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{'item': 'L517 2239374-1'}

Obsah (22)§ 28Art. 133§ 7§ 12§ 15§14§ 4§ 5§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 5d§ 1§ 29§ 8§ 18b§ 18a§ 227a§ 24§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlL517 2239374-1 Spruch, L517 2239374-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm §§ 7, 12 Abs. 3 und 4 AlVG sowie § 14 Abs. 1 und §§ 15 und 38 AlVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 7, 12, Absatz 3 und 4 AlVG sowie Paragraph 14, Absatz eins und Paragraphen 15 und 38 AlVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 29.10.2020-Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes 25.11.2020—Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge belangte Behörde bzw. „bB"), Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit25.11.2020—Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge belangte Behörde bzw. „bB"), Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit 15.12.2020—Beschwerde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) 17.12.2020—Parteiengehör, ergänzende Ermittlungen 28.12.2020—E-Mail der bP an die bB; Nachfrage betreffend Auszahlung Arbeitslosengeld 04.01.2021—E-Mail der bP an die bB; erneute Nachfrage betreffend Auszahlung Arbeitslosengeld 04.01.2021—Aktenvermerk; Telefonat bP mit bB; Vereinbarung über Vorlage eines Nachweises bis 15.01.2021 14.01.2021—E-Mail der bP an bB; Vorlage Schriftverkehr 25.01.2021—Beschwerdevorentscheidung der bB; Beschwerde wird nicht stattgegeben; Antrag vom 29.10.2020 zu Recht mangels Verfügbarkeit abgelehnt. 27.01.2021—Vorlageantrag der bP 08.02.2021—Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen: Am 29.10.2020 stellte die bP den Antrag auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bei der bB. Am 25.11.2020 wurde der Bescheid der bB erlassen. Der Spruch lautet: „Ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 29.10.2020 wird

§ 7Abs.1 Z.1 und Abs.2 in Verbindung mit § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben“Am 25.11.2020 wurde der Bescheid der bB erlassen. Der Spruch lautet: „Ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 29.10.2020 wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben“ In der Begründung wurde ausgeführt: „Die gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 7Abs.1 Z.1 und Abs.2 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, das heißt unter anderem arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, das heißt unter anderem arbeitslos (Paragraph 12, AlVG) ist.

§ 12Abs.3 lit.f Al

VG gilt nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang -so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt -ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

§ 12Abs.4 Al

VG gilt abweichend von § 12 Abs.3 lit.f AlVG als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs. 1 Z 4 Al

VG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des§ 14 AlVG. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Laut Ihren Angaben beträgt das Ausmaß Ihrer Ausbildung 40h pro Woche. Sie stehen dem Arbeitsmarkt deshalb nicht zur Verfügung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang -so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt -ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gilt abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des§ 14 AlVG. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Laut Ihren Angaben beträgt das Ausmaß Ihrer Ausbildung 40h pro Woche. Sie stehen dem Arbeitsmarkt deshalb nicht zur Verfügung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Am 15.12.2020 erhob die bP Beschwerde. Sie führte darin aus: Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP kein Arbeitslosengeld erhalte, weil das Ausmaß ihrer Ausbildung 40h pro Woche betrage. Dazu sei folgendes festzustellen: Mit heutigem Telefonat vom 15.12.2020 mit einer Mitarbeiterin der bB sei mitgeteilt worden, dass die bP ihr Studium fast abgeschlossen habe. Es handle sich bei der Angabe in ihrer Niederschrift, die für das Ermittlungsverfahren vorliege, um eine irrtümliche Angabe des Ausmaßes der noch abzulegenden Studium Stunden pro Woche. Das Studium sei fast zur Gänze abgeschlossen inklusive Bachelorarbeit. Für den Abschluss ihres Studiums sei nur mehr eine Prüfung abzulegen (Mathematik). Dafür notwendig sei, dass die bP den Onlinekurs am 12.1.2021 mit Dauer von drei Stunden ablege und die Endprüfung spätestens Ende Februar absolviere. Über diesen 12.

