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{'item': 'W259 2232008-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2021 GeschäftszahlW259 2232008-1 Spruch, W259 2232008-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 144Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 144, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde ihr ein Arbeitsplatz " XXXX “ (Wertigkeit PT5) zur dauernden Verwendung zugewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde ihr ein Arbeitsplatz " römisch 40 “ (Wertigkeit PT5) zur dauernden Verwendung zugewiesen.
  3. Mit Schreiben vom 04.02.2019 teilte die Österreichische Post AG, Personalamt XXXX , (in weiterer Folge: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der Anzahl und Dauer ihrer gesundheitsbedingten Abwesenheiten die Frage ihrer Dienstfähigkeit einer Klärung zuzuführen sei. Die Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit aufgezeigt, eine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache, würde ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) von Amts wegen eingeleitet werden. Weiters wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass zur Klärung der Frage ihrer Dienstfähigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit der Befunderhebung und Gutachtenerstellung unter Zugrundelegung aller vorliegenden Unterlagen beauftragt werde.
  4. Mit Schreiben vom 04.02.2019 teilte die Österreichische Post AG, Personalamt römisch 40 , (in weiterer Folge: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der Anzahl und Dauer ihrer gesundheitsbedingten Abwesenheiten die Frage ihrer Dienstfähigkeit einer Klärung zuzuführen sei. Die Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit aufgezeigt, eine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache, würde ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) von Amts wegen eingeleitet werden. Weiters wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass zur Klärung der Frage ihrer Dienstfähigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit der Befunderhebung und Gutachtenerstellung unter Zugrundelegung aller vorliegenden Unterlagen beauftragt werde.
  5. Mit Schreiben vom 30.07.2019 wurde die PVA um die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ersucht.
  6. Am XXXX .11.2019 wurde jeweils ein Gutachten von XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erstellt. Im ärztlichen Gesamtgutachten vom XXXX .11.2019, ausgestellt von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse und den übermittelten Unterlagen u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an Wirbelsäulenbeschwerden bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen (M47.9) leide (Hauptdiagnose). Weiters leide sie an posttraumatischen Beschwerden im rechten Schultergelenk nach Sturz 08/2013 mit Schulterluxation und konservativer Therapie (M75.0), stärkerem Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates (E66.9) sowie an einem Zwerchfellbruch mit Refluxkrankheit (K44.9) (Nebendiagnosen). Als weitere Diagnosen wurden rezidivierende Kniegelenksbeschwerden links mehr als rechts, auch bekannte Meniskusläsion, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig subdepressiv, Fußfehlstellung bds. und Bluthochdruck angeführt. Unter Punkt „
  7. Prognose“ des Gesamtgutachtens wurde die Frage, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei, verneint.
  8. Am römisch 40 .11.2019 wurde jeweils ein Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erstellt. Im ärztlichen Gesamtgutachten vom römisch 40 .11.2019, ausgestellt von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse und den übermittelten Unterlagen u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an Wirbelsäulenbeschwerden bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen (M47.9) leide (Hauptdiagnose). Weiters leide sie an posttraumatischen Beschwerden im rechten Schultergelenk nach Sturz 08 aus 2013, mit Schulterluxation und konservativer Therapie (M75.0), stärkerem Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates (E66.9) sowie an einem Zwerchfellbruch mit Refluxkrankheit (K44.9) (Nebendiagnosen). Als weitere Diagnosen wurden rezidivierende Kniegelenksbeschwerden links mehr als rechts, auch bekannte Meniskusläsion, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig subdepressiv, Fußfehlstellung bds. und Bluthochdruck angeführt. Unter Punkt „
