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{'item': 'W102 2208353-1'}

Obsah (12)§§ 3§ 9§ 55Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 11§ 6§ 8§ 58

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlW102 2208353-1 SpruchW102 2208353-1/21E, W102 2208353-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§§ 3und 8 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 9BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist. III. XXXX wird

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 07.12.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 08.12.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, da in Afghanistan die Taliban herrschen würden, habe er nicht in die Schule gehen dürfen. Es sei eine gemischte Schule gewesen, die Taliban würden dies nicht dulden. Der Vater habe beschlossen, er solle in ein europäisches Land gehen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.05.2018 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Situation für Hazara sei sehr schlecht, sie würden getötet und geköpft. Er habe nicht an islamischen Festen teilnehmen wollen, er sei kein richtiger Moslem. Einmal hätten die Taliban das Heimatdorf attackiert. Er sei ab dem elften Lebensjahr nicht mehr in die Moschee gegangen. Als Hazara sei er von den Taliban bedroht, als Schiit von den Sunniten unterdrückt worden. Die Taliban seien ins Dorf gekommen, um junge Leute zu rekrutieren. Er habe nicht zur Schule gehen können, die Taliban seien gänzlich gegen Schulbildung. Die Taliban seien überall, es herrsche Krieg. Am 18.05.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung, aufgrund der allgemein herrschenden Kriegssituation, seiner westlichen Einstellung und seinem Wunsch auf ein Leben in Frieden verlassen. Die Sicherheitslage in Ghazni sei schlecht. Der Beschwerdeführer habe Verfolgung wegen seiner (unterstellten) religiösen und (unterstellten) westlichen Einstellung zu befürchten. Er werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder verfolgt. Die Sicherheitslage in Kabul sei katastrophal.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2018, zugestellt am 01.10.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde mit „2 Wochen/Tage“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Er habe niemals angegeben, persönlich bedroht worden oder irgendeiner Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe keine persönliche Gefährdungslage zu befürchten. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat bestreiten. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2018, zugestellt am 01.10.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit „2 Wochen/Tage“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Er habe niemals angegeben, persönlich bedroht worden oder irgendeiner Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe keine persönliche Gefährdungslage zu befürchten. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat bestreiten.

  1. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018 richtet sich die am 19.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, es sei von asylrelevanter Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder/Jugendlichen und der wehrfähigen jungen Männer. Der Beschwerdeführer sei von Zwangsrekrutierung bedroht. Er weigere sich, seine Religion nach den Regeln islamischer Tradition zu vollziehen und zu praktizieren. Rückkehrer aus westlichen Ländern würden verfolgt, der Beschwerdeführer habe einen modernen und freizügigen Lebensstil verinnerlicht. Ihm würde Ungläubigkeit unterstellt. Der Beschwerdeführer sei hervorragend integriert. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. Mit Ladung vom 09.02.2021 (OZ 12) brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung: 16.12.2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Security situation von September 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. State Structure and Security Forces von August 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Regierungsfeindliche Elemente (AGE) von August 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Criminal law, customary justice and informal dispute resolution von Juli 2020 ● EASO, Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 ● UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) ● EASO COI Report: Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen von Dezember 2017 ● EASO COI Report: Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen von Dezember 2017, und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 16.02.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer lebe – auch nach Erreichen der Volljährigkeit – bei seinen Pflegeeltern und bestehe ein besonders starkes Vertrauensverhältnis. Er habe im September 2017 eine Lehre begonnen, nach Lehrabschluss eine Beschäftigungsbewilligung erhalten und sei seither ununterbrochen selbsterhaltungsfähig, er spreche Deutsch auf zumindest B1-Niveua und sei in seiner Heimatgemeinde und den umliegenden Gemeinden fest integriert. Er habe ehrenamtlich gearbeitet und spiele in einer Volleyballgemeinschaft. Es sei von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers auszugehen. Vorgelegt wurde zudem das Lehrabschlussprüfungszeugnis des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 23.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, eine im Akt namentlich genannte Zeugin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt. Mit Schreiben vom 07.04.2021 (OZ 16) und vom 26.04.2021 (OZ 18) brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende aktuellen Länderberichte in das Verfahren ein: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung: 31.03.2021 (in der Folge: Länderinformationsblatt) ● EASO, Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 (in der Folge: EASO Country Guidance) und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Mitteilungen vom 12.04.2021 und vom 27.04.2021 verzichtete der Beschwerdeführer jeweils auf eine Stellungnahme. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 27.04.2021 bekannt, keine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers ● Schulunterlagen ● Lehrvertrag und weitere Unterlagen zur Lehre ● Unterlagen zu Deutschkursen ● Teilnahmebestätigung für Basisbildung und Workshops ● Mehrere Empfehlungsschreiben ● Bestätigung „Patenfamilie“ ● Bestätigung über gemeinnützige Arbeit ● Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeit ● Mitgliedschaftsbestätigung Volleyball-Verein ● Zeitungsberichte ● Fotos ● Berufsschulzeugnisse ● Beschäftigungsbewilligungsbescheid ● Lehrabschlussprüfungsbestätigung ● Lohn-/Gehaltsabrechnungen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren im Jahr XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren im Jahr römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri, wo die Familie im eigenen Haus lebt. Die Eltern des Beschwerdeführers betreiben eine Landwirtschaft, in der auch der Beschwerdeführer mitgearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat sechs Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat zwei jüngere Brüder und zwei jüngere Schwestern. Sie leben mit den Eltern des Beschwerdeführers im Herkunftsdorf. Kontakt besteht. Außerdem hat der Beschwerdeführer einen Onkel väterlicherseits, fünf Onkel mütterlicherseits, drei Tanten väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Sie alle leben im Herkunftsdistrikt. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Dezember 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er besuchte 2016 und 2017 zunächst Deutschkurse und nahm am Kurs „Bildung für junge Flüchtlinge“ der Volkshochschule teil. Ab 04.09.2017 war der Beschwerdeführer im Rahmen eines Lehrverhältnisses im Beruf „Einzelhandelskaufmann – Schwerpunkt Lebensmittelhandlung“ unselbstständig erwerbstätig und besuchte die Berufsschule. Die Lehrabschlussprüfung hat er am 15.07.2020 bestanden. Für den Zeitraum 01.12.2020 bis 30.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann in jenem Unternehmen erteilt, in dem er bereits seine Lehre absolviert hatte. Der Beschwerdeführer bezieht ein Gehalt in Höhe von etwa EUR 1.400,– netto monatlich. Seit Jänner 2019 bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. Seit dem Jahr 2016 ist der Beschwerdeführer in einem Volleyball-Verein aktiv und nimmt am regelmäßigen Training, Turnieren und sonstigen Vereinsaktivitäten teil und ist auch als Schiedsrichter aktiv. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 in seiner Wohnsitzgemeinde gemeinnützige Arbeit in der Schülerbetreuung geleistet. Er engagiert sich laufend ehrenamtlich. So hat er etwa bei der Eröffnungsfeier des neuen Feuerwehrhauses und im Biobetrieb eines Klosters mitgeholfen, den Kultur- und Sozialausschuss der Gemeinde bei seinen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Open Air Kino, Lange Nach der Vereine, Konzerte, Konzerte, etc.) unterstützt und beim Osterbasar eines Krankenpflegevereins im Küchenteam mitgearbeitet. Seit 01.04.2018 wohnt der Beschwerdeführer im Haushalt seiner „Patenfamilie“ und nahm und nimmt an deren Familienleben und sozialen Aktivitäten teil. Es besteht ein enges Vertrauensverhältnis. Der Beschwerdeführer ist in seiner Wohnsitzgemeinde vielfältig sozial vernetzt. Der Beschwerdeführer hat die interne Deutschprüfung für das Niveau B1 an der Volkshochschule XXXX erfolgreich bestanden. Er wurde im Jahres- und Abschlussprüfungszeugnis der Berufsschule im Fach Deutsch und Kommunikation mit „Befriedigend“ benotet.Der Beschwerdeführer hat die interne Deutschprüfung für das Niveau B1 an der Volkshochschule römisch 40 erfolgreich bestanden. Er wurde im Jahres- und Abschlussprüfungszeugnis der Berufsschule im Fach Deutsch und Kommunikation mit „Befriedigend“ benotet. 1.
