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{'item': 'L510 2138039-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlL510 2138039-4 Spruch, L510 2138039-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Legal/Focus, auch dessen Obfrau ad personam RA Mag. Eva Velibeyoglu, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Legal/Focus, auch dessen Obfrau ad personam RA Mag. Eva Velibeyoglu, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Aus dem Verfahrensgang des Bundesamtes ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid): ● „Am 03.03.2021 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige(

  1. r)von Irak und am XXXX geboren zu sein. „Am 03.03.2021 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige(
  2. r)von Irak und am römisch 40 geboren zu sein. ● Zuvor brachten Sie am 22.07.2015 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2016, Zl. XXXX abgewiesen wurde, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt und Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Irak verfügt. Zuvor brachten Sie am 22.07.2015 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2016, Zl. römisch 40 abgewiesen wurde, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt und Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Irak verfügt. ● Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachten Sie eine Beschwerde ein, welche mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2019 (schriftliche Ausfertigung am 18.04.2019) GZ: L524 2138039-1/16E abgewiesen wurde. Das Verfahren erwuchs mit 26.03.2019 in II. Instanz in Rechtskraft. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachten Sie eine Beschwerde ein, welche mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2019 (schriftliche Ausfertigung am 18.04.2019) GZ: L524 2138039-1/16E abgewiesen wurde. Das Verfahren erwuchs mit 26.03.2019 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. ● Den ersten Antrag auf internationalen Schutz begründeten Sie im Wesentlichen wie folgt: Sie hätten in Ihrem Heimatland als Mitglied einer kommunistischen Partei Probleme gehabt. ● Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und wurden am 18.06.2019 im Zuge einer Dublin Rückübernahme von Deutschland nach Österreich überstellt. ● Am 18.06.2019 brachten Sie beim Bundesamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.07.2019, Zl. XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Am 18.06.2019 brachten Sie beim Bundesamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.07.2019, Zl. römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. ● Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachten Sie eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2019, GZ: I406 2138039-2/3E abgewiesen wurde. Das Verfahren erwuchs mit 13.08.2019 in II. Instanz in Rechtskraft. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachten Sie eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2019, GZ: I406 2138039-2/3E abgewiesen wurde. Das Verfahren erwuchs mit 13.08.2019 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. ● Die gegen Sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist aufrecht, zumal Sie zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen haben. Darüber hinaus besteht gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot. ● Am 29.01.2020 brachten Sie beim Bundesamt Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2020, Zl. XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.  Am 29.01.2020 brachten Sie beim Bundesamt Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2020, Zl. römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. ● Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachten Sie eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2020, L504 2138039-3/6E abgewiesen wurde. Das Verfahren erwuchs mit 19.06.2020 in II. Instanz in Rechtskraft. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachten Sie eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2020, L504 2138039-3/6E abgewiesen wurde. Das Verfahren erwuchs mit 19.06.2020 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. ● Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 03.03.2021 bei der LPD XXXX , vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Wesentlichen Folgendes angegeben:  Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 03.03.2021 bei der LPD römisch 40 , vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Wesentlichen Folgendes angegeben: Weil mein Cousin im Irak am 05.08.2020 von der irakischen kommunistischen Partei eine Bestätigung erhalten hat, in der mitgeteilt wird, dass ich von Milizen und von IS Kämpfern im Irak bedroht wurde und dass mein Vater entführt und nach Bezahlung von Lösegeld entlassen wurde. Diese Bestätigung habe ich ca. 15 Tage nach Ausstellung, per Post erhalten. Außerdem habe ich am 19.01.2021 nach islamischem Recht, meine jetzige Ehegattin XXXX geheiratet und möchte hier in Österreich mit ihr Leben. Einen Ehevertrag und eine Bestätigung der irakischen kommunistischen Partei habe ich dabei.Außerdem habe ich am 19.01.2021 nach islamischem Recht, meine jetzige Ehegattin römisch 40 geheiratet und möchte hier in Österreich mit ihr Leben. Einen Ehevertrag und eine Bestätigung der irakischen kommunistischen Partei habe ich dabei. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich in Österreich bleiben will. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. […] Ich habe Angst, das ich als Kommunist im Irak von Milizen und IS Kämpfern verfolgt werde und da meine Frau eine gebürtige Sudanesin ist, wird sie im Irak auch unterdrückt und verfolgt. - Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 04.03.2021 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Abs 3 Zi 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.- Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 04.03.2021 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Absatz 3, Zi 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. - Am 31.03.2021 wurden Sie beim Bundesamt, XXXX , einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:- Am 31.03.2021 wurden Sie beim Bundesamt, römisch 40 , einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Möchten Sie zu Ihrer am 03.03.2021 durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen machen? VP: Ja. LA: Was möchten Sie ergänzen? Anm.: VP legt ein Beweismittel vor.Anmerkung, VP legt ein Beweismittel vor. LA: Sie werden noch zu den Beweismitteln befragt. Möchten Sie zu Ihrer Erstbefragung Ergänzungen tätigen? VP: Nur das ich in meinem Heimatland Probleme habe. LA: Haben Sie bei der Erstbefragung alles gesagt? Verstehen Sie die Frage? Möchten Sie zu Ihrer am 03.03.2021 durchgeführten Erstbefragung etwas hinzufügen? VP: Ich habe bereits alles erwähnt, nur die Probleme die mir danach passiert sind, sind nicht in der Befragung. Wir wurden beide bedroht. Ihre Familie redet nicht mehr mit uns und der Bruder in Holland hat mich auch bedroht. LA: Wann sind diese zusätzlichen Probleme entstanden? VP: Am dem 19.01.2021 bis jetzt. LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? VP: Ich kann nur ein Beweismittel vorlegen, das ich und sie auch im Irak bedroht wird und sie staatenlos ist. LA: Das vorgelegte Beweismittel haben Sie bereits vorab vorgelegt. VP: Das Schriftstück welches ich jetzt vorlege ist das Original, vorher habe ich nur eine Kopie vorgelegt. Anm.: Das Original wird zum Akt genommen. Anmerkung, Das Original wird zum Akt genommen. LA: Was besagt das vorgelegte Schriftstück? Was besagt dieses Schriftstück? Wann und von wem wurde es ausgestellt? VP: Am 05.08.2020 ausgestellt. Es besagt, dass ich von Milizen der IS im Irak bedroht werde. Das ich verfolgt werde. Meine Onkel wurden getötet und mein Vater wurde entführt. (Anm.: AW schaut auf das Schriftstück und wird angewiesen frei darüber zu erzählen).VP: Am 05.08.2020 ausgestellt. Es besagt, dass ich von Milizen der IS im Irak bedroht werde. Das ich verfolgt werde. Meine Onkel wurden getötet und mein Vater wurde entführt. Anmerkung, AW schaut auf das Schriftstück und wird angewiesen frei darüber zu erzählen). LA: Besagt dieses Schriftstück sonst noch etwas? VP: Nein das ist alles. LA: Von wem wurde dieses Schriftstück ausgestellt? VP: Eine politische kommunistische Vereinigung im Irak. LA: Von wem haben Sie dieses Schriftstück erhalten? VP: Von einem Cousin mütterlicherseits. LA: Wie und wann wurde es Ihnen übermittelt? VP: Per DHL, 1 Woche nachdem er es erhalten hat, hat er es mir geschickt. Es hat dann 15 Tage gedauert bis ich es erhalten habe. LA: Wann haben Sie es nun erhalten? VP: Ende August 2020 ca. LA: Wo ist Ihr Cousin aufhältig? VP: Im Irak, in der Provinz Deale (phonetisch). LA: Woher hat Ihr Cousin dieses Schreiben? VP: Von der kommunistischen Vereinigung in der Provinz Deale (phonetisch). Wenn das rauskommt wird er sehr viele Probleme bekommen, sie können ihn auch umbringen. Anm.: Das Handy des AW läutet und wird dieser darauf hingewiesen das Handy während der Einvernahme abzudrehen. Anmerkung, Das Handy des AW läutet und wird dieser darauf hingewiesen das Handy während der Einvernahme abzudrehen. LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte? VP: Ich habe eine Tante in Dänemark, ich habe einen Cousin in Schweden und einen in Finnland, in Deutschland und in Frankreich habe ich auch einen Cousin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit den angeführten Verwandten in telefonischem Kontakt stehe. LA: Haben Sie hier in Österreich irgendwelche privaten oder familiären Anknüpfungspunkt? VP: Meine Schwester und ihr Ehemann. LA: Können Sie die Daten Ihrer Schwestern nennen? VP: XXXX , XXXX .VP: römisch 40 , römisch 40 . LA: Seit wann ist Ihre Schwester im Bundesgebiet aufhältig? VP: Wir sind zusammen gekommen, sie ist seit fast 6 Jahren hier. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Schwester Asylwerberin ist, sie hat die weiße Karte. Sie macht jetzt die Schule und danach macht sie eine Ausbildung. LA: Wo wohnt Ihre Schwester? VP: In Vorarlberg. XXXX in Vorarlberg. VP: In Vorarlberg. römisch 40 in Vorarlberg. LA: Stehen Sie in Kontakt zu Ihrer Schwester? VP: Ja. LA: In welchem Ausmaß besteht Kontakt? VP: Sehr, sehr stark. Nachgefragt gebe ich an, dass wir fast jeden Tag telefonischen Kontakt haben. Ich kann nur leider nicht raus aus Wien mit der grünen Karte. Nur wenn sie nach Wien kommt, dann sehen wir uns. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Schwester immer nach Wien kommt wenn sie Zeit hat und frei hat, ca. alle 3 Monate. Als ich die weiße Karte hatte, haben wir uns fast täglich gesehen. LA: Besteht zu Ihrer Schwester ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? VP: Nein. Ich kenne eine österreichische Dame die mich unterstützt und viele andere Asylwerber auch, die lebt in Vorarlberg. Anm.: Der AW legt ein Schreiben vor. Anmerkung, Der AW legt ein Schreiben vor. LA: Weshalb haben Sie das nicht bereits vorgelegt als ich Sie nach Beweismitteln gefragt habe? VP: Ich dachte es geht nur um Drohbriefe udgl. und da geht es um Integration. Anm.: Der AW legt mehrere Schriftstücke vor, welche als Beweis der bestehenden Integration dienen sollen. Die vorgelegten Schriftstücke werden in Kopie zum Akt genommen. Anmerkung, Der AW legt mehrere Schriftstücke vor, welche als Beweis der bestehenden Integration dienen sollen. Die vorgelegten Schriftstücke werden in Kopie zum Akt genommen. LA: Haben Sie sonst noch irgendetwas das Sie vorlegen können? VP: Nein, das ist alles. Ich habe mich auch für die Corona Impfung angemeldet. Ich habe hier geheiratet und den Heiratsnachweis bereits abgegeben. Wir haben nach islamischen recht geheiratet, für das Standesamt haben wir alles vorbereitet, es fehlt nur noch ein Zettel. LA: Können Sie die Personendaten Ihrer Lebensgefährtin nennen? VP: XXXX , XXXX XXXX . XXXX . VP: römisch 40 , römisch 40 römisch 40 . römisch 40 . LA: Leben Sie mit Ihrer Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt? VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ein gemeinsamer Haushalt seit 08.01.2021 besteht. Ich kenne sie aber schon seit 2 Jahre. LA: Seit wann besteht eine Beziehung mit Frau XXXX ?LA: Seit wann besteht eine Beziehung mit Frau römisch 40 ? VP: Seit ca. 1 Jahr. LA: Wie haben Sie sich kennengelernt? VP: Via Internet. LA: Wie hat sich Ihre Beziehung entwickelt? Können Sie mir davon erzählen? VP: Wir haben sehr oft miteinander geredet, haben uns sehr gut verstanden. Wir haben uns mehrmals getroffen und es hat sich dann weiterentwickelt. LA: Wan haben Sie beschlossen die Ehe einzugehen? VP: Vor 5 Monaten ca. Es sind uns sehr viele Probleme passiert und die Bedrohungen haben erst nach der Eheschließung begonnen. LA: Gibt es schon einen Termin für eine standesamtliche Heirat? VP: Wir haben noch keinen fixen Termin, weil bei ihr noch ein paar Sachen fehlen, das muss sie noch einreichen und dann bekommen wir einen Termin. LA: Was sind das für Sachen? VP: Scheidungspapiere von ihrem ersten Ehemann. LA: Ist Ihr Lebensgefährtin bereits geschieden? VP: Ja. LA: Ist Ihre Lebensgefährtin berufstätig? VP: Ja, Sie arbeitet im Frauen und Gesundheitszentrum. Sie ist Frauenbetreuerin. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? VP: Nein, im Moment nicht. Vorher war ich bei einem Freund in Vorarlberg. LA: Welchen Glauben haben Sie? VP: Es ist geschrieben Islam, sunnit. LA: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder waren Sie in Österreich berufstätig? VP: Ich habe bei der Caritas gearbeitet, ich habe XXXX ein wenig geholfen. VP: Ich habe bei der Caritas gearbeitet, ich habe römisch 40 ein wenig geholfen. LA: War das eine ehrenamtliche Tätigkeit? VP: Ja. Es war alles ehrenamtlich. Die Caritas hat uns ein bisschen Geld gegeben. LA: Sind Sie arbeitsfähig? VP: Ja. LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch? VP: Ich kenne mich gut aus in Vorarlberg, ich kann auch mit den Leuten dort diskutieren und reden, aber in Wien ist es anders. Ich muss mich erst daran gewöhnen, ich mach auch einen Kurs. LA: Haben Sie bis dato einen Deutschkurs absolviert? VP: Ich habe A1 absolviert, A2 habe ich auch gemacht, aber ich habe den Test nicht gemacht. Den will ich machen und danach will ich B1 machen. LA: Können Sie mir z.B. Ihren Tagesablauf schildern auf Deutsch? VP (auf Deutsch): Ich spazieren und bisschen helfen zu Hause und ich such auch Arbeit. LA: Welche Sprache sprechen Sie am besten? VP: Arabisch. LA: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig? VP: Ich bin in einem Fußballverein als Tormann (Anm.: laut ÖFB Anmeldebescheinigung im XXXX )VP: Ich bin in einem Fußballverein als Tormann Anmerkung, laut ÖFB Anmeldebescheinigung im römisch 40 ) LA: Welche Angehörigen befinden sich im Irak? VP: Meine Familie, sie sind aber in einem Ort zwischen Kurdistan und Khanaqin. LA: Wer genau befindet sich im Irak? VP: Vater, Mutter und ein Bruder. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen im Irak? VP: Ja aber sehr selten. Ich rufe nur an und frage ob sie noch leben. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt? VP: Vor 1 Woche ca. Ich versuche auch oft anzurufen, manchmal heben sie gar nicht ab und oft mache ich mir Sorgen. LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist? VP: Am 22.07.2015. LA: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig? VP: Nein. LA: Wann haben Sie Österreich wieder verlassen? VP: Ich habe Österreich am 29.07.2015 wieder verlassen. LA: Nennen Sie chronologisch alle Aufenthalte seit Ihrem Verlassen Österreichs? VP: Ich habe mich mit dem Datum vertane, ich bin am 24.07.2015 ausgereist, ich bin dann nach Dänemark und war dort bis 29.07.2015, dann bin ich nach Schweden wo ich am 29.07.2015 eingereist bin und einen Asylantrag gestellt habe, ich war dort für 7 Monate. Ich wurde von dort nach Österreich überstellt, am 19.02.2016. Ich war 6 Tage in Wien im Camp, dann wurde ich nach Vorarlberg gebracht. LA: Haben Sie Österreich danach nochmals verlassen? VP: Ich bin dann im Dezember 2018 nach Frankreich ausgereist und war dort für 4 Monate. Ich habe dort auch einen Asylantrag gestellt. Die Situation in Frankreich ist aber nicht so gut. Ich bin dann nach Deutschland gegangen im Februar 2019 und war dort ca. 3 Monate aufhältig. Ich habe auch in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Von dort wurde ich wieder nach Österreich überstellt, ich glaube das war im Juni 2019. LA: Haben Sie Österreich danach nochmals verlassen? VP: Nein. Der größte Fehler den ich in meinem Leben gemacht habe war Österreich zu verlassen. LA: Seit 2015 reisen Sie unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in der EU umher und stellen willkürlich Asylanträge. Möchten Sie zu diesem verhalten eine Stellungnahme abgeben? VP: Es ist falsch, ich weiß, dass ich einen Fehler gemacht habe. LA: Sie haben bereits am 22.07.2015, unter der Zahl XXXX , neuerlich am 18.06.2019, unter der Zahl XXXX und zuletzt am 29.01.2020, unter der Zahl XXXX einen Asylantrag gestellt, welcher rechtskräftig abgewiesen wurden. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?LA: Sie haben bereits am 22.07.2015, unter der Zahl römisch 40 , neuerlich am 18.06.2019, unter der Zahl römisch 40 und zuletzt am 29.01.2020, unter der Zahl römisch 40 einen Asylantrag gestellt, welcher rechtskräftig abgewiesen wurden. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? VP: Weil ich geheiratet habe und weil ich seitdem bedroht werde. Ich habe auch den Beweis abgegeben. LA: Sind Ihre Fluchtgründe, Ihre Ausreisegründe aus Ihrem Erstverfahren noch aufrecht? VP: Ja. LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe bzw. jene Gründe weshalb Sie nicht mehr in Ihr Heimatland zurückkehren können? VP: Das ist alles und ich kann nicht zurück. Ich werde sehr viele Probleme bekommen. Ich habe jetzt geheiratet, ich will ein Kind bekommen und wenn ich zurückkehre werde ich keine Zukunft mehr haben. LA: Hat sich in Bezug auf Ihr Fluchtvorbringen seit Rechtskraft Ihres Vorverfahrens am 19.06.2020 etwas geändert? VP: Nur dass was ich abgegeben habe heute. LA: Verstehe ich es richtig, wenn sie angeben, dass die einzige Änderung Ihr nunmehr vorgelegtes Beweismittel ist? VP: Ja und meine Eltern haben Ihren Platz auch gewechselt, sie leben jetzt woanders, weil dort keine Sicherheit herrscht und falls ich zurückkehre wo soll ich hingehen. LA: Wo haben Ihre Eltern vorher gelebt? VP: In Diale Bohres. LA: Wo leben Ihre Eltern jetzt? VP: In Saleh Aga (Stadt), das liegt zwischen Kurdistan und Khanaqin. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Eltern vor ca. 4 Jahren umgezogen sind. LA: Weshalb legen Sie das von Ihnen vorgelegte Beweismittel erst jetzt vor? VP: Es tut mir leid, dass es so spät gekommen ist. Ich konnte es nicht einreichen, weil ich schon abgewiesen wurde. Jetzt habe ich geheiratet und einen neuen Asylantrag gestellt, deswegen habe ich es erst jetzt abgegeben. LA: Wenn wie von Ihnen behauptet Ihre Bedrohungssituation durchgehend aufrecht gewesen ist, weshalb stellen Sie erst jetzt einen weiteren Asylantrag. Dies einerseits obwohl Ihr VP: Ich habe das im August erhalten, der Asylakt wurde bereits im Jänner geschlossen und ich sollte schon ausreisen. LA: Und dennoch stellen Sie nun einen weiteren Asylantrag! Was sagen Sie dazu? VP: Ich wusste nicht, dass ich noch einen Asylantrag stellen wollte. Ich hätte auch einen Ausweis gebraucht für das Standesamt. LA: Verstehe ich es richtig, dass Sie lediglich aufgrund Ihrer Heirat einen weiteren Asylantrag gestellt haben und weil sie für Ihre standesamtliche Heirat einen Ausweis benötigen? VP: Damit ich ein bisschen beruhigten bin, sie haben mir den alten Ausweis weggenommen, ich konnte mich nicht mehr ausweisen, deswegen habe ich nochmal einen Antrag gestellt. Anm.: Der Vertreter verlässt um 09:51 Uhr die Einvernahme und ersucht um Übermittlung des Einvernahmeprotokolls. Anmerkung, Der Vertreter verlässt um 09:51 Uhr die Einvernahme und ersucht um Übermittlung des Einvernahmeprotokolls. LA: Können Sie erklären wie Ihr Cousin zu dem von Ihnen vorgelegten Schreiben der irakisch kommunistischen Vereinigung gekommen ist? VP: Ich habe bereits vorher eine Kopie davon gehabt und diese zugeschickt. Ich habe ihn dann gebeten dort hinzugehen und sich ein Original ausstellen zu lassen. LA: Seit wann sind Sie in Besitz der Kopie dieses Schriftstückes? VP: 2019 und es war nur eine Kopie und das Original wurde im August 2020 ausgestellt. LA: Haben Sie die Kopie im Jahr 2019 im Zuge Ihres Vorverfahrens an die Behörde übermittelt? VP: Ja, ich habe es abgegeben, aber ich glaube es wurde nicht anerkannt, da es nicht das Original war. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich werde euch nicht erzählen, dass ich soft umgebracht werde, aber sie werden mich beschuldigen, dass ich für die IS gekämpft habe, weil ich so lange nicht im Irak war und weil ich Kommunist bin, werde ich auch Probleme bekommen. Ich werde sehr viele Probleme mit der Regierung und den Milizen bekommen. Die Milizen glauben, dass es gut ist uns umzubringen. LA: Weshalb sollte die Regierung und die Milizen gerade Sie als Person verfolgen? VP: Weil ich seit längerem nicht in meiner Provinz war. Sie werden mich gleich mitnehmen, weil ich einen Bart trage. Sie werden glauben, dass ich für die IS gekämpft habe. LA: Sie haben am 04.03.2021 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/6 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich bin mit 24 gekommen und hatte viele Träume. Ich bin jetzt 30 Jahre alt, ich habe keine Zukunft mehr und es ist gefährlich für mich zurückzukehren. Anmerkung: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen (Allgemeine Lage, Rückkehrfragen, Rechtsschutz) zur Lage im Irak vor. Diese wurden Ihnen bereits vorab (11.03.2021) zur Kenntnis gebracht. Haben Sie diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme vorbereitet? VP: Nein. LA: Möchten Sie zur Lage in Irak eine Stellungnahme abgeben? VP: Jeder kennt den Irak und jeder weiß wie es dort ist. Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Irak werden zum Akt genommen. LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere, dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. VP: Meine Ehefrau und meine Schwester sind hier. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich wünsche mir, dass ich eine positive Entscheidung bekomme dieses Mal oder eine weiße Karte, damit ich arbeiten kann. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? VP: Ja. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? A: Nein. LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert? VP: Ja. ● Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“ Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“ Das BFA zog folgende Beweismittel heran: ● − Schreiben XXXX Reisen vom 07.02.2020 − Schreiben römisch 40 Reisen vom 07.02.2020 ● − Einstellungszusagen XXXX vom 07.02.2020 auf den Namen XXXX  − Einstellungszusagen römisch 40 vom 07.02.2020 auf den Namen römisch 40 ● − Schriftstück in Fremdsprache (Original) inkl. beglaubigter Übersetzung vom 05.08.2020 ● − Meldezettel vom 08.01.2021 ● − Ehevertrag XXXX vom 19.01.2021 − Ehevertrag römisch 40 vom 19.01.2021 ● − Anmeldeschein XXXX vom 25.01.2021 − Anmeldeschein römisch 40 vom 25.01.2021 ● − Ausbildungsauftrag XXXX vom 03.02.2021 auf den Namen XXXX  − Ausbildungsauftrag römisch 40 vom 03.02.2021 auf den Namen römisch 40 ● − Konvolut an Empfehlungsschreiben ● − Stellungnahme Frau XXXX vom 06.07.2021 − Stellungnahme Frau römisch 40 vom 06.07.2021 ● − Stellungnahme XXXX vom 06.04.2021 − Stellungnahme römisch 40 vom 06.04.2021 ● Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: ● − Protokolle Ihrer Befragung und Einvernahme im Verfahren. ● − Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA zu Ihrem Herkunftsstaat Irak. − Der weitere Akteninhalt des Asylaktes zur Zahl XXXX .− Der weitere Akteninhalt des Asylaktes zur Zahl römisch 40 . Dieser weitere Folgeantrag der beschwerdeführenden Partei (bP) wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Dieser weitere Folgeantrag der beschwerdeführenden Partei (bP) wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Dagegen wurde durch die Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der bP: Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimisch sunnitischen Glaubens. Sie führt im Verfahren die im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Die bP ist gesund. Die bP ist in Diyala geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in Diyala, XXXX . Ihren Lebensunterhalt bestritt sie zuletzt als Angestellter in einer XXXX in XXXX . Im Herkunftsstaat leben die Eltern und Geschwister der bP, zu welchen sie auch Kontakt pflegt. Darüber hinaus leben dort noch Verwandte, zu denen die bP keinen Kontakt hat. Die bP reiste zusammen mit ihrer Schwester und dem Schwager legal mit dem Flugzeug in die Türkei aus, wo sie sich 20 Tage aufhielt. In weiterer Folge reiste sie schlepperunterstützt bis nach Österreich. Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimisch sunnitischen Glaubens. Sie führt im Verfahren die im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Die bP ist gesund. Die bP ist in Diyala geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in Diyala, römisch 40 . Ihren Lebensunterhalt bestritt sie zuletzt als Angestellter in einer römisch 40 in römisch 40 . Im Herkunftsstaat leben die Eltern und Geschwister der bP, zu welchen sie auch Kontakt pflegt. Darüber hinaus leben dort noch Verwandte, zu denen die bP keinen Kontakt hat. Die bP reiste zusammen mit ihrer Schwester und dem Schwager legal mit dem Flugzeug in die Türkei aus, wo sie sich 20 Tage aufhielt. In weiterer Folge reiste sie schlepperunterstützt bis nach Österreich. 1.2. Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz: Zu den Vorverfahren: Das erste Asylverfahren wurde durch Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2019 rk. inhaltlich abweisend entschieden. Das zweite Asylverfahren, mit der der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde unter der Zahl XXXX am 13.08.2019 rechtkräftig durch die Entscheidung des BVwG abgeschlossen (GZ: I406 2138039-2/3E). Das zweite Asylverfahren, mit der der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde unter der Zahl römisch 40 am 13.08.2019 rechtkräftig durch die Entscheidung des BVwG abgeschlossen (GZ: I406 2138039-2/3E). Das gesamte Erstverfahren beruhte so wie das 2. Verfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Zu den Gründen für den dritten Antrag auf internationalen Schutz (Auszug aus dem Erkenntnis des BVwG): „Sie haben im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung am 29.01.2020 angegeben, dass Ihre Fluchtgründe vom Vorverfahren aufrecht bleiben würden. Mittlerweile wäre die politische Lage im Irak außer Kontrolle geraten. Bei einer Rückkehr würde Ihnen die Todesstrafe wegen Vaterlandsverrates drohen. Für, im Ausland lebende irakische, Staatsbürger würde automatisch eine Verurteilung wegen Landesverrat drohen. Ihr Vater hätte gestern in einem Telefonat erwähnt, dass Ihr Leben bei einer Rückkehr in Gefahr wäre. Während der Einvernahme am 13.02.2020 meinten Sie, dass Ihre alten Gründe nach wie vor voll aufrecht wären. Zu Änderungen seit Rechtskraft Ihres Vorverfahrens befragt, gaben Sie an, dass es nur den Grund gäbe, dass Sie an Demonstrationen teilgenommen hätten. Sie hätten neuerlich einen Asylantrag gestellt, wegen der abgegebenen Bestätigung und wegen der Geschehnisse, die sich momentan im Irak abspielen würden. Sie hätten auch eine Arbeitszusage und würden eine Aufenthaltsbewilligung wollen. Eine Rückkehr wäre wegen der momentanen Geschehnisse im Irak total unmöglich. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und Ihnen die notdürftigste Lebensgrundlange entzogen wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration in Österreich vorliegt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Österreich haben Sie, abgesehen von Ihrer Schwester, keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Mit dieser begründen Sie keinen gemeinsamen Haushalt. Sie befinden sich in keiner Lebensgemeinschaft. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig, Sie leben in einer Betreuungsstelle des Bundes. Sie waren in Österreich nicht berufstätig. Sie haben lediglich Arbeitszusagen im Falle einer Aufenthaltsberechtigung vorgelegt. Sie sind in Österreich in keinem Verein und in keiner Organisation tätig. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine maßgebliche Änderung Ihrer Integrationsverfestigung, schon alleine durch die zeitliche Nähe zur Rechtskraft des Vorverfahrens, in Österreich besteht.“ Zu den Gründen für den vierten Antrag auf internationalen Schutz (Auszug aus dem Bescheid des BFA): „Im gegenständlichen, nunmehr vierten Asylverfahren haben Sie angegeben, dass Ihr Fluchtgrund aus dem Erstverfahren aufrecht bleiben würde. Ihr Fluchtvorbringen bezieht sich vollinhaltlich auf jenes, welches Sie in Ihrem ersten sowie der folgenden Asylverfahren geltend gemacht haben und wurde bereits in Ihren Vorverfahren ausreichend gewürdigt. Hierzu ist anzumerken, dass Ihren diesbezüglichen Angaben sowohl von Seiten des Bundesamtes als auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Im gegenständlichen Asylverfahren haben Sie nun „neue“ Beweismittel in Vorlage gebracht. Sie haben im Zuge Ihres Verfahrens, ein Schriftstück in Fremdsprache vorgelegt, welches beweisen soll, dass Sie in Ihrem Heimatland einer Bedrohung ausgesetzt wären. In dem von Ihnen vorgelegten Schreiben wird, mit Datum 05.08.2020, durch die kommunistische Partei des Gouvernements von Diyala / XXXX XXXX bestätigt, dass Sie Mitglied der irakischen, kommunistischen Partei wären, Ihre Familie viele Schwierigkeiten gehabt hätte, dass einige Mitglieder der Familie entführt und getötet worden wären. Auch Ihr Vater, der Mitglied der kommunistischen Partei wäre, wäre entführt worden und nach Zahlung eines hohen Lösegeldes wieder freigelassen worden. Im gegenständlichen Asylverfahren haben Sie nun „neue“ Beweismittel in Vorlage gebracht. Sie haben im Zuge Ihres Verfahrens, ein Schriftstück in Fremdsprache vorgelegt, welches beweisen soll, dass Sie in Ihrem Heimatland einer Bedrohung ausgesetzt wären. In dem von Ihnen vorgelegten Schreiben wird, mit Datum 05.08.2020, durch die kommunistische Partei des Gouvernements von Diyala / römisch 40 römisch 40 bestätigt, dass Sie Mitglied der irakischen, kommunistischen Partei wären, Ihre Familie viele Schwierigkeiten gehabt hätte, dass einige Mitglieder der Familie entführt und getötet worden wären. Auch Ihr Vater, der Mitglied der kommunistischen Partei wäre, wäre entführt worden und nach Zahlung eines hohen Lösegeldes wieder freigelassen worden. Dieses Schreiben hätten Sie bereits als Ausdruck im Zuge Ihres Vorverfahrens zur Zahl XXXX vorgelegt (damals datiert mit 24.07.2019), nunmehr wären Sie in Besitz des Schreibens im Original, datiert mit 20.08.2020.Dieses Schreiben hätten Sie bereits als Ausdruck im Zuge Ihres Vorverfahrens zur Zahl römisch 40 vorgelegt (damals datiert mit 24.07.2019), nunmehr wären Sie in Besitz des Schreibens im Original, datiert mit 20.08.2020. So Sie nun das Schreiben der irakisch kommunistischen Partei im Original in Vorlage gebracht haben, ist zunächst anzumerken, dass sich im Vorverfahren sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht mit der inhaltlichen Beweiskraft des vorgelegten Schriftstückes auseinandergesetzt hat. Betreffend der Vorlage des Originals des genannten Schriftstückes ist zu ergänzen, dass diesem Schreiben keinerlei Beweiskraft zukommen kann, insbesondere da es sich bei diesem Schreiben um ein vorgefertigten Text mit aufgedrucktem Stempel handelt, der von jedermann leicht hergestellt werden kann. Darüber hinaus ist in Bezug auf den Irak amtsbekannt, dass jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist. Vollständigkeitshalber darf darauf verwiesen werden, dass dem vorgelegten Schreiben auch inhaltlich keine Beweiskraft zukommen kann. Mit diesem Schriftstück wird bestätigt, dass Sie Mitglied der irakisch kommunistischen Partei wären, eine darüber hinausgehende individuelle Gefährdung Ihrer Person, ergibt sich aus diesem Schreiben nicht. Die Angaben, dass Sie Mitglied der kommunistischen Partei wären und aus diesem in Ihren Vorverfahren vorgebracht. Schlussendlich ist es Ihnen aufgrund der vorangegangenen Ausführungen zu Ihren „neuen“ Beweismitteln in gegenständlichem Verfahren nicht gelungen Schriftstücke oder andere qualifizierte Beweismittel vorzulegen, welche eine aktive gegenwärtige Gefährdung Ihrer Person im Irak belegen würden. So hat sich an Ihrem zentralen Vorbringen, über welches bereits im Erstverfahren abgesprochen wurde, nichts geändert. Dieser dem nunmehrigen Vorbingen zugrundeliegende Sachverhalt wurde bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für nicht glaubhaft befunden. In diesem Zusammenhand darf nochmals darauf verwiesen werden, dass der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren sowohl das BFA als auch das BVwG in einer umfassenden Beweiswürdigung die Widersprüche in Ihrem Vorbringen erörterte und zur Ansicht gelangte, dass Ihr Vorbringen als divergierend sowie vage, nicht nachvollziehbar und unstimmig und daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei. Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben.Was die weiteren und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesamt von deren Richtigkeit aus. Mit Ihrer in Österreich aufhältigen Schwester und Ihrem Schwager leben Sie nicht im gemeinsamen Haushalt, offensichtlich bestehen auch keine Abhängigkeiten zueinander und auch keine besondere Beziehungsintensität. Diesbezüglich wird folgendes angemerkt: Beziehungen des Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben, fallen nicht in den Schutzbereich des Familienlebens (VwGH 21.7.1994, 94/18/0315). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ 2007/01/0479, ausgesprochen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen – auch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – nur unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. auch das Erkenntnis des VfGH v. 9.Juni 2006, B 1277/04).Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ 2007/01/0479, ausgesprochen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen – auch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – nur unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche auch das Erkenntnis des VfGH v. 9.Juni 2006, B 1277/04). Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen in Wien lebenden Schwager - ein gemeinsamer Haushalt wird nicht behauptet - sind vom Schutzbereich nicht umfasst (VwGH 28.9.1994, 93/18/0552). Analog dazu ergibt sich auch in Ihrem Fall zweifelsfrei, dass bei Ihrer Beziehung zu Ihrer Schwester und Ihrem Schwager von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen ist und daher Ihre Außerlandesbringung aus Österreich in den Irak keine Verletzung Ihres durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt. Insbesondere geht die Beziehung zu den angeführten Verwandten über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und es liegen auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vor.Analog dazu ergibt sich auch in Ihrem Fall zweifelsfrei, dass bei Ihrer Beziehung zu Ihrer Schwester und Ihrem Schwager von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen ist und daher Ihre Außerlandesbringung aus Österreich in den Irak keine Verletzung Ihres durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt. Insbesondere geht die Beziehung zu den angeführten Verwandten über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und es liegen auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vor. Zu Ihrer in Österreich lebende Lebensgefährtin, welche Sie mit 19.01.2021 traditionell geehelicht haben ist im Hinblick auf Ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens folgendes zu ergänzen: Zu Ihrer in Österreich lebende Lebensgefährtin, welche Sie mit 19.01.2021 traditionell geehelicht haben ist im Hinblick auf Ihr durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens folgendes zu ergänzen: Angesichts des aufgezeigten Sachverhalts erfolgt, im Hinblick auf Ihre Lebensgefährtin ( XXXX ), durch eine Ausweisung ein Eingriff in Ihr im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens.Angesichts des aufgezeigten Sachverhalts erfolgt, im Hinblick auf Ihre Lebensgefährtin ( römisch 40 ), durch eine Ausweisung ein Eingriff in Ihr im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens. Ein solcher Eingriff ist in gegenständlichem Verfahren jedoch gerechtfertigt. Das Bundesamt gelangt zur Ansicht, dass die geforderten Voraussetzungen, welche eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen, im konkreten Fall nicht vorliegen. Sie sind nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Auch stellt sich Ihre Situation nicht so dar, dass Sie derart in die österreichische Gesellschaft eingewachsen und verankert wären, dass deren Veränderung für Sie gravierend nachhaltige Folgen hätte. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Außerlandesbringung für etwaige familiäre Bindungen. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Außerlandesbringung für etwaige familiäre Bindungen. Hiefür können insbesondere folgende Umstände bedeutend sein, wie etwa die Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; Intensität der familiären Bindungen, insbesondere Dauer der Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder; Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten); reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mit betroffenen Familienmitglieder fehlen kann; begangene strafbare Handlungen, Rückfälle. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Insbesondere ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass Sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.03.2021 ausführten mit Ihrer Lebensgefährtin seit 1 Jahr eine Beziehung zu führen (Vgl. Niederschrift S. 7), jedoch in der am 28.04.2020 erhobenen Beschwerde zu Ihrem Vorverfahren (VZ 200113002) eine Beziehung zu einer in Österreich lebenden Staatsbürgerin nicht geltend gemacht haben. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Bindungen, an jenes Land von dem dieser sich Schutz erwartet, wider besseren Wissens verschweigt. In Gesamtbetrachtung ist anzuführen, dass allfällige sich aus Ihrem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten entstanden in der Zeit, als Ihnen Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Wie bereits weiter oben angeführt, hat sich –unter Beachtung Ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens– die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung in den Irak ergeben. Darüberhinausgehend haben sich betreffend Ihren Verwandtschaftsverhältnissen in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Abschiebung entgegenstehenden Aspekte ergeben. Angesichts Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich konnten Sie von vornherein nicht davon ausgehen, dass Ihnen nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer Ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränkt. Das Gewicht Ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet wird weiterhin dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt vorwiegend illegal war und sich folglich nur auf dem letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträge abgeleiteten vorübergehenden Aufenthaltsrecht stützen konnte.(vgl. VwGH 2007/01 0479-7, 26.06.2007).Das Gewicht Ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet wird weiterhin dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt vorwiegend illegal war und sich folglich nur auf dem letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträge abgeleiteten vorübergehenden Aufenthaltsrecht stützen konnte.vergleiche VwGH 2007/01 0479-7, 26.06.2007). Es kam Ihnen im Zeitraum Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet NIE ein (nicht auf das Asylrecht begründetes) und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu, realistischerweise konnten Sie auch nicht davon ausgehen, dass Ihnen ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukommen würde, wodurch auch dieser Tatbestand vollinhaltlich auf Ihren konkreten Fall anwendbar ist. Eine gegenteilige Ansicht widerspräche den Bestimmungen des Fremdenrechts, welche den Zuzug von Fremden ins Bundesgebiet regeln und würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Fremdenrechts durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Rechtswirklichkeit de facto außer Kraft gesetzt werden würden. Zudem ist auch ersichtlich, dass die Bindungen und Möglichkeiten im Herkunftsstaat auch aufgrund der lange dort verbrachten Zeit und der im Herkunftsstaat verbliebenen Angehörigen als auch einer dadurch vorhandenen sozialen Abfederung durchaus eine Reintegration reell ermöglichen, die in ihrer Qualität und Quantität allfällige in Österreich vorhandene Kriterien weitaus übertreffen. Sie haben die Möglichkeit Ihr Familienleben im Herkunftsstaat, wo weitere Familienangehörige verblieben sind, zu führen. Angesichts hervorragender Sprachkenntnisse des Herkunftsstaates, angesichts einer Unterkunftsmöglichkeit sowie vorhandener sozialer Kontakte -wie etwa zu Ihren Familienangehörigen- ist nicht davon auszugehen, dass Sie im Herkunftsstaat besondere Schwierigkeiten bei der Rückkehr erfahren werden. Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen ist daher festzustellen, dass Ihren im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu Ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen ist daher festzustellen, dass Ihren im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu Ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet– besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.“ 1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak: Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation der bP im Falle einer Rückkehr zugrunde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten ist. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Von der bP wurde keine Änderung der allgemeinen Lage behauptet. Politische Lage Letzte Änderung: 14.05.2020 Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019). Gemäß der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vgl. GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a).Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019). Gemäß der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vergleiche GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vgl. GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vergleiche GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a). Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.1.2019). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September zusammen (ZO 2.10.2018). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vgl. ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a).Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vergleiche ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a). Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vgl. Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020).Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vergleiche Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019). Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 13.3.2020 AW - Arab Weekly, The (4.12.2019): Confessional politics ensured Iran’s colonisation of Iraq, https://thearabweekly.com/confessional-politics-ensured-irans-colonisation-iraq, Zugriff 13.3.2020 CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 13.3.2020 DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 13.3.2020 Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 13.3.