4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage: XXXX (im Folgenden: BF) beantragte die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Sie erhob gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. römisch 40 (im Folgenden: BF) beantragte die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Sie erhob gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, für welche die im Spruchpunkt I. genannte Dolmetscherin bestellt wurde. Die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt, für welche die im Spruchpunkt römisch eins. genannte Dolmetscherin bestellt wurde. Die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich. Die Gebührennote der Dolmetscherin wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme. Mit Beschluss vom 16.03.2021 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin antragsgemäß mit EUR XXXX . In der nachvollziehbaren und plausiblen Höhe waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden. Mit Beschluss vom 16.03.2021 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin antragsgemäß mit EUR römisch 40 . In der nachvollziehbaren und plausiblen Höhe waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren antragsgemäß zwischenzeitlich der Dolmetscherin an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Auferlegung der Barauslagen Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Im Rahmen der beantragten mündlichen Verhandlung wurde eine nichtamtliche Dolmetscherin beigezogen. Die Dolmetschgebühren wurden antragsgemäß der Dolmetscherin vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind. Eine Barauslagenbefreiung ist im Fremdenpolizeigesetz nicht vorgesehen. Die BF stellte den verfahrenseinleitenden Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und erhob auch Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid, weshalb ihr die Dolmetschgebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen sind. Diese hat sie dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten und auf das im Spruch bezeichnete Konto zu überweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu zB VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053; 06.09.2011, 2008/05/0242) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu zB VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053; 06.09.2011, 2008/05/0242) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W254.2136149.2.02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.