Obsah (10)
Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 12RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlW236 2231168-1 Spruch, W236 2231168-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern im Juli 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo seine Mutter am 25.07.2003 für sich selbst sowie den damals minderjährigen Beschwerdeführer und seine Schwestern Asylanträge stellte.
- Mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.09.2004, ZI. 242.825/1-VII720/04, wurde dem Beschwerdeführer – ebenso wie seiner Mutter und seinen Schwestern – originär Asyl gewährt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf den von seiner Mutter vorgebrachten und als wahr angenommenen Sachverhalt bezogen habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe angegeben, dass ihr Ehemann Ende Dezember 1999 von einem Wachposten festgenommen und in Haft angehalten worden sei, wo er aufgrund von Misshandlungen durch russische Soldaten krank geworden und schließlich verstorben sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe daraufhin im Februar 2000 einen Antrag auf Untersuchung und Aufklärung betreffend den Tod ihres Ehemannes gestellt. In weiterer Folge sei ihr mehrmals von russischen Soldaten gedroht worden, ihre Anzeige zurückzuziehen, was sie vorerst nicht gemacht habe; erst, als im Mai 2002 Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und ihr für den Fall, dass sie ihre Anzeige nicht zurückziehe, mit der Entführung ihres Sohnes gedroht hätten, habe sie ihre Anzeige zurückgezogen. Da sie Angst gehabt habe, die russischen Soldaten könnten die Drohung der Entführung wahrmachen, sei sie im Jahr 2003 nach Österreich gereist. Aus den Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation ergebe sich, dass die dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation drohende unmenschliche Behandlung an die ethnische Herkunft anknüpfe und insofern asylrelevant sei, zumal für den Beschwerdeführer offensichtlich auch keine interne Schutzalternative in den übrigen Teilen der Russischen Föderation zur Verfügung stehe. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen in der Russischen Föderation sei trotz Zurückziehung der Anzeige mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die russischen Sicherheitskräfte in der Mutter des Beschwerdeführers und deren Familie ein potenzielles Gefahrenelement sehen würden. Zudem werde der Beschwerdeführer, der XXXX geboren sei, von Sicherheitskräften der Russischen Föderation als potenzieller Kämpfer auf tschetschenischer Seite angesehen und könnte diesen auch eine Entführung treffen.
- Mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.09.2004, ZI. 242.825/1-VII720/04, wurde dem Beschwerdeführer – ebenso wie seiner Mutter und seinen Schwestern – originär Asyl gewährt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf den von seiner Mutter vorgebrachten und als wahr angenommenen Sachverhalt bezogen habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe angegeben, dass ihr Ehemann Ende Dezember 1999 von einem Wachposten festgenommen und in Haft angehalten worden sei, wo er aufgrund von Misshandlungen durch russische Soldaten krank geworden und schließlich verstorben sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe daraufhin im Februar 2000 einen Antrag auf Untersuchung und Aufklärung betreffend den Tod ihres Ehemannes gestellt. In weiterer Folge sei ihr mehrmals von russischen Soldaten gedroht worden, ihre Anzeige zurückzuziehen, was sie vorerst nicht gemacht habe; erst, als im Mai 2002 Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und ihr für den Fall, dass sie ihre Anzeige nicht zurückziehe, mit der Entführung ihres Sohnes gedroht hätten, habe sie ihre Anzeige zurückgezogen. Da sie Angst gehabt habe, die russischen Soldaten könnten die Drohung der Entführung wahrmachen, sei sie im Jahr 2003 nach Österreich gereist. Aus den Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation ergebe sich, dass die dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation drohende unmenschliche Behandlung an die ethnische Herkunft anknüpfe und insofern asylrelevant sei, zumal für den Beschwerdeführer offensichtlich auch keine interne Schutzalternative in den übrigen Teilen der Russischen Föderation zur Verfügung stehe. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen in der Russischen Föderation sei trotz Zurückziehung der Anzeige mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die russischen Sicherheitskräfte in der Mutter des Beschwerdeführers und deren Familie ein potenzielles Gefahrenelement sehen würden. Zudem werde der Beschwerdeführer, der römisch 40 geboren sei, von Sicherheitskräften der Russischen Föderation als potenzieller Kämpfer auf tschetschenischer Seite angesehen und könnte diesen auch eine Entführung treffen.
