RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2021 GeschäftszahlG308 2240498-1 Spruch, G308 2240498-1/16EG308 2240498-2/11EG308 2240498-1/16E, G308 2240498-2/11E Schriftliche Au
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Antrag vom 22.03.2021 von XXXX , StA. Bangladesch, geb. XXXX , auf Gewährung von Verfahrenshilfe beschlossen: römisch zwei) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Antrag vom 22.03.2021 von römisch 40 , StA. Bangladesch, geb. römisch 40 , auf Gewährung von Verfahrenshilfe beschlossen: A) Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde bzw. BFA) vom XXXX .11.2020 wurde über den bengalischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX (im Folgenden betroffener Fremder oder BF), gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde bzw. BFA) vom römisch 40 .11.2020 wurde über den bengalischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden betroffener Fremder oder BF), gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Am 23.12.2020, 21.01.2021 und 18.02.2021 fanden Überprüfungen der Schubhaft durch die Behörde statt und wurde mittels Aktenvermerk festgestellt, dass die Schubhaftgründe, sowie die Rechtmäßigkeit der Schubhaft unverändert bestehen.
- Am 16.03.2021 wurde der Akt von der belangten Behörde dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 18.03.2021 wurde dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, eine solche ist bis dato nicht erfolgt, jedoch wurde in einwandfreiem Deutsch ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsanwaltes im Wege der Verfahrenshilfe gestellt (siehe Punkt 5).
- Am 22.03.2021 langte der gegenständliche, im Postweg anher übermittelte Verfahrenshilfeantrag vom 18.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, den der BF mit dem Begehren um Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Stellungnahme oder zur Vertretung bei der Verhandlung verband und ihn weiters von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu befreien.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2021 eine mündliche Verhandlung durch, wobei Erkenntnis und Beschluss mündlich verkündet wurde. Der Beschwerdeführer beantragte am 01.04.2021 die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch, seine Muttersprach ist Bengali. Bei ihm bestehen keine signifikanten gesundheitlichen Probleme; er ist uneingeschränkt haftfähig. Der BF reiste im Jahr 2014 nicht rechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 30.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2017 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig ist. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, L516 2153392-1/5E, vom 05.04.2018 Folge gegeben und der Bescheid des BFA behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an selbiges zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2019 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Bangladesch zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Am 10.07.2019 äußerte sich der BF im Rahmen eines verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs als „nicht rückkehrwillig". Gegen den Bescheid des BFA vom 27.06.2019 erhob der von dem BF bevollmächtigte Rechtsvertreter, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmBH, am 29.07.2019 Beschwerde beim BVwG. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020, GZ: W195 2153392-2/9E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wurde das Asylverfahren des BF mit 17.03.2020 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die dem BF eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise begann am 17.03.2020 und endete am 31.03.
- Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vom VfGH am 07.10.2020 abgelehnt und eine dagegen erhobene Revision wurde vom VwGH am 10.09.2020 abgewiesen. Der BF besitzt seit 17.03.2020 kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich und ist seither zur Ausreise verpflichtet. Am 17.06.2020 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (HRZ- Verfahren) für die Ausreise des BF eingeleitet. Am 26.11.2020 wurde der BF im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle betreten. Dabei gab der BF an nicht ausreisewillig zu sein, lediglich über ca. 300,- Euro zu verfügen und Zeitungen zu verkaufen. Der BF wurde in weiterer Folge am 26.11.2020 zur möglichen Erlassung einer Sicherungsmaßnahme durch die Polizei einvernommen. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 26.11.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 26.11.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 17.12.2020 hat der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr beim BFA eingebracht. Diesem Antrag wurde seitens des BFA ebenfalls am 17.12.2020 zugestimmt. Am 26.02.2021 wurde der BF der Botschaft des Staates Bangladesch in Wien vorgeführt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Aufgrund der eigenen Angaben des BF sowie des Akteninhalts steht fest, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte und nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Er weigert sich nach der rechtskräftig abgeschlossenen Rückkehrentscheidung und dem fünfjährigem Einreiseverbot Österreich freiwillig zu verlassen Der BF war seit seiner rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seit 17.03.2020 bis dato beharrlich nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist und ist stattdessen unerlaubten Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Der BF besitzt keine Erlaubnis, einer legalen Beschäftigung nachgehen zu dürfen. