G abgewiesen.Die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. wird
Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 57 AsylG abgewiesen. II.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. III.römisch drei.
XXXX , Staatsangehörige von Serbien, auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005 idgF erteilt wird.
Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige von Serbien, auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins und 56 Absatz 2, AsylG 2005 idgF erteilt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsbürgerin und Angehörige der Volksgruppe der Roma, wurde am XXXX in XXXX geboren, verbrachte die ersten sieben Jahre in Österreich, war dann wieder in Serbien, teilweise auch mit ihrer Mutter in der Slowakei, teilweise pendelte sie auch zwischen Österreich und Serbien hin und her. Am 21.11.2018 stellte sie (gemeinsam mit ihren Eltern) den Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde dazu noch am gleichen Tag von der Landespolizeidirektion XXXX , einer Erstbefragung unterzogen. Zu den Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Vater Obmann der XXXX Partei und im serbischen Parlament vertreten sei. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei es in den letzten Jahren immer wieder zu Zwischenfällen gekommen, wobei auch ihr Wohnhaus verwüstet worden sei. Da ihr Vater Angst um sein Leben, aber auch seiner Familie hatte, hätten sie beschlossen, hier um Asyl anzusuchen. Auch ihre Gesundheit sei angegriffen. Sie habe auch in ihrer Heimat keine Familienangehörigen mehr.Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsbürgerin und Angehörige der Volksgruppe der Roma, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, verbrachte die ersten sieben Jahre in Österreich, war dann wieder in Serbien, teilweise auch mit ihrer Mutter in der Slowakei, teilweise pendelte sie auch zwischen Österreich und Serbien hin und her. Am 21.11.2018 stellte sie (gemeinsam mit ihren Eltern) den Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde dazu noch am gleichen Tag von der Landespolizeidirektion römisch 40 , einer Erstbefragung unterzogen. Zu den Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Vater Obmann der römisch 40 Partei und im serbischen Parlament vertreten sei. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei es in den letzten Jahren immer wieder zu Zwischenfällen gekommen, wobei auch ihr Wohnhaus verwüstet worden sei. Da ihr Vater Angst um sein Leben, aber auch seiner Familie hatte, hätten sie beschlossen, hier um Asyl anzusuchen. Auch ihre Gesundheit sei angegriffen. Sie habe auch in ihrer Heimat keine Familienangehörigen mehr. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 31.01.2019 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie am XXXX in XXXX geboren sei. Sie habe einen serbischen Reisepass. Zuletzt habe sie in XXXX gelebt, mit ihren Eltern und ihrer Schwester. Sie gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei serbisch-orthodox. Sie spreche Serbisch, Deutsch, Englisch, Slowakisch und Romanes. Sie habe eine Baufachschule in XXXX abgeschlossen und dann an der Kunstuniversität in XXXX Innenarchitektur studiert und mit dem Bachelor abgeschlossen. Anschließend habe sie ein Jahr lang in einem Architekturbüro gearbeitet. Hier in Österreich lebe ihre Großmutter, ihr Onkel, ihre Schwester XXXX , welche glaublich über eine Rot-Weiß-Rot-Karte verfüge, nur die Kinder des Bruders ihres Großvaters würden noch in Serbien leben. Sie sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sie sei glaublich Anfang 2017 legal mit dem Reisepass eingereist. Sie führe ein Familienleben mit ihren Eltern und ihrer Schwester und würde auch derzeit von den Ersparnissen ihrer Familie leben. Sie sei nicht in Grundversorgung. Auch ihre Großmutter unterstütze sie. Sie habe auch eine österreichische Freundin, mit der sie öfters ins Theater oder ins Kino gehe. Sie hätte auch bei der XXXX gerne Freiwilligenarbeit verrichtet, aber dies sei nicht möglich gewesen. In Serbien habe sie Probleme mit dem Gericht gehabt, weil sie in der Wahlkampagne ihres Vaters mitgearbeitet habe. Sie habe aber kein politisches Mandat angestrebt. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie Stempel auf Unterstützungslisten gefälscht habe. Es sei daraufhin ein Sachverständiger bestellt worden, um herauszufinden, ob dieser Stempel gefälscht worden sei. Dieser habe dies jedoch auch nicht feststellen können. Trotzdem hätten sie eine Anklage gegen sie eingeleitet, obwohl es nur ihre Aufgabe gewesen sei, die eingelangten Unterschriften in elektronischer Form in eine Excel-Tabelle einzutragen. Sie habe dann einen Rechtsanwalt namens XXXX engagiert. Dieser habe vom Gericht die Information bekommen, dass sie verstorben sei. Sie habe von sich aus das Gericht kontaktiert und gesagt, dass sie lebe. Daraufhin sei sie zur Fahndung ausgeschrieben worden. Sie habe auch keinen Strafregisterauszug bekommen. Bei ihnen im Haus sei viermal eingebrochen worden. Während ihrer Schulausbildung sei sie provoziert worden, weil sie eine Roma sei. Das Haus der Familie sei auch nicht mehr sicher gewesen. Es sei mit Öl beschmiert worden und habe sie dann im Haus ihrer Großmutter übernachtet. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Die Vorfälle hätten sich vor und nach der Wahl 2016 ereignet. Sie habe auch in den Nachrichten gehört, dass gegen sie eine Anzeige erstattet worden sei. Die Zeitschrift XXXX habe auch darüber berichtet. Sie sei auch zu Gericht gegangen und habe eine Aussage gemacht. Sie glaube, es sei Anfang 2017 gewesen. Ein Urteil liege noch immer nicht vor. Durch die jahrelangen Prozesse habe sie gesundheitlichen Schaden davongetragen. Sie habe eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse. Es sei auch ein Stent in den Gallengang eingebaut worden und sei die Galle herausoperiert worden. Über Vorhalt, dass ihr ein rechtsstaatlicher Weg in Serbien offenstehe, gab sie an, dass aufgrund der vielen Prozesse ihres Vaters und der Anklage gegen sie und der Verweigerung ihr einen Strafregisterauszug auszustellen, sie der Meinung sei, dass sie ihrer Rechte in Serbien beraubt sei. Sie habe weder den Ombudsmann aufgesucht noch sei sie jemals strafgerichtlich verurteilt worden. Wenn sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren würde, würde sie jedoch nichts Gutes erwarten. Sie würde für etwas verurteilt werden, das sie nicht angestellt habe. In das alte Haus könne sie nicht einziehen, weil es nicht sicher sei. Die Angriffe gegen ihre Familie würden sich fortsetzen. Die Drohungen wurden gegen die gesamte Familie ausgesprochen.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 31.01.2019 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. Sie habe einen serbischen Reisepass. Zuletzt habe sie in römisch 40 gelebt, mit ihren Eltern und ihrer Schwester. Sie gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei serbisch-orthodox. Sie spreche Serbisch, Deutsch, Englisch, Slowakisch und Romanes. Sie habe eine Baufachschule in römisch 40 abgeschlossen und dann an der Kunstuniversität in römisch 40 Innenarchitektur studiert und mit dem Bachelor abgeschlossen. Anschließend habe sie ein Jahr lang in einem Architekturbüro gearbeitet. Hier in Österreich lebe ihre Großmutter, ihr Onkel, ihre Schwester römisch 40 , welche glaublich über eine Rot-Weiß-Rot-Karte verfüge, nur die Kinder des Bruders ihres Großvaters würden noch in Serbien leben. Sie sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sie sei glaublich Anfang 2017 legal mit dem Reisepass eingereist. Sie führe ein Familienleben mit ihren Eltern und ihrer Schwester und würde auch derzeit von den Ersparnissen ihrer Familie leben. Sie sei nicht in Grundversorgung. Auch ihre Großmutter unterstütze sie. Sie habe auch eine österreichische Freundin, mit der sie öfters ins Theater oder ins Kino gehe. Sie hätte auch bei der römisch 40 gerne Freiwilligenarbeit verrichtet, aber dies sei nicht möglich gewesen. In Serbien habe sie Probleme mit dem Gericht gehabt, weil sie in der Wahlkampagne ihres Vaters mitgearbeitet habe. Sie habe aber kein politisches Mandat angestrebt. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie Stempel auf Unterstützungslisten gefälscht habe. Es sei daraufhin ein Sachverständiger bestellt worden, um herauszufinden, ob dieser Stempel gefälscht worden sei. Dieser habe dies jedoch auch nicht feststellen können. Trotzdem hätten sie eine Anklage gegen sie eingeleitet, obwohl es nur ihre Aufgabe gewesen sei, die eingelangten Unterschriften in elektronischer Form in eine Excel-Tabelle einzutragen. Sie habe dann einen Rechtsanwalt namens römisch 40 engagiert. Dieser habe vom Gericht die Information bekommen, dass sie verstorben sei. Sie habe von sich aus das Gericht kontaktiert und gesagt, dass sie lebe. Daraufhin sei sie zur Fahndung ausgeschrieben worden. Sie habe auch keinen Strafregisterauszug bekommen. Bei ihnen im Haus sei viermal eingebrochen worden. Während ihrer Schulausbildung sei sie provoziert worden, weil sie eine Roma sei. Das Haus der Familie sei auch nicht mehr sicher gewesen. Es sei mit Öl beschmiert worden und habe sie dann im Haus ihrer Großmutter übernachtet. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Die Vorfälle hätten sich vor und nach der Wahl 2016 ereignet. Sie habe auch in den Nachrichten gehört, dass gegen sie eine Anzeige erstattet worden sei. Die Zeitschrift römisch 40 habe auch darüber berichtet. Sie sei auch zu Gericht gegangen und habe eine Aussage gemacht. Sie glaube, es sei Anfang 2017 gewesen. Ein Urteil liege noch immer nicht vor. Durch die jahrelangen Prozesse habe sie gesundheitlichen Schaden davongetragen. Sie habe eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse. Es sei auch ein Stent in den Gallengang eingebaut worden und sei die Galle herausoperiert worden. Über Vorhalt, dass ihr ein rechtsstaatlicher Weg in Serbien offenstehe, gab sie an, dass aufgrund der vielen Prozesse ihres Vaters und der Anklage gegen sie und der Verweigerung ihr einen Strafregisterauszug auszustellen, sie der Meinung sei, dass sie ihrer Rechte in Serbien beraubt sei. Sie habe weder den Ombudsmann aufgesucht noch sei sie jemals strafgerichtlich verurteilt worden. Wenn sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren würde, würde sie jedoch nichts Gutes erwarten. Sie würde für etwas verurteilt werden, das sie nicht angestellt habe. In das alte Haus könne sie nicht einziehen, weil es nicht sicher sei. Die Angriffe gegen ihre Familie würden sich fortsetzen. Die Drohungen wurden gegen die gesamte Familie ausgesprochen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auf hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auf hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahmen dargestellt und nach Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass den behaupteten Bedrohungen in einem Strafrechtsverfahren kein Glauben geschenkt werde, denn die Antragstellerin habe bei der Erstbefragung nur das politische Engagement ihres Vaters hervorgehoben. Sie habe ihr Fluchtvorbringen massiv gesteigert. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat sei und dass er ihr möglich gewesen wäre, den rechtsstaatlichen Weg zu beschreiten. Es müsse auch als fahrlässig eingestuft werden, dass ihr Vater als öffentliche Person weder eine Alarmanlage noch eine Versicherung besessen hätte. Während ihre Mutter Einbrüche mit 2012/2013 datierte und der Vater mit 2013/2014, habe sie von 2016 gesprochen. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung, wie sie von der GFK verlangt werde, habe das gesamte Vorbringen nicht erreicht. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, sich ergeben hätten. Zum Spruchpunkt II. wurde zunächst festgehalten, dass von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weswegen auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien würde sich kein Hinweis ergeben, dass im gesamten Staatsgebiet eine extreme Gefahrenlage herrsche. Auch sei die medizinische und ökonomische Versorgung in Serbien grundsätzlich gewährleistet und würde die Antragstellerin bei einer Abschiebung auch nicht in eine aussichtslose Situation dort geraten. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahmen dargestellt und nach Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass den behaupteten Bedrohungen in einem Strafrechtsverfahren kein Glauben geschenkt werde, denn die Antragstellerin habe bei der Erstbefragung nur das politische Engagement ihres Vaters hervorgehoben. Sie habe ihr Fluchtvorbringen massiv gesteigert. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat sei und dass er ihr möglich gewesen wäre, den rechtsstaatlichen Weg zu beschreiten. Es müsse auch als fahrlässig eingestuft werden, dass ihr Vater als öffentliche Person weder eine Alarmanlage noch eine Versicherung besessen hätte. Während ihre Mutter Einbrüche mit 2012 aus 2013, datierte und der Vater mit 2013 aus 2014,, habe sie von 2016 gesprochen. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung, wie sie von der GFK verlangt werde, habe das gesamte Vorbringen nicht erreicht. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, sich ergeben hätten. Zum Spruchpunkt römisch zwei. wurde zunächst festgehalten, dass von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weswegen auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden könne. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien würde sich kein Hinweis ergeben, dass im gesamten Staatsgebiet eine extreme Gefahrenlage herrsche. Auch sei die medizinische und ökonomische Versorgung in Serbien grundsätzlich gewährleistet und würde die Antragstellerin bei einer Abschiebung auch nicht in eine aussichtslose Situation dort geraten. Zu Spruchpunkt III. wurde darauf hingewiesen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 nicht vorlägen. Zu Spruchpunkt IV. wurde angeführt, dass die Antragstellerin weder Verwandte noch Familienangehörige in Österreich habe und aus diesem Grunde auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfügen würde. Es wurde jedoch hinsichtlich des Privatlebens hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Es sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen. Da sich auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben habe und einer Abschiebung nach Serbien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche als zulässig zu bezeichnen (Spruchpunkt V). Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können (Spruchpunkt VI.).Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde darauf hingewiesen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 57, nicht vorlägen. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde angeführt, dass die Antragstellerin weder Verwandte noch Familienangehörige in Österreich habe und aus diesem Grunde auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfügen würde. Es wurde jedoch hinsichtlich des Privatlebens hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Es sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen. Da sich auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben habe und einer Abschiebung nach Serbien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche als zulässig zu bezeichnen (Spruchpunkt römisch fünf). Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (in einem gemeinsamen Schriftsatz mit ihren Eltern, vertreten durch die XXXX ) gegen alle Spruchpunkte fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sich in den meisten Passagen auf den Vater der Beschwerdeführerin bezieht. Zur Beschwerdeführerin wird insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde sich selbst widerspreche, indem sie angebe, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen in Österreich habe und gleichzeitig anführe, dass ihre Großmutter in XXXX lebe. Weiters sei sie in Österreich geboren und hier bis zum siebenten Lebensjahr aufgewachsen. Sie verfüge über Deutschkenntnisse auf sehr hohem Niveau und habe hier einen großen Freundeskreis. Auch sei nach der Judikatur darauf hinzuweisen, dass ein Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit der Volljährigkeit beendet werde, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebe und bestehe daher im Falle der Beschwerdeführerin ein de facto schützenswertes Familienleben. Durch die Rückkehrentscheidung würde jedenfalls in die Rechte des Fremden nach Art. 8 EMRK eingegriffen werden.