  9. Prognose“ des Gesamtgutachtens wurde die Frage, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei, verneint. Zum Leistungskalkül wurde ausgeführt, dass folgendes Fähigkeitsprofil vollschichtig vorliege: Arbeitshaltung: sitzen - ständig, stehend - überwiegend, gehen – überwiegend; körperliche Arbeitsschwere – mittelschwer; Möglichkeit der Arbeit unter belastenden/gefährdenden Bedingungen: Vibrationen - fallweise, Inhalatorische Belastungen - ständig, Lärm - ständig, Kälte und Nässe - überwiegend, Hitze - fallweise, Staub - überwiegend, Zugluft - überwiegend, Belastungen der Haut – überwiegend; Bildschirmarbeit: ja, Bildschirmtätigkeiten: ja; Publikumsverkehr: ja; Nachtarbeit: ja; Schichtarbeit: ja; forcierte Belastung der Hände: ja; Zwangshaltungen über dem Kopf - fallweise, über Armvorhalt - überwiegend, vorgebeugt - überwiegend, gebückt - fallweise, kniend - überwiegend, hockend – fallweise; Lenken von PKW/LKW: ständig, Lenken von Bus/TFZ: ständig; exponierte Arbeiten: höhenexponiert auf Leitern über 2m - ständig, höhenexponiert auf Leitern unter 2m - ständig, allgemein exponiert (z.B. offen laufende Maschinen) – ständig; Kundenverkehr - dauernd; Sehschärfe - uneingeschränkt; Hörvermögen > 6 m Konversationssprache; Arbeitstempo - fallweise forciertes; Psychisch/geistiges Leistungsvermögen - nicht beurteilt; Anmarschweg von mindestens 500 m innerhalb von 2m Minuten möglich: ja.; Stellungnahme zu bestimmten Anforderungen – nein; sonstige Einschränkungen sind zu berücksichtigen – nein. Zum Gesamtleistungskalkül wurde demgegenüber körperliche Arbeitsschwere mit leicht bis mittelschwer; Nachtarbeit: nein; Schichtarbeit: nein; Zwangshaltungen über Kopf - fallweise, Armvorhalt - halbzeitig, vorgebeugt - halbzeitig, kniend – halbzeitig; Lenken von PKW/LKW: überwiegend; Lenken von Bus/TFZ: ständig; exponierte Arbeiten: höhenexponiert auf Leitern über 2m - fallweise, höhenexponiert auf Leitern unter 2m - überwiegend, allgemein exponiert (z.B. offen laufende Maschinen) - überwiegend, Psychisch/geistiges Leistungsvermögen - siehe MELBA Profil (Seite 12 des Gutachtens) angeführt.
  10. In der chefärztlichen Stellungnahme vom XXXX .11.2019 von XXXX wurden als Hauptdiagnose Wirbelsäulenbeschwerden bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen (M47.9) und als Nebendiagnosen posttraumatische Beschwerden im rechten Schultergelenk nach Sturz 08/2013 mit Schulterluxation und konservativer Therapie (M75.0) und stärkeres Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates (E66.9) sowie Zwerchfellbruch mit Refluxkrankheit (K44.9) festgehalten. Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß ärztlichem Gesamtgutachten vom XXXX .11.2019 eine Leistungskalkül relevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit ausgeschlossen sei. Das Gesamtleistungskalkül wurde bestätigt.
  11. In der chefärztlichen Stellungnahme vom römisch 40 .11.2019 von römisch 40 wurden als Hauptdiagnose Wirbelsäulenbeschwerden bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen (M47.9) und als Nebendiagnosen posttraumatische Beschwerden im rechten Schultergelenk nach Sturz 08 aus 2013, mit Schulterluxation und konservativer Therapie (M75.0) und stärkeres Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates (E66.9) sowie Zwerchfellbruch mit Refluxkrankheit (K44.9) festgehalten. Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß ärztlichem Gesamtgutachten vom römisch 40 .11.2019 eine Leistungskalkül relevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit ausgeschlossen sei. Das Gesamtleistungskalkül wurde bestätigt.
  12. Am 21.11.2019 langte das Gutachten der PVA bei der belangten Behörde ein.
  13. Mit Schreiben vom Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten der PVA zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass im Sinne der Fürsorgepflicht des Dienstgebers und um bei der Wiederaufnahme der Diensttätigkeit eine weitere Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu verhindern, festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 14 BDG 1979 dauernd dienstunfähig sei. Es sei daher die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.