- Der Beschwerdeführer wurde in Österreich in weiterer Folge mehrfach straffällig. Ein bereits im Jahr 2007 eingeleitetes Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen möglichen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes (Verurteilung unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt) wurde nach einer Einvernahme des Beschwerdeführers am 22.11.2007 vor dem damals zuständigen Bundesasylamt eingestellt, da noch eine günstige Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer bestand.
- Aufgrund der insgesamt achten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.02.2017 wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.
- Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2017 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und zu den Gründen für die Asylgewährung im Jahr 2004 und seinen persönlichen Verhältnissen in der Russischen Föderation sowie in Österreich befragt. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, aus XXXX zu stammen und dort die Volksschule sowie einen Teil der Hauptschule besucht zu haben. Warum ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, wisse er nicht; seine gesamte Familie sei in der Russischen Föderation, wo Krieg geherrscht habe, bedroht gewesen. Aktuell hätte er Angst vor dem tschetschenischen Präsidenten; auf der Straße würden einfach Menschen mitgenommen und verhaftet. Mit seinem Bart könnte er nicht einfach im Park spazieren gehen. In Österreich habe er neben seiner Mutter und seinen beiden Schwestern seine Frau, mit der er vier gemeinsame Kinder habe. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen sei es durch Drogen- und Alkoholsucht gekommen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wolle er Arbeit finden und sich um seine Familie kümmern.
- Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2017 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und zu den Gründen für die Asylgewährung im Jahr 2004 und seinen persönlichen Verhältnissen in der Russischen Föderation sowie in Österreich befragt. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, aus römisch 40 zu stammen und dort die Volksschule sowie einen Teil der Hauptschule besucht zu haben. Warum ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, wisse er nicht; seine gesamte Familie sei in der Russischen Föderation, wo Krieg geherrscht habe, bedroht gewesen. Aktuell hätte er Angst vor dem tschetschenischen Präsidenten; auf der Straße würden einfach Menschen mitgenommen und verhaftet. Mit seinem Bart könnte er nicht einfach im Park spazieren gehen. In Österreich habe er neben seiner Mutter und seinen beiden Schwestern seine Frau, mit der er vier gemeinsame Kinder habe. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen sei es durch Drogen- und Alkoholsucht gekommen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wolle er Arbeit finden und sich um seine Familie kümmern.
- Mit Schreiben vom 13.06.2018 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer ein schriftliches Parteiengehör und forderte ihn zur Beantwortung näher angeführter Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 19.06.2018 nach und gab an, seine Frau inzwischen geheiratet zu haben; nach seiner Haftentlassung werde er mit dieser und seinen Kindern bei seiner Mutter wohnen. Er werde in der Firma eines Freundes arbeiten.
- Der Mutter des Beschwerdeführers wurde nach einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.10.2018 der Status der Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2019 aberkannt. Im Rahmen ihrer Einvernahme gab die Mutter des Beschwerdeführers zusammengefasst an, dass sie im Juni 2014 in Tschetschenien gewesen sei, um ihren Vater zu besuchen, und sich dort gleich einen russischen Auslandsreisepass ausstellen lassen habe; alle hätten das so gemacht und sie habe auch einen Pass wollen. Ob sie in der Russischen Föderation noch gefährdet sei, könne sie nicht sagen. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.
- Am 11.03.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, schlecht bis gar kein Russisch zu sprechen. Er nehme Schlaftabletten, mit denen er nun aufhören wolle, und habe ein Alkoholproblem gehabt, das aber jetzt vorbei sei; ansonsten sei er gesund. Sein Cousin habe ihm eine Arbeitsstelle zugesagt. Er fühle sich in Österreich zu Hause, in der Russischen Föderation sei er seit seiner Ausreise nicht mehr gewesen. Warum er Asyl erhalten habe, wisse er nicht mehr; damals sei Krieg gewesen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sie irgendetwas mit Blutrache hätten. Er selbst fürchte sich vor der Politik, die dort sei. In Österreich habe er vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter sowie seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern gelebt. Seine Ehefrau sei österreichische Staatsangehörige; sie spreche nur Deutsch und Spanisch, aber kein Russisch. Er könne sich nicht vorstellen, mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Tschetschenien zu ziehen; seine Familienangehörigen würden weder Russisch noch Tschetschenisch sprechen. Er habe dort niemanden mehr und außerdem bestehe noch die Blutrache. Wenn er mit seinem Bart nach Tschetschenien fahren würde, wäre er bald tot.
- Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.04.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 21.04.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ab und stellte
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).9. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.04.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 21.04.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei, weggefallen seien und der Beschwerdeführer es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Dem Beschwerdeführer sei eine Niederlassung in jedem Teil seines Herkunftsstaates ebenso wie eine Existenzgründung aus eigener Kraft möglich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei trotz seiner Anknüpfungspunkte in Österreich angesichts seiner Straffälligkeit verhältnismäßig. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Hinblick auf seine strafrechtlichen Verurteilungen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei trotz seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren zu erlassen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.05.2020 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Begründend legt der Beschwerdeführer zusammengefasst dar, dass er gut Deutsch spreche; Russisch könne er schlecht bis gar nicht. Er kenne seine Fehler; dass er durch sein Fehlverhalten nicht bei seiner Frau und seinen Kindern sein könne, sei die wahre Strafe. Das Verhältnis zu seiner Familie sei liebevoll. Eine zwangsweise Zurückführung würde zu einem psychischen Schaden sowohl bei ihm selbst als auch seiner Familie führen. Seine letzte Straftat sei auf Drogen- und Alkoholmissbrauch zurückzuführen; diese habe er bereut und gestanden. Er habe sich selbst der Polizei gestellt, sei gewillt gewesen, das geraubte Geld zurückzugeben, habe nie den Dummen gespielt und sich seiner Verhaftung nicht entzogen. Er sei nun älter, einsichtig und habe sich zum Positiven geändert. In Tschetschenien sei sein Vater gefoltert und getötet worden, weil er einflussreich gewesen sei, und seien wöchentlich Russen in ihr Haus eingefallen, die sie bedroht hätten. Er selbst sei wegen Blutfehden und weil man ihn als einzigen Sohn seines Vaters als Bedrohung wahrgenommen habe geflüchtet. In Tschetschenien könne er nicht leben, freie Meinungsäußerung sei lebensgefährlich mit seinem Bart, man dürfe sich nicht entfalten. Seine Heimat sei Österreich, seine Frau und seine Kinder seien österreichische Staatsangehörige, und er selbst fühle sich als Österreicher. Auch seine Mutter und seine Schwester seien hier. Mit als Beschwerdeergänzung gewertetem Schreiben vom 10.06.2020 wird zudem vorgebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl adäquate Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers unterlassen habe und fälschlicherweise davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht verfestigt und verankert sei. Der Beschwerdeführer verfüge insbesondere über ein näher beschriebenes Familienleben mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen vier Kindern; zudem pflege der Beschwerdeführer auch zu seiner Mutter und seinen beiden Schwestern außerordentlich engen Kontakt. Zur Russischen Föderation bestünden keine sozialen Bindungen mehr. Zum Beweis des trotz Inhaftierung nach wie vor bestehenden Familienlebens würden die Einvernahmen der Mutter und der Ehefrau des Beschwerdeführers beantragt. Auch hinsichtlich der für den Beschwerdeführer nach wie vor bestehenden Gefahr, in der Russischen Föderation Opfer einer andauernden Familienfehde zu werden, werde die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers beantragt; der Beschwerdeführer selbst sei überdies zu seinen Rückkehrbefürchtungen nicht ausreichend befragt worden, insbesondere zu der Gefahr, die ihm im Zusammenhang mit einer Blutrache sowie der „westlichen“ Lebensweise des Beschwerdeführers in Form der Führung einer außerehelichen Beziehung drohe. Schließlich seien auch im Zusammenhang mit COVID-19 und der Situation von Tschetschenen und Rückkehrern in der Russischen Föderation keine Ermittlungen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer spreche kein Russisch, wodurch er in der Wahl seines Aufenthaltes stark eingeschränkt sei. Auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines Bartes als Tschetschene erkannt zu werden und somit in der Russischen Föderation diskriminiert zu werden, sei von der Behörde nicht ausreichend entkräftet worden. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers seien im Kontext der damaligen Alkoholsucht des Beschwerdeführers zu sehen; der Beschwerdeführer habe sich dem Alkohol nun vollkommen abgewandt und wolle sich auf seine Rolle als Familienvater und Ehemann konzentrieren. Es wäre eine positive Gefährdungsprognose zu erstellen gewesen.
