GVG) abgewiesen.A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid vom 21.09.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich, (im Folgenden "ÖGK") aus, dass der nunmehrige Antragsteller (im Folgenden "ASt") als Geschäftsführer von Beitragskontoinhaberin XXXX . (im Folgenden "O. GmbH in Liqu.")
Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2018 bis Juni 2018 von EUR 11.015,59 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 22.9.2020 3,38% p.a. aus EUR 11.015,59, schulde. Der ASt sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 21.09.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich, (im Folgenden "ÖGK") aus, dass der nunmehrige Antragsteller (im Folgenden "ASt") als Geschäftsführer von Beitragskontoinhaberin römisch 40 . (im Folgenden "O. GmbH in Liqu.")
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2018 bis Juni 2018 von EUR 11.015,59 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 22.9.2020 3,38% p.a. aus EUR 11.015,59, schulde. Der ASt sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Firma O. GmbH in Liqu. aus den Beiträgen 01/2018 bis 06/2018 EUR 11.015,59 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Ein Insolvenzantrag sei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Da die Firma keine Tätigkeit mehr ausübe, sei die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich. Der ASt sei im gegenständlichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit vertretungsbefugtes Organ der Primärschuldnerin gewesen.
10 und § 58 Abs. 5 ASVG hätten die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Dem Vertreter sei mit Schreiben vom 29.4.2020 Gelegenheit geboten worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb die Haftung auszusprechen gewesen sei.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Firma O. GmbH in Liqu. aus den Beiträgen 01 aus 2018, bis 06 aus 2018, EUR 11.015,59 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Ein Insolvenzantrag sei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Da die Firma keine Tätigkeit mehr ausübe, sei die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich. Der ASt sei im gegenständlichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit vertretungsbefugtes Organ der Primärschuldnerin gewesen.
Paragraph 67, Absatz 10 und Paragraph 58, Absatz 5, ASVG hätten die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Dem Vertreter sei mit Schreiben vom 29.4.2020 Gelegenheit geboten worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb die Haftung auszusprechen gewesen sei. I.
GVG; eine Vorlage der Beschwerde im Sinne des § 14 Abs. 2 VwGVG – unter Absehen von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – wurde hingegen nicht vorgenommen.römisch eins.3. Am 3.11.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Ausweislich des Inhalts des Vorlageberichtes der belangten Behörde vom 29.10.2020 erfolgte ausschließlich eine Vorlage des Verfahrenshilfeantrages
Paragraph 8 a, Absatz 8, (gemeint: Absatz 6,) VwGVG; eine Vorlage der Beschwerde im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG – unter Absehen von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – wurde hingegen nicht vorgenommen. I.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.1.2021 wurde dem ASt ein Mängelbehebungsauftrag
Vm § 17 VwGVG erteilt und dieser aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen das Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis" ausgefüllt zu übermitteln. Weiters wurde der ASt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde aufgefordert, zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen.römisch eins.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.1.2021 wurde dem ASt ein Mängelbehebungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG erteilt und dieser aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen das Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis" ausgefüllt zu übermitteln. Weiters wurde der ASt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde aufgefordert, zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen. I.
GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032).römisch drei.2.1.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, C-279/09, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse". In jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde", müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR XXV. GP zu § 8a VwGVG).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, C-279/09, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse". In jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde", müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche ErläutRV 1255 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). III.2.2.
GVG schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.römisch drei.2.2.
Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Demnach kann sich die Gewährung von Verfahrenshilfe – abhängig vom jeweiligen Antrag – je nach Fall auch bloß auf Teile des Verfahrens bzw. einzelne Prozesshandlungen erstrecken (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 8a VwGVG, Rz 8). Im gegenständlichen Fall hat der ASt die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausschließlich zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang (vgl. dazu die konkret begehrten Befreiungen bzw. die Beigebung eines Rechtsanwaltes; siehe Punkt I.5.) beantragt. Demnach kann sich die Gewährung von Verfahrenshilfe – abhängig vom jeweiligen Antrag – je nach Fall auch bloß auf Teile des Verfahrens bzw. einzelne Prozesshandlungen erstrecken vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 8). Im gegenständlichen Fall hat der ASt die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausschließlich zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang vergleiche dazu die konkret begehrten Befreiungen bzw. die Beigebung eines Rechtsanwaltes; siehe Punkt römisch eins.5.) beantragt. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Aufgrund des Verfahrenshilfeantrages ist nicht erkennbar, dass der ASt in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, um dem Gericht die verfahrensrelevanten Umstände darzulegen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der ASt im Verfahren vor der belangten Behörde selbständig eine Beschwerde erhoben hat und den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag nach Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes – in sprachlich verständlicher Weise – selbständig verbessert hat, sodass im Ergebnis vom Vorliegen einer entsprechenden Ausdrucksfähigkeit des ASt in der Amtssprache Deutsch auszugehen ist, die es im auch erlauben wird, seine Rechte in einer mündlichen Verhandlung wahrnehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die gegenständliche Rechtssache vor dem Hintergrund der strittigen Haftung für Forderungen in Höhe von über EUR 11.000,00 zuzüglich Verzugszinsen und der Einkommens- und Vermögenssituation des ASt (laut Vermögensbekenntnis) eine wesentliche Bedeutung für den ASt hat. Eine besondere Komplexität der in einer mündlichen Verhandlung durch den ASt vorzunehmenden Verfahrensschritte ist ob der amtswegigen Ermittlungspflicht des Verwaltungsgerichtes allerdings nicht zu erkennen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass
Vm § 17 VwGVG die Kosten des Gerichtes von Amts wegen zu tragen sind und eine Kostentragung des ASt für dem Gericht erwachsende Barauslagen aufgrund der Bestellung eines nichtamtlichen Dolmetschers
Vm § 17 VwGVG aufgrund des amtswegig eingeleiteten erstinstanzlichen Verfahrens nicht in Betracht kommt. Zudem besteht
GVG iVm § 3 GebAG ein Anspruch des Beteiligten auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Aufgrund des Verfahrenshilfeantrages ist nicht erkennbar, dass der ASt in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, um dem Gericht die verfahrensrelevanten Umstände darzulegen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der ASt im Verfahren vor der belangten Behörde selbständig eine Beschwerde erhoben hat und den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag nach Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes – in sprachlich verständlicher Weise – selbständig verbessert hat, sodass im Ergebnis vom Vorliegen einer entsprechenden Ausdrucksfähigkeit des ASt in der Amtssprache Deutsch auszugehen ist, die es im auch erlauben wird, seine Rechte in einer mündlichen Verhandlung wahrnehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die gegenständliche Rechtssache vor dem Hintergrund der strittigen Haftung für Forderungen in Höhe von über EUR 11.000,00 zuzüglich Verzugszinsen und der Einkommens- und Vermögenssituation des ASt (laut Vermögensbekenntnis) eine wesentliche Bedeutung für den ASt hat. Eine besondere Komplexität der in einer mündlichen Verhandlung durch den ASt vorzunehmenden Verfahrensschritte ist ob der amtswegigen Ermittlungspflicht des Verwaltungsgerichtes allerdings nicht zu erkennen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass
Paragraph 75, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Kosten des Gerichtes von Amts wegen zu tragen sind und eine Kostentragung des ASt für dem Gericht erwachsende Barauslagen aufgrund der Bestellung eines nichtamtlichen Dolmetschers
Paragraph 76, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgrund des amtswegig eingeleiteten erstinstanzlichen Verfahrens nicht in Betracht kommt. Zudem besteht
Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, GebAG ein Anspruch des Beteiligten auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten. Darüber hinaus sind für die Gewährung von Verfahrenshilfe hinreichende Erfolgsaussichten einer Beschwerde nicht ersichtlich:
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der ASt hat trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht im Mängelbehebungsauftrag vom 25.1.2021 keine näheren Darlegungen zur Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten (vgl. VwGH vom 29.1.2014, 2012/08/0227) getätigt, sodass auf dieser Grundlage – ohne den Ausgang eines Beschwerdeverfahrens vorwegzunehmen – nicht von entsprechenden Erfolgsaussichten einer Beschwerde ausgegangen werden kann.Der ASt hat trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht im Mängelbehebungsauftrag vom 25.1.2021 keine näheren Darlegungen zur Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten vergleiche VwGH vom 29.1.2014, 2012/08/0227) getätigt, sodass auf dieser Grundlage – ohne den Ausgang eines Beschwerdeverfahrens vorwegzunehmen – nicht von entsprechenden Erfolgsaussichten einer Beschwerde ausgegangen werden kann. In einer Gesamtbetrachtung liegen damit die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe
GVG nicht vor.In einer Gesamtbetrachtung liegen damit die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, VwGVG nicht vor. Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen – auszugsweise auch zitierte – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen – auszugsweise auch zitierte – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Strittig waren lediglich Rechtsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung
GVG Abstand genommen werden konnte. Darüber hinaus gebietet Art. 6 MRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0073, mwN). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Strittig waren lediglich Rechtsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden konnte. Darüber hinaus gebietet Artikel 6, MRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0073, mwN). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2236554.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.