4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 HSG 2014 hin und teilte dieser mit, dass für den Fall, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung der Protokolle weiterhin nicht nachkomme, ein aufsichtsbehördliches Verfahren eingeleitet werde. 2. Mit Schreiben vom 03.07.2020 wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der römisch 40 auf deren gesetzliche, fristgebundene Verpflichtung zur Übermittlung der Protokolle
Paragraph 63, Absatz eins, HSG 2014 hin und teilte dieser mit, dass für den Fall, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung der Protokolle weiterhin nicht nachkomme, ein aufsichtsbehördliches Verfahren eingeleitet werde.
4 und 6 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt habe. 5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2020, GZ. 2020-0.837/878 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtübermittlung der Protokolle der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der römisch 40 gegen Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 6, HSG 2014 verstoßen und somit
Paragraph 63, Absatz 4 und 6 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die am 30.11.2020 durchgeführte Befragung eindeutig ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin es verabsäumt habe, in ihrer Tätigkeitsperiode die Protokolle an die belangte Behörde zu übermitteln. Das Protokoll über die Befragung sei der Beschwerdeführer übermittelt worden, diese habe dazu keine Stellungnahme abgegeben.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
1 zweiter Satz des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. Nr. 45/2014, i.d.g.F., haben die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges unaufgefordert vorzulegen.3.2.
Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, i.d.g.F., haben die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges unaufgefordert vorzulegen.
Abs. 4 leg. cit. hat die Bundesministerin oder der Bundesminister in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.
Absatz 4, leg. cit. hat die Bundesministerin oder der Bundesminister in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.
2 HSG 2014 führen die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
Paragraph 34, Absatz 2, HSG 2014 führen die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
1 erster Satz HSG 2014 hat die oder der Vorsitzende für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs bzw. der Vertretung und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen.
Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz HSG 2014 hat die oder der Vorsitzende für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs bzw. der Vertretung und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen.
Abs. 6 leg. cit. haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Absatz 6, leg. cit. haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich. 3.3. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.3.1.
1 HSG 2014 haben „die Hochschulvertretungen“ die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister vorzulegen.
1 HSG 2014 handelt es sich bei der „Hochschulvertretung“ um ein Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. Aus den Bestimmungen der §§ 34f HSG 2014, denen zu Folge die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen diese auch nach außen vertreten, für die Durchführungen der Beschlüsse sowie die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen und die Rechtsnormen und Beschlüsse zu beachten haben und den Organen verantwortlich sind, ergibt sich, dass die Vorsitzenden – soweit keine Sonderregelungen bestehen – auch dafür zu sorgen haben, dass die Hochschulvertretungen ihren sich aus dem HSG 2014 ergebenden Verpflichtungen nachkommen, so u.a. auch der Verpflichtung, die Protokolle über die Beschlüsse vorzulegen.3.3.1.
Paragraph 63, Absatz eins, HSG 2014 haben „die Hochschulvertretungen“ die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister vorzulegen.
Paragraph 15, Absatz eins, HSG 2014 handelt es sich bei der „Hochschulvertretung“ um ein Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 34 f, HSG 2014, denen zu Folge die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen diese auch nach außen vertreten, für die Durchführungen der Beschlüsse sowie die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen und die Rechtsnormen und Beschlüsse zu beachten haben und den Organen verantwortlich sind, ergibt sich, dass die Vorsitzenden – soweit keine Sonderregelungen bestehen – auch dafür zu sorgen haben, dass die Hochschulvertretungen ihren sich aus dem HSG 2014 ergebenden Verpflichtungen nachkommen, so u.a. auch der Verpflichtung, die Protokolle über die Beschlüsse vorzulegen. § 63 Abs. 1 HSG legt eine Frist für die Vorlage der Protokolle von zwei Wochen ab Beschlussfassung fest. Die Unterlassung der rechtzeitigen Vorlage stellt jedenfalls ein rechtswidriges Verhalten dar, weswegen sich auch aus dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde nicht oder nicht rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie die Protokolle vorlegen müsse und dass sie die versäumten Verhandlungen inzwischen ohnehin durch Vorlage zweier Protokolle nachgeholt habe, für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen lässt. Paragraph 63, Absatz eins, HSG legt eine Frist für die Vorlage der Protokolle von zwei Wochen ab Beschlussfassung fest. Die Unterlassung der rechtzeitigen Vorlage stellt jedenfalls ein rechtswidriges Verhalten dar, weswegen sich auch aus dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde nicht oder nicht rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie die Protokolle vorlegen müsse und dass sie die versäumten Verhandlungen inzwischen ohnehin durch Vorlage zweier Protokolle nachgeholt habe, für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen lässt. Da Verfahrensgegenstand ausschließlich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verhaltes der Beschwerdeführerin ist, ist auch nicht maßgeblich, ob sich deren Vorgänger als Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der XXXX gegebenenfalls ebenfalls rechtswidrig verhalten hat und ob gegen diesen die belangte Behörde auf dieselbe Weise wie gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen ist. Diese Umstände – nämlich die bislang in der gegenständlichen Hochschulvertretung geübte Praxis zum einen und eine etwaige jahrelange Duldung derselben durch die zuständige Aufsichtsbehörde – könnten allenfalls in einem etwaigen, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuleitenden und durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren bei der Strafbemessung von Relevanz sein. Da Verfahrensgegenstand ausschließlich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verhaltes der Beschwerdeführerin ist, ist auch nicht maßgeblich, ob sich deren Vorgänger als Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der römisch 40 gegebenenfalls ebenfalls rechtswidrig verhalten hat und ob gegen diesen die belangte Behörde auf dieselbe Weise wie gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen ist. Diese Umstände – nämlich die bislang in der gegenständlichen Hochschulvertretung geübte Praxis zum einen und eine etwaige jahrelange Duldung derselben durch die zuständige Aufsichtsbehörde – könnten allenfalls in einem etwaigen, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuleitenden und durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren bei der Strafbemessung von Relevanz sein. Ob und inwieweit die belangte Behörde – wie in der Beschwerde vorgebracht – allenfalls mit bestimmten, von ihr getätigten Verfahrenshandlungen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, ist ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand. 3.3.2. Zusammenfassend ist daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin rechtswidrig gehandelt hat. 3.3.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung trotz eines diesbezüglichen Antrags der Beschwerdeführerin darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass die Beschwerdeführerin durch die nicht rechtzeitige Vorlage der Protokolle über die von der Hochschulvertretung gefassten Beschlüsse rechtswidrig gehandelt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.3.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt B) 3.4.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.4.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.4.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2240542.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.