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt auch nicht über ausreichend Barmittel um einen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren zu können. Obwohl der BF zum Zeitpunkt seiner Festnahme über eine aufrechte Meldeadresse verfügt hatte, muss dem entgegengehalten werden, dass der BF keinen Anspruch mehr auf Grundversorgung besitzt und sich die Unterkunft lediglich durch illegale Erwerbstätigkeiten und soziale Unterstützungen finanzieren konnte. Aus diesen Gründen war der „Wohnsitz" des BF wie bereits im Schubhaftbescheid angeführt, als äußerst instabil zu betrachten. Mangels Vorlage eines (gültigen) Reisedokuments durch den BF wurde am 17.06.2020 ein Verfahren zu Erlangung eines Ersatzreisedokuments gestartet. Seither erfolgten mehrere
(8)Urgenzen an die zuständige Botschaft. Am 17.12.2020 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Ausreise, welchem seitens des BFA am 17.12.2020 zugestimmt wurde. Am 26.02.2021 wurde der BF der Botschaft des Staates Bangladesch in Wien vorgeführt. Am 16.03.2021 ergab eine Rücksprache mit der BBU, dass die BBU selbst zuletzt am 16.03.2021 bei der bengalischen Botschaft hinsichtlich HRZ-Ausstellung nachgefragt hatte. Laut der BBU wurde der BF jedoch Stand 16.03.2021 bisher weder identifiziert noch wurde ein HRZ ausgestellt und wurde von der Botschaft mitgeteilt, dass es mindestens noch 3 Wochen dauern wird, bis eine Mitteilung aus XXXX einlangen wird.Am 16.03.2021 ergab eine Rücksprache mit der BBU, dass die BBU selbst zuletzt am 16.03.2021 bei der bengalischen Botschaft hinsichtlich HRZ-Ausstellung nachgefragt hatte. Laut der BBU wurde der BF jedoch Stand 16.03.2021 bisher weder identifiziert noch wurde ein HRZ ausgestellt und wurde von der Botschaft mitgeteilt, dass es mindestens noch 3 Wochen dauern wird, bis eine Mitteilung aus römisch 40 einlangen wird. Zum Stand der Abschiebungen nach Bangladesch führte das BFA aus: Die letzte Einzelrückführung nach Bangladesch von Österreich ausgehend hatte am 17.02.2021 stattgefunden. Die Außenstelle des BFA in XXXX selbst hatte die letzte Rückführung einer Partei nach Bangladesch am 16.01.2021.Die Außenstelle des BFA in römisch 40 selbst hatte die letzte Rückführung einer Partei nach Bangladesch am 16.01.
- Abschiebungen nach Bangladesch können nach Auskunft der zuständigen Abteilung in Wien Stand 16.03.2021 derzeit auch jederzeit begleitet eingebucht werden, da es nach wie vor Flüge nach Bangladesch gibt. Sobald das BFA eine Rückmeldung zur Ausstellung des HRZ hat, kann ein Flug mit einer Vorlaufzeit für die Flugbuchung nach HRZ-Ausstellung von 4 Wochen eingebucht werden. Der BF ist nicht gewillt, nach Bangladesch auszureisen und besteht die Gefahr, dass er sich dem Verfahren entzieht, um eine Abschiebung zu verhindern Der BF verfügt über kein Reisedokument, ist jedoch Staatsbürger der Volksrepublik Bangladesch und kann das Bundesgebiet aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Der BF ist gesund, strafrechtlich unbescholten, ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und arbeitete „schwarz“. Im Herkunftsstaat leben seine Ehefrau, seine Kinder sowie seine Eltern. Im Bundesgebiet leben laut eigenen Angaben des BF keine Verwandten. Er verfügt in Österreich über kein soziales Netzwerk und keine finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Der BF ist zur Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht bereit. Seinen nichtvorhandenen Rückkehrwillen brachte er durch entsprechende Angaben und Handlungen deutlich zum Ausdruck. Das am 17.06.2020 bei der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (im Folgenden kurz: HRZ) wird von Seiten des BFA intensiv betrieben und mehrmals urgiert, eine Antwort ist noch ausständig. Ungeachtet dessen weigert sich der BF beharrlich, bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Von einer dauerhaften Unmöglichkeit der Rückführung des BF in seinen Heimatstaat kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist es nach wie vor wahrscheinlich, dass eine zeitnahe Abschiebung durchgeführt werden kann. Nach Erhalt eines HRZ kann der BF in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, einer Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer steht aus aktueller Sicht somit kein Hindernis entgegen. Es finden auch in der derzeitigen Situation trotz Covid-Pandemie Abschiebungen nach Bangladesch statt. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes liegen die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertaucht, bevor ein Heimreisezertifikat ausgestellt und er anschließend abgeschoben werden kann, als schlüssig anzusehen und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I A):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins A): 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lauten: „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. (…)
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, (…) § 80
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. (…)“ 3.1.
- Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit der Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.3.1.
- Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit der Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Zur Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über keine Berechtigung zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über keine Berechtigung zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF verfügt über kein Reisedokument. An seiner Staatsbürgerschaft bestehen keine Zweifel, sodass auch dahingehend mit keinem Hindernis der Durchführung der Abschiebung zu rechnen ist. Die Rückkehrentscheidung ist somit rechtlich wie faktisch durchsetzbar. Da der BF in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen hat, er ferner bis dato keiner legalen Beschäftigung nachging und auch über kein Barvermögen verfügt, mangelt es in seinem Fall an der gesicherten Existenz eines Wohnsitzes sowie der Sicherung seines Lebensunterhalts in Österreich. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft ist bei ihm zudem zu befürchten, dass er sich durch Absetzen ins Ausland dem Zugriff der österreichischen Fremdenbehörden entziehen wird. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass er in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung dazu nützen wird, durch Untertauchen sich seiner Abschiebung zu entziehen. Die Behörde ist zutreffend von einer hohen Fluchtgefahr des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen von der Verhängung eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Feststellungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats und zur mangelnden sozialen Verankerung in Österreich ergeben sich aus dem vorliegenden Behördenakt. Die Anhaltung ist weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Insbesondere besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Die Ausstellung eines HRZ sowie die auch zeitnah durchführbare Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat nach Vorliegen des HRZ gelten weiterhin als sehr wahrscheinlich und auch tatsächlich möglich. Es ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Zudem erweist sich, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, insbesondere der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, des wiederholten Untertauchens (ohne Bekanntgabe eines Wohnsitzes), der wiederholten Schwarzarbeit sowie einer mangelnden nachhaltigen sozialen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet. Der BF hat keine ernsthafte Bereitschaft gezeigt, trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung von sich aus Österreich zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. In Anbetracht dessen geht von ihm jedenfalls eine erhebliche Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 FPG aus, weshalb das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt. In Anbetracht dessen geht von ihm jedenfalls eine erhebliche Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus, weshalb das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt. Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft ist, dass nach wie vor die Aussicht besteht, dass für ihn ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ra 2016/21/0144). Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft ist, dass nach wie vor die Aussicht besteht, dass für ihn ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann vergleiche VwGH vom 11.05.2017, , Zl. Ra 2016/21/0144). Das Verfahren zur Abklärung der Identität des BF und zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) durch die zuständige Auslandsvertretungsbehörde, nämlich gegenständlich die Botschaft der Volksrepublik Bangladesch, wird seitens des BFA effizient und nachhaltig geführt. Es haben sich keine Umstände ergeben, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer nicht möglich wäre, somit ist die Verhältnismäßigkeit der gegenständlichen Anhaltung zum Entscheidungszeitpunkt gegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr, nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr, nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt, dass das öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Schubhaft ist trotz der aktuellen Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs und der Aussetzung von Einzelrückführungen derzeit noch verhältnismäßig. Die Feststellungen zu den aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Corona-Pandemie basieren auf übereinstimmenden Medienberichten und den dazu erlassenen Vorschriften. Das erkennende Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer auch erfolgen könnte. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die andauernde Schubhaft kann daher – auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung – fortgesetzt werden, weshalb gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.Die andauernde Schubhaft kann daher – auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung – fortgesetzt werden, weshalb gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war. 3.
- Zu Spruchteil II:): Abweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe: 3.2.
- Anlassbezogen hat der BF mit seiner Eingabe vom 18.03.2021 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht. Die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmung des § 8a VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:Die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: „§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. [...]“ 3.2.2. Die Artikel 47 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl 2012/C 326/02, lauten auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“ „Artikel 51 Anwendungsbereich
(1)Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.“ 3.2.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Durch die Bestimmung des § 8a VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt nach dieser Bestimmung zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist, was zur Folge hat, dass die Bestimmung nur subsidiär zur Anwendung gelangt. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen zur Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., Wien 2017, K2 zu § 8a VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:Durch die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7 aus 2015,, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt nach dieser Bestimmung zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist, was zur Folge hat, dass die Bestimmung nur subsidiär zur Anwendung gelangt. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen zur Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., Wien 2017, K2 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: - Art 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung;- Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC erfordern die Bewilligung; - der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt; - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen; - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht,
- Aufl., K 5 zu § 8a VwGVG).- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht,
- Aufl., K 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09 festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe RV 1255 der Beilagen XXV. GP, Erl. zu § 8a VwGVG).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09 festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe Regierungsvorlage 1255 der Beilagen römisch 25 . GP, Erl. zu Paragraph 8 a, VwGVG). Demnach ist ein Verfahrenshilfeantrag nur dann zu bewilligen, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt und die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. In Hinblick auf die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Verfahrensführung ist vorauszuschicken, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwaltspflicht nicht besteht. Es kann anlassbezogen nicht erblickt werden, weshalb es dem BF nicht möglich sein sollte, die Prozesshandlungen im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Eigenem zu setzen. Er wurde lediglich zu einer Stellungnahme aufgefordert bzw. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu Tatsachengragen gehört, die weder besonders komplex noch juristische Kenntnisse bedurften. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G308.2240498.1.00