← Österreich

{'item': 'L515 2173345-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlL515 2173345-1 SpruchL515 2173345-1/37E, L515 2173345-1/37E L515 2173350-1/36E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag von 1.) XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.3.2021, Zl. XXXX , 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.3.2021, Zl. römisch 40 , 2.) XXXX , geb. am 28.04.2015, StA. Georgien, vertreten XXXX , XXXX , diese wiederum vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.3.2021, Zl. XXXX , 2.) römisch 40 , geb. am 28.04.2015, StA. Georgien, vertreten römisch 40 , römisch 40 , diese wiederum vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.3.2021, Zl. römisch 40 , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Georgien und reisten am 13.08.2016 mit einem von der Schweizer Vertretungsbehörde ausgestellten Schengen-Touristenvisum per Flugzeug zunächst von Tiflis in die Ukraine und in weiterer Folge nach Wien und damit in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich, wo sie am 14.08.2016 ankamen. Vor Ablauf des Touristenvisums am 24.08.2016, brachten die bP bei der belangten Behörde am 23.08.2016 (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die weibliche Erstrevisionswerberin ist die Mutter des männlichen Zweitrevisionswerbers. Zur Begründung ihres Antrages brachten die Revisionswerber zusammengefasst vor, dass die Erstrevisionswerberin aus Furcht vor ihrem drogensüchtigen ehemaligen Lebensgefährten und Vater des Zweitrevisionswerbers aus Georgien nach Österreich gereist sei. Der ehemalige Lebensgefährte hätte sie wiederholt bedroht, ihr Geld gestohlen und sie geschlagen. Die Erstrevisionswerberin hätte aufgrund der Vorfälle zwei Mal die Polizei gerufen. Diese sei zwar gekommen, hätten der Erstrevisionswerberin aber mitgeteilt, dass sie, da die Erstrevisonswerberin keine körperlichen Anzeichen von Gewalt vorweise, nichts machen können. Auch als sich die Revisionswerber bei den Eltern der Erstrevisionswerberin vor dem Ex-Lebensgefährten versteckt hielten hätte dieser sie gefunden und die Erstrevisionswerberin geschlagen, misshandelt und ua. mit dem Umbringen bedroht. Auch den Vater der Erstrevisionswerberin hätte er angegriffen. Im Falle einer Rückkehr habe sie mit neuerlichen Übergriffen durch ihren ehemaligen Lebensgefährten zu rechnen. Zudem brachte die Erstrevisionswerberin –aktuell unbescheinigt- vor sie hätte psychische Probleme. Die Erstrevisionswerberin hätte sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu Au-pair- bzw. Ausbildungszwecken in Österreich befunden. Der Zweitrevisionswerber berief sich auf die Gründe der Erstrevisionswerberin bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliches Schicksal stellt sich mit dem der Erstrevisionswerberin vergleichbar dar. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision eingebracht, welche mit Erkenntnis des VwGH vom 20.5.2019, Ra 2019/14/0164 bis 0165-5 zurückgewiesen wurde.Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision eingebracht, welche mit Erkenntnis des VwGH vom 20.5.2019, Ra 2019/14/0164 bis 0165-5 zurückgewiesen wurde. In weiterer Folge missachteten die Revisionswerber ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets und verweilten rechtswidrig in diesem, wobei das ho. Gericht nicht verkennt, dass der Zweitrevisionswerber auf das Verhalten der Erstrevisionswerberin keinen Einfluss hatte, sich dieses jedoch in einem gewissen Umfang zurechnen lassen muss. Mit im Spruch genannten Erkenntnissen wurden die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das ho. Gericht schloss sich im Wesentlichen dem Standpunkt der belangten Behörde an, ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde, anzunehmen ist. Unter Verweis auf das georgische Gesetz Nr. 3143 zur Beseitigung häuslicher Gewalt, Schutz und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt ging das ho. Gericht davon aus, dass der georgische Staat ein taugliches Instrument gegen häusliche Gewalt bereitstelle. Das ho. Gericht ging davon aus, dass die revisionswerbenden Parteien über eine Existenzgrundlage verfügen und im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen sei. Mit im Spruch genannten Erkenntnissen wurden die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das ho. Gericht schloss sich im Wesentlichen dem Standpunkt der belangten Behörde an, ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde, anzunehmen ist. Unter Verweis auf das georgische Gesetz Nr. 3143 zur Beseitigung häuslicher Gewalt, Schutz