- Am 22.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache statt, in welcher neben dem Beschwerdeführer auch die Mutter und die Ehefrau des Beschwerdeführers einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des o.a. Bescheides und der Einsichtnahmen in den bezughabenden Verwaltungsakt, den gegenständlichen Gerichtsakt, das zentrale Melderegister, das Grundversorgungs-Informationssystem, das Zentrale Fremdenregister und das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 22.04.2021 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zum wesentlichen Verfahrensgang: Dem damals minderjährigen Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.09.2004 – ebenso wie seiner Mutter und seinen Schwestern – originär Asyl gewährt. Mit Bescheid vom 30.04.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 21.04.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 30.04.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 21.04.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, bekennt sich zum muslimischen Glauben und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist in Tschetschenien geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 (im Alter von 13 Jahren) im Familienverband mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern aufwuchs und sechs Jahre die Schule besuchte. Er beherrscht Tschetschenisch, spricht aber nur wenig Russisch. In Tschetschenien leben der Großvater sowie ein Onkel, eine Tante und Cousins mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers hat zu diesen in Tschetschenien lebenden Familienangehörigen Kontakt und verfügt dort weiters über Bekannte, die sie regelmäßig besucht. Sie kann dem Beschwerdeführer Kontaktpersonen in Tschetschenien vermitteln, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien zumindest vorübergehend und faktisch vor Ort unterstützen können. In Österreich lebt der Beschwerdeführer durchgehend seit seiner Einreise im Jahr
- Er besuchte zwischen 2003 und 2005 eine Volksschule und eine Hauptschule. Sonstige Ausbildungen absolvierte der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr 2018 seine Ehefrau, die er im Jahr 2009 kennenlernte und mit der er seitdem (außerhalb der Strafhaft) im gemeinsamen Haushalt – teils zudem mit seiner Mutter und seiner Schwester – lebte. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben vier gemeinsame, zwischen November 2010 und September 2016 geborene Kinder, die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau lebten. Die Obsorge für die beiden älteren Kinder kommt der Ehefrau des Beschwerdeführers alleine zu; die Obsorge für die beiden jüngeren Kinder kommt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemeinsam zu. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsangehörige und sprechen weder Russisch noch Tschetschenisch. Die Mutter und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Österreich, wobei die Mutter und die jüngere der beiden Schwestern des Beschwerdeführers über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen, der älteren der beiden Schwestern des Beschwerdeführers kommt nach wie vor der Status der Asylberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation zu. Die Mutter des Beschwerdeführers ließ sich im Jahr 2014 in der Russischen Föderation einen Auslandsreisepass ausstellen und reiste zuletzt im Februar 2021 nach Tschetschenien, um dort Bekannte zu besuchen. Derzeit leben die Ehefrau und die vier Kinder des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter des Beschwerdeführers, die in Österreich im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig war bzw. ist; auch eine Unterkunftnahme des Beschwerdeführers dort ist nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Aussicht genommen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht Sozialleistungen, von denen sie und die vier minderjährigen Kinder leben. Abhängig von seinen eigenen Möglichkeiten unterstützt der Beschwerdeführer seine Ehefrau ab und zu mit einzelnen finanziellen Beiträgen; umgekehrt erhält der Beschwerdeführer auch regelmäßig Geld von seiner Ehefrau. Derzeit erhält der Beschwerdeführer insgesamt rund 100,00 Euro monatlich von seiner Mutter, seinen Schwestern und seiner Ehefrau. Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht weder zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bzw. den gemeinsamen Kindern noch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter und/oder seinen Schwestern. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Ehefrau, die ihn regelmäßig in der Strafhaft besucht, ein enges und gutes Verhältnis. Auch zu seinen vier minderjährigen Kindern hat der Beschwerdeführer ein gutes, wenn auch aufgrund seiner Strafhaft in Verbindung mit dem Alter insbesondere seiner jüngeren Kinder ein weniger enges Verhältnis. Die Kinder des Beschwerdeführers besuchen den Beschwerdeführer selten in der Strafhaft, haben aber regelmäßigen telefonischen Kontakt zum Beschwerdeführer; der Beschwerdeführer bemüht sich um eine gute Beziehung zu seinen Kindern, denen die haftbedingte Trennung von ihrem Vater schwerfällt. Auch zu seiner Mutter und der älteren seiner beiden Schwestern hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt; insbesondere hat er zu seiner Mutter ein enges Verhältnis. Zur jüngeren seiner beiden Schwestern hat der Beschwerdeführer wenig Kontakt. Der Beschwerdeführer ging in Österreich außerhalb der Strafhaft nie einer Erwerbstätigkeit nach. Im Rahmen der Strafhaft in einer Justizanstalt arbeitete er zwei Jahre als Buchbinder und weiters in einer Schleiferei sowie einer Schlosserei. Der Beschwerdeführer lebte in Österreich von Sozialleistungen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage eines Reinigungsunternehmens für eine Vollzeitbeschäftigung nach seiner Entlassung aus der Strafhaft. Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch. Abgesehen von seinen Familienangehörigen verfügt er über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich (rechtskräftig) sechsmal strafrechtlich verurteilt:
