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{'item': 'W115 2237347-7'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlW115 2237347-7 SpruchW115 2237347-7/5E, W115 2237347-7/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet aufgegriffen, wobei er zunächst durch mindestens zwei andere EU-Staaten gereist war. Nachdem Ungarn seiner Rücknahme nicht zustimmte, wurde gegen den Beschwerdeführer am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Bundesgebiet aufgegriffen, wobei er zunächst durch mindestens zwei andere EU-Staaten gereist war. Nachdem Ungarn seiner Rücknahme nicht zustimmte, wurde gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. 1.
  3. Mit Mandatsbescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Seit diesem Tag wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.1.
  4. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Seit diesem Tag wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. 1.
  5. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Weiters wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.1.
  6. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Weiters wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. 1.
  7. Am XXXX leitete das Bundesamt bei der ägyptischen Vertretungsbehörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein. 1.
  8. Am römisch 40 leitete das Bundesamt bei der ägyptischen Vertretungsbehörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein. 1.
  9. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit begründetem Aktenvermerk vom XXXX hielt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am XXXX persönlich ausgefolgt.1.
  10. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit begründetem Aktenvermerk vom römisch 40 hielt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 persönlich ausgefolgt. 1.
  11. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. 1.
  12. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. 1.
  13. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen. 1.
  14. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 1.
  15. Das Bundesamt führte am XXXX , am XXXX , am XXXX und am XXXX Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.1.
  16. Das Bundesamt führte am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 Schubhaftprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch. 1.
  17. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wurde jeweils gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.1.
  18. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurde jeweils gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war. 1.
  19. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Am XXXX beging der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Ordnungswidrigkeit (Nichtbefolgung einer Anordnung) und musste gegen ihn eine Disziplinierungsmaßnahme ergriffen werden. 1.
  20. Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Am römisch 40 beging der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Ordnungswidrigkeit (Nichtbefolgung einer Anordnung) und musste gegen ihn eine Disziplinierungsmaßnahme ergriffen werden.
  21. Am XXXX legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  22. Am römisch 40 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Zuge der im Rahmen der Vorlage erstatteten Stellungnahme wurde vom Bundesamt nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass bislang seitens der ägyptischen Botschaft noch keine Mitteilung hinsichtlich der Identifizierung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Grundsätzlich sei mit einer Identifizierung nach vier bis fünf Wochen zu rechnen. Die Verzögerung im gegenständlichen Fall sei vor allem dem Fastenmonat Ramadan geschuldet, da die Antragsbearbeitungen während dieser Zeit sowohl in Ägypten als auch in der ägyptischen Botschaft stark eingeschränkt seien. Zudem sei auch aufgrund des harten Lockdowns in XXXX bis einschließlich XXXX der Parteienverkehr seitens der ägyptischen Botschaft ausgesetzt gewesen. Mit einem Ergebnis der Identifizierung sei in den nächsten Wochen zu rechnen. Seitens des Bundesamtes würden weiterhin monatliche Urgenzschreiben an die ägyptische Botschaft erfolgen. Das letzte Urgenzschreiben sei am XXXX erfolgt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die weiterhin anhaltende Weigerung des Beschwerdeführers an seiner Identifizierung mitzuwirken, hinzuweisen. Auch sei ein Antrag des Beschwerdeführers auf freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bislang nicht erfolgt. Bei positiver Identifizierung würde eine Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb weniger Tage darauf erfolgen. Bei Vorliegen eines Heimreisezertifikates und dem Vorhandensein geeigneter Flugverbindungen könne die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers innerhalb weniger Tage gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang wurde vom Bundesamt darauf hingewiesen, dass der Flugbetrieb von XXXX nach XXXX trotz Lockdown weiterhin aufrecht sei. Zudem finde am XXXX eine Charterrückführung (Abschiebung) nach Ägypten ( XXXX ) statt. Zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft wurde vom Bundesamt zusammengefasst ausgeführt, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen würden und sich die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nach wie vor als verhältnismäßig erweise. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , sei keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Es bestehe weiterhin aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer würde bei der Entlassung aus der Schubhaft untertauchen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne auch mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.Im Zuge der im Rahmen der Vorlage erstatteten Stellungnahme wurde vom Bundesamt nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass bislang seitens der ägyptischen Botschaft noch keine Mitteilung hinsichtlich der Identifizierung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Grundsätzlich sei mit einer Identifizierung nach vier bis fünf Wochen zu rechnen. Die Verzögerung im gegenständlichen Fall sei vor allem dem Fastenmonat Ramadan geschuldet, da die Antragsbearbeitungen während dieser Zeit sowohl in Ägypten als auch in der ägyptischen Botschaft stark eingeschränkt seien. Zudem sei auch aufgrund des harten Lockdowns in römisch 40 bis einschließlich römisch 40 der Parteienverkehr seitens der ägyptischen Botschaft ausgesetzt gewesen. Mit einem Ergebnis der Identifizierung sei in den nächsten Wochen zu rechnen. Seitens des Bundesamtes würden weiterhin monatliche Urgenzschreiben an die ägyptische Botschaft erfolgen. Das letzte Urgenzschreiben sei am römisch 40 erfolgt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die weiterhin anhaltende Weigerung des Beschwerdeführers an seiner Identifizierung mitzuwirken, hinzuweisen. Auch sei ein Antrag des Beschwerdeführers auf freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bislang nicht erfolgt. Bei positiver Identifizierung würde eine Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb weniger Tage darauf erfolgen. Bei Vorliegen eines Heimreisezertifikates und dem Vorhandensein geeigneter Flugverbindungen könne die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers innerhalb weniger Tage gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang wurde vom Bundesamt darauf hingewiesen, dass der Flugbetrieb von römisch 40 nach römisch 40 trotz Lockdown weiterhin aufrecht sei. Zudem finde am römisch 40 eine Charterrückführung (Abschiebung) nach Ägypten ( römisch 40 ) statt. Zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft wurde vom Bundesamt zusammengefasst ausgeführt, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen würden und sich die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nach wie vor als verhältnismäßig erweise. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , sei keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Es bestehe weiterhin aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer würde bei der Entlassung aus der Schubhaft untertauchen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne auch mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. 2.
  23. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit begründetem Aktenvermerk vom XXXX hielt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am XXXX persönlich ausgefolgt.2.
  24. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit begründetem Aktenvermerk vom römisch 40 hielt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 persönlich ausgefolgt. 2.
  25. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt im Rahmen der Aktenvorlage erstattete Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.2.
  26. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt im Rahmen der Aktenvorlage erstattete Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: 1.
  28. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  29. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig und verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er gibt an ägyptischer Staatsangehöriger zu sein. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht. 1.
  30. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Weiters wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Weiters wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit begründetem Aktenvermerk vom XXXX hielt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit begründetem Aktenvermerk vom römisch 40 hielt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein begründeter Aktenvermerk - warum der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde - zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG persönlich ausgefolgt. Die nunmehrige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft basiert auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 6 FPG.Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein begründeter Aktenvermerk - warum der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde - zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich ausgefolgt. Die nunmehrige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft basiert auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Bis zur Folgeantragstellung aus dem Stande der Schubhaft am XXXX lag eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten vor.Bis zur Folgeantragstellung aus dem Stande der Schubhaft am römisch 40 lag eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten vor. Der Beschwerdeführer verfügte - abgesehen von der Anhaltung in Polizeianhaltezentren - in Österreich über keine Meldeadresse. Der Beschwerdeführer will weiterhin nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Er ist nicht ausreisewillig. Um eine Rückführung nach Ägypten zu verzögern, hat der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Am XXXX beging der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Ordnungswidrigkeit (Nichtbefolgung einer Anordnung) und musste gegen ihn eine Disziplinierungsmaßnahme ergriffen werden.Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Am römisch 40 beging der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Ordnungswidrigkeit (Nichtbefolgung einer Anordnung) und musste gegen ihn eine Disziplinierungsmaßnahme ergriffen werden. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig, es bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann wegen der Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Diesbezüglich wird seit XXXX ein Verfahren mit der ägyptischen Vertretungsbehörde geführt. Das Bundesamt urgiert regelmäßig die Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Der für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erforderliche Vorführungstermin bei der ägyptischen Botschaft hat am XXXX stattgefunden. Der Beschwerdeführer verweigerte vor der Botschaft Angaben über seine Herkunft und über eventuelle Familienangehörige im Heimatland und konnte daher vonseiten der Botschaft nicht identifiziert werden. Die Daten des Beschwerdeführers wurden von der Botschaft für weitere Anfragen nach XXXX weitergeleitet. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen und neuerlich nach seinen Identitätsdaten befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer ein von seinen früheren Angaben abweichendes Geburtsdatum an und behauptete entgegen seiner bisherigen Angaben, Einzelkind zu sein und keine Geschwister zu haben. Diese Daten wurden vom Bundesamt der ägyptischen Vertretungsbehörde übermittelt. Da der Beschwerdeführer nach wie vor nicht an seiner Identifizierung mitwirkt und aus dem Stande der Schubhaft in der Absicht der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mittlerweile bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, dauert das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates weiterhin an. Mit einem Ergebnis betreffend die Identifizierung des Beschwerdeführers ist innerhalb der nächsten Wochen zu rechnen. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates ist von einer baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers - unter der Voraussetzung der zu erwartenden zurück- oder abweisenden Entscheidung im laufenden Asylverfahren - auszugehen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer in den nächsten Monaten - jedenfalls jedoch innerhalb der Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten - erscheint nach wie vor möglich und ist hinreichend wahrscheinlich. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist somit zu rechnen, da Flugverbindungen zwischen XXXX und XXXX vorhanden sind und auch Charterabschiebungen nach Ägypten ( XXXX ) durchgeführt werden.Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Diesbezüglich wird seit römisch 40 ein Verfahren mit der ägyptischen Vertretungsbehörde geführt. Das Bundesamt urgiert regelmäßig die Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Der für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erforderliche Vorführungstermin bei der ägyptischen Botschaft hat am römisch 40 stattgefunden. Der Beschwerdeführer verweigerte vor der Botschaft Angaben über seine Herkunft und über eventuelle Familienangehörige im Heimatland und konnte daher vonseiten der Botschaft nicht identifiziert werden. Die Daten des Beschwerdeführers wurden von der Botschaft für weitere Anfragen nach römisch 40 weitergeleitet. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen und neuerlich nach seinen Identitätsdaten befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer ein von seinen früheren Angaben abweichendes Geburtsdatum an und behauptete entgegen seiner bisherigen Angaben, Einzelkind zu sein und keine Geschwister zu haben. Diese Daten wurden vom Bundesamt der ägyptischen Vertretungsbehörde übermittelt. Da der Beschwerdeführer nach wie vor nicht an seiner Identifizierung mitwirkt und aus dem Stande der Schubhaft in der Absicht der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mittlerweile bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, dauert das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates weiterhin an. Mit einem Ergebnis betreffend die Identifizierung des Beschwerdeführers ist innerhalb der nächsten Wochen zu rechnen. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates ist von einer baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers - unter der Voraussetzung der zu erwartenden zurück- oder abweisenden Entscheidung im laufenden Asylverfahren - auszugehen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer in den nächsten Monaten - jedenfalls jedoch innerhalb der Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten - erscheint nach wie vor möglich und ist hinreichend wahrscheinlich. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist somit zu rechnen, da Flugverbindungen zwischen römisch 40 und römisch 40 vorhanden sind und auch Charterabschiebungen nach Ägypten ( römisch 40 ) durchgeführt werden. Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am XXXX nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am römisch 40 nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.