  1. hinaus müsse die bP Ende Jänner einen sogenannten „Arbeitsauftrag“ erledigen. Das heißt sie sei an keinerlei Ablegung fixer Zeiten des Studiums gebunden. Sie stehe daher für den Arbeitsmarkt in vollem Umfang zur Verfügung, außer den oben genannten Terminen und dem Prüfungstag, der leider noch nicht feststehe. Sie beantrage daher die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und die Einmalzahlung wie besprochen. Den Bescheid habe die bP am 30.11.2020 in ihrem Postfach vorgefunden. Es sei somit keine nachweisliche Zustellung des Bescheides erfolgt wie es normal laut AVG vorgesehen sei. Ergänzung: Die bP sei alleinstehend. Sie habe einen Sohn, 12 Jahre zu versorgen. In der Folge erging am 17.12.2020 ein Parteiengehör. Die bP wurde ersucht bis spätestens 30.12.2020 schriftlich Stellung zu nehmen, Nachweise zu ihrem Vorbringen (bspw. Bestätigung der Ausbildungseinrichtung) vorzulegen und ein Datum bekanntzugeben mit dem die Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen sein werde. Wenn die bP von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch mache, werde nach derzeitiger Aktenlage entschieden. Am 28.12.2020 erkundigte sich die bP per E-Mail bei der bB, wann ihr Arbeitslosengeld überwiesen werde. Sie habe sich schon bei einigen Stellen beworben. Am 04.01.2021 sendete die bP erneut ein E-Mail an die bB. Sie wolle darauf hinweisen, dass die bB ihr das Arbeitslosengeld von November, Dezember und Jänner immer noch nicht überwiesen habe. Da sie einen Sohn habe und auch selbständig Bewerbungen schreibe, wisse sie, dass es ihr zustehe. Sie bitte höflichst ihr dieses so schnell wie möglich zu überweisen. Laut einem Aktenvermerk vom 04.01.2021 wurde in einem Telefonat zwischen der bP und einem Mitarbeiter der bB der vorliegende Sachverhalt und die Rechtslage besprochen. Es wurde vereinbart, dass die bP bis 15.01.2021 einen Nachweis (Bestätigung Uni) vorlegen werde. Am 14.01.2021 langte per E-Mail ein Schreiben der bP ein. Dieses lautet: Bis morgen den 15.01.2021 sei der bP von einem Mitarbeiter der bB eine Frist gewährt worden, damit sie einen näheren Nachweis über den Restaufwand für ihr Studium erbringe. Für den Abschluss ihres Studiums habe die bP noch ein einziges Online Seminar. Dieses finde wie unten ersichtlich laut der zuständigen Professorin am 26.
  2. statt. Sie hoffe, dass diese Mitteilung ausreichend sei, um ihr das Arbeitslosengeld auszahlen zu können. Für telefonische Rückfragen stehe sie sehr gerne zur Verfügung. Dem Schreiben war ein Schriftverkehr der bP mit einer Professorin der XXXX beigefügt. Im Wesentlichen ging es darum, dass das Seminar Arithmetik 1 am 26.01.2021 um 14 Uhr online stattfinden werde. Am 14.01.2021 langte per E-Mail ein Schreiben der bP ein. Dieses lautet: Bis morgen den 15.01.2021 sei der bP von einem Mitarbeiter der bB eine Frist gewährt worden, damit sie einen näheren Nachweis über den Restaufwand für ihr Studium erbringe. Für den Abschluss ihres Studiums habe die bP noch ein einziges Online Seminar. Dieses finde wie unten ersichtlich laut der zuständigen Professorin am 26.
  3. statt. Sie hoffe, dass diese Mitteilung ausreichend sei, um ihr das Arbeitslosengeld auszahlen zu können. Für telefonische Rückfragen stehe sie sehr gerne zur Verfügung. Dem Schreiben war ein Schriftverkehr der bP mit einer Professorin der römisch 40 beigefügt. Im Wesentlichen ging es darum, dass das Seminar Arithmetik 1 am 26.01.2021 um 14 Uhr online stattfinden werde. Am 25.01.2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung der bB

§14Vw

GVG iVm §56 AlVG erlassen. Der Beschwerde vom 15.12.2020 werde nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass der Antrag vom 29.10.2020 zu Recht mangels Verfügbarkeit abgelehnt wurde.Rechtsgrundlage für das Verfahren war § 14 VwGVG, für die Zuständigkeit § 56 AlVG und für den Inhalt §§ 7, 12 Abs. 3 und 4 AlVG sowie § 14 Abs. 1 und §§ 15 und 38 AlVGAm 25.01.2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung der bB