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.06.2007, XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, rechtskräftig wegen der Verbrechen des teils schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143
- Fall Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, und des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 20.06.2007, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, rechtskräftig wegen der Verbrechen des teils schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143,
- Fall Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, und des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer und weitere Mittäter schlugen am 07.12.2006 den S. A. zu Boden, versetzten ihm mehrere Faustschläge und Fußtritte, durchsuchten ihn und nahmen ihm mit Bereicherungsvorsatz ein Mobiltelefon im Wert von 100,00 Euro weg. Am 13.10.2006 hielten der Beschwerdeführer und weitere Täter den M. B. fest, bedrohten ihn mit Schlägen und nötigten ihm mit Bereicherungsvorsatz ein Mobiltelefon im Wert von 399,00 Euro ab. Am 18.06.2006 umringten der Beschwerdeführer und weitere Mittäter den P. G., den N. R. und den P. T., bedrohten sie mit Messern und Schlagringen, schlugen P. T. nieder und nahmen ihnen mit Bereicherungsvorsatz zwei Mobiltelefone und eine Brieftasche weg. Am 16.09.2006 hielten der Beschwerdeführer und weitere Mittäter den S. S. fest, hielten ihm ein Messer vor, zogen ihm einen Stoffsack über den Kopf und nahmen ihm mit Bereicherungsvorsatz ein Mobiltelefon, Kleidung und Bargeld im Gesamtwert von 405,00 Euro ab. Am 02.01.2007 nahmen der Beschwerdeführer und ein Mittäter dem S. S. mit Bereicherungsvorsatz ein Mobiltelefon im Wert von 300,00 Euro weg, wobei sie ihm auf frischer Tat betreten jeweils eine Gaspistole vorhielten, um sich die weggenommene Sache zu erhalten. Am 04.12.2006 nahmen der Beschwerdeführer und weitere Mittäter dem P. F. mit Bereicherungsvorsatz ein Mobiltelefon, einen MP3-Player, eine Panzerkette und eine Jacke im Gesamtwert von 600,00 Euro sowie dem R. Z. ein Mobiltelefon im Wert von 540,00 Euro weg. Am 08.10.2006 verletzte der Beschwerdeführer mit weiteren Mittätern den B. A. durch mehrere Faustschläge und Fußtritte vorsätzlich am Körper, wobei die Tat einen Unterarm- und Kieferbruch, Prellungen und Abschürfungen zur Folge hatte. Am 08.10.2006 nahmen der Beschwerdeführer und weitere Mittäter dem A. D. zwei Mobiltelefone im Wert von insgesamt 350,00 Euro mit Bereicherungsvorsatz aus der Hand. Bei der Strafbemessung wurden mildernd die ungünstigen Erziehungs- und Lebensverhältnisse und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.08.2008, XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des JGG rechtskräftig wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.03.2011, XXXX , verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.09.2013, XXXX , widerrufen.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.08.2008, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des JGG rechtskräftig wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.03.2011, römisch 40 , verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.09.2013, römisch 40 , widerrufen. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer setzte am 28.03.2008 einen Tritt gegen eine Rigipsplatte der Firma P., wodurch ein Schaden von 50,00 Euro entstand. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die Schadensgutmachung, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.03.2011, XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des JGG rechtskräftig wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes entfremdeter unbarer Zahlungsmittel nach § 241f StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.03.2011, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des JGG rechtskräftig wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes entfremdeter unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 f, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer nahm im Frühjahr 2010 mit Bereicherungsvorsatz die Bankomatkarte des C. E. heimlich an sich, um damit Zigaretten zu kaufen. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das reumütige Geständnis und das Alter im Tatzeitraum unter 21 Jahren, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen gewertet.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.07.2011, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe (zum Urteil des Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.03.2011, XXXX von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.09.2013, XXXX ), verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.07.2011, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe (zum Urteil des Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.03.2011, römisch 40 von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.09.2013, römisch 40 ), verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer versetzte am 07.11.2010 dem J. U. einen heftigen Stoß, sodass dieser verknöchelte und sich eine Zerrung des rechten Sprunggelenks zuzog. Weiters sprang der Beschwerdeführer auf den Dächern von geparkten Fahrzeugen umher, wobei insgesamt an drei Fahrzeugen ein Schaden in Höhe von zusammengerechnet 7.500,00 Euro entstand. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.09.2013, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zur einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.09.2013, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zur einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer zerschlug am 26.06.2012 mit der Faust die Scheibe eines Spielautomaten, wodurch ein Schaden von ca. 350,00 Euro entstand. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis und die Schadensgutmachung, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen von drei gewertet.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.02.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.02.2017, XXXX , verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 16.02.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.02.2017, römisch 40 , verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2014 trotz Abmahnungen und Beruhigungsversuchen der einschreitenden Polizeibeamten sein aggressives Verhalten nicht ein, sondern näherte sich Insp. K. K., führte zwei Faustschläge in dessen Richtung aus und versuchte sich dem Vollzug seiner in der Folge ausgesprochenen Festnahme zu widersetzen, indem er sich wiederholt mit erhobenen Fäusten auf Insp. K. K. zubewegte, sodass dieser zunächst zweimal von der Anwendung eines Pfeffersprays Gebrauch machte. Der Beschwerdeführer befreite sich weiters durch Schläge aus dem Griff des Beamten und ergriff die Flucht, wobei er von Insp. K. K. eingeholt und zu Boden gebracht wurde, wo er sich durch Verwinden des Körpers und Schläge mit dem Kopf sowie Fußtritte gegen Insp. K. K. sowie zwei weitere zur Hilfe eilende Polizeibeamte aus der Fixierung zu befreien versuchte. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch blieb, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und die Begehung der Tat innerhalb offener Probezeiten gewertet. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Verurteilung die Weisung erteilt, sich einem Antigewalttraining zu unterziehen und den Nachweis darüber bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils unaufgefordert dem Gericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat sich bis dato keinem Antigewalttraining unterzogen.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.11.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Waffengesetzes nach § 50 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.02.2017, XXXX , verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.11.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Waffengesetzes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.02.2017, römisch 40 , verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer besaß am 29.03.2016 ein Wurfmesser mit doppelseitiger Klinge, obwohl ihm dies
§ 12Waff
G verboten ist.Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer besaß am 29.03.2016 ein Wurfmesser mit doppelseitiger Klinge, obwohl ihm dies
Paragraph 12, WaffG verboten ist. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis, erschwerend drei einschlägige Vorstrafen gewertet.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.02.2017, XXXX (in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Obersten Gerichtshofes vom 13.07.2017, XXXX ), wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.02.2017, römisch 40 (in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Obersten Gerichtshofes vom 13.07.2017, römisch 40 ), wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer nötigte am 29.11.2016 dem Verfügungsberechtigten des Lokals I., dem O. C., mit Bereicherungsvorsatz etwa 500,00 Euro ab, indem er dem O. C. ein Messer vorhielt und ihn mit den Worten „Gib mir das Geld, sonst schlitz ich dich auf!“ zur Herausgabe von Bargeld aufforderte.Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer nötigte am 29.11.2016 dem Verfügungsberechtigten des Lokals römisch eins., dem O. C., mit Bereicherungsvorsatz etwa 500,00 Euro ab, indem er dem O. C. ein Messer vorhielt und ihn mit den Worten „Gib mir das Geld, sonst schlitz ich dich auf!“ zur Herausgabe von Bargeld aufforderte. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das reumütige Geständnis, der erfolglos gebliebene Versuch der Schadensgutmachung und die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer der Polizei stellte, als erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB gewertet.Bei der Strafbemessung wurden mildernd das reumütige Geständnis, der erfolglos gebliebene Versuch der Schadensgutmachung und die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer der Polizei stellte, als erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB gewertet. Der Beschwerdeführer befand sich von 03.01.2007 bis 31.08.2007 und von 07.01.2014 bis 28.03.2014 bzw. befindet sich seit 06.12.2016 in Strafhaft. Er ist schuldeinsichtig und bereut seine Straftaten. Er will sich nach seiner Entlassung aus der Strafhaft einem Antigewalttraining unterziehen, konsumiert derzeit weder Alkohol oder Drogen noch Glücksspiel und reduziert seinen derzeitigen Schlaftablettenkonsum laufend, um diesen bis zur Entlassung aus der Strafhaft ganz aufzugeben. Er will nach seiner Entlassung aus der Strafhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich auf das Familienleben mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern konzentrieren. Das seit Dezember 2016 verspürte Haftübel bewegte den Beschwerdeführer zu der Einsicht, in Zukunft ein Leben ohne Suchtmittel und Straftaten führen zu wollen. 1.
- Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation zum Entscheidungszeitpunkt und einer möglichen Rückkehr dorthin: Die Umstände, auf Grund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, bestehen aufgrund einer dauerhaften und grundlegenden Änderung der Lage in der Russischen Föderation nicht mehr. Der Beschwerdeführer kann es nicht mehr ablehnen, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Der Beschwerdeführer ist aktuell in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation nicht aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht. Der Beschwerdeführer ist im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, nicht von der Todesstrafe bedroht und würde nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört mit Blick auf sein Alter von 31 Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Russischen Föderation, Version 2) wiedergegeben:
- Politische Lage 1.
- Tschetschenien Letzte Änderung: 09.04.2020 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435, Zugriff 11.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020
- Sicherheitslage Letzte Änderung: 09.04.2020 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020 BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 2.
- Nordkaukasus Letzte Änderung: 09.04.2020 Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019). Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 2.
- Tschetschenien Letzte Änderung: 09.04.2020 Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020
- Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 04.09.2020 Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019; vgl. EASO 3.2017).Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche EASO 3.2017). Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen 'Komitee gegen Folter' kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene 'Geständnisse' werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr
- Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen 'Komitee gegen Folter' kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene 'Geständnisse' werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr
- Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBTI-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019; vgl. Standard.at 3.11.2017). Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBTI-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019; vergleiche Standard.at 3.11.2017). Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.7.2018 von der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja Gazeta veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein (NZZ 23.7.2018). Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 2018 15 Verdächtige. Ein Verdächtiger sagte aus, dass die Mitarbeiter das Video aufgezeichnet haben, um zu zeigen, dass sie einen Befehl von hohen Beamten ausgeführt haben, den Gefangenen zu bestrafen. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise die Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.1.2019). Das Gerichtsverfahren gegen das Gefängnispersonal ist noch anhängig (HRW 14.1.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 10.3.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2012): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 2.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.7.2018): Ein Foltervideo setzt Ermittlungen gegen Russlands Strafvollzug in Gang, https://www.nzz.ch/international/foltervideo-setzt-ermittlungen-gegen-russlands-strafvollzug-in-gang-ld.1405939, Zugriff 10.3.2020 Standard.at (3.11.2017): Putins Beauftragte will Folter in Tschetschenien aufklären, https://derstandard.at/2000067068023/Putins-Beauftragte-will-Folter-in-Tschetschenien-aufklaeren, Zugriff 10.3.2020 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020
- Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 04.09.2020 Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden: ● Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(1969)● Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)● Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)● Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)● Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)● Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)● Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.9.2012) (AA 13.2.2019). Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel
- Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel
- Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019). Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden jedoch verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen seit dem Beginn des Kriegs in der Ukraine deutlich, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren auch über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es, wie in den Vorjahren, in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ist gleichzeitig ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu vermerken, der auch im Zusammenhang mit sozialen Problemen (der Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Wenngleich der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland seit 2013 weiterhin ausgesetzt bleibt, unterstützt die EU-Delegation in Moskau den Dialog mit NGOs, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern aktiv (ÖB Moskau 12.2019). Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet (ÖB Moskau 12.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020 4.