  4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Minderheit der schiitischen Hazara macht etwa 9-10% der Bevölkerung Afghanistans aus. Sie leben unter anderem in Kabul (Stadt), Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif. Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19 % geschätzt, 90 % der Schiiten gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Hazara bekleiden prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind allerdings in der öffentlichen Verwaltung unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. Die Hazara haben seither auch erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. Hinweise auf von staatlichen Akteuren ausgehende Misshandlungen gibt es nicht. Der ISKP verfügt in Afghanistan über sehr begrenzte territoriale Kontrolle, seine landesweite Mannesstärke lag im November 2019 bei etwa 4.000 für 5.000 Kämpfern. „Zellen“ des ISKP sind in ganz Afghanistan präsent, auch in Kabul (Stadt). Er ist in der Lage, in unterschiedlichen Teilen des Landes Angriffe durchzuführen. Der ISKP zielt darauf ab, konfessionelle Gewalt zu fördern, indem er seine Angriffe gegen Schiiten richtet. Es kommt zu Angriffen durch den ISKP auf schiitische Hazara, etwa in Kabul. Ziel sind insbesondere Orte, an denen Schiiten zusammenkommen, etwa Moscheen, politische Demonstrationen oder Hazara-dominierte Wohnviertel. Diese Angriffe stehen im Zusammenhang mit der schiitischen Glaubenszugehörigkeit der Hazara sowie mit deren – nach Wahrnehmung des ISKP – Nähe und Unterstützung des Iran und des Kampfes gegen den IS in Syrien. Es kommt zu Entführungen und Tötungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara auf den Straßen durch regierungsfeindliche Kräfte, insbesondere durch die Taliban. Es gibt Vorfälle, bei denen Hazara-Reisende ausgesondert und getötet oder entführt werden. Hierfür kann jedoch häufig ein anderer Grund als deren Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit identifiziert werden, etwa als ANSF-Angehöriger, NGO- oder Regierungsmitarbeiter. Die Taliban führen Angriffe auf religiöse Stätten und Führer durch, die die Legitimität der Taliban anzweifeln. Die schiitische Religionszugehörigkeit gehört zum ethnischen Selbstverständnis der Hazara, Ethnien- und Religionszugehörigkeit sind in Afghanistan häufig untrennbar verbunden. Die Taliban rekrutieren typischerweise arbeitslose männliche Paschtunen aus ländlichen Gemeinschaften, die in einer Madrassa ausgebildet wurden. Sie haben keinen Mangel an freiwilligen Kämpfern. Nur in Ausnahmefällen greifen die Taliban auf Zwangsrekrutierung zurück. Sie versuchen etwa, Personen mit militärischem Hintergrund zu rekrutieren, etwa ANSF-Angehörige oder greifen, wenn sie akut unter Druck stehen, auf Zwangsrekrutierung zurück. Druck, sich den Taliban anzuschließen, ist nicht immer gewaltsam, sondern wird etwa durch die Familie, den Stamm oder religiöse Netzwerke ausgeübt. Kinder, die sich an die Freiheiten und Unabhängigkeit im Westen gewöhnt haben, können Schwierigkeiten haben, sich an die sozialen Restriktionen in Afghanistan anzupassen. Die soziale Einstellung gegenüber „verwestlichten“ Männern ist gemischt. Männer, die sich mit „westlichen“ Werten identifizieren und aus westlichen Staaten zurückkehren können auf Misstrauen, Stigmatisierung oder Ablehnung stoßen. Teile der Gesellschaft insbesondere in Städten sind offen für „westliche“ Sichtweisen, während andere Teile, insbesondere in ländlichen und konservativen Umgebungen, sie ablehnen. Afghanen, die sich mit „westlichen“ Werten identifizieren, können von aufständischen Gruppierungen angegriffen werden, weil sie als unislamisch, die Regierung unterstützend oder als Spione wahrgenommen werden könnten. Es gibt Fälle, dass Rückkehrer in der Öffentlichkeit angegriffen wurde, weil sie als „Verräter“ oder „Ungläubige“ angesehen wurden. 1.
  5. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Die Provinz Ghazni gehört zu den volatilen Provinzen, Taliban-Kämpfer sind aktiv. Im Jahr 2019 und in den ersten Monaten 2020 war Ghazni schwer umkämpft und gehörte zu den Hauptschauplätzen von Kämpfen zwischen Taliban und Regierung. Im Oktober 2019 standen die hauptsächlich von Paschtunen bewohnten Distrikte beinahe vollständig unter Talibankrontrolle, während die Hazara-Gebiete – darunter Jaghuri – und Ghazni Stadt von der Regierung kontrolliert wurden. Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierung, Angriffen entlang der Hauptstraßen, Luftangriffen, Sicherheitsoperationen der afghanischen Streitkräfte. Auch Angriffe des IS sind verzeichnet. Insbesondere die Straßen in Ghazni sind gefährlich. Die Taliban betreiben in Gebieten unter ihrer Kontrolle illegale Checkpoints, wo sie Personen kontrollieren und Geld erpressen. Reisen ist in Ghazni aufgrund dieser Checkpoints gefährlich, es kommt zu Entführungen, Angriffen und Tötungen. Die Taliban platzieren Sprengfallen entlang der Straßen. Für das Jahr 2020 sind 418 zivile Opfer (183 Tote und 235 Verletzte) dokumentiert. Dies entspricht einem Rückgang von 38% gegenüber
  6. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen Der Distrikt Jaghuri wird hauptsächlich von Hazara bewohnt und gilt als umkämpft. Für das Jahr 2020 sind für den Distrikt allerdings weder nach der Globalincidentmap, noch nach ACLED Sicherheitsvorfälle verzeichnet. Balkh zählte zuletzt zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes. Für die gesamte Provinz sind für das Jahr 2020 sind 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) verzeichnet, eine Steigerung von 157 % gegenüber
  7. Hauptursachen für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern. Balkh ist ethnisch divers und wird unter anderem von Hazara bewohnt. In Mazar-e Sharif kam es von 2020 der Globalincidentmap zufolge zu einem sicherheitsrelevanten Vorfall, nach ACLED kam es zu zwölf sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher und steht unter Regierungskontrolle. 2019 fanden beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt. Deren Ziel waren oftmals Sicherheitskräfte, doch gab es auch zivile Opfer. Kriminalität stellt ein Problem dar, insbesondere bewaffnete Raubüberfälle. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften. Mazar-e Sharif verfügt über einen internationalen Flughafen, für den keine Sicherheitsvorfälle verzeichnet sind. Der durch die afghanische Regierung geleistete Menschenrechtsschutz ist trotz ihrer ausdrücklichen Verpflichtungen, nationale und internationale Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, inkonsistent. Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden unabhängig von der tatsächlichen Kontrolle über das betreffende Gebiet durch den Staat und seine Vertreter, regierungsnahe Gruppen und regierungsfeindliche Gruppierungen statt. Straflosigkeit ist weit verbreitet. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen sind insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet. Das formale Justizsystem ist schwach ausgeprägt, Korruption, Drohungen, Befangenheit und politische Einflussnahme sind weit verbreitet, es mangelt an ausgebildetem Personal und Ressourcen. Die Sicherheitskräfte wenden unverhältnismäßige Gewalt an, Folter ist in Haftanstalten weit verbreitet. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. In urbanen Gebieten leben rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Während der Covid-19-Pandemie ist insbesondere die Situation für Tagelöhner schwierig, viele Wirtschaftszweige wurden durch Sperr- und Restriktionsmaßnahmen negativ beeinflusst. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. 2016/2017 waren rund 45 % der Menschen von anhaltender oder vorrübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Auch aktuell verschlechtert sich die aktuelle Ernährungsunsicherheit infolge der Covid-19-Pandemie, bis März 2021 wurde ein Anstieg auf 42 % prognostiziert. Die Krise führte zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die Preise für Weizenmehl waren von November bis Dezember 2020 stabil, allerdings auf einem Niveau, das 11% über dem des letzten Jahres und 27% über dem Dreijahresdurchschnitt lag.Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. In urbanen Gebieten leben rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Während der Covid-19-Pandemie ist insbesondere die Situation für Tagelöhner schwierig, viele Wirtschaftszweige wurden durch Sperr- und Restriktionsmaßnahmen negativ beeinflusst. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. 2016 aus 2017, waren rund 45 % der Menschen von anhaltender oder vorrübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Auch aktuell verschlechtert sich die aktuelle Ernährungsunsicherheit infolge der Covid-19-Pandemie, bis März 2021 wurde ein Anstieg auf 42 % prognostiziert. Die Krise führte zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die Preise für Weizenmehl waren von November bis Dezember 2020 stabil, allerdings auf einem Niveau, das 11% über dem des letzten Jahres und 27% über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit, sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. Die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung liegt auf hohem Niveau und und ist infolge der Pandemie auf 37,9 % gestiegen, gegenüber 23,9 % im Jahr
  8. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiert nicht. Ein Mangel an Bildung korreliert mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus hat starke Auswirkungen auf Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Sie werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Afghanistan ist von der COVID-Pandemie betroffen. Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen. Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet, wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird. Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht. Ein „Lockdown“ oder Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul aktuell nicht in Kraft. Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten sind derzeit nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für Rückkehrer unter der Schirmherrschaft von IOM, die eine Unterkunft benötigen, kann IOM ein Hotel buchen. Die Verfügbarkeit und Qualität der medizinischen Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die COVID-19-Pandemie hat sich negativ auf die Bereitstellung und Nutzung grundlegender Gesundheitsdienste in Afghanistan ausgewirkt. In großen Städten ist die medizinische Versorgung grundsätzlich sichergestellt. Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte. Zur Religionszugehörigkeit wird zudem am Rande angemerkt, dass der Beschwerdeführer zwar im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 04.05.2018 angab, er sei kein richtiger Moslem (Einvernahmeprotokoll S. 5), in der Folge erstattete der Beschwerdeführer jedoch hierauf bezogen kein substantiiertes Vorbringen mehr, machte insbesondere im Zuge der mündlichen Verhandlungen keinerlei Andeutungen im Hinblick auf einen Wechsel seiner religiösen Überzeugungen, sondern verneinte viel mehr die Frage nach einer Konversion, die ihm den Spielraum zur Diskussion von Glaubensüberzeugungen eröffnet hätte, mit nur einem Wort (OZ 15, S. 3). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, beruht darauf, dass anderslautendes Vorbringen im Lauf des Verfahrens nicht erstattet wurde und der Beschwerdeführer auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung seinerseits nachweisen würden. Insbesondere bestätigte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2021, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (OZ 15, S. 3). Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu Lebensverhältnissen und Lebenswandel des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf seinen plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens, die auch die belangte Behörde nicht in Zweifel zog. Den Verbleib seiner Angehörigen in Afghanistan bestätigte der Beschwerdeführer zudem in der mündlichen Verhandlung und gab hier auch an, erst kürzlich Kontakt mit Eltern und Geschwistern gehabt zu haben (OZ 15, S. 3). Die Feststellungen zu den übrigen Verwandten und deren Verbleib beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 04.05.2018 (Einvernahmeprotokoll S. 4), wobei der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hierzu kein anderslautendes Vorbringen erstattete. Das Einreisedatum des Beschwerdeführers ist aktenkundig und sind Hinweise auf eine zwischenzeitige Ausreise im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen. Zu seinen Kursen hat der Beschwerdeführer Bestätigungen vorgelegt. Zum Lehrverhältnis des Beschwerdeführers ist der Lehrvertrag (mehrfach) aktenkundig (z.B. OZ 8), ebenso hat der Beschwerdeführer sein Lehrabschlussprüfungszeugnis (OZ 13), seine Beschäftigungsbewilligung (OZ 13) und Lohn-/Gehaltsabrechnung in Vorlage gebracht. Dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2019 keine Grundversorgung mehr bezieht, geht aus dem im Akt einliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem hervor, wo als Entlassungsgrund „Nicht hilfsbedürftig“ vermerkt ist. Zum Volleyball-Verein hat der Beschwerdeführer mehrere Bestätigungen und Empfehlungsschreiben vorgelegt (z.B. OZ 13), aus denen seine Vereinsaktivitäten hervorgehen. Eine Bestätigung über eine gemeinnützige Beschäftigung im ebenso aktenkundig (Beilage zum Einvernahmeprotokoll), sowie einige Bestätigungen hinsichtlich ehrenamtlichem Engagement (Beilagen zum Einvernahmeprotokoll; OZ 13). Dass der Beschwerdeführer seit 01.04.2018 bei seiner „Patenfamilie“ wohnt, geht etwa aus der Bestätigung der BH Feldkirch hervor (OZ 13). Seine Integration in deren Haushalt und Teilnahme am Familienleben geht aus mehreren aktenkundigen Empfehlungsschreiben der „Pateneltern“ selbst, sowie deren Kindern und weiteren Verwandten, Freunden, Nachbarn hervor. Auch Fotos wurden hierzu vorgelegt. In einer Gesamtschau der vorgelegten Empfehlungsschreiben mit Blick auf die zahlreichen Aktivitäten des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Wohnsitzgemeinde vielfältig sozial vernetzt ist. Zur Deutschprüfung der VHS hat der Beschwerdeführer seinen Leistungsnachweis vorgelegt, seine Noten an der Berufsschule gehen aus den vorgelegten Zeugnissen hervor. 2.
