RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2021 GeschäftszahlW260 2226232-2 Spruch, W260 2226232-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezog seit Dezember 2011 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezog seit Dezember 2011 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie stand seit 05.03.2013 – mit Unterbrechungen durch den Bezug von Wochengeld/ Kinderbetreuungsgeld und Zeiten von Krankengeldbezug – in Bezug von Notstandshilfe.
- In der von der belangten Behörde, dem Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden kurz „AMS“ oder „belangte Behörde“), am 07.05.2019 mit der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche als Assistentin bzw. Außendienstmitarbeiterin unterstütze und sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote des AMS unverzüglich bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Als gewünschter Arbeitsort wurde Wien definiert und als Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit im Ausmaß von 16 bis 40 Wochenstunden, im Zeitraum von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr festgelegt. Für den vereinbarten Zeitraum sind die Betreuungspflichten geregelt.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin über ihr eAMS- Konto am 25.06.2019 das gegenständliche Stellenangebot beim möglichen Dienstgeber XXXX .
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin über ihr eAMS- Konto am 25.06.2019 das gegenständliche Stellenangebot beim möglichen Dienstgeber römisch 40 . Laut dem Vermittlungsvorschlag wurde eine Mitarbeiterin im Innen- und Außendienst, Vollzeit 40 Wochenstunden, mit Arbeitsort in Wien gesucht. Geboten wurde eine kollektivvertragliche Entlohnung mit Bereitschaft zur Bezahlung von Leistungsbonus.
- Am 16.07.2019 meldete der XXXX dem AMS per E-Mail, dass sich die Beschwerdeführerin für diese Stelle am 30.06.2019 per E-Mail beworben und am 09.07.2019 ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte. Sie hätte den Anforderungen für diese Stelle entsprochen und die Möglichkeit gehabt, die angebotene Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen, hätte jedoch am 12.07.2019 per E-Mail bekanntgegeben, doch nicht an der angebotenen Stelle interessiert zu sein. Der potentielle Dienstgeber übermittelte das entsprechende E-Mail der Beschwerdeführerin vom 12.07.2019, in welchem sie sich für das Gespräch bedankte, aber mitteilte, nicht an der Stelle interessiert zu sein.
- Am 16.07.2019 meldete der römisch 40 dem AMS per E-Mail, dass sich die Beschwerdeführerin für diese Stelle am 30.06.2019 per E-Mail beworben und am 09.07.2019 ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte. Sie hätte den Anforderungen für diese Stelle entsprochen und die Möglichkeit gehabt, die angebotene Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen, hätte jedoch am 12.07.2019 per E-Mail bekanntgegeben, doch nicht an der angebotenen Stelle interessiert zu sein. Der potentielle Dienstgeber übermittelte das entsprechende E-Mail der Beschwerdeführerin vom 12.07.2019, in welchem sie sich für das Gespräch bedankte, aber mitteilte, nicht an der Stelle interessiert zu sein. Die Beschwerdeführerin selbst hat dem AMS keine Rückmeldung über das Bewerbungsgespräch beim XXXX , sowie ihre Absage gegeben.Die Beschwerdeführerin selbst hat dem AMS keine Rückmeldung über das Bewerbungsgespräch beim römisch 40 , sowie ihre Absage gegeben.
- Eine Beschäftigung kam in der Folge nicht zustande.
