1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Antrag mit Bescheid vom 18.11.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Antrag mit Bescheid vom 18.11.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis vom 22.02.2019 hat das BVwG seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids Folge gegeben und dem Beschwerdeführer
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 22.02.2019 hat das BVwG seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids Folge gegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der VwGH hat der dagegen eingebrachten Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da das BVwG von der Auffassung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer nicht der Ehemann jener Person sei, von dem das BVwG seinen Asylstatus abgeleitet hat, ohne Begründung abgewichen sei. Im fortgesetzten Verfahren hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2020 dem BVwG eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vorgelegt, wonach er und seine Ehefrau am 01.08.2007 die Ehe in Teheran geschlossen haben. Im fortgesetzten Verfahren hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2020 dem BVwG eine Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vorgelegt, wonach er und seine Ehefrau am 01.08.2007 die Ehe in Teheran geschlossen haben. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das BVwG mit dem am 22.01.2020 mündlich verkündeten und mit 07.02.2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten Folge gegeben und dem Beschwerdeführer
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das BVwG mit dem am 22.01.2020 mündlich verkündeten und mit 07.02.2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten Folge gegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der VwGH hat der dagegen eingebrachten Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattgegeben und das am 22.01.2020 mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Heiratsurkunde als öffentliche Urkunde lediglich die Tatsache und den Zeitpunkt der Eheschließung beweise. Da der vorgelegten inländischen Heiratsurkunde sohin keine Beweiskraft hinsichtlich der bei der Beurteilung der Frage, ob eine verpönte Kinderehe vorliege, zu berücksichtigenden Umstände zukomme, hätte sich das BVwG nicht auf die Feststellung der bloßen Tatsache der Eheschließung beschränken dürfen. Am 19.04.2021 erfolgte eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu den Umständen seiner Eheschließung befragt wurde. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin gehört. Mit Eingabe vom 03.05.2021 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er und seine Ehegattin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.04.2021 schlüssig und übereinstimmend ausgeführt haben, dass bei ihrer Eheschließung kein Zwang ausgeübt und keine Vermögensvorteile geleistet worden seien. Unter Hinweis auf § 22 Abs. 2 EheG führt der Beschwerdeführer sodann aus, dass sie beide in dieser Ehe glücklich seien und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie ihre Ehe ohne Zwang fortsetzen wollen. Dies gelte insbesondere für seine in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugin befragte Ehefrau, die nach Eintritt ihrer Volljährigkeit zu erkennen gegeben habe, dass sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer fortsetzen wolle. Mit Eingabe vom 03.05.2021 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er und seine Ehegattin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.04.2021 schlüssig und übereinstimmend ausgeführt haben, dass bei ihrer Eheschließung kein Zwang ausgeübt und keine Vermögensvorteile geleistet worden seien. Unter Hinweis auf Paragraph 22, Absatz 2, EheG führt der Beschwerdeführer sodann aus, dass sie beide in dieser Ehe glücklich seien und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie ihre Ehe ohne Zwang fortsetzen wollen. Dies gelte insbesondere für seine in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugin befragte Ehefrau, die nach Eintritt ihrer Volljährigkeit zu erkennen gegeben habe, dass sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer fortsetzen wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Iran geboren. Er ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. In Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Iran geboren. Er ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. In Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Asylberechtigten XXXX , geboren am XXXX , welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2019, Zahl: W 233 2181273-1/8E der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Asylberechtigten römisch 40 , geboren am römisch 40 , welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2019, Zahl: W 233 2181273-1/8E der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau XXXX wurde am 01.08.2007 in Teheran, Iran, geschlossen und ist zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau römisch 40 wurde am 01.08.2007 in Teheran, Iran, geschlossen und ist zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht. Der Beschwerdeführer ist der Cousin seiner Ehefrau. Das Ehepaar hat sich daher bereits vor ihrer Verlobung öfters gesehen und eine Beziehung zueinander aufgebaut. Die Familie des Beschwerdeführers hat schließlich bei der Familie seiner Ehefrau um ihre Hand angehalten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sowohl mit ihren Familien als auch miteinander jeweils ein Gespräch geführt und haben in der Folge der Verlobung sowie der damit verbundenen Eheschließung zugestimmt. Seine Ehefrau war im Zeitpunkt der Verlobung 14 und im Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt. Die Eheschließung wurde von der Familie des Beschwerdeführers sowie der Familie seiner Ehefrau organisiert und beschlossen. Es entsprach seinerzeit auch dem Willen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, dass sie einander heiraten. Weder die Verlobung noch die Eheschließung selbst war an Bedingungen geknüpft. Die