4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 AVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes einzubringen gewesen wäre (subjektive Frist). Das Konkursverfahren sei am XXXX .2000 aufgehoben worden und sei dem BF seit diesem Zeitpunkt die höhere Quote bekannt gewesen. Zudem sei ein Antrag auf Wiederaufnahme nur innerhalb von drei Jahren ab Erlassung des Bescheides zulässig (objektive Frist). Beide Fristen seien abgelaufen, weshalb der am XXXX .2019 per Fax eingelangte Antrag zurückzuweisen gewesen sei.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes einzubringen gewesen wäre (subjektive Frist). Das Konkursverfahren sei am römisch 40 .2000 aufgehoben worden und sei dem BF seit diesem Zeitpunkt die höhere Quote bekannt gewesen. Zudem sei ein Antrag auf Wiederaufnahme nur innerhalb von drei Jahren ab Erlassung des Bescheides zulässig (objektive Frist). Beide Fristen seien abgelaufen, weshalb der am römisch 40 .2019 per Fax eingelangte Antrag zurückzuweisen gewesen sei.
1 ASVG“ eingebracht habe. Die belangte Behörde habe auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verkannt, wonach eine wesentliche Änderung der Tatsachen nach Erlassung eines Bescheides nicht durch einen Antrag auf Wiederaufnahme, sondern nur durch eine neue Antragstellung geltend gemacht werden könne.In der Folge sprach er sich gegen die Umdeutung des als „Anregung auf Einleitung eines Verfahrens“ bezeichneten Schriftsatzes vom römisch 40 .2019 in einen „Antrag auf Wiederaufnahme“ des Verfahrens aus und brachte dazu im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die „Anregung auf Einleitung eines Verfahrens“ keinesfalls als Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG zu deuten sei. An keiner Stelle des Schriftsatzes habe er expressis verbis die Bezeichnung „Wiederaufnahme des Verfahrens“ verwendet und sei an keiner Stelle des Schriftsatzes die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, AVG zitiert worden. Vielmehr sei auf Seite 3 zu Punkt 4. des Schriftsatzes vom römisch 40 .2019 ein Vorbringen erhoben worden, wonach er über einen Anspruch auf Erlassung eines neuen Bescheides verfügen würde. Bereits aus dieser Diktion ergebe sich bei Anwendung der einfachen Denkgesetze der Logik, dass er keinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erhoben, sondern eine „Anregung auf Einleitung eines Verfahrens mit anschließender Erlassung eines Bescheides
Paragraph 410, Absatz eins, ASVG“ eingebracht habe. Die belangte Behörde habe auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verkannt, wonach eine wesentliche Änderung der Tatsachen nach Erlassung eines Bescheides nicht durch einen Antrag auf Wiederaufnahme, sondern nur durch eine neue Antragstellung geltend gemacht werden könne.
Vm § 83 ASVG verpflichtet sei, ihr ATS 3,681.759,82 zzgl. 10,5% Verzugszinsen ab dem XXXX .1995 zu zahlen.1.1. Mit am römisch 40 .1997 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom römisch 40 .1996, Zl. römisch 40 , sprach die die römisch 40 Gebietskrankenkasse (jetzt: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 ) aus, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Firma römisch 40
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG verpflichtet sei, ihr ATS 3,681.759,82 zzgl. 10,5% Verzugszinsen ab dem römisch 40 .1995 zu zahlen. 1.2. Mit einem weiteren, am XXXX .2000 erlassenen, am XXXX .2001 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid zu Zl. XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass ihr der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Firma XXXX
Vm § 83 ASVG den Betrag von ATS 8,634.267,73 (d.s. EUR 627.476,71) zuzüglich Verzugszinsen im
1 ASVG gültigen Satz von derzeit 8,40% p.a. ab dem XXXX .2001 schulde und diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu zahlen sei. 1.2. Mit einem weiteren, am römisch 40 .2000 erlassenen, am römisch 40 .2001 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid zu Zl. römisch 40 sprach die belangte Behörde aus, dass ihr der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Firma römisch 40
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG den Betrag von ATS 8,634.267,73 (d.s. EUR 627.476,71) zuzüglich Verzugszinsen im
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 8,40% p.a. ab dem römisch 40 .2001 schulde und diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu zahlen sei. 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Vm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.
