Vm. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 5 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 100,- verhängt, weil XXXX der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.05.2021 unentschuldigt ferngeblieben ist.Über römisch 40 , geb. römisch 40 , wird
Paragraph 19, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 100,- verhängt, weil römisch 40 der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.05.2021 unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Zwangsstrafe ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung:
Am selben Tag hat die XXXX beim AMS einen Antrag
8 AMFG gestellt, die Landesgeschäftsstelle des AMS möge die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung der betroffenen Mitarbeiter vor Ablauf von 30 Tagen erteilen. 1.1. Die römisch 40 hat dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) am 10.03.2021 eine Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von 70 Dienstverhältnissen
Paragraph 45 a, Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) übermittelt. Am selben Tag hat die römisch 40 beim AMS einen Antrag
Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG gestellt, die Landesgeschäftsstelle des AMS möge die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung der betroffenen Mitarbeiter vor Ablauf von 30 Tagen erteilen. 1.2. Mit Bescheid des AMS vom 11.03.2021, GZ LGSW/SfU/065/2021/75, wurde der Antrag der XXXX
U/065/2021/75, wurde der Antrag der römisch 40
Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG abgewiesen. 1.
Vm. § 17 VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, Verhandlungssaal 31, am 05.05.2021, um 09:45 Uhr als Zeugin geladen. Der Ladungsbeschluss wurde XXXX nachweislich am 16.04.2021 zu eigenen Handen zugestellt.1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2021, GZ W255 2240729-1/4Z, wurde römisch 40 ,
Paragraphen 18, Absatz 5 und 19 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, Verhandlungssaal 31, am 05.05.2021, um 09:45 Uhr als Zeugin geladen. Der Ladungsbeschluss wurde römisch 40 nachweislich am 16.04.2021 zu eigenen Handen zugestellt. 1.
Vm. § 17 VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, Verhandlungssaal 31, am 05.05.2021, um 09:45 Uhr als Zeugin geladen. Der Ladungsbeschluss wurde XXXX nachweislich am 16.04.2021 zu eigenen Handen zugestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2021, GZ W255 2240729-1/4Z, wurde römisch 40 ,
Paragraphen 18, Absatz 5 und 19 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, Verhandlungssaal 31, am 05.05.2021, um 09:45 Uhr als Zeugin geladen. Der Ladungsbeschluss wurde römisch 40 nachweislich am 16.04.2021 zu eigenen Handen zugestellt. Im Ladungsbeschluss vom 13.04.2021, GZ W255 2240729-1/4Z, wurde XXXX ausdrücklich darüber belehrt, dass sie verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten und sie zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Sie wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung in jedem einzelnen Fall eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 726,- verhängt und ersatzweise eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen verhängt werden kann. XXXX wurde die Anwendung der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln (Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und zwangsweise Vorführung) konkret angedroht.Im Ladungsbeschluss vom 13.04.2021, GZ W255 2240729-1/4Z, wurde römisch 40 ausdrücklich darüber belehrt, dass sie verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten und sie zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Sie wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung in jedem einzelnen Fall eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 726,- verhängt und ersatzweise eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen verhängt werden kann. römisch 40 wurde die Anwendung der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln (Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und zwangsweise Vorführung) konkret angedroht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.05.2021 eine öffentliche Verhandlung durch. Bei Aufruf der Sache um 09:45 Uhr ist XXXX nicht erschienen. Sie ist auch bis zum Ende der Verhandlung um 12:30 Uhr nicht erschienen. XXXX blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.05.2021 eine öffentliche Verhandlung durch. Bei Aufruf der Sache um 09:45 Uhr ist römisch 40 nicht erschienen. Sie ist auch bis zum Ende der Verhandlung um 12:30 Uhr nicht erschienen. römisch 40 blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. 2.2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts und sind unstrittig. Die Feststellung betreffend die Zustellung des Ladungsbeschlusses vom 13.04.2021, GZ W255 2240729-1/4Z, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein. Zum entschuldigten Fernbleiben ist festzuhalten, dass XXXX dem Gericht weder vorab ihr beabsichtigtes Fernbleiben, noch – auch nicht im Nachhinein – einen Grund hierfür mitgeteilt, geschweige denn nachgewiesen hat. Sie ist zur Verhandlung schlicht nicht erschienen. Von der informierten Vertreterin der XXXX wurde zwar in der Verhandlung vom 05.05.2021 angeführt, dass sich XXXX ihres Wissens nach im Ausland befinde. Dies wurde jedoch weder konkretisiert, noch nachgewiesen. Zum entschuldigten Fernbleiben ist festzuhalten, dass römisch 40 dem Gericht weder vorab ihr beabsichtigtes Fernbleiben, noch – auch nicht im Nachhinein – einen Grund hierfür mitgeteilt, geschweige denn nachgewiesen hat. Sie ist zur Verhandlung schlicht nicht erschienen. Von der informierten Vertreterin der römisch 40 wurde zwar in der Verhandlung vom 05.05.2021 angeführt, dass sich römisch 40 ihres Wissens nach im Ausland befinde. Dies wurde jedoch weder konkretisiert, noch nachgewiesen. 2.3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Verhängung der Zwangsstrafe
1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
2 AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel (ist nur zulässig, wenn sie – wie gegenständlich – in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel (ist nur zulässig, wenn sie – wie gegenständlich – in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
3 AVG begründet (lege non distinguente) jede, also auch eine einfache Ladung, die Rechtspflicht des Geladenen, ihr Folge zu leisten. Das bedeutet in concreto, dass dieser (je nach Inhalt der Ladung) verpflichtet ist, bei der Behörde persönlich zu erscheinen bzw., sofern das persönliche Erscheinen in der Ladung nicht angeordnet ist (Rz 16), zumindest einen Vertreter zu entsenden sowie – nach hA (VwGH 29.03.1977, 714/75 verst Sen; Hellbling 171; Hengstschläger4 Rz 188; Thienel/Schulev-Steindl5 138 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 187; aA Laurer, Untersuchungsausschuß 118 ff) – die geforderten Behelfe und Beweismittel mitzubringen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19, Rz 18; vgl. auch Rz 23).
Paragraph 19, Absatz 3, AVG begründet (lege non distinguente) jede, also auch eine einfache Ladung, die Rechtspflicht des Geladenen, ihr Folge zu leisten. Das bedeutet in concreto, dass dieser (je nach Inhalt der Ladung) verpflichtet ist, bei der Behörde persönlich zu erscheinen bzw., sofern das persönliche Erscheinen in der Ladung nicht angeordnet ist (Rz 16), zumindest einen Vertreter zu entsenden sowie – nach hA (VwGH 29.03.1977, 714/75 verst Sen; Hellbling 171; Hengstschläger4 Rz 188; Thienel/Schulev-Steindl5 138 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 187; aA Laurer, Untersuchungsausschuß 118 ff) – die geforderten Behelfe und Beweismittel mitzubringen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19,, Rz 18; vergleiche auch Rz 23). Darüber hinaus hat der Geladene weiter gehende Konsequenzen zu gewärtigen, wenn in der Ladung die Verhängung eines Zwangsmittels angedroht und sie dem Geladenen zu eigenen Handen zugestellt wurde, es sich also um einen Ladungsbescheid handelt (Rz 5, 9). Diesfalls ist die Behörde nämlich
