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{'item': 'W159 2217555-1'}

Obsah (10)§ 3§ 9§ 55Art. 133§§ 4§ 8Art. 2Art. 3§ 57§ 46a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2021 GeschäftszahlW159 2217555-1 Spruch, W159 2217555-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs. 1, 8 Abs.1 und 57 Asyl

G abgewiesen.Die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. wird

Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 57 AsylG abgewiesen. II.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. III.römisch drei.

§ 9BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von XXXX , geb.

XXXX , Staatsangehörige von Serbien, auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 und 56 Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF erteilt wird.

Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige von Serbien, auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins und 56 Absatz 2, AsylG 2005 idgF erteilt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsbürgerin und Angehörige der Volksgruppe der Roma, wurde am XXXX in XXXX geboren, verbrachte die ersten sieben Jahre in Österreich, war dann wieder in Serbien, teilweise auch mit ihrer Mutter in der Slowakei, teilweise pendelte sie auch zwischen Österreich und Serbien hin und her. Am 21.11.2018 stellte sie (gemeinsam mit ihren Eltern) den Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde dazu noch am gleichen Tag von der Landespolizeidirektion XXXX , einer Erstbefragung unterzogen. Zu den Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Vater Obmann der XXXX Partei und im serbischen Parlament vertreten sei. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei es in den letzten Jahren immer wieder zu Zwischenfällen gekommen, wobei auch ihr Wohnhaus verwüstet worden sei. Da ihr Vater Angst um sein Leben, aber auch seiner Familie hatte, hätten sie beschlossen, hier um Asyl anzusuchen. Auch ihre Gesundheit sei angegriffen. Sie habe auch in ihrer Heimat keine Familienangehörigen mehr.Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsbürgerin und Angehörige der Volksgruppe der Roma, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, verbrachte die ersten sieben Jahre in Österreich, war dann wieder in Serbien, teilweise auch mit ihrer Mutter in der Slowakei, teilweise pendelte sie auch zwischen Österreich und Serbien hin und her. Am 21.11.2018 stellte sie (gemeinsam mit ihren Eltern) den Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde dazu noch am gleichen Tag von der Landespolizeidirektion römisch 40 , einer Erstbefragung unterzogen. Zu den Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Vater Obmann der römisch 40 Partei und im serbischen Parlament vertreten sei. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei es in den letzten Jahren immer wieder zu Zwischenfällen gekommen, wobei auch ihr Wohnhaus verwüstet worden sei. Da ihr Vater Angst um sein Leben, aber auch seiner Familie hatte, hätten sie beschlossen, hier um Asyl anzusuchen. Auch ihre Gesundheit sei angegriffen. Sie habe auch in ihrer Heimat keine Familienangehörigen mehr. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 31.01.2019 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie am XXXX in XXXX geboren sei. Sie habe einen serbischen Reisepass. Zuletzt habe sie in XXXX gelebt, mit ihren Eltern und ihrer Schwester. Sie gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei serbisch-orthodox. Sie spreche Serbisch, Deutsch, Englisch, Slowakisch und Romanes. Sie habe eine Baufachschule in XXXX abgeschlossen und dann an der Kunstuniversität in XXXX Innenarchitektur studiert und mit dem Bachelor abgeschlossen. Anschließend habe sie ein Jahr lang in einem Architekturbüro gearbeitet. Hier in Österreich lebe ihre Großmutter, ihr Onkel, ihre Schwester XXXX , welche glaublich über eine Rot-Weiß-Rot-Karte verfüge, nur die Kinder des Bruders ihres Großvaters würden noch in Serbien leben. Sie sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sie sei glaublich Anfang 2017 legal mit dem Reisepass eingereist. Sie führe ein Familienleben mit ihren Eltern und ihrer Schwester und würde auch derzeit von den Ersparnissen ihrer Familie leben. Sie sei nicht in Grundversorgung. Auch ihre Großmutter unterstütze sie. Sie habe auch eine österreichische Freundin, mit der sie öfters ins Theater oder ins Kino gehe. Sie hätte auch bei der XXXX gerne Freiwilligenarbeit verrichtet, aber dies sei nicht möglich gewesen. In Serbien habe sie Probleme mit dem Gericht gehabt, weil sie in der Wahlkampagne ihres Vaters mitgearbeitet habe. Sie habe aber kein politisches Mandat angestrebt. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie Stempel auf Unterstützungslisten gefälscht habe. Es sei daraufhin ein Sachverständiger bestellt worden, um herauszufinden, ob dieser Stempel gefälscht worden sei. Dieser habe dies jedoch auch nicht feststellen können. Trotzdem hätten sie eine Anklage gegen sie eingeleitet, obwohl es nur ihre Aufgabe gewesen sei, die eingelangten Unterschriften in elektronischer Form in eine Excel-Tabelle einzutragen. Sie habe dann einen Rechtsanwalt namens XXXX engagiert. Dieser habe vom Gericht die Information bekommen, dass sie verstorben sei. Sie habe von sich aus das Gericht kontaktiert und gesagt, dass sie lebe. Daraufhin sei sie zur Fahndung ausgeschrieben worden. Sie habe auch keinen Strafregisterauszug bekommen. Bei ihnen im Haus sei viermal eingebrochen worden. Während ihrer Schulausbildung sei sie provoziert worden, weil sie eine Roma sei. Das Haus der Familie sei auch nicht mehr sicher gewesen. Es sei mit Öl beschmiert worden und habe sie dann im Haus ihrer Großmutter übernachtet. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Die Vorfälle hätten sich vor und nach der Wahl 2016 ereignet. Sie habe auch in den Nachrichten gehört, dass gegen sie eine Anzeige erstattet worden sei. Die Zeitschrift XXXX habe auch darüber berichtet. Sie sei auch zu Gericht gegangen und habe eine Aussage gemacht. Sie glaube, es sei Anfang 2017 gewesen. Ein Urteil liege noch immer nicht vor. Durch die jahrelangen Prozesse habe sie gesundheitlichen Schaden davongetragen. Sie habe eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse. Es sei auch ein Stent in den Gallengang eingebaut worden und sei die Galle herausoperiert worden. Über Vorhalt, dass ihr ein rechtsstaatlicher Weg in Serbien offenstehe, gab sie an, dass aufgrund der vielen Prozesse ihres Vaters und der Anklage gegen sie und der Verweigerung ihr einen Strafregisterauszug auszustellen, sie der Meinung sei, dass sie ihrer Rechte in Serbien beraubt sei. Sie habe weder den Ombudsmann aufgesucht noch sei sie jemals strafgerichtlich verurteilt worden. Wenn sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren würde, würde sie jedoch nichts Gutes erwarten. Sie würde für etwas verurteilt werden, das sie nicht angestellt habe. In das alte Haus könne sie nicht einziehen, weil es nicht sicher sei. Die Angriffe gegen ihre Familie würden sich fortsetzen. Die Drohungen wurden gegen die gesamte Familie ausgesprochen.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 31.01.2019 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. Sie habe einen serbischen Reisepass. Zuletzt habe sie in römisch 40 gelebt, mit ihren Eltern und ihrer Schwester. Sie gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei serbisch-orthodox. Sie spreche Serbisch, Deutsch, Englisch, Slowakisch und Romanes. Sie habe eine Baufachschule in römisch 40 abgeschlossen und dann an der Kunstuniversität in römisch 40 Innenarchitektur studiert und mit dem Bachelor abgeschlossen. Anschließend habe sie ein Jahr lang in einem Architekturbüro gearbeitet. Hier in Österreich lebe ihre Großmutter, ihr Onkel, ihre Schwester römisch 40 , welche glaublich über eine Rot-Weiß-Rot-Karte verfüge, nur die Kinder des Bruders ihres Großvaters würden noch in Serbien leben. Sie sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sie sei glaublich Anfang 2017 legal mit dem Reisepass eingereist. Sie führe ein Familienleben mit ihren Eltern und ihrer Schwester und würde auch derzeit von den Ersparnissen ihrer Familie leben. Sie sei nicht in Grundversorgung. Auch ihre Großmutter unterstütze sie. Sie habe auch eine österreichische Freundin, mit der sie öfters ins Theater oder ins Kino gehe. Sie hätte auch bei der römisch 40 gerne Freiwilligenarbeit verrichtet, aber dies sei nicht möglich gewesen. In Serbien habe sie Probleme mit dem Gericht gehabt, weil sie in der Wahlkampagne ihres Vaters mitgearbeitet habe. Sie habe aber kein politisches Mandat angestrebt. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie Stempel auf Unterstützungslisten gefälscht habe. Es sei daraufhin ein Sachverständiger bestellt worden, um herauszufinden, ob dieser Stempel gefälscht worden sei. Dieser habe dies jedoch auch nicht feststellen können. Trotzdem hätten sie eine Anklage gegen sie eingeleitet, obwohl es nur ihre Aufgabe gewesen sei, die eingelangten Unterschriften in elektronischer Form in eine Excel-Tabelle einzutragen. Sie habe dann einen Rechtsanwalt namens römisch 40 engagiert. Dieser habe vom Gericht die Information bekommen, dass sie verstorben sei. Sie habe von sich aus das Gericht kontaktiert und gesagt, dass sie lebe. Daraufhin sei sie zur Fahndung ausgeschrieben worden. Sie habe auch keinen Strafregisterauszug bekommen. Bei ihnen im Haus sei viermal eingebrochen worden. Während ihrer Schulausbildung sei sie provoziert worden, weil sie eine Roma sei. Das Haus der Familie sei auch nicht mehr sicher gewesen. Es sei mit Öl beschmiert worden und habe sie dann im Haus ihrer Großmutter übernachtet. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Die Vorfälle hätten sich vor und nach der Wahl 2016 ereignet. Sie habe auch in den Nachrichten gehört, dass gegen sie eine Anzeige erstattet worden sei. Die Zeitschrift römisch 40 habe auch darüber berichtet. Sie sei auch zu Gericht gegangen und habe eine Aussage gemacht. Sie glaube, es sei Anfang 2017 gewesen. Ein Urteil liege noch immer nicht vor. Durch die jahrelangen Prozesse habe sie gesundheitlichen Schaden davongetragen. Sie habe eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse. Es sei auch ein Stent in den Gallengang eingebaut worden und sei die Galle herausoperiert worden. Über Vorhalt, dass ihr ein rechtsstaatlicher Weg in Serbien offenstehe, gab sie an, dass aufgrund der vielen Prozesse ihres Vaters und der Anklage gegen sie und der Verweigerung ihr einen Strafregisterauszug auszustellen, sie der Meinung sei, dass sie ihrer Rechte in Serbien beraubt sei. Sie habe weder den Ombudsmann aufgesucht noch sei sie jemals strafgerichtlich verurteilt worden. Wenn sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren würde, würde sie jedoch nichts Gutes erwarten. Sie würde für etwas verurteilt werden, das sie nicht angestellt habe. In das alte Haus könne sie nicht einziehen, weil es nicht sicher sei. Die Angriffe gegen ihre Familie würden sich fortsetzen. Die Drohungen wurden gegen die gesamte Familie ausgesprochen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auf hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auf hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahmen dargestellt und nach Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass den behaupteten Bedrohungen in einem Strafrechtsverfahren kein Glauben geschenkt werde, denn die Antragstellerin habe bei der Erstbefragung nur das politische Engagement ihres Vaters hervorgehoben. Sie habe ihr Fluchtvorbringen massiv gesteigert. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat sei und dass er ihr möglich gewesen wäre, den rechtsstaatlichen Weg zu beschreiten. Es müsse auch als fahrlässig eingestuft werden, dass ihr Vater als öffentliche Person weder eine Alarmanlage noch eine Versicherung besessen hätte. Während ihre Mutter Einbrüche mit 2012/2013 datierte und der Vater mit 2013/2014, habe sie von 2016 gesprochen. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung, wie sie von der GFK verlangt werde, habe das gesamte Vorbringen nicht erreicht. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, sich ergeben hätten. Zum Spruchpunkt II. wurde zunächst festgehalten, dass von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weswegen auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien würde sich kein Hinweis ergeben, dass im gesamten Staatsgebiet eine extreme Gefahrenlage herrsche. Auch sei die medizinische und ökonomische Versorgung in Serbien grundsätzlich gewährleistet und würde die Antragstellerin bei einer Abschiebung auch nicht in eine aussichtslose Situation dort geraten. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahmen dargestellt und nach Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass den behaupteten Bedrohungen in einem Strafrechtsverfahren kein Glauben geschenkt werde, denn die Antragstellerin habe bei der Erstbefragung nur das politische Engagement ihres Vaters hervorgehoben. Sie habe ihr Fluchtvorbringen massiv gesteigert. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat sei und dass er ihr möglich gewesen wäre, den rechtsstaatlichen Weg zu beschreiten. Es müsse auch als fahrlässig eingestuft werden, dass ihr Vater als öffentliche Person weder eine Alarmanlage noch eine Versicherung besessen hätte. Während ihre Mutter Einbrüche mit 2012 aus 2013, datierte und der Vater mit 2013 aus 2014,, habe sie von 2016 gesprochen. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung, wie sie von der GFK verlangt werde, habe das gesamte Vorbringen nicht erreicht. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, sich ergeben hätten. Zum Spruchpunkt römisch zwei. wurde zunächst festgehalten, dass von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weswegen auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden könne. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien würde sich kein Hinweis ergeben, dass im gesamten Staatsgebiet eine extreme Gefahrenlage herrsche. Auch sei die medizinische und ökonomische Versorgung in Serbien grundsätzlich gewährleistet und würde die Antragstellerin bei einer Abschiebung auch nicht in eine aussichtslose Situation dort geraten. Zu Spruchpunkt III. wurde darauf hingewiesen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 nicht vorlägen. Zu Spruchpunkt IV. wurde angeführt, dass die Antragstellerin weder Verwandte noch Familienangehörige in Österreich habe und aus diesem Grunde auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfügen würde. Es wurde jedoch hinsichtlich des Privatlebens hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Es sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen. Da sich auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben habe und einer Abschiebung nach Serbien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche als zulässig zu bezeichnen (Spruchpunkt V). Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können (Spruchpunkt VI.).Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde darauf hingewiesen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 57, nicht vorlägen. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde angeführt, dass die Antragstellerin weder Verwandte noch Familienangehörige in Österreich habe und aus diesem Grunde auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfügen würde. Es wurde jedoch hinsichtlich des Privatlebens hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Es sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen. Da sich auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben habe und einer Abschiebung nach Serbien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche als zulässig zu bezeichnen (Spruchpunkt römisch fünf). Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (in einem gemeinsamen Schriftsatz mit ihren Eltern, vertreten durch die XXXX ) gegen alle Spruchpunkte fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sich in den meisten Passagen auf den Vater der Beschwerdeführerin bezieht. Zur Beschwerdeführerin wird insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde sich selbst widerspreche, indem sie angebe, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen in Österreich habe und gleichzeitig anführe, dass ihre Großmutter in XXXX lebe. Weiters sei sie in Österreich geboren und hier bis zum siebenten Lebensjahr aufgewachsen. Sie verfüge über Deutschkenntnisse auf sehr hohem Niveau und habe hier einen großen Freundeskreis. Auch sei nach der Judikatur darauf hinzuweisen, dass ein Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit der Volljährigkeit beendet werde, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebe und bestehe daher im Falle der Beschwerdeführerin ein de facto schützenswertes Familienleben. Durch die Rückkehrentscheidung würde jedenfalls in die Rechte des Fremden nach Art. 8 EMRK eingegriffen werden.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (in einem gemeinsamen Schriftsatz mit ihren Eltern, vertreten durch die römisch 40 ) gegen alle Spruchpunkte fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sich in den meisten Passagen auf den Vater der Beschwerdeführerin bezieht. Zur Beschwerdeführerin wird insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde sich selbst widerspreche, indem sie angebe, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen in Österreich habe und gleichzeitig anführe, dass ihre Großmutter in römisch 40 lebe. Weiters sei sie in Österreich geboren und hier bis zum siebenten Lebensjahr aufgewachsen. Sie verfüge über Deutschkenntnisse auf sehr hohem Niveau und habe hier einen großen Freundeskreis. Auch sei nach der Judikatur darauf hinzuweisen, dass ein Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit der Volljährigkeit beendet werde, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebe und bestehe daher im Falle der Beschwerdeführerin ein de facto schützenswertes Familienleben. Durch die Rückkehrentscheidung würde jedenfalls in die Rechte des Fremden nach Artikel 8, EMRK eingegriffen werden. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 09.02.2021 durch, welche mit jener der Eltern der Beschwerdeführerin verbunden wurde. Nach Befragung ihrer Eltern führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: Sie wolle die Beschwerde und ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten und nichts korrigieren oder ergänzen. Sie sei serbische Staatsangehörige, Roma und serbisch orthodox. Sie sei am XXXX in XXXX geboren und habe die ersten sechs bis sieben Lebensjahre in XXXX verbracht. Dann sei sie in Serbien in die Schule gegangen und habe auch in Serbien studiert. Anschließend habe sie in Österreich eine Firma gegründet und sei eine Zeit lang hin und her gependelt. In der Folge habe sei bei ihrer Mutter in der Slowakei gelebt. Das sei 2015 und 2016 gewesen. Sie habe sich mit Design, Inneneinrichtung und technischen Zeichnungen beschäftigt. Seit glaublich 2017 sei sie in Österreich, das genauere Datum wisse sie nicht. Seit sie gemerkt hätten, dass sie in Serbien nicht weiterleben könnten und keine Unterlagen bekommen würden, seien sie nunmehr ununterbrochen in Österreich. Nach der Pflichtschule habe sie in Serbien eine HTL für Hochbau besucht und dann den Bachelor in Innenarchitektur gemacht. Ob sie einen Aufenthaltstitel in Österreich besessen habe, wisse sie nicht. Gefragt, ob sie sich auch in Serbien politisch betätigt habe, gab sie an: „Eher weniger“, aber sie sei bei der letzten Wahl 2016 Zustellungsbevollmächtigte für Wahlunterlagen gewesen. Sie habe die Unterstützungslisten elektronisch in eine Excel-Tabelle eingegeben und die Unterschriften alphabetisch geordnet. Dann hätten sie die Unterlagen abgegeben. Obwohl sie genug Unterschriften abgegeben hätten, seien ihnen die Registrierung als Wahlpartei verweigert worden. Die Behörden hätten auch behauptet, dass der Stempel nicht echt gewesen sei. Sie habe auch eine Vorladung zum Staatsanwalt bekommen, weil ihr vorgeworfen worden sei, dass sie den Stempel gefälscht habe, obwohl dies überhaupt nicht ihre Aufgabe gewesen sei. Das Gericht hätte dann einen Sachverständigen beauftragt, um festzustellen, ob der Stempel echt sei. Dieser habe herausgefunden, dass es keine Anzeichen einer Fälschung gebe und dass sich der Stempel noch immer bei der Gemeinde befinde. Sie habe gedacht, dass die sie nunmehr nichts damit zu tun habe, habe einen Rechtsanwalt beauftragt und habe sich zeitweilig in Wien aufgehalten. Sie habe aber dann gehört, dass eine Fahndung nach ihr eingeleitet worden sei. Sie hätten aber weder sie noch ihren Anwalt geladen. Sie hätten sie fast für tot erklärt. Sie habe sich dann gemeldet, dass sie in XXXX lebe. Wie das Verfahren aber letztlich ausgegangen sei, wisse sie nicht. Der Anwalt habe sogar gesagt, dass die Vollmacht, die sie ihm vorgelegt habe, nicht mehr existiere.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 09.02.2021 durch, welche mit jener der Eltern der Beschwerdeführerin verbunden wurde. Nach Befragung ihrer Eltern führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: Sie wolle die Beschwerde und ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten und nichts korrigieren oder ergänzen. Sie sei serbische Staatsangehörige, Roma und serbisch orthodox. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe die ersten sechs bis sieben Lebensjahre in römisch 40 verbracht. Dann sei sie in Serbien in die Schule gegangen und habe auch in Serbien studiert. Anschließend habe sie in Österreich eine Firma gegründet und sei eine Zeit lang hin und her gependelt. In der Folge habe sei bei ihrer Mutter in der Slowakei gelebt. Das sei 2015 und 2016 gewesen. Sie habe sich mit Design, Inneneinrichtung und technischen Zeichnungen beschäftigt. Seit glaublich 2017 sei sie in Österreich, das genauere Datum wisse sie nicht. Seit sie gemerkt hätten, dass sie in Serbien nicht weiterleben könnten und keine Unterlagen bekommen würden, seien sie nunmehr ununterbrochen in Österreich. Nach der Pflichtschule habe sie in Serbien eine HTL für Hochbau besucht und dann den Bachelor in Innenarchitektur gemacht. Ob sie einen Aufenthaltstitel in Österreich besessen habe, wisse sie nicht. Gefragt, ob sie sich auch in Serbien politisch betätigt habe, gab sie an: „Eher weniger“, aber sie sei bei der letzten Wahl 2016 Zustellungsbevollmächtigte für Wahlunterlagen gewesen. Sie habe die Unterstützungslisten elektronisch in eine Excel-Tabelle eingegeben und die Unterschriften alphabetisch geordnet. Dann hätten sie die Unterlagen abgegeben. Obwohl sie genug Unterschriften abgegeben hätten, seien ihnen die Registrierung als Wahlpartei verweigert worden. Die Behörden hätten auch behauptet, dass der Stempel nicht echt gewesen sei. Sie habe auch eine Vorladung zum Staatsanwalt bekommen, weil ihr vorgeworfen worden sei, dass sie den Stempel gefälscht habe, obwohl dies überhaupt nicht ihre Aufgabe gewesen sei. Das Gericht hätte dann einen Sachverständigen beauftragt, um festzustellen, ob der Stempel echt sei. Dieser habe herausgefunden, dass es keine Anzeichen einer Fälschung gebe und dass sich der Stempel noch immer bei der Gemeinde befinde. Sie habe gedacht, dass die sie nunmehr nichts damit zu tun habe, habe einen Rechtsanwalt beauftragt und habe sich zeitweilig in Wien aufgehalten. Sie habe aber dann gehört, dass eine Fahndung nach ihr eingeleitet worden sei. Sie hätten aber weder sie noch ihren Anwalt geladen. Sie hätten sie fast für tot erklärt. Sie habe sich dann gemeldet, dass sie in römisch 40 lebe. Wie das Verfahren aber letztlich ausgegangen sei, wisse sie nicht. Der Anwalt habe sogar gesagt, dass die Vollmacht, die sie ihm vorgelegt habe, nicht mehr existiere. Um ihren Aufenthaltstitel in der Slowakei zu verlängern, hätte sie ein serbisches Leumundszeugnis gebraucht. Das habe man ihr aber nicht gegeben, obwohl sie nicht verurteilt sei. Weder ihr Anwalt noch ein Bekannter, der vor Ort gewesen sei, habe ein solches bekommen könne. Es sei auch bei ihnen mehrmals eingebrochen, das habe ihr ihr Vater erzählt. Diebesgut sei beim Bruder des Polizeiinspektors gefunden worden. Gefragt nach Drohungen gegenüber der Familie gab sie an, dass dies auch ein paarmal passiert sei, ihr Vater habe ihr aber nicht alles erzählt. Sie weiß, dass auf das Haus geschmiert worden sei „Tod der Familie XXXX “ und dass sie das Haus hätten anzünden wollen. Sie habe sich selbst immer aus der Politik herausgehalten. Sie habe aber Probleme gehabt, weil sie Roma sei. Sie sei stolz Roma zu sein und sage das auch jedem. 2014 sei gar nicht geplant gewesen, dauernd in Österreich zu bleiben. Sie habe zwischen Österreich und Serbien pendeln wollen. Sie habe auch die Prüfung für die Anmeldung an der Fachhochschule gemacht, aber in der Zwischenzeit habe sich eine Arbeit in einem Architekturbüro ergeben. Gefragt, ob sei eine Firma in XXXX habe, gab sie an, dass sie Gewerbe angemeldet habe. Die Firma habe sie aber zuletzt in XXXX gehabt. Ihre Oma, ihr Opa, der Halbbruder ihrer Mutter, seine Schwester, Cousins und Onkel seien neben ihren Eltern und Schwester alle in Österreich. In Serbien habe sie nur Cousins und Cousinen dritten und vierten Grades, zu denen sie kaum Kontakt habe. Sie sei in keiner ärztlichen oder psychiatrischen Behandlung, habe aber kleinere Panikattacken, mit denen sie gut umgehen könne. In Österreich führe sie ein technisches Büro für Zeichnungen. Es seien offiziell zwei Gewerbe. Das eine beschäftige sich mit Reinzeichnungen von architektonischen Plänen und das zweite dient der Erstellung von architektonischen Modellen, damit meine sie, eine Visualisierung am Computer. Sie lebe mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem Haushalt und lebe derzeit nicht in einer Partnerschaft. Auch ihre ältere Schwester sei nach der Scheidung wieder zur Familie gezogen. Sie und ihre Schwester seien eng verbunden. Sie sei ihre beste Freundin. Sie hätten viel im Leben durchgemacht und würden zusammenhalten. Die Schwester habe eine Zeit in XXXX Sad studiert und habe sie sie immer besucht. Sie sei ihr ein und alles. Ihre Schwester habe eine Rot-weiß-rot-Karte. Ihre Schwester XXXX habe Jus studiert, aber sie habe eine Firma für Filmproduktionen. Derzeit könne sie aber wegen der Corona-Krise nicht viele Filme machen. Die Beschwerdeführerin möchte unbedingt in Österreich bleiben. Sie wisse sicher, dass sie nicht nach Serbien zurückkehren würde. Bei einer Rückkehr in Serben würde nichts Gutes geschehen. Das wäre keine Option für sie. Der Grund für die Nichtausstellung eines Leumundszeugnisses sei, denke sie, dass man auf sie Druck wegen ihres Vaters ausüben hätte wollen. Sie habe in Österreich viele Freunde und auch ein paar gute Freundinnen, mit denen sie privat über alles reden könne. Durch ihre Tätigkeit auf Baustellen in der XXXX habe sie viele Bekannte gefunden. Ein weiteres Vorbringen habe sie nicht.Um ihren Aufenthaltstitel in der Slowakei zu verlängern, hätte sie ein serbisches Leumundszeugnis gebraucht. Das habe man ihr aber nicht gegeben, obwohl sie nicht verurteilt sei. Weder ihr Anwalt noch ein Bekannter, der vor Ort gewesen sei, habe ein solches bekommen könne. Es sei auch bei ihnen mehrmals eingebrochen, das habe ihr ihr Vater erzählt. Diebesgut sei beim Bruder des Polizeiinspektors gefunden worden. Gefragt nach Drohungen gegenüber der Familie gab sie an, dass dies auch ein paarmal passiert sei, ihr Vater habe ihr aber nicht alles erzählt. Sie weiß, dass auf das Haus geschmiert worden sei „Tod der Familie römisch 40 “ und dass sie das Haus hätten anzünden wollen. Sie habe sich selbst immer aus der Politik herausgehalten. Sie habe aber Probleme gehabt, weil sie Roma sei. Sie sei stolz Roma zu sein und sage das auch jedem. 