- Am 06.08.2019 wurde die Beschwerdeführerin vom AMS in einer Niederschrift zur Nichtannahme beziehungsweise dem Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt. Dabei gab sie an, keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit zu haben. Bezüglich der Betreuungspflichten wende sie ein, dass ihr mitgeteilt worden wäre, dass sie nur einen Tag Pflegeurlaub nehmen dürfe. Es wäre ihr kein Dienstvertrag angebotenen worden, XXXX (im Folgenden: „Die Zeugin“) hätte ihr erklärt, dass sie eine der vier Frauen in der engeren Auswahl wäre.Dabei gab sie an, keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit zu haben. Bezüglich der Betreuungspflichten wende sie ein, dass ihr mitgeteilt worden wäre, dass sie nur einen Tag Pflegeurlaub nehmen dürfe. Es wäre ihr kein Dienstvertrag angebotenen worden, römisch 40 (im Folgenden: „Die Zeugin“) hätte ihr erklärt, dass sie eine der vier Frauen in der engeren Auswahl wäre.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 09.08.2019 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 16.07.2019 bis 26.08.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 09.08.2019 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 16.07.2019 bis 26.08.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- In der fristgerechten Beschwerde vom 22.08.2019 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, ihr wäre von der Zeugin erklärt worden, dass sie im Fall einer Krankheit ihres Kindes nur einen Tag Pflegeurlaub in Anspruch nehmen könnte. Dann müsse sie jemanden besorgen, der bei ihrem Kind zuhause bleibe. Sie hätte vom potentiellen Dienstgeber keinen Arbeitsvertrag zum Unterschreiben vorgelegt bekommen, ihr wäre nur angekündigt worden, aller Wahrscheinlichkeit nach in die nächste Gesprächsrunde zu kommen und sie wäre gefragt worden, ob sie Interesse an dieser Stelle hätte. Nachdem sie von ihrem Recht auf einen Tag Pflegeurlaub erfahren habe, habe sie auf die Stelle verzichtet.
- Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit einer neuerlichen Prüfung unterzogen und wurde die Zeugin befragt. Diese gab im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin hätte sich am 09.07.2019 bei ihr beworben und sie hätte sie aufnehmen wollen. Die Beschwerdeführerin hätte erwähnt, einen 4-jährigen Sohn zu haben, dass es aber keine Probleme mit der Betreuung gebe. Über Pflegeurlaub hätten sie nicht gesprochen, dies wäre kein Thema gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte gesagt, es sich zu überlegen, hätten dann aber am 12.07.2019 per E-Mail abgesagt. In der Niederschrift bei der belangten Behörde am 28.10.2019 erklärte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, sie wäre beim Vorstellungsgespräch am 09.07.2019 von der Zeugin über die Tätigkeiten der ausgeschriebenen Stelle informiert und gefragt worden, was sie mit ihrem Kind machen würde, wenn es krank wäre. Die Zeugin hätte ihr erklärt, dass sie, wie alle anderen Mitarbeiter auch, maximal einen Tag Pflegefreistellung in Anspruch nehmen könnte. Die Beschwerdeführerin hätte daraufhin argumentiert, dass sie eine Versicherung bei KIB abschließen könnte, und dann hätte sie drei Tage pro Monat Anspruch auf Kinderbetreuung. Die Beschwerdeführerin hätte aber nicht gesagt, dass sich das bei längerer Krankheit ihres Kindes nicht ausgehen würde. Das hätte sie sich nur gedacht. Die Zeugin hätte ihr zudem nur gesagt, dass sie in die engere Auswahl für den Job kommen würde. Ein Dienstvertrag wäre ihr nicht vorgelegt worden. Es wäre daher nicht richtig, dass sie die Stelle abgelehnt habe. Es wäre vermutlich ein Fehler gewesen, dass sie nach dem Bewerbungsgespräch nicht mit ihrer AMS-Beraterin gesprochen habe. Sie hätte per E-Mail vom 12.07.2019 gesagt, dass sie an der Stelle nicht interessiert wäre, da die Dienstgeberin verdeutlicht habe, dass sie lediglich einen Tag Anspruch auf Pflegefreistellung anerkenne. Sie wäre auch davon ausgegangene, dass sich ein Dienstgeber, der sich an solche gesetzlichen Vorgaben nicht halte, auch an andere Vereinbarungen nicht halten würde. Sie hätte es aber unhöflich gefunden, in das E-Mail zu schreiben, dass der Grund für ihre Absage die Pflegefreistellung wäre.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 22.08.2019 am 04.11.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 22.08.2019 am 04.11.2019 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
- In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin am 13.11.2019 ein Vorlageantrag eingebracht. Darin verwies die Beschwerdeführerin auf das Vorstellungsgespräch, wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, die Zeugin hätte ihr gesagt, sie wäre selbst als berufstätige Mutter einmal gekündigt worden, weil sie Pflegefreistellung in Anspruch genommen habe. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht erklären, weshalb sich die Zeugin dann jetzt gegenüber potentiellen Dienstnehmern so verhalte. Die Entscheidung des AMS wäre diskriminierend, weil der Beschwerdeführerin als Langzeitarbeitsloser weniger geglaubt werde, als jemandem, der eine Firma leite. In einem ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 22.11.2019 führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Angaben zu den Äußerungen der Zeugin im Rahmen des Vorstellungsgespräches wären keine Schutzbehauptung. Es wäre lebensnah, dass bei Vorstellungsgesprächen nach der Kinderbetreuung usw. gefragt wäre, zumal Unternehmen ein Interesse daran hätten, dass ihre Mitarbeiter arbeiten und die Betreuung ihrer Kinder gewährleistet sei. Die belangte Behörde werfe der Beschwerdeführerin vor, unglaubwürdig zu sein, obwohl ihr Vorbringen schlüssig und widerspruchsfrei wäre. Die belangte Behörde hätte nicht ausreichend ermittelt und glaube der Zeugin ohne nachvollziehbare Begründung mehr als der Beschwerdeführerin.
