Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 28.03.2018, Zl. römisch 40 ,
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2021 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 03.12.2015 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara,
Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.12.2015 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, stamme aus Maidan Wardak und sei fünf Jahre unterrichtet worden. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er sei, als er zwei Jahre alt gewesen sei, mit seiner Mutter in den Iran. Vater und Bruder seien von den Taliban ermordet worden. Im Iran hätten sie illegal beim Onkel mütterlicherseits gelebt. Die Mutter sei zwei Jahre zuvor verstorben, sie sei krank gewesen. Da er niemanden im Iran oder Afghanistan gehabt hätte, habe er sich entschlossen, den Iran zu verlassen. Er habe die Schule nicht besuchen können und ständig Angst gehabt,
Afghanistan abgeschoben zu werden. Am 25.01.2018 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Vater sei bei einer Partei gewesen und 2001 auf dem Weg
hause gewesen. Er sei im Auto gesessen und zwei weitere Autos seien ihnen gefolgt. Alle drei Autos seien angegriffen worden. Der Vater des Beschwerdeführers und der Bruder und alle anderen Insassen seien getötet worden. Man habe nicht einmal die Leichen identifizieren können. Als die Mutter davon erfahren habe, sei die ganze Familie
drei Tagen in den Iran geflüchtet. Dort seien sie illegal aufhältig gewesen, sie hätten sich nicht frei bewegen dürfen. Die Mutter habe dem Beschwerdeführer verboten,
Afghanistan zurückzukehren, weil sie Angst gehabt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit des Vaters getötet werde. Er müsse um sein Leben fürchte, wenn er als Sohn seines Vaters erkannt werde. Er könne auch nicht mehr in den Iran oder
Afghanistan zurückkehren, da er momentan keine Religion habe. Die Regierung werde ihm nichts tun, aber die Bevölkerung werde ihn umbringen, sobald sie davon erfahre. Afghanistan sei ein sehr religiöses Land, irgendwann würden sie es erfahren und ihn steinigen. Er sei dort auch nicht aufgewachsen und kenne daher die Kultur nicht. Es gebe in jeder Religion Probleme. Im Islam werde in vielen Suren verlangt, dass man Andersgläubige umbringen solle. Im Christentum seien viele bei den Kreuzzügen getötet worden. Momentan wolle er ohne Religion weiterleben, seiner Meinung
gebe es keinen Gott. Er verstehe nicht, wie man solche Gedanken haben und jemanden töten könne. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.03.2018, zugestellt am 30.03.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG
Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, auffallend sei zunächst, dass der Beschwerdeführer erst
14 Jahren im Iran ob seiner eingeschränkten Freiheit, seines angeblichen Atheismus und dem Verbot, eine Schule zu besuchen, den Entschluss gefasst habe, auszureisen. Zudem habe er bekanntgegeben, die Mutter habe eine Rückkehr
Afghanistan verboten, weswegen die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer eine Rückkehr bereits früher in Erwägung gezogen habe. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan bereits im Alter von zwei Jahren verlassen und habe weder gewusst, wie die Partei geheißen habe, der der Vater zugehörig gewesen sei, noch habe er außer Spekulationen über den Tod des Vaters weiteres vorbringen können.