§14Vw

GVG in Verbindung mit §56 AlVG erlassen. Der Beschwerde vom 15.12.2020 werde nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass der Antrag vom 29.10.2020 zu Recht mangels Verfügbarkeit abgelehnt wurde., Rechtsgrundlage für das Verfahren war Paragraph 14, VwGVG, für die Zuständigkeit Paragraph 56, AlVG und für den Inhalt Paragraphen 7, 12, Absatz 3 und 4 AlVG sowie Paragraph 14, Absatz eins und Paragraphen 15 und 38 AlVG In der Begründung wurde zunächst der Verfahrensgang ausgeführt: Die bP habe am 29.10.2020 bei der bB einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld geltend gemacht und dabei bekannt gegeben, dass sie sich in einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung befinde. Im Zuge der Antragstellung habe die bP niederschriftlich angegeben, dass sie ab 14.08.2014 das Bachelorstudium XXXX als ordentliche Hörerin an der XXXX absolviere. Das Ausmaß dieser Ausbildung betrage 8 Stunden pro Tag (Mo Fr), daher 40 Stunden pro Woche. Die Ausbildung werde sie voraussichtlich 2021 abschließen. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.11.2020 habe die bP Beschwerde erhoben. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sei die bP mit Schreiben vom 17.12.2020 (RSB Zustellung) und telefonisch am 04.01.2021 über Sachverhalt und Rechtslage informiert worden. Die bP habe entgegen der Vereinbarung keinerlei Nachweise (bspw. Bestätigung der Ausbildungseinrichtung) über den (reduzierten) Umfang Ihrer Ausbildung vorgelegt.In der Begründung wurde zunächst der Verfahrensgang ausgeführt: Die bP habe am 29.10.2020 bei der bB einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld geltend gemacht und dabei bekannt gegeben, dass sie sich in einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung befinde. Im Zuge der Antragstellung habe die bP niederschriftlich angegeben, dass sie ab 14.08.2014 das Bachelorstudium römisch 40 als ordentliche Hörerin an der römisch 40 absolviere. Das Ausmaß dieser Ausbildung betrage 8 Stunden pro Tag (Mo Fr), daher 40 Stunden pro Woche. Die Ausbildung werde sie voraussichtlich 2021 abschließen. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.11.2020 habe die bP Beschwerde erhoben. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sei die bP mit Schreiben vom 17.12.2020 (RSB Zustellung) und telefonisch am 04.01.2021 über Sachverhalt und Rechtslage informiert worden. Die bP habe entgegen der Vereinbarung keinerlei Nachweise (bspw. Bestätigung der Ausbildungseinrichtung) über den (reduzierten) Umfang Ihrer Ausbildung vorgelegt. Die bB stellte fest, dass die bP seit August 2014 eine Bachelorausbildung im XXXX besuchte. Diese Ausbildung nehme die bP im zeitlichen Umfang von 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche in Anspruch.Die bB stellte fest, dass die bP seit August 2014 eine Bachelorausbildung im römisch 40 besuchte. Diese Ausbildung nehme die bP im zeitlichen Umfang von 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche in Anspruch. In der Beweiswürdigung führte die bB aus, dass die bP das Vorbringen in der Beschwerde entgegen der explizit getroffenen Vereinbarung nicht nachweisen konnte und diesem Vorbringen daher keine ausreichende Glaubwürdigkeit zukomme. Es sei anzumerken, dass in einem ausführlichen Gespräch am 04.01.2021 der Sachverhalt und die Rechtslage erörtert worden seien. Dabei sei auf Wunsch der bP die Frist bis zur Vorlage einer Bestätigung der Ausbildungseinrichtung zum zeitlichen Umfang der Ausbildung bis 15.01.2021 erstreckt worden. Die bP habe weder Nachweise vorgelegt, noch sich gemeldet bzw.um Fristerstreckung ersucht.In der rechtlichen Beurteilung führte die bB unter anderem aus, dass Verfügbarkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld sei. Das Kriterium der Verfügbarkeit sei erfüllt, wenn die bP zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten (von Montag bis Samstag von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr für mind. 20 Stunden/Woche) laufend zur Verfügung stehe. Es müsse sich dabei um ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze handeln. Die von der bP angegebenen Zeiten, zu denen sie von der Ausbildung in Anspruch genommen werde, würden sich mit den am Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigungszeiten überschneiden. Die bP stehe daher aufgrund dieser Ausbildung zur Aufnahme einer über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Zeiten nicht zur Verfügung. Mangels Verfügbarkeit sei dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 29.10.2020 zu Recht keine Folge gegeben worden.In der Beweiswürdigung führte die bB aus, dass die bP das Vorbringen in der Beschwerde entgegen der explizit getroffenen Vereinbarung nicht nachweisen konnte und diesem Vorbringen