- Mit Schreiben vom 04.12.2019 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2020 elektronisch übermittelt.
- Mit Schreiben vom 16.03.2021 übermittelte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin einen Vorbereitenden Schriftsatz. Darin wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und beantragt, XXXX als Zeugin einzuvernehmen.
- Mit Schreiben vom 16.03.2021 übermittelte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin einen Vorbereitenden Schriftsatz. Darin wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und beantragt, römisch 40 als Zeugin einzuvernehmen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 wurde der Vorbereitende Schriftsatz der Beschwerdeführer der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt.
- Am 23.03.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsanwaltes, eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde, sowie der Zeugin XXXX , eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
- Am 23.03.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsanwaltes, eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde, sowie der Zeugin römisch 40 , eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog seit Dezember 2011 wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie stand seit 05.03.2013 – mit Unterbrechungen – in Bezug von Notstandshilfe. Zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 07.05.2019 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Assistentin bzw. Außendienstmitarbeiterin. Als gewünschter Arbeitsort wurde Wien definiert und als Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit im Ausmaß von 16 bis 40 Wochenstunden, im Zeitraum von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr festgelegt. Für den vereinbarten Zeitraum sind die Betreuungspflichten für das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin geregelt. Der Betreuungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote des AMS unverzüglich bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben soll. Der Beschwerdeführerin wurde am 25.06.2019 vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Mitarbeiterin im Innen- und Außendienst per eAMS-Konto übermittelt. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich am 30.06.2019 per E-Mail auf die gegenständliche Stelle beworben. Am 09.07.2019 fand ein Vorstellungsgespräch statt. Mit E-Mail an den potentiellen Dienstgeber vom 12.07.2019 bedankte sich die Beschwerdeführerin für das Vorstellungsgespräch und teilte dem potentiellen Dienstgeber mit, nicht an der Stelle interessiert zu sein. Eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin kam in der Folge nicht zustande. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2011 wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog und seit 05.03.2013 – mit Unterbrechungen – in Bezug von Notstandshilfe stand, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsverlauf mit Stichtag 10.01.2020 (vgl. Nr. 15 und 16 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde. Dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2011 wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog und seit 05.03.2013 – mit Unterbrechungen – in Bezug von Notstandshilfe stand, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsverlauf mit Stichtag 10.01.2020 vergleiche Nr. 15 und 16 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. 2.
- Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr im Zuge des Vorstellungsgespräches am 09.07.2019 von Seiten der potentiellen Dienstgeberin, konkret von der im gegenständlichen Verfahren genannten Zeugin, gesagt worden wäre, dass sie – bei Krankheit ihres damals vierjährigen Sohnes – lediglich Anspruch auf einen Tag Pflegefreistellung haben würde. Danach müsse sie wieder zur Arbeit kommen und eine anderweitige Betreuung für ihren Sohn organisieren. Die Beschwerdeführerin monierte, dass dies gesetzeswidrig wäre. Sie hätte daher der Zeugin per E-Mail vom 12.07.2019 bekannt gegeben, nicht an der gegenständlichen Stelle interessiert zu sein. Die Zeugin bestritt folglich, der Beschwerdeführerin gesagt zu haben, dass sie nur Anrecht auf einen Tag Pflegefreistellung habe. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung kommt der erkennende Senat der belangten Behörde folgend zum Ergebnis, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr wäre beim Vorstellungsgespräch gesagt worden, sie hätte nur Anspruch auf einen Tag Pflegefreistellung, als Schutzbehauptung zu werten ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Abwägungen: 2.2.
