4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 HSG 2014 nicht bekannt sei. Sie habe in der Eile „leider vergessen“, den am 04.08.2020 von der Wirtschaftsprüfungskanzlei erhaltenen Jahresabschluss an die Kontrollkommission weiterzuleiten. Die Übermittlung des Jahresabschlusses sei erst am 10.09.2020 erfolgt. Die Frage, ob sie eine gemeinsame Schulung der Kontrollkommission und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft besucht habe, wurde von der Beschwerdeführerin ebenso verneint wie die Frage, ob sie die Erinnerungsmails vom 10.09.2019 bzw. vom 13.01.2020 erhalten habe. Dabei gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage an, dass ihr die Frist für die Übermittlung des Jahresabschlusses
Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 nicht bekannt sei. Sie habe in der Eile „leider vergessen“, den am 04.08.2020 von der Wirtschaftsprüfungskanzlei erhaltenen Jahresabschluss an die Kontrollkommission weiterzuleiten. Die Übermittlung des Jahresabschlusses sei erst am 10.09.2020 erfolgt. Die Frage, ob sie eine gemeinsame Schulung der Kontrollkommission und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft besucht habe, wurde von der Beschwerdeführerin ebenso verneint wie die Frage, ob sie die Erinnerungsmails vom 10.09.2019 bzw. vom 13.01.2020 erhalten habe. 3. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.11.2020, GZ. 2020-0.705.002 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die nicht rechtzeitige Übermittlung des Jahresabschlusses zum 30.06.2019 gegen § 16 Abs. 1 erster Satz HS-WV iVm § 40 Abs. 3 erster Satz iVm § 35 Abs. 6 HSG 2014 verstoßen und somit
4 und 6 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt habe. 3. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.11.2020, GZ. 2020-0.705.002 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die nicht rechtzeitige Übermittlung des Jahresabschlusses zum 30.06.2019 gegen Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz HS-WV in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 6, HSG 2014 verstoßen und somit
Paragraph 63, Absatz 4 und 6 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kontrollkommission die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der XXXX bzw. deren Vorsitzende mehrfach ergebnislos daran erinnert bzw. aufgefordert habe, den Jahresabschluss vorzulegen. In der Folge sei am 22.09.2020 eine Befragung der Beschwerdeführerin „per Skype“ durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass dieser die Frist für die Übermittlung des Jahresabschlusses nicht bekannt gewesen sei. Dadurch, dass sie es unterlassen habe, den Jahresabschluss fristgerecht bis 31.12.2019 der Kontrollkommission vorzulegen, habe diese gegen § 16 Abs. 1 HS-WV iVm § 40 Abs. 3 und § 35 Abs. 6 HSG 2014 verstoßen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Kontrollkommission die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der römisch 40 bzw. deren Vorsitzende mehrfach ergebnislos daran erinnert bzw. aufgefordert habe, den Jahresabschluss vorzulegen. In der Folge sei am 22.09.2020 eine Befragung der Beschwerdeführerin „per Skype“ durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass dieser die Frist für die Übermittlung des Jahresabschlusses nicht bekannt gewesen sei. Dadurch, dass sie es unterlassen habe, den Jahresabschluss fristgerecht bis 31.12.2019 der Kontrollkommission vorzulegen, habe diese gegen Paragraph 16, Absatz eins, HS-WV in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 6, HSG 2014 verstoßen.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
1 erster Satz der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung (HS-WV), BGBl. II Nr. 189/2017, i.d.g.F., hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent
3 HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen.3.2.
Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung (HS-WV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2017,, i.d.g.F., hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent
Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen.
2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. Nr. 45/2014, i.d.g.F., führen die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
Paragraph 34, Absatz 2, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, i.d.g.F., führen die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
1 erster Satz HSG 2014 hat die oder der Vorsitzende für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs bzw. der Vertretung und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen.
Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz HSG 2014 hat die oder der Vorsitzende für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs bzw. der Vertretung und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen.
Abs. 6 leg. cit. haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Absatz 6, leg. cit. haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
3 erster Satz HSG 2014 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen.
Paragraph 40, Absatz 3, erster Satz HSG 2014 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen.
1 zweiter Satz HSG 2014 haben die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges unaufgefordert vorzulegen.
Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz HSG 2014 haben die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges unaufgefordert vorzulegen.
Abs. 4 leg. cit. hat die Bundesministerin oder der Bundesminister in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.
Absatz 4, leg. cit. hat die Bundesministerin oder der Bundesminister in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. 3.
