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{'item': 'W140 2238191-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2021 GeschäftszahlW140 2238191-4 Spruch, W140 2238191-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , über die weitere Anhaltung von XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 , über die weitere Anhaltung von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, in Schubhaft zu Recht: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsbürger reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 06.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Während seines ersten Asylverfahrens wurde der BF straffällig. Er wurde am 05.08.2017 vom Bezirksgericht XXXX wegen Urkundenfälschung (§ 223 StGB) zu einer Gelstrafe von insgesamt € 320,- im NEF zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, weil er sich mit einem gefälschten pakistanischen Führerschein bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle auswies. Im November 2017 wurde der BF erneut von der Polizei betreten, als er ein KFZ lenkte, ohne im Besitz eines gültigen Führerscheins zu sein. Der BF wurde Ende 2017 deswegen mit Strafverfügung der LPD XXXX mit einer Geldstrafe von 363,- € bestraft. Anfang April 2018 wurde der BF wiederholt von der Polizei betreten, als er ein KFZ lenkte ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung hierfür zu sein. Der BF wurde mit Strafverfügung der LPD XXXX mit einer Geldstrafe von 880,- € bestraft.Während seines ersten Asylverfahrens wurde der BF straffällig. Er wurde am 05.08.2017 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB) zu einer Gelstrafe von insgesamt € 320,- im NEF zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, weil er sich mit einem gefälschten pakistanischen Führerschein bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle auswies. Im November 2017 wurde der BF erneut von der Polizei betreten, als er ein KFZ lenkte, ohne im Besitz eines gültigen Führerscheins zu sein. Der BF wurde Ende 2017 deswegen mit Strafverfügung der LPD römisch 40 mit einer Geldstrafe von 363,- € bestraft. Anfang April 2018 wurde der BF wiederholt von der Polizei betreten, als er ein KFZ lenkte ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung hierfür zu sein. Der BF wurde mit Strafverfügung der LPD römisch 40 mit einer Geldstrafe von 880,- € bestraft. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich subsidiären Schutzes vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gesetzt. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.08.2018 zur GZ XXXX vollinhaltlich abgewiesen wurde.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich subsidiären Schutzes vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gesetzt. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.08.2018 zur GZ römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Das Bundesamt leitete im Dezember 2018 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) mit der pakistanischen Botschaft ein, die jedoch im März 2019 mitteilte, der BF könne nicht als Pakistani identifiziert werden. Das Bundesamt führte daraufhin ein weiteres HRZ Verfahren mit der Botschaft Afghanistans. Das Bundesamt versuchte dem BF hierzu am 05.04.2019 einen Mitwirkungsbescheid gem. § 46 Abs. 2a u. 2b FPG iVm § 19 AVG an seine damalige Wohnadresse zuzustellen, jedoch konnte er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden.Das Bundesamt leitete im Dezember 2018 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) mit der pakistanischen Botschaft ein, die jedoch im März 2019 mitteilte, der BF könne nicht als Pakistani identifiziert werden. Das Bundesamt führte daraufhin ein weiteres HRZ Verfahren mit der Botschaft Afghanistans. Das Bundesamt versuchte dem BF hierzu am 05.04.2019 einen Mitwirkungsbescheid gem. Paragraph 46, Absatz 2 a, u. 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG an seine damalige Wohnadresse zuzustellen, jedoch konnte er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden. Am 12.07.2019 wurde der BF - von der Polizei aufgegriffen - in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) gebracht und vom Bundesamt am 13.07.2019 (erstmals) die Schubhaft über den BF verhängt. Am 17.07.20219 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2019 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung auch ein 3jähriges Einreiseverbot erlassen.Am 12.07.2019 wurde der BF - von der Polizei aufgegriffen - in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) gebracht und vom Bundesamt am 13.07.2019 (erstmals) die Schubhaft über den BF verhängt. Am 17.07.20219 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2019 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung auch ein 3jähriges Einreiseverbot erlassen. Der BF wurde am 23.08.2019 der Afghanischen Delegation vorgeführt, wo festgestellt wurde, dass er kein afghanischer Staatsbürger ist. Der Konsul teilte mit, dass der BF ein pakistanischer Staatsbürger sei. Am 23.08.2019 wurde der BF daraufhin aus der Schubhaft entlassen und wurde am 26.08.2019 neuerlich ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ mit Pakistan gestartet. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.09.2019 zur GZ XXXX als unzulässig zurückgewiesen, da bei der Fertigung des Bescheides vom 27.07.2019 nur eine Paraphe, aber keine Unterschrift unter die Urschrift des Bescheides gesetzt wurde und dieser Erledigung somit die Bescheidqualität fehlte.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.09.2019 zur GZ römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen, da bei der Fertigung des Bescheides vom 27.07.2019 nur eine Paraphe, aber keine Unterschrift unter die Urschrift des Bescheides gesetzt wurde und dieser Erledigung somit die Bescheidqualität fehlte. Der vorgenannte Bescheid wurde in identer Form nach korrekter Fertigung dem BF zu eigenen Handen im November 2019 durch postalische Hinterlegung zugestellt und erwuchs Ende November 2019 in Rechtskraft. Gegen den BF bestand somit eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Der vorgenannte Bescheid wurde in identer Form nach korrekter Fertigung dem BF zu eigenen Handen im November 2019 durch postalische Hinterlegung zugestellt und erwuchs Ende November 2019 in Rechtskraft. Gegen den BF bestand somit eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Am 14.01.2020 wurde von der Pakistanischen Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt. Das Bundesamt meldete den BF für eine Sammelabschiebung nach Pakistan Anfang März 2020 an. In Folge wurde mehrfach versucht, den BF an seiner Wohn-/ bzw. Meldeadresse festzunehmen, dies jedoch wie schon im Jahr 2019 erfolglos, da sich der BF dort nicht aufhielt. Eine Buchung des BF für die Sammelabschiebung im Mai 2020 wurde aufgrund der COVID-19 Pandemie storniert. Das Bundesamt unternahm im August 2020 einen erneuten Anlauf und buchte den BF für die Sammelabschiebung nach Pakistan am 18.08.