- Eingangs gilt es beweiswürdigend hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin in der E-Mail an die Zeugin vom 12.07.2019, mit der sie die Stelle abgelehnt hat, nicht auf die angebliche Behauptung mit der Pflegefreistellung verwiesen hat, bzw. dies nicht als Begründung für die Ablehnung der Stelle erwähnt hat. Ebenso wäre – wie bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt – von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie in einem solchen Fall das Arbeitsmarktservice über das Vorstellungsgespräch und die angeblichen Aussagen der Zeugin informiert hätte, was sie jedoch nicht getan hat. Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen, weshalb die Zeugin im Zuge des Bewerbungsgespräches derartige Aussagen zur Pflegefreistellung getätigt hätte. So wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass die Zeugin mit der Beschwerdeführerin über ihre eigenen Erfahrungen als alleinerziehende Mutter gesprochen hat und selbst Nachteile im Berufsleben gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten zu erklären, warum die Zeugin dann derart mit ihr gesprochen haben soll. Sie antwortete, dass sie es nicht wisse. Vielleicht gerade deshalb, weil der Zeugin das angetan worden sei, tue sie es anderen auch an. Die Zeugin wäre auch „angefressen“ gewesen, als es um das Thema Pflegefreistellung gegangen sei (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021).Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen, weshalb die Zeugin im Zuge des Bewerbungsgespräches derartige Aussagen zur Pflegefreistellung getätigt hätte. So wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass die Zeugin mit der Beschwerdeführerin über ihre eigenen Erfahrungen als alleinerziehende Mutter gesprochen hat und selbst Nachteile im Berufsleben gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten zu erklären, warum die Zeugin dann derart mit ihr gesprochen haben soll. Sie antwortete, dass sie es nicht wisse. Vielleicht gerade deshalb, weil der Zeugin das angetan worden sei, tue sie es anderen auch an. Die Zeugin wäre auch „angefressen“ gewesen, als es um das Thema Pflegefreistellung gegangen sei vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Die Beschwerdeführerin konnte nicht erklären, weshalb sie der belangten Behörde nicht umgehend mitteilte, dass die Zeugin ihr lediglich einen Tag Pflegefreistellung „zugestehen“ hätte wollen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie zwar nach dem Bewerbungsgespräch einen Termin bei der belangten Behörde gehabt hätte. Sie hätte aber das Gefühl gehabt, dass einem dort nicht geglaubt werde und man nicht ernst genommen werde. Sie glaube nicht, dass sich etwas geändert hätte, wenn sie es gemeldet hätte (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Die Beschwerdeführerin konnte nicht erklären, weshalb sie der belangten Behörde nicht umgehend mitteilte, dass die Zeugin ihr lediglich einen Tag Pflegefreistellung „zugestehen“ hätte wollen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie zwar nach dem Bewerbungsgespräch einen Termin bei der belangten Behörde gehabt hätte. Sie hätte aber das Gefühl gehabt, dass einem dort nicht geglaubt werde und man nicht ernst genommen werde. Sie glaube nicht, dass sich etwas geändert hätte, wenn sie es gemeldet hätte vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich dadurch sehr wohl etwas aus beweiswürdigender Sicht geändert hätte: Das Arbeitsmarktservice hätte nämlich die Angaben der Beschwerdeführerin vermerkt und das Vorbringen wäre aktenkundig gewesen und hätte dann – wenn schon das Arbeitsmarktservice dem keinen Glauben geschenkt hätte – zumindest im gegenständlichen Verfahrensstadium vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden können. Der Beschwerdeführerin ist auch vorzuhalten, dass sie einerseits sagte, sie wisse was passiert, wenn man eine Stelle, die einem