daher keine ausreichende Glaubwürdigkeit zukomme. Es sei anzumerken, dass in einem ausführlichen Gespräch am 04.01.2021 der Sachverhalt und die Rechtslage erörtert worden seien. Dabei sei auf Wunsch der bP die Frist bis zur Vorlage einer Bestätigung der Ausbildungseinrichtung zum zeitlichen Umfang der Ausbildung bis 15.01.2021 erstreckt worden. Die bP habe weder Nachweise vorgelegt, noch sich gemeldet bzw.um Fristerstreckung ersucht., In der rechtlichen Beurteilung führte die bB unter anderem aus, dass Verfügbarkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld sei. Das Kriterium der Verfügbarkeit sei erfüllt, wenn die bP zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten (von Montag bis Samstag von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr für mind. 20 Stunden/Woche) laufend zur Verfügung stehe. Es müsse sich dabei um ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze handeln. Die von der bP angegebenen Zeiten, zu denen sie von der Ausbildung in Anspruch genommen werde, würden sich mit den am Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigungszeiten überschneiden. Die bP stehe daher aufgrund dieser Ausbildung zur Aufnahme einer über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Zeiten nicht zur Verfügung. Mangels Verfügbarkeit sei dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 29.10.2020 zu Recht keine Folge gegeben worden. Am 27.01.2021 stellte die bP einen Vorlageantrag. Sie führte darin aus: Bei der Meldung ihrer Arbeitslosigkeit der bB gegenüber habe die bP ohne persönlichen Kontakt mit einem Mitarbeiter der bB die Arbeitslosmeldung per Einwurf in den Briefkasten abgegeben. Bereits bei der Arbeitslosmeldung (die von der bB mit Eingangsstempel vom 30.10 versehen wurde) habe die bP auf der ersten Seite klar und deutlich angegeben, dass sie keinerlei Einschränkungen bezüglich der täglichen Arbeitszeit habe. Sie habe vorher ebenfalls eine 40 Stunden Beschäftigung gehabt. Trotz dieser 40 Stunden Beschäftigung sei von der bP das Studium weitergeführt worden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung (Bekannten/Verwandtenkreis), dass grundsätzlich ein Studium nicht bedeute, dass man nicht arbeiten könne. Später habe sie von der bB postalisch, die zu ihrer irrtümlichen Angabe über das Ausmaß ihrer Ausbildung geführt habe und in weiterer Folge zum Ablehnungsbescheid vom 25.11.2020 (Anmerkung: nicht ermittelbar, was die bP postalisch erhalten hat) Ihre Erfahrungen bisher als betroffene Arbeitslose hätten ergeben, dass von Mitarbeitern der bB keine bzw. keine aufklärenden Gespräche mit der bP geführt worden seien. Von einem sorgfältig arbeitenden Mitarbeiter der bB mit Fachwissen, könne wohl erwartet werden, dass er alle Unterlagen sorgfältigst prüfe bzw. ergänzende Unterlagen anfordere. Telefonische Kontaktaufnahmen unter Zeugen hätten meistens ergeben, dass die bP von der Vermittlung mit dem Hinweis abgewürgt worden sei, dass sich ihr Mitarbeiter oder Mitarbeiterin bei ihr melden werde, was dann meist nicht der Fall gewesen sei. Somit hätte schon bei sorgfältiger Durchsicht ihrer Unterlagen ersichtlich sein können, dass eine Diskrepanz zwischen der Arbeitslosenmeldung (Angabe, dass sie 40 Stunden pro Woche arbeiten könne und wolle) es einer Klärung bedürfe. Die damals von der bP getätigte Niederschrift habe nie persönlich stattgefunden, wie es normalerweise üblich sei. Sie habe ihre Angaben mit der Niederschrift an die bB geschickt. Eine voll von der bB unterzeichnete Niederschrift in Kopie sei der bP nie übermittelt worden. Später sei mit der bB geklärt worden, dass die bP nur mehr einen einmaligen Onlinekurs von 3 Stunden habe und somit voll für den Arbeitsmarkt verfügbar sei. Um diesen Umstand zu klären sei der bP telefonisch von der bB der Auftrag erteilt worden, eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung über den verbleibenden Umfang bis 15.01.2021 zu erbringen. In ihrem Bescheid vom 25.01.2021 gehe die bB von einem Sachverhalt aus, dass die bP der bB keine fristgerechte Mitteilung gemacht habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Aufgrund ihres telefonischen Nachfragens habe die bP endlich erfahren können, dass für sie Frau XXXX zuständig sei. Daher habe sie am Donnerstag den 14.01.2021 um 14:52 per Mail an Frau XXXX fristgerecht, die ihr mögliche Bestätigung übermittelt, aus der hervorgehe, dass die bP nur mehr einen Onlinekurs habe, der somit der letzte für den Abschluss ihres Studiums sei. Mit dieser Information sei auch Frau XXXX ersucht worden, der bP mitzuteilen, ob dies ausreichend sei, damit sie ab Oktober 2020 Arbeitslosengeld erhalte. Somit sei die bB in ihrem Bescheid vom 25.01.2021 von einer falschen Beweiswürdigung ausgegangen. Ihr Mail vom 14.