17 Jahren davon auszugehen, irgendjemand könne sich an den Beschwerdeführer erinnern, sei sinnwidrig. In Afghanistan herrsche keine Meldepflicht, die Befürchtung, man könne den Beschwerdeführer wiedererkennen, sei nicht
vollziehbar. Den Ausführungen zum Atheismus mangle es an Substanz und Plausibilität. Es möge sein, dass der Beschwerdeführer sich momentan seines Glaubens nicht sicher sei, jedoch habe er sein gesamtes Leben in einem moslemischen Land gelebt, den Islam respektiert und keine Probleme diesbezüglich erwähnt. Er sei auch in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich nicht aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten, um seine Sicht der Dinge darzulegen. Zudem müsse er seine religiöse Ansicht auch nicht
außen tragen. Ob er bete oder faste, werde ihm als erwachsener Mann nicht vorgeschrieben und höchstwahrscheinlich von keinem der anderen Bewohner kontrolliert. Der Beschwerdeführer habe den Iran verlassen, weil er dort illegal aufhältig gewesen sei und niemanden dort gehabt habe. Diese Angaben würden jedoch keine Asylrelevanz aufweisen. Es sei außerdem geradezu notorisch, dass Personen aus Afghanistan fast immer über weitschichtige Verwandte verfügen würden, die den Traditionen entsprechend auch weitere Verwandte bei auftretenden Notlagen oder beim Bedarf einer Starthilfe unterstützen würden. Der Beschwerdeführer habe Familienangehörige im Iran und Berufserfahrung. Es sei ihm zumutbar, sich in Kabul niederzulassen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.03.2018, zugestellt am 30.03.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG
Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, auffallend sei zunächst, dass der Beschwerdeführer erst
14 Jahren im Iran ob seiner eingeschränkten Freiheit, seines angeblichen Atheismus und dem Verbot, eine Schule zu besuchen, den Entschluss gefasst habe, auszureisen. Zudem habe er bekanntgegeben, die Mutter habe eine Rückkehr
Afghanistan verboten, weswegen die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer eine Rückkehr bereits früher in Erwägung gezogen habe. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan bereits im Alter von zwei Jahren verlassen und habe weder gewusst, wie die Partei geheißen habe, der der Vater zugehörig gewesen sei, noch habe er außer Spekulationen über den Tod des Vaters weiteres vorbringen können.
17 Jahren davon auszugehen, irgendjemand könne sich an den Beschwerdeführer erinnern, sei sinnwidrig. In Afghanistan herrsche keine Meldepflicht, die Befürchtung, man könne den Beschwerdeführer wiedererkennen, sei nicht
vollziehbar. Den Ausführungen zum Atheismus mangle es an Substanz und Plausibilität. Es möge sein, dass der Beschwerdeführer sich momentan seines Glaubens nicht sicher sei, jedoch habe er sein gesamtes Leben in einem moslemischen Land gelebt, den Islam respektiert und keine Probleme diesbezüglich erwähnt. Er sei auch in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich nicht aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten, um seine Sicht der Dinge darzulegen. Zudem müsse er seine religiöse Ansicht auch nicht
außen tragen. Ob er bete oder faste, werde ihm als erwachsener Mann nicht vorgeschrieben und höchstwahrscheinlich von keinem der anderen Bewohner kontrolliert. Der Beschwerdeführer habe den Iran verlassen, weil er dort illegal aufhältig gewesen sei und niemanden dort gehabt habe. Diese Angaben würden jedoch keine Asylrelevanz aufweisen. Es sei außerdem geradezu notorisch, dass Personen aus Afghanistan fast immer über weitschichtige Verwandte verfügen würden, die den Traditionen entsprechend auch weitere Verwandte bei auftretenden Notlagen oder beim Bedarf einer Starthilfe unterstützen würden. Der Beschwerdeführer habe Familienangehörige im Iran und Berufserfahrung. Es sei ihm zumutbar, sich in Kabul niederzulassen. 3. Am 25.04.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße
gekommen. Die Länderfeststellungen seien unzureichend und würden nur allgemeine Aussagen über Afghanistan beinhalten. Sicherheits- und Versorgungslage seien schlecht. Atheisten würden verfolgt, Abtrünnigkeit sei ein Kapitalverbrechen. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig. Es sei
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer nichts Genaueres über die Umstände der Ermordung von Vater und Bruder wisse, er sei damals ein Kleinkind gewesen. Dass in Afghanistan niemand herausfinden könne, wer der Beschwerdeführer sei, sei realitätsfremd. Er habe plausibel geschildert, warum er Atheist sei. Ein Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft sei für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens irrelevant, es komme auf den inneren Abfall vom Islam an. Dass er sein gesamtes Leben in islamischen Ländern verbracht habe, stelle keine Begründung dar. Dass der Beschwerdeführer den Islam respektiere, stelle lediglich eine Spekulation dar. Er wolle auch nicht lediglich zum Schein die moslemischen Riten befolgen. Dies sei auch nicht zumutbar. Der Abfall vom Islam sei ein Straftatbestand
der Scharia, dem Beschwerdeführer drohe auch Verfolgung von staatlicher Seite. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu Vater und Bruder und der dadurch unterstellten politischen Gesinnung und aufgrund der Religion, da er Atheist sei. Auch, weil der Beschwerdeführer sich den westlichen Werten angepasst habe, könne ihm Verfolgung aufgrund unterstellter politischer Gesinnung drohen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. Mit Ladung vom 22.01.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 22.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat verfolgt, weil er vom Islam abgefallen sei, aufrecht. Mit Schreiben vom 08.04.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht nochmals aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 20.04.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der unter anderem ausgeführt wird, die Lage in Afghanistan habe sich zuletzt in keiner Hinsicht verbessert. Die Abkehr vom Islam werde
