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{'item': 'W255 2239579-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2021 GeschäftszahlW255 2239579-1 SpruchW255 2239579-1/5E, W255 2239579-1/5E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Caritas für Menschen in Not, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2021, Zl. 1269334507-20042998, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Caritas für Menschen in Not, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2021, Zl. 1269334507-20042998, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2021, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist – ab Ausfolgung der Verhandlungsschrift an die beschwerdeführende Partei am 15.04.2021 (siehe OZ 4) bzw. ab Zustellung der Verhandlungsschrift an die belangte Behörde am 15.04.2021 (siehe OZ 4) – nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 15.04.2021 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 4).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist – ab Ausfolgung der Verhandlungsschrift an die beschwerdeführende Partei am 15.04.2021 (siehe OZ 4) bzw. ab Zustellung der Verhandlungsschrift an die belangte Behörde am 15.04.2021 (siehe OZ 4) – nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 15.04.2021 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 4). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2239579.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.