  1. Erneut konnte der BF aber im Vorfeld an seiner Wohn-/ bzw. Meldeadresse nicht angetroffen und nicht festgenommen werden; der BF war schon seit Beginn des Jahres 2020 untergetaucht. Auch eine Einmeldung des BF für den Frontex-Charter am 14.10.2020 nach Pakistan musste widerrufen werden, da der BF erneut an seiner Wohn- bzw. Meldeadresse mehrfach nicht anzutreffen war und nicht festgenommen werden konnte. Ende Oktober 2020 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den BF, der am 20.11.2020 vollzogen werden konnte, als der BF zufällig im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten wurde. Der BF wurde in ein PAZ gebracht und dort zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Am 21.11.2020 wurde über den BF mit Mandatsbescheid des Bundesamtes die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, der BF wird seit diesem Tag in Schubhaft angehalten. Von 25.12.2020 bis 08.01.2021 befand sich der BF in einem Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Der BF beendete den Hungerstreik freiwillig. Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine Vertretung am 30.12.2020 Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht mit am 05.01.2021 mündlich verkündetem und am 02.02.2021 gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis zur XXXX als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorlägen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde dem BF jedenfalls bekannt, dass er Anfang Februar 2021 im Rahmen einer Charterabschiebung nach Pakistan abgeschoben werden sollte.Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine Vertretung am 30.12.2020 Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht mit am 05.01.2021 mündlich verkündetem und am 02.02.2021 gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis zur römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorlägen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde dem BF jedenfalls bekannt, dass er Anfang Februar 2021 im Rahmen einer Charterabschiebung nach Pakistan abgeschoben werden sollte. Der BF stellte nur wenige Tage nach Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde am 10.01.2021 seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt folgte dem BF umgehend einen Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG aus, wonach dieser Antrag nur zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Aufgrund der nur noch kurzen verbleibenden Zeitspanne bis zur bevorstehenden Abschiebung des BF Anfang Februar 2021 konnte das Bundesamt dem BF nicht mehr fristgerecht den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 - unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht - aberkennen, weshalb die Buchung des BF auf den Charter für Februar 2021 storniert werden musste und der BF für eine Charterabschiebung im April 2021 gebucht wurde.Der BF stellte nur wenige Tage nach Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde am 10.01.2021 seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt folgte dem BF umgehend einen Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aus, wonach dieser Antrag nur zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Aufgrund der nur noch kurzen verbleibenden Zeitspanne bis zur bevorstehenden Abschiebung des BF Anfang Februar 2021 konnte das Bundesamt dem BF nicht mehr fristgerecht den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 - unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht - aberkennen, weshalb die Buchung des BF auf den Charter für Februar 2021 storniert werden musste und der BF für eine Charterabschiebung im April 2021 gebucht wurde. Am 10.03.2021 wurde der BF vom Bundesamt zu seinem zweiten Folgeantrag einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz hinsichtlich dieses Folgeantrags gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Der Akt wurde am 15.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Prüfung der Aberkennung vorlegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021, GZ XXXX , wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2021 als nicht rechtmäßig aufgehoben. Am 10.03.2021 wurde der BF vom Bundesamt zu seinem zweiten Folgeantrag einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz hinsichtlich dieses Folgeantrags gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Der Akt wurde am 15.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Prüfung der Aberkennung vorlegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021, GZ römisch 40 , wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2021 als nicht rechtmäßig aufgehoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021, GZ W282 2238191-2/8E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.01.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021 wurde die Entscheidung des Bundesamtes bestätigt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.01.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021 wurde die Entscheidung des Bundesamtes bestätigt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX , vom 12.04.2021 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, römisch 40 , vom 12.04.2021 wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 03.05.2021 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 03.05.2021 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 04.05.2021 übermittelte das Bundesamt folgende Stellungnahme: „Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorzulegen.„Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorzulegen. Herr XXXX (BF) wurde am 05.08.2017 vom Bezirksgericht XXXX zur GZ: XXXX wegen § 223 StGB zu einer Gelstrafe von insgesamt € 320,- im NEF zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Herr römisch 40 (BF) wurde am 05.08.2017 vom Bezirksgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 wegen Paragraph 223, StGB zu einer Gelstrafe von insgesamt € 320,- im NEF zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Das erste Asylverfahren des BF wurde mit 06.08.2018 gem. §§ 3 und 8 AsylG in
  2. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen.Das erste Asylverfahren des BF wurde mit 06.08.2018 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG in