der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe stehe. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse ● ÖSD-Zertifikat A1 ● Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeit ● Freiwilligenpass des Beschwerdeführers ● Austrittsbestätigung II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Österreich hat sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt, lebt nicht
den Geboten des Islam. Er hält den Islam für eine „erfundene Geschichte“, für unvereinbar mit der Wissenschaft und lehnt Gewalt im Namen der Religion ab. Der Beschwerdeführer glaubt an keine Religion und ist Atheist. Er wird diese Lebensweise und Einstellung beibehalten und betrachtet sie als Teil seiner Identität. Apostasie – der Abfall vom Islam – ist in Afghanistan eine schwere Straftat, die mit der Todesstrafe, Gefängnisstrafe oder der Beschlagnahme von Eigentum bestraft wird. Apostaten sind dem Risiko gewaltsamer Übergriffe bis hin zur Ermordung ausgesetzt, ohne vor Gericht gestellt zu werden. Atheisten können ihre Ansichten nicht offen aussprechen, weil sie dadurch Sanktionen und Gewalt riskieren, auch durch die eigene Familie. Sie müssen
außen hin als Muslime erscheinen und die religiösen und kulturellen Erwartungen ihrer lokalen Umgebung erfüllen. Staatliche Verfolgung von Apostaten ist selten. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung.
14 Jahren unter anderem wegen seines angeblichen Atheismus verlassen habe (Bescheid, S. 97), ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen Atheismus nie als ursprüngliche Ausreisemotivation angegeben hat. So führte er erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 25.01.2018 – demnach etwa zwei Jahre
seiner Antragstellung – an, er sei als schiitischer Moslem geboren, aber seit etwa einem Jahr auf der Suche
einer Religion, er sei ohne Bekenntnis (Einvernahmeprotokoll, S. 3) und gab auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nie an, sich bereits im Iran vom Islam abgewandt zu haben. Weiter attestiert die belangten Behörden den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seines Atheismus mangelnde Substanz und Plausibilität (Bescheid, S. 98), wobei die belangte Behörde zur Untermauerung dieser Einschätzung lediglich Angaben des Beschwerdeführers im Konjunktiv widergibt, ohne dies weiter zu begründen. Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in einem moslemischen Land gelebt, den Islam respektiert und keine Probleme diesbezüglich erwähnt, geeignet ist, die erst in Österreich vollzogene Abwendung vom Islam in Zweifel zu ziehen, ist allerdings nicht ersichtlich. Wie bereits angemerkt, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, bereits im Iran vom Islam abgefallen zu sein. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer entgegenhält, er sei in Österreich nicht aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten (Bescheid, S. 98), ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig zwar eine Bestätigung hierzu vorgelegt hat (OZ 15). Inwiefern jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft nicht formell erklärt hatte, der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens Abbruch tut, legt die Behörde nicht
vollziehbar dar. So schiene ein solcher Austritt vor österreichischen Behörden nur sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer
seiner Einreise in Österreich in irgendeiner Form seine Einbettung in eine muslimische religiöse Organisation als Mitglied betrieben hätte. An dieser Stelle ist die belangte Behörde augenscheinlich auch daran zu erinnern ist, dass es eine etwa den Institutionen der katholischen Kirche vergleichbare „weltumspannende Organisation“ für Muslime nicht gibt. Demnach hat der Beschwerdeführer für einen formell erklärten Austritt aus dem Islam in Österreich gar kein Gegenüber und war ein solcher Schritt trotz des vollzogenen religiösen Überzeugungswechsels daher auch nicht zu erwarten. Weiter konnte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2021 umfassend und mit Überzeugungskraft die Gründe für seine Abwendung vom Islam darlegen (OZ 14, S. 7) und war dabei in der Lage, seine Kritikpunkte konkret und
vollziehbar zu benennen. Weiter fällt in Relation zu den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde auf, dass er seine Auseinandersetzung mit dem Islam als seine ehemalige Religion fortgesetzt und insbesondere seine Überzeugung des Atheismus seither gefestigt hat. So fokussierte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 25.01.2018 insbesondere auf Gewalttaten im Namen der Religionen (Einvernahme, S. 6), während er seine Kritik im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2021 breiter anlegte und insbesondere –
dem persönlichen Eindruck des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts von seinen Ausführungen überzeugt – auf die Unvereinbarkeit von Religion und Wissenschaft fokussierte, Gewaltaspekte jedoch nicht unerwähnt ließ. Demnach ist zwischen Einvernahme und mündlicher Verhandlung eine fortgesetzte Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten und eine Verfestigung der neuen inneren Überzeugung des Beschwerdeführers erkennbar. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und nunmehr Atheist ist. Hierzu trägt im Übrigen bei, dass der Beschwerdeführer auch viel Kontakt zu österreichischen Staatsbürgern pflegt, was sich mit Blick auf seine im Zuge der mündlichen Verhandlung demonstrierten Deutschkenntnisse, obgleich er lediglich über ein A1-Zertifikat verfügt, als glaubhaft erweist (OZ 14, S. 8-9) und auch glaubhaft angegeben hat keinen Kontakt zu streng religiösen Menschen zu pflegen (OZ 14, S. 7). Weiter ist anzumerken, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit ihren beweiswürdigenden Ausführungen „Es mag schon sein, dass Sie sich momentan Ihres Glaubens nicht sicher sind“ (Bescheid, S. 98) dem Beschwerdeführer die behauptete Apostasie durchaus zugesteht und seinen Antrag auf internationalen Schutz auf Grundlage rechtlich nicht vertretbarer Erwägungen (Bescheid, S. 98) abweist, hierzu jedoch unter 3.
