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{'item': 'W203 2240542-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 63Art. 130§ 6§ 14§ 17§ 28§ 34§ 35§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2021 GeschäftszahlW203 2240542-1 Spruch, W203 2240542-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin übte im Zeitraum von Juli 2019 bis November 2020 die Funktion der Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der XXXX aus.
  2. Die Beschwerdeführerin übte im Zeitraum von Juli 2019 bis November 2020 die Funktion der Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der römisch 40 aus.
  3. Mit Schreiben vom 03.07.2020 wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der XXXX auf deren gesetzliche, fristgebundene Verpflichtung zur Übermittlung der Protokolle

§ 63Abs.

1 HSG 2014 hin und teilte dieser mit, dass für den Fall, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung der Protokolle weiterhin nicht nachkomme, ein aufsichtsbehördliches Verfahren eingeleitet werde. 2. Mit Schreiben vom 03.07.2020 wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der römisch 40 auf deren gesetzliche, fristgebundene Verpflichtung zur Übermittlung der Protokolle

Paragraph 63, Absatz eins, HSG 2014 hin und teilte dieser mit, dass für den Fall, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung der Protokolle weiterhin nicht nachkomme, ein aufsichtsbehördliches Verfahren eingeleitet werde.

  1. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein aufsichtsbehördliches Verfahren eingeleitet, im Rahmen dessen am 30.11.2020 auch eine Befragung der Beschwerdeführerin „per Skype“ durchgeführt wurde.
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.12.2020 wurde das Protokoll der Befragung vom 30.11.2020 per E-Mail der Beschwerdeführerin mit der Bitte um Kenntnisnahme und der Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens allfällige Ergänzungen dazu abzugeben, übermittelt.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2020, GZ. 2020-0.837/878 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtübermittlung der Protokolle der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der XXXX gegen § 63 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 35 Abs. 6 HSG 2014 verstoßen und somit

§ 63Abs.

4 und 6 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt habe. 5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2020, GZ. 2020-0.837/878 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtübermittlung der Protokolle der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der römisch 40 gegen Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 6, HSG 2014 verstoßen und somit

Paragraph 63, Absatz 4 und 6 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die am 30.11.2020 durchgeführte Befragung eindeutig ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin es verabsäumt habe, in ihrer Tätigkeitsperiode die Protokolle an die belangte Behörde zu übermitteln. Das Protokoll über die Befragung sei der Beschwerdeführer übermittelt worden, diese habe dazu keine Stellungnahme abgegeben.