  3. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am 17.12.2018 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für das Land Pakistan gestartet. Am 14.03.2019 lehnte die Pakistanische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ab, da der BF kein pakistanischer Staatsbürger sein soll. Am 27.03.2019 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreiserzertifikates für das Land Afghanistan gestartet. Am 14.03.2019 lehnte die Pakistanische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ab, da der BF kein pakistanischer Staatsbürger sein soll. , Am 27.03.2019 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreiserzertifikates für das Land Afghanistan gestartet. Es wurde versucht dem BF am 05.04.2019 einen Mitwirkungsbescheid gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG an seine damalige Wohnadresse zuzustellen, jedoch konnte er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden. Am 12.07.2019 konnte der BF von Beamten der LPD angetroffen werden und wurde anschließend ins PAZ XXXX eingeliefert. Es wurde versucht dem BF am 05.04.2019 einen Mitwirkungsbescheid gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG an seine damalige Wohnadresse zuzustellen, jedoch konnte er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden. , Am 12.07.2019 konnte der BF von Beamten der LPD angetroffen werden und wurde anschließend ins PAZ römisch 40 eingeliefert. Am 13.07.2019 wurde gegen den BF die Schubhaft angeordnet. Der BF wurde am 23.08.2019 der Afghanischen Delegation vorgeführt. Es wurde festgestellt, dass er kein afghanischer Staatsbürger ist. Laut Konsul ist er ein pakistanischer Staatsbürger. Am 23.08.2019 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am 26.08.2019 wurde neuerlich ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für das Land Pakistan gestartet. Der BF wurde am 23.08.2019 der Afghanischen Delegation vorgeführt. Es wurde festgestellt, dass er kein afghanischer Staatsbürger ist. Laut Konsul ist er ein pakistanischer Staatsbürger. Am 23.08.2019 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. , Am 26.08.2019 wurde neuerlich ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für das Land Pakistan gestartet. Das zweite Asylverfahren wurde mit 27.11.2019 gem. § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot erlassen. Am 14.01.2020 wurde von der Pakistanischen Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. Das zweite Asylverfahren wurde mit 27.11.2019 gem. Paragraph 68, AVG rechtskräftig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot erlassen. , Am 14.01.2020 wurde von der Pakistanischen Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. Am 15.01.2020 wurde der BF für den Charter am 03.03.2020 gebucht. Der BF konnte am 02.03.2020 an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden und musste somit der Charter für ihn storniert werden. Der BF wurde anschließend für den Charter am 13.05.2020 gebucht, jedoch wurde dieser aufgrund des COVID-19 storniert. Weiters wurde versucht ihn für den Charter am 18.08.2020 festzunehmen, jedoch konnte er an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden. Der BF wurde anschließend für den Charter am 13.05.2020 gebucht, jedoch wurde dieser aufgrund des COVID-19 storniert. , Weiters wurde versucht ihn für den Charter am 18.08.2020 festzunehmen, jedoch konnte er an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden. Es wurde neuerlich versucht ihn für den Charter am 14.10.2020 festzunehmen, jedoch konnte er auch da nicht angetroffen werden. Am 20.10.2020 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG von ha. ausgeschrieben. Dieser wurde am 20.11.2020, um 16:15 Uhr von der LPD XXXX im Zuge einer Verkehrsstreife vollzogen. Anschließend wurde der BF ins PAZ XXXX eingeliefert. Am 21.11.2020, um 10:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 21.11.2020, um 13:50 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Am 18.12.2020 wurde mittels Aktenvermerk gem. § 80 Abs. 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Es wurde neuerlich versucht ihn für den Charter am 14.10.2020 festzunehmen, jedoch konnte er auch da nicht angetroffen werden. , Am 20.10.2020 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG von ha. ausgeschrieben. Dieser wurde am 20.11.2020, um 16:15 Uhr von der LPD römisch 40 im Zuge einer Verkehrsstreife vollzogen. Anschließend wurde der BF ins PAZ römisch 40 eingeliefert. , Am 21.11.2020, um 10:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. , Am 21.11.2020, um 13:50 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. , Am 18.12.2020 wurde mittels Aktenvermerk gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Der BF hat sich von 25.12.2020 bis 08.01.2021 im Hungerstreik befunden. Am 30.12.2020, um 09:55 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein. Der BF wurde am 30.12.2020 für den Charter am 10.02.2021 gebucht. Mit verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2021 zur GZ: XXXX wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2021 zur GZ: römisch 40 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 10.01.2021 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 6 FPG persönlich zugestellt. Am 10.01.2021 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt. Am 15.01.2021 wurde mittels Aktenvermerk gem. § 80 Abs. 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 15.01.2021 wurde mittels Aktenvermerk gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 05.02.2021 musste für den BF der Charter am 10.02.2021 storniert werden, da dem BF aufgrund des Folgeantrages der faktische Abschiebeschutz zukam. Am 12.02.2021 wurde mittels Aktenvermerk gem. § 80 Abs. 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 12.02.2021 wurde mittels Aktenvermerk gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 04.03.2021 wurde der BF für den Charter am 14.04.2021 gebucht. Am 10.03.2021 wurde die Einvernahme für den Folgeantrag von der XXXX durchgeführt. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Anschließend wurde der Akt zur Entscheidung an den BVwG übermittelt. Am 10.03.2021 wurde die Einvernahme für den Folgeantrag von der römisch 40 durchgeführt. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Anschließend wurde der Akt zur Entscheidung an den BVwG übermittelt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2021 zur GZ: XXXX wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2021 zur GZ: römisch 40 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 zur GZ XXXX ist die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG nicht rechtmäßig und wird daher der Bescheid aufgehoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 zur GZ römisch 40 ist die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig und wird daher der Bescheid aufgehoben. Der BF wurde mit 23.03.2021 vom Charter am 14.04.2021 storniert. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2021 zur GZ: XXXX wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2021 zur GZ: römisch 40 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2021 wurde mit 29.04.2021 gem. § 68 AVG in
  4. Instanz rechtskräftig zurückgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2021 wurde mit 29.04.2021 gem. Paragraph 68, AVG in
  5. Instanz rechtskräftig zurückgewiesen. Der BF hat bereits zwei Asylanträge gestellt, welche auch rechtskräftig abgeschlossen wurden. Zuletzt mit einer Rückkehrentscheidung und einem 3-jährigen Einreiseverbot. Der BF ist nach Abschluss seines Asylverfahrens längere Zeit unbekannten Aufenthaltes gewesen. Der Mitwirkungsbescheid konnte ihm nicht zugestellt werden, da er an der damaligen Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Weiters konnte er nach Zustimmung der Ausstellung eines Heimreiserzertifikates mehrmals an seiner damaligen Wohnadresse aufgrund der erlassenen Festnahmeaufträge zur Abschiebung nicht angetroffen werden. Er konnte erst am 21.11.2020, also fast ein Jahr später nach der Zustimmung der Ausstellung eines HRZ, aufgrund eines ausgeschriebenen Festnahmeauftrages zufälligerweise bei einer Verkehrskontrolle angetroffen und anschließend festgenommen werden. Da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom BVwG für nicht rechtmäßig erklärt wurde, musste das Asylverfahren inhaltlich geprüft werden. Dieses gem. § 68 AVG zurückgewiesene Asylverfahren wurde nun mit 29.04.2021 in
