Vm Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins, Z3 in Verbindung mit Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste spätestens im September 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2019, W196 2163309-1/13E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste spätestens im September 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2019, W196 2163309-1/13E, als unbegründet abgewiesen. Am 17.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G. Der Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs mit 13.03.2020 in Rechtskraft. Am 17.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Der Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs mit 13.03.2020 in Rechtskraft. Am 05.03.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
1 Z 3 FPG. In seiner Antragsbegründung erläuterte er, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Er habe keinen Reisepass, daher sei seine Abschiebung ausgeschlossen. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Reihe an Integrationsunterlagen (Zeugnis Integrationsprüfung A2, Teilnahmebestätigung Integrationsprojekt, Kursbesuchsbestätigung „Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses“, Anmeldebestätigungen XXXX , Einladung Abschlussfeier Pflichtschulabschluss-Lehrgang, Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs) vor.Am 05.03.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. In seiner Antragsbegründung erläuterte er, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Er habe keinen Reisepass, daher sei seine Abschiebung ausgeschlossen. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Reihe an Integrationsunterlagen (Zeugnis Integrationsprüfung A2, Teilnahmebestätigung Integrationsprojekt, Kursbesuchsbestätigung „Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses“, Anmeldebestätigungen römisch 40 , Einladung Abschlussfeier Pflichtschulabschluss-Lehrgang, Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs) vor. Mit Schreiben vom 15.05.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Am 19.05.2020 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung nach und erklärte, dass er beim Verein XXXX zur Rückkehrberatung gewesen sei, jedoch keinerlei Informationen erhalten habe. In Österreich gebe es keine somalische Botschaft, ohne Reisedokument sei es ihm nicht möglich, ins europäische Ausland zu reisen, um eine somalische Botschaft aufzusuchen. Er habe bei der somalischen Botschaft in XXXX angerufen, dort habe jedoch niemand das Telefon beantwortet. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, spreche jedoch sehr gut Deutsch, weshalb er leicht neue Kontakte knüpfen könne. Er habe auch den Hauptschulabschluss gemacht und würde gerne arbeiten. Den letzten Kontakt zu seiner Familie habe er im Jahr 2015 gehabt. Er wisse nicht, wo sie sich jetzt aufhalte und habe versucht, über informelle Quellen Kontakt aufzunehmen, das sei ihm jedoch nicht gelungen. Mit Schreiben vom 15.05.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Am 19.05.2020 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung nach und erklärte, dass er beim Verein römisch 40 zur Rückkehrberatung gewesen sei, jedoch keinerlei Informationen erhalten habe. In Österreich gebe es keine somalische Botschaft, ohne Reisedokument sei es ihm nicht möglich, ins europäische Ausland zu reisen, um eine somalische Botschaft aufzusuchen. Er habe bei der somalischen Botschaft in römisch 40 angerufen, dort habe jedoch niemand das Telefon beantwortet. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, spreche jedoch sehr gut Deutsch, weshalb er leicht neue Kontakte knüpfen könne. Er habe auch den Hauptschulabschluss gemacht und würde gerne arbeiten. Den letzten Kontakt zu seiner Familie habe er im Jahr 2015 gehabt. Er wisse nicht, wo sie sich jetzt aufhalte und habe versucht, über informelle Quellen Kontakt aufzunehmen, das sei ihm jedoch nicht gelungen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde
Vm Abs. 1 Z 3 FPG der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass seit dem 17.12.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Ausreise nicht wahrgenommen habe. Seither halte er sich illegal im Bundesgebiet auf. Er sei nicht rückkehrwillig. Bei der somalischen Botschaft in XXXX sei ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt worden, eine Antwort stehe noch aus. Erfahrungsgemäß könne die Identifizierung einer Person und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates längere Zeit in Anspruch nehmen und mehrerer Urgenzen bzw. Schritte bedürfen. Eigene Bemühungen, bei der Botschaft Reiseunterlagen zu erhalten, habe der Beschwerdeführer gar nicht erst unternommen. Daher sei er seiner Mitwirkungspflicht, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um ein Reisedokument zu erhalten und seine Ausreiseverpflichtung wahrzunehmen, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis vorgelegt, dass er aus eigener Initiative in Kontakt mit der somalischen Behörde getreten wäre. Ebensowenig habe er Kontakt mit seiner Familie in Somalia aufgenommen, um die erforderlichen Dokumente zu beschaffen und sich diese gegebenenfalls auf postalischem Wege schicken zu lassen. Die Bestimmungen des § 46a FPG würden voraussetzen, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes nachkomme. Würden nur im Einzelfall faktische Ausreisehindernisse, wie das Fehlen eines erforderlichen Reisedokuments, bestehen, so sei es auch Teil der freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus eigenem um die Beseitigung des Hindernisses zu kümmern und zB die Neuausstellung eines Reisedokumentes bei der zuständigen Botschaft zu beantragen. Dies ergebe sich aus § 46 Abs. 2 FPG. Die überwiegende Pflicht zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes liege beim Fremden, nicht beim Bundesamt. Da er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei ihm keine Karte für Geduldete auszustellen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass seit dem 17.12.