2014 sei gar nicht geplant gewesen, dauernd in Österreich zu bleiben. Sie habe zwischen Österreich und Serbien pendeln wollen. Sie habe auch die Prüfung für die Anmeldung an der Fachhochschule gemacht, aber in der Zwischenzeit habe sich eine Arbeit in einem Architekturbüro ergeben. Gefragt, ob sei eine Firma in römisch 40 habe, gab sie an, dass sie Gewerbe angemeldet habe. Die Firma habe sie aber zuletzt in römisch 40 gehabt. Ihre Oma, ihr Opa, der Halbbruder ihrer Mutter, seine Schwester, Cousins und Onkel seien neben ihren Eltern und Schwester alle in Österreich. In Serbien habe sie nur Cousins und Cousinen dritten und vierten Grades, zu denen sie kaum Kontakt habe. Sie sei in keiner ärztlichen oder psychiatrischen Behandlung, habe aber kleinere Panikattacken, mit denen sie gut umgehen könne. In Österreich führe sie ein technisches Büro für Zeichnungen. Es seien offiziell zwei Gewerbe. Das eine beschäftige sich mit Reinzeichnungen von architektonischen Plänen und das zweite dient der Erstellung von architektonischen Modellen, damit meine sie, eine Visualisierung am Computer. Sie lebe mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem Haushalt und lebe derzeit nicht in einer Partnerschaft. Auch ihre ältere Schwester sei nach der Scheidung wieder zur Familie gezogen. Sie und ihre Schwester seien eng verbunden. Sie sei ihre beste Freundin. Sie hätten viel im Leben durchgemacht und würden zusammenhalten. Die Schwester habe eine Zeit in römisch 40 Sad studiert und habe sie sie immer besucht. Sie sei ihr ein und alles. Ihre Schwester habe eine Rot-weiß-rot-Karte. Ihre Schwester römisch 40 habe Jus studiert, aber sie habe eine Firma für Filmproduktionen. Derzeit könne sie aber wegen der Corona-Krise nicht viele Filme machen. Die Beschwerdeführerin möchte unbedingt in Österreich bleiben. Sie wisse sicher, dass sie nicht nach Serbien zurückkehren würde. Bei einer Rückkehr in Serben würde nichts Gutes geschehen. Das wäre keine Option für sie. Der Grund für die Nichtausstellung eines Leumundszeugnisses sei, denke sie, dass man auf sie Druck wegen ihres Vaters ausüben hätte wollen. Sie habe in Österreich viele Freunde und auch ein paar gute Freundinnen, mit denen sie privat über alles reden könne. Durch ihre Tätigkeit auf Baustellen in der römisch 40 habe sie viele Bekannte gefunden. Ein weiteres Vorbringen habe sie nicht. Die Befragung der Beschwerdeführerin erfolgte ausschließlich in deutscher Sprache. Der Rechtsvertreter ersuchte im Hinblick auf die erst im März stattfindenden Arzttermine um Einräumung einer Frist von sechs Wochen. Diese wurde eingeräumt, wobei nicht nur zu den folgenden Länderdokumenten, sondern auch zu den weiteren Verfahrensergebnissen (allenfalls auch unter Einschluss von Rechtsausführungen) Stellung genommen werden könne. - Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation Serbien, zuletzt aktualisiert am 01.07.2020 - Deutsches Bundesamt für politische Bildung, Danja Antovic, eine Reportage aus Serbien, Die Ärmsten der Armen sind die Roma. Nach Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführervertreter für die Familie XXXX eine gemeinsame Stellungnahme.Nach Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführervertreter für die Familie römisch 40 eine gemeinsame Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin legte auch Nachweise über Beruf und Einnahmen mit E-Mail vom 09.04.2021 vor, weiters auch noch eine Zusage für einen Studienplatz für den Fachhochschulstudiengang „Architektur“ an der Fachhochschule XXXX aus dem Jahre 2014.Die Beschwerdeführerin legte auch Nachweise über Beruf und Einnahmen mit E-Mail vom 09.04.2021 vor, weiters auch noch eine Zusage für einen Studienplatz für den Fachhochschulstudiengang „Architektur“ an der Fachhochschule römisch 40 aus dem Jahre 2014. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Roma an und ist serbisch orthodox. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und verbrachte ihre ersten sechs bis sieben Lebensjahre in XXXX . Anschließend besuchte sie in Serbien die Pflichtschule sowie eine HTL für Bautechnik und studierte in der Folge an der Kunstuniversität in XXXX Architektur (Abschluss Bachelor). Später war sie teilweise in Serbien, teilweise in Österreich und längere Zeit auch bei ihrer Mutter in der Slowakei tätig und hat auch selbständig bautechnische Zeichnungen hergestellt. Sie wurde an der Fachhochschule XXXX , Fachrichtung Architektur aufgenommen, hat jedoch in der Folge in einem Architekturbüro gearbeitet. Seit 2017/2018 ist sie dauernd in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin hat sich in Serbien nicht selbst politisch betätigt. Sie hat nur ihren Vater im Zuge der Wahlkampagne 2016 im administrativen Bereich unterstützt (Eingabe von Unterstützungsunterschriften in Excel-Tabellen). Sie wurde auch persönlich nicht bedroht, wenn ihr auch die Ausstellung eines Leumundszeugnisses in Serbien verweigert wurde und sie kurzfristig zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Roma an und ist serbisch orthodox. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und verbrachte ihre ersten sechs bis sieben Lebensjahre in römisch 40 . Anschließend besuchte sie in Serbien die Pflichtschule sowie eine HTL für Bautechnik und studierte in der Folge an der Kunstuniversität in römisch 40 Architektur (Abschluss Bachelor). Später war sie teilweise in Serbien, teilweise in Österreich und längere Zeit auch bei ihrer Mutter in der Slowakei tätig und hat auch selbständig bautechnische Zeichnungen hergestellt. Sie wurde an der Fachhochschule römisch 40 , Fachrichtung Architektur aufgenommen, hat jedoch in der Folge in einem Architekturbüro gearbeitet. Seit 2017 aus 2018, ist sie dauernd in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin hat sich in Serbien nicht selbst politisch betätigt. Sie hat nur ihren Vater im Zuge der Wahlkampagne 2016 im administrativen Bereich unterstützt (Eingabe von Unterstützungsunterschriften in Excel-Tabellen). Sie wurde auch persönlich nicht bedroht, wenn ihr auch die Ausstellung eines Leumundszeugnisses in Serbien verweigert wurde und sie kurzfristig zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrere Gewerbeberechtigungen, einerseits Erstellung von Reinzeichnungen (technisches Zeichenbüro) sowie Erzeugung von Architekturmodellen zu Anschauungszwecken und weiters für das Gastgewerbe (in eingeschränktem Umfang). Nach den von ihr vorgelegten Unterlagen bezog sie im ersten Quartal 2021 (trotz Corona) ca. ein Nettoeinkommen von ca. 1.450,-- Euro monatlich. Sie lebt gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer älteren Schwestern XXXX in einem angemieteten Haus in XXXX , wobei die Familie dabei ist, dieses längerfristig käuflich zu erwerben. Auch ihre Eltern sind selbständig tätig und unterstützt die Familie sich gegenseitig. Es besteht nach wie vor ein Familienleben mit ihren Eltern und ihrer älteren Schwester, die ihr sehr nahe steht. Außer geringfügigen Panikattacken ist die Beschwerdeführerin gesund. Sie hat einen erheblichen Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, starke Bindungen zu Österreich, verfügt hier auch über einen großen Freundeskreis, wobei sie in Serbien nur über entfernte Verwandte, mit denen sie kaum Kontakt hat, verfügt. Sie ist unbescholten.Sie lebt gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer älteren Schwestern römisch 40 in einem angemieteten Haus in römisch 40 , wobei die Familie dabei ist, dieses längerfristig käuflich zu erwerben. Auch ihre Eltern sind selbständig tätig und unterstützt die Familie sich gegenseitig. Es besteht nach wie vor ein Familienleben mit ihren Eltern und ihrer älteren Schwester, die ihr sehr nahe steht. Außer geringfügigen Panikattacken ist die Beschwerdeführerin gesund. Sie hat einen erheblichen Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, starke Bindungen zu Österreich, verfügt hier auch über einen großen Freundeskreis, wobei sie in Serbien nur über entfernte Verwandte, mit denen sie kaum Kontakt hat, verfügt. Sie ist unbescholten. Zu Serbien wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt: 1. Politische Lage Letzte Änderung: 1.7.2020 Am 21. Juni 2020 fanden in Serbien die Parlamentswahlen statt. Dies waren die ersten Wahlen, die in Europa in Zeiten der Covid-19 Pandemie abgehalten wurden. Die serbische Fortschrittspartei des Präsidenten Vučić gewann rund 62% der Stimmen und erhielt 191 der 250 Sitze im Parlament. Eine so große Mehrheit eröffnet Präsident Vučić und der SNS die Möglichkeit, die Verfassung zu ändern. Der bisherige Regierungspartner der SNS, die Sozialisten unter Führung von Außenminister Ivica Dacic, erreichten etwa elf Prozent der Wählerstimmen und sicherte sich damit 32 Mandate. Die neue Partei „Spas“ (Rettung) des ehemaligen Wasserballers Aleksandar Šapić kommt auf etwa vier Prozent der Stimmen und zwölf Mandate (oiip 30.6.2020). Wenig überraschend bescherten die Parlamentswahlen am 21. Juni 2020 der regierenden Serbischen Fortschrittspartei (Srpska Napredna Stranka, SNS) einen klaren Wahlsieg. Genau genommen hatte sich die SNS hierfür einen anderen Namen gegeben. Sie trat als Liste "Aleksandar Vučić - für unsere Kinder" auf. So erschien Präsident Vučić zwar nicht als Kandidat, dominierte aber dennoch den Wahlkampf mit seiner medialen Omnipräsenz. Dass es sich hier um keine freien, geheimen und demokratischen Wahlen handelt, wurde schnell klar. Als um 14 Uhr Ortszeit die Wahlbeteiligung noch bei mageren 22% lag, berichteten Einwohner von Novi Sad und Belgrad, dass Aktivisten der SNS, in Einzelfällen sogar ortsbekannte Hooligans, die sich schon in der Vergangenheit als mietbare Helfer der Regierungspartei hervorgetan hatten, von Haus zu Haus gingen, um Bewohner dazu zu nötigen, zur Wahl zu gehen und für "die richtige Partei" zu stimmen. Tatsächlich verdoppelte sich bis 19 Uhr die Wahlbeteiligung (DS 29.6.2020). Die zehnte