  31. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das vorangegangene asyl- und fremdenpolizeiliche Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (Geschäftszahl XXXX ), in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die vorangegangenen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das vorangegangene asyl- und fremdenpolizeiliche Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (Geschäftszahl römisch 40 ), in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die vorangegangenen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  32. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  33. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Er gab zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX sowie in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am XXXX an, minderjährig zu sein, doch kommt diesen Angaben keine Glaubhaftigkeit zu, da der Beschwerdeführer sowohl bei seinem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im XXXX als auch in seinem Asylverfahren und in weiteren Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Geburtsdaten nannte, nach denen er nicht minderjährig ist. Erst bei der gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft behauptete der Beschwerdeführer am XXXX erstmals, minderjährig zu sein. Da der Beschwerdeführer seit XXXX unterschiedliche Angaben zu seinen Geschwistern machte - so behauptete er am XXXX über einen Bruder in Österreich zu verfügen, ohne genauere Angaben zu dessen Aufenthalt zu machen, und gab am XXXX an, Einzelkind zu sein, obwohl er im Asylverfahren Namen und Alter seiner in Ägypten aufhältigen Geschwister genannt hat - und vor der ägyptischen Vertretungsbehörde keinerlei Angaben zu seiner Identität machte, kommt der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei minderjährig, keine Glaubhaftigkeit zu, da er versucht durch falsche Angaben zu seiner Identität seine Außerlandesbringung zu vereiteln.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Er gab zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 sowie in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am römisch 40 an, minderjährig zu sein, doch kommt diesen Angaben keine Glaubhaftigkeit zu, da der Beschwerdeführer sowohl bei seinem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im römisch 40 als auch in seinem Asylverfahren und in weiteren Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Geburtsdaten nannte, nach denen er nicht minderjährig ist. Erst bei der gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft behauptete der Beschwerdeführer am römisch 40 erstmals, minderjährig zu sein. Da der Beschwerdeführer seit römisch 40 unterschiedliche Angaben zu seinen Geschwistern machte - so behauptete er am römisch 40 über einen Bruder in Österreich zu verfügen, ohne genauere Angaben zu dessen Aufenthalt zu machen, und gab am römisch 40 an, Einzelkind zu sein, obwohl er im Asylverfahren Namen und Alter seiner in Ägypten aufhältigen Geschwister genannt hat - und vor der ägyptischen Vertretungsbehörde keinerlei Angaben zu seiner Identität machte, kommt der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei minderjährig, keine Glaubhaftigkeit zu, da er versucht durch falsche Angaben zu seiner Identität seine Außerlandesbringung zu vereiteln. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist. Dass der Beschwerdeführer seit XXXX in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass auch weiterhin keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. 2.
  34. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Dass gegen den Beschwerdeführer bis zur erneuten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft am XXXX eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten vorlag, ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.Dass gegen den Beschwerdeführer bis zur erneuten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft am römisch 40 eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten vorlag, ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellung zu den fehlenden behördlichen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine jeweils aus dem Stande der Schubhaft am XXXX und zuletzt am XXXX gestellten Anträge auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden ausführlich begründeten Aktenvermerken des Bundesamtes vom XXXX und XXXX gemäß § 76 Abs. 6 FPG.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine jeweils aus dem Stande der Schubhaft am römisch 40 und zuletzt am römisch 40 gestellten Anträge auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden ausführlich begründeten Aktenvermerken des Bundesamtes vom römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit keine Bemühungen unternommen freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitzuwirken. Auch in einem am XXXX durchgeführten Beratungsgespräch über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr zeigte sich der Beschwerdeführer entsprechend der im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Mitteilung der XXXX als nicht rückkehrwillig. Dass der Beschwerdeführer nunmehr ausreisewillig ist, ist aufgrund der Stellung des Folgeantrages nicht zu erwarten.Dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit keine Bemühungen unternommen freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitzuwirken. Auch in einem am römisch 40 durchgeführten Beratungsgespräch über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr zeigte sich der Beschwerdeführer entsprechend der im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Mitteilung der römisch 40 als nicht rückkehrwillig. Dass der Beschwerdeführer nunmehr ausreisewillig ist, ist aufgrund der Stellung des Folgeantrages nicht zu erwarten. Die Feststellungen zum zweimaligen Hungerstreik durch den Beschwerdeführer und der Begehung einer Ordnungswidrigkeit beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus der Stellung von mittlerweile zwei Anträgen auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft in der Absicht der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der mangelnden Mitwirkung am Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates, dem zweimaligen Hungerstreik um die Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen sowie der Notwendigkeit der Anordnung einer Disziplinierungsmaßnahme wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit (Nichtbefolgung einer Anordnung). Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammenfassend weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte sowie über keine gesicherte Unterkunft in Österreich verfügt und in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer behauptete zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , einen Bruder in Österreich zu haben, jedoch waren seine Angaben zu diesem Bruder ausweichend und vage. So konnte der Beschwerdeführer das Geburtsdatum seines Bruders nicht angeben, er konnte auch sonst keine Angaben über seinen Bruder machen. Er gab an, dass er tatsächlich keinen Kontakt zu seinem Bruder habe und er auch nichts über das Privatleben seines Bruders wisse. Dieser Sachverhalt wurde auch den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt, in denen jeweils gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war. Des Weiteren geht aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres hervor, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von Schubhaftbetreuung, Rechtsberatung und Rückkehrberatung, keine Besucher empfangen hat.Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte sowie über keine gesicherte Unterkunft in Österreich verfügt und in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer behauptete zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , einen Bruder in Österreich zu haben, jedoch waren seine Angaben zu diesem Bruder ausweichend und vage. So konnte der Beschwerdeführer das Geburtsdatum seines Bruders nicht angeben, er konnte auch sonst keine Angaben über seinen Bruder machen. Er gab an, dass er tatsächlich keinen Kontakt zu seinem Bruder habe und er auch nichts über das Privatleben seines Bruders wisse. Dieser Sachverhalt wurde auch den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt, in denen jeweils gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war. Des Weiteren geht aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres hervor, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von Schubhaftbetreuung, Rechtsberatung und Rückkehrberatung, keine Besucher empfangen hat. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ergeben sich aus der vom Bundesamt im Zuge der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme. Aus dieser geht hervor, dass das Bundesamt nach wie vor um die rasche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht ist. Diesbezüglich wird ein Verfahren mit der ägyptischen Vertretungsbehörde geführt. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer durch das Bundesamt zu vertretenden Verzögerung gekommen ist. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verweigerung von Angaben zu seiner Identität nicht unmittelbar von der ägyptischen Botschaft identifiziert werden konnte und seine Daten nach XXXX übermittelt werden mussten. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht an seiner Identifizierung mitwirkt. Aufgrund von Erfahrungswerten ist mit einer baldigen Antwort der ägyptischen Vertretungsbehörde, jedenfalls binnen weniger Wochen, zu rechnen. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aussichtslos erscheinen würde, liegen nicht vor. Solche Zertifikate werden auch regelmäßig ausgestellt und die Zusammenarbeit mit der ägyptischen Vertretungsbehörde funktioniert. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zudem ersichtlich, dass das Bundesamt regelmäßig in diesem Verfahren urgiert. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates ist von einer baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers - unter der Voraussetzung der zu erwartenden zurück- oder abweisenden Entscheidung im laufenden Asylverfahren - auszugehen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen einen zeitnahen Abschluss des laufenden Asylverfahrens in den nächsten Monaten - jedenfalls jedoch innerhalb der Schubhafthöchstdauer - sprechen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist daher weiterhin realistisch möglich. Dies auch vor dem Hintergrund, dass zum Entscheidungszeitpunkt Flugverbindungen zwischen XXXX und XXXX vorhanden sind und zudem - wie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom XXXX hervorgeht - auch Charterabschiebungen nach Ägypten ( XXXX ) durchgeführt werden. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ergeben sich aus der vom Bundesamt im Zuge der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme. Aus dieser geht hervor, dass das Bundesamt nach wie vor um die rasche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht ist. Diesbezüglich wird ein Verfahren mit der ägyptischen Vertretungsbehörde geführt. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer durch das Bundesamt zu vertretenden Verzögerung gekommen ist. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verweigerung von Angaben zu seiner Identität nicht unmittelbar von der ägyptischen Botschaft identifiziert werden konnte und seine Daten nach römisch 40 übermittelt werden mussten. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht an seiner Identifizierung mitwirkt. Aufgrund von Erfahrungswerten ist mit einer baldigen Antwort der ägyptischen Vertretungsbehörde, jedenfalls binnen weniger Wochen, zu rechnen. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aussichtslos erscheinen würde, liegen nicht vor. Solche Zertifikate werden auch regelmäßig ausgestellt und die Zusammenarbeit mit der ägyptischen Vertretungsbehörde funktioniert. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zudem ersichtlich, dass das Bundesamt regelmäßig in diesem Verfahren urgiert. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates ist von einer baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers - unter der Voraussetzung der zu erwartenden zurück- oder abweisenden Entscheidung im laufenden Asylverfahren - auszugehen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen einen zeitnahen Abschluss des laufenden Asylverfahrens in den nächsten Monaten - jedenfalls jedoch innerhalb der Schubhafthöchstdauer - sprechen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist daher weiterhin realistisch möglich. Dies auch vor dem Hintergrund, dass zum Entscheidungszeitpunkt Flugverbindungen zwischen römisch 40 und römisch 40 vorhanden sind und zudem - wie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom römisch 40 hervorgeht - auch Charterabschiebungen nach Ägypten ( römisch 40 ) durchgeführt werden. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes somit nicht ersichtlich. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am XXXX ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben - es gibt auch in dieser Hinsicht keinerlei Hinweis für diesbezügliche Änderungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am römisch 40 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben - es gibt auch in dieser Hinsicht keinerlei Hinweis für diesbezügliche Änderungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Möglichkeit im Verfahren eine Stellungnahme abzugeben, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.