das Arbeitsmarktservice zuweist, nicht annimmt (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Andererseits sagte sie auf die Frage, was die Folgen ihrer Ablehnung gewesen wären, dass sie an die Folgen gar nicht gedacht habe. Sie habe einfach der Dame geschrieben, dass sie dort nicht arbeiten will (vgl. S 7f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Diesbezüglich ist auch auf die zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde abgeschlossene Betreuungsvereinbarung zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass ein Arbeitsloser das Arbeitsmarktservice über den Bewerbungsprozess informieren und innerhalb von acht Tage Rückmeldung über die Bewerbung geben muss. Der Beschwerdeführerin ist auch vorzuhalten, dass sie einerseits sagte, sie wisse was passiert, wenn man eine Stelle, die einem das Arbeitsmarktservice zuweist, nicht annimmt vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Andererseits sagte sie auf die Frage, was die Folgen ihrer Ablehnung gewesen wären, dass sie an die Folgen gar nicht gedacht habe. Sie habe einfach der Dame geschrieben, dass sie dort nicht arbeiten will vergleiche S 7f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Diesbezüglich ist auch auf die zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde abgeschlossene Betreuungsvereinbarung zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass ein Arbeitsloser das Arbeitsmarktservice über den Bewerbungsprozess informieren und innerhalb von acht Tage Rückmeldung über die Bewerbung geben muss. Schon aufgrund dieser Bestimmung in der Betreuungsvereinbarung wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, das Arbeitsmarktservice über das Vorstellungsgespräch zu informieren und die Gründe, weshalb sie die Stelle abgelehnt hat, darzulegen. Außerdem steht die Beschwerdeführerin schon einige Jahre in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und wäre daher von ihr zu erwarten gewesen, dass sie ihre Rechte und Pflichten kennt sind, und dass sie den – wie von ihr beschriebenen – gesetzwidrigen Inhalt des Vorstellungsgespräches dem Arbeitsmarktservice meldet. Dies hat sie allerdings nicht getan, bzw. erst nachdem die belangte Behörde eine Sperre ihres Notstandshilfebezuges veranlasst hat. Das im Ergebnis verspätete Vorbringen muss daher als reine Schutzbehauptung gewertet werden. 2.2.
- In der Beschwerdeverhandlung wurde die Zeugin ausführlich befragt und haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen der Wahrheit entsprechen. Die Zeugin schilderte glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Bewerbungsgespräches einen guten Eindruck vermittelt hätte. Sie hätte sich gut präsentiert und wäre deshalb in die engere Auswahl gekommen. Die Zeugin gab an, dass sie die Beschwerdeführerin nicht gefragt hätte, ob sie ein Kind habe. Sie würde Bewerber nie über familiäre Umstände oder über Religion fragen. Auch Krankenstand, Sonderurlaub, Urlaub oder Pflegefreistellung wären kein Thema gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte von sich aus erwähnt, dass sie ein kleines Kind hat und hätte auch gesagt, dass ein 40 Stunden-Dienst für sie überhaupt kein Problem wäre. Wenn bei einem Bewerbungsgespräch die Frage nach Pflegefreistellung usw. gestellt werde, dann erkläre sie, dass jeder Anspruch darauf habe. Sie wäre selbst auch schon in der Situation gewesen (vgl. S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Die Zeugin schilderte glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Bewerbungsgespräches einen guten Eindruck vermittelt hätte. Sie hätte sich gut präsentiert und wäre deshalb in die engere Auswahl gekommen. Die Zeugin gab an, dass sie die Beschwerdeführerin nicht gefragt hätte, ob sie ein Kind habe. Sie würde Bewerber nie über familiäre Umstände oder über Religion fragen. Auch Krankenstand, Sonderurlaub, Urlaub oder Pflegefreistellung wären kein