  6. Instanz bestätigt. Er konnte erst am 21.11.2020, also fast ein Jahr später nach der Zustimmung der Ausstellung eines HRZ, aufgrund eines ausgeschriebenen Festnahmeauftrages zufälligerweise bei einer Verkehrskontrolle angetroffen und anschließend festgenommen werden. , Da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom BVwG für nicht rechtmäßig erklärt wurde, musste das Asylverfahren inhaltlich geprüft werden. Dieses gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesene Asylverfahren wurde nun mit 29.04.2021 in
  7. Instanz bestätigt. Sobald nun ein HRZ ausgestellt wird kann der BF mit dem Charter am 30.06.2021 abgeschoben werden. Die Regionaldirektion XXXX ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“Die Regionaldirektion römisch 40 ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“ Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF am 04.05.2021 zum Parteiengehör in das Polizeianhaltezentrum übermittelt. Eine Stellungnahme langte bis zur Erkenntniserlassung nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan. Er ist volljährig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist gesund und haftfähig. Der BF leidet an Rückenschmerzen. Er nimmt regelmäßig Schmerztabletten. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF hat eine Freundin, die in Ungarn lebt. Der BF hat drei Freunde in Österreich, deren Nachnamen er nicht kennt. Eine besondere Beziehungsintensität zu diesen Personen liegt nicht vor. Zum Verfahrensgang und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der BF stellte in Österreich drei Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2018 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. Der erste Folgeantrag des BF wurde mit 27.11.2019 rechtskräftig zurückgewiesen. Gegen den BF liegt seit 27.11.2019 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren vor. Der BF stellte aus dem Stande der Schubhaft am 10.01.2021, nur wenige Tage nach Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde und nach bereits fast zweimonatiger Anhaltung in Schubhaft, seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz, nachdem ihm im Verfahren XXXX bekannt geworden war, dass er Anfang Februar 2021 nach Pakistan abgeschoben werden sollte.Der BF stellte in Österreich drei Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2018 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. Der erste Folgeantrag des BF wurde mit 27.11.2019 rechtskräftig zurückgewiesen. Gegen den BF liegt seit 27.11.2019 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren vor. Der BF stellte aus dem Stande der Schubhaft am 10.01.2021, nur wenige Tage nach Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde und nach bereits fast zweimonatiger Anhaltung in Schubhaft, seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz, nachdem ihm im Verfahren römisch 40 bekannt geworden war, dass er Anfang Februar 2021 nach Pakistan abgeschoben werden sollte. Das Bundesamt folgte dem BF am 11.01.2021 nachweislich einen wohlbegründeten Aktenvermerk § 76 Abs. 6 FPG aus und teilte dem BF hiermit mit, dass das Bundesamt davon ausgehe, dass der zweite Folgeantrag des BF nur zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Das Bundesamt folgte dem BF am 11.01.2021 nachweislich einen wohlbegründeten Aktenvermerk Paragraph 76, Absatz 6, FPG aus und teilte dem BF hiermit mit, dass das Bundesamt davon ausgehe, dass der zweite Folgeantrag des BF nur zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Im Rahmen der Einvernahme des BF zu seinem zweiten Folgeantrag hat das Bundesamt am 10.03.2021 dem BF den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid aberkannt. Der Akt wurde zur amtswegigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung am 15.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021, XXXX , wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2021 als nicht rechtmäßig aufgehoben. Im Rahmen der Einvernahme des BF zu seinem zweiten Folgeantrag hat das Bundesamt am 10.03.2021 dem BF den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid aberkannt. Der Akt wurde zur amtswegigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung am 15.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021, römisch 40 , wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2021 als nicht rechtmäßig aufgehoben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.01.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021 wurde die Entscheidung des Bundesamtes bestätigt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.01.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021 wurde die Entscheidung des Bundesamtes bestätigt. Der BF wurde am 05.08.2017 von einem Bezirksgericht wegen Urkundenfälschung (§ 223 StGB) zu einer Geldstrafe von insgesamt € 320,- im NEF zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, weil er sich mit einem gefälschten pakistanischen Führerschein bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle auswies.Der BF wurde am 05.08.2017 von einem Bezirksgericht wegen Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB) zu einer Geldstrafe von insgesamt € 320,- im NEF zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, weil er sich mit einem gefälschten pakistanischen Führerschein bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle auswies. Der BF wurde von der LPD XXXX bereits zwei Mal rk. mit Strafverfügungen aufgrund Übertretung des § 37 Abs. 3 FSG mit Geldstrafen bestraft, da er ein KFZ lenkte, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung hierfür zu sein.Der BF wurde von der LPD römisch 40 bereits zwei Mal rk. mit Strafverfügungen aufgrund Übertretung des Paragraph 37, Absatz 3, FSG mit Geldstrafen bestraft, da er ein KFZ lenkte, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung hierfür zu sein. Am 13.02.2021 wurden in der Zelle des BF im PAZ eine in seinem Besitz befindliche große Anzahl von Tabletten vorgefunden und sichergestellt. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Gegen den BF besteht seit 27.11.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren. Dem zweiten Folgeantrag wurde der faktische Abschiebeschutz vom Bundesamt nach Einvernahme des BF am 10.03.2021 aberkannt; mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021, Zahl XXXX , wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2021 als nicht rechtmäßig aufgehoben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.01.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021 wurde die Entscheidung des Bundesamtes bestätigt.Gegen den BF besteht seit 27.11.