← Österreich

{'item': 'I404 2139247-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlI404 2139247-2 Spruch, I404 2139247-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste spätestens am 31.05.2015 unter Umgehung der Grenzbestimmungen ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.10.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung.
  3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.03.2019, L524 2139247-1/12E, als unbegründet ab und erwuchs der Bescheid damit in Rechtskraft.
  4. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nicht aus dem Bundesgebiet aus und teilte ihm die belangte Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.05.2019 mit, dass gegen ihn die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot beabsichtigt sei.
  5. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge nicht aus dem Bundesgebiet aus und teilte ihm die belangte Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.05.2019 mit, dass gegen ihn die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei.
  6. Die Möglichkeit, dazu binnen siebentägiger Frist eine Stellungnahme abzugeben, nutzte der Beschwerdeführer nach Fristerstreckung mit Schriftsatz vom 13.06.
  7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.06.2019 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak fest (Spruchpunkt III.), erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
  8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.06.2019 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak fest (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.07.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, in vollem Umfang die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  10. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  11. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge neuerlich nicht nach, sondern reiste nach Deutschland weiter, von wo er am 23.10.2019 nach Österreich rücküberführt wurde.
  12. Im Zuge der Rückführung stellte der Beschwerdeführer in Österreich am 23.10.2019 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
  13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.02.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I404 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 31.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis vom 19.03.2019, L524 2139247-1/12E, rechtskräftig negativ erledigt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2019, Zl. XXXX , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak fest (Spruchpunkt III.), erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2019, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak fest (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.07.2019 die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 23.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, über den die belangte Behörde bislang nicht entschieden hat.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Beschwerdeführer am 23.10.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den die belangte Behörde bislang nicht entschieden hat, ist aus dem von der belangten Behörde übermittelten Aktenvermerk vom 24.10.2019 ersichtlich und denkt sich insoweit auch mit dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404 mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 1, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404 mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 in Verbindung mit Rn. 1, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Auf den gegenständlichen Sachverhalt angewandt ergibt sich daraus, dass zum jetzigen Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht (mehr) vorliegen. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und vor einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer am 23.10.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, über welchen die belangte Behörde noch nicht entschieden hat. Aus der umseits zitierten Judikatur folgt jedoch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz rechtlich unzulässig ist. Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids stellte, vermag daran ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass es sich um einen Folgeantrag handelt und das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.03.2019, L524 2139247-1/12E, bereits rechtskräftig über eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak abgesprochen hat. Infolge des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die darauf aufbauenden übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids nicht vor, weshalb der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.Infolge des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die darauf aufbauenden übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids nicht vor, weshalb der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der vorgenommenen Interessenabwägung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, welche im Allgemeinen nicht reversibel ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der vorgenommenen Interessenabwägung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, welche im Allgemeinen nicht reversibel ist European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I404.2139247.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.