Eheschließung sowie das Familienleben in Iran war für die Ehefrau des Beschwerdeführers auch nicht mit Ausbeutung und/oder mit unzulässigen Verpflichtungen verbunden. Nach der Eheschließung hat das Ehepaar im Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers gelebt und hat von diesen Unterstützung erhalten, bis es in der Lage war, einen eigenen Haushalt zu führen. Am XXXX wurde ihr erstes Kind, XXXX , geboren. Nach der Eheschließung hat das Ehepaar im Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers gelebt und hat von diesen Unterstützung erhalten, bis es in der Lage war, einen eigenen Haushalt zu führen. Am römisch 40 wurde ihr erstes Kind, römisch 40 , geboren. Im Jahr 2015 reisten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam mit ihrem Sohn endgültig aus Iran aus. Seit der Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz im November 2015 befinden sie sich durchgehend in Österreich und haben zwei weitere Kinder bekommen. Das Ehepaar lebt mit den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt und unterstützt sich gegenseitig im Alltag. Es entspricht dem Willen der nunmehr 29-jährigen Ehefrau des Beschwerdeführers, die mit ihm in Iran geschlossene Ehe auch künftig fortzusetzen. Dieser Entschluss ist auf ihre Nahebeziehung und nicht auf gesellschaftlichen, familiären oder wirtschaftlichen Zwang zurückzuführen. Auch der Beschwerdeführer beabsichtigt die Fortsetzung der Ehe. II.
G gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat
G Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. römisch zwei.3.1.
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
G ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). II.3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann von XXXX , geboren am XXXX , welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2019, Zahl: W 233 2181273-1/8E, rechtskräftig der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist.römisch zwei.3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann von römisch 40 , geboren am römisch 40 , welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2019, Zahl: W 233 2181273-1/8E, rechtskräftig der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die Ehe wurde am 01.08.2007 in Teheran, Iran, geschlossen. Der Beschwerdeführer war sohin im Zeitpunkt der Eheschließung 22 Jahre alt, während seine Ehefrau erst 15 Jahre alt war.
IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
G ist ehefähig, wer volljährig und entscheidungsfähig ist. Das Gericht hat
Abs. 2 leg. cit. eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Paragraph eins, Absatz eins, EheG ist ehefähig, wer volljährig und entscheidungsfähig ist. Das Gericht hat
Absatz 2, leg. cit. eine Person, die das
G als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.
G kann sich überdies niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Nach § 28 Abs. 1 erster Satz EheG kann, wenn eine Ehe aufgrund des § 22 Abs. 1 EheG nichtig ist, (nur) einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Diese Bestimmungen sind gleichfalls als Ausfluss des dem EheG inhärenten Gedankens des freien Ehewillens (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006). Nach Paragraph 22, EheG ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des Paragraph 35, EheG (also der Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) vorliegt. Die Ehe ist jedoch
Paragraph 22, Absatz 2, EheG als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.
Paragraph 27, EheG kann sich überdies niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz EheG kann, wenn eine Ehe aufgrund des Paragraph 22, Absatz eins, EheG nichtig ist, (nur) einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Diese Bestimmungen sind gleichfalls als Ausfluss des dem EheG inhärenten Gedankens des freien Ehewillens vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006). Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist daher nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen. Bei der Beurteilung, ob eine solche verpönte Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2020/19/0153-8). Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist daher nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen. Bei der Beurteilung, ob eine solche verpönte Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2020/19/0153-8). Dabei ist angesichts des verfolgten Zieles der Wahrung der oben angeführten Grundwertungen, denen eine hohe Bedeutung zuzumessen ist, insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einem Minderjährigen im Ausland geschlossene Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des ordre public ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohl oder des freien Ehewillens vorliegt (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006).Dabei ist angesichts des verfolgten Zieles der Wahrung der oben angeführten Grundwertungen, denen eine hohe Bedeutung zuzumessen ist, insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einem Minderjährigen im Ausland geschlossene Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des ordre public ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohl oder des freien Ehewillens vorliegt vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006). II.3.
G zuzuerkennen war.
G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner als asylberechtigten Ehefrau besteht somit ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, sodass dem Beschwerdeführer im Familienverfahren der Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuzuerkennen war.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Nach den Materialien (RV 952,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 16.02.2021, Ra 2020/19/0153, sowie VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VwGH 16.02.2021, Ra 2020/19/0153, sowie VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. II.4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W233.2181270.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.