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Ausreise nicht wahrgenommen habe. Seither halte er sich illegal im Bundesgebiet auf. Er sei nicht rückkehrwillig. Bei der somalischen Botschaft in römisch 40 sei ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt worden, eine Antwort stehe noch aus. Erfahrungsgemäß könne die Identifizierung einer Person und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates längere Zeit in Anspruch nehmen und mehrerer Urgenzen bzw. Schritte bedürfen. Eigene Bemühungen, bei der Botschaft Reiseunterlagen zu erhalten, habe der Beschwerdeführer gar nicht erst unternommen. Daher sei er seiner Mitwirkungspflicht, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um ein Reisedokument zu erhalten und seine Ausreiseverpflichtung wahrzunehmen, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis vorgelegt, dass er aus eigener Initiative in Kontakt mit der somalischen Behörde getreten wäre. Ebensowenig habe er Kontakt mit seiner Familie in Somalia aufgenommen, um die erforderlichen Dokumente zu beschaffen und sich diese gegebenenfalls auf postalischem Wege schicken zu lassen. Die Bestimmungen des Paragraph 46 a, FPG würden voraussetzen, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes nachkomme. Würden nur im Einzelfall faktische Ausreisehindernisse, wie das Fehlen eines erforderlichen Reisedokuments, bestehen, so sei es auch Teil der freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus eigenem um die Beseitigung des Hindernisses zu kümmern und zB die Neuausstellung eines Reisedokumentes bei der zuständigen Botschaft zu beantragen. Dies ergebe sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG. Die überwiegende Pflicht zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes liege beim Fremden, nicht beim Bundesamt. Da er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei ihm keine Karte für Geduldete auszustellen. Mit Schriftsatz vom 24.06.2020 wurde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei und das Verfahren daher mit einer Mangelhaftigkeit belastet habe. Der Beschwerdeführer habe am 10.10.2020 nachweislich die Antwort der somalischen Botschaft in Berlin an den zuständigen Referenten per E-Mail geschickt. Er habe somit dokumentiert dargelegt, dass er alle ihm möglichen Schritte gesetzt habe. Er habe im Dezember 2019 zuerst per E-Mail bei der somalischen Botschaft in Genf versucht, ein Reisedokument zu erlangen und habe eine sofortige abschlägige Antwort erhalten. Eine Kontaktaufnahme auf telefonischem Weg sei ihm bisher nicht gelungen. Es sei ihm ohne Dokumente auch nicht möglich, persönlich bei der Botschaft vorzusprechen. Er versuche weiterhin, per E-Mail etwas zu erreichen. Von der Familie könne er sich keine Dokumente schicken lassen, da bisher die Kontaktaufnahme gescheitert sei. Der letzte Kontakt habe im Jahr 2015 stattgefunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit spätestens September 2014 in Österreich auf. Seit rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens auf internationalen Schutz vom 17.12.2019 ist sein Aufenthalt illegal. Der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs mit 13.03.2020 in Rechtskraft.Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs mit 13.03.2020 in Rechtskraft. Die Identität des Antragstellers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht abschließend fest. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist oder dass er versucht hat, unter Angabe seiner richtigen Identitätsdaten die Ausstellung eines Reispasses oder eines Ersatzreisedokumentes bei der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates zu beantragen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. § 46a FPG lautet auszugsweise:3.2. Paragraph 46 a, FPG lautet auszugsweise: „
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. (…)
2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
geduldet ist.
Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist. Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs.
FPG - zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen vergleiche Paragraph 46, Absatz 2, FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten - allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, FPG - zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet. Da somit nur der Fremde selbst als Bescheidadressat diese Leistungspflicht erfüllen kann, muss er sich, sofern er über kein gültiges Reisedokument verfügt, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen. Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden - sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung - ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2).Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden - sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung - ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,). Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen und nur wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann, hat die belangte Behörde darüber hinaus
Abs. 2 leg. cit. bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, FPG hat die belangte Behörde also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen und nur wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann, hat die belangte Behörde darüber hinaus
Absatz 2, leg. cit. bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG in Verbindung mit einer teleologisch-systematischen Betrachtungsweise ergibt sich somit Folgendes:Aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit einer teleologisch-systematischen Betrachtungsweise ergibt sich somit Folgendes: Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. dazu VwGH 09.12.2014, G 160/2014 ua; G 171/2014 ua, zur Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise). Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 FPG verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist vergleiche dazu VwGH 09.12.2014, G 160 aus 2014, ua; G 171 aus 2014, ua, zur Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise). Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen ist, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass er sich jemals aus Eigenem bei der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hätte. Das Gesetz setzt als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Das Gesetz setzt als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben
Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung
Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben
Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung
Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, zu verweisen). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinen Nachweis darüber erbracht, dass er zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes auf elektronischem oder postalischem Weg mit der somalischen Botschaft Kontakt aufgenommen hat. Sohin ist er im gegenständlichen Fall seiner Pflicht nicht nachgekommen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Damit liegen
3 Z 3 FPG vom Beschwerdeführer zu vertretende Abschiebungshindernisse vor.Damit liegen
Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vom Beschwerdeführer zu vertretende Abschiebungshindernisse vor. Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen wurde, wäre es ihm, wie die belangte Behörde zur Recht ausgeführt hat, jedoch zumutbar, sich zur Erlangung entsprechender Dokumente mit der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates in Verbindung zu setzen. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für eine Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich, dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für eine Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich, dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt. 3.4 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W222.2163309.2.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.