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (in einem gemeinsamen Schriftsatz mit ihren Eltern, vertreten durch die römisch 40 ) gegen alle Spruchpunkte fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sich in den meisten Passagen auf den Vater der Beschwerdeführerin bezieht. Zur Beschwerdeführerin wird insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde sich selbst widerspreche, indem sie angebe, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen in Österreich habe und gleichzeitig anführe, dass ihre Großmutter in römisch 40 lebe. Weiters sei sie in Österreich geboren und hier bis zum siebenten Lebensjahr aufgewachsen. Sie verfüge über Deutschkenntnisse auf sehr hohem Niveau und habe hier einen großen Freundeskreis. Auch sei nach der Judikatur darauf hinzuweisen, dass ein Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit der Volljährigkeit beendet werde, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebe und bestehe daher im Falle der Beschwerdeführerin ein de facto schützenswertes Familienleben. Durch die Rückkehrentscheidung würde jedenfalls in die Rechte des Fremden nach Artikel 8, EMRK eingegriffen werden. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 09.02.2021 durch, welche mit jener der Eltern der Beschwerdeführerin verbunden wurde. Nach Befragung ihrer Eltern führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: Sie wolle die Beschwerde und ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten und nichts korrigieren oder ergänzen. Sie sei serbische Staatsangehörige, Roma und serbisch orthodox. Sie sei am XXXX in XXXX geboren und habe die ersten sechs bis sieben Lebensjahre in XXXX verbracht. Dann sei sie in Serbien in die Schule gegangen und habe auch in Serbien studiert. Anschließend habe sie in Österreich eine Firma gegründet und sei eine Zeit lang hin und her gependelt. In der Folge habe sei bei ihrer Mutter in der Slowakei gelebt. Das sei 2015 und 2016 gewesen. Sie habe sich mit Design, Inneneinrichtung und technischen Zeichnungen beschäftigt. Seit glaublich 2017 sei sie in Österreich, das genauere Datum wisse sie nicht. Seit sie gemerkt hätten, dass sie in Serbien nicht weiterleben könnten und keine Unterlagen bekommen würden, seien sie nunmehr ununterbrochen in Österreich. Nach der Pflichtschule habe sie in Serbien eine HTL für Hochbau besucht und dann den Bachelor in Innenarchitektur gemacht. Ob sie einen Aufenthaltstitel in Österreich besessen habe, wisse sie nicht. Gefragt, ob sie sich auch in Serbien politisch betätigt habe, gab sie an: „Eher weniger“, aber sie sei bei der letzten Wahl 2016 Zustellungsbevollmächtigte für Wahlunterlagen gewesen. Sie habe die Unterstützungslisten elektronisch in eine Excel-Tabelle eingegeben und die Unterschriften alphabetisch geordnet. Dann hätten sie die Unterlagen abgegeben. Obwohl sie genug Unterschriften abgegeben hätten, seien ihnen die Registrierung als Wahlpartei verweigert worden. Die Behörden hätten auch behauptet, dass der Stempel nicht echt gewesen sei. Sie habe auch eine Vorladung zum Staatsanwalt bekommen, weil ihr vorgeworfen worden sei, dass sie den Stempel gefälscht habe, obwohl dies überhaupt nicht ihre Aufgabe gewesen sei. Das Gericht hätte dann einen Sachverständigen beauftragt, um festzustellen, ob der Stempel echt sei. Dieser habe herausgefunden, dass es keine Anzeichen einer Fälschung gebe und dass sich der Stempel noch immer bei der Gemeinde befinde. Sie habe gedacht, dass die sie nunmehr nichts damit zu tun habe, habe einen Rechtsanwalt beauftragt und habe sich zeitweilig in Wien aufgehalten. Sie habe aber dann gehört, dass eine Fahndung nach ihr eingeleitet worden sei. Sie hätten aber weder sie noch ihren Anwalt geladen. Sie hätten sie fast für tot erklärt. Sie habe sich dann gemeldet, dass sie in XXXX lebe. Wie das Verfahren aber letztlich ausgegangen sei, wisse sie nicht. Der Anwalt habe sogar gesagt, dass die Vollmacht, die sie ihm vorgelegt habe, nicht mehr existiere.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 09.02.2021 durch, welche mit jener der Eltern der Beschwerdeführerin verbunden wurde. Nach Befragung ihrer Eltern führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: Sie wolle die Beschwerde und ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten und nichts korrigieren oder ergänzen. Sie sei serbische Staatsangehörige, Roma und serbisch orthodox. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe die ersten sechs bis sieben Lebensjahre in römisch 40 verbracht. Dann sei sie in Serbien in die Schule gegangen und habe auch in Serbien studiert. Anschließend habe sie in Österreich eine Firma gegründet und sei eine Zeit lang hin und her gependelt. In der Folge habe sei bei ihrer Mutter in der Slowakei gelebt. Das sei 2015 und 2016 gewesen. Sie habe sich mit Design, Inneneinrichtung und technischen Zeichnungen beschäftigt. Seit glaublich 2017 sei sie in Österreich, das genauere Datum wisse sie nicht. Seit sie gemerkt hätten, dass sie in Serbien nicht weiterleben könnten und keine Unterlagen bekommen würden, seien sie nunmehr ununterbrochen in Österreich. Nach der Pflichtschule habe sie in Serbien eine HTL für Hochbau besucht und dann den Bachelor in Innenarchitektur gemacht. Ob sie einen Aufenthaltstitel in Österreich besessen habe, wisse sie nicht. Gefragt, ob sie sich auch in Serbien politisch betätigt habe, gab sie an: „Eher weniger“, aber sie sei bei der letzten Wahl 2016 Zustellungsbevollmächtigte für Wahlunterlagen gewesen. Sie habe die Unterstützungslisten elektronisch in eine Excel-Tabelle eingegeben und die Unterschriften alphabetisch geordnet. Dann hätten sie die Unterlagen abgegeben. Obwohl sie genug Unterschriften abgegeben hätten, seien ihnen die Registrierung als Wahlpartei verweigert worden. Die Behörden hätten auch behauptet, dass der Stempel nicht echt gewesen sei. Sie habe auch eine Vorladung zum Staatsanwalt bekommen, weil ihr vorgeworfen worden sei, dass sie den