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{'item': 'I406 2134983-3'}

Obsah (13)§ 55§ 58Art. 133§ 13§ 4§ 27§ 28Art. 130§ 21§ 8§ 5§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2021 GeschäftszahlI406 2134983-3 SpruchI406 2134983-3/4E, I406 2134983-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 (und nicht § 13 Abs. 3 AVG) zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (und nicht Paragraph 13, Absatz 3, AVG) zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.08.2016, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2020, Zl. I405 2134983-1/16E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.08.2016, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2020, Zl. I405 2134983-1/16E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
  3. Am 04.03.3020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G, der mit Bescheid des BFA vom 25.06.2020, Zl. XXXX

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2020, Zl. I403 2134983-2/3E, als unbegründet abgewiesen.2. Am 04.03.3020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, der mit Bescheid des BFA vom 25.06.2020, Zl. römisch 40

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2020, Zl. I403 2134983-2/3E, als unbegründet abgewiesen. 3. Am 03.11.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G. 3. Am 03.11.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 4. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.11.2020 forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen zu seinem Antrag einen gültigen Reisepass im Original sowie eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung im Original vorzulegen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass im Falle der Nichtbefolgung dieses Verbesserungsauftrages sein Antrag mangels Mitwirkung

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 zurückzuweisen wäre. 4. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.11.2020 forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen zu seinem Antrag einen gültigen Reisepass im Original sowie eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung im Original vorzulegen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass im Falle der Nichtbefolgung dieses Verbesserungsauftrages sein Antrag mangels Mitwirkung

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen wäre.

  1. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 23.12.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fristerstreckung um acht Wochen, mit der Begründung, dass sich die Beschaffung der angeforderten Dokumente aufgrund der derzeitigen Lage als schwierig erweise.
  2. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 15.02.2021 legte der Beschwerdeführer dem BFA mehrere Lohnzettel sowie eine Benützungsvereinbarung und Zahlungsbestätigungen der Caritas vor und beantragte eine Einvernahme zum Sachverhalt.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen.7. Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

  1. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 29.03.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte zusammengefasst, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde nicht möglich gewesen sei. Er habe mangels Einvernahme durch das BFA keine Gelegenheit erhalten, einen Antrag auf Heilung des Verfahrensmangels zu stellen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, vor dessen Hintergrund der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
  2. Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest. Ein am 28.06.2014 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2020, Zl. I405 2134983-1/16E, in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Am 03.11.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G. Am 03.11.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer wurde mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 25.11.2020 aufgefordert, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Gleichzeitig wurde er von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, dass im Falle der Nichtvorlage beabsichtigt sei, seinen Antrag

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 mangels Mitwirkung zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 25.11.2020 aufgefordert, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Gleichzeitig wurde er von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, dass im Falle der Nichtvorlage beabsichtigt sei, seinen Antrag

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mangels Mitwirkung zurückzuweisen. In Entsprechung eines am 23.12.2020 gestellten Fristerstreckungsantrags wurde die Frist zur Vorlage der Dokumente um weitere acht Wochen verlängert. Der im gesamten Verfahren rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer legte bislang keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde vor und stellte keinen Antrag auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 Asyl

G-DV.Der im gesamten Verfahren rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer legte bislang keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde vor und stellte keinen Antrag auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. In der Beschwerde wurden keine neuen Unterlagen bzw. Beweismittel vorgelegt und auch nicht behauptet, dass ein Antrag auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 Asyl

G-DV gestellt worden wäre.In der Beschwerde wurden keine neuen Unterlagen bzw. Beweismittel vorgelegt und auch nicht behauptet, dass ein Antrag auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV gestellt worden wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1. Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.
  3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass vorgelegt und auch keinen Mängelheilungsantrag gestellt hat, obwohl er während des gesamten Verfahrens rechtsvertreten war.Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass vorgelegt und auch keinen Mängelheilungsantrag gestellt hat, obwohl er während des gesamten Verfahrens rechtsvertreten war. Zudem war der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben konnte.Zudem war der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben konnte. Zu A) 3.2 Zur Abweisung der Beschwerde 3.2.1 Rechtslage:

§ 58Abs. 8 Asyl

G hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 58Abs. 11 Asyl

G ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

§ 8Abs.

1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers

§ 5; 4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Paragraph 8, Absatz eins, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

§ 4Abs.

1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde

§ 4Abs. 2 der Asyl

G-DV darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 4, Absatz eins, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde

Paragraph 4, Absatz 2, der AsylG-DV darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.2.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Mit Verbesserungsauftrag vom 25.11.2020 wurde der Beschwerdeführer vom BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag vom 03.11.2020 mit den erforderlichen Dokumenten zu versehen sei. Weiters wurde er über die Rechtsfolge des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 belehrt. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Dokumentenvorlage nicht fristgerecht nach und stellte auch keinen Antrag auf Mängelheilung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005.Mit Verbesserungsauftrag vom 25.11.2020 wurde der Beschwerdeführer vom BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag vom 03.11.2020 mit den erforderlichen Dokumenten zu versehen sei. Weiters wurde er über die Rechtsfolge des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 belehrt. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Dokumentenvorlage nicht fristgerecht nach und stellte auch keinen Antrag auf Mängelheilung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung
  2. Auch nach höchstgerichtlicher Judikatur (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206 bzw. Ra 2016/21/0187 sowie vom
  4. Juni 2015, Ra 2015/21/0039 und vom
  5. April 2016, Ra 2016/21/0077) rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben eine Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung. Eine inhaltliche Prüfung des Antrages ist unter diesen Umständen mangels Zulässigkeit desselben nicht vorzunehmen.Auch nach höchstgerichtlicher Judikatur (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206 bzw. Ra 2016/21/0187 sowie vom
  7. Juni 2015, Ra 2015/21/0039 und vom
  8. April 2016, Ra 2016/21/0077) rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben eine Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung. Eine inhaltliche Prüfung des Antrages ist unter diesen Umständen mangels Zulässigkeit desselben nicht vorzunehmen. Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer mangels Einvernahme durch das BFA keine Gelegenheit erhalten habe, einen Antrag auf Heilung des Verfahrensmangels zu stellen, gehen ins Leere. Der Beschwerdeführer war während des gesamten Verfahrens rechtsvertreten. Ein Mängelheilungsantrag hätte jederzeit schriftlich durch seinen rechtskundigen Anwalt gestellt werden können, der jedoch – in Kenntnis der rechtlichen Möglichkeiten sowie der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, die angeforderten Dokumente zu beschaffen – lediglich einen Fristerstreckungsantrag stellte. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 zurückzuweisen war.Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 zurückzuweisen war. Allerdings stützte sich die belangte Behörde bei der Zurückweisung auf § 13 Abs. 3 AVG. Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses wird nunmehr aber einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss (vgl. VwGH, 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Daher war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 zurückzuweisen gewesen wäre.Allerdings stützte sich die belangte Behörde bei der Zurückweisung auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses wird nunmehr aber einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden muss vergleiche VwGH, 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Daher war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen wäre. In Fällen, in denen ein Antrag nach § 55 AsylG 2005

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, ist die antragszurückweisende Entscheidung

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH, 21.09.2017, Ra 2017/22/0128). Dies ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (VwGH, 12.12.2018, Ra 2017/19/0553).In Fällen, in denen ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist die antragszurückweisende Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH, 21.09.2017, Ra 2017/22/0128). Dies ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (VwGH, 12.12.2018, Ra 2017/19/0553). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I406.2134983.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.