  11. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den Siedlungsgebieten der schiitischen Hazara beruhen auf dem Länderinformationsblatt. So geht das traditionelle Besiedelungsgebiet der Hazara, zu dem Teile der Provinz Balkh zählen, aus Kapitel Relevante ethnische Minderheiten, Unterkapitel Hazara, hervor, das auch von „Hazara-Vierteln“ in Kabul berichtet. Im Hinblick auf Herat zählt das Länderinformationsblatt die Hazara ebenso als eine der wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz auf und erwähnt im Hinblick auf Herat (Stadt) eine beträchtliche Hazara-Minderheit (Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat). Die Feststellungen zum Anteil der schiitischen Muslime an der Bevölkerung beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Schiiten. Die Feststellungen zur gesellschaftlichen Lage der Hazara beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel. Relevante ethnische Minderheiten, Unterkapitel Hazara, sowie auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghansitan, Kapitel 2.17.1 Individuals of Hazara ethnicity, S. 85-86, sowie Kapitel 2.17.2 Shia, including Ismaili, S. 87). Auch die UNHCR-Richtlinien – ebenso vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 21.10.2020 (OZ 9) in das Verfahren eingebracht – berichten einerseits von gesellschaftlicher Diskriminierung, Erpressung durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, körperliche Misshandlung und Inhaftierung, aber auch von erheblichen wirtschaftlichen und politischen Fortschritten der Hazara seit dem Ende des Taliban-Regimes (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  12. Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen, Buchstabe b) Hazara, S. 106-107).Die Feststellungen zur gesellschaftlichen Lage der Hazara beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel. Relevante ethnische Minderheiten, Unterkapitel Hazara, sowie auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghansitan, Kapitel 2.17.1 Individuals of Hazara ethnicity, S. 85-86, sowie Kapitel 2.17.2 Shia, including Ismaili, S. 87). Auch die UNHCR-Richtlinien – ebenso vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 21.10.2020 (OZ 9) in das Verfahren eingebracht – berichten einerseits von gesellschaftlicher Diskriminierung, Erpressung durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, körperliche Misshandlung und Inhaftierung, aber auch von erheblichen wirtschaftlichen und politischen Fortschritten der Hazara seit dem Ende des Taliban-Regimes (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  13. Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen, Buchstabe b) Hazara, S. 106-107). Hinweise auf Misshandlungen der schiitischen Hazara durch den Staat sind der EASO Country Guidance zufolge nicht ersichtlich (Abschnitt Common analysis: Afghansitan, Kapitel 2.17.1 Individuals of Hazara ethnicity, S. 86, Unterkapitel
  14. 2.17.2 Shia, including Ismaili, S. 87). Die Feststellungen zum ISKP und dessen Angriffe auf die Hazara beruhen auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis Afghansitan, Kapitel 2.17.1 Individuals of Hazara ethnicity, S. 85-86, Unterkapitel
  15. 2.17.2 Shia, including Ismaili, S. 87), wobei auch das Länderinformationsblatt im Wesentlichen übereinstimmend von Angriffen auf schiitische Hazara durch den ISKP berichtet (Kapitel Relevante ethnische Minderheiten, Unterkapitel Hazara). Dieses berichtet auch, dass der ISKP den Großteil seines Territoriums verloren hat (Kapitel Sicherheitslage, Abschnitt Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)). Der EASO COI Report: Afghanistan. Regierungsfeindliche Elemente (AGE) von August 2020 berichtet, dass es weiterhin zu Angriffen des ISKP auf schiitische Hazara kommt (Kapitel
  16. Der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (ISKP), Unterkapitel 3.6.1 Hazara-Schiiten, S. 38), ihm sind die Feststellungen zur aktuellen Präsenz und Stärke des ISKP in Afghanistan entnommen (insbesondere Kapitel 3.2 Stärke, Präsenz, territoriale Kontrolle, Kapazität, S. 30 ff). Von relevanter territorialer Kontrolle wird hier ebenso nicht berichtet. Der EASO COI Report: Afghanistan. Regierungsfeindliche Elemente (AGE) von August 2020 führt Schiiten und Hazara hinsichtlich der Taliban nicht gesondert als „Targeted individuals“ an. Die UNHCR-Richtlinien berichten allgemein von Fällen von Schikanen, Einschüchterung, Entführung und Tötung durch die Taliban, den Islamischen Staat und andere regierungsfeindliche Kräfte, wobei den Fußnoten im Hinblick auf konkrete Vorfälle zu entnehmen ist, dass dem IS insbesondere Terror-Anschläge auf die schiitische Minderheit zuzurechnen sind. Im Hinblick auf die Taliban werden insbesondere Entführungen erwähnt, ihnen werden jedoch auch Anschläge zugeschrieben (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  17. Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen, Buchstabe b) Hazara, S. 107, sowie Unterkapitel
  18. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Buchstabe a) Religiöse Minderheiten, Abschnitt Schiiten, S. 69.-70). Der EASO COI Report: Afghanistan. Regierungsfeindliche Elemente (AGE) von August 2020 führt ebenso Anschläge der Taliban gegen religiöse Stätten und Führer an, bringt diese jedoch in Zusammenhang mit einer Infragestellung der Legitimität der Taliban (Kapitel
  19. Die Taliban, Unterkapitel 2.
  20. Gezielt angegriffene Personen, Unterkapitel 2.6.2.4 Religiöse Führer, S. 30-31). Die EASO Country Guidance berichtet im Hinblick auf Entführungen konkret, es würde Vorfälle geben, wo Hazara-Zivilisten auf Reisen entlang der Straßen entführt und getötet würden, jedoch auch, dass dies häufig mit anderen Motiven als der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit in Zusammenhang stehe, etwa als ANSF-Angehöriger, NGO- oder Regierungsmitarbeiter (Abschnitt Common analysis: Afghansitan, Kapitel 2.17.1 Individuals of Hazara ethnicity, S. 85-86, Unterkapitel
  21. 2.17.2 Shia, including Ismaili, S. 87). Der EASO COI Report: Afghanistan. Regierungsfeindliche Elemente (AGE) von August 2020 führt Schiiten und Hazara hinsichtlich der Taliban nicht gesondert als „Targeted individuals“ an. Die UNHCR-Richtlinien berichten allgemein von Fällen von Schikanen, Einschüchterung, Entführung und Tötung durch die Taliban, den Islamischen Staat und andere regierungsfeindliche Kräfte, wobei den Fußnoten im Hinblick auf konkrete Vorfälle zu entnehmen ist, dass dem IS insbesondere Terror-Anschläge auf die schiitische Minderheit zuzurechnen sind. Im Hinblick auf die Taliban werden insbesondere Entführungen erwähnt, ihnen werden jedoch auch Anschläge zugeschrieben (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  22. Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen, Buchstabe b) Hazara, S. 107, sowie Unterkapitel
  23. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Buchstabe a) Religiöse Minderheiten, Abschnitt Schiiten, S. 69.-70). Der EASO COI Report: Afghanistan. Regierungsfeindliche Elemente (AGE) von August 2020 führt ebenso Anschläge der Taliban gegen religiöse Stätten und Führer an, bringt diese jedoch in Zusammenhang mit einer Infragestellung der Legitimität der Taliban (Kapitel
  24. Die Taliban, Unterkapitel 2.
  25. Gezielt angegriffene Personen, Unterkapitel 2.6.2.4 Religiöse Führer, S. 30-31). Die EASO Country Guidance berichtet im Hinblick auf Entführungen konkret, es würde Vorfälle geben, wo Hazara-Zivilisten auf Reisen entlang der Straßen entführt und getötet würden, jedoch auch, dass dies häufig mit anderen Motiven als der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit in Zusammenhang stehe, etwa als ANSF-Angehöriger, NGO- oder Regierungsmitarbeiter (Abschnitt Common analysis: Afghansitan, Kapitel 2.17.1 Individuals of Hazara ethnicity, S. 85-86, Unterkapitel
  26. 2.17.2 Shia, including Ismaili, S. 87). Im Hinblick auf die Verbundenheit von Ethnie und Religion berichtet das Länderinformationsblatt, die schiitische Religionszugehörigkeit würde wesentlich zum ethnischen Selbstverständnis der Hazara zählen (Kapitel Relevante ethnische Minderheiten, insbesondere Unterkapitel Hazara). Auch die UNHCR-Richtlinien berichten von einer häufig untrennbaren Verbundenheit von Ethnie und Religionszugehörigkeit, weswegen eine eindeutige Unterscheidung zwischen einer Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der Religion einerseits oder der ethnischen Zugehörigkeit andererseits oftmals nicht möglich sei (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel
  27. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Buchstabe a) Religiöse Minderheiten, Unterabschnitt Schiiten, S. 69-70). Auch die EASO Country Guidance spricht die Verknüpfung an (Abschnitt Common analysis: Afghansitan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel
  28. Ethnic and religious minorities, Buchstabe a. Individuals of Hazara ethnicity, S. 69).Im Hinblick auf die Verbundenheit von Ethnie und Religion berichtet das Länderinformationsblatt, die schiitische Religionszugehörigkeit würde wesentlich zum ethnischen Selbstverständnis der Hazara zählen (Kapitel Relevante ethnische Minderheiten, insbesondere Unterkapitel Hazara). Auch die UNHCR-Richtlinien berichten von einer häufig untrennbaren Verbundenheit von Ethnie und Religionszugehörigkeit, weswegen eine eindeutige Unterscheidung zwischen einer Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der Religion einerseits oder der ethnischen Zugehörigkeit andererseits oftmals nicht möglich sei (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel
  29. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Buchstabe a) Religiöse Minderheiten, Unterabschnitt Schiiten, S. 69-70). Auch die EASO Country Guidance spricht die Verknüpfung an (Abschnitt Common analysis: Afghansitan, Kapitel römisch zwei. Refugee status, Unterkapitel
  30. Ethnic and religious minorities, Buchstabe a. Individuals of Hazara ethnicity, S. 69). Die Feststellungen zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban beruhen auf der EASO Country Guidnace, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, Buchstabe a. Forced recruitment by the Taliban, S.
