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{'item': 'W280 2219205-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2021 GeschäftszahlW280 2219205-1 SpruchW280 2219205-1/16E, W280 2219205-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021, Zl. W280 2219205-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021, Zl. W280 2219205-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 03.05.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Das Verwaltungsgericht wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Revisionswerber ist seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältig. Er lebt in Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin und ist erwerbstätig. Es liegen somit massive zu berücksichtigende Interessen gemäß Art 8 EMRK vor. Der Revisionswerber ist seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältig. Er lebt in Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin und ist erwerbstätig. Es liegen somit massive zu berücksichtigende Interessen gemäß Artikel 8, EMRK vor. Eine sofortige Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung auch wirkt sich auf das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Revisionswerbers massivst aus. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist der Aufenthalt gemäß § 24 NAG weiterhin rechtmäßig und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zulässig. Eine sofortige Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung auch wirkt sich auf das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Revisionswerbers massivst aus. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist der Aufenthalt gemäß Paragraph 24, NAG weiterhin rechtmäßig und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zulässig. Die sofortige Vollstreckbarkeit würde selbst für den Fall des Obsiegens des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dazu führen, dass das Familienleben in einen nicht mehr gut zu machenden Ausmaße gestört wäre. Öffentliche Interessen der Republik Österreich stehen dem nicht entgegen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.2219205.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.