- Tschetschenien Letzte Änderung: 04.09.2020 NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. BAMF 11.2019).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche BAMF 11.2019). 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.
- Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.
- Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019). Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Auch 2019 blieben frühere gewalttätige Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger ungeahndet (AI 16.4.2020). Im Februar 2020 wurde die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina und eine Menschenrechtsanwältin in Grosny von ca. 15 Frauen und Männern in ihrem Hotel angegriffen und verprügelt. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Der regierungskritische tschetschenische Blogger Tumso Abdurachmanow ist nach eigenen Angaben in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden. Es sei ihm gelungen, den Angreifer zu überwältigen. Menschenrechtsgruppen verurteilten den Angriff als "Mordversuch". Abdurachmanow betreibt bei YouTube einen Videokanal, der etwa 75.000 Abonnenten hat. In seinen Videos setzt er sich kritisch mit dem tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow auseinander. Nach eigenen Angaben wurde er in Tschetschenien mit dem Tode bedroht, seit 2015 lebt er im Exil. Dies war nicht der erste Angriff auf einen Tschetschenen, der von Kadyrow als "störend" empfunden wird, erklärte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial. In den meisten Fällen würden die Ermordungen oder Mordversuche von "aus Tschetschenien entsandten Auftragsmördern" in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft wurde der 40-Jährige von russischen Behörden als "Terrorist" eingestuft und verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft (AFP 27.2.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot in einem Hotel in Frankreich aufgefunden. Imran Aliev
(44)habe eine Kopfverletzung erlitten. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Kawkaski Usel hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Bei Youtube hatte der Tschetschene unter dem Namen Mansur Staryj Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020 AFP – Agence France Presse (27.2.2020): Bewaffneter Angreifer attackiert tschetschenischen Exil-Blogger, https://de.nachrichten.yahoo.com/bewaffneter-angreifer-attackiert-tschetschenischen-exil-blogger-145608732.html?guccounter=1, Zugriff 26.3.2020 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2, Zugriff 12.3.2020 FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 11.3.2020 HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020 Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutetBlogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer, Zugriff 26.3.2020 Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020 4.
- Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges Letzte Änderung: 04.09.2020 Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; vgl. SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019).Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017). Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am
- Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017; vgl. Standard.at 10.7.2017). Im Jänner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot 25.1.2017). Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am
- Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017; vergleiche Standard.at 10.7.2017). Im Jänner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot 25.1.2017). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015). Nach dem terroristischen Anschlag auf Grozny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramazan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (USDOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (USDOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember
- 2017, 2018 und 2019 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, USDOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Nach dem terroristischen Anschlag auf Grozny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard.at 14.12.2014; vergleiche Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vergleiche Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramazan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (USDOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (USDOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember
- 2017, 2018 und 2019 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, USDOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Ein anderes Beispiel ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als „Lord“) dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille gefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen „Mansur Stary“ bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Ein weiterer tschetschenischer Blogger wurde im Juli 2020 in Gerasdorf, nahe Wien, erschossen. Der Getötete war in Tschetschenien Polizist und startete im April 2020 einen Youtube Channel, in dem er das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, schwer kritisierte und beleidigte. Die tschetschenische Community in Österreich zeigt sich nicht überrascht, dass er sich mit seinem Videoblog in Lebensgefahr gebracht hat (Standard.at 6.7.2020).Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Ein anderes Beispiel ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als „Lord“) dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vergleiche RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille gefunden (SZ 4.2.2020; vergleiche Zeit.de 5.7.2020). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen „Mansur Stary“ bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Ein weiterer tschetschenischer Blogger wurde im Juli 2020 in Gerasdorf, nahe Wien, erschossen. Der Getötete war in Tschetschenien Polizist und startete im April 2020 einen Youtube C