  36. Zu Spruchteil A) - Fortsetzung der Schubhaft: 3.1.
  37. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Das Gesetz sieht eine obligatorische Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft für den Fall vor, dass der Fremde länger als vier Monate durchgehend angehalten werden soll. Es ist vom VwG festzustellen, ob „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wozu freilich auch deren Verhältnismäßigkeit zählt. Der „Zeitpunkt“ der ersten diesbezüglichen Überprüfung ist „nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde“. Die Bezugnahme auf „nach dem Tag“, an dem das sechste bzw. vierte Monat „überschritten“ wurde, findet sich in allen Fassungen der Regelungen über die amtswegige Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft und wurde in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 952 BlgNR
  2. GP 9; 1078 BlgNR
  3. GP 38; 2144 BlgNR
  4. GP 15) dahin verstanden, dass die Überprüfung „nach“ Ablauf der jeweiligen Dauer von vier bzw. sechs Monaten vorzunehmen ist, wobei diesbezüglich von einem „Termin“ die Rede ist. Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach § 32 Abs. 2 AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird im zweiten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 offenbar davon ausgegangen, dass für das VwG insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die - als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende (vgl. VfGH 10.10.2018, G 186/2018, u.a., VfSlg. 20.292) - Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem VwG genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum - in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin - zu treffen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, mit Verweis auf VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181 und 16.07.2020, Ra 2020/21/0163).Das Gesetz sieht eine obligatorische Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft für den Fall vor, dass der Fremde länger als vier Monate durchgehend angehalten werden soll. Es ist vom VwG festzustellen, ob „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wozu freilich auch deren Verhältnismäßigkeit zählt. Der „Zeitpunkt“ der ersten diesbezüglichen Überprüfung ist „nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde“. Die Bezugnahme auf „nach dem Tag“, an dem das sechste bzw. vierte Monat „überschritten“ wurde, findet sich in allen Fassungen der Regelungen über die amtswegige Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft und wurde in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 952 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 9; 1078 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 38; 2144 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 15) dahin verstanden, dass die Überprüfung „nach“ Ablauf der jeweiligen Dauer von vier bzw. sechs Monaten vorzunehmen ist, wobei diesbezüglich von einem „Termin“ die Rede ist. Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird im zweiten Satz des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 offenbar davon ausgegangen, dass für das VwG insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die - als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende vergleiche VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018,, u.a., VfSlg. 20.292) - Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem VwG genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum - in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin - zu treffen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, mit Verweis auf VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181 und 16.07.2020, Ra 2020/21/0163). Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.
  8. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen. 3.1.
  9. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Der Haftprüfungstermin für die weitere Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ist somit der XXXX . Die Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt hat (mindestens) sieben Tage zuvor zu erfolgen. Die am XXXX erfolgte Aktenvorlage durch das Bundesamt ist somit fristgerecht erfolgt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat innerhalb einer Woche vor dem Haftprüfungstermin („einwöchiger Entscheidungsspielraum“) zu erfolgen.Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 in Schubhaft angehalten. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Der Haftprüfungstermin für die weitere Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist somit der römisch 40 . Die Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt hat (mindestens) sieben Tage zuvor zu erfolgen. Die am römisch 40 erfolgte Aktenvorlage durch das Bundesamt ist somit fristgerecht erfolgt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat innerhalb einer Woche vor dem Haftprüfungstermin („einwöchiger Entscheidungsspielraum“) zu erfolgen. 3.1.
  10. Gemessen an § 76 Abs. 3 FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2“ - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Der der laufenden Haft ursprünglich zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde durch den Beschwerdeführer auch nicht in Beschwerde gezogen und wurde darüber hinaus vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war. Ergänzend ist auszuführen, dass durch die Stellung des mittlerweile zweiten Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft durch den Beschwerdeführer auch unzweifelhaft der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist, wonach bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers seit Anordnung der Schubhaft hat sich die Fluchtgefahr somit sogar noch erhöht. Aufgrund der Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz (Folgeantrag) am XXXX aus dem Stande der Schubhaft wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seither auf die Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 6 FPG gestützt. Die Abfassung des einschlägigen Aktenvermerkes durch das Bundesamt ist belegt, womit die Umstellung der Rechtsgrundlage erfolgt ist.3.1.