2 oder 3 – somit u.a. auch der Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage des Jahresabschlusses – schuldhaft nicht nachkommt, die Möglichkeit vor, den betreffenden Organwalter durch aufsichtsbehördlichen Bescheid seiner Funktion zu entheben. Zu prüfen bleibt, wem dieses rechtswidrige Verhalten zuzurechnen ist. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sowohl Paragraph 40, Absatz 3, erster Satz HSG 2014 als auch Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz HS-WV dezidiert „die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten“ als jenes Organ benennen, welches den Jahresabschluss zu erstellen und – nach Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden – auch der Kontrollkommission zuzustellen hat. Das HSG 2014 sieht für den Fall, dass ein Organwalter seinen Informationspflichten
Paragraph 40, Absatz 2, oder 3 – somit u.a. auch der Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage des Jahresabschlusses – schuldhaft nicht nachkommt, die Möglichkeit vor, den betreffenden Organwalter durch aufsichtsbehördlichen Bescheid seiner Funktion zu entheben. Sofern die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid u.a. auch § 35 Abs. 6 HSG 2014 zitiert, dem zu Folge die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten haben und den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich sind, und daraus offenbar ableitet, dass für jedwede Verletzung einer sich aus dem HSG 2014 für eine Hochschulvertretung ergebenden Verpflichtung die oder der Vorsitzende verantwortlich sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:Sofern die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid u.a. auch Paragraph 35, Absatz 6, HSG 2014 zitiert, dem zu Folge die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten haben und den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich sind, und daraus offenbar ableitet, dass für jedwede Verletzung einer sich aus dem HSG 2014 für eine Hochschulvertretung ergebenden Verpflichtung die oder der Vorsitzende verantwortlich sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen legt das HSG 2014 zwar fest, dass die oder der Vorsitzende die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nach außen vertritt (vgl. § 34 Abs. 1) und die einschlägigen Rechtsnormen und Beschlüsse zu beachten hat und „den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich“ ist (vgl. § 35 Abs. 6), nach Ansicht des erkennenden Gerichts lässt sich daraus aber keine generelle und ausschließlich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden treffende Verpflichtung ableiten. Die zitierten Bestimmungen des HSG 2014 lassen zwar tatsächlich eine generelle und weitreichende Verantwortlichkeit der oder des Vorsitzenden erkennen, die jedoch nur soweit gegeben ist, als keine Sonderregelungen bestehen. Gerade eine solche Sonderregelung sieht das HSG 2014 aber für die Verpflichtung der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten u.a. zur Zustellung des Jahresabschlusses vor, sodass hier die generelle Verantwortlichkeit der oder des Vorsitzenden nicht zum Tragen kommt. An der diese oder diesen treffenden Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage des Jahresabschlusses kann auch der Umstand, dass dies erst nach Gegenzeichnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu erfolgen hat, nichts ändern.Zum einen legt das HSG 2014 zwar fest, dass die oder der Vorsitzende die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nach außen vertritt vergleiche Paragraph 34, Absatz eins,) und die einschlägigen Rechtsnormen und Beschlüsse zu beachten hat und „den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich“ ist vergleiche Paragraph 35, Absatz 6,), nach Ansicht des erkennenden Gerichts lässt sich daraus aber keine generelle und ausschließlich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden treffende Verpflichtung ableiten. Die zitierten Bestimmungen des HSG 2014 lassen zwar tatsächlich eine generelle und weitreichende Verantwortlichkeit der oder des Vorsitzenden erkennen, die jedoch nur soweit gegeben ist, als keine Sonderregelungen bestehen. Gerade eine solche Sonderregelung sieht das HSG 2014 aber für die Verpflichtung der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten u.a. zur Zustellung des Jahresabschlusses vor, sodass hier die generelle Verantwortlichkeit der oder des Vorsitzenden nicht zum Tragen kommt. An der diese oder diesen treffenden Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage des Jahresabschlusses kann auch der Umstand, dass dies erst nach Gegenzeichnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu erfolgen hat, nichts ändern. Zum anderen hat die belangte Behörde die Rechtswidrigkeit im Verhalten der Beschwerdeführerin nicht etwa darin erblickt, dass sie nicht dafür gesorgt habe, dass sonstige Organwalter oder Angehörige der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der sie vorsitzt, ihren Verpflichtungen nachkommen oder festgestellt, dass diese an der nicht rechtzeitigen Vorlage insofern eine Mitschuld treffe, als sie den Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig gegengezeichnet habe, sondern wurde die Rechtswidrigkeit einzig und allein damit begründet, dass die Vorsitzende ihrer sie – und nicht die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten – treffenden Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nicht rechtzeitig erfolgte Vorlage des Jahresabschlusses durch den Wirtschaftsreferenten kein der Beschwerdeführerin zuzurechnendes rechtswidriges Verhalten darstellt und die im angefochtenen Bescheid getroffene diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde somit zu Unrecht erfolgte. 3.3.2. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung trotz eines diesbezüglichen Antrags der Beschwerdeführerin darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass die Beschwerdeführerin durch die nicht rechtzeitige Vorlage des Jahresabschlusses rechtswidrig gehandelt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.3.3. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt B) 3.4.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere der folgenden Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.4.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere der folgenden Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: „Lässt sich aus der Systematik des HSG 2014 – insbesondere dessen § 34 Abs. 1 erster Satz und § 35 Abs. 6 – eine generelle und alleinige Verantwortlichkeit der oder des Vorsitzenden hinsichtlich der sich aus dem HSG 2014 ergebenden Verpflichtungen ableiten, oder trifft diese Verantwortlichkeit im Falle von bestehenden Sonderregelungen wie z.B. des § 40 Abs. 3 HSG 2014 gegebenenfalls auch andere Organwalter oder Angehörige der Hochschulvertretung?“„Lässt sich aus der Systematik des HSG 2014 – insbesondere dessen Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 35, Absatz 6, – eine generelle und alleinige Verantwortlichkeit der oder des Vorsitzenden hinsichtlich der sich aus dem HSG 2014 ergebenden Verpflichtungen ableiten, oder trifft diese Verantwortlichkeit im Falle von bestehenden Sonderregelungen wie z.B. des Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 gegebenenfalls auch andere Organwalter oder Angehörige der Hochschulvertretung?“ Da es zu dieser Frage an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen. Da es zu dieser Frage an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen. 3.4.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2239681.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.