  14. Mit Schreiben vom Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten der PVA zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass im Sinne der Fürsorgepflicht des Dienstgebers und um bei der Wiederaufnahme der Diensttätigkeit eine weitere Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu verhindern, festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 14, BDG 1979 dauernd dienstunfähig sei. Es sei daher die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.
  15. Dazu langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
  16. Mit Bescheid des Leiters des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom XXXX 2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der ärztlichen Gutachten von XXXX vom XXXX .11.2018 sowie von XXXX vom XXXX .11.2018 von Amts wegen das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 eingeleitet worden sei und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die PVA zwecks Überprüfung der Frage der Dienstfähigkeit mit der Befunderhebung und Gutachtenerstellung beauftragt worden sei. Nach der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom XXXX .11.2019 könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben auf ihrem ihr zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes XXXX , nicht mehr erfüllen, weil ihr zumindest mittelschwere Hebe- und Trageleistungen und Nachtdienst nicht mehr, sowie verantwortungsvolle Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck lediglich fallweise möglich und zumutbar seien. Ein anderer, ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes besorgen könne, stehe nicht zur Verfügung. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig und sei die Beschwerdeführerin nach dem vorliegenden Beweisergebnis dauernd dienstunfähig. Es sei daher die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
  17. Mit Bescheid des Leiters des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG vom römisch 40 2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der ärztlichen Gutachten von römisch 40 vom römisch 40 .11.2018 sowie von römisch 40 vom römisch 40 .11.2018 von Amts wegen das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet worden sei und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die PVA zwecks Überprüfung der Frage der Dienstfähigkeit mit der Befunderhebung und Gutachtenerstellung beauftragt worden sei. Nach der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom römisch 40 .11.2019 könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben auf ihrem ihr zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes römisch 40 , nicht mehr erfüllen, weil ihr zumindest mittelschwere Hebe- und Trageleistungen und Nachtdienst nicht mehr, sowie verantwortungsvolle Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck lediglich fallweise möglich und zumutbar seien. Ein anderer, ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes besorgen könne, stehe nicht zur Verfügung. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig und sei die Beschwerdeführerin nach dem vorliegenden Beweisergebnis dauernd dienstunfähig. Es sei daher die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
  18. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass ein grundsätzlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens und der Bescheidbegründung darin liege, dass überhaupt nicht festgestellt worden sei, welche Anforderungen mit dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin verbunden seien, was es alleine schon unmöglich mache, eine rechtlich fundierte Aussage darüber zu treffen, ob die bei der Beschwerdeführerin gemäß ärztlicher Begutachtung gegebene (restliche) Arbeitsfähigkeit für die Dienstverrichtung auf ihrem Arbeitsplatz ausreiche. Ein weiterer grundsätzlicher Verfahrensmangel bestehe darin, dass die Gutachten fast vier Monate vor Bescheiderlassung erstellt worden seien, also offensichtlich ihren aktuellen Gesundheitszustand nicht wiedergeben würden. Da bei der Beschwerdeführerin gemäß den ärztlichen Gutachten eine restliche Leistungsfähigkeit beträchtlichen Ausmaßes gegeben sei, hätten diese grundsätzlichen Verfahrensmängel absolut entscheidungswesentliche Bedeutung, weil ihnen zufolge schon die von Gesetzes wegen primär vorzunehmende Beurteilung der Dienstfähigkeit gemäß den Anforderungen des von der Beschwerdeführerin innegehabten Arbeitsplatzes nicht eingeschätzt werden könne. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, dass die Beweisgrundlagen, ob der Beschwerdeführerin ein anderer (zumutbarer) Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, gänzlich fehle.