Sitzung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene fand am 27.6.2019 in Brüssel statt, um Verhandlungen über Kapitel 9 - Finanzdienstleistungen - aufzunehmen. Mit dieser Konferenz wurden von insgesamt 35 Verhandlungskapiteln 17 für die Verhandlungen geöffnet, von denen zwei bereits vorläufig abgeschlossen wurden. Weitere Beitrittskonferenzen werden gegebenenfalls geplant, um den Prozess in der zweiten Jahreshälfte 2019 voranzutreiben (Der Europäische Rat 27.6.2019). Serbien führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU. Die Aussöhnung mit dem Kosovo gilt aber als zentrale Bedingung dafür, dass die Gespräche irgendwann einmal erfolgreich abgeschlossen werden können (Handelsblatt 26.4.2019). Quellen: - Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (27.6.2019): Pressemitteilung, Tenth meeting of the Accession Conference with Serbia at Ministerial level, Brussels, 27 June 2019https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2019/06/27/tenth-meeting-of-the-accession-conference-with-serbia-at-ministerial-level-brussels-27-june-2019/, Zugriff 20.9.2019- Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (27.6.2019): Pressemitteilung, Tenth meeting of the Accession Conference with Serbia at Ministerial level, Brussels, 27 June 2019, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2019/06/27/tenth-meeting-of-the-accession-conference-with-serbia-at-ministerial-level-brussels-27-june-2019/, Zugriff 20.9.2019 - DS - der Standard (29.6.2020): Eastblog, Die serbischen Parlamentswahlen 2020 als Dystopie, https://www.derstandard.at/story/2000118311811/die-serbischen-parlamentswahlen-2020-als-dystopie, Zugriff 1.7.2020 - Handelsblatt (26.4.2019): EU-Beitritt, Balkanstaaten können auf Start von EU-Beitrittsverhandlungen hoffen,https://www.handelsblatt.com/politik/international/eu-beitritt-balkanstaaten-koennen-auf-start-von-eu-beitrittsverhandlungen-hoffen/24261104.html?ticket=ST-4670786-2vsL5mwajJEBcdLU5dAX-ap2, Zugriff 20.9.2019- Handelsblatt (26.4.2019): EU-Beitritt, Balkanstaaten können auf Start von EU-Beitrittsverhandlungen hoffen,, https://www.handelsblatt.com/politik/international/eu-beitritt-balkanstaaten-koennen-auf-start-von-eu-beitrittsverhandlungen-hoffen/24261104.html?ticket=ST-4670786-2vsL5mwajJEBcdLU5dAX-ap2, Zugriff 20.9.2019 - oiip - Österreichisches Institut für Internationale Politik (30.6.2020): Serbien und die ersten Wahlen in Europa im Zeitalter von Covid-19. Eine Kurzanalyse in drei Akten, https://www.oiip.ac.at/publikation/serbien-und-die-ersten-wahlen-in-europa-im-zeitalter-von-covid-19-eine-kurzanalyse-in-drei-akten/, Zugriff 1.7.2020 2. Sicherheitslage Letzte Änderung: 5.6.2020 Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b). Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vučić und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019). Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 3.11.2019). Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019 - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/ 2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/ 2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.5.2019): Briefing Notes (BN) 13. Mai 2019, Serbien, Proteste halten an, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010672/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_ Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_13.05.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 20.9.2019 - Der Standard (9.9.2019): International Europa, Kroatien, Gedenkfeier, Neue Spannungen zwischen Kroatien und Serbien, https://www.derstandard.at/story/2000108422227/neue-spannungen-zwischen-kroatien-und-serbien; Zugriff 24.9.2019 - EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD

(2019)219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/ local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019 - VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail 3. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss (USDOS 11.3.2020). Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien (LIPortal 6.2019). Serbien hat im Bereich Justiz einige Fortschritte erzielt; während die Empfehlungen des Vorjahres nur teilweise umgesetzt wurden, wurden bei der Reduzierung alter Vollstreckungsfälle und der Weiterverfolgung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis Fortschritte erzielt. Einige Änderungen der Regeln für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten und für die Bewertung der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen, aber das System muss nach der Annahme der Verfassungsänderungen grundlegend überarbeitet werden, um eine leistungsbezogene Stellenbesetzungen und Beförderungen von Richtern zu ermöglichen. Politische Einflussnahme im Bereich der Justiz bleibt weiterhin ein Problem. Die Verfassungsreform befindet sich im Gange (EK 25.9.2019). Das Parlament hat am 21.5.2019 eine umstrittene Änderung des Strafrechts gebilligt,

der Straftäter, die wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Minderjährigen oder einer schwangeren oder behinderten Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden, zukünftig keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung mehr haben. Bislang belief sich die Höchststrafe in Serbien auf 40 Jahre. Der Europarat kritisierte den Gesetzesentwurf und sprach von einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (BN 27.5.2019). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden (VB 29.9.2019). Quellen: - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.5.2019): Briefing Notes (BN) 27. Mai 2019, Serbien, Parlament beschließt lebenslange Haft ohne vorzeitige Entlassung in besonders schweren Fällen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 20.9.2019 - EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD

(2019)219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/ local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/ serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  1. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020 - VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
  2. Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2019 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums 136 Strafanzeigen gegen 285 Personen wegen 388 Verbrechen ein; 124 waren Polizisten und 161 Zivilbeamte. In 45 der Fälle wurden die Täter zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 13.3.2020). Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“ (BICC 6.2019). Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine „besonderen“ Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich (VB 29.9.2019). Quellen: - BICC - Bonn International Center for Conversion (6.2019): Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport. info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2019_Serbien.pdf, Zugriff 20.9.2019 - VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  3. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020
  4. Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 5.6.2020 Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter (USDOS 13.3.2020). Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) veröffentlichte im Mai 2018 einen Bericht, in dem der Ausschuss Bedenken hinsichtlich der Misshandlung von Personen in Polizeigewahrsam äußerte und die Behörden aufforderte, die Misshandlung der Polizei zu bekämpfen (HRW 17.1.2019). Quellen: - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2002219.html, Zugriff 25.9.2019 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  5. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020
  6. Korruption Letzte Änderung: 17.10.2019 Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbische Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst; in der serbischen Zivilgesellschaft beschäftigt sich Transparency International mit dem Phänomen Korruption. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Die Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Reformbedingungen der EU in Serbiens Beitrittsverhandlungen bzw. in den Justizkapiteln 23 und 24 (LIPortal 6.2019). Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index
(2018)am 87. Platz von 180 Ländern (TI 2018). Quellen: - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/ serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019 - TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency. org/cpi2018, Zugriff 25.9.2019
  1. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 5.6.2020 Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Während Regierungsbeamte im Allgemeinen kooperativ sind und auf ihre Fragen reagieren, werden die Gruppen von nicht staatlichen Akteuren, einschließlich der Pro-Regierungs-Medien, kritisiert, belästigt und bedroht, weil sie sich kritisch gegenüber der Regierung oder entgegen den nationalistischen Ansichten zum Kosovo, dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und den Kriegen der 90er Jahre äußern. Im Laufe des Jahres 2019 veröffentlichten mehrere Medien Artikel, in denen zahlreichen Journalisten, NGO-Aktivisten und unabhängige Einrichtungen vorgeworfen wurde, "Verräter" des Landes zu sein, die versuchen, die Verfassungsordnung gewaltsam zu stürzen (USDOS 13.3.2020). Ausländische und inländische Nichtregierungsorganisationen (NGO) agieren in der Regel frei, aber diejenigen, die offen kritische Positionen gegenüber der Regierung vertreten oder sensible oder kontroverse Themen ansprechen, sind in den letzten Jahren mit Bedrohungen und Belästigungen konfrontiert worden. Während des gesamten Jahres 2018 war die Direktorin der NGO Center for Euro-Atlantic Studies, Gegenstand einer anhaltenden Schmutzkampagne in den Medien als Reaktion auf ihre Unterstützung von Kriegsverbrecherverfolgungen und die Mitgliedschaft Serbiens in der NATO (FH 4.2.2019). Quellen: - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/ 2006457.html, Zugriff 20.2019 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  2. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020