und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt ging das ho. Gericht davon aus, dass der georgische Staat ein taugliches Instrument gegen häusliche Gewalt bereitstelle. Das ho. Gericht ging davon aus, dass die revisionswerbenden Parteien über eine Existenzgrundlage verfügen und im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen sei. Gegen die oa. Erkenntnisse richtet sich die gegenständliche Revision. Die revisionswerbenden Parteien brachten den Antrag ein, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit folgender Begründung ein: „… Die Revisionswerber verweisen - um Wiederholungen zu vermeiden - auf ihre obigen Ausführungen zur (außerordentlichen) Revision und halten fest, dass ihnen der Schutz ihrer Rechte nach Artikel 8 EMRK sowie Artikel 7 GRC zukommt. Insbesondere ergibt eine Interessenabwägung angesichts des hohen Integrationsgrades und der fehlenden Existenzgrundlage sowie der fehlenden Schutzfähigkeit und -Willigkeit des Herkunftsstaates der Revisionswerber, dass eine Rückkehr unzumutbar ist. Die Revisionswerber befinden sich bereits langjährig im Bundesgebiet, wobei der Zweitrevisionswerber die überwiegende Zeit seines Lebens sich im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Beide Revisionswerber nutzen nahezu ausschließlich die deutsche Sprache, was den hohen Integrationsgrad bestätigt. Eine allfällige Rückkehr der Erstrevisionswerberin würde schon aufgrund ihrer Traumatisierung zu einer unzumutbaren Belastung ihres Privatlebens führen, wobei beiden Revisionswerbern eine nahezu aussichtslose und existenzbedrohende Situation in Georgien droht. Dies ergibt sich aus der ablehnenden Haltung der georgischen Gesellschaft sowie vor allem der Bedrohungen und der mangelnden Fluchtalternative, welche den Revisionswerbern zur Verfügung steht. Der Vollständigkeit halber weisen die Revisionswerber sind, dass sie strafrechtlich unbescholten sind. Da die Auswirkungen der Versagung der aufschiebenden Wirkung auf die Lebenssituation der Revisionswerber jedenfalls wesentlich schwerer wiegen würden, als (allfällige) Folgen von der Abstandnahme der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich, dass bei einer Interessenabwägung jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang und den nachfolgenden Ausführungen. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage. Rechtliche Beurteilung: Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sind Absatz eins bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113, aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vergleiche etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113, aA Gruber Paragraph 30, VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/
  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/
  2. In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Schließlich kommt dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach § 30 Abs 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zu; vgl. abermals VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/
  3. In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach § 30 Abs 2 VwGG aus, die dortige Revisionswerberin beinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt.Schließlich kommt dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmende Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zu; vergleiche abermals VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/
  4. In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aus, die dortige Revisionswerberin beinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt. Im gegenständlichen Fall stammen die revisionswerbenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt –woraus folgt, dass der georgische Staat gewillt und befähigt ist, Menschen, die sich auf dem von ihm kontrollierten Territorium befinden vor Übergriffen wirksam und nachhaltig zu schützen-, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde und in dem sie über eine Existenzgrundlage verfügen und ergibt sich auch aus dem Gesundheitszustand der revisionswerbenden Partei vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des georgischen Gesundheitswesens, dass keine medizinischen Abschiebehindernisse vorliegen. Es wurde in einer verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen festgestellt, dass die revisionsführende Partei in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen. Revisionen erwiesen sich regelmäßig als nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall stammen die revisionswerbenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt –woraus folgt, dass der georgische