  19. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstverrichtung zugewiesen. Zuletzt war sie auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit PT5, XXXX , tätig. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstverrichtung zugewiesen. Zuletzt war sie auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit PT5, römisch 40 , tätig. Dem Bescheid des Leiters des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom XXXX 2020, mit dem die Beschwerdeführerin gemäß § 14 BDG in den Ruhestand versetzt wurde, wurde kein konkretes Anforderungsprofil festgestellt und zu Grunde gelegt. Es wurden keine Ermittlungen zur Restarbeitsfähigkeit und zu Verweisarbeitsplätzen durchgeführt.Dem Bescheid des Leiters des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG vom römisch 40 2020, mit dem die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, BDG in den Ruhestand versetzt wurde, wurde kein konkretes Anforderungsprofil festgestellt und zu Grunde gelegt. Es wurden keine Ermittlungen zur Restarbeitsfähigkeit und zu Verweisarbeitsplätzen durchgeführt. Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest.
  21. Beweiswürdigung Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, und konnten unmittelbar durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt getroffen werden. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen ist. Zuletzt war ihr ein Arbeitsplatz " XXXX " (Verwendungsgruppe PT5) zur dauernden Verwendung zugewiesen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen ist. Zuletzt war ihr ein Arbeitsplatz " römisch 40 " (Verwendungsgruppe PT5) zur dauernden Verwendung zugewiesen. Dass keine Ermittlungen zur Restarbeitsfähigkeit und zu Verweisarbeitsplätzen durchgeführt wurden, ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid in Zusammenschau mit dem vorgelegten Akteninhalt. Daraus geht hervor, dass keine Schritte gesetzt wurden, um allfällige Verweisarbeitsplätze zu prüfen. Die Aussage in dem bekämpften Bescheid, dass ein anderer, ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, den sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könne, nicht zur Verfügung stehen würde, beruht nicht auf durchgeführte Ermittlungen. In diesem Zusammenhang wurden weder konkrete Arbeitsplätze innerhalb der österreichischen Post noch ein Restleistungskalkül der Beschwerdeführerin angeführt, welches mit alternativen Anforderungsprofilen verglichen hätte werden können. Zudem wurden die konkreten dienstlichen Aufgaben des der Beschwerdeführerin zugewiesen Arbeitsplatzes dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt und fehlen konkrete Angaben zum Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin, weshalb insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
  22. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 liegt gegenständlich – eine Angelegenheit des § 14 BDG 1979 von Amts wegen – Senatszuständigkeit vor. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 liegt gegenständlich – eine Angelegenheit des Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen – Senatszuständigkeit vor. 3.
  23. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  24. § 14 BDG 1979 lautet:3.1.
  25. Paragraph 14, BDG 1979 lautet: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
  1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
  2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
  3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Absatz 5,
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.“
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), nicht ein.“ Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154, festgestellt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. VwGH, 19.
  1. 2003, Zl. 2003/12/0068). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist (vgl. VwGH,
  2. 1998, Zl. 97/12/0172). Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde (vgl. VwGH,
  3. 2005, Zl. 2005/12/0058) anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vgl. VwGH,
  4. 2002, Zl. 2001/12/0138).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154, festgestellt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war vergleiche VwGH, 19.
