4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104). Bereits die belangte Behörde hat das ausgesprochene Aufenthaltsverbot nicht (bloß) auf die Tatsache seiner Verurteilung und der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei hob sie besonders die wiederkehrenden Tathandlungen und den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer offenbar nur zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufgehalten hat hervor.Bereits die belangte Behörde hat das ausgesprochene Aufenthaltsverbot nicht (bloß) auf die Tatsache seiner Verurteilung und der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei hob sie besonders die wiederkehrenden Tathandlungen und den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer offenbar nur zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufgehalten hat hervor. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers ebenfalls zu dem Schluss, dass durch seinen Verbleib im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt besteht, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.).Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers ebenfalls zu dem Schluss, dass durch seinen Verbleib im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt besteht, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Gerade die einschlägige Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland zu einer mehrjährigen Haftstrafe belegt unzweifelhaft die gravierende kriminelle Energie des Beschwerdeführers und eine daraus ableitbare hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine etwaige Rückkehr in das Bundesgebiet. Auch hat der Beschwerdeführer aus seiner Verurteilung im Jahr 2010 offenbar nichts gelernt und beging in Österreich einen Einbruchsdiebstahl, weshalb nicht von einer nennenswerten Verhaltensänderung des Beschwerdeführers in den vergangenen zehn Jahren auszugehen ist. Dem entspricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz keinerlei Reue erkennen lässt, sondern in Bezug auf seine jüngste Verurteilung nur auf „Unschuldsvermutung in Bezug auf die mutmaßlichen Verbrechen gegenüber meiner Person, die nicht bewiesen werden“ verweist und somit klar erkennen lässt, dass er das Unrecht seiner Taten nicht einsieht. Von einem Gesinnungswandel (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0289) kann daher nicht die Rede sein. Gerade die einschlägige Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland zu einer mehrjährigen Haftstrafe belegt unzweifelhaft die gravierende kriminelle Energie des Beschwerdeführers und eine daraus ableitbare hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine etwaige Rückkehr in das Bundesgebiet. Auch hat der Beschwerdeführer aus seiner Verurteilung im Jahr 2010 offenbar nichts gelernt und beging in Österreich einen Einbruchsdiebstahl, weshalb nicht von einer nennenswerten Verhaltensänderung des Beschwerdeführers in den vergangenen zehn Jahren auszugehen ist. Dem entspricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz keinerlei Reue erkennen lässt, sondern in Bezug auf seine jüngste Verurteilung nur auf „Unschuldsvermutung in Bezug auf die mutmaßlichen Verbrechen gegenüber meiner Person, die nicht bewiesen werden“ verweist und somit klar erkennen lässt, dass er das Unrecht seiner Taten nicht einsieht. Von einem Gesinnungswandel vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0289) kann daher nicht die Rede sein. Auch die
BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei private, familiäre oder sonstige Anknüpfungen in Österreich hat, sondern hier nur durch die Begehung strafbarer Handlungen in Erscheinung getreten und im Anschluss wieder nach Rumänien zurückgekehrt ist, wo seine Lebensgefährtin und seiner Tochter leben und sein Lebensmittelpunkt liegt. Auch die
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei private, familiäre oder sonstige Anknüpfungen in Österreich hat, sondern hier nur durch die Begehung strafbarer Handlungen in Erscheinung getreten und im Anschluss wieder nach Rumänien zurückgekehrt ist, wo seine Lebensgefährtin und seiner Tochter leben und sein Lebensmittelpunkt liegt. Bei Abwägung aller relevanten Umstände sind die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes somit höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten ist als schwerwiegend und geeignet, die öffentlichen Interessen maßgeblich zu gefährden, anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes
Vm Abs. 2 FPG gegenständlich vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zulässig ist.Bei Abwägung aller relevanten Umstände sind die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes somit höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten ist als schwerwiegend und geeignet, die öffentlichen Interessen maßgeblich zu gefährden, anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegenständlich vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht § 67 Abs. 2 FPG die Erlassung eines bis zu zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes vor. In Anbetracht der massiven strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung fehlender Bezugspunkte und Integration in Österreich ist die von der belangten Behörde gewählte Dauer von sechs Jahren nicht zu beanstanden und bedarf daher keiner Korrektur. Diese Dauer ist vielmehr dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers entsprechend und auch geeignet, dem freiwillig ausgereisten Beschwerdeführer nach allfällig bestandener Probezeit in drei Jahren einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu ermöglichen. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht Paragraph 67, Absatz 2, FPG die Erlassung eines bis zu zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes vor. In Anbetracht der massiven strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung fehlender Bezugspunkte und Integration in Österreich ist die von der belangten Behörde gewählte Dauer von sechs Jahren nicht zu beanstanden und bedarf daher keiner Korrektur. Diese Dauer ist vielmehr dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers entsprechend und auch geeignet, dem freiwillig ausgereisten Beschwerdeführer nach allfällig bestandener Probezeit in drei Jahren einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu ermöglichen. Da sich der Beschwerdeführer bereits in Rumänien aufhält, erübrigt sich einer Auseinandersetzung mit der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides).Da sich der Beschwerdeführer bereits in Rumänien aufhält, erübrigt sich einer Auseinandersetzung mit der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides). Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die belangte Behörde hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt abschließend und mit der gebotenen Aktualität ermittelt. In der Beschwerde wurde kein relevantes Vorbringen erstattet, sondern lediglich suggeriert, dass die jüngste rechtskräftige Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei. Da jedoch unsubstantiiertes Bestreiten außer Acht bleiben kann (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2020/20/0232) lag somit kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor. Selbst bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Der Vollständigkeit halber gilt es noch anzuführen, dass im Beschwerdevorbringen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die belangte Behörde hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt abschließend und mit der gebotenen Aktualität ermittelt. In der Beschwerde wurde kein relevantes Vorbringen erstattet, sondern lediglich suggeriert, dass die jüngste rechtskräftige Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei. Da jedoch unsubstantiiertes Bestreiten außer Acht bleiben kann vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2020/20/0232) lag somit kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor. Selbst bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Der Vollständigkeit halber gilt es noch anzuführen, dass im Beschwerdevorbringen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.).Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2240863.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.