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{'item': 'L524 2233463-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlL524 2233463-1 Spruch, L524 2233463-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 03.07.2020 wurde gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld ab dem 25.06.2020 gebühre, da die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst am 25.06.2020 eingebracht habe. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 03.07.2020 wurde gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld ab dem 25.06.2020 gebühre, da die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst am 25.06.2020 eingebracht habe. In einem als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben, welches als Beschwerde gewertet wird, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am 02.06.2020 ein Begehren über das eAMS-Konto gestellt habe. Am 09.06.2020 habe sie ein Schreiben mit der Aufforderung zur Antragstellung auf Arbeitslosengeld erhalten. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie dem nachkommen müsse. Sie habe den Antrag dann trotzdem gestellt, aber offensichtlich zu spät. Sie ersuche um Nachsicht. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.07.2020, Zl. LGS SBG/2/0566/2020, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 02.06.2020 einen Vorbereitungslehrgang angetreten und diesbezüglich ein Begehren zur Kostenübernahme durch das AMS gestellt habe. Am 09.06.2020 sei der Beschwerdeführerin ein Antragsformular betreffend Arbeitslosengeld per Post geschickt worden. Auf diesem Formular sei deutlich sichtbar der 23.06.2020 als Frist zur Rückgabe eingetragen gewesen. Erst am 25.06.2020 habe die Beschwerdeführerin per e-mail das ausgefüllte Antragsformular geschickt. Das Arbeitslosengeld gebühre daher ab dem 25.06.

  1. In ihrem „Einspruch“ bezeichneten Schreiben vom 28.07.2020, welches als Vorlageantrag gewertet wird, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie das Geld für ihre Führerscheinausbildung bereits eingeplant habe und ersuche daher um positive Erledigung. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 02.06.2020 ein Begehren auf Gewährung von Aus- und Weiterbildungshilfen gemäß § 34 und § 35 Arbeitsmarktservicegesetz für die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang für die überbetriebliche Lehrausbildung. Diesbezüglich erhielt die Beschwerdeführerin am selben Tag eine Nachricht, dass ihr Begehren bearbeitet wird.Die Beschwerdeführerin stellte am 02.06.2020 ein Begehren auf Gewährung von Aus- und Weiterbildungshilfen gemäß Paragraph 34 und Paragraph 35, Arbeitsmarktservicegesetz für die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang für die überbetriebliche Lehrausbildung. Diesbezüglich erhielt die Beschwerdeführerin am selben Tag eine Nachricht, dass ihr Begehren bearbeitet wird. Der Beschwerdeführerin wurde am 09.06.2020 ein „Antrag auf Arbeitslosengeld“ übermittelt. Auf diesem Antrag ist folgendes vermerkt: „Dieser Antrag ist dem Arbeitsmarktservice bis spätestens 23.06.2020 zu übermitteln.“ „Wichtig: Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!“ Am 25.06.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld an das AMS. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Begehren auf Gewährung von Aus- und Weiterbildungshilfen ergibt sich aus dem entsprechenden Formular vom 02.06.
  2. Die Feststellung zur Nachricht über die Bearbeitung des Begehrens ergibt sich aus dem dahingehenden Schreiben des AMS. Die Feststellung zur Übermittlung des Antrags auf Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem diesbezüglichen Formular, auf dem als Ausgabedatum der 09.06.2020 vermerkt ist. Aus demselben Formular ergibt sich, dass als spätester Rückgabetermin der 23.06.2020 vermerkt ist sowie der Hinweis betreffend die Gewährung von Arbeitslosengeld bei verspäteter Rückgabe des Formulars. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Formular am 25.06.2020 an das AMS übermittelte, ergibt sich aus dem Vermerk des AMS vom 25.06.
  3. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt ( Z 1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z 2).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt ( Ziffer eins,) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Ziffer 2,). Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. § 46 AlVG enthält eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Zur Beibringung des Antrags und gegebenenfalls der für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen sonstigen Unterlagen ist demnach eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu setzen. Nach § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG gilt der Anspruch, wenn diese Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (vgl. VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002 unter Hinweis auf VwGH 14.01.2013, 2010/08/0176).Paragraph 46, AlVG enthält eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Zur Beibringung des Antrags und gegebenenfalls der für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen sonstigen Unterlagen ist demnach eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu setzen. Nach Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG gilt der Anspruch, wenn diese Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind vergleiche VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002 unter Hinweis auf VwGH 14.01.2013, 2010/08/0176). Die Beschwerdeführerin stellte am 25.06.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit diesem Tag wurde ihr auch das Arbeitslosengeld zuerkannt. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie am 02.06.2020 ein Begehren gestellt habe. Als ihr am 09.06.2020 ein Schreiben mit der Aufforderung zur Antragstellung auf Arbeitslosengeld übermittelt worden sei, sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie dem nachkommen müsse. Sie habe aber dennoch, am 25.06.2020, den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt: Der Beschwerdeführerin wurde ein Formular mit der Bezeichnung „Antrag auf Arbeitslosengeld“ übermittelt. Darauf ist vermerkt, dass dieser Antrag bis spätestens 23.06.2020 zu übermitteln ist und bei verspäteter Rückgabe das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag gewährt wird, an dem der Antrag eingebracht wird. Das Formular „Aus- und Weiterbildungshilfen“, das von der Beschwerdeführerin am 02.06.2020 an das AMS übermittelt wurde, betrifft unzweifelhaft nicht die Geltendmachung von Arbeitslosengeld. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe gedacht, mit dem zuletzt genannten Formular habe dann alles seine Ordnung und sie müsse der Aufforderung, den „Antrag auf Arbeitslosengeld“ bis 23.06.2020 zu übermitteln, nicht nachkommen, wird kein triftiger Grund für die Versäumung der Abgabefrist geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hat das Formular zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 25.06.2020 dem AMS übermittelt. Ihr gebührt daher erst ab diesem Tag das Arbeitslosengeld. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L524.2233463.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.