Stempel gefälscht habe, obwohl dies überhaupt nicht ihre Aufgabe gewesen sei. Das Gericht hätte dann einen Sachverständigen beauftragt, um festzustellen, ob der Stempel echt sei. Dieser habe herausgefunden, dass es keine Anzeichen einer Fälschung gebe und dass sich der Stempel noch immer bei der Gemeinde befinde. Sie habe gedacht, dass die sie nunmehr nichts damit zu tun habe, habe einen Rechtsanwalt beauftragt und habe sich zeitweilig in Wien aufgehalten. Sie habe aber dann gehört, dass eine Fahndung nach ihr eingeleitet worden sei. Sie hätten aber weder sie noch ihren Anwalt geladen. Sie hätten sie fast für tot erklärt. Sie habe sich dann gemeldet, dass sie in römisch 40 lebe. Wie das Verfahren aber letztlich ausgegangen sei, wisse sie nicht. Der Anwalt habe sogar gesagt, dass die Vollmacht, die sie ihm vorgelegt habe, nicht mehr existiere. Um ihren Aufenthaltstitel in der Slowakei zu verlängern, hätte sie ein serbisches Leumundszeugnis gebraucht. Das habe man ihr aber nicht gegeben, obwohl sie nicht verurteilt sei. Weder ihr Anwalt noch ein Bekannter, der vor Ort gewesen sei, habe ein solches bekommen könne. Es sei auch bei ihnen mehrmals eingebrochen, das habe ihr ihr Vater erzählt. Diebesgut sei beim Bruder des Polizeiinspektors gefunden worden. Gefragt nach Drohungen gegenüber der Familie gab sie an, dass dies auch ein paarmal passiert sei, ihr Vater habe ihr aber nicht alles erzählt. Sie weiß, dass auf das Haus geschmiert worden sei „Tod der Familie XXXX “ und dass sie das Haus hätten anzünden wollen. Sie habe sich selbst immer aus der Politik herausgehalten. Sie habe aber Probleme gehabt, weil sie Roma sei. Sie sei stolz Roma zu sein und sage das auch jedem. 2014 sei gar nicht geplant gewesen, dauernd in Österreich zu bleiben. Sie habe zwischen Österreich und Serbien pendeln wollen. Sie habe auch die Prüfung für die Anmeldung an der Fachhochschule gemacht, aber in der Zwischenzeit habe sich eine Arbeit in einem Architekturbüro ergeben. Gefragt, ob sei eine Firma in XXXX habe, gab sie an, dass sie Gewerbe angemeldet habe. Die Firma habe sie aber zuletzt in XXXX gehabt. Ihre Oma, ihr Opa, der Halbbruder ihrer Mutter, seine Schwester, Cousins und Onkel seien neben ihren Eltern und Schwester alle in Österreich. In Serbien habe sie nur Cousins und Cousinen dritten und vierten Grades, zu denen sie kaum Kontakt habe. Sie sei in keiner ärztlichen oder psychiatrischen Behandlung, habe aber kleinere Panikattacken, mit denen sie gut umgehen könne. In Österreich führe sie ein technisches Büro für Zeichnungen. Es seien offiziell zwei Gewerbe. Das eine beschäftige sich mit Reinzeichnungen von architektonischen Plänen und das zweite dient der Erstellung von architektonischen Modellen, damit meine sie, eine Visualisierung am Computer. Sie lebe mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem Haushalt und lebe derzeit nicht in einer Partnerschaft. Auch ihre ältere Schwester sei nach der Scheidung wieder zur Familie gezogen. Sie und ihre Schwester seien eng verbunden. Sie sei ihre beste Freundin. Sie hätten viel im Leben durchgemacht und würden zusammenhalten. Die Schwester habe eine Zeit in XXXX Sad studiert und habe sie sie immer besucht. Sie sei ihr ein und alles. Ihre Schwester habe eine Rot-weiß-rot-Karte. Ihre Schwester XXXX habe Jus studiert, aber sie habe eine Firma für Filmproduktionen. Derzeit könne sie aber wegen der Corona-Krise nicht viele Filme machen. Die Beschwerdeführerin möchte unbedingt in Österreich bleiben. Sie wisse sicher, dass sie nicht nach Serbien zurückkehren würde. Bei einer Rückkehr in Serben würde nichts Gutes geschehen. Das wäre keine Option für sie. Der Grund für die Nichtausstellung eines Leumundszeugnisses sei, denke sie, dass man auf sie Druck wegen ihres Vaters ausüben hätte wollen. Sie habe in Österreich viele Freunde und auch ein paar gute Freundinnen, mit denen sie privat über alles reden könne. Durch ihre Tätigkeit auf Baustellen in der XXXX habe sie viele Bekannte gefunden. Ein weiteres Vorbringen habe sie nicht.Um ihren Aufenthaltstitel in der Slowakei zu verlängern, hätte sie ein serbisches Leumundszeugnis gebraucht. Das habe man ihr aber nicht gegeben, obwohl sie nicht verurteilt sei. Weder ihr Anwalt noch ein Bekannter, der vor Ort gewesen sei, habe ein solches bekommen könne. Es sei auch bei ihnen mehrmals eingebrochen, das habe ihr ihr Vater erzählt. Diebesgut sei beim Bruder des Polizeiinspektors gefunden worden. Gefragt nach Drohungen gegenüber der Familie gab sie an, dass dies auch ein paarmal passiert sei, ihr Vater habe ihr aber nicht alles erzählt. Sie weiß, dass auf das Haus geschmiert worden sei „Tod der Familie römisch 40 “ und dass sie das Haus hätten anzünden wollen. Sie habe sich selbst immer aus der Politik herausgehalten. Sie habe aber Probleme gehabt, weil sie Roma sei. Sie sei stolz Roma zu sein und sage das auch jedem. 