  31. Die Feststellungen zur Situation „verwestlichter“ Männer bzw. aus dem westlichen Ausland zurückkehrender Männer beruht auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.13 Individuals perceived as ‘Westernised’, S. 80-82), die inhaltlich im Einklang mit den Informationen der UNHCR-Richtlinien steht (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  32. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe i) Als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen, S. 52-53).Die Feststellungen zur Situation „verwestlichter“ Männer bzw. aus dem westlichen Ausland zurückkehrender Männer beruht auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.13 Individuals perceived as ‘Westernised’, S. 80-82), die inhaltlich im Einklang mit den Informationen der UNHCR-Richtlinien steht (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  33. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe i) Als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen, S. 52-53). 2.
  34. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellung zum internationalen bewaffneten Konflikt in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt, der EASO Country Guidance und den UNHCR-Richtlinien. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Ghazni beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Ghazni, der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.3 Article 15(c) QD, Unterabschnitt Ghazni S. 123-124, sowie dem EASO COI Report: Afghanistan. Security situation von September 2020, Kapitel 2.10 Ghazni, S. 130 ff.). Die Feststellungen zur Sicherheitslag ein Balkh beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh, sowie auf dem EASO COI Report: Afghanistan. Security situation von September 2020, Kapitel 2.
  35. Balkh, S. 90 ff., insbesondere Unterkapitel 2.5.2 Conflict background and actors in Balkh, S. 91 ff. Die Feststellungen zur Entwicklung der Sicherheitslage in Mazar-e Sharif beruhen auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.
  36. Article 15 (c) QD, Abschnitt Balkh, S. 117-119, insbesondere Unterabschnitt Focus on the provincial capital: Mazar-e Sharif, S. 118-
  37. Die Feststellungen zum Flughafen beruht auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Erreichbarkeit, Abschnitt Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif, wobei aus der EASO Country Guidance zum Flughafen Mazar-e Sharif hervorgeht, dass nicht von Vorfällen berichtet wird (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel
  38. Internal protection alternative, Abschnitt Travel and admittance, S. 164). Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, Kapitel II. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt, Kapitel
  39. Rechtsschutz/Justizwesen,
  40. Folter und unmenschliche Behandlung und
  41. Allgemeine Menschenrechtslage. Mangels konkreter Anhaltspunkte im Vorbringen des Beschwerdeführers wurden genauere Feststellungen zu den jeweiligen Themenkreisen nicht getroffen.Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch zwei. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt, Kapitel
  42. Rechtsschutz/Justizwesen,
  43. Folter und unmenschliche Behandlung und
  44. Allgemeine Menschenrechtslage. Mangels konkreter Anhaltspunkte im Vorbringen des Beschwerdeführers wurden genauere Feststellungen zu den jeweiligen Themenkreisen nicht getroffen. Die Feststellungen zur Wirtschaftslage beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Grundversorgung. Die Feststellungen zur Situation von Rückkehrern beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
  45. Rückkehr. Die Feststellungen zur COVID-19-Pandemie und ihren Folgen beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
  46. COVID-
  47. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
  48. Medizinische Versorgung. Die Feststellung zu den Landessprachen beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Relevante ethnische Minderheiten. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  49. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  50. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
  51. Rechtliche Beurteilung: 3.
  52. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)3.
  53. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl)

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN). 3.1.1. Zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt mehrfach vor, er werde wegen seiner Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan verfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden, sondern auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (jüngst etwa VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0450). Eine Eingriffsintensität im Sinne eines „Genozids“ muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht vorliegen, um eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu bejahen (VwGH 03.08.2020, Ra 2020/20/0034).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden, sondern auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (jüngst etwa VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0450). Eine Eingriffsintensität im Sinne eines „Genozids“ muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht vorliegen, um eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zu bejahen (VwGH 03.08.2020, Ra 2020/20/0034). Gegenständlich konnte der Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – glaubhaft machen, dass der zu den schiitischen Hazara gehört. Auch kommt es – so wie in der Beschwerde vorgebracht – zu Vorfällen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte. Hinsichtlich des ISKP ist zwar – nachdem dieser Angriffe auf schiitische Hazara durchführt, die mit deren schiitischer Glaubenszugehörigkeit, sowie einer zumindest unterstellten Nähe und Unterstützung des Iran und des Kampfes gegen IS in Syrien in Zusammenhang stehen – ersichtlich, dass dieser zielgerichtete Maßnahmen gegen Schiiten und damit auch gegen schiitische Hazara setzt. Dem ISKP kommt jedoch lediglich eine beschränkte territoriale Reichweite und Stärke zu. Durch die Taliban kommt es zwar ebenso zu Angriffen auf Angehörige der schiitischen Hazara, jedoch ist diesbezüglich ein systematisches Vorgehen nicht ersichtlich und stehen diese Angriffe häufig in einem anderen Kontext als jenem der Volkgruppen- oder Religionszugehörigkeit. Eine Gruppenverfolgung von Seiten des ISKP, sowie der Taliban im Sinne der oben zitierten Judikatur ist damit bereits mangels zielgerichteter Maßnahmen zu verneinen, weswegen eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob staatliche Schutz bestünde, unterbleiben konnte. Hinweise auf Misshandlungen von Seiten des Staates konnten dagegen nicht festgestellt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weiter nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weiter nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002). Zwar gibt es Hinweise auf Diskriminierungen der schiitischen Hazara etwa auf dem Arbeitsmarkt, soziale Diskriminierung und eine Unterrepräsentation in der Verwaltung, jedoch wurde ebenso die Beteiligung von Hazara an nationalen Institutionen festgestellt, sowie wirtschaftliche und gesellschaftliche Fortschritte. Diskriminierende Maßnahmen gegen alle Angehörigen der Volksgruppe der Hazara im Sinne einer „Verfolgung“ nach der oben zitierten Rechtsprechung sind damit nicht ersichtlich. Eine individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers wurde dagegen nicht konkret vorgebracht. Auch der Verwaltungsgerichthof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an (jüngst etwa VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0400). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ging zuletzt davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara – unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit – nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Im Übrigen geht auch EASO im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam nicht von einer Gruppenverfolgung aus, sondern stellt auf individuelle Elemente des Betroffenen ab, nämlich etwa die Herkunftsregion insbesondere im Hinblick auf die dortige Präsenz des ISKP, die Teilnahme an religiösen Praktiken, sowie politischer Aktivismus (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.17.2 Shia, including Ismaili, S. 87). Auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara stellt EASO auf individuelle Merkmal ab, nämlich ebenso die Herkunftsregion, das Arbeitsgebiet, den Beruf und politischen Aktivismus (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.17.1 Individuals of Hazara ethnicity, S. 86). Auch nach den UNHCR-Richtlinien ist im Hinblick auf eine Verfolgung religiöser Minderheiten bzw. im Hinblick auf die ethnische Zugehörigkeit auf die jeweiligen Umstände des Falles abzustellen (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 5. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Buchstabe

  1. d)Zusammenfassung, S. 73 und Unterkapitel 13. Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen, Buchstabe