Staat gewillt und befähigt ist, Menschen, die sich auf dem von ihm kontrollierten Territorium befinden vor Übergriffen wirksam und nachhaltig zu schützen-, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde und in dem sie über eine Existenzgrundlage verfügen und ergibt sich auch aus dem Gesundheitszustand der revisionswerbenden Partei vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des georgischen Gesundheitswesens, dass keine medizinischen Abschiebehindernisse vorliegen. Es wurde in einer verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen festgestellt, dass die revisionsführende Partei in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen. Revisionen erwiesen sich regelmäßig als nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 20, 36 und 40, sowie Art. 36f, 40f und 46 Abs. 6) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften ein herabgesetztes Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten.Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 20, 36 und 40, sowie Artikel 36 f, 40 f und 46 Absatz 6,) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften ein herabgesetztes Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten. Auch kann der Antragsbegründung in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision kein weitergehender Sachverhalt entnommen werden, welcher eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, zumal sich diese Begründung im Wesentlichen in der Wiederholung der Anfechtungspunkte gegen die in Revision gezogenen Erkenntnisse erschöpft und diese dem von der Judikatur hierzu entwickelten Konkretisierungsgebot in Bezug auf die Beschreibung der Auswirkungen der unterlassenen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entspricht. Die Revisionswerber begründeten jedenfalls nicht mit der gebotenen Konkretheit, warum ihnen ein Abwarten des Ergebnisses des Revisionsverfahrens vom Ausland aus nicht zumutbar sein sollte. Ebenso befasste sich bereits der VwGH im Beschluss vom 20.5.2019, Ra 2019/14/0164 bis 0165-5 mit der gegenständlichen Rechtssache und ging davon aus, dass die Umsetzung fremdenpolizeiliche Maßnahmen in Bezug auf die revisionswerbenden Partien schon vor der meritorischen Entscheidung über Beschwerden insbesondere offensichtlich keine Verletzung der Art. 2, 3 und 8 EMRK darstellt, indem er die Revision in Bezug auf die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an das ho. Gericht zurückwies.Ebenso befasste sich bereits der VwGH im Beschluss vom 20.5.2019, Ra 2019/14/0164 bis 0165-5 mit der gegenständlichen Rechtssache und ging davon aus, dass die Umsetzung fremdenpolizeiliche Maßnahmen in Bezug auf die revisionswerbenden Partien schon vor der meritorischen Entscheidung über Beschwerden insbesondere offensichtlich keine Verletzung der Artikel 2, 3 und 8 EMRK darstellt, indem er die Revision in Bezug auf die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an das ho. Gericht zurückwies. Hätten die Revisionswerber den oa. Beschluss beachtet und rechtskonform verhalten, wären sie bereits im Jahre 2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist und hätten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abgewartet Schon aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass niemand aus rechtswidrigem Handeln ein Vorteil erwachsen darf und den sonstigen oa. Ausführungen ergibt sich ein zwingendes öffentliches Interesse, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegensteht. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist für die revisionswerbenden Partei kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal sie mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Bezug auf einen sicheren Herkunftsstaat konfrontiert wären, für den der nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, sie Zugang zu Sozial- bzw. Unterstützungsleistungen bzw. medizinischer Versorgung, sowie familiäre Anknüpfungspunkte finden und ihnen im Fall einer Stattgabe der Revision eine Wiedereinreise zu gestatten wäre. Ein Abwarten des Ergebnisses des Revisionsverfahrens in Georgien ist den revisionswerbenden Parteien daher ebenso zumutbar, wie ihnen bereits ein Abwarten des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens im Ausland zumutbar gewesen wäre. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten (vgl. hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5).Aus diesen Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten vergleiche hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L515.2173345.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.