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W155 2122107-2

Obsah (6)§ 68Art. 133§ 34§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2021 GeschäftszahlW155 2122107-2 Spruch, W155 2122107-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 68Abs.

1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen vier minderjährigen Geschwistern mit Visum von Pakistan kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 23.09.2015 im Rahmen des Familienverfahrens einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Zum Fluchtgrund gab er anlässlich der Antragstellung an, dass seine Mutter und drei Geschwister in Afghanistan und Pakistan Probleme gehabt hätten, sodass sie nicht länger dort haben bleiben können. Sein Vater sei seit über 5 Jahren in Österreich. Seine Mutter beantragte denselben Schutzumfang für ihn wie für sich selbst, weil er keine eigenen Fluchtgründe hat.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag des Vaters des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen worden sei. Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Vaters, sei diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2014 erteilt worden. Die befristete Aufenthaltsberechtigung sei bis zum 27.09.2016 verlängert worden. Da keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn die Asylzuerkennung auf Grund des Familienverfahrens nicht in Betracht.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.09.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag des Vaters des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen worden sei. Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Vaters, sei diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2014 erteilt worden. Die befristete Aufenthaltsberechtigung sei bis zum 27.09.2016 verlängert worden. Da keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn die Asylzuerkennung auf Grund des Familienverfahrens nicht in Betracht.
  4. Die gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom XXXX , GZ XXXX als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF (sowie seine Mutter und Geschwister) keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe und deshalb Verfolgungshandlungen auszuschließen seien.
  5. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom römisch 40 , GZ römisch 40 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF (sowie seine Mutter und Geschwister) keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe und deshalb Verfolgungshandlungen auszuschließen seien.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof behob das die Mutter des BF betreffende Erkenntnis des BVwG mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. Ra 2016/18/0388-4 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
  7. Der Verwaltungsgerichtshof behob das die Mutter des BF betreffende Erkenntnis des BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. Ra 2016/18/0388-4 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
  8. In der Folge wurde der Mutter des BF mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
  9. In der Folge wurde der Mutter des BF mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
  10. Am 06.12.2018 brachte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde ein.
  11. Im Rahmen der am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung über den Folgeantrag gab der BF auf die Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung an, dass er denselben Status wie seine Familie (wie seine Mutter und seine minderjährige Schwester) haben möchte. Diese seien asylberechtigt, der Rest seiner Familie subsidiär schutzberechtigt. Einen anderen Grund habe er nicht. Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei: - Vorläufiger Führerschein - Urkunde betr. Teilnahme „Leben retten – just do it“ - Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs - Jahreszeugnis Fachschule und Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe der Dominikanerinnen - Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung - Teilprüfungszeugnis Pflichtabschlussprüfung NMS v. 21.06.2018 - Schulbesuchsbestätigung FW/ALW Schuljahr 2017/18
  12. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX gab der BF nach Vorhalt seines bereits rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Verfahrens und auf die Frage nach neuen Fluchtgründen an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe.
  13. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 gab der BF nach Vorhalt seines bereits rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Verfahrens und auf die Frage nach neuen Fluchtgründen an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe.
  14. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der (zweite) Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I und II.). Begründend wurde ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Das erste Asylverfahren des BF sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Der BF habe keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht und seien seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag keine neuen Tatsachen entstanden, die für die Erteilung eines internationalen Schutzes sprechen würden. Die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 21.01.2016 stehe seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz entgegen. 9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der (zweite) Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Das erste Asylverfahren des BF sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Der BF habe keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht und seien seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag keine neuen Tatsachen entstanden, die für die Erteilung eines internationalen Schutzes sprechen würden. Die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 21.01.2016 stehe seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz entgegen. 10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Mutter und Schwester des BF asylberechtigt, der Rest seiner Familie sei subsidiär schutzberechtigt seien.

§ 34Abs. 2 Asyl

G habe die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen ebenfalls den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen ihn kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Er sei bei seiner Einreise nach Österreich und der Erstasylantragsstellung minderjährig gewesen, sodass die belangte Behörde ihm internationalen Schutz hätte zuerkennen müssen. 10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Mutter und Schwester des BF asylberechtigt, der Rest seiner Familie sei subsidiär schutzberechtigt seien.