Thema gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte von sich aus erwähnt, dass sie ein kleines Kind hat und hätte auch gesagt, dass ein 40 Stunden-Dienst für sie überhaupt kein Problem wäre. Wenn bei einem Bewerbungsgespräch die Frage nach Pflegefreistellung usw. gestellt werde, dann erkläre sie, dass jeder Anspruch darauf habe. Sie wäre selbst auch schon in der Situation gewesen vergleiche S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Die Zeugin konnte sich nicht erklären, weshalb die Beschwerdeführerin behauptet habe, dass ihr von der Zeugin gesagt worden wäre, sie hätte nur Anspruch auf einen Tag Pflegefreistellung. Die Zeugin wäre mit so einer Aussage in den letzten 14 oder 15 Jahren nie konfrontiert worden (vgl. S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Es hätte in den vergangenen Jahren Mitarbeiterinnen gegeben, die Pflegefreistellungen beantragt und diese auch bekommen hätten. Sie erinnere sich auch an eine slowakische Angstelle, die Pflegefreistellung zur Gänze beantragt und auch bewilligt bekommen hätte. Die Zeugin gab an, dass ein Angestellter gesetzlichen Anspruch auf 10 Tage Pflegefreistellung pro Jahr hätte (vgl. S 12f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Zudem schilderte die Zeugin, dass sie früher selbst Pflegefreistellung konsumiert hätte, als ihre Kinder krank gewesen wären (vgl. S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021).Die Zeugin konnte sich nicht erklären, weshalb die Beschwerdeführerin behauptet habe, dass ihr von der Zeugin gesagt worden wäre, sie hätte nur Anspruch auf einen Tag Pflegefreistellung. Die Zeugin wäre mit so einer Aussage in den letzten 14 oder 15 Jahren nie konfrontiert worden vergleiche S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Es hätte in den vergangenen Jahren Mitarbeiterinnen gegeben, die Pflegefreistellungen beantragt und diese auch bekommen hätten. Sie erinnere sich auch an eine slowakische Angstelle, die Pflegefreistellung zur Gänze beantragt und auch bewilligt bekommen hätte. Die Zeugin gab an, dass ein Angestellter gesetzlichen Anspruch auf 10 Tage Pflegefreistellung pro Jahr hätte vergleiche S 12f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Zudem schilderte die Zeugin, dass sie früher selbst Pflegefreistellung konsumiert hätte, als ihre Kinder krank gewesen wären vergleiche S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Zudem ist zu erwähnen, dass die Zeugin bereits jahrelange Erfahrung als Vorgesetzte hat und es ihr daher bewusst war (und sie dies auch selbst angegeben hat), dass Angestellte Anspruch auf Pflegefreistellung im gesetzlichen Ausmaß haben. Aus Sicht des erkennenden Senates hätte die Zeugin keine Vorteile gehabt, in einem Vorstellungsgespräch einer Anwärterin auf die offene Stelle zu erklären, dass sie deren Rechte als Angestellte einschränken möchte. Hätte sie das tatsächlich gesagt, hätte sie damit rechnen müssen, dass die potentielle Dienstnehmerin den Job zu Recht ablehnt. Zudem ist – wie die Beschwerdeführerin erklärt hat – aus den Bewerbungsunterlagen bereits ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einen kleinen Sohn hat. Wenn die Zeugin damit ein Problem gehabt hätte, bzw. die Beschwerdeführerin deshalb nicht einstellen hätte wollen, weil sie die Befürchtung gehabt hätte, dass diese den vollen Pflegefreistellungsanspruch konsumiert, dann hätte sie die Beschwerdeführerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen daher nicht glaubhaft machen, dass die Zeugin ihr nur einen Tag Pflegefreistellung zugestehen wollte und daher ein die Zumutbarkeit ausschließendes Kriterium vorlag. Dies insbesondere aufgrund der fehlenden Erwähnung im Rahmen der Absage-E-Mail an die Zeugin vom 12.07.2019 sowie mangels Meldung an das Arbeitsmarktservice. 2.
- Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 16.03.2021 XXXX als Zeugin einzuvernehmen. 2.
- Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 16.03.2021 römisch 40 als Zeugin einzuvernehmen. In der Beschwerdeverhandlung konkretisierte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin diesen Beweisantrag und führte aus, dass XXXX beim Frauenberufszentrum Wien als Beraterin tätig sei und als solche auch für die Betreuung der Beschwerdeführerin zuständig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte im Zeitraum nach dem streitgegenständlichen Vorstellungsgespräch regelmäßig mit Frau XXXX Beratungsgespräche wahrgenommen und hätte dieser auch mitgeteilt, dass sie eine Stelle ablehnen habe müssen, weil ihr mitgeteilt worden sei, dass sie nur einen Tag Pflegefreistellung in Anspruch nehmen könne. Dementsprechend wäre die beantragte Zeugin dazu geeignet, wesentliche Sachverhaltselemente im Verfahren aufgrund eigener Wahrnehmungen wiederzugeben (vgl. S 3 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021).In der Beschwerdeverhandlung konkretisierte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin diesen Beweisantrag und führte aus, dass römisch 40 beim Frauenberufszentrum Wien als Beraterin tätig sei und als solche auch für die Betreuung der Beschwerdeführerin zuständig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte im Zeitraum nach dem streitgegenständlichen Vorstellungsgespräch regelmäßig mit Frau römisch 40 Beratungsgespräche wahrgenommen und hätte dieser auch mitgeteilt, dass sie eine Stelle ablehnen habe müssen, weil ihr mitgeteilt worden sei, dass sie nur einen Tag Pflegefreistellung in Anspruch nehmen könne. Dementsprechend wäre die beantragte Zeugin dazu geeignet, wesentliche Sachverhaltselemente im Verfahren aufgrund eigener Wahrnehmungen wiederzugeben vergleiche S 3 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Nach ständiger Judikatur dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/20/0492). Beweisanträge müssen ferner - entsprechend dem Wesen der freien Beweiswürdigung - nicht (mehr) berücksichtigt werden, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (vgl. VwGH 17.01.1991, 90/09/0148).Nach ständiger Judikatur dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist vergleiche VwGH 27.02.2003, 2002/20/0492). Beweisanträge müssen ferner - entsprechend dem Wesen der freien Beweiswürdigung - nicht (mehr) berücksichtigt werden, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte vergleiche VwGH 17.01.1991, 90/09/0148). Im vorliegenden Fall konnte sich das erkennende Gericht in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch gesagt worden sei, dass sie nur Anspruch auf einen Tag Pflegefreistellung hätte, ein umfassendes Bild machen. Die Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin sowohl vor dem Arbeitsmarktservice, als auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht, und dem Faktum, dass die beantragte Zeugin keine persönliche Wahrnehmung von dem Gespräch der Beschwerdeführerin mit der Zeugin XXXX hatte, sind ausreichend tragfähig und bedürfen keiner weiteren Ermittlungen, welche lediglich der Verzögerung des Verfahrens dienen würden.Die Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin sowohl vor dem Arbeitsmarktservice, als auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht, und dem Faktum, dass die beantragte Zeugin keine persönliche Wahrnehmung von dem Gespräch der Beschwerdeführerin mit der Zeugin römisch 40 hatte, sind ausreichend tragfähig und bedürfen keiner weiteren Ermittlungen, welche lediglich der Verzögerung des Verfahrens dienen würden. Eine Einvernahme der XXXX kann vor diesem Hintergrund unterbleiben und wird der diesbezügliche Beweisantrag abgelehnt.Eine Einvernahme der römisch 40 kann vor diesem Hintergrund unterbleiben und wird der diesbezügliche Beweisantrag abgelehnt. 2.
