← Österreich

W136 2237049-1

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 31§ 7§ 6§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2021 GeschäftszahlW136 2237049-1 SpruchW136 2237049-1/2E, W136 2237049-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 21.09.2020 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX .
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 21.09.2020 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in römisch 40 .
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde), wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren

§ 31Abs.

1 des Heeresgebührengesetz 2001 (HDG 2001) abgewiesen. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde), wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren

Paragraph 31, Absatz eins, des Heeresgebührengesetz 2001 (HDG 2001) abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 31Abs.

1 HGG 2001 die Behörde Wohnkostenbeihilfe zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt habe. Nachdem die Wohnungsbesichtigung und die Zusage des Mietvertrages im Juni 2020 erfolgt sei und der Mietvertrag selbst am 28.10.2020 abgeschlossen worden sei, somit das verbindliche Wohnungsangebot und der Abschluss des Mietvertrages nach Zustellung des Einberufungsbefehls am 27.04.2020 erfolgt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Davor habe der Antragsteller über keine andere eigene Wohnung verfügt, da er nach seinen Angaben bei seinen Eltern gewohnt habe. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 die Behörde Wohnkostenbeihilfe zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt habe. Nachdem die Wohnungsbesichtigung und die Zusage des Mietvertrages im Juni 2020 erfolgt sei und der Mietvertrag selbst am 28.10.2020 abgeschlossen worden sei, somit das verbindliche Wohnungsangebot und der Abschluss des Mietvertrages nach Zustellung des Einberufungsbefehls am 27.04.2020 erfolgt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Davor habe der Antragsteller über keine andere eigene Wohnung verfügt, da er nach seinen Angaben bei seinen Eltern gewohnt habe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 20.10.2020 eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass der BF sich bereits seit längerem um eine Wohnung bei Wr. Wohnen bemüht habe. Übermittelt dazu wurde ein Schreiben von Wr. Wohnen vom März 2020 und der Mietvertrag des Vaters, zum Beweis, dass die elterliche Wohnung zu klein sei. Aufgrund dieser Angaben wurde der BF von der belangten Behörde telefonisch am 03.11.2020 kontaktiert und aufgefordert, bestimmte näher genannte Beweismittel vorzulegen, allenfalls mitzuteilen, wenn er diese Beweismittel nicht vorlegen könne.
  2. Mit Schreiben vom 19.11.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt mit dem Hinweis, dass keine Rückmeldung des BF erfolgt sei, dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem BF bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde – denen er nicht entgegengetreten ist – und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde. Aus dem Parteienvorbringen ergibt sich, dass der BF zumindest seit März 2020 über ein „Wohn-Ticket“ verfügt, wodurch er Angebote aus dem Kontingent der Wiener Gemeindewohnungen erhält und zum Erwerb einer kostengünstigen Wohnung berechtigt ist. Die antragsgegenständliche Wohnung wurde jedoch nach Wirksamkeit des Einberufungsbefehls besichtigt und gemietet.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt. Zu A) 3.2.

§ 31Abs.

1 Z 1 und 2 HGG 2001 besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde und die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 HGG 2001 besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde und die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. 3.

  1. Eine Vormerkung für eine Gemeindewohnung bzw. wie im vorliegenden Fall ein „Wohn-Ticket“ von Wr. Wohnen ist kein eingeleiteter Wohnungserwerb im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG
  2. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshof stellen nämlich das Interesse einer der späteren Vertragsparteien, informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teiles mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung iSd § 31 Abs 1 Z 2 HGG 2001 dar (vgl. VwGH Zl. 96/11/0148 vom 19.03.1997 zur gleich gestalteten Vorgängerbestimmung).3.
  3. Eine Vormerkung für eine Gemeindewohnung bzw. wie im vorliegenden Fall ein „Wohn-Ticket“ von Wr. Wohnen ist kein eingeleiteter Wohnungserwerb im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG
  4. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshof stellen nämlich das Interesse einer der späteren Vertragsparteien, informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teiles mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 dar vergleiche VwGH Zl. 96/11/0148 vom 19.03.1997 zur gleich gestalteten Vorgängerbestimmung). Im Übrigen können Präsenz- oder Zivildienstleistende, die über ein „Wohn-Ticket“ (=Bestätigung über die Anmeldung zur Anmietung einer Gemeindewohnung) verfügen, dieses für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes „stilllegen“, damit die Ablehnung einer durch Wr. Wohnen angebotenen Gemeindewohnung nicht zur Rückreihung in der Warteliste oder Streichung des Wohn-Tickets führt. Auf diese Möglichkeit wird bei Einberufungsbefehlen und Zuweisungsbescheiden informativ hingewiesen und eine entsprechende Verbindungsaufnahme mit dem künftigen Vermieter empfohlen. Die Abweisung des Antrages erfolgte somit zu Recht, die Beschwerde war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf das unter A) zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf das unter A) zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W136.2237049.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.