  3. Ombudsmann Letzte Änderung: 5.6.2020 Der Bürgerbeauftragte spielt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltungspraxis und die Behörden sind verpflichtet, über die Umsetzung seiner Empfehlungen zu berichten. Im vierten Jahr in Folge diskutierte das Parlament jedoch nicht in der Plenarsitzung den Jahresbericht des Bürgerbeauftragten, sodass keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Überprüfung der Regierung gezogen wurden (EK 29.5.2019). Im Jahr 2018 haben insgesamt 9.120 Bürgerinnen und Bürger die Dienste des Bürgerbeauftragten in Anspruch genommen, von denen 2.432 durch persönliche und 3.350 durch Telefongespräche. Es gab insgesamt 3.338 eingereichte Beschwerden, davon 56 auf eigene Initiative des Bürgerbeauftragten. 2.346 Fälle wurden abgeschlossen. Gleichzeitig wurden rund 2.720 Fälle aus den Vorjahren bearbeitet und davon 1.443 Fälle abgeschlossen, sodass 2018 insgesamt 3.789 Fälle abgeschlossen wurden. Der Anteil der Beschwerden hinsichtlich Minderheitenangelegenheiten ist im Jahresbericht des Ombudsmann Büros 2018 mit 64 unter 3.338 Beschwerden mittlerweile gering und macht lediglich 1,92 % aller Beschwerden aus (Protector of Citizens 15.3.2019). In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.9.2019). In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gibt es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Wojwodina kann ein eigenständiges Ombudsmannsbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen (USDOS 13.3.2020). Quellen: - EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD
(2019)219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/ local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019 - Republik of Serbia - Protector of Citizens (15.3.2019): Regular annual Report of the Protector of Citizens for 2018, https://www.ombudsman.org.rs/attachments/article/141/Regular%20Annual%20Report%20of% 20the%20Protector%20of%20Citizens%20for%202018.pdf, Zugriff 9.10.2019 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  1. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020 - VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 17.10.2019 Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden (EK 29.5.2019). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ Geschichte & Staat 6.2019). In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.9.2019). Die regierende serbische progressive Partei (SNS) hat laufend die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten ausgehöhlt und Druck auf unabhängige Medien und die politische Opposition sowie Organisationen in der Zivilgesellschaft ausgeübt (Freedom House, freedom- World/scores
  3. Quellen: - EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD
(2019)219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/ local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de /serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019 - VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
  1. Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 5.6.2020 Wie in den vergangenen Jahren funktionierten die Medien in Serbien auch 2019 vor allem auf Druck der Regierung und der regierenden SNS Partei. Während die (ohnehin begrenzte) Anzahl unabhängiger Medien weitgehend stabil blieb, sehen sich einzelne Medien und Journalisten politischem und finanziellem Druck sowie verbalen und manchmal auch physischen Angriffen ausgesetzt. Serbische Journalisten veranstalteten mehrere Proteste, in denen sie Schutz und ein Ende der Drohungen und des Drucks forderten, aber mit wenig Erfolg (FH 6.5.2020). Die Regierung hat die Medienfreiheit aktiv unterminiert, indem sie unterstützende Medien mit Werbung und Finanzmitteln belohnt und kritische Medien durch Besteuerung oder Gerichtsverfahren schikaniert. Das Land fiel im Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen 2019 um 14 Plätze zurück. Der Präsident und die Minister führen eine Verleumdungskampagne gegen unabhängige Journalisten durch. Drohungen sind an der Tagesordnung. Auf die Berichterstattung über die Geschäftsinteressen des Bruders des Präsidenten folgten im April 2019 Angriffe der sozialen Medien auf den Reporter des Balkan Investigative Reporting Network (BIRN). Im Oktober 2019 protestierten Tausende von Journalisten gegen wiederholte Morddrohungen gegen Kollegen des unabhängigen Nachrichtensenders N1TV (AI 16.4.2020). Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, aber eine anhaltende Beteiligung der Regierung an Medien, sowie Drohungen gegen und Angriffe auf Journalisten untergraben diese Freiheiten. Der Trend zur Einschränkung der Medienfreiheit hält an und Reporter ohne Grenzen bewertete Anfang des Jahres das Medienumfeld des Landes als unsicher. Im Laufe des Jahres 2019 stufte Freedom House seine Bewertung der Medienlandschaft des Landes von "frei" auf "teilweise frei" zurück. Unausgewogene Medienberichterstattung und eine große Zahl gefälschter, irreführender oder nicht überprüfter Nachrichten bedrohen weiterhin die Fähigkeit der Bürger, sich sinnvoll am demokratischen Prozess zu beteiligen (USDOS 11.3.2020). Seitdem Aleksandar Vučić seit 2014 zunächst als Ministerpräsident und dann als Präsident die Politik Serbiens bestimmt, können Journalisten dort weder auf Sicherheit noch auf Schutz durch den Staat zählen. Anschläge auf Medien und Todesdrohungen gegen Journalisten haben zugenommen, doch die Täter werden nicht verfolgt. Regierungstreue Medien verunglimpfen Investigativreporter. Selbst Regierungsvertreter hetzen gegen Journalisten. Wer dennoch zu heiklen Themen wie organisierter Kriminalität oder Korruption recherchiert, kann seine Berichte meist nur in Publikationen mit begrenzter Reichweite veröffentlichen. Der Medienmarkt ist sehr stark konzentriert und der Staat übt als größter Geldgeber und Werbekunde erheblichen Einfluss auf die Berichterstattung aus. Auf der Rangliste der Pressefreiheit belegt Serbien den
  2. Platz von insgesamt 180 bewerteten Ländern (RSF 21.4.2020). Die Übergriffe auf freie Journalisten werden fortlaufend von der serbischen Opposition in politischen Diskussionen bzw. auch politischen Statements erwähnt. Relative Kritik kam auch im internationalen Bereich auf, nachdem Staatspräsident VUCIC nach seiner Reaktion betreffend nicht so angenehmen Pressefragen bei den ursprünglich täglichen COVID-19 Konferenzen die Einstellung weiterer Pressekonferenzen verfügte. Seit 04.05 werden die täglichen COVID-19 Mitteilungen nur mehr auf der Webseite der Regierung verlautbart. Es wird weiterhin von verbalen als auch körperlichen Attacken auf Journalisten/innen, insbesondere auf freischaffende Aufdeckungsjournalisten, sowie von vermehrten Einfluss auf den Mediensektor im Land, berichtet. Dieser Einfluss erfolgt sowohl im Rahmen von Medienübernahmen durch Regierungsnahe Konsortien, als auch generell bei der Vergabe von Medienfördermitteln. Dass die Entwicklung in diese Richtung geht, wird aber von Vertretern der regierenden SNS bei öffentlichen Podiumsdiskussionen immer wieder in Abrede gestellt und zugleich die Medienfreiheit im Land betont. Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden in den Pressekonferenzen der Regierung umgehend zurückgewiesen. Die Opposition wiederum kritisierte, dass freie Journalisten/innen an ihrer Berufsausübung gerade zu Beginn der COVID-19 Pandemie beeinträchtigt wurden. Inwieweit angezeigte Übergriffe auf Journalisten noch gerichtlich aufgearbeitet werden, bleibt abzuwarten. Die serbischen Justizbehörden waren von der generellen Schließung nahezu aller Staatsstellen genauso umfasst. Die nächsten Monate werden hier einen näheren Einblick ermöglichen (VB 11.5.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe /fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe /fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - AI - Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 - Serbia (including Kosovo) [EUR 01/2098/2020],
  3. April 2020 https://www.ecoi.net/de/dokument/2028213.html, Zugriff 13.5.2020 - FH - Freedom House (6.5.2020): Nations in Transit 2020 - Serbia, 6 May 2020 https://www.ecoi.net/en/ document/2029665.html, 6.5.2020 - RSF - Reporter ohne Grenzen (21.4.2020): Serbien, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/serbien/, Zugriff 13.5.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  4. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020 - VB des BM.I in Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
