GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2019 wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2019 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 24.10.2019 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Arbeitslosengeld
VG für den Zeitraum 28.09.2019 bis 08.11.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX als Hilfsarbeiterin vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 24.10.2019 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Arbeitslosengeld
VG für den Zeitraum 28.09.2019 bis 08.11.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 als Hilfsarbeiterin vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.11.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie beim Vorstellungsgespräch gefragt worden sei, ob sie ein Auto habe. Sie habe verneint und gesagt, dass sie mit dem Bus kommen könne. Daraufhin sei ihr gesagt worden, dass der Bus nicht jeden Tag und auch nicht am Abend fahre. Die Beschwerdeführerin habe geantwortet, dass dies kein Problem sei, da sie auch zu Fuß kommen könne. Der potentielle Dienstgeber habe daraufhin gemeint, dass er denke, dass es die Beschwerdeführerin nicht schaffe zu Fuß zu kommen; sie sei schon 50 Jahre alt und werde bald müde sein und dann verliere er die Mitarbeiterin und müsse wieder jemanden suchen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.12.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch am 27.09.2019 den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Personalverantwortlichen des potentiellen Dienstgebers geglaubt werde, wonach die Beschwerdeführerin die zugewiesene Beschäftigung aufgrund der Entfernung von ihrem Wohnort zum Arbeitsort abgelehnt habe. Dies deshalb, da der City-Bus zu den Dienstzeiten nicht immer fahre und der Beschwerdeführerin die Entfernung zu Fuß zu weit sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Inhalt des Vorstellungsgesprächs sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres Verhaltens im Zuge des Vorstellungsgesprächs eine Vereitelungshandlung gesetzt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 30.12.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch am 27.09.2019 den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Personalverantwortlichen des potentiellen Dienstgebers geglaubt werde, wonach die Beschwerdeführerin die zugewiesene Beschäftigung aufgrund der Entfernung von ihrem Wohnort zum Arbeitsort abgelehnt habe. Dies deshalb, da der City-Bus zu den Dienstzeiten nicht immer fahre und der Beschwerdeführerin die Entfernung zu Fuß zu weit sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Inhalt des Vorstellungsgesprächs sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres Verhaltens im Zuge des Vorstellungsgesprächs eine Vereitelungshandlung gesetzt. Mit Schreiben vom 21.01.2020 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies sie im Wesentlichen auf ihr Beschwerdevorbringen und führte darüber hinaus aus, dass sie im Zuge des Vorstellungsgesprächs den Eindruck gehabt habe, dass es sich, obwohl im Vermittlungsvorschlag von einer Teilzeitstelle die Rede war, um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt hätte, da der potentielle Dienstgeber gesagt habe, dass sie acht Stunden lang durcharbeiten müsste. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.01.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.01.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 29.03.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin, ein Dolmetscher für die Sprache Portugiesisch sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden zwei Personen ( XXXX , Personalverantwortlicher des potentiellen Dienstgebers, sowie dessen Frau XXXX ) als Zeugen einvernommen.Am 29.03.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin, ein Dolmetscher für die Sprache Portugiesisch sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden zwei Personen ( römisch 40 , Personalverantwortlicher des potentiellen Dienstgebers, sowie dessen Frau römisch 40 ) als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 29.08.2019 wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Hilfskraft für die Tätigkeit als Sandwich Artist beim Dienstgeber XXXX GmbH per eAMS übermittelt. Aus dem Vermittlungsvorschlag ist ersichtlich, dass es sich um eine Teilzeitstelle handelt mit einer Rahmenarbeitszeit von Montag bis Sonntag zwischen 08:00 Uhr und 22:30 Uhr, wobei die Beschwerdeführerin vorwiegend am Abend eingesetzt würde.Am 29.08.2019 wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Hilfskraft für die Tätigkeit als Sandwich Artist beim Dienstgeber römisch 40 GmbH per eAMS übermittelt. Aus dem Vermittlungsvorschlag ist ersichtlich, dass es sich um eine Teilzeitstelle handelt mit einer Rahmenarbeitszeit von Montag bis Sonntag zwischen 08:00 Uhr und 22:30 Uhr, wobei die Beschwerdeführerin vorwiegend am Abend eingesetzt würde. Die Beschwerdeführerin hat sich am 16.09.2019 ordnungsgemäß auf die zugewiesene Stelle beworben. Am 27.09.2019 hat daraufhin ein Vorstellungsgespräch beim potentiellen Dienstgeber stattgefunden, an welchem die Beschwerdeführerin, XXXX (Personalverantwortlicher des potentiellen Dienstgebers) sowie dessen Frau XXXX teilnahmen.Die Beschwerdeführerin hat sich am 16.09.2019 ordnungsgemäß auf die zugewiesene Stelle beworben. Am 27.09.2019 hat daraufhin ein Vorstellungsgespräch beim potentiellen Dienstgeber stattgefunden, an welchem die Beschwerdeführerin, römisch 40 (Personalverantwortlicher des potentiellen Dienstgebers) sowie dessen Frau römisch 40 teilnahmen. Im Zuge dieses Vorstellungsgesprächs wurden seitens des potentiellen Dienstgebers die möglichen Arbeitsschichten angesprochen, woraufhin die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Abendschicht von sich aus den Citybus erwähnt und gesagt hat, dass dieser Bus um diese Uhrzeit nicht mehr fahre. Sie hat jedoch in weiterer Folge im Zuge des Gesprächs kundgetan, dass sie versuchen wird, in jenen Fällen, in denen kein Citybus mehr fahre, den Arbeitsweg zu Fuß zurückzulegen. Im Zuge des Gesprächs wurde seitens des potentiellen Dienstgebers zudem angesprochen, dass die Beschwerdeführerin in Schichten von sechs- bis achtstündigen Arbeitsblöcken arbeiten würde. Das Alter der Beschwerdeführerin war kein Thema im Vorstellungsgespräch. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Vorstellungsgesprächs durchaus klar zu verstehen gegeben, dass sie die Stelle wollte und hat sich in Bezug auf die zugewiesene Beschäftigungsmöglichkeit nicht unwillig gezeigt. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Amstetten.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Amstetten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Sandwich Artist beim Dienstgeber XXXX GmbH war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat. Die Beschäftigung als Sandwich Artist wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde von der Beschwerdeführerin auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.Die Beschäftigung als Sandwich Artist beim Dienstgeber römisch 40 GmbH war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Beschäftigung als Sandwich Artist wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde von der Beschwerdeführerin auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs durchaus klar zu verstehen gegeben, dass sie die Stelle wollte und hat sich in Bezug auf die zugewiesene Beschäftigungsmöglichkeit nicht unwillig gezeigt. Sie hat daher keine Vereitelungshandlung gesetzt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass überdies ein Vereitelungsvorsatz bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Im gegenständlichen Fall liegt sohin kein Verhalten der Beschwerdeführerin vor, welches den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld rechtfertigen könnte. Da somit die Voraussetzungen für den Verlust des Arbeitslosengeldbezuges im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht erfüllt waren, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung orientiert sich an den zu Spruchpunkt A) in der rechtlichen Würdigung wiedergegebenen VwGH Entscheidungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2228171.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.