3 AVG auch ermächtigt und – im Hinblick auf den Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 37 und 39 Abs. 2 AVG [vgl § 39 Rz 7, § 45 Rz 1 f]) – auch verpflichtet (vgl VwGH 27.11.1987, 85/18/0098; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 183; siehe auch § 48 Rz 15; idS auch Hellbling 172), den Geladenen, dessen Erscheinen (weiterhin [vgl Rz 23]) nötig ist, durch die Anwendung eines Zwangsmittels zur Befolgung des Ladungsbefehls zu verhalten (vgl VwSlg 14.234 A/1995; VwGH 22.01.1999, 98/19/0293; VfSlg 12.251/1990; 12.656/1991; AB 1925, 13; zum Verwaltungsstrafverfahren siehe darüber hinaus § 41 Abs 2 VStG [Rz 5]). Dabei kommt – je nachdem, welches Zwangsmittel im Bescheid angedroht wurde (vgl Amann-Parizek, ÖJZ 1957, 428; Hellbling 171 f; Thienel/Schulev-Steindl5 136, 139; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 189; ferner VwGH 21. 1. 2005, 2004/09/0106) – entweder die Verhängung einer Zwangsstrafe oder die zwangsweise Vorführung des Geladenen in Betracht (vgl § 19 Abs. 3 AVG iVm §§ 5ff VVG (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19, Rz 22; vgl. auch § 49, Rz 18; siehe auch Haller, ZfV 1980, 219; Hellbling 302).Darüber hinaus hat der Geladene weiter gehende Konsequenzen zu gewärtigen, wenn in der Ladung die Verhängung eines Zwangsmittels angedroht und sie dem Geladenen zu eigenen Handen zugestellt wurde, es sich also um einen Ladungsbescheid handelt (Rz 5, 9). Diesfalls ist die Behörde nämlich
Paragraph 19, Absatz 3, AVG auch ermächtigt und – im Hinblick auf den Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG [vgl Paragraph 39, Rz 7, Paragraph 45, Rz 1 f]) – auch verpflichtet vergleiche VwGH 27.11.1987, 85/18/0098; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 183; siehe auch Paragraph 48, Rz 15; idS auch Hellbling 172), den Geladenen, dessen Erscheinen (weiterhin [vgl Rz 23]) nötig ist, durch die Anwendung eines Zwangsmittels zur Befolgung des Ladungsbefehls zu verhalten vergleiche VwSlg 14.234 A/1995; VwGH 22.01.1999, 98/19/0293; VfSlg 12.251 aus 1990,; 12.656 aus 1991,; Ausschussbericht 1925, 13; zum Verwaltungsstrafverfahren siehe darüber hinaus Paragraph 41, Absatz 2, VStG [Rz 5]). Dabei kommt – je nachdem, welches Zwangsmittel im Bescheid angedroht wurde vergleiche Amann-Parizek, ÖJZ 1957, 428; Hellbling 171 f; Thienel/Schulev-Steindl5 136, 139; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 189; ferner VwGH
3 VVG kann der Verpflichtete daher von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafe bis 726 Euro oder durch Haftstrafen (vgl aber Formular 3 bis 6 der VwFormV, die lediglich Geldstrafen vorsehen; zu juristischen Personen siehe § 5 Abs 4 VVG) zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden, wenn diese ihrer Art und Höhe (vgl VwSlg 13.387 A/1991 zu § 105 FinStrG; ferner VfSlg 7700/1975) nach in der Ladung angedroht wurden (vgl Hellbling 172; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 186, 189) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19, Rz 23).Die durch Paragraph 19, Absatz 3, AVG normierte Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, lässt sich iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG „wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen“ vergleiche VwGH 09.05.1990, 89/03/0269; ferner VwSlg 13.387 A/1991). Für die Erzwingung einer solchen unvertretbaren Handlung – einschließlich der Mitnahme von Behelfen und Beweismitteln vergleiche Rz 7, 18, Paragraph 54, Rz 13; VwGH 29. 3. 1977, 714/75 verst Sen; Thienel/Schulev-Steindl5 139; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 187, 189) – sieht Paragraph 5, Absatz eins, VVG Vollstreckung durch die Verhängung von Zwangsstrafen vor (VfSlg 7700 aus 1975,).