  1. sei zeitgerecht in den Machtbereich der bB gelangt und wäre daher bei sorgfältigem Vorgehen der bB zu berücksichtigen gewesen. Die bB habe es daher nach Meinung der bP fahrlässig in Kauf genommen, dass die bP von der bB am 25.01.2021 einen „falschen Bescheid“ erhalten habe. Weiters sei angemerkt, dass die bP daher annehme, da sie von Frau XXXX keine gegenteilige Mitteilung bekommen habe, dass die Info ihres Mails vom 14.01.2021 für die bB ausreichend sei, um der bP das Arbeitslosengeld anzuweisen. Es sei schon im Vorjahr und auch heuer nach Überprüfung mit Zeugen und Aufzeichnung ihrer Telefonate an ihre zuständige Hochschule nicht möglich eine schriftliche Bestätigung von der Prüfungsabteilung zu erhalten, da Corona bedingt dies nicht möglich sei. Gegenüber der bB müsse auch die bP auf die Corona bedingte Vorgehensweise Rücksicht nehmen. Am 27.01.2021 stellte die bP einen Vorlageantrag. Sie führte darin aus: Bei der Meldung ihrer Arbeitslosigkeit der bB gegenüber habe die bP ohne persönlichen Kontakt mit einem Mitarbeiter der bB die Arbeitslosmeldung per Einwurf in den Briefkasten abgegeben. Bereits bei der Arbeitslosmeldung (die von der bB mit Eingangsstempel vom 30.10 versehen wurde) habe die bP auf der ersten Seite klar und deutlich angegeben, dass sie keinerlei Einschränkungen bezüglich der täglichen Arbeitszeit habe. Sie habe vorher ebenfalls eine 40 Stunden Beschäftigung gehabt. Trotz dieser 40 Stunden Beschäftigung sei von der bP das Studium weitergeführt worden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung (Bekannten/Verwandtenkreis), dass grundsätzlich ein Studium nicht bedeute, dass man nicht arbeiten könne. Später habe sie von der bB postalisch, die zu ihrer irrtümlichen Angabe über das Ausmaß ihrer Ausbildung geführt habe und in weiterer Folge zum Ablehnungsbescheid vom 25.11.2020 (Anmerkung: nicht ermittelbar, was die bP postalisch erhalten hat) Ihre Erfahrungen bisher als betroffene Arbeitslose hätten ergeben, dass von Mitarbeitern der bB keine bzw. keine aufklärenden Gespräche mit der bP geführt worden seien. Von einem sorgfältig arbeitenden Mitarbeiter der bB mit Fachwissen, könne wohl erwartet werden, dass er alle Unterlagen sorgfältigst prüfe bzw. ergänzende Unterlagen anfordere. Telefonische Kontaktaufnahmen unter Zeugen hätten meistens ergeben, dass die bP von der Vermittlung mit dem Hinweis abgewürgt worden sei, dass sich ihr Mitarbeiter oder Mitarbeiterin bei ihr melden werde, was dann meist nicht der Fall gewesen sei. Somit hätte schon bei sorgfältiger Durchsicht ihrer Unterlagen ersichtlich sein können, dass eine Diskrepanz zwischen der Arbeitslosenmeldung (Angabe, dass sie 40 Stunden pro Woche arbeiten könne und wolle) es einer Klärung bedürfe. Die damals von der bP getätigte Niederschrift habe nie persönlich stattgefunden, wie es normalerweise üblich sei. Sie habe ihre Angaben mit der Niederschrift an die bB geschickt. Eine voll von der bB unterzeichnete Niederschrift in Kopie sei der bP nie übermittelt worden. Später sei mit der bB geklärt worden, dass die bP nur mehr einen einmaligen Onlinekurs von 3 Stunden habe und somit voll für den Arbeitsmarkt verfügbar sei. Um diesen Umstand zu klären sei der bP telefonisch von der bB der Auftrag erteilt worden, eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung über den verbleibenden Umfang bis 15.01.2021 zu erbringen. In ihrem Bescheid vom 25.01.2021 gehe die bB von einem Sachverhalt aus, dass die bP der bB keine fristgerechte Mitteilung gemacht habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Aufgrund ihres telefonischen Nachfragens habe die bP endlich erfahren können, dass für sie Frau römisch 40 zuständig sei. Daher habe sie am Donnerstag den 14.01.2021 um 14:52 per Mail an Frau römisch 40 fristgerecht, die ihr mögliche Bestätigung übermittelt, aus der hervorgehe, dass die bP nur mehr einen Onlinekurs habe, der somit der letzte für den Abschluss ihres Studiums sei. Mit dieser Information sei auch Frau römisch 40 ersucht worden, der bP mitzuteilen, ob dies ausreichend sei, damit sie ab Oktober 2020 Arbeitslosengeld erhalte. Somit sei die bB in ihrem Bescheid vom 25.01.2021 von einer falschen Beweiswürdigung ausgegangen. Ihr Mail vom 14.
  2. sei zeitgerecht in den Machtbereich der bB gelangt und wäre daher bei sorgfältigem Vorgehen der bB zu berücksichtigen gewesen. Die bB habe es daher nach Meinung der bP fahrlässig in Kauf genommen, dass die bP von der bB am 25.01.2021 einen „falschen Bescheid“ erhalten habe. Weiters sei angemerkt, dass die bP daher annehme, da sie von Frau römisch 40 keine gegenteilige Mitteilung bekommen habe, dass die Info ihres Mails vom 14.01.2021 für die bB ausreichend sei, um der bP das Arbeitslosengeld anzuweisen. Es sei schon im Vorjahr und auch heuer nach Überprüfung mit Zeugen und Aufzeichnung ihrer Telefonate an ihre zuständige Hochschule nicht möglich eine schriftliche Bestätigung von der Prüfungsabteilung zu erhalten, da Corona bedingt dies nicht möglich sei. Gegenüber der bB müsse auch die bP auf die Corona bedingte Vorgehensweise Rücksicht nehmen. Schließlich erfolgte am 08.02.2021 die Beschwerdevorlage am BVwG Es wurde am 07.04.2021 im Auftrag des ho. Gerichts telefonisch mit der XXXX , Abteilung Studium und Prüfungswesen Kontakt aufgenommen. Die Abteilungsleiterin teilte mit, dass es trotz Corona Situation auch im Dezember 2020 und im Jänner 2021 jederzeit möglich gewesen sei, die Prüfungsabteilung zu kontaktieren. Es gäbe wegen Corona lediglich eingeschränktes Kundenservice, wo sich Personen an bestimmten Tagen Unterlagen abholen können. Studierende können sich zudem Studienerfopänachweise selbst ausdrucken und noch nicht erledigte Module würden dem Studierenden ebenfalls ersichtlich aufscheinen. Es wurde am 07.04.2021 im Auftrag des ho. Gerichts telefonisch mit der römisch 40 , Abteilung Studium und Prüfungswesen Kontakt aufgenommen. Die Abteilungsleiterin teilte mit, dass es trotz Corona Situation auch im Dezember 2020 und im Jänner 2021 jederzeit möglich gewesen sei, die Prüfungsabteilung zu kontaktieren. Es gäbe wegen Corona lediglich eingeschränktes Kundenservice, wo sich Personen an bestimmten Tagen Unterlagen abholen können. Studierende können sich zudem Studienerfopänachweise selbst ausdrucken und noch nicht erledigte Module würden dem Studierenden ebenfalls ersichtlich aufscheinen. 2.