  5. 2003, Zl. 2003/12/0068). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist vergleiche VwGH,
  6. 1998, Zl. 97/12/0172). Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde vergleiche VwGH,
  7. 2005, Zl. 2005/12/0058) anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vergleiche VwGH,
  8. 2002, Zl. 2001/12/0138). Der von der Beschwerdeführerin zuletzt innegehabte Arbeitsplatz war der Arbeitsplatz " XXXX (Wertigkeit PT5). Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde bei der sog. "Primärprüfung" von diesem Arbeitsplatz ausgegangen. Was diese sog. "Primärprüfung" betrifft, hat die belangte Behörde daher dieser zutreffend den Arbeitsplatz " XXXX " (Wertigkeit PT5) zugrunde gelegt.Der von der Beschwerdeführerin zuletzt innegehabte Arbeitsplatz war der Arbeitsplatz " römisch 40 (Wertigkeit PT5). Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde bei der sog. "Primärprüfung" von diesem Arbeitsplatz ausgegangen. Was diese sog. "Primärprüfung" betrifft, hat die belangte Behörde daher dieser zutreffend den Arbeitsplatz " römisch 40 " (Wertigkeit PT5) zugrunde gelegt. Feststellungen über die der Beschwerdeführerin auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten sowie über ihre Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten wurden im vorliegenden Fall im angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen. Der bloße Verweis auf die letztaktuelle zusammenfassende Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom XXXX .11.2019, aufgrund derer die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben auf ihrem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz (" XXXX ) nicht mehr erfüllen könne, können die notwendigen Feststellungen über die konkreten Aufgaben des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes nicht ersetzen. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführerin zumindest mittelschwere Hebe- und Trageleistungen und Nachtarbeit nicht mehr möglich sowie verantwortungsvolle Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck lediglich fallweise mehr möglich und zumutbar seien, setzt voraus, ob die Verrichtung von Nachtarbeit bzw. verantwortungsvoller Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck überhaupt zu den konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz gehörten. Feststellungen über die der Beschwerdeführerin auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten sowie über ihre Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten wurden im vorliegenden Fall im angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen. Der bloße Verweis auf die letztaktuelle zusammenfassende Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom römisch 40 .11.2019, aufgrund derer die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben auf ihrem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz (" römisch 40 ) nicht mehr erfüllen könne, können die notwendigen Feststellungen über die konkreten Aufgaben des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes nicht ersetzen. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführerin zumindest mittelschwere Hebe- und Trageleistungen und Nachtarbeit nicht mehr möglich sowie verantwortungsvolle Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck lediglich fallweise mehr möglich und zumutbar seien, setzt voraus, ob die Verrichtung von Nachtarbeit bzw. verantwortungsvoller Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck überhaupt zu den konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz gehörten. Nun fallen zwar nach dem im Akt aufliegenden Anforderungsprofil für den Arbeitsplatz " XXXX “ auf diesem Arbeitsplatz von der Diensteinteilung her Tag- und Nachtdienste an und sind die intellektuellen Ansprüche bzw. das geistige Leistungsvermögen als verantwortungsvoll und die Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck mit unter überdurchschnittlichem Zeitdruck beurteilt worden. Daraus kann jedoch ohne weitere Feststellungen nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auf dem bisherigen Arbeitsplatz auch wirklich Nachtdienste und verantwortungsvolle Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu verrichten hatte bzw. solche zu ihrem Aufgabenbereich gehörten, nachdem konkrete Feststellung über ihre dienstlichen Aufgaben gänzlich fehlen. Es wurden auch keine konkreten Ermittlungen zum Ausmaß und der Erforderlichkeit von der Verrichtung von Nachtdiensten durchgeführt. Darüber hinaus fehlen auch Ermittlungen, inwieweit der konkrete Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mitteschwere Tätigkeiten erforderlich macht. Aus dem allgemeinem Anforderungsprofil ergibt sich eine fallweise mittelschwere Tätigkeit, überwiegend sei jedoch die leichte Hebe- und Trageleistung. Aus den beiden vorgelegten Gutachten ist jedoch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass eine fallweise mittelschwere Tätigkeit zur Gänze ausgeschlossen ist. Hier hätte die Behörde gegebenenfalls ein ergänzendes Gutachten einholen müssen, um diese Fragestellung abschließend klären zu können. Ermittlungen zu einem Restleistungskalkül wurden überhaupt nicht durchgeführt. Die belangte Behörde hat keine sachverhaltsmäßigen Feststellungen der dienstlichen Aufgaben der Beschwerdeführerin auf ihrem zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz getroffen, da das im Akt aufliegende Anforderungsprofil keine Angaben über die konkrete Tätigkeit, die mit dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin verbunden ist, enthält. Nun fallen zwar nach dem im Akt aufliegenden Anforderungsprofil für den Arbeitsplatz " römisch 40 “ auf diesem Arbeitsplatz von der Diensteinteilung her Tag- und Nachtdienste an und sind die intellektuellen Ansprüche bzw. das geistige Leistungsvermögen als verantwortungsvoll und die Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck mit unter überdurchschnittlichem Zeitdruck beurteilt worden. Daraus kann jedoch ohne weitere Feststellungen nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auf dem bisherigen Arbeitsplatz auch wirklich Nachtdienste und verantwortungsvolle Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu verrichten hatte bzw. solche zu ihrem Aufgabenbereich gehörten, nachdem konkrete Feststellung über ihre dienstlichen Aufgaben gänzlich fehlen. Es wurden auch keine konkreten Ermittlungen zum Ausmaß und der Erforderlichkeit von der Verrichtung von Nachtdiensten durchgeführt. Darüber hinaus fehlen auch Ermittlungen, inwieweit der konkrete Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mitteschwere Tätigkeiten erforderlich macht. Aus dem allgemeinem Anforderungsprofil ergibt sich eine fallweise mittelschwere Tätigkeit, überwiegend sei jedoch die leichte Hebe- und Trageleistung. Aus den beiden vorgelegten Gutachten ist jedoch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass eine fallweise mittelschwere Tätigkeit zur Gänze ausgeschlossen ist. Hier hätte die Behörde gegebenenfalls ein ergänzendes Gutachten einholen müssen, um diese Fragestellung abschließend klären zu können. Ermittlungen zu einem Restleistungskalkül wurden überhaupt nicht durchgeführt. Die belangte Behörde hat keine sachverhaltsmäßigen Feststellungen der dienstlichen Aufgaben der Beschwerdeführerin auf ihrem zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz getroffen, da das im Akt aufliegende Anforderungsprofil keine Angaben über die konkrete Tätigkeit, die mit dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin verbunden ist, enthält. Die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit kann immer nur unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen Arbeitsplatzes geprüft werden. Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082, mwN).Die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit kann immer nur unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen Arbeitsplatzes geprüft werden. Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082, mwN). Lediglich der Vollständigkeit halber ist jedoch auch festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auch eine mangelhafte Sekundärprüfung durchgeführt hat. So verabsäumte es die belangte Behörde zur Gänze Feststellungen zu einem Restleistungskalkül und zu konkreten Verweisarbeitsplätzen zu treffen. Es finden sich weder konkrete Anforderungsprofile zu alternativen Arbeitsplätzen der Wertigkeit PT5 noch wurden Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt, welche Arbeitsplätze der Wertigkeit PT5 bei der österreichischen Post grundsätzlich zur Verfügung stehen. Die bloße Ausführung im Bescheid, dass ein anderer, der dienstrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin entsprechender Arbeitsplatz, den sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könne, nicht zur Verfügung stehen würde, gründet sich auf keinen Ermittlungen. Somit hat die belangte Behörde auch in diesem Zusammenhang bloß ansatzweise ermittelt. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 leg.cit. nicht vor. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Absatz 2, leg.cit. nicht vor. Vielmehr ist im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die Ermittlungen können dadurch durch die belangte Behörde schneller erfolgen, als durch das Bundesverwaltungsgericht (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die Ermittlungen können dadurch durch die belangte Behörde schneller erfolgen, als durch das Bundesverwaltungsgericht (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071). Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat. Die belangte Behörde wird auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben der Beschwerdeführerin auf dem zuletzt von ihr inne gehabten Arbeitsplatz festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage kann aufgrund einer aktuellen ärztlichen Begutachtung eine Primärprüfung erfolgen. Dazu wird die ergänzende Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein, das auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin eingehen sollte. Hinsichtlich der Sekundärprüfung wird die belangte Behörde die in Betracht kommenden Arbeitsplätze der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen haben und erforderlichenfalls zu ermitteln haben, ob die in den Anforderungsprofilen genannten Erfordernisse tatsächlich vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde klar war, dass die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides der belangten Behörde zurückzuverweisen war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen.3.1.
  10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde klar war, dass die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides der belangten Behörde zurückzuverweisen war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen. 3.
  11. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W259.2232008.1.00

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