  11. Gemessen an Paragraph 76, Absatz 3, FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Der der laufenden Haft ursprünglich zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde durch den Beschwerdeführer auch nicht in Beschwerde gezogen und wurde darüber hinaus vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war. Ergänzend ist auszuführen, dass durch die Stellung des mittlerweile zweiten Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft durch den Beschwerdeführer auch unzweifelhaft der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist, wonach bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers seit Anordnung der Schubhaft hat sich die Fluchtgefahr somit sogar noch erhöht. Aufgrund der Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz (Folgeantrag) am römisch 40 aus dem Stande der Schubhaft wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seither auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützt. Die Abfassung des einschlägigen Aktenvermerkes durch das Bundesamt ist belegt, womit die Umstellung der Rechtsgrundlage erfolgt ist. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. 3.1.
  12. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX und somit seit rund zehn Monaten in Schubhaft angehalten. Da aufgrund der getroffenen Feststellungen die Identität des Beschwerdeführers von der ägyptischen Vertretungsbehörde noch nicht festgestellt werden konnte und daher für ihn noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte, sind fallgegenständlich die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG erfüllt, weshalb die Schubhaft „wegen desselben Sachverhalts“ höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden kann. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 und somit seit rund zehn Monaten in Schubhaft angehalten. Da aufgrund der getroffenen Feststellungen die Identität des Beschwerdeführers von der ägyptischen Vertretungsbehörde noch nicht festgestellt werden konnte und daher für ihn noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte, sind fallgegenständlich die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG erfüllt, weshalb die Schubhaft „wegen desselben Sachverhalts“ höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden kann. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Für Gegenteiliges gab es im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Für eine substanzielle Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in jüngster Zeit (insbesondere seit der letzten gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung) gibt es keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft. Die bisherige Dauer der Anhaltung in Schubhaft hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Fehlen von Identitätsdokumenten, keine bzw. unterschiedliche Angaben zur Identität, mangelnde Mitwirkung am Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie zweimalige Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft in der Absicht der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) maßgeblich selbst zu verantworten. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Vielmehr hat das Bundesamt rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde vom Bundesamt bereits mehrfach urgiert sowie ein Vorführtermin bei der ägyptischen Botschaft bereits am XXXX durchgeführt. Da der Beschwerdeführer vor der ägyptischen Vertretungsbehörde keinerlei Angaben zu seiner Identität gemacht hat, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt am XXXX neuerlich zur Feststellung seiner Identität einvernommen. Das Bundesamt hat damit insgesamt auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Da der Beschwerdeführer an seiner Identifizierung weiterhin nicht mitwirkt, dauert das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach wie vor an. Aufgrund des am XXXX durchgeführten Termins bei der Botschaft und dem Umstand, dass die Daten des Beschwerdeführers nach XXXX gesendet wurden, ist von einer konkreten Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates auszugehen. Auch die diesbezügliche Verfahrensdauer von mehreren Monaten ist im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aussichtslos erscheinen würde, liegen nicht vor. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers sowie eine zu erwartende zurück- oder abweisende Entscheidung im laufenden Asylverfahren vorausgesetzt - mit wenigen Monaten einzustufen und ist die Abschiebung des Beschwerdeführers - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - realistisch möglich, da auch Flugverbindungen zwischen XXXX und XXXX vorhanden sind und zudem Charterabschiebungen nach Ägypten ( XXXX ) durchgeführt werden.Die bisherige Dauer der Anhaltung in Schubhaft hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Fehlen von Identitätsdokumenten, keine bzw. unterschiedliche Angaben zur Identität, mangelnde Mitwirkung am Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie zweimalige Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft in der Absicht der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) maßgeblich selbst zu verantworten. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Vielmehr hat das Bundesamt rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde vom Bundesamt bereits mehrfach urgiert sowie ein Vorführtermin bei der ägyptischen Botschaft bereits am römisch 40 durchgeführt. Da der Beschwerdeführer vor der ägyptischen Vertretungsbehörde keinerlei Angaben zu seiner Identität gemacht hat, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt am römisch 40 neuerlich zur Feststellung seiner Identität einvernommen. Das Bundesamt hat damit insgesamt auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Da der Beschwerdeführer an seiner Identifizierung weiterhin nicht mitwirkt, dauert das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach wie vor an. Aufgrund des am römisch 40 durchgeführten Termins bei der Botschaft und dem Umstand, dass die Daten des Beschwerdeführers nach römisch 40 gesendet wurden, ist von einer konkreten Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates auszugehen. Auch die diesbezügliche Verfahrensdauer von mehreren Monaten ist im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aussichtslos erscheinen würde, liegen nicht vor. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers sowie eine zu erwartende zurück- oder abweisende Entscheidung im laufenden Asylverfahren vorausgesetzt - mit wenigen Monaten einzustufen und ist die Abschiebung des Beschwerdeführers - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - realistisch möglich, da auch Flugverbindungen zwischen römisch 40 und römisch 40 vorhanden sind und zudem Charterabschiebungen nach Ägypten ( römisch 40 ) durchgeführt werden. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist - wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
  13. dargelegt - aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist - wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  14. dargelegt - aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich. Vielmehr betreibt das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Nachdruck und es sind diese Bemühungen, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, auch mit einer „gewissen“ Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben genannten Erkenntnis ausgeführt hat, kann für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die Schwere der Gründe für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft einbezogen werden. Da der Beschwerdeführer keine bzw. unterschiedliche Angaben zur Identität gemacht hat, am Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nur mangelhaft mitwirkt, aus dem Stande der Schubhaft bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz in der Absicht der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, durch zweimaligen Hungerstreik die Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen versucht hat sowie durch die Begehung einer Ordnungswidrigkeit während der Schubhaft, liegen im vorliegenden Fall besonders gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vor und ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Bemühungen des Bundesamtes innerhalb der verbleibenden Schubhafthöchstdauer zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates und zur Abschiebung des Beschwerdeführers führen, als hinreichend zu beurteilen.Vielmehr betreibt das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Nachdruck und es sind diese Bemühungen, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, auch mit einer „gewissen“ Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben genannten Erkenntnis ausgeführt hat, kann für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die Schwere der Gründe für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft einbezogen werden. Da der Beschwerdeführer keine bzw. unterschiedliche Angaben zur Identität gemacht hat, am Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nur mangelhaft mitwirkt, aus dem Stande der Schubhaft bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz in der Absicht der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, durch zweimaligen Hungerstreik die Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen versucht hat sowie durch die Begehung einer Ordnungswidrigkeit während der Schubhaft, liegen im vorliegenden Fall besonders gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vor und ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Bemühungen des Bundesamtes innerhalb der verbleibenden Schubhafthöchstdauer zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates und zur Abschiebung des Beschwerdeführers führen, als hinreichend zu beurteilen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (keine bzw. unterschiedliche Angaben zur Identität, mangelnde Mitwirkung am Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates, Stellung zweier Anträge auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft in der Absicht der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zweimaliger Hungerstreik um die Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen sowie die Begehung einer Ordnungswidrigkeit während der Schubhaft), das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die seit XXXX aufrechte Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (keine bzw. unterschiedliche Angaben zur Identität, mangelnde Mitwirkung am Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates, Stellung zweier Anträge auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft in der Absicht der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zweimaliger Hungerstreik um die Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen sowie die Begehung einer Ordnungswidrigkeit während der Schubhaft), das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die seit römisch 40 aufrechte Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers durchzuführen sein. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22a Abs. 4 BFA-VG nicht vorgesehen. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG nicht vorgesehen. Dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG. Für den Beschwerdeführer besteht jederzeit die Möglichkeit, eine gesonderte Beschwerde gegen die fortgesetzte Schubhaft nunmehr auf Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG zu erheben und diese (inhaltlich) gerichtlich prüfen zu lassen.Dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Für den Beschwerdeführer besteht jederzeit die Möglichkeit, eine gesonderte Beschwerde gegen die fortgesetzte Schubhaft nunmehr auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG zu erheben und diese (inhaltlich) gerichtlich prüfen zu lassen. 3.1.
  15. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. 3.
  16. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W115.2237347.7.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.