2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen
Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen
Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde eine auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gerichtete Anregung des BF vom XXXX .2019, den sie in einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
AVG umdeutete, zurück, weil dieser
2 AVG nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingebracht worden sei.3.2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde eine auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gerichtete Anregung des BF vom römisch 40 .2019, den sie in einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG umdeutete, zurück, weil dieser
Paragraph 69, Absatz 2, AVG nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingebracht worden sei. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte der BF vor, dass seine „Anregung auf Einleitung eines Verfahrens“ „keinesfalls als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 AVG“ zu deuten sei. An keiner Stelle seines Schriftsatzes sei die Bezeichnung „Wiederaufnahme des Verfahrens“ expressis verbis verwendet worden und sei an keiner Stelle des Schriftsatzes die Bestimmung des § 69 Abs. 1 AVG zitiert worden. Vielmehr habe er auf Seite 3 zu Pkt. 4. des Schriftsatzes vom 09.04.2019 ein Vorbringen erhoben, wonach er über einen Anspruch auf Erlassung eines neuen Bescheides verfüge. Schon aus dieser Diktion ergebe „sich bei Anwendung der einfachen Denkgesetze der Logik“, dass er keinen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, sondern eine „Anregung auf Einleitung eines Verfahrens mit anschließender Erlassung eines Bescheides
1 AVG“ erhoben habe.In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte der BF vor, dass seine „Anregung auf Einleitung eines Verfahrens“ „keinesfalls als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens iSd Paragraph 69, Absatz eins, AVG“ zu deuten sei. An keiner Stelle seines Schriftsatzes sei die Bezeichnung „Wiederaufnahme des Verfahrens“ expressis verbis verwendet worden und sei an keiner Stelle des Schriftsatzes die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, AVG zitiert worden. Vielmehr habe er auf Seite 3 zu Pkt. 4. des Schriftsatzes vom 09.04.2019 ein Vorbringen erhoben, wonach er über einen Anspruch auf Erlassung eines neuen Bescheides verfüge. Schon aus dieser Diktion ergebe „sich bei Anwendung der einfachen Denkgesetze der Logik“, dass er keinen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, sondern eine „Anregung auf Einleitung eines Verfahrens mit anschließender Erlassung eines Bescheides
Paragraph 410, Absatz eins, AVG“ erhoben habe. 3.2.
Vm § 83 ASVG den Betrag von ATS 8,634.267,73 (d.s. EUR 627.476,71) zuzüglich Verzugszinsen im
1 ASVG gültigen Satz von derzeit 8,40% p.a. ab dem XXXX .2001 schulde und diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu zahlen sei, am 09.03.2001 in Rechtskraft erwachsen und seither vollstreckbar ist. 3.2.3. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Begehren des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens ist weiter zu berücksichtigen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2000, mit dem sie ihm gegenüber aussprach, dass er ihr als ehemaliger Geschäftsführer der Firma römisch 40
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG den Betrag von ATS 8,634.267,73 (d.s. EUR 627.476,71) zuzüglich Verzugszinsen im