  1. Mit mit 21.12.2020 datiertem und bei der belangten Behörde am 28.12.2020 einlangendem Schreiben nahm die Beschwerdeführerin zum Protokoll der belangten Behörde über die Befragung vom 30.11.2020 dahingehend Stellung, dass die Einladung zur Videokonferenz nicht DSGVO-konform erfolgt sei, da für alle Teilnehmer die E-Mail-Adressen der sonstigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer einsehbar gewesen seien. Außerdem habe die belangte Behörde dadurch, dass sie im Rahmen der Konferenz gleichzeitig und gemeinsam Ermittlungen in drei gegen verschiedene Personen geführten Verwaltungsverfahren durchgeführt habe, ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit sowie – zum Nachteil der Beschwerdeführerin – datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt. Inhaltlich sei auszuführen, dass der Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Vorlage der Protokolle nicht bekannt gewesen sei und dass sie „im guten Glauben“ die Praxis ihres Vorgängers fortgesetzt habe. Sie sei auch von der belangten Behörde bis zur Befragung am 30.11.2020 nie auf die Säumnis aufmerksam gemacht worden. Eine von der Behörde erwähnte Urgenz vom 03.07.2020 sei von der Behörde irrtümlich nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an eine andere, dieser gänzlich unbekannte Person versendet geworden. Sie gehe davon aus, dass zumindest seit Juli 2017 keine Protokolle an die belangte Behörde übermittelt worden seien. Inzwischen habe sie die versäumten Handlungen nachgeholt und „beide Protokolle“ am 17.12.2020 wie gewünscht vorgelegt.
  2. Am 18.01.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2020 Beschwerde und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie außer Streit stelle, dass sie zwei Protokolle über die Sitzungen der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der XXXX verspätet vorgelegt habe. Dass sie – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – die Protokolle gar nicht übermittelt habe, stimme somit nicht. Nachdem sie am 30.11.2020 Kenntnis über ihre diesbezügliche Verpflichtung erlangt habe, habe sie unverzüglich und so schnell wie möglich die Protokolle übermittelt.
  3. Am 18.01.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2020 Beschwerde und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie außer Streit stelle, dass sie zwei Protokolle über die Sitzungen der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der römisch 40 verspätet vorgelegt habe. Dass sie – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – die Protokolle gar nicht übermittelt habe, stimme somit nicht. Nachdem sie am 30.11.2020 Kenntnis über ihre diesbezügliche Verpflichtung erlangt habe, habe sie unverzüglich und so schnell wie möglich die Protokolle übermittelt. Das von der belangten Behörde zitierte Schreiben vom 03.07.2020 sei ihr nie zugegangen, da dieses an eine „falsche Person“ adressiert gewesen sei. Nochmals möchte sie betonen, dass ihrer während der gesamten Funktionsperiode die Verpflichtung zur Vorlage von Protokollen nicht bekannt gewesen sei und sie lediglich „im guten Glauben“ die Praxis ihres Vorgängers fortgesetzt habe. Zumindest seit 2017 seien keine Protokolle vorgelegt worden und die belangte Behörde habe diese Verwaltungspraxis zumindest geduldet. Im Rahmen der Beschwerdeerhebung wiederholte die Beschwerdeführerin auch ihr bereits in der Stellungnahme vom 21.12.2020 getätigtes Vorbringen betreffend die Verstöße der belangten Behörde gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit. Die Beschwerdeführerin sei auch dadurch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, dass ihr nicht ausdrücklich eine Gelegenheit dazu eingeräumt worden sei. Eine Übermittlung des Protokolls „zur Stellungnahme bzw. Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit“ reiche diesbezüglich jedenfalls nicht aus. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  4. Einlangend am 18.03.2021 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war vom 01.07.2019 bis zum 05.11.2020 Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der XXXX .Die Beschwerdeführerin war vom 01.07.2019 bis zum 05.11.2020 Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der römisch 40 . Während ihrer Funktionsperiode als Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der XXXX legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine Protokolle über die von der Hochschulvertretung gefassten Beschlüsse vor.Während ihrer Funktionsperiode als Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der römisch 40 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine Protokolle über die von der Hochschulvertretung gefassten Beschlüsse vor. Erstmals mit Beilage zum Schreiben vom 21.12.2020 – einlangend bei der belangten Behörde am 28.12.2020 - legte die Beschwerdeführerin zwei Protokolle betreffend Sitzungen der Hochschulvertretung am 16.10.2019 bzw. am 30.01.2020 vor.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 14Abs. 1 erster Satz Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

§ 63Abs.

1 zweiter Satz des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. Nr. 45/2014, i.d.g.F., haben die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges unaufgefordert vorzulegen.3.2.

Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, i.d.g.F., haben die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges unaufgefordert vorzulegen.

Abs. 4 leg. cit. hat die Bundesministerin oder der Bundesminister in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

Absatz 4, leg. cit. hat die Bundesministerin oder der Bundesminister in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

§ 34Abs.

2 HSG 2014 führen die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.

Paragraph 34, Absatz 2, HSG 2014 führen die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.

§ 35Abs.

1 erster Satz HSG 2014 hat die oder der Vorsitzende für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs bzw. der Vertretung und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen.

Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz HSG 2014 hat die oder der Vorsitzende für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs bzw. der Vertretung und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen.

Abs. 6 leg. cit. haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.

Absatz 6, leg. cit. haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich. 3.3. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.3.1.

§ 63Abs.

1 HSG 2014 haben „die Hochschulvertretungen“ die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister vorzulegen.

§ 15Abs.