2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen
objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist
a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen
objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist
439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).
G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,
dem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive
fluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive
fluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,
dem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive
fluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive
fluchtgründe). § 3 Abs. 2 AsylG 2005 ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie),
gebildet.
2 Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers
Verlassen seines Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt,
weislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 ist Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie),
gebildet.
, Absatz 2, Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers
Verlassen seines Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt,
weislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass diese neuen Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung nunmehr begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen können. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme „wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung“ zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0323). Der Beschwerdeführer macht mit seinem Fluchtvorbringen einer Abkehr vom Islam im Bundesgebiet einen subjektiven
fluchtgrund im Sinne der oben zitierten Bestimmungen und Judikatur geltend. Schon deshalb laufen die Ausführungen der belangten Behörde, denen zufolge der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in einem moslemischen Land verbracht, den Islam respektiert und auch keine diesbezüglichen Probleme erwähnt habe (Bescheid, S. 98) ins Leere. Zudem kommt es für die Asylgewährung
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Nicht zwingend erforderlich ist, dass der Betroffene bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde („Vorverfolgung“). Entscheidend ist, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (zuletzt VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274).
dem gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 unmittelbar anwendbaren Art. 10 Abs. 1 lit. b) Statusrichtlinie umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder
dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist demnach die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiöse zu leben, aber auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. § 3, K40).
dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 unmittelbar anwendbaren Artikel 10, Absatz eins, Litera b,) Statusrichtlinie umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder
dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist demnach die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiöse zu leben, aber auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. Paragraph 3,, K40). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zum Religionsbegriff der GFK unter Verweis auf die oben zitierte Bestimmung der Statusrichtlinie bereits ausgesprochen, dass dieser auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395). Eine Verfolgung aufgrund einer atheistischen Glaubensüberzeugung kann der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge zur Asylgewährung führen, wenn der Asylwerber etwa aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608).
dem mit „Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“ übertitelten Art. 10 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389–405, umfasst dieses Recht die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
dem mit „Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“ übertitelten Artikel 10, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt C 202 vom 7.6.2016, S. 389–405, umfasst dieses Recht die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Im Wesentlichen inhaltsgleich gewährt auch Art. 9 EMRK als in der EMRK gewährleistetes Grundrecht, die gemäß Art. 6 Abs. 3 Vertrag über die Europäische Union (EUV) als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.Im Wesentlichen inhaltsgleich gewährt auch Artikel 9, EMRK als in der EMRK gewährleistetes Grundrecht, die gemäß Artikel 6, Absatz 3, Vertrag über die Europäische Union (EUV) als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
diesen normativen Vorgaben (auch unter Berücksichtigung der bereits zitierten Bestimmungen der Statusrichtlinie) umfasst der Religionsbegriff des Art. 1 Abschnitt A, Z 2 GFK damit nicht nur die individuelle Glaubensfreiheit als Kern der Religionsfreiheit („forum internum“), sondern auch das öffentliche Bekenntnis und die Freiheit zur Ausübung (bzw. Nichtausübung) der Religion („forum externum“). Demnach ist es einem Asylwerber für den Rückkehrfall nicht zumutbar, seine innere Überzeugung verstecken zu müssen, wobei auch die EASO Country Guidance darauf hinweist, dass von einem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, sich der Glaubensausübung zu enthalten (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.16. Individuals considered to have committed blasphemy and /or apostasy, S. 85).