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 8,40% p.a. ab dem römisch 40 .2001 schulde und diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu zahlen sei, am 09.03.2001 in Rechtskraft erwachsen und seither vollstreckbar ist. Da dieser nach dem traditionellen Konzept der Verwaltungsverfahrensgesetze weder durch ein verwaltungsinternes Rechtsmittel noch durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann, liegt Unanfechtbarkeit des Bescheides vom XXXX .2000 vor und ist die damit erledigte Rechtssache zur Zl. XXXX rechtskräftig entschieden.Da dieser nach dem traditionellen Konzept der Verwaltungsverfahrensgesetze weder durch ein verwaltungsinternes Rechtsmittel noch durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann, liegt Unanfechtbarkeit des Bescheides vom römisch 40 .2000 vor und ist die damit erledigte Rechtssache zur Zl. römisch 40 rechtskräftig entschieden. Im Zusammenhang mit der Eingabe des BF ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage verhindern soll (VwGH vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0029 mwH), weshalb seinem Begehren die objektive Grenze einer „res iudicata“ entgegenstehen könnte.Im Zusammenhang mit der Eingabe des BF ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage verhindern soll (VwGH vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0029 mwH), weshalb seinem Begehren die objektive Grenze einer „res iudicata“ entgegenstehen könnte. 3.2.4. Der Umdeutung der Eingabe vom XXXX .2019 von einer „Anregung auf Einleitung eines Verfahrens“ in einen Antrag auf Wiederaufnahme iSd § 69 AVG steht entgegen, dass sich dieser nicht entnehmen lässt, dass sie sich auf einen der in § 69 Abs. 1 AVG enthaltenen Tatbestände, die einen Wiederaufnahmeantrag rechtfertigen könnten, stützt oder damit die „Aufrollung“ des mit Bescheid vom XXXX .2000 rechtskräftig erledigten Verwaltungsverfahrens bezweckt werden sollte. 3.2.4. Der Umdeutung der Eingabe vom römisch 40 .2019 von einer „Anregung auf Einleitung eines Verfahrens“ in einen Antrag auf Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, AVG steht entgegen, dass sich dieser nicht entnehmen lässt, dass sie sich auf einen der in Paragraph 69, Absatz eins, AVG enthaltenen Tatbestände, die einen Wiederaufnahmeantrag rechtfertigen könnten, stützt oder damit die „Aufrollung“ des mit Bescheid vom römisch 40 .2000 rechtskräftig erledigten Verwaltungsverfahrens bezweckt werden sollte. Dem in der Eingabe vom XXXX .2019 enthaltenen Vorbringen lässt sich entnehmen, dass es auf die Einleitung eines „neuen“ Verwaltungsverfahrens und nicht auf eine Wiederaufnahme
AVG gerichtet ist, was vom Sinngehalt gegenüber der mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erledigten Sache ein aliud darstellt. Dem in der Eingabe vom römisch 40 .2019 enthaltenen Vorbringen lässt sich entnehmen, dass es auf die Einleitung eines „neuen“ Verwaltungsverfahrens und nicht auf eine Wiederaufnahme
Paragraph 69, AVG gerichtet ist, was vom Sinngehalt gegenüber der mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erledigten Sache ein aliud darstellt. In Anbetracht des Fehlens von Angaben, die den (eindeutigen) Schluss zulassen, dass der BF mit seiner Eingabe eine Wiederaufnahme des mit Bescheid vom XXXX .2000 zur Zl. XXXX erledigten Verfahrens
AVG bezwecken will, erweisen sich die von der belangten Behörde vorgenommene Umdeutung der „Anregung auf Einleitung eines Verfahrens“ und der Abspruch über ein offenbar nicht gestelltes Begehren als verfehlt.In Anbetracht des Fehlens von Angaben, die den (eindeutigen) Schluss zulassen, dass der BF mit seiner Eingabe eine Wiederaufnahme des mit Bescheid vom römisch 40 .2000 zur Zl. römisch 40 erledigten Verfahrens
Paragraph 69, AVG bezwecken will, erweisen sich die von der belangten Behörde vorgenommene Umdeutung der „Anregung auf Einleitung eines Verfahrens“ und der Abspruch über ein offenbar nicht gestelltes Begehren als verfehlt. 3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Absehen von der Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Sachverhalt blieb unstrittig und war anlassbezogen lediglich eine Rechtsfrage zu lösen. 4. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und VfGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2229095.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.