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG habe die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen ebenfalls den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen ihn kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Er sei bei seiner Einreise nach Österreich und der Erstasylantragsstellung minderjährig gewesen, sodass die belangte Behörde ihm internationalen Schutz hätte zuerkennen müssen.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langte am 25.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, führt den im Spruch genannten Namen, gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an und ist am XXXX in XXXX , Afghanistan geboren. Er übersiedelte im Alter von 10 Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern nach XXXX (Pakistan), wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte.Der BF, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, führt den im Spruch genannten Namen, gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an und ist am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan geboren. Er übersiedelte im Alter von 10 Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern nach römisch 40 (Pakistan), wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte. Der BF reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen vier minderjährigen Geschwistern am 21.09.2015 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 23.09.2015 im Rahmen des Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2016 erteilt. Gleichlautende Bescheide ergingen an die Mutter des BF sowie seine minderjährigen Geschwister. Die gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden der Mutter und der Geschwister des BF wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2016, als unbegründet abgewiesen. Nach Aufhebung des Erkenntnisses die Mutter betreffend durch den Verwaltungsgerichtshof wurde der Mutter des BF schließlich mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2016 erteilt. Gleichlautende Bescheide ergingen an die Mutter des BF sowie seine minderjährigen Geschwister. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden der Mutter und der Geschwister des BF wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2016, als unbegründet abgewiesen. Nach Aufhebung des Erkenntnisses die Mutter betreffend durch den Verwaltungsgerichtshof wurde der Mutter des BF schließlich mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Vater des BF wurde zuvor mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.09.2013, Zl. XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2014 erteilt.Dem Vater des BF wurde zuvor mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.09.2013, Zl. römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2014 erteilt. Am 06.12.2018 stellte der BF gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er denselben Schutzstatus wie seine Familie, konkret seine asylberechtigte Mutter und seine asylberechtigte minderjährige Schwester wolle. Der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid vom römisch 40

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die gegenständliche Beschwerde. Der BF hat seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dargetan und ist keine Änderung in den anzuwendenden Rechtsnormen oder im Begehren eingetreten. Mit dem Vorbringen, denselben Schutzstatus wie seine asylberechtigte Mutter und Schwester erlangen zu wollen, wird kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan. Der BF war zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Asylantragstellung bereits volljährig, das Asylverfahren wurde nicht mehr im Rahmen eines Familienverfahrens im Sinne § 34 AsylG geführt. Der neuerlichen Asylantragstellung steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen.Der BF hat seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dargetan und ist keine Änderung in den anzuwendenden Rechtsnormen oder im Begehren eingetreten. Mit dem Vorbringen, denselben Schutzstatus wie seine asylberechtigte Mutter und Schwester erlangen zu wollen, wird kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan. Der BF war zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Asylantragstellung bereits volljährig, das Asylverfahren wurde nicht mehr im Rahmen eines Familienverfahrens im Sinne Paragraph 34, AsylG geführt. Der neuerlichen Asylantragstellung steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen. Der BF ist unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF gründet sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in den Verfahren; das BVwG sieht keine Veranlassung, an diesen – in den Verfahren gleich gebliebenen – Aussagen des BF zu zweifeln. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben in den Verfahren und dem vorgelegten Reisepass. Die Angaben des BF zu seinem Geburtsort in Afghanistan sowie seinem Verzug nach Pakistan im Alter von etwa 10 Jahren mit seiner Familie sind im Wesentlichen gleichbleibend und glaubhaft. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den Verfahren des BF in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Wie bereits die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nachvollziehbar aufzeigen konnte, hat der BF neue Gründe, die eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage erfordert hätte, in keiner Weise vorgetragen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Abweisung der – zulässigen – Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):Zur Abweisung der – zulässigen – Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 leg .cit. findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (s. z.B. VwGH 14.09.2000, 2000/21/0087; 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 leg .cit. findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (s. z.B. VwGH 14.09.2000, 2000/21/0087; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0055; 13.11.2013, 2011/08/0165; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -Erkenntnisses entgegen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0055; 13.11.2013, 2011/08/0165; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -Erkenntnisses entgegen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

§ 68AVG unzulässig wird.

Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 leg. cit. verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K17).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, leg. cit. verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K17). Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens vgl. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (s. z.B. VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens vergleiche VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (s. z.B. VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (s. VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (s. VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (s. etwa Vw

GH 19.02.2009, 2008/01/0344; 17.09.2008, 2008/23/0684).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (s. etwa VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 17.09.2008, 2008/23/0684). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Die Asylbehörden sind dazu verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Die Asylbehörden sind dazu verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Der damals minderjährige BF begründete seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz vom 23.09.2015 im Rahmen des Familienverfahrens im Wesentlichen damit, dass seine Mutter und seine Geschwister in Pakistan Probleme gehabt hätten und sie dort nicht länger hätten bleiben können. Eigene Probleme betreffend die Person des BF wurden damals ausdrücklich nicht dargetan. Dieser Antrag des BF wurde von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen, dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dieser Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2016 bezüglich des BF in Rechtskraft. Zur Begründung des vorliegenden (zweiten) Antrags auf internationalen Schutz vom 16.12.2018 stützte sich der nunmehr volljährige BF darauf, dass er denselben Schutzstatus wie seine asylberechtigte Mutter und Schwester haben wolle. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit dem Vorbringen im vorliegenden zweiten Asylverfahren legte der BF keinen neuen Sachverhalt im Sinne der oben genannten Judikatur ins Treffen, sondern begehrte lediglich die Gewährung desselben Asylstatus wie seine Mutter und seine minderjährige Schwester im Rahmen eines Familienverfahrens. Diesbezüglich ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, die in dem Wunsch des BF nach Gewährung desselben Status wie ihn seine Mutter bzw. Schwester innehat, keinen neuen Sachverhalt erkannt hat, der zu einer anderslautenden Entscheidung führt. Seine gegenständliche zweite Antragstellung auf internationalen Schutz war aufgrund seiner seit XXXX bestehenden Volljährigkeit nicht mehr in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger iSd § 2 Z. 22 AsylG erfolgt und wurde folglich gegenständliches Verfahren nicht als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG geführt. Dem BF kann daher nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens die Anerkennung seiner Mutter als Asylberechtigte nicht im Rahmen eines Familienverfahrens im Sinne des § 34 AsylG zuteilwerden. Sonstige etwaige neu entstandene Fluchtgründe hat der BF nicht dargetan.Diesbezüglich ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, die in dem Wunsch des BF nach Gewährung desselben Status wie ihn seine Mutter bzw. Schwester innehat, keinen neuen Sachverhalt erkannt hat, der zu einer anderslautenden Entscheidung führt. Seine gegenständliche zweite Antragstellung auf internationalen Schutz war aufgrund seiner seit römisch 40 bestehenden Volljährigkeit nicht mehr in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG erfolgt und wurde folglich gegenständliches Verfahren nicht als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG geführt. Dem BF kann daher nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens die Anerkennung seiner Mutter als Asylberechtigte nicht im Rahmen eines Familienverfahrens im Sinne des Paragraph 34, AsylG zuteilwerden. Sonstige etwaige neu entstandene Fluchtgründe hat der BF nicht dargetan. Im Ergebnis liegt kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG vor.Im Ergebnis liegt kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor. Eine neuerliche Betrachtung des Antrages des BF unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes (§ 8 AsylG 2005) erübrigt sich insofern, als dieser aktuell nach wie vor subsidiär Schutzberechtigter ist.Eine neuerliche Betrachtung des Antrages des BF unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) erübrigt sich insofern, als dieser aktuell nach wie vor subsidiär Schutzberechtigter ist. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte durch die belangte Behörde daher zu Recht. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung – u.a. dann – entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs.

4 leg.cit. kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung – u.a. dann – entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 4, leg.cit. kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 leg.cit. steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, leg.cit. steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 leg.cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 leg.cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, leg.cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, leg.cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil der Antrag des BF zu Recht wegen Vorliegens entschiedener Sache

§ 68AVG durch die belangte Behörde zurückgewiesen wurde.

Bei dieser Ermessensbestimmung („Verhandlung kann entfallen“) ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich.Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil der Antrag des BF zu Recht wegen Vorliegens entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG durch die belangte Behörde zurückgewiesen wurde. Bei dieser Ermessensbestimmung („Verhandlung kann entfallen“) ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des BF deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem BVwG vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch ausführliche Befragung des BF zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach und setzte sich mit dem erstatteten Vorbringen auseinander. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Es konnte daher von der beantragten Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W155.2122107.2.01

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