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren. Dem zweiten Folgeantrag wurde der faktische Abschiebeschutz vom Bundesamt nach Einvernahme des BF am 10.03.2021 aberkannt; mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021, Zahl römisch 40 , wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2021 als nicht rechtmäßig aufgehoben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.01.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021 wurde die Entscheidung des Bundesamtes bestätigt. Festgestellt wird, dass der BF den Folgeantrag am 10.01.2021 nur zur Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung im Februar 2021 gestellt hat. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich und ist nicht sozial verankert. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung und über kein Bargeld. Der BF hat aufgrund seiner unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller ein monatliches Einkommen in Höhe von durchschnittlich € 600 erzielt. Der BF ist Eigentümer eines Kraftfahrzeuges. Der BF verfügt auch nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Der BF konnte im Jahr 2020 mehrfach nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Der BF lebte an einer anderen Unterkunft und war nicht an seiner Meldeadresse aufhältig. Daher war der BF nicht für die Behörden greifbar. Der BF hat das Meldegesetz missachtet, um sich seiner bevorstehenden Abschiebung zu entziehen. Der BF wurde - erst über eine ausgestellte Vollmacht - am 07.12.2020 in Österreich behördlich mit Nebenwohnsitz an der Wohnung eines Freundes angemeldet, zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF bereits in Schubhaft. Der tatsächliche Aufenthaltsort des BF war dem Bundesamt das ganze Jahr 2020 über nicht bekannt, an seiner früheren Meldeadresse in XXXX konnte der BF wiederholt und mehrfach bei Festnahmeversuchen nicht angetroffen werden, da er sich dort nicht aufhielt. Das Bundesamt musste aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des BF einen Festnahmeauftrag erlassen. Der BF wurde im Rahmen einer Zufallskontrolle von der Polizei im November 2020 kontrolliert und festgenommen. Der BF war in Österreich von 13.10.2020 bis zu seiner Festnahme überhaupt nicht behördlich gemeldet.Der BF wurde - erst über eine ausgestellte Vollmacht - am 07.12.2020 in Österreich behördlich mit Nebenwohnsitz an der Wohnung eines Freundes angemeldet, zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF bereits in Schubhaft. Der tatsächliche Aufenthaltsort des BF war dem Bundesamt das ganze Jahr 2020 über nicht bekannt, an seiner früheren Meldeadresse in römisch 40 konnte der BF wiederholt und mehrfach bei Festnahmeversuchen nicht angetroffen werden, da er sich dort nicht aufhielt. Das Bundesamt musste aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des BF einen Festnahmeauftrag erlassen. Der BF wurde im Rahmen einer Zufallskontrolle von der Polizei im November 2020 kontrolliert und festgenommen. Der BF war in Österreich von 13.10.2020 bis zu seiner Festnahme überhaupt nicht behördlich gemeldet. Der BF missachtete in der Vergangenheit die Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzes und des Meldegesetzes. Der BF hat dem Bundesamt seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bewusst nicht bekannt gegeben. Der BF ist seiner behördlichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF befand sich von 25.12.2020 bis 08.01.2021 im Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Die Abschiebung des BF war bereits für 02.03.2020 organisiert. Der BF konnte jedoch nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Auch für einen Abschiebe-Charter am 18.08.2020 konnte der Beschwerdeführer nicht an seiner (damaligen) Meldeadresse in XXXX angetroffen werden. Dies wiederholte sich am 14.10.
  8. Erst am 20.11.2020 wurde der BF im Zuge einer zufälligen polizeilichen Verkehrskontrolle aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen.Die Abschiebung des BF war bereits für 02.03.2020 organisiert. Der BF konnte jedoch nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Auch für einen Abschiebe-Charter am 18.08.2020 konnte der Beschwerdeführer nicht an seiner (damaligen) Meldeadresse in römisch 40 angetroffen werden. Dies wiederholte sich am 14.10.
  9. Erst am 20.11.2020 wurde der BF im Zuge einer zufälligen polizeilichen Verkehrskontrolle aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen. Der BF wird seit 21.11.2020 in Schubhaft angehalten. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit untertauchen und sich vor den Behörden erneut verborgen halten. Der BF ist nicht ausreisewillig. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in hohem Maß vertrauensunwürdig und nicht kooperativ. Vom Bundesamt wurde zeitgerecht ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Nach einmaliger Ablehnung der HRZ-Ausstellung durch Pakistan und Führung eines Verfahrens mit Afghanistan stimmte schließlich die pakistanische Botschaft am 14.01.2020 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu. Diese Zusage konnte zur tatsächlichen Ausstellung eines HRZ nicht genutzt werden, da der BF für das Bundesamt nicht greifbar, sondern (mit falscher behördlicher Wohnsitzmeldung) untergetaucht war. Im Rahmen des Verfahrens XXXX wurde dem BF sein Abschiebetermin Anfang Februar 2021 bekannt. Der BF stellte hierauf am 10.01.2021 seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz und konnte so seine für den 10.02.2021 geplante Abschiebung nach Pakistan verhindern.Vom Bundesamt wurde zeitgerecht ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Nach einmaliger Ablehnung der HRZ-Ausstellung durch Pakistan und Führung eines Verfahrens mit Afghanistan stimmte schließlich die pakistanische Botschaft am 14.01.2020 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu. Diese Zusage konnte zur tatsächlichen Ausstellung eines HRZ nicht genutzt werden, da der BF für das Bundesamt nicht greifbar, sondern (mit falscher behördlicher Wohnsitzmeldung) untergetaucht war. Im Rahmen des Verfahrens römisch 40 wurde dem BF sein Abschiebetermin Anfang Februar 2021 bekannt. Der BF stellte hierauf am 10.01.2021 seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz und konnte so seine für den 10.02.2021 geplante Abschiebung nach Pakistan verhindern. Der BF wird für den nächsten Pakistan-Charter am 30.06.2021 gebucht. Die Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist aufgrund der bereits einmal erfolgten HRZ-Zusage und der Buchung eines Abschiebefluges im höchstem Maße wahrscheinlich. Eine relevante Änderung der Umstände seit der letzten Feststellung des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft liegt nicht vor. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen XXXX und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen römisch 40 und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu der in Österreich geführten Identität des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei des Bundesministeriums. Die Feststellungen zur fehlenden sozialen und beruflichen Integration, dem fehlenden Wohnsitz ergeben sich aus seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren XXXX (NS OZ 21). Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus der Anhaltedatei. Die Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet nie legal berufstätig war, ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug.Die Feststellungen zur fehlenden sozialen und beruflichen Integration, dem fehlenden Wohnsitz ergeben sich aus seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren römisch 40 (NS OZ 21). Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus der Anhaltedatei. Die Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet nie legal berufstätig war, ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung zur Unterkunftnahme im Verborgenen ergibt sich aus dem ZMR, da bis Oktober 2020 dort eine Wohnsitzmeldung in XXXX aufscheint, wobei der BF das ganze Jahr 2020 über, wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, an dieser Wohnadresse wiederholt nicht angetroffen bzw. festgenommen werden konnte, da er sich dort faktisch nicht aufhielt. Ab Mitte Oktober bis zur Festnahme des BF Ende November 2020 scheint dann überhaupt keine Meldung des BF im ZMR mehr auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher aufgrund dieser Fakten und der Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2021 keinen Zweifel daran, dass der BF dem Bundesamt bewusst seinen wahren Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, um sich seiner Abschiebung zu entziehen.Die Feststellung zur Unterkunftnahme im Verborgenen ergibt sich aus dem ZMR, da bis Oktober 2020 dort eine Wohnsitzmeldung in römisch 40 aufscheint, wobei der BF das ganze Jahr 2020 über, wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, an dieser Wohnadresse wiederholt nicht angetroffen bzw. festgenommen werden konnte, da er sich dort faktisch nicht aufhielt. Ab Mitte Oktober bis zur Festnahme des BF Ende November 2020 scheint dann überhaupt keine Meldung des BF im ZMR mehr auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher aufgrund dieser Fakten und der Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2021 keinen Zweifel daran, dass der BF dem Bundesamt bewusst seinen wahren Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Insbesondere ist es dem BF schon im Rahmen des Verfahrens XXXX nicht gelungen, seine Ausreisewilligkeit und Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund seiner bevorstehenden Abschiebung ist nicht zu erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird, zumal der BF seine Abschiebung erneut durch einen zweiten Folgeantrag vereitelt hat.Insbesondere ist es dem BF schon im Rahmen des Verfahrens römisch 40 nicht gelungen, seine Ausreisewilligkeit und Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund seiner bevorstehenden Abschiebung ist nicht zu erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird, zumal der BF seine Abschiebung erneut durch einen zweiten Folgeantrag vereitelt hat. Zum Verfahrensgang und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, dass der BF nicht volljährig wäre. Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom November 2019 samt Einreiseverbot ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.01.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021 wurde die Entscheidung des Bundesamtes bestätigt. Dies ergibt sich aus dem IZR.Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom November 2019 samt Einreiseverbot ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.01.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021 wurde die Entscheidung des Bundesamtes bestätigt. Dies ergibt sich aus dem IZR. Aus dem Verwaltungsakt geht die nachweisliche Zustellung des Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG an den BF am 11.01.2021 hervor. Das Bundesamt geht hierin – und darin schließt sich das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt an – zu Recht davon aus, dass der BF seinen zweiten Folgeantrag nur zur Vereitelung seiner Abschiebung Anfang Februar 2021 gestellt hat. Zum einen geht dies schon aus dem Zeitpunkt der Antragstellung hervor: Der BF stellte diesen Antrag nur kurz nach Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2021, wobei ihm in diesem Verfahren auch jedenfalls der Abschiebetermin Anfang Februar 2021 bekannt wurde. Weiters gibt es keine vernünftige Erklärung, warum der BF erst 1 ½ Monate nach Beginn seiner Anhaltung in Schubhaft diesen Folgeantrag stellen sollte, hätte er doch bereits seit Ende November 2020 diese Möglichkeit gehabt. Aus diesen Gründen war festzustellen, dass der BF den Folgeantrag vom 10.01.2021 nur zu dem Zweck gestellt hat, seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln bzw. zu verzögern.Aus dem Verwaltungsakt geht die nachweisliche Zustellung des Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG an den BF am 11.01.2021 hervor. Das Bundesamt geht hierin – und darin schließt sich das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt an – zu Recht davon aus, dass der BF seinen zweiten Folgeantrag nur zur Vereitelung seiner Abschiebung Anfang Februar 2021 gestellt hat. Zum einen geht dies schon aus dem Zeitpunkt der Antragstellung hervor: Der BF stellte diesen Antrag nur kurz nach Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2021, wobei ihm in diesem Verfahren auch jedenfalls der Abschiebetermin Anfang Februar 2021 bekannt wurde. Weiters gibt es keine vernünftige Erklärung, warum der BF erst 1 ½ Monate nach Beginn seiner Anhaltung in Schubhaft diesen Folgeantrag stellen sollte, hätte er doch bereits seit Ende November 2020 diese Möglichkeit gehabt. Aus diesen Gründen war festzustellen, dass der BF den Folgeantrag vom 10.01.2021 nur zu dem Zweck gestellt hat, seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln bzw. zu verzögern. Die Feststellung, dass der BF haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 223 StGB. Die festgestellten Strafverfügungen der LPD XXXX liegen jeweils in Kopie im Verwaltungsakt ein.Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 223, StGB. Die festgestellten Strafverfügungen der LPD römisch 40 liegen jeweils in Kopie im Verwaltungsakt ein. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Dass der BF nicht rückkehrwillig und unkooperativ ist, ergibt sich aus seinem gesamten Verhalten im bisherigen Verfahren. So hat er bereits vor dem Bundesamt mehrfach angegeben, nicht freiwillig seiner Ausreisepflicht nachkommen zu wollen. Weiters tauchte der BF im Anschluss der Zurückweisung seines ersten Folgeantrags unter und entzog sich bewusst der Greifbarkeit des Bundesamtes. Der BF war das gesamte Jahr 2020 über, wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, an seiner Wohn- bzw. Meldeadresse nicht anzutreffen und konnte dort nicht festgenommen werden, was zum Schluss führt, dass der BF das Bundesamt bewusst über seinen Aufenthaltsort täuschen wollte. Tatsächlich war der BF bereits Anfang 2020 untergetaucht, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Ab Mitte Oktober bis zur Festnahme des BF Ende November 2020 scheint überhaupt keine behördliche Meldung des BF mehr auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher aufgrund dieser Fakten und der Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2021 keinen Zweifel daran, dass der BF dem Bundesamt bewusst seinen wahren Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Die Feststellungen zur mangelnden sozialen Verankerung ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2021, bei der er keine tragfähigen Angaben zu seinen Freunden bzw. seiner behaupteten Freundin in Ungarn gemacht hatte. Auch gab der BF selbst an, seine Freundin lebe wieder in Ungarn und sei nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig. Jedenfalls ergibt sich aus der Anhaltedatei, dass der BF bis dato nur von seiner Rechtsberatung in Schubhaft besucht wurde. Die am 07.12.2020 vorgenommene behördliche Anmeldung des BF mit Nebenwohnsitz bei einem „Freund“ wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren XXXX zu Recht verworfen, da keine Anzeichen ersichtlich sind, dass diese Anmeldung nicht ebenso wie die Anmeldung in XXXX bis Oktober 2020 nur wieder der Täuschung der Behörden dient. So gab er BF bei seiner Einvernahme am 05.01.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an, die Anmeldung sei nur deshalb gemacht worden, weil er erfahren habe, das Bundesamt könnte ihn dann aus der Schubhaft entlassen.Die Feststellungen zur mangelnden sozialen Verankerung ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2021, bei der er keine tragfähigen Angaben zu seinen Freunden bzw. seiner behaupteten Freundin in Ungarn gemacht hatte. Auch gab der BF selbst an, seine Freundin lebe wieder in Ungarn und sei nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig. Jedenfalls ergibt sich aus der Anhaltedatei, dass der BF bis dato nur von seiner Rechtsberatung in Schubhaft besucht wurde. Die am 07.12.2020 vorgenommene behördliche Anmeldung des BF mit Nebenwohnsitz bei einem „Freund“ wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren römisch 40 zu Recht verworfen, da keine Anzeichen ersichtlich sind, dass diese Anmeldung nicht ebenso wie die Anmeldung in römisch 40 bis Oktober 2020 nur wieder der Täuschung der Behörden dient. So gab er BF bei seiner Einvernahme am 05.01.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an, die Anmeldung sei nur deshalb gemacht worden, weil er erfahren habe, das Bundesamt könnte ihn dann aus der Schubhaft entlassen. Dass der BF weiterhin nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des BF, aus seiner strafrechtlichen Verurteilung, den Verstößen gegen das Meldegesetz, seinen rk. Verwaltungsstrafen sowie dem unkooperativen Verhalten und dem Untertauchen. Der BF hat – wie bereits erörtert – weiters einen aussichtslosen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, um seine Abschiebung im Februar 2021 zu vereiteln, was ihm letztlich auch gelungen ist. Weiters hat der BF durch einen fast zweiwöchigen Hungerstreik versucht, seine Entlassung aus der Schubhaft zu erpressen, wie er selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 sinngemäß zugestand. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird, im Gegenteil hat der BF seine fortgesetzte mangelnde Kooperationsbereitschaft durch Stellung eines objektiv aussichtslosen Folgeantrags in der Absicht seine Abschiebung zu verzögern, demonstriert. Die Feststellungen zum Stand des HRZ-Verfahrens des BF und der Organisation der Abschiebung basieren auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2021 und dem diesbezüglichen Teil des Verwaltungsaktes, in dem die Korrespondenz mit der zuständigen Abt. XXXX des Bundesamtes einliegen, weiters auf den von dieser Abteilung bereitgestellten Informationen zu Rückführungen, der Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.05.2021 sowie den aktuellen Informationen des Bundesamtes zu Rückführungen. Da Flugbuchungen für den Abschiebeflug des BF - nach den notwendigen Stornierungen aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF - in den letzten Monaten immer wieder möglich waren, ist auch zum Entscheidungszeitpunkt von der Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer auszugehen.Die Feststellungen zum Stand des HRZ-Verfahrens des BF und der Organisation der Abschiebung basieren auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2021 und dem diesbezüglichen Teil des Verwaltungsaktes, in dem die Korrespondenz mit der zuständigen Abt. römisch 40 des Bundesamtes einliegen, weiters auf den von dieser Abteilung bereitgestellten Informationen zu Rückführungen, der Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.05.2021 sowie den aktuellen Informationen des Bundesamtes zu Rückführungen. Da Flugbuchungen für den Abschiebeflug des BF - nach den notwendigen Stornierungen aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF - in den letzten Monaten immer wieder möglich waren, ist auch zum Entscheidungszeitpunkt von der Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer auszugehen. Rechtliche Beurteilung:, Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Zum konkret vorliegenden Fall: Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor.Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist in erhöhtem Maße unkooperativ. Der BF hat einen weiteren – objektiv kaum erfolgsversprechenden - Folgeantrag gestellt um seine Abschiebung zu vereiteln; im Hinblick auf die Abschiebung im Februar ist ihm dies auch gelungen. Der BF war weiters ein Jahr lang untergetaucht und hat sich an seiner Meldeadresse nicht aufgehalten um sich behördlichem Zugriff zu entziehen. Der BF ist weiters in einen zweiwöchigen Hungerstreik getreten, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Der BF behindert daher vorsätzlich seine Abschiebung, § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist in erhöhtem Maße unkooperativ. Der BF hat einen weiteren – objektiv kaum erfolgsversprechenden - Folgeantrag gestellt um seine Abschiebung zu vereiteln; im Hinblick auf die Abschiebung im Februar ist ihm dies auch gelungen. Der BF war weiters ein Jahr lang untergetaucht und hat sich an seiner Meldeadresse nicht aufgehalten um sich behördlichem Zugriff zu entziehen. Der BF ist weiters in einen zweiwöchigen Hungerstreik getreten, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Der BF behindert daher vorsätzlich seine Abschiebung, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Gegen den BF besteht seit 27.11.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2021 wurde der
  1. Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.01.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021 wurde die Entscheidung des Bundesamtes bestätigt. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, wodurch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt ist. Hinsichtlich des aussichtslosen zweiten Folgeantrags des BF - den dieser aus dem Stande der Schubhaft in Kenntnis der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form des Bescheides von November 2019 gestellt hat - ist weiters auch § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt.Gegen den BF besteht seit 27.11.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2021 wurde der