diesen normativen Vorgaben (auch unter Berücksichtigung der bereits zitierten Bestimmungen der Statusrichtlinie) umfasst der Religionsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, GFK damit nicht nur die individuelle Glaubensfreiheit als Kern der Religionsfreiheit („forum internum“), sondern auch das öffentliche Bekenntnis und die Freiheit zur Ausübung (bzw. Nichtausübung) der Religion („forum externum“). Demnach ist es einem Asylwerber für den Rückkehrfall nicht zumutbar, seine innere Überzeugung verstecken zu müssen, wobei auch die EASO Country Guidance darauf hinweist, dass von einem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, sich der Glaubensausübung zu enthalten (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.16. Individuals considered to have committed blasphemy and /or apostasy, S. 85). Damit verkennt die belangte Behörde mit ihren Ausführungen, der Beschwerdeführer müsse seine religiösen Ansichten nicht
außen tragen (Bescheid S. 98), die Rechtslage völlig. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er sich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat, nicht
den Geboten des Islam lebt und diese Lebensweise und Einstellung beibehalten wird und sie als Teil seiner Identität betrachtet. Gleichzeitig gilt Apostasie in Afghanistan als schwere Straftat, die – obgleich selten – von staatlicher Seite mit der Todesstrafe, Gefängnisstrafe oder der Beschlagnahme von Eigentum bestraft wird, aber insbesondere gewaltsame Angriffe bis hin zu Ermordung
sich zieht, wobei Schutz durch die Sicherheitskräfte nicht zu erwarten ist. Dem Beschwerdeführer droht im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat demnach asylrelevante Verfolgung wegen seiner Religion. Diese Einschätzung steht im Übrigen auch im Einklang mit den UNHCR-Richtlinien (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
den Geboten des Islam lebt und diese Lebensweise und Einstellung beibehalten wird und sie als Teil seiner Identität betrachtet. Gleichzeitig gilt Apostasie in Afghanistan als schwere Straftat, die – obgleich selten – von staatlicher Seite mit der Todesstrafe, Gefängnisstrafe oder der Beschlagnahme von Eigentum bestraft wird, aber insbesondere gewaltsame Angriffe bis hin zu Ermordung
sich zieht, wobei Schutz durch die Sicherheitskräfte nicht zu erwarten ist. Dem Beschwerdeführer droht im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat demnach asylrelevante Verfolgung wegen seiner Religion. Diese Einschätzung steht im Übrigen auch im Einklang mit den UNHCR-Richtlinien (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
dem sich die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Abkehr vom Islam auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates bezieht, steht ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 nicht zur Verfügung.
dem sich die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Abkehr vom Islam auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates bezieht, steht ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 nicht zur Verfügung. 3.3. Zur Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit
den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit
den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373). Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihm kommt damit unmittelbar kraft Gesetzes (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die (vorerst) für drei Jahre gilt.Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihm kommt damit unmittelbar kraft Gesetzes (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die (vorerst) für drei Jahre gilt. 4. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner rechtlichen Beurteilung der möglichen Asylrelevanz der Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge der Religionsbegriff der GFK auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608). Ansonsten waren – insbesondere für die Frage, ob der Beschwerdeführer das Vorliegen einer inneren Glaubensüberzeugung glaubhaft machen konnte – beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner rechtlichen Beurteilung der möglichen Asylrelevanz der Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge der Religionsbegriff der GFK auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608). Ansonsten waren – insbesondere für die Frage, ob der Beschwerdeführer das Vorliegen einer inneren Glaubensüberzeugung glaubhaft machen konnte – beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W109.2195342.1.00
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