Paragraph 5, Absatz 3, VVG kann der Verpflichtete daher von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafe bis 726 Euro oder durch Haftstrafen vergleiche aber Formular 3 bis 6 der VwFormV, die lediglich Geldstrafen vorsehen; zu juristischen Personen siehe Paragraph 5, Absatz 4, VVG) zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden, wenn diese ihrer Art und Höhe vergleiche VwSlg 13.387 A/1991 zu Paragraph 105, FinStrG; ferner VfSlg 7700 aus 1975,) nach in der Ladung angedroht wurden vergleiche Hellbling 172; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 186, 189) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19,, Rz 23). Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen des Geladenen zu brechen. Sie verfolgt keinen Sühne- oder Besserungszweck (VwGH 30.10.1953, 2275/51; 09.05.1990, 89/03/0269), sondern dient nur dazu, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen (vgl Art 5 Abs. 1 lit b MRK und Art 2 Abs. 1 Z 4 PersFrBVG). Dementsprechend handelt es sich bei der Nichtbefolgung einer Ladung nicht um eine strafbare Handlung bzw. bei einem Verfahren über derartige Zwangsstrafen nicht um eine strafrechtliche Anklage iSd Art 6 und 7 MRK (VfSlg 8198/1977; 10.840/1986; vgl auch Art 2 und 4 des
3 VVG dürfen Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
Paragraph 5, Absatz 3, VVG dürfen Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. XXXX wurde mit Ladungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2021, GZ W255 2240729-1/4Z,
Vm. § 17 VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, am 05.05.2021, um 09:45 Uhr als Zeugin geladen. Der Ladungsbeschluss wurde XXXX nachweislich am 16.04.2021 zu eigenen Handen zugestellt. , römisch 40 wurde mit Ladungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2021, GZ W255 2240729-1/4Z,
Paragraphen 18, Absatz 5 und 19 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, am 05.05.2021, um 09:45 Uhr als Zeugin geladen. Der Ladungsbeschluss wurde römisch 40 nachweislich am 16.04.2021 zu eigenen Handen zugestellt. Im Ladungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2021, GZ W255 2240729-1/4Z, wurde XXXX ausdrücklich darüber belehrt, dass sie verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten und sie zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Sie wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung in jedem einzelnen Fall eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 726,- verhängt und ersatzweise eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen verhängt werden kann. XXXX wurde die Anwendung der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Zwangsmittel (Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und zwangsweise Vorführung) konkret angedroht.Im Ladungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2021, GZ W255 2240729-1/4Z, wurde römisch 40 ausdrücklich darüber belehrt, dass sie verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten und sie zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Sie wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung in jedem einzelnen Fall eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 726,- verhängt und ersatzweise eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen verhängt werden kann. römisch 40 wurde die Anwendung der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Zwangsmittel (Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und zwangsweise Vorführung) konkret angedroht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.05.2021 eine öffentliche Verhandlung durch. Bei Aufruf der Sache um 09:45 Uhr ist XXXX nicht erschienen. Sie ist auch bis zum Ende der Verhandlung um 12:30 Uhr nicht erschienen. XXXX blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.05.2021 eine öffentliche Verhandlung durch. Bei Aufruf der Sache um 09:45 Uhr ist römisch 40 nicht erschienen. Sie ist auch bis zum Ende der Verhandlung um 12:30 Uhr nicht erschienen. römisch 40 blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Das Bundesverwaltungsgericht hält es für nötig, eine Zwangsstrafe gegen XXXX zu verhängen, um diese zur Befolgung der weiteren, in Kürze zuzustellenden Ladung für eine weitere Verhandlung, die durch das Fernbleiben von XXXX notwendig wurde, in gegenständlicher Beschwerdesache zu verhalten. Es besteht diesbezüglich die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts zu gewährleisten, dass für den Fall, dass ein Zeuge der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung unentschuldigt keine Folge geleistet hat, dies nicht zu Lasten der die Vernehmung des Zeugen beantragenden Partei geht. Vielmehr ist das Gericht in diesem Fall gehalten, als Zeugen geladene Personen - erforderlichenfalls durch Verhängung von Zwangsstrafen oder durch Vorführung - zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2007/21/0232, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hält es für nötig, eine Zwangsstrafe gegen römisch 40 zu verhängen, um diese zur Befolgung der weiteren, in Kürze zuzustellenden Ladung für eine weitere Verhandlung, die durch das Fernbleiben von römisch 40 notwendig wurde, in gegenständlicher Beschwerdesache zu verhalten. Es besteht diesbezüglich die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts zu gewährleisten, dass für den Fall, dass ein Zeuge der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung unentschuldigt keine Folge geleistet hat, dies nicht zu Lasten der die Vernehmung des Zeugen beantragenden Partei geht. Vielmehr ist das Gericht in diesem Fall gehalten, als Zeugen geladene Personen - erforderlichenfalls durch Verhängung von Zwangsstrafen oder durch Vorführung - zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2007/21/0232, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 100,- bei einem vorgesehenen Strafrahmen von bis zu EUR 726,- aufgrund des Verhaltens von XXXX für angemessen.Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 100,- bei einem vorgesehenen Strafrahmen von bis zu EUR 726,- aufgrund des Verhaltens von römisch 40 für angemessen. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist
2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Als angemessene Frist für die Bezahlung der Zwangsstrafe werden zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses festgesetzt.Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist
Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Als angemessene Frist für die Bezahlung der Zwangsstrafe werden zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses festgesetzt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2240729.1.02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.