2014 sei gar nicht geplant gewesen, dauernd in Österreich zu bleiben. Sie habe zwischen Österreich und Serbien pendeln wollen. Sie habe auch die Prüfung für die Anmeldung an der Fachhochschule gemacht, aber in der Zwischenzeit habe sich eine Arbeit in einem Architekturbüro ergeben. Gefragt, ob sei eine Firma in römisch 40 habe, gab sie an, dass sie Gewerbe angemeldet habe. Die Firma habe sie aber zuletzt in römisch 40 gehabt. Ihre Oma, ihr Opa, der Halbbruder ihrer Mutter, seine Schwester, Cousins und Onkel seien neben ihren Eltern und Schwester alle in Österreich. In Serbien habe sie nur Cousins und Cousinen dritten und vierten Grades, zu denen sie kaum Kontakt habe. Sie sei in keiner ärztlichen oder psychiatrischen Behandlung, habe aber kleinere Panikattacken, mit denen sie gut umgehen könne. In Österreich führe sie ein technisches Büro für Zeichnungen. Es seien offiziell zwei Gewerbe. Das eine beschäftige sich mit Reinzeichnungen von architektonischen Plänen und das zweite dient der Erstellung von architektonischen Modellen, damit meine sie, eine Visualisierung am Computer. Sie lebe mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem Haushalt und lebe derzeit nicht in einer Partnerschaft. Auch ihre ältere Schwester sei nach der Scheidung wieder zur Familie gezogen. Sie und ihre Schwester seien eng verbunden. Sie sei ihre beste Freundin. Sie hätten viel im Leben durchgemacht und würden zusammenhalten. Die Schwester habe eine Zeit in römisch 40 Sad studiert und habe sie sie immer besucht. Sie sei ihr ein und alles. Ihre Schwester habe eine Rot-weiß-rot-Karte. Ihre Schwester römisch 40 habe Jus studiert, aber sie habe eine Firma für Filmproduktionen. Derzeit könne sie aber wegen der Corona-Krise nicht viele Filme machen. Die Beschwerdeführerin möchte unbedingt in Österreich bleiben. Sie wisse sicher, dass sie nicht nach Serbien zurückkehren würde. Bei einer Rückkehr in Serben würde nichts Gutes geschehen. Das wäre keine Option für sie. Der Grund für die Nichtausstellung eines Leumundszeugnisses sei, denke sie, dass man auf sie Druck wegen ihres Vaters ausüben hätte wollen. Sie habe in Österreich viele Freunde und auch ein paar gute Freundinnen, mit denen sie privat über alles reden könne. Durch ihre Tätigkeit auf Baustellen in der römisch 40 habe sie viele Bekannte gefunden. Ein weiteres Vorbringen habe sie nicht. Die Befragung der Beschwerdeführerin erfolgte ausschließlich in deutscher Sprache. Der Rechtsvertreter ersuchte im Hinblick auf die erst im März stattfindenden Arzttermine um Einräumung einer Frist von sechs Wochen. Diese wurde eingeräumt, wobei nicht nur zu den folgenden Länderdokumenten, sondern auch zu den weiteren Verfahrensergebnissen (allenfalls auch unter Einschluss von Rechtsausführungen) Stellung genommen werden könne. - Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation Serbien, zuletzt aktualisiert am 01.07.2020 - Deutsches Bundesamt für politische Bildung, Danja Antovic, eine Reportage aus Serbien, Die Ärmsten der Armen sind die Roma. Nach Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführervertreter für die Familie XXXX eine gemeinsame Stellungnahme.Nach Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführervertreter für die Familie römisch 40 eine gemeinsame Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin legte auch Nachweise über Beruf und Einnahmen mit E-Mail vom 09.04.2021 vor, weiters auch noch eine Zusage für einen Studienplatz für den Fachhochschulstudiengang „Architektur“ an der Fachhochschule XXXX aus dem Jahre 2014.Die Beschwerdeführerin legte auch Nachweise über Beruf und Einnahmen mit E-Mail vom 09.04.2021 vor, weiters auch noch eine Zusage für einen Studienplatz für den Fachhochschulstudiengang „Architektur“ an der Fachhochschule römisch 40 aus dem Jahre 2014. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Roma an und ist serbisch orthodox. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und verbrachte ihre ersten sechs bis sieben Lebensjahre in XXXX . Anschließend besuchte sie in Serbien die Pflichtschule sowie eine HTL für Bautechnik und studierte in der Folge an der Kunstuniversität in XXXX Architektur (Abschluss Bachelor). Später war sie teilweise in Serbien, teilweise in Österreich und längere Zeit auch bei ihrer Mutter in der Slowakei tätig und hat auch selbständig bautechnische Zeichnungen hergestellt. Sie wurde an der Fachhochschule XXXX , Fachrichtung Architektur aufgenommen, hat jedoch in der Folge in einem Architekturbüro gearbeitet. Seit 2017/2018 ist sie dauernd in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin hat sich in Serbien nicht selbst politisch betätigt. Sie hat nur ihren Vater im Zuge der Wahlkampagne 2016 im administrativen Bereich unterstützt (Eingabe von Unterstützungsunterschriften in Excel-Tabellen). Sie wurde auch persönlich nicht bedroht, wenn ihr auch die Ausstellung eines Leumundszeugnisses in Serbien verweigert wurde und sie kurzfristig zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Roma an und ist serbisch orthodox. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und verbrachte ihre ersten sechs bis sieben Lebensjahre in römisch 40 . Anschließend besuchte sie in Serbien die Pflichtschule sowie eine HTL für Bautechnik und studierte in der Folge an der Kunstuniversität in römisch 40 Architektur (Abschluss Bachelor). Später war sie teilweise in Serbien, teilweise in Österreich und längere Zeit auch bei ihrer Mutter in der Slowakei tätig und hat auch selbständig bautechnische Zeichnungen hergestellt. Sie wurde an der Fachhochschule römisch 40 , Fachrichtung Architektur aufgenommen, hat jedoch in der Folge in einem Architekturbüro gearbeitet. Seit 2017 aus 2018, ist sie dauernd in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin hat sich in Serbien nicht selbst politisch betätigt. Sie hat nur ihren Vater im Zuge der Wahlkampagne 2016 im administrativen Bereich unterstützt (Eingabe von Unterstützungsunterschriften in Excel-Tabellen). Sie wurde auch persönlich nicht bedroht, wenn ihr auch die Ausstellung eines Leumundszeugnisses in Serbien verweigert wurde und sie kurzfristig zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrere Gewerbeberechtigungen, einerseits Erstellung von Reinzeichnungen (technisches Zeichenbüro) sowie Erzeugung von Architekturmodellen zu