  2. Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.01.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021 wurde die Entscheidung des Bundesamtes bestätigt. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, wodurch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist. Hinsichtlich des aussichtslosen zweiten Folgeantrags des BF - den dieser aus dem Stande der Schubhaft in Kenntnis der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form des Bescheides von November 2019 gestellt hat - ist weiters auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt. Der BF verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er hatte in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz, an dem er greifbar war, sondern hat im Jahr 2020 überwiegend im Verborgenen gelebt. Er geht und ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes im Dezember 2020 ändert an diesem Faktum nichts mehr, zumal der BF selbst angibt, dass diese in Vollmacht durch einen Dritten vorgenommen wurde, damit er aus der Schubhaft freikommt. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher ebenfalls fortgesetzt erfüllt.Der BF verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er hatte in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz, an dem er greifbar war, sondern hat im Jahr 2020 überwiegend im Verborgenen gelebt. Er geht und ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes im Dezember 2020 ändert an diesem Faktum nichts mehr, zumal der BF selbst angibt, dass diese in Vollmacht durch einen Dritten vorgenommen wurde, damit er aus der Schubhaft freikommt. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher ebenfalls fortgesetzt erfüllt. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein sehr hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Der BF hat seine in diesem Fall ausgeprägte Vertrauensunwürdigkeit und seine Unzuverlässigkeit durch sein unkooperatives Verhalten und durch sein einjähriges Untertauchen bei Beibehaltung seiner behördlichen Anmeldung zur Täuschung der Behörden demonstriert. Weiters hat der BF - in Kenntnis davon, dass die pakistanische Botschaft ein HRZ für ihn zugesagt hat und er unmittelbar vor seiner Abschiebung steht - nur noch durch eine (aussichtslose) Folgeantragstellung seine Abschiebung im Februar 2021 vereitelt. Der BF wird für den nächsten Pakistan-Charter am 30.06.2021 gebucht. Die Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist aufgrund der bereits einmal erfolgten HRZ-Zusage und der Buchung eines Abschiebefluges im höchstem Maße wahrscheinlich. In dieser finalen Phase des Verfahrens zur Außerlandesbringung ist daher die Fluchtgefahr und der daraus resultierende Sicherungsbedarf maßgeblich erhöht. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Zur Verhältnismäßigkeit Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich und ist beruflich nicht verwurzelt. Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die gemäß § 76 Abs. 2a FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF bereits rechtskräftig wegen des Vergehens des § 223 StGB verurteilt wurde. Weiters sind unter diesem Gesichtspunkt auch seine zwei rk. Strafverfügungen der LPD XXXX wegen wiederholtem Lenken eines KFZ entgegen § 37 Abs. 3 FSG zu berücksichtigen (vgl. hierzu den Einreiseverbotstatbestand des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG).Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF bereits rechtskräftig wegen des Vergehens des Paragraph 223, StGB verurteilt wurde. Weiters sind unter diesem Gesichtspunkt auch seine zwei rk. Strafverfügungen der LPD römisch 40 wegen wiederholtem Lenken eines KFZ entgegen Paragraph 37, Absatz 3, FSG zu berücksichtigen vergleiche hierzu den Einreiseverbotstatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG). Der BF wird seit 21.11.2020 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist maßgeblich auf die mangelnde Mitwirkung des BF in Form seiner aussichtslosen zweiten Folgeantragstellung zurückzuführen, mit der er seine Außerlandesbringung im Februar 2021 erfolgreich vereitelt hat. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Tatsächlich hat das Bundesamt rechtzeitig bereits im Jahr 2018 ein HRZ-Verfahren mit Pakistan eingeleitet. Dieses führte vorerst ebenso wenig zum Erfolg, wie ein nach der ersten Ablehnung aus Pakistan mit Afghanistan geführtes Verfahren. Aufgrund des Verfahrens mit der afghanischen Botschaft konnten aber Hinweise gewonnen werden, die in einem zweiten HRZ-Verfahren mit Pakistan zum Erfolg führten, wodurch die Zusage zur HRZ-Ausstellung für den BF letztlich am 14.01.2020 beim Bundesamt einlangte. Für die geplante Abschiebung im Februar 2021 hatte das Bundesamt auch bereits die tatsächliche Ausstellung des HRZ-Dokumentes - das nur eine begrenzte Gültigkeit hat und immer nur im Hinblick auf einen bestimmten Abschiebetermin ausgestellt wird - bei der pakistanischen Botschaft angefragt. Die Anfrage musste im Zuge der Folgeantragstellung des BF jedoch wieder storniert werden. Weiters trat der BF in einen zweiwöchigen Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Dass die Abschiebung des BF nicht schon im Februar 2021 stattfinden konnte, ist auf das bereits erörterte Verhalten des BF selbst zurückzuführen. Der BF ist daher maßgeblich selbst dafür verantwortlich, dass er nun noch immer in Schubhaft angehalten wird. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt - mit wenigen Wochen einzustufen, da die Abschiebung des BF mit dem Pakistan-Charter am 30.06.2021 geplant ist. Eine längere Schubhaftdauer erscheint - aufgrund der offensichtlichen Kausalität des unkooperativen Verhaltens des BF für die nun längere Anhaltung - iSd § 80 Abs. 4 Z 4 FPG gerechtfertigt.Eine längere Schubhaftdauer erscheint - aufgrund der offensichtlichen Kausalität des unkooperativen Verhaltens des BF für die nun längere Anhaltung - iSd Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gerechtfertigt. Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung derzeit nicht gegeben. Die rezente Judikatur des VwGH zu dieser Frage ist hier daher nicht einschlägig, da in diesen Fällen überhaupt keine realistische Prognose einer HRZ-Erlangung durch das Bundesamt mehr gegeben werden konnte und der VwGH aussprach, ein Bemühen des Bundesamtes allein reiche nicht aus. Die vom VwGH hierbei (VwGH am 22.12.2020, Ra 2020/21/0174) jüngst angenommenen Kriterien für eine Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, nämlich, dass bei länger andauernden Schubhaften eine rechtzeitige Erlangbarkeit eines HRZ typischerweise entscheidend für die weitere Verhältnismäßigkeit sei - wobei bloße Bemühungen der Behörde nicht genügen würden, sondern es eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Erfolg geben müsse - liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 21.11.2020 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer bei einer (derzeit nicht ersichtlichen) mangelnden Abschiebemöglichkeit und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W140.2238191.4.00

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