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 13.3.2020 ISW - Institute for the Study of War (24.5.2018): Breaking Down Iraq's Election Results, http://www.understandingwar.org/backgrounder/breaking-down-iraqs-election-results, Zugriff 13.3.2020 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.10.2018): Politische Weichenstellungen in Bagdad und Wahlen in der Autonomen Region Kurdistan, https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=e646d401-329d-97e0-6217-69f08dbc782a&groupId=252038, Zugriff 13.3.2020 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020 Kurdistan24 (17.6.2019): Iraq's electoral commission postpones local elections until April 2020, https://www.kurdistan24.net/en/news/80728bf3-eb95-4e76-a30f-345cf9a48d3c, Zugriff 13.3.2020 NYT - The New York Times (24.12.2019): Iraq’s New Election Law Draws Much Criticism and Few Cheers, https://www.nytimes.com/2019/12/24/world/middleeast/iraq-election-law.html, Zugriff 13.3.2020 Reuters (17.3.2020): Little-known ex-governor Zurfi named as new Iraqi prime minister-designate, https://www.reuters.com/article/us-iraq-pm-designate/iraqi-president-salih-names-adnan-al-zurfi-as-new-prime-minister-designate-state-tv-says-idUSKBN21419J?il=0, Zugriff 17.3.2020 Reuters (1.3.2020): Iraq's Allawi withdraws his candidacy for prime minister post: tweet, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-primeminister/iraqs-allawi-withdraws-his-candidacy-for-prime-minister-post-tweet-idUSKBN20O2AD, Zugriff 13.3.2020 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html, Zugriff 13.3.2020 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.12.2019): Iraqi Parliament Approves New Election Law, https://www.ecoi.net/de/dokument/2021836.html, Zugriff 13.3.2020 RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 13.3.2020 Standard, Der (2.3.2020): Designierter irakischer Premier Allawi bei Regierungsbildung gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000115222708/designierter-irakischer-premier-allawi-bei-regierungsbildung-gescheitert, Zugriff 13.3.2020 ZO - Zeit Online (2.10.2018): Irak hat neuen Präsidenten gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-10/barham-salih-irak-praesident-wahl, Zugriff 13.3.2020 Parteienlandschaft Letzte Änderung: 14.05.2020 Laut einer Statistik der irakischen Wahlkommission beläuft sich die Zahl der bei ihr registrierten politischen Parteien und politischen Bewegungen auf über 200. 85% davon, national und regional, haben religiös-konfessionellen Charakter (RCRSS 24.2.2019). Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da‘wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (eng. SCIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander – eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen ist verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon (ein Bündnis aus der Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei) unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada as-Sadr, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fatah-Koalition des Führers der Badr-Milizen, Hadi al-Amiri und der Nasr-Allianz unter Haider al-Abadi und der Dawlat al Qanoon-Allianz des ehemaligen Regierungschefs Maliki (LSE 7.2018). , (LSE 7.2018) Quellen: CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq‘s Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 13.3.2020 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020 LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 13.3.2020 RCRSS - Rawabet Center for Research and Strategic Studies (24.2.2019): Law of political parties in Iraq: proposals for amendment, https://rawabetcenter.com/en/?p=6954, Zugriff 13.3.2020 Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 13.3.2020 Kurdische Region im Irak (KRI) / Autonome Region Kurdistan Letzte Änderung: 14.05.2020 Die Kurdische Region im Irak (KRI) wird in der irakischen Verfassung, in Artikel 121, Absatz 5 anerkannt (Rudaw 20.11.2019). Die KRI besteht aus den Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah. sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde. Verwaltet wird die KRI durch die kurdische Regionalregierung (KRG) (GIZ 1.2020a). Das Verhältnis der Zentralregierung zur KRI hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der KRI und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil „umstrittener Gebiete“ ab dem 25.9.2017 deutlich verschlechtert. Im Oktober 2017 kam es sogar zu lokal begrenzten militärischen Auseinandersetzungen (AA 12.1.2019). Der langjährige Präsident der KRI, Masoud Barzani, der das Referendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (GIZ 1.2020a). Der Konflikt zwischen Bagdad und Erbil hat sich im Lauf des Jahres 2018 wieder beruhigt, und es finden seither regelmäßig Gespräche zwischen den beiden Seiten statt. Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind jedoch weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der KRI (AA 12.1.2019). Die KRI ist seit Jahrzehnten zwischen den beiden größten Parteien geteilt, der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP), angeführt von der Familie Barzani, und deren Rivalen, der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), die vom Talabani-Clan angeführt wird (France24 22.2.2020; vgl. KAS 2.5.2018). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im Irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2020a). Dazu kommen Gorran („Wandel“), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018; vgl. WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien (KAS 2.5.2018).Die KRI ist seit Jahrzehnten zwischen den beiden größten Parteien geteilt, der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP), angeführt von der Familie Barzani, und deren Rivalen, der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), die vom Talabani-Clan angeführt wird (France24 22.2.2020; vergleiche KAS 2.5.2018). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im Irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2020a). Dazu kommen Gorran („Wandel“), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018; vergleiche WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien (KAS 2.5.2018). Auch nach dem Rücktritt von Präsident Masoud Barzani teilt sich die Barzani Familie die Macht. Nechirvan Barzani, langjähriger Premierminister unter seinem Onkel Masoud, beerbte ihn im Amt des Präsidenten der KRI. Masrour Barzani, Sohn Masouds, wurde im Juni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2020a) und im Juli 2019 durch das kurdische Parlament bestätigt (CRS 3.2.2020). Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind dabei gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Insbesondere in der nordöstlichen Stadt Sulaymaniyah kommt es zu periodischen Protesten, deren jüngste im Februar 2020 begannen (France24 22.2.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 CRS - Congressional Research Service (3.2.2020): Iraq and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF10404.pdf, Zugriff 13.3.2020 France24 (22.2.2020): Iraqi Kurds rally against 'corruption' of ruling elite, https://www.france24.com/en/20200222-iraqi-kurds-rally-against-corruption-of-ruling-elite, Zugriff 13.3.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 13.3.2020 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020 LSE - London School of Economics and Political Science (4.6.2018): Iraq and its regions: The Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum, http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman%20Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf, Zugriff 13.3.2020 Rudaw (20.11.2019): Will the Peshmerga reform – or be integrated into the Iraqi Army?, https://www.rudaw.net/english/analysis/201120191, Zugriff 13.3.2020 WI - Washington Institute (8.7.2019): Gorran and the End of Populism in the Kurdistan Region of Iraq , https://www.washingtoninstitute.org/fikraforum/view/gorran-and-the-end-of-populism-in-the-kurdistan-region-of-iraq, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.05.2020 Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020 ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/, Zugriff 13.3.2020 AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020 Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html, Zugriff 13.3.2020 Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 13.3.2020 Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 13.3.2020 Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02, Zugriff 13.3.2020 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 13.3.2020 New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations, Zugriff 13.3.2020 Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020 Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 13.3.2020 USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020 Islamischer Staat (IS) Letzte Änderung: 14.05.2020 Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vgl Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vgl. BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020).Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vergleiche Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vergleiche BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020). Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vergleiche UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a).Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vergleiche USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020). Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vgl. NINA 17.1.2020).Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche NINA 17.1.2020). Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020). Quellen: ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020 ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview – Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east-18-june-2019/, Zugriff 13.3.2020 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes 27. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 BBC News (23.12.2019): Isis in Iraq: Militants 'getting stronger again', https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50850325, Zugriff 13.3.2020 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 Garda World (3.3.2020): Iraq Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/iraq, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 13.3.2020 Military Times (7.7.2019): Iraqi forces begin operation against ISIS along Syrian border, https://www.militarytimes.com/flashpoints/2019/07/07/iraqi-forces-begin-operation-against-isis-along-syrian-border/, Zugriff 13.3.2020 NINA - National Iraqi News Agency (17.1.2020): ISIS Elements executed a herd of buffalo by firing bullets northeast of Baquba. http://ninanews.com/Website/News/Details?key=808154, Zugriff 13.3.2020 PGN - Political Geography Now (11.1.2020): Iraq Control Map & Timeline - January 2020, https://www.polgeonow.com/2020/01/isis-iraq-control-map-2020.html, Zugriff 13.3.2020 Portal, The (9.10.2019): Iraq launches a new process of “Will to Victory”, http://www.theportal-center.com/2019/10/iraq-launches-a-new-process-of-will-to-victory/, Zugriff 13.3.2020 Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020 UN General Assembly (30.7.2019): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A/73/907–S/2019/509], https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf, Zugriff 13.3.2020 USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019– Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Letzte Änderung: 14.05.2020 Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020).Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 26.2.2020). , (ACCORD 26.2.2020) Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 2.2020).Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 2.2020)., (IBC 2.2020) Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Oktober 2019 361 zivile Todesopfer im Irak, im November 274 und im Dezember 215, was jeweils einer Steigerung im Vergleich zum Vergleichszeitraum des Vorjahres entspricht. Im Jänner 2020 wurden 114 zivile Todesopfer verzeichnet, was diesen Trend im Vergleich zum Vorjahr wieder umdrehte (IBC 2.2020).Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Oktober 2019 361 zivile Todesopfer im Irak, im November 274 und im Dezember 215, was jeweils einer Steigerung im Vergleich zum Vergleichszeitraum des Vorjahres entspricht. Im Jänner 2020 wurden 114 zivile Todesopfer verzeichnet, was diesen Trend im Vergleich zum Vorjahr wieder umdrehte (IBC 2.2020)., (IBC 2.2020) Quellen: ACCORD (26.2.2020): Irak, 4. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025321/2018q4Iraq_de.pdf, Zugriff 13.3.2020 IBC - Iraq Bodycount (2.2020): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019,https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitslage in der Kurdischen Region im Irak (KRI) Letzte Änderung: 14.05.2020 In Erbil bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings kommt es immer wieder zu militärischen Zusammenstößen, in die auch kurdische Streitkräfte (Peshmerga) verwickelt sind, weshalb sich die Lage jederzeit ändern kann. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 19.2.2020). Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaymaniyah attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Kurdischen Region im Irak (KRI)] bemannt war. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurde in Sulaymaniyah ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019). Im November 2019 wurde ein weiterer Angriff im Gouvernement Sulaymaniyah verzeichnet. Der Vorfall ereignete sich im südlichen Sulaymaniyah, an der Grenze zu Diyala. Asayesh-Einheiten, die einen Mörserbeschuss untersuchten, wurden von Heckenschützen beschossen. Drei Personen, darunter ein Kommandant, starben, acht Personen, fünf Asayesh und drei Zivilisten wurden verletzt (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Ekurd 30.11.2019).Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaymaniyah attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Kurdischen Region im Irak (KRI)] bemannt war. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurde in Sulaymaniyah ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019). Im November 2019 wurde ein weiterer Angriff im Gouvernement Sulaymaniyah verzeichnet. Der Vorfall ereignete sich im südlichen Sulaymaniyah, an der Grenze zu Diyala. Asayesh-Einheiten, die einen Mörserbeschuss untersuchten, wurden von Heckenschützen beschossen. Drei Personen, darunter ein Kommandant, starben, acht Personen, fünf Asayesh und drei Zivilisten wurden verletzt (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Ekurd 30.11.2019). Im Gouvernement Erbil wurde im Jänner 2020 ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Als Vergeltung für die Tötung des iranischen Generalmajors Qassem Soleimani und des stellvertretenden Leiters der Volksmobilisierungskräfte (PMF)-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis durch die USA feuerte der Iran Raketen auf die US-Militärbasis nahe dem Internationalen Flughafen Erbil ab (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Al Monitor 8.1.2020). Im Februar 2020 wurden drei Vorfälle mit sieben Verletzten im südlichen Distrikt Makhmour verzeichnet. Dabei handelte es sich um einen Raketenangriff pro-iranischer PMF auf einen US-Militärstützpunkt (Joel Wing 5.3.2020), um die Detonation zweier IEDs in einem Dorf mit sechs Verletzten (Joel Wing 5.3.2020; vgl. BasNews 26.2.2020) und um einen Angriff des IS auf ein IDP Lager, mit einem verletzten Zivilisten (Joel Wing 5.3.2020; vgl. BasNews 2.2.2020).Im Gouvernement Erbil wurde im Jänner 2020 ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Als Vergeltung für die Tötung des iranischen Generalmajors Qassem Soleimani und des stellvertretenden Leiters der Volksmobilisierungskräfte (PMF)-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis durch die USA feuerte der Iran Raketen auf die US-Militärbasis nahe dem Internationalen Flughafen Erbil ab (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Al Monitor 8.1.2020). Im Februar 2020 wurden drei Vorfälle mit sieben Verletzten im südlichen Distrikt Makhmour verzeichnet. Dabei handelte es sich um einen Raketenangriff pro-iranischer PMF auf einen US-Militärstützpunkt (Joel Wing 5.3.2020), um die Detonation zweier IEDs in einem Dorf mit sechs Verletzten (Joel Wing 5.3.2020; vergleiche BasNews 26.2.2020) und um einen Angriff des IS auf ein IDP Lager, mit einem verletzten Zivilisten (Joel Wing 5.3.2020; vergleiche BasNews 2.2.2020). Seit dem Abbruch des Friedensprozesses zwischen der Türkei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Jahr 2015 kommt es regelmäßig zu türkischen Militäroperationen und Bombardements gegen Stellungen von PKK-Kämpfern in Qandil und in den irakischen Grenzgebieten (Kurdistan24 8.11.2019). Im Kreuzfeuer solcher Angriffe werden immer wieder kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum von den Kämpfen bedroht und bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vgl. Kurdistan24 8.11.2019).Seit dem Abbruch des Friedensprozesses zwischen der Türkei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Jahr 2015 kommt es regelmäßig zu türkischen Militäroperationen und Bombardements gegen Stellungen von PKK-Kämpfern in Qandil und in den irakischen Grenzgebieten (Kurdistan24 8.11.2019). Im Kreuzfeuer solcher Angriffe werden immer wieder kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum von den Kämpfen bedroht und bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vergleiche Kurdistan24 8.11.2019). Am 27.5.2019 initiierte die türkische Armee die „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vgl. Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am 12.7.2019 und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und anderen Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Ende August 2019 begann die dritte Phase, die sich wiederum gegen die PKK im Gouvernement Dohuk richtete. Betroffen waren vor allem grenznahe Orte, Regionen und Subdistrikte wie Zab, Sinat-Haftanin, Batifa und Avashin (Kurdistan24 8.11.2019).Am 27.5.2019 initiierte die türkische Armee die „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vergleiche Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am 12.7.2019 und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und anderen Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Ende August 2019 begann die dritte Phase, die sich wiederum gegen die PKK im Gouvernement Dohuk richtete. Betroffen waren vor allem grenznahe Orte, Regionen und Subdistrikte wie Zab, Sinat-Haftanin, Batifa und Avashin (Kurdistan24 8.11.2019). Am 10. und 11.7.2019 bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaymaniyah, wobei ein Kind getötet wurde (Al Monitor 12.7.2019). In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die “Partei für ein Freies Leben in Kurdistan‘‘ (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen (Reuters 12.7.2019). Quellen: ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview – Middle East 4 September 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overview-middle-east-4-september-2019/, Zugriff 13.3.2020 ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (17.7.2019): Regional Overview – Middle East 17 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/17/regional-overview-middle-east-17-july-2019/ Zugriff 13.3.2020 Al Monitor (8.1.2020): Did Iran missiles carry message for Kurds?, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/01/iraq-iran-us-kurds-erbil-soleimani.html, Zugriff 13.3.2020 Al Monitor (12.7.2019): Iran shells Iraqi Kurdistan Region, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/07/iraq-iran-kurdistan-turkey.html, Zugriff 13.3.2020 Anadolu Agency (13.7.2019): Turkey launches counter-terror Operation Claw-2 in N.Iraq, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-launches-counter-terror-operation-claw-2-in-niraq/1530592, Zugriff 13.3.2020 BasNews (26.2.2020): Twin Bomb Blasts Injure Six People near Makhmour, http://www.basnews.com/index.php/en/news/kurdistan/584601, Zugriff 13.3.2020 BasNews (2.2.2020): IS Raids Makhmour Refugee Camp, http://www.basnews.com/index.php/en/news/kurdistan/578773, Zugriff 13.3.2020 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.3.2020): Irak (Republik Irak), Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/irak/, Zugriff 13.3.2020 Ekurd Daily (30.11.2019): Islamic State attack kills three security Asayish members in Iraqi Kurdistan, https://ekurd.net/islamic-state-attack-kills-2019-11-30, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State’s New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html ,Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 13.3.2020 Kurdistan24 (8.11.2019): Turkey intensifies operations in Kurdistan, northern Iraq, https://www.kurdistan24.net/en/news/83346a10-2d59-494a-ab13-ed1954960996, Zugriff 13.3.2020 Reuters (12.7.2019): Iran strikes opposition positions on border with Iraqi Kurdistan – Tasnim, https://www.reuters.com/article/us-iran-iraq-security/iran-strikes-opposition-positions-on-border-with-iraqi-kurdistan-tasnim-idUSKCN1U71E7, Zugriff 13.3.2020 Rudaw (13.7.2019): Turkey reinvigorates Operation Claw in Kurdistan Region against PKK, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/130720191, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitslage Nord- und Zentralirak Letzte Änderung: 14.05.2020 Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak nach wie vor am aktivsten (Joel Wing 3.2.2020), so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen (Joel Wing 2.12.2019). In den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Die Sicherheitsaufgaben in den „umstrittenen Gebieten“ werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt (Rudaw 31.5.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020). Bei den zwischen Bagdad und Erbil „umstrittenen Gebieten“ handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem „arabischen“ und „kurdischen“ Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (Crisis Group 14.12.2018). Die „umstrittenen Gebiete“ umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der „umstrittenen Gebiete“ ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die „umstrittenen Gebiete“ umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (Crisis Group 14.12.2018). Gouvernement Ninewa Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninewa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus (Joel Wing 3.5.2019). Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen (Joel Wing 5.6.2019). Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten (ISW 19.4.2019). Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Ninewa 40 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 33 Toten und 25 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es zwölf Vorfälle mit 35 Toten und 15 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Ninewa ereigneten sich im Süden des Gouvernements (Joel Wing 3.2.2020).Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Ninewa 40 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 33 Toten und 25 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es zwölf Vorfälle mit 35 Toten und 15 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Ninewa ereigneten sich im Süden des Gouvernements (Joel Wing 3.2.2020). Gouvernement Diyala Das Gouvernement Diyala zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 9.9.2019) und ist weiterhin ein Kerngebiet des IS (Joel Wing 3.2.2020). Trotz wiederholter Militäroperationen in Diyala kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil Diyalas bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den schwer zugänglichen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten (Xinhua 22.12.2019). Es kommt in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte (Joel Wing 5.8.2019). Das Gouvernement Diyala zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 9.9.2019) und ist weiterhin ein Kerngebiet des IS (Joel Wing 3.2.2020). Trotz wiederholter Militäroperationen in Diyala kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil Diyalas bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den schwer zugänglichen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten (Xinhua 22.12.2019). Es kommt in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte (Joel Wing 5.8.2019). Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in Diyala (Joel Wing 5.8.2019), aus denen er einerseits Zivilisten vertreibt, um dort Basen zu errichten, und wo er anderseits wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte angreift (Joel Wing 9.9.2019). So häufen sich Berichte über zunehmende Vertreibung von Zivilisten aus ländlichen Gebieten, beispielsweise aus den Bezirken Khanaqin und Jalawla, wegen der Bedrohung durch den IS und dem Unvermögen der Sicherheitskräfte (Irakische Armee/ISF und PMF) für deren Sicherheit zu sorgen (Joel Wing 25.11.2019; vgl. Rudaw 3.12.2019). Ein Hauptproblem Diyalas ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region (Joel Wing 9.9.2019), andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in Diyala, was der IS auszunutzen versteht (Joel Wing 5.8.2019). Die übrigen Vorfälle betrafen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von Diyala. Im Süden und Westen gab es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 9.9.2019).Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in Diyala (Joel Wing 5.8.2019), aus denen er einerseits Zivilisten vertreibt, um dort Basen zu errichten, und wo er anderseits wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte angreift (Joel Wing 9.9.2019). So häufen sich Berichte über zunehmende Vertreibung von Zivilisten aus ländlichen Gebieten, beispielsweise aus den Bezirken Khanaqin und Jalawla, wegen der Bedrohung durch den IS und dem Unvermögen der Sicherheitskräfte (Irakische Armee/ISF und PMF) für deren Sicherheit zu sorgen (Joel Wing 25.11.2019; vergleiche Rudaw 3.12.2019). Ein Hauptproblem Diyalas ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region (Joel Wing 9.9.2019), andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in Diyala, was der IS auszunutzen versteht (Joel Wing 5.8.2019). Die übrigen Vorfälle betrafen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von Diyala. Im Süden und Westen gab es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 9.9.2019). Ende 2019 und Anfang 2020 hat der IS seinen Aktionsschwerpunkt verschoben. Während sich bisher die meisten Vorfälle im Distrikt Khanaqin, rund um die Städte Khanaqin und Jalawla, ereigneten, verlegte der IS seinen Fokus zunehmend auf das Zentrum des Gouvernements, insbesondere auf den Distrikt Muqdadiya (Joel Wing 6.1.2020; vgl. Joel Wing 3.2.2020), sowie auch in die westlichen Gebiete Diyalas. Diese Verlagerung wird im Zusammenhang mit einer Kampagne der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in Khanaqin gesehen. Damit zeigt der IS aber auch, dass er die Kapazität hat im gesamten Gouvernement aktiv zu werden (Joel Wing 3.2.2020).Ende 2019 und Anfang 2020 hat der IS seinen Aktionsschwerpunkt verschoben. Während sich bisher die meisten Vorfälle im Distrikt Khanaqin, rund um die Städte Khanaqin und Jalawla, ereigneten, verlegte der IS seinen Fokus zunehmend auf das Zentrum des Gouvernements, insbesondere auf den Distrikt Muqdadiya (Joel Wing 6.1.2020; vergleiche Joel Wing 3.2.2020), sowie auch in die westlichen Gebiete Diyalas. Diese Verlagerung wird im Zusammenhang mit einer Kampagne der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in Khanaqin gesehen. Damit zeigt der IS aber auch, dass er die Kapazität hat im gesamten Gouvernement aktiv zu werden (Joel Wing 3.2.2020). Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement D

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