  3. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Sowohl in ihrer Beschwerde vom 15.12.2020, als auch in ihrem Vorlageantrag vom 27.01.2021 führte die bP aus, dass sie ihr Studium an der XXXX fast zur Gänze abgeschlossen habe, inklusive Bachelorarbeit. Für den Abschluss ihres Studiums sei nur mehr eine Prüfung abzulegen (Mathematik). Dafür notwendig sei, dass die bP den Onlinekurs am 12.1.2021 mit Dauer von drei Stunden ablege und die Endprüfung spätestens Ende Februar absolviere. Über diesen 12.
  4. hinaus müsse die bP Ende Jänner einen sogenannten „Arbeitsauftrag“ erledigen. Das heißt sie sei an keinerlei Ablegung fixer Zeiten des Studiums gebunden. Sie stehe daher für den Arbeitsmarkt in vollem Umfang zur Verfügung, außer den oben genannten Terminen und dem Prüfungstag, der leider noch nicht feststehe. Sie habe vorher ebenfalls eine 40 Stunden Beschäftigung gehabt. Trotz dieser 40 Stunden Beschäftigung sei von der bP das Studium weitergeführt worden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung (Bekannten/Verwandtenkreis), dass grundsätzlich ein Studium nicht bedeute, dass man nicht arbeiten könneSowohl in ihrer Beschwerde vom 15.12.2020, als auch in ihrem Vorlageantrag vom 27.01.2021 führte die bP aus, dass sie ihr Studium an der römisch 40 fast zur Gänze abgeschlossen habe, inklusive Bachelorarbeit. Für den Abschluss ihres Studiums sei nur mehr eine Prüfung abzulegen (Mathematik). Dafür notwendig sei, dass die bP den Onlinekurs am 12.1.2021 mit Dauer von drei Stunden ablege und die Endprüfung spätestens Ende Februar absolviere. Über diesen 12.
  5. hinaus müsse die bP Ende Jänner einen sogenannten „Arbeitsauftrag“ erledigen. Das heißt sie sei an keinerlei Ablegung fixer Zeiten des Studiums gebunden. Sie stehe daher für den Arbeitsmarkt in vollem Umfang zur Verfügung, außer den oben genannten Terminen und dem Prüfungstag, der leider noch nicht feststehe. Sie habe vorher ebenfalls eine 40 Stunden Beschäftigung gehabt. Trotz dieser 40 Stunden Beschäftigung sei von der bP das Studium weitergeführt worden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung (Bekannten/Verwandtenkreis), dass grundsätzlich ein Studium nicht bedeute, dass man nicht arbeiten könne Die bP wurde von der bB im Parteiengehör vom 17.12.2020 um einen Nachweis zu ihrem Vorbringen ersucht wie beispielsweise eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung und Bekanntgabe eines Datums mit dem die Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen sein werde. In weiterer Folge wurde von der bP kein derartiger Nachweis erbracht, sondern am 28.12.2020 und am 04.01.2021 per E-Mail nachgefragt, wann denn das Arbeitslosengeld überwiesen werde. Am 04.01.2021 wurde die bP in einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der bB über den vorliegenden Sachverhalt und die Rechtslage aufgeklärt und es wurde vereinbart, dass die bP bis 15.01.2021 einen Nachweis in Form einer Bestätigung der Hochschule vorlegen werde. Dieses Telefonat ist mit einem Aktenvermerk nachweislich dokumentiert. Am 14.01.2021 übermittelte die bP der bB einen E-Mail Schriftverkehr mit einer Professorin der XXXX . Im Wesentlichen ging es darum, dass das Seminar Arithmetik 1 am 26.01.2021 um 14 Uhr online stattfindet.Am 14.01.2021 übermittelte die bP der bB einen E-Mail Schriftverkehr mit einer Professorin der römisch 40 . Im Wesentlichen ging es darum, dass das Seminar Arithmetik 1 am 26.01.2021 um 14 Uhr online stattfindet. Der von der bP vorgelegte Schriftverkehr stellt jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts keinen geeigneten Nachweis darüber dar, in welchem zeitlichen Umfang die bP von ihrem Studium in Anspruch genommen wird. Es wird lediglich der Termin eines Online-Seminars bekanntgegeben und werden inhaltliche Erfordernisse dieses Seminars thematisiert. Das vorgelegte Beweismittel ermöglicht keinerlei Rückschlüsse auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme der bP durch die von ihr absolvierte Ausbildung. In ihrem Vorlageantrag vom 27.01.2021 monierte die bP, dass sie die Mitarbeiterin der bB bei Vorlage des Schriftverkehrs am 14.01.2021 ersucht habe, der bP mitzuteilen, ob dies ausreichend sei, damit sie ab Oktober 2020 Arbeitslosengeld erhalte. Ihr E-Mail vom 14.
