E11; mwN). Im Lichte dieser Judikatur sind gegenständlich sohin weder der Zeitablauf von weniger als einem Jahr zwischen Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des angefochtenen Bescheides, noch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte zwischenzeitliche Unterkunftnahme bei einer 85-jährigen, gesundheitlich eingeschränkten, österreichischen Staatsbürgerin, welche der Beschwerdeführer im Alltagsleben (insbesondere Hilfe im Haushalt, Erledigung von Einkäufen und Botengängen) unterstütze und von der er im Gegenzug unentgeltlich Kost und Logis erhalte, geeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses wurde im Verfahren nicht konkret dargelegt (vielmehr wurde darauf verwiesen, dass die gegenwärtig vom Beschwerdeführer geleistete Unterstützung ebenfalls durch Einstellung einer professionellen Hilfskraft erfolgen könnte) und es ist zudem als maßgeblich festzuhalten, dass das nunmehr vorgebrachte wechselseitige Unterstützungsverhältnis erst zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen hat, weshalb unter Berücksichtigung der nach wie vor als vergleichsweise kurz zu erachtenden Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren auszuschließen ist, dass nun eine andere Beurteilung im Hinblick auf die (Un)Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geboten sein könnte. Zur nunmehr vorgelegten schriftlichen Zusage über eine dem Beschwerdeführer im Aussicht stehende Lehrstelle im Bereich der Elektrotechnik, ist zudem auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage an einen Fremden, der über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323). Der weiters vorgebrachte Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 erfolgte erst im Jänner 2021, sohin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, weshalb dieser für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung außer Betracht zu bleiben hat (wenngleich anzumerken ist, dass auch dieser Kursbesuch keine maßgebliche Änderung des Privatlebens des Beschwerdeführers, welcher unverändert keinen formellen Nachweis über die Absolvierung einer Deutschprüfung erbracht hat, bewirkt). Hervorzuheben ist in diesem Kontext, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren (und illegalen) Aufenthalts seit Ablauf der ihm gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise iZm der gegenüber ihm rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung bewusst war und sohin einem allfällig entstandenen Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet weiter vermindert werden, zumal diese verwaltungsrechtliche Delinquenz einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere (auch) im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellt, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag infolge unrechtmäßigen Verbleibs im Bundessgebiet in Missachtung seiner mit hg. Erkenntnis vom 18.12.2019 ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung. Seither allenfalls erfolgte weitergehende Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers konnten nur aufgrund der Missachtung seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung und im Bewusstsein der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts erfolgen.Hervorzuheben ist in diesem Kontext, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren (und illegalen) Aufenthalts seit Ablauf der ihm gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise iZm der gegenüber ihm rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung bewusst war und sohin einem allfällig entstandenen Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet weiter vermindert werden, zumal diese verwaltungsrechtliche Delinquenz einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere (auch) im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellt, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag infolge unrechtmäßigen Verbleibs im Bundessgebiet in Missachtung seiner mit hg. Erkenntnis vom 18.12.2019 ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung. Seither allenfalls erfolgte weitergehende Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers konnten nur aufgrund der Missachtung seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung und im Bewusstsein der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts erfolgen. Die weiters vorgelegten Unterlagen (Bestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs sowie an einem Werte- und Orientierungskurs, Bestätigung über die kurzfristige Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten, Unterstützungsschreiben durch die Mitglieder eines Fußballvereins sowie Arbeitsvorvertrag aus 2019) fanden überdies bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 Berücksichtigung, sodass diese nicht geeignet sind, eine Änderung des Privatlebens des Beschwerdeführers zu begründen. Änderungen hinsichtlich der beruflichen Integration des Beschwerdeführers, seiner (formell nachgewiesenen) Deutschkenntnisse oder hinsichtlich seiner Bindung zum Herkunftsstaat wurden nicht vorgebracht. Auch in Bezug auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hat sich keine wesentliche Änderung ergeben, wobei dies im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Guinea während der bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Homosexualität einer Gefährdung unterliegen würde, ist nochmals festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Im Übrigen wurde das Vorbringen einer Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner behaupteten Homosexualität bereits im mit Erkenntnis vom 18.12.2019 rechtskräftig beendeten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz ausführlich gewürdigt, wobei das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis kam, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2019, Zahl: I416 2200550-1, S. 7f, 20 ff). Ein potentiell neuer entscheidungsmaßgeblicher Sachverhalt ergibt sich demnach aus diesem Vorbringen keinesfalls. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Guinea während der bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Homosexualität einer Gefährdung unterliegen würde, ist nochmals festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Im Übrigen wurde das Vorbringen einer Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner behaupteten Homosexualität bereits im mit Erkenntnis vom 18.12.2019 rechtskräftig beendeten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz ausführlich gewürdigt, wobei das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis kam, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2019, Zahl: I416 2200550-1, S. 7f, 20 ff). Ein potentiell neuer entscheidungsmaßgeblicher Sachverhalt ergibt sich demnach aus diesem Vorbringen keinesfalls. Ebensowenig vermag das Vorbringen im Hinblick auf das tatsächliche Lebensalter des Beschwerdeführers und die dazu gemeinsam mit der Beschwerde übermittelten (weitgehend) unleserlichen) Kopien von Dokumenten aus dem Herkunftsstaat einen in diesem Verfahren potentiell relevanten Aspekt darstellen. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der Beschwerdeführer eine maßgebliche Integration im Bundesgebiet aufweist und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird verkannt, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags ist und eine (neuerliche) inhaltliche Entscheidung schon aus diesem Grund unzulässig wäre. Nach dem Vorgesagten hatte eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hatte bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der Beschwerdeführer eine maßgebliche Integration im Bundesgebiet aufweist und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 beantragt, wird verkannt, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags ist und eine (neuerliche) inhaltliche Entscheidung schon aus diesem Grund unzulässig wäre. Nach dem Vorgesagten hatte eine Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hatte bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen vergleiche 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). 3.
  28. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.3.
  29. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden. Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich gewesen.Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich gewesen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
  30. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre. Im Übrigen legten die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht die behaupteten Umstände für eine vertiefte soziale Integration (Unterstützungsverhältnis, Lehrstellenzusage) ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN). Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre. Im Übrigen legten die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht die behaupteten Umstände für eine vertiefte soziale Integration (Unterstützungsverhältnis, Lehrstellenzusage) ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W212.2200550.2.00

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