  5. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 5.6.2020 Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird seitens der Verfassung garantiert aber die Regierung hat diese Rechte in einigen Fällen eingeschränkt. Protestkundgebungen müssen vorher von der Polizei genehmigt werden. Zulassungen für Versammlungen, die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellten, werden von höheren Stellen entschieden. NGOs registrierten zwischen März und Juli 2019 verschiedene Fälle von behaupteten Verletzung der Versammlungsfreiheit und achtzehn Fälle von Verletzung der Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020). Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Sie erhält jedoch im Vergleich zu den Regierungsparteien deutlich weniger Raum in den Medien, die Berichterstattung regierungsnaher Medien ist einseitig. Zudem wird sie in der Ausübung der Parlamentsarbeit durch eine Reihe von Geschäftsordnungstricks der Regierungsfraktionen eingeschränkt (AA 3.11.2019). Im November 2018, kurz vor einem Treffen der Opposition in der Stadt Kruševac, wurde einer der Führer der Oppositionskoalition Allianz für Serbien (SzS) angegriffen und verletzt. Oppositionsführer warfen dem serbischen Präsidenten und SNS-Führer Aleksandar Vučić vor, ein Klima geschaffen zu haben, in dem sich die Gewalt gegen politische Gegner von der verbalen auf die physische Ebene verlagert habe. In der Folge kam es in der Hauptstadt Belgrad zu spontanen Demonstrationen gegen politische Gewalt. Die Proteste nahmen in den ersten Monaten des Jahres 2019 kontinuierlich weiter zu und breiteten sich auf Dutzende von Städten in ganz Serbien aus (FH 6.5.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/ 2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/ 2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - FH - Freedom House (6.5.2020): Nations in Transit 2020 - Serbia, 6 May 2020https://www.ecoi.net/en/document/2029665.html, Zugriff 7.5.2020- FH - Freedom House (6.5.2020): Nations in Transit 2020 - Serbia, 6 May 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2029665.html, Zugriff 7.5.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  6. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020
  7. Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 5.6.2020 Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards (VB 29.9.2019). Die nationalen Minderheitenräte vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Minderheitensprachen. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac sowie Bosniaken in der südwestlichen Region Sandzak beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert seien. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert. Die Regierung machte einige Fortschritte bei der Genehmigung neuer muttersprachlicher Lehrbücher, obwohl zu Beginn des Schuljahres 2019/20 nicht alle Lehrbücher in Minderheitensprachen verfügbar waren (USDOS 13.3.2020). Die Volkszählung von 2011 ergab folgende ethnische Struktur – 83,32% der Bevölkerung bezeichneten sich als Serben. Der überwiegende Teil des Rests bezeichnet sich als zu einer der Minderheiten zugehörig, die zahlenmäßig größten darunter sind: Ungarn - 3,53%, Bosniaken (v.a. in der Region Sandschak) - 2,02%, Roma - 2,05%, Jugoslawen - 1,08%, Kroaten - 0,81%, Albaner (überwiegend: Südserbien) - 0,82% (letzte verfügbare Zahl aus 2002, da die Mehrzahl der Albaner die Volkszählung 2011 boykotiert hatten). In der Provinz Vojvodina gibt es die größte Anzahl ethnischer Minderheiten, über
  8. Sie machen rund ein Drittel der Bevölkerung aus. Die größten Gruppen sind: Ungarn – 13%, Slowaken – 2,60%, Kroaten – 2,43%, Montenegriner – 1,15%, Jugoslawen – 0,63%. Der serbische Staat garantiert gewisse Minderheitenrechte hinsichtlich der offiziellen Verwendung von Minderheitensprachen, der Gründung von Minderheitenräten als nationale Vertretung sowie der Aufhebung der Sperrklausel für ethnische Minderheitenparteien im serbischen Parlament (LIPortal Gesellschaft & Kultur 9.2019). Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Die serbische Regierung hat Anfang März 2016 einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teil des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel) verabschiedet. Ein am 26.3.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Implementierung. Die Antidiskriminierungsstrategie der Regierung ist im Januar 2018 ausgelaufen, eine neue Strategie wurde bislang noch nicht verabschiedet. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBTI) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Menschen mit Behinderungen erfahren zudem faktische Benachteiligung und zählen zu den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in Serbien. In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend (AA 3.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/ fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/ fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Gesellschaft & Kultur, https://www.liportal.de/ serbien/gesellschaft/#c19593, Zugriff 27.9.2019 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  9. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020 - VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail 12.
  10. Roma Letzte Änderung: 5.6.2020 Roma sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.09.2019). Laut Recherchen des UNHCR sind vertriebene Roma die am stärksten gefährdete und marginalisierte Bevölkerung des Landes. 98% der 20.000 intern vertriebenen Roma leben unterhalb der Armutsgrenze. Bei den vertriebenen Roma zeichnet sich eine Arbeitslosenquote von 74% ab. Laut UNHCR leben fast 90% der vertriebenen Roma in minderwertigen Wohnungen und die überwiegende Mehrheit kann sich nicht integrieren oder nach Hause zurückkehren. Nach Angaben des SCRM [the Serbian Commissariat for Refugees and Migration; Anm.] hat die Regierung in den letzten 18 Jahren mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Betreuung von Vertriebenen aus dem Kosovo durchgeführt, um angemessene Lebensbedingungen zu schaffen. Ihre jüngste Studie ergab, dass mehr als 4.700 Wohneinheiten, die im Allgemeinen als Wohnräume für eine Familie definiert sind, bereitgestellt wurden. Es ist nicht klar, wie viele dieser Einheiten den Roma-Vertriebenen zur Verfügung gestellt wurden, da diese sich oft nicht als Roma bezeichnen (USDOS 13.3.2020). In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten, darunter auch Roma, unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Im März 2016 verabschiedete die Regierung eine neue Strategie für die Inklusion von Roma (2016-2025), im Juni 2017 den zugehörigen Aktionsplan. Dieser ist Teil der Verpflichtungen aus EU-Verhandlungskapitel 23 (Justiz und Grundrechte). Die Strategiedokumente gelten als gut ausgearbeitet, die Umsetzung (und Finanzierung) bleibt fraglich. Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Serbiens Regierung ist in den vorigen Jahren das Problem der „rechtlichen Unsichtbarkeit“ von Roma angegangen: Seit 2012 ist mit dem Gesetz über dauerhaften und temporären Wohnsitz die Registrierung in einem Sozialamt möglich. Dennoch gestalten sich Einzelfälle oft schwierig. Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, Zugang zu „Gesundheitsbüchlein“ und damit zum Gesundheitssystem - auch für nicht registrierte Personen - sowie die Einstellung von Pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen erste Erfolge. Roma-Kinder sind jedoch in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 98% aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Kindern der Roma-Minderheit rund 84% (AA 3.11.2019). Das Leben der meisten Roma in Serbien ist geprägt von Rassismus, Diskriminierung und schwierigen wirtschaftlichen Umständen. Die Roma sind in Serbien täglichem Rassismus ausgesetzt (Deutsches Bundesamt für Politische Bildung, Danja ANTONOVIC eine Reportage aus Serbien „Die ärmsten der Armen sind die Roma“, 24.02.2014) Ergänzend wird festgestellt: Seit dem Zusammenbruch Jugoslawiens sind die Fanclubs der beiden großen Belgrader Fußballvereine Partisan und Roter Stern ein Rekrutierungsbecken für die Mafia, wobei es sich um eine staatsnahe Mafia handelt, die oft im Auftrag und mit Duldung entsprechender staatlicher Spezialdienste agiert. Als Lohn dafür wird oft bei lukrativen Geschäften, vor allem mit Rauschgift weggesehen (Quelle: FAZ.net) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/ fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/ fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  11. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020 - VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei, am 21.11.2018, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.01.2019 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2021, durch Vorlage eines (noch gültigen) serbischen Reisepasses, eines serbischen Studienabschlusses, einer Aufnahmebestätigung für die FH XXXX , von Kundennachrichten eines Jahresabschlusses und von Einkommensnachweisen durch die Beschwerdeführerin, durch die oben näher bezeichneten Länderdokumente und Einsichtnahme in den die Beschwerdeführerin betreffenden Strafregisterauszug.Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei, am 21.11.2018, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.01.2019 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2021, durch Vorlage eines (noch gültigen) serbischen Reisepasses, eines serbischen Studienabschlusses, einer Aufnahmebestätigung für die FH römisch 40 , von Kundennachrichten eines Jahresabschlusses und von Einkommensnachweisen durch die Beschwerdeführerin, durch die oben näher bezeichneten Länderdokumente und Einsichtnahme in den die Beschwerdeführerin betreffenden Strafregisterauszug.