  6. sei zeitgerecht in den Machtbereich der bB gelangt und wäre daher bei sorgfältigem Vorgehen der bB zu berücksichtigen gewesen. Die bB habe es daher nach Meinung der bP fahrlässig in Kauf genommen, dass die bP von der bB am 25.01.2021 einen „falschen Bescheid“ erhalten habe. Weiters sei angemerkt, dass die bP daher annehme, da sie von der Mitarbeiterin keine gegenteilige Mitteilung bekommen habe, dass die Info ihres Mails vom 14.01.2021 für die bB ausreichend sei, um der bP das Arbeitslosengeld anzuweisen. Es sei schon im Vorjahr und auch heuer nach Überprüfung mit Zeugen und Aufzeichnung ihrer Telefonate an ihre zuständige Hochschule nicht möglich eine schriftliche Bestätigung von der Prüfungsabteilung zu erhalten, da Corona bedingt dies nicht möglich sei. Gegenüber der bB müsse auch die bP auf die Corona bedingte Vorgehensweise Rücksicht nehmen. Diesen Einwendungen der bP ist entgegenzuhalten, dass die bP mehrfach und umfassend (Parteiengehör vom 17.12.2020, Telefonat vom 04.01.2021) über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt wurde. Es wurde in dem Telefonat vom 04.01.2021 explizit die Vorlage eines Nachweises in Form einer Bestätigung der Hochschule vereinbart. Dass ein E-Mail- Schriftverkehr, in dem lediglich der Termin für ein Online Seminar bekanntgegeben wird diesen Anforderungen nicht gerecht wird, hätte der bP bewusst sein müssen. Weiters besteht keine Verpflichtung der bB mehrfach und wiederholt von der bP die Vorlage eines erforderlichen Nachweises zu verlangen und hätte die bP nicht annehmen dürfen, dass die bB sie erneut um die Vorlage dieses Beweismittels ersuchen wird. Die bP hat eine Mitwirkungsverpflichtung im gegenständlichen Verfahren und es ist an ihr gelegen zeitgerecht geeignete Nachweise über die von ihr gemachten Vorbringen zu erbringen. Dieser Mitwirkungsverpflichtung ist die bP nicht nachgekommen, weil der von ihr vorgelegte Schriftverkehr kein geeigneter Nachweis war um zu belegen in welchem zeitlichen Umfang die bP durch ihr Studium in Anspruch genommen wird. Die bB ist nach Ansicht des ho. Gerichts ihrer Pflicht den Sachverhalt zu ermitteln umfassend und ordnungsgemäß nachgekommen, indem sie die bP mehrfach darauf aufmerksam gemacht hat einen geeigneten Nachweis vorzulegen. Die bP gibt an, es sei aufgrund der Corona Situation nicht möglich gewesen eine schriftliche Bestätigung der Prüfungsabteilung der XXXX zu erhalten. Diese Aussage wird durch Ermittlungen des ho. Gerichts entkräftet: Es wurde am 07.04.2021 telefonisch mit der XXXX , Abteilung Studium und Prüfungswesen Kontakt aufgenommen. Die Abteilungsleiterin teilte mit, dass es trotz Corona Situation auch im Dezember 2020 und im Jänner 2021 jederzeit möglich gewesen sei, die Prüfungsabteilung zu kontaktieren. Es gäbe wegen Corona lediglich eingeschränktes Kundenservice, wo sich Personen an bestimmten Tagen Unterlagen abholen können. Studierende können sich zudem Studienerfolgsnachweise selbst ausdrucken und noch nicht erledigte Module würden dem Studierenden ebenfalls ersichtlich aufscheinen.Die bP gibt an, es sei aufgrund der Corona Situation nicht möglich gewesen eine schriftliche Bestätigung der Prüfungsabteilung der römisch 40 zu erhalten. Diese Aussage wird durch Ermittlungen des ho. Gerichts entkräftet: Es wurde am 07.04.2021 telefonisch mit der römisch 40 , Abteilung Studium und Prüfungswesen Kontakt aufgenommen. Die Abteilungsleiterin teilte mit, dass es trotz Corona Situation auch im Dezember 2020 und im Jänner 2021 jederzeit möglich gewesen sei, die Prüfungsabteilung zu kontaktieren. Es gäbe wegen Corona lediglich eingeschränktes Kundenservice, wo sich Personen an bestimmten Tagen Unterlagen abholen können. Studierende können sich zudem Studienerfolgsnachweise selbst ausdrucken und noch nicht erledigte Module würden dem Studierenden ebenfalls ersichtlich aufscheinen. Das ho. Gericht vertritt die Ansicht, dass es sich bei den Vorbringen der bP lediglich um Schutzbehauptungen handelt und es der bP auf einfache Weise möglich gewesen wäre geeignete Beweismittel über den zeitlichen Umfang der Ausbildung zu erlangen und der bP diese zeitgerecht vorzulegen. Im Ergebnis ist den Ausführungen der bB in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2021 vollinhaltlich zu folgen. Es wurde ausgeführt, dass die bP das Vorbringen in der Beschwerde entgegen der explizit getroffenen Vereinbarung nicht nachweisen konnte und diesem Vorbringen daher keine ausreichende Glaubwürdigkeit zukomme. Es sei anzumerken, dass in einem ausführlichen Gespräch am 04.01.2021 der Sachverhalt und die Rechtslage erörtert worden seien. Dabei sei auf Wunsch der bP die Frist bis zur Vorlage einer Bestätigung der Ausbildungseinrichtung zum zeitlichen Umfang der Ausbildung bis 15.01.2021 erstreckt worden. Die bP habe weder Nachweise vorgelegt, noch sich gemeldet bzw.um Fristerstreckung ersucht. Verfügbarkeit sei eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Das Kriterium der Verfügbarkeit sei erfüllt, wenn die bP zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten (von Montag bis Samstag von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr für mind. 20 Stunden/Woche) laufend zur Verfügung stehe. Es müsse sich dabei um ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze handeln. Die von der bP angegebenen Zeiten, zu denen sie von der Ausbildung in Anspruch genommen werde, würden sich mit den am Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigungszeiten überschneiden. Die bP stehe daher aufgrund dieser Ausbildung zur Aufnahme einer über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Zeiten nicht zur Verfügung. Mangels Verfügbarkeit sei dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 29.10.2020 zu Recht keine Folge gegeben worden. 3.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  8. Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1.der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.die Anwartschaft erfüllt und 3.die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, 1.die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, 2.die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2.die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen 1.während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor; 2.während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird; 3.während einer Absonderung