- Im Rahmen der Niederschrift bei der belangten Behörde am 06.08.2019 monierte die Beschwerdeführerin, dass ihr von Seiten des potentiellen Dienstgebers kein Dienstvertrag vorgelegt worden wäre und ihr die Zeugin erklärt hätte, dass sie eine der vier Frauen in der engeren Auswahl wäre. Auch in der Beschwerdeschrift erwähnte sie, dass sie vom potentiellen Dienstgeber keinen Arbeitsvertrag zum Unterschreiben vorgelegt bekommen, ihr wäre nur angekündigt worden, aller Wahrscheinlichkeit nach in die nächste Gesprächsrunde zu kommen und sie wäre gefragt worden, ob sie Interesse an dieser Stelle hätte. Die Beschwerdeführerin will damit offenbar sagen, dass sie keine Verpflichtung gehabt hätte, die Stelle anzutreten, weil ihr kein Dienstvertrag vorgelegt worden wäre. Dazu ist auszuführen, dass bei einem ersten Vorstellungsgespräch in der Regel kein Dienstvertrag vorgelegt wird, sondern erst in weiterer Folge des Bewerbungsprozesses. Da die Stelle nicht offenkundig unzumutbar war bzw. die Beschwerdeführerin dies nicht glaubhaft machen konnte, wäre sie als Arbeitslose verpflichtet gewesen, diese zumutbare Stelle anzunehmen. Hätten sich dann bei Unterzeichnung des Dienstvertrages Umstände ergeben, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen, hätte sie die Stelle nicht antreten müssen, sondern dies unmittelbar ihrem zuständigen Betreuer beim Arbeitsmarktservice melden müssen. Dass die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat, nach wie vor im Notstandshilfebezug stand und somit kein Nachsichtgrund vorliegt, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsverlauf mit Stichtag 10.01.2020 (vgl. Nr. 15 und 16 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Dass die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat, nach wie vor im Notstandshilfebezug stand und somit kein Nachsichtgrund vorliegt, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsverlauf mit Stichtag 10.01.2020 vergleiche Nr. 15 und 16 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Innen- und Außendienst den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Innen- und Außendienst den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Die Beschwerdeführerin hat auch die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches den genauen Arbeitsort und somit die genaue Wegzeit und die genaue Arbeitszeit usw. zu klären und zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin monierte, dass ihr beim Bewerbungsgespräch gesagt worden wäre, sie hätte Anspruch auf einen Tag Pflegefreistellung. Sie machte daher geltend, dass die Stelle nicht zumutbar wäre, weil durch diese Forderung ihre gesetzlichen Betreuungspflichten im Sinne des § 9 AlVG (hier: Betreuung eines erkrankten Kindes im Ausmaß von 10 Arbeitstagen pro Jahr) nicht eingehalten werden können.Die Beschwerdeführerin monierte, dass ihr beim Bewerbungsgespräch gesagt worden wäre, sie hätte Anspruch auf einen Tag Pflegefreistellung. Sie machte daher geltend, dass die Stelle nicht zumutbar wäre, weil durch diese Forderung ihre gesetzlichen Betreuungspflichten im Sinne des Paragraph 9, AlVG (hier: Betreuung eines erkrankten Kindes im Ausmaß von 10 Arbeitstagen pro Jahr) nicht eingehalten werden können. Wie beweiswürdigend dargelegt konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass diese Aussage im Rahmen des Vorstellungsgespräches von Seiten des potentiellen Dienstgebers getroffen wurde. Sie hat daher keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe glaubhaft machen können. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführerin am 25.06.2019 eine Vollzeitstelle als Mitarbeiterin im Innen- und Außendienst angeboten. Sie hat sich per E-Mail beworben und am 09.07.2019 ein Vorstellungsgespräch gehabt. Mit E-Mail vom 12.07.2019 hat sie dem potentiellen Dienstgeber bekannt gegeben, nicht an der Stelle interessiert zu sein. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch Absage per E-Mail vom 12.07.2019 zweifelsfrei feststeht.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch Absage per E-Mail vom 12.07.2019 zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil die Beschwerdeführerin durch Übermittlung ihrer Absage per E-Mail zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführte, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor.Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführte, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. Das Gesetz nennt nur ein Beispiel für die Berücksichtigungswürdigkeit, nämlich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Als solche ist auch eine selbständige, Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit anzusehen (VwGH 97/08/0025, 13.04.1999, Krapf/Keul, AlVG- Praxiskommentar,
- Lfg., November 2019, zu § 10 AlVG Rz 45).Das Gesetz nennt nur ein Beispiel für die Berücksichtigungswürdigkeit, nämlich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Als solche ist auch eine selbständige, Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit anzusehen (VwGH 97/08/0025, 13.04.1999, Krapf/Keul, AlVG- Praxiskommentar,
- Lfg., November 2019, zu Paragraph 10, AlVG Rz 45). Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.Nachsichtgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. 3.
- Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. 3.
- Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2226232.2.00