1 HSG 2014 handelt es sich bei der „Hochschulvertretung“ um ein Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. Aus den Bestimmungen der §§ 34f HSG 2014, denen zu Folge die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen diese auch nach außen vertreten, für die Durchführungen der Beschlüsse sowie die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen und die Rechtsnormen und Beschlüsse zu beachten haben und den Organen verantwortlich sind, ergibt sich, dass die Vorsitzenden – soweit keine Sonderregelungen bestehen – auch dafür zu sorgen haben, dass die Hochschulvertretungen ihren sich aus dem HSG 2014 ergebenden Verpflichtungen nachkommen, so u.a. auch der Verpflichtung, die Protokolle über die Beschlüsse vorzulegen.3.3.1.

Paragraph 63, Absatz eins, HSG 2014 haben „die Hochschulvertretungen“ die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister vorzulegen.

Paragraph 15, Absatz eins, HSG 2014 handelt es sich bei der „Hochschulvertretung“ um ein Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 34 f, HSG 2014, denen zu Folge die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen diese auch nach außen vertreten, für die Durchführungen der Beschlüsse sowie die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen und die Rechtsnormen und Beschlüsse zu beachten haben und den Organen verantwortlich sind, ergibt sich, dass die Vorsitzenden – soweit keine Sonderregelungen bestehen – auch dafür zu sorgen haben, dass die Hochschulvertretungen ihren sich aus dem HSG 2014 ergebenden Verpflichtungen nachkommen, so u.a. auch der Verpflichtung, die Protokolle über die Beschlüsse vorzulegen. § 63 Abs. 1 HSG legt eine Frist für die Vorlage der Protokolle von zwei Wochen ab Beschlussfassung fest. Die Unterlassung der rechtzeitigen Vorlage stellt jedenfalls ein rechtswidriges Verhalten dar, weswegen sich auch aus dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde nicht oder nicht rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie die Protokolle vorlegen müsse und dass sie die versäumten Verhandlungen inzwischen ohnehin durch Vorlage zweier Protokolle nachgeholt habe, für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen lässt. Paragraph 63, Absatz eins, HSG legt eine Frist für die Vorlage der Protokolle von zwei Wochen ab Beschlussfassung fest. Die Unterlassung der rechtzeitigen Vorlage stellt jedenfalls ein rechtswidriges Verhalten dar, weswegen sich auch aus dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde nicht oder nicht rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie die Protokolle vorlegen müsse und dass sie die versäumten Verhandlungen inzwischen ohnehin durch Vorlage zweier Protokolle nachgeholt habe, für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen lässt. Da Verfahrensgegenstand ausschließlich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verhaltes der Beschwerdeführerin ist, ist auch nicht maßgeblich, ob sich deren Vorgänger als Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der XXXX gegebenenfalls ebenfalls rechtswidrig verhalten hat und ob gegen diesen die belangte Behörde auf dieselbe Weise wie gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen ist. Diese Umstände – nämlich die bislang in der gegenständlichen Hochschulvertretung geübte Praxis zum einen und eine etwaige jahrelange Duldung derselben durch die zuständige Aufsichtsbehörde – könnten allenfalls in einem etwaigen, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuleitenden und durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren bei der Strafbemessung von Relevanz sein. Da Verfahrensgegenstand ausschließlich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verhaltes der Beschwerdeführerin ist, ist auch nicht maßgeblich, ob sich deren Vorgänger als Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der römisch 40 gegebenenfalls ebenfalls rechtswidrig verhalten hat und ob gegen diesen die belangte Behörde auf dieselbe Weise wie gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen ist. Diese Umstände – nämlich die bislang in der gegenständlichen Hochschulvertretung geübte Praxis zum einen und eine etwaige jahrelange Duldung derselben durch die zuständige Aufsichtsbehörde – könnten allenfalls in einem etwaigen, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuleitenden und durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren bei der Strafbemessung von Relevanz sein. Ob und inwieweit die belangte Behörde – wie in der Beschwerde vorgebracht – allenfalls mit bestimmten, von ihr getätigten Verfahrenshandlungen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, ist ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand. 3.3.2. Zusammenfassend ist daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin rechtswidrig gehandelt hat. 3.3.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung trotz eines diesbezüglichen Antrags der Beschwerdeführerin darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass die Beschwerdeführerin durch die nicht rechtzeitige Vorlage der Protokolle über die von der Hochschulvertretung gefassten Beschlüsse rechtswidrig gehandelt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.3.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt B) 3.4.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.4.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.4.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2240542.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.