§ 7oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl.

Nr. 186/1950, vor.3.während einer Absonderung

Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.

(6)Personen, die

§ 5Ausl

BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(6)Personen, die

Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung

§ 12Abs.

4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice

§ 12Abs.

5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung

Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice

Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein. Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer 1.eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2.nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3.keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(2a)Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März 2020 bis einschließlich Juni 2021 nicht.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,

(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

  1. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  2. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  3. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156bAbs.

1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7)Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(7)Unbeschadet des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8)Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde. Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

(3)In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
  1. a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
  4. d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
  5. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

§ 5dAMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(6)Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. § 15.

(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandParagraph 15,
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1.in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist; 2.arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat; 3.eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat; 4.Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; 5.Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat; 6.einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat; 7.ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;7.ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat; 8.eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;8.eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat; 9.auf behördliche Anordnung angehalten worden ist; 10.bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

§ 29

oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10.bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11.am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

§ 4Abs.

1 Z 11 ASVG versichert ist;11.am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12.am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und

§ 8Abs.

1 Z 4a ASVG versichert ist;12.am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist; 13.Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2)Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland 1.sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; 2.eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.2.eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1.Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist; 2.nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist; 3.wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit

§ 8

gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;3.wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit

Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4.einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3

§ 5des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl.

Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

§ 18bASVG oder § 77 Abs.

6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;4.einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3

Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5.ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder

§ 18a

ASVG oder

§ 8Abs.

1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

§ 227a

ASVG erworben hat;5.ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder

Paragraph 18 a, ASVG oder

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

Paragraph 227 a, ASVG erworben hat; 6.Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, bezogen hat.6.Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, bezogen hat.

(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

§ 5

GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

§ 5GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(6)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7)Zeiten, die

§ 14anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(7)Zeiten, die

Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
(9)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.
(10)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören.
(10)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2 Verfügbarkeit ist eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Das Kriterium der Verfügbarkeit ist erfüllt, wenn die bP zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten (von Montag bis Samstag von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr für mind. 20 Stunden/Woche) laufend zur Verfügung steht. Es muss sich dabei um ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze handeln. Die von der bP angegebenen Zeiten, zu denen sie von der Ausbildung in Anspruch genommen wird, überschneiden sich mit den am Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigungszeiten. Die bP steht daher aufgrund dieser Ausbildung zur Aufnahme einer über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Zeiten nicht zur Verfügung. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat die bP keinen geeigneten Nachweis erbracht um zu belegen, dass sie das Kriterium der Verfügbarkeit zur Vermittlung am Arbeitsmarkt gem.§7 Abs.1 Z1 AlVG erfüllt. Folglich besteht kein Anspruch auf die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat die bP keinen geeigneten Nachweis erbracht um zu belegen, dass sie das Kriterium der Verfügbarkeit zur Vermittlung am Arbeitsmarkt gem.§7 Absatz eins, Z1 AlVG erfüllt. Folglich besteht kein Anspruch auf die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239374.1.00

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