Anschauungszwecken und weiters für das Gastgewerbe (in eingeschränktem Umfang). Nach den von ihr vorgelegten Unterlagen bezog sie im ersten Quartal 2021 (trotz Corona) ca. ein Nettoeinkommen von ca. 1.450,-- Euro monatlich. Sie lebt gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer älteren Schwestern XXXX in einem angemieteten Haus in XXXX , wobei die Familie dabei ist, dieses längerfristig käuflich zu erwerben. Auch ihre Eltern sind selbständig tätig und unterstützt die Familie sich gegenseitig. Es besteht nach wie vor ein Familienleben mit ihren Eltern und ihrer älteren Schwester, die ihr sehr nahe steht. Außer geringfügigen Panikattacken ist die Beschwerdeführerin gesund. Sie hat einen erheblichen Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, starke Bindungen zu Österreich, verfügt hier auch über einen großen Freundeskreis, wobei sie in Serbien nur über entfernte Verwandte, mit denen sie kaum Kontakt hat, verfügt. Sie ist unbescholten.Sie lebt gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer älteren Schwestern römisch 40 in einem angemieteten Haus in römisch 40 , wobei die Familie dabei ist, dieses längerfristig käuflich zu erwerben. Auch ihre Eltern sind selbständig tätig und unterstützt die Familie sich gegenseitig. Es besteht nach wie vor ein Familienleben mit ihren Eltern und ihrer älteren Schwester, die ihr sehr nahe steht. Außer geringfügigen Panikattacken ist die Beschwerdeführerin gesund. Sie hat einen erheblichen Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, starke Bindungen zu Österreich, verfügt hier auch über einen großen Freundeskreis, wobei sie in Serbien nur über entfernte Verwandte, mit denen sie kaum Kontakt hat, verfügt. Sie ist unbescholten. Zu Serbien wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt: 1. Politische Lage Letzte Änderung: 1.7.2020 Am 21. Juni 2020 fanden in Serbien die Parlamentswahlen statt. Dies waren die ersten Wahlen, die in Europa in Zeiten der Covid-19 Pandemie abgehalten wurden. Die serbische Fortschrittspartei des Präsidenten Vučić gewann rund 62% der Stimmen und erhielt 191 der 250 Sitze im Parlament. Eine so große Mehrheit eröffnet Präsident Vučić und der SNS die Möglichkeit, die Verfassung zu ändern. Der bisherige Regierungspartner der SNS, die Sozialisten unter Führung von Außenminister Ivica Dacic, erreichten etwa elf Prozent der Wählerstimmen und sicherte sich damit 32 Mandate. Die neue Partei „Spas“ (Rettung) des ehemaligen Wasserballers Aleksandar Šapić kommt auf etwa vier Prozent der Stimmen und zwölf Mandate (oiip 30.6.2020). Wenig überraschend bescherten die Parlamentswahlen am 21. Juni 2020 der regierenden Serbischen Fortschrittspartei (Srpska Napredna Stranka, SNS) einen klaren Wahlsieg. Genau genommen hatte sich die SNS hierfür einen anderen Namen gegeben. Sie trat als Liste "Aleksandar Vučić - für unsere Kinder" auf. So erschien Präsident Vučić zwar nicht als Kandidat, dominierte aber dennoch den Wahlkampf mit seiner medialen Omnipräsenz. Dass es sich hier um keine freien, geheimen und demokratischen Wahlen handelt, wurde schnell klar. Als um 14 Uhr Ortszeit die Wahlbeteiligung noch bei mageren 22% lag, berichteten Einwohner von Novi Sad und Belgrad, dass Aktivisten der SNS, in Einzelfällen sogar ortsbekannte Hooligans, die sich schon in der Vergangenheit als mietbare Helfer der Regierungspartei hervorgetan hatten, von Haus zu Haus gingen, um Bewohner dazu zu nötigen, zur Wahl zu gehen und für "die richtige Partei" zu stimmen. Tatsächlich verdoppelte sich bis 19 Uhr die Wahlbeteiligung (DS 29.6.2020). Die zehnte Sitzung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene fand am 27.6.2019 in Brüssel statt, um Verhandlungen über Kapitel 9 - Finanzdienstleistungen - aufzunehmen. Mit dieser Konferenz wurden von insgesamt 35 Verhandlungskapiteln 17 für die Verhandlungen geöffnet, von denen zwei bereits vorläufig abgeschlossen wurden. Weitere Beitrittskonferenzen werden gegebenenfalls geplant, um den Prozess in der zweiten Jahreshälfte 2019 voranzutreiben (Der Europäische Rat 27.6.2019). Serbien führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU. Die Aussöhnung mit dem Kosovo gilt aber als zentrale Bedingung dafür, dass die Gespräche irgendwann einmal erfolgreich abgeschlossen werden können (Handelsblatt 26.4.2019). Quellen: - Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (27.6.2019): Pressemitteilung, Tenth meeting of the Accession Conference with Serbia at Ministerial level, Brussels, 27 June 2019https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2019/06/27/tenth-meeting-of-the-accession-conference-with-serbia-at-ministerial-level-brussels-27-june-2019/, Zugriff 20.9.2019- Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (27.6.2019): Pressemitteilung, Tenth meeting of the Accession Conference with Serbia at Ministerial level, Brussels, 27 June 2019, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2019/06/27/tenth-meeting-of-the-accession-conference-with-serbia-at-ministerial-level-brussels-27-june-2019/, Zugriff 20.9.2019 - DS - der Standard (29.6.2020): Eastblog, Die serbischen Parlamentswahlen 2020 als Dystopie, https://www.derstandard.at/story/2000118311811/die-serbischen-parlamentswahlen-2020-als-dystopie, Zugriff 1.7.2020 - Handelsblatt (26.4.2019): EU-Beitritt, Balkanstaaten können auf Start von EU-Beitrittsverhandlungen hoffen,https://www.handelsblatt.com/politik/international/eu-beitritt-balkanstaaten-koennen-auf-start-von-eu-beitrittsverhandlungen-hoffen/24261104.html?ticket=ST-4670786-2vsL5mwajJEBcdLU5dAX-ap2, Zugriff 20.9.2019- Handelsblatt (26.4.2019): EU-Beitritt, Balkanstaaten können auf Start von EU-Beitrittsverhandlungen hoffen,, https://www.handelsblatt.com/politik/international/eu-beitritt-balkanstaaten-koennen-auf-start-von-eu-beitrittsverhandlungen-hoffen/24261104.html?ticket=ST-4670786-2vsL5mwajJEBcdLU5dAX-ap2, Zugriff 20.9.2019 - oiip - Österreichisches Institut für Internationale Politik (30.6.2020): Serbien und die ersten Wahlen in Europa im Zeitalter von Covid-19. Eine Kurzanalyse in drei Akten, https://www.oiip.ac.at/publikation/serbien-und-die-ersten-wahlen-in-europa-im-zeitalter-von-covid-19-eine-kurzanalyse-in-drei-akten/, Zugriff 1.7.2020 2. Sicherheitslage Letzte Änderung: 5.6.2020 Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b). Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vučić und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019). Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 3.11.2019). Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019 - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/ 2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/ 2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.5.2019): Briefing Notes (BN) 13. Mai 2019, Serbien, Proteste halten an, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010672/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_ Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_13.05.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 20.9.2019 - Der Standard (9.9.2019): International Europa, Kroatien, Gedenkfeier, Neue Spannungen zwischen Kroatien und Serbien, https://www.derstandard.at/story/2000108422227/neue-spannungen-zwischen-kroatien-und-serbien; Zugriff 24.9.2019 - EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD
der Straftäter, die wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Minderjährigen oder einer schwangeren oder behinderten Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden, zukünftig keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung mehr haben. Bislang belief sich die Höchststrafe in Serbien auf 40 Jahre. Der Europarat kritisierte den Gesetzesentwurf und sprach von einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (BN 27.5.2019). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden (VB 29.9.2019). Quellen: - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.5.2019): Briefing Notes (BN) 27. Mai 2019, Serbien, Parlament beschließt lebenslange Haft ohne vorzeitige Entlassung in besonders schweren Fällen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 20.9.2019 - EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 10.06.1998, 96/20/0287).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 10.06.1998, 96/20/0287). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Die Beschwerdeführerin, die sich selbst nicht wirklich politisch betätigt hat, befindet sich auch nicht in einer vergleichbar exponierten Stellung wie ihr Vater als jahrzehntelanger regierungskritischer Politiker, der sich für die Rechte der Roma und anderer Minderheiten, allgemein für Menschenrechte und gegen Korruption eingesetzt hat. Wenn es auch gewisse Probleme der Beschwerdeführerin in Serbien aufgrund ihrer administrativen Tätigkeit für ihren Vater gegeben hat, so erreichen diese doch keine asylrechtlich relevante Intensität und lässt sich aus den allgemeinen Diskriminierungen der Roma auch keine Asylgewährung ableiten. Auch von Amtswegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ableitbar. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 – mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 – mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs Schweden, Nr. 61204/09). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/0006; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/0006; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine grundsätzlich gesunde arbeitsfähige junge Frau handelt, die über eine hohe Ausbildung verfügt. Die Beschwerdeführerin konnte nicht entsprechend darlegen, dass sie in Serbien in eine dem Art. 3 widersprechende Situation geraten würde. Auch ist aufgrund ihrer hohen in Serbien erhaltenen Ausbildung (Bachelor in Architektur) nicht anzunehmen, dass sie dort überhaupt keine Lebensgrundlage finden würde, mag sie dort auch nicht mehr über nähere Verwandte verfügen.Die Beschwerdeführerin konnte nicht entsprechend darlegen, dass sie in Serbien in eine dem Artikel 3, widersprechende Situation geraten würde. Auch ist aufgrund ihrer hohen in Serbien erhaltenen Ausbildung (Bachelor in Architektur) nicht anzunehmen, dass sie dort überhaupt keine Lebensgrundlage finden würde, mag sie dort auch nicht mehr über nähere Verwandte verfügen. Über ausdrückliches Befragen in der Beschwerdeverhandlung durch den Vorsitzenden Richter, was mit ihr geschehen würde, wenn sie nach Serbien zurückkehren würde, gab sie lediglich relativ vage an „dass dort nichts Gutes“ geschehen würde. Jedenfalls hat sie diesbezüglich kein glaubhaftes, konkretes und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG geltend gemacht.Über ausdrückliches Befragen in der Beschwerdeverhandlung durch den Vorsitzenden Richter, was mit ihr geschehen würde, wenn sie nach Serbien zurückkehren würde, gab sie lediglich relativ vage an „dass dort nichts Gutes“ geschehen würde. Jedenfalls hat sie diesbezüglich kein glaubhaftes, konkretes und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG geltend gemacht. Schließlich ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt. Schließlich ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
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