  12. Beweiswürdigung: Die länderspezifischen Feststellungen sind dem (nach wie vor aktuellen) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien entnommen, ergänzt durch einen Artikel von Danja ANTONOVIC des deutschen Bundesamtes für politische Bildung betreffend die Situation der Roma in Serbien sowie von Internet-Auszügen aus dem Amnesty International-Bericht zu Serbien von 2017/2018 und einem Bericht von Freedom House zu Serbien von 2020 sowie aus Auszügen aus der Internetausgabe der renommierten Frankfurter Allgemeinen Zeitung, welche vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführervertreter hat den Länderfeststellungen in der im Zuge des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme nicht widersprochen, sondern insbesondere auf eigene Dokumente zu ungeklärten Todesfällen regierungskritischer Politiker in Serbien Bezug genommen.Die länderspezifischen Feststellungen sind dem (nach wie vor aktuellen) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien entnommen, ergänzt durch einen Artikel von Danja ANTONOVIC des deutschen Bundesamtes für politische Bildung betreffend die Situation der Roma in Serbien sowie von Internet-Auszügen aus dem Amnesty International-Bericht zu Serbien von 2017 aus 2018, und einem Bericht von Freedom House zu Serbien von 2020 sowie aus Auszügen aus der Internetausgabe der renommierten Frankfurter Allgemeinen Zeitung, welche vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführervertreter hat den Länderfeststellungen in der im Zuge des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme nicht widersprochen, sondern insbesondere auf eigene Dokumente zu ungeklärten Todesfällen regierungskritischer Politiker in Serbien Bezug genommen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  13. GP; AB 328 BlgNR
  14. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  15. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
  16. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
  17. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
  18. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
  19. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
  20. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, uvam.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037 0/IV/29/98 uvam.) Die Beschwerdeführerin war in der Lage klar, konkret und ausführlich ihren Lebenslauf und ihre Probleme in Serbien zu schildern. Es gibt gewisse Ungereimtheiten hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes von Drohungen und Einbrüchen und sind allgemein die Schilderungen der Beschwerdeführerin über allfällige Drohungen der Familie ziemlich vage. Klar ist jedoch aus ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass sie sich selbst politisch nicht exponiert hat, sondern lediglich ihrem Vater im Zuge der Wahlvorbereitung des Jahres 2016 im rein administrativen Bereich geholfen hat. Die Beschwerdeführerin konnte auch nachvollziehbar ihre langjährige Beziehung zu Österreich und ihre selbständige Tätigkeit in Österreich sowie ihre Verankerung hier klar und anschaulich in deutscher Sprache angeben. Aus der Aufnahmebestätigung für die Fachhochschule XXXX geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin Deutsch auf dem sehr hohen C1-Niveau spricht, was auch dem Eindruck in der Verhandlung entspricht. Die Beschwerdeführerin konnte auch nachvollziehbar ihre langjährige Beziehung zu Österreich und ihre selbständige Tätigkeit in Österreich sowie ihre Verankerung hier klar und anschaulich in deutscher Sprache angeben. Aus der Aufnahmebestätigung für die Fachhochschule römisch 40 geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin Deutsch auf dem sehr hohen C1-Niveau spricht, was auch dem Eindruck in der Verhandlung entspricht. Sie hat keine medizinischen Unterlagen vorgelegt und lediglich auf zeitweilige Panikattacken, die sie aber gut im Griff hat, hingewiesen, sodass grundsätzlich von einem guten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen ist (anders als ihre Darstellung vor dem BFA). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Beschwerdeführerin hat auch ihre selbständige gewerbliche Tätigkeit und ihre Einkommen nachgewiesen, wünschenswert wäre jedoch eine klarere Darstellung des monatlichen Nettoeinkommens der letzten Monate, ohne dass es dazu Berechnungen seitens des BVwG bedurfte (Einnahmen von 6.380,-- für drei Monate minus 470,-- Euro einmalig an die SVS minus 520,-- Euro monatlich haben ein Nettoeinkommen von 1.450,-- Euro monatlich ergeben), jedenfalls weit mehr als die geforderte Mindestgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.Die Beschwerdeführerin hat auch ihre selbständige gewerbliche Tätigkeit und ihre Einkommen nachgewiesen, wünschenswert wäre jedoch eine klarere Darstellung des monatlichen Nettoeinkommens der letzten Monate, ohne dass es dazu Berechnungen seitens des BVwG bedurfte (Einnahmen von 6.380,-- für drei Monate minus 470,-- Euro einmalig an die SVS minus 520,-- Euro monatlich haben ein Nettoeinkommen von 1.450,-- Euro monatlich ergeben), jedenfalls weit mehr als die geforderte Mindestgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich auch klar und eindeutig der enge Familienzusammenhalt und die enge auch emotionale Bindung an ihre Schwester. Der enge Familienzusammenhalt ist für Roma-Familien nicht untypisch und hat die Beschwerdeführerin offenbar immer im Familienverband (teilweise auch nur mit ihrer Mutter) gelebt, jedenfalls keine eigene Familie gegründet. Auch wirtschaftlich dürfte ein enger Zusammenhalt bestehen, was zum Beispiel auch aus der Aussage ihres Vaters erhellt wird, dass das Gesamtfamilieneinkommen ca. 4.000,-- beträgt. Als Person hat die Beschwerdeführerin den Eindruck einer wirtschaftlich selbständigen, gebildeten und in Österreich völlig integrierten jungen Frau gemacht, die auf ihre Roma-Herkunft stolz ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wohl keine persönliche Verfolgung von asylrechtlich relevanter Intensität darlegen konnte, aber eine hervorragende Integration und ein tatsächliches Familienleben in Österreich.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Zu A) römisch eins.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 10.06.1998, 96/20/0287).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 10.06.1998, 96/20/0287). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Die Beschwerdeführerin, die sich selbst nicht wirklich politisch betätigt hat, befindet sich auch nicht in einer vergleichbar exponierten Stellung wie ihr Vater als jahrzehntelanger regierungskritischer Politiker, der sich für die Rechte der Roma und anderer Minderheiten, allgemein für Menschenrechte und gegen Korruption eingesetzt hat. Wenn es auch gewisse Probleme der Beschwerdeführerin in Serbien aufgrund ihrer administrativen Tätigkeit für ihren Vater gegeben hat, so erreichen diese doch keine asylrechtlich relevante Intensität und lässt sich aus den allgemeinen Diskriminierungen der Roma auch keine Asylgewährung ableiten. Auch von Amtswegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ableitbar. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 – mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 – mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs Schweden, Nr. 61204/09). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/0006; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/0006; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine grundsätzlich gesunde arbeitsfähige junge Frau handelt, die über eine hohe Ausbildung verfügt. Die Beschwerdeführerin konnte nicht entsprechend darlegen, dass sie in Serbien in eine dem Art. 3 widersprechende Situation geraten würde. Auch ist aufgrund ihrer hohen in Serbien erhaltenen Ausbildung (Bachelor in Architektur) nicht anzunehmen, dass sie dort überhaupt keine Lebensgrundlage finden würde, mag sie dort auch nicht mehr über nähere Verwandte verfügen.Die Beschwerdeführerin konnte nicht entsprechend darlegen, dass sie in Serbien in eine dem Artikel 3, widersprechende Situation geraten würde. Auch ist aufgrund ihrer hohen in Serbien erhaltenen Ausbildung (Bachelor in Architektur) nicht anzunehmen, dass sie dort überhaupt keine Lebensgrundlage finden würde, mag sie dort auch nicht mehr über nähere Verwandte verfügen. Über ausdrückliches Befragen in der Beschwerdeverhandlung durch den Vorsitzenden Richter, was mit ihr geschehen würde, wenn sie nach Serbien zurückkehren würde, gab sie lediglich relativ vage an „dass dort nichts Gutes“ geschehen würde. Jedenfalls hat sie diesbezüglich kein glaubhaftes, konkretes und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG geltend gemacht.Über ausdrückliches Befragen in der Beschwerdeverhandlung durch den Vorsitzenden Richter, was mit ihr geschehen würde, wenn sie nach Serbien zurückkehren würde, gab sie lediglich relativ vage an „dass dort nichts Gutes“ geschehen würde. Jedenfalls hat sie diesbezüglich kein glaubhaftes, konkretes und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG geltend gemacht. Schließlich ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt. Schließlich ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin hat selbst angegeben, dass sie sich schon seit 2017 in Österreich befindet und auch schon zuvor zwischen Österreich und der Slowakei, wo sie einen Aufenthaltstitel besessen hat, hin- und herg

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.