  2. e)Zusammenfassung, S. 110). Eine Gruppenverfolgung schiitischer Hazara wird von den UNHCR-Richtlinien demnach ebenso nicht bestätigt.Im Übrigen geht auch EASO im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam nicht von einer Gruppenverfolgung aus, sondern stellt auf individuelle Elemente des Betroffenen ab, nämlich etwa die Herkunftsregion insbesondere im Hinblick auf die dortige Präsenz des ISKP, die Teilnahme an religiösen Praktiken, sowie politischer Aktivismus (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.17.2 Shia, including Ismaili, S. 87). Auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara stellt EASO auf individuelle Merkmal ab, nämlich ebenso die Herkunftsregion, das Arbeitsgebiet, den Beruf und politischen Aktivismus (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.17.1 Individuals of Hazara ethnicity, S. 86). Auch nach den UNHCR-Richtlinien ist im Hinblick auf eine Verfolgung religiöser Minderheiten bzw. im Hinblick auf die ethnische Zugehörigkeit auf die jeweiligen Umstände des Falles abzustellen (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 5. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Buchstabe
  3. d)Zusammenfassung, S. 73 und Unterkapitel 13. Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen, Buchstabe
  4. e)Zusammenfassung, S. 110). Eine Gruppenverfolgung schiitischer Hazara wird von den UNHCR-Richtlinien demnach ebenso nicht bestätigt. Individuelle Aspekte wurden jedoch nicht konkret dargetan und waren auch nicht ersichtlich. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Fall der Rückkehr Verfolgung droht, wurde damit nicht glaubhaft gemacht. 3.1.2. Zur behaupteten Gefahr der Zwangsrekrutierung Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN). Soweit der Beschwerdeführer widerholt anführt, er sei einer Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt, ist zunächst anzumerken, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entferne Möglichkeit von Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Der Beschwerdeführer macht jedoch keinerlei konkrete Angaben zu einer Zwangsrekrutierungsgefahr. Weiter ist den UNHCR-Richtlinien im Zusammenhang mit dem Profil der „Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung“ der Bedarf an internationalem Schutz nach den jeweiligen Umständen des Falles zu beurteilen und geht UNHCR in diesem Zusammenhang nicht von einer Gruppenverfolgung aus (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, Buchstabe
  5. c)Zusammenfassung, S. 62). Ebenso ist nach der EASO Country Guidance nicht für alle jungen Männer im wehrfähigen Alter von einer Verfolgungsgefahr auszugehen, auch EASO zufolge ist auf die individuellen Umstände des Antragsstellers abzustellen, nämlich Alter, militärischer Hintergrund, Herkunftsregion und Präsenz aufständischer Gruppierungen, erhöhte Konfliktintensität, Position des Stammes im Konflikt und die sozio-ökonomische Situation der Familie (Abschnitt Common analysis: Afghansitan, Kapitel 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, S. 64). Eine Gruppenverfolgung ist demnach nicht anzunehmen. Weiter mangelt es den Taliban nicht an freiwilligen Kämpfern und greifen sie lediglich in Ausnahmefällen auf Zwangsrekrutierung zurück. Dafür, dass dies ausgerechnet den Beschwerdeführer treffen könnte, sind jedoch Anhaltpunkte nicht ersichtlich. So gehört der Beschwerdeführer als schiitischer Hazara bereits nicht der Personengruppe der typischerweise von den Taliban rekrutierten arbeitslosen männlichen Paschtunen aus ländlichen Gemeinschaften, die in einer Madrassa ausgebildet wurden, an. Weiter sind am Beschwerdeführer keine spezifischen, für die Taliban besonders interessante Kenntnisse oder Fähigkeiten ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Zwangsrekrutierung betroffen wäre, ist damit nicht ersichtlich.Weiter ist den UNHCR-Richtlinien im Zusammenhang mit dem Profil der „Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung“ der Bedarf an internationalem Schutz nach den jeweiligen Umständen des Falles zu beurteilen und geht UNHCR in diesem Zusammenhang nicht von einer Gruppenverfolgung aus (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, Buchstabe
  6. c)Zusammenfassung, S. 62). Ebenso ist nach der EASO Country Guidance nicht für alle jungen Männer im wehrfähigen Alter von einer Verfolgungsgefahr auszugehen, auch EASO zufolge ist auf die individuellen Umstände des Antragsstellers abzustellen, nämlich Alter, militärischer Hintergrund, Herkunftsregion und Präsenz aufständischer Gruppierungen, erhöhte Konfliktintensität, Position des Stammes im Konflikt und die sozio-ökonomische Situation der Familie (Abschnitt Common analysis: Afghansitan, Kapitel 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, S. 64). Eine Gruppenverfolgung ist demnach nicht anzunehmen. Weiter mangelt es den Taliban nicht an freiwilligen Kämpfern und greifen sie lediglich in Ausnahmefällen auf Zwangsrekrutierung zurück. Dafür, dass dies ausgerechnet den Beschwerdeführer treffen könnte, sind jedoch Anhaltpunkte nicht ersichtlich. So gehört der Beschwerdeführer als schiitischer Hazara bereits nicht der Personengruppe der typischerweise von den Taliban rekrutierten arbeitslosen männlichen Paschtunen aus ländlichen Gemeinschaften, die in einer Madrassa ausgebildet wurden, an. Weiter sind am Beschwerdeführer keine spezifischen, für die Taliban besonders interessante Kenntnisse oder Fähigkeiten ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Zwangsrekrutierung betroffen wäre, ist damit nicht ersichtlich. 3.1.3. Zur Verwestlichung bzw. Rückkehr aus dem westlichen Ausland Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, Rückkehrer aus westlichen Ländern würden verfolgt, der Beschwerdeführer habe einen modernen und freizügigen Lebensstil verinnerlicht, ihm würde Ungläubigkeit unterstellt und gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2021 an, er habe sich an die Kultur in Österreich so sehr gewöhnt, dass er in Afghanistan nicht mehr zurechtkomme. Er könne sich an ein Leben dort nicht mehr anpassen (OZ 15, S. 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können zudem Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0459). Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthaltes in Österreich, die im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu führt, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte. Die in der Rechtsprechung behandelte Verfolgung von Frauen westlicher Orientierung wird darin gesehen, dass solche Frauen, obwohl ihr westliches Verhalten oder ihre westliche Lebensführung ein solch wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dieses Verhalten unterdrücken müssten (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0303). Im Hinblick auf die „Lebensweise“ des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass dieser im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung relevante Aspekte nicht vorbringt. Insbesondere konkretisiert der Beschwerdeführer keinen Aspekt seiner Lebensweise, der im Fall einer Rückkehr nicht aufrechterhalten werden kann und Teil seiner Identität geworden wäre. Weiter wurde auch ein Bruch mit in Afghanistan an Männer gestellten Rollenerwartungen, der eine Inanspruchnahme von Grundrechten entspräche – etwa der Wunsch nach Berufstätigkeit, Bewegungsfreiheit, Teilnahme am öffentlichen Leben – nicht behauptet. Der Beschwerdeführer beschränkt sich viel mehr auf die allgemeine Behauptung einer Verfolgungssituation, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar ist (Vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Weiter ist nicht ersichtlich, dass mit der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlichen Regelmäßigkeit Maßnahmen gezielt gegen Dritte gerichtet werden (VwGH 03.08.2020, Ra 2020/20/0034), die die Eigenschaft einer Rückkehr nach längerem Aufenthalt im westlichen Ausland mit dem Beschwerdeführer teilen. Die Annahme einer Gruppenverfolgung (Vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0450) erscheint damit nicht gerechtfertigt. Auch EASO geht im Übrigen nicht von einer Gruppenverfolgung von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland bzw. männlichen Afghanen, die sich mit „westlichen“ Werten identifizieren aus (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.13 Individuals perceived as ‘Westernised’, Abschnitt Risk analysis, S. 81), während auch UNHCR eine Gruppenverfolgung von als „verwestlicht“ wahrgenommenen Personen nicht konstatiert, sondern auf die Umstände des Falles abzustellen ist (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe
  7. l)Zusammenfassung, S. 55)Weiter ist nicht ersichtlich, dass mit der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlichen Regelmäßigkeit Maßnahmen gezielt gegen Dritte gerichtet werden (VwGH 03.08.2020, Ra 2020/20/0034), die die Eigenschaft einer Rückkehr nach längerem Aufenthalt im westlichen Ausland mit dem Beschwerdeführer teilen. Die Annahme einer Gruppenverfolgung (Vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0450) erscheint damit nicht gerechtfertigt. Auch EASO geht im Übrigen nicht von einer Gruppenverfolgung von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland bzw. männlichen Afghanen, die sich mit „westlichen“ Werten identifizieren aus (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.13 Individuals perceived as ‘Westernised’, Abschnitt Risk analysis, S. 81), während auch UNHCR eine Gruppenverfolgung von als „verwestlicht“ wahrgenommenen Personen nicht konstatiert, sondern auf die Umstände des Falles abzustellen ist (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe
  8. l)Zusammenfassung, S. 55) Soweit der Beschwerdeführer eine Gewöhnung an die Kultur in Österreich angibt, sowie, dass er in Afghanistan nicht mehr zurechtkomme und sich an ein Leben dort nicht mehr anpassen könne, ist anzumerken, dass hierdurch die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes definierte Intensitäts-Schwelle (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002) nicht erreicht wird. Dies gilt im Übrigen auch für dem Beschwerdeführer allenfalls von der örtlichen Gesellschaft entgegengebrachtes Misstrauen. Weiter ist, nachdem nicht jede Änderung der Lebensführung, die im Fall der Rückkehr nicht aufrechterhalten werden könnte, bereits zur Asylgewährung führt (jüngst VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034), dem Beschwerdeführer eine Wiederanpassung an die afghanischen Sitten zumutbar. 3.1.4. Zur Sicherheitslage Soweit der Beschwerdeführer seine Ausreise weiter mit der generell schlechten Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz bzw. generell im Herkunftsstaat begründet, ist auszuführen, dass in dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention liegt (zuletzt VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404 mwN). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2018, 98/20/0233). Im Übrigen wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer konkretes, individuelle Fluchtvorbringen nicht erstattet und einen konkreten, die Ausreise auslösenden Vorfall nicht geschildert hat. Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zwar widerspricht es nach der die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nachdem aber eine mit der Statusrichtlinie im Einklang stehende Interpretation des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer Auslegung contra legem führen würde, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Zwar widerspricht es nach der die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nachdem aber eine mit der Statusrichtlinie im Einklang stehende Interpretation des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer Auslegung contra legem führen würde, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Um von einer solchen realen Gefahr ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (jüngst etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Art. 3 EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Artikel 3, EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243). 3.2.1. Zu einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Im Hinblick auf die Provinz Ghazni ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass sie zu den volatilen Provinzen zählt und zuletzt Hauptschauplatz von Kämpfen zwischen Taliban und Regierung und schwer umkämpft war. Zwar ist der Distrikt Jaghuri, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hiervon in eher geringem Ausmaß betroffen. Allerdings ist insbesondere das Reisen in der Provinz bedingt durch Taliban-Checkpoints und die generelle Sicherheitslage entlang der Straßen (Kämpfe, Angriffe, Sprengfallen, etc.) sehr gefährlich. Die sichere Erreichbarkeit des Herkunftsdorfs ist damit bedingt durch die erforderliche Anreise auf dem Landweg von etwa Kabul aus nicht gegeben. Der Einschätzung der EASO Country Guidance zufolge ist das Gewaltniveau in der Provinz Ghazni generell hoch, jedoch reiche die bloße Anwesenheit in der Provinz noch nicht aus, um vom reale Riko ernsthaften Schadens iSd Art. 15 lit. c Statusrichtlinie auszugehen. Individuelle Elemente seien zu berücksichtigen (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.3 Article 15(c) QD, Abschnitt Ghazni, S. 124). Gegenständlich ist mit Blick insbesondere auf die die gefährliche Anreise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsregion die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte droht.Der Einschätzung der EASO Country Guidance zufolge ist das Gewaltniveau in der Provinz Ghazni generell hoch, jedoch reiche die bloße Anwesenheit in der Provinz noch nicht aus, um vom reale Riko ernsthaften Schadens iSd Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie auszugehen. Individuelle Elemente seien zu berücksichtigen (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.3 Article 15(c) QD, Abschnitt Ghazni, S. 124). Gegenständlich ist mit Blick insbesondere auf die die gefährliche Anreise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsregion die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte droht. 3.2.2. Zur Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG 2005 zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Einerseits muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des VwGH die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, AsylG 2005 zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Einerseits muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des VwGH die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch mit den UNHCR-Richtlinien und den Vorgaben der EASO Country Guidance Notes in adäquater Weise auseinanderzusetzen (VwGH 22.07.2020, Ra 2020/18/0090). UNHCR stellt im Hinblick auf die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf Relevanz und Zumutbarkeit ab (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, S. 119), wobei hiermit im Wesentlichen die bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 AsylG 2005 herausgearbeiteten Elemente angesprochen sind. UNHCR stellt dabei – abgesehen vom Schutz vor Verfolgung, der gegenständlich mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr nicht zu prüfen ist – auf Sicherheitslage und sichere Erreichbarkeit ab (Unterkapitel 1. Analyse der Relevanz, S. 220 ff.).UNHCR stellt im Hinblick auf die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf Relevanz und Zumutbarkeit ab (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, S. 119), wobei hiermit im Wesentlichen die bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, AsylG 2005 herausgearbeiteten Elemente angesprochen sind. UNHCR stellt dabei – abgesehen vom Schutz vor Verfolgung, der gegenständlich mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr nicht zu prüfen ist – auf Sicherheitslage und sichere Erreichbarkeit ab (Unterkapitel 1. Analyse der Relevanz, S. 220 ff.). Wie festgestellt steht Mazar-e Sharif unter der Kontrolle der afghanischen Regierung und gilt als vergleichsweise sicher. Weiter ist die Stadt auch über ihren internationalen Flughafen sicher erreichbar. Damit ist im Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif ein aus der Sicherheitslage resultierende „reales risiko“ im Sinne der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196). So geht auch EASO im Hinblick auf Mazar-e Sharif davon aus, dass das Gewaltniveau in Mazar-e Sharif so niedrig ist, dass ein „real risk“ für Zivilpersonen im Allgemeinen nicht besteht (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.3 Article 15(

  1. c)QD, Abschnitt Balkh, S. 119). Individuelle Elemente, die ein Abgehen von dieser generellen Einschätzung erforderlich machen würden (z.B. Kinder, körperliche oder geistige Behinderung, Erkrankung, extreme Armut, geographische Nähe zu möglichen Zielen [z.B. Regierungsgebäude]; Vgl. EASO Country Guidance, Abschnitt Guidance note: Afghanistan, Unterabschnitt Subsidiary protection, S. 34-35), sind dagegen nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret dargelegt. Auch bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zuge der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlichen Beurteilung einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455). Im Hinblick auf die Menschenrechtslage in Afghanistan ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattete, dass seine aktuelle, konkrete und individuelle Betroffenheit wahrscheinlich erscheinen ließe. Nach österreichischer Rechtslage (Vgl. nochmals VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) ist zudem zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Teil des Herkunftsstaates unabhängig von Akteuren oder dem bewaffneten Konflikt eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK droht.Nach österreichischer Rechtslage (Vgl. nochmals VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) ist zudem zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Teil des Herkunftsstaates unabhängig von Akteuren oder dem bewaffneten Konflikt eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN). Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser gesund ist. Im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie sind zudem im Hinblick auf den jungen, gesunden, nicht zur Risikogruppe gehörenden Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende Infektion mit einem in der Folge schweren Verlauf nicht ersichtlich. Dies liegt zwar im Bereich des Möglichen, nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte jedoch nicht aus, es muss viel mehr eine darüberhinausgehende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dies wurde jedoch nicht konkret dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Ansonsten ist im Hinblick auf den individuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spezifischer Behandlungsbedarf nicht ersichtlich und damit auch die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu erwarten.Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser gesund ist. Im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie sind zudem im Hinblick auf den jungen, gesunden, nicht zur Risikogruppe gehörenden Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende Infektion mit einem in der Folge schweren Verlauf nicht ersichtlich. Dies liegt zwar im Bereich des Möglichen, nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte jedoch nicht aus, es muss viel mehr eine darüberhinausgehende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dies wurde jedoch nicht konkret dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Ansonsten ist im Hinblick auf den individuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spezifischer Behandlungsbedarf nicht ersichtlich und damit auch die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht zu erwarten. Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Derartige exzeptionelle Umstände hat der Beschwerdeführer allerdings nicht konkret dargetan und sie diese auch nicht ersichtlich. So haben sich Hinweise auf einen Zusammenbruch der Grundversorgung nicht ergeben, mögen wirtschaftliche und die Versorgungssituation auch angespannt sein. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es dem Asylwerber im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten möglich sein, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (Zuletzt VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche, sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall einer Rückkehr vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche, sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall einer Rückkehr vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239). Maßgebliche Faktoren für die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative sind nach der Einschätzung von EASO und UNHCR im Hinblick auf die persönlichen Umstände Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 5. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 166 ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe
  2. a)Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122).Maßgebliche Faktoren für die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative sind nach der Einschätzung von EASO und UNHCR im Hinblick auf die persönlichen Umstände Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 5. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 166 ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe
  3. a)Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122). EASO führt zudem konkrete Personenprofile samt Schlussfolgerungen an, wobei gegenständlich das Profil „Single able-bodied men“ (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 5. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 166 ff., Unterabschnitt Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 174) in Betracht kommt. EASO geht, auch wenn eine Ansiedelung in Mazar-e Sharif mit Schwierigkeiten verbunden ist, davon aus, dass diese für alleinstehende, leistungsfähige Männer unter Berücksichtigung von deren individuellen Umständen im Allgemeinen zumutbar ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann, der bereits im Herkunftsstaat sechs Jahre die Schule besucht hat und in Österreich eine Berufsausbildung absolviert und etwa vier Jahre Berufserfahrung gesammelt hat. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein relativ gutes Bildungsniveau und nennenswerte Berufserfahrung. Weiter hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise in Afghanistan gelebt und ist damit mit den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut, wurde dort zumindest teilweise sozialisiert und wird die neuerliche Anpassung an die afghanischen Gepflogenheiten meistern können. Weiter spricht der Beschwerdeführer mit Dari eine offizielle Landessprache. Zwar gehört der Beschwerdeführer sowohl in religiöser, als auch in ethnischer Hinsicht einer Minderheit an. Allerdings zählt die Provinz Balkh zu den Siedlungsgebieten der schiitischen Hazara und stellt nach der Einschätzung von EASO der sprachliche bzw. ethnische Hintergrund im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif keinen relevanten Faktor dar, solange der Betroffene Dari oder Pashhtu spricht (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 5. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, Unterabschnitt Individual circumstances, S. 173). Weiter verfügt der Beschwerdeführer weiterhin über Angehörige in Afghanistan, zu denen er in Kontakt steht. Zwar ist diesbezüglich von einer für langfristige Unterstützung ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit mit Blick auf die Lebensumstände der Familie nicht auszugehen. Allerdings geht etwa UNHCR davon aus, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer die Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung ohne spezifische Gefährdungsfaktoren bilden und unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbständischen Gebieten leben können, die die notwendige Infrastruktur, sowie Lebensgrundlage zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, S. 125), während auch EASO nicht zwingend von der Erforderlichkeit eines in Unterstützungsnetzwerkes im ins Auge gefassten Neuansiedelungsgebiet ausgeht, sondern lediglich davon, dass ein solches bei der Sicherung der Existenzgrundlage helfen könne. Exzeptionelle Umständen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind damit nicht ersichtlich (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann, der bereits im Herkunftsstaat sechs Jahre die Schule besucht hat und in Österreich eine Berufsausbildung absolviert und etwa vier Jahre Berufserfahrung gesammelt hat. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein relativ gutes Bildungsniveau und nennenswerte Berufserfahrung. Weiter hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise in Afghanistan gelebt und ist damit mit den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut, wurde dort zumindest teilweise sozialisiert und wird die neuerliche Anpassung an die afghanischen Gepflogenheiten meistern können. Weiter spricht der Beschwerdeführer mit Dari eine offizielle Landessprache. Zwar gehört der Beschwerdeführer sowohl in religiöser, als auch in ethnischer Hinsicht einer Minderheit an. Allerdings zählt die Provinz Balkh zu den Siedlungsgebieten der schiitischen Hazara und stellt nach der Einschätzung von EASO der sprachliche bzw. ethnische Hintergrund im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif keinen relevanten Faktor dar, solange der Betroffene Dari oder Pashhtu spricht (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 5. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, Unterabschnitt Individual circumstances, S. 173). Weiter verfügt der Beschwerdeführer weiterhin über Angehörige in Afghanistan, zu denen er in Kontakt steht. Zwar ist diesbezüglich von einer für langfristige Unterstützung ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit mit Blick auf die Lebensumstände der Familie nicht auszugehen. Allerdings geht etwa UNHCR davon aus, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer die Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung ohne spezifische Gefährdungsfaktoren bilden und unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbständischen Gebieten leben können, die die notwendige Infrastruktur, sowie Lebensgrundlage zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, S. 125), während auch EASO nicht zwingend von der Erforderlichkeit eines in Unterstützungsnetzwerkes im ins Auge gefassten Neuansiedelungsgebiet ausgeht, sondern lediglich davon, dass ein solches bei der Sicherung der Existenzgrundlage helfen könne. Exzeptionelle Umständen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind damit nicht ersichtlich (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die jüngste Verschlechterung der Situation infolge der COVID-19-Pandemie bereits wiederholt ausgesprochen, dass die infolge der zur Pandemiebekämpfung gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung wegen schlechter wirtschaftliche Aussichten schwieriger als vor deren Beginn darstellen mögen. Hierauf komme es jedoch insofern nicht an, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse nicht mehr als gegen anzunehmen wären (jüngst etwa VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373). Anhaltspunkte für einen Zusammenbruch der Grundversorgung haben sich jedoch trotz einer Verschärfung der Arbeitsmarktsituation und einer Verschärfung der Armut im Allgemeinen nicht ergeben. Spezifische Vulnerabilitäten oder Gefährdungsfaktoren, die eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers erwarten lassen, sind allerdings – wie bereits ausgeführt – ersichtlich. Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. 3.3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Damit in Zusammenhang stehend sieht § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vor, dass eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.Damit in Zusammenhang stehend sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asyl

G 2005 vor, dass eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfällt die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen ist, weil

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, der aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumt (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0121).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfällt die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen ist, weil

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, der aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumt (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0121). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit gegenständlichem Erkenntnis (Punkt 3.3.2.) die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer für dauerhaft unzulässig erklärt und ihm einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 erteilt, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides damit stattzugeben.Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit gegenständlichem Erkenntnis (Punkt 3.3.2.) die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer für dauerhaft unzulässig erklärt und ihm einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides damit stattzugeben. 3.3.2. Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 Asyl

G hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familien

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