Obsah (11)
Art. 133§ 38§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlW121 2235412-2 Spruch, W121 2235412-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) am XXXX ein Stellenangebot als Lagerarbeiter mit Produktionstätigkeiten im Vollzeitausmaß in XXXX angeboten wurde.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) am römisch 40 ein Stellenangebot als Lagerarbeiter mit Produktionstätigkeiten im Vollzeitausmaß in römisch 40 angeboten wurde. Am XXXX gab der Beschwerdeführer dem AMS bekannt, dass die Stelle schwer zu erreichen sei und er kein Kfz hätte. Daraufhin nahm das AMS telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf und teilte ihm mit, dass die Wegzeit zumutbar sei und er sich bewerben müsse, ansonsten er eine Bezugssperre erhalten würde.Am römisch 40 gab der Beschwerdeführer dem AMS bekannt, dass die Stelle schwer zu erreichen sei und er kein Kfz hätte. Daraufhin nahm das AMS telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf und teilte ihm mit, dass die Wegzeit zumutbar sei und er sich bewerben müsse, ansonsten er eine Bezugssperre erhalten würde. Der Beschwerdeführer bewarb sich daher noch am selben Tag per E-Mail beim potentiellen Dienstgeber und teilte dem AMS mit, dass die Entscheidung bis XXXX fallen würde.Der Beschwerdeführer bewarb sich daher noch am selben Tag per E-Mail beim potentiellen Dienstgeber und teilte dem AMS mit, dass die Entscheidung bis römisch 40 fallen würde. Der Dienstgeber teilte dem AMS telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer sich zwar beworben hätte und auch geeignet gewesen sei. Es hätte aber mehrmalige Anrufversuche des Dienstgebers gegeben und der Beschwerdeführer sei nicht erreichbar gewesen und hätte auch nicht zurückgerufen, weshalb es zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen sei. Daher sei ein anderer Bewerber eingestellt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX vereitelt habe. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe wurde verneint.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der römisch 40 vereitelt habe. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe wurde verneint. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er sich beworben hätte, aber dennoch eine Bezugssperre erhalten hätte. Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer zudem an, dass sein Handy mit dem Internet verbunden sei und er in der Zeit, wo ihn der potentielle Dienstgeber nicht erreicht hätte, Internetaussetzer gehabt hätte. Er warte immer noch auf ein neues Modem. Auch wenn es zu einem Vorstellungsgespräch gekommen wäre, wäre ihm der Bruttolohn jedoch zu wenig gewesen.Mit Schreiben vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer zudem an, dass sein Handy mit dem Internet verbunden sei und er in der Zeit, wo ihn der potentielle Dienstgeber nicht erreicht hätte, Internetaussetzer gehabt hätte. Er warte immer noch auf ein neues Modem. Auch wenn es zu einem Vorstellungsgespräch gekommen wäre, wäre ihm der Bruttolohn jedoch zu wenig gewesen. Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die zugewiesene Stelle zu weit von seinem Wohnsitz entfernt gewesen und der Anfahrtsweg daher nicht zumutbar gewesen sei.Mit Schreiben vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die zugewiesene Stelle zu weit von seinem Wohnsitz entfernt gewesen und der Anfahrtsweg daher nicht zumutbar gewesen sei. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine zumutbare Beschäftigung vereitelt hätte. Die Wegzeit zur Arbeitsstelle sei auch ohne Kfz zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer hätte es unterlassen, die Anrufe des potentiellen Dienstgebers entgegenzunehmen bzw. diesen zurückzurufen. Im Übrigen hätte er mitgeteilt, dass selbst wenn es zu einem Vorstellungsgespräch gekommen wäre, ihm der Bruttolohn zu wenig gewesen wäre. Er sei somit nicht an der zugewiesenen Stelle interessiert gewesen. Sein Vorbringen hinsichtlich telefonischer Erreichbarkeit sei nicht nachvollziehbar, zumal eine WLAN-Verbindung nur mit dem Internetzugang zu tun habe, die Telefonie aber über einen Sendemast laufe.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine zumutbare Beschäftigung vereitelt hätte. Die Wegzeit zur Arbeitsstelle sei auch ohne Kfz zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer hätte es unterlassen, die Anrufe des potentiellen Dienstgebers entgegenzunehmen bzw. diesen zurückzurufen. Im Übrigen hätte er mitgeteilt, dass selbst wenn es zu einem Vorstellungsgespräch gekommen wäre, ihm der Bruttolohn zu wenig gewesen wäre. Er sei somit nicht an der zugewiesenen Stelle interessiert gewesen. Sein Vorbringen hinsichtlich telefonischer Erreichbarkeit sei nicht nachvollziehbar, zumal eine WLAN-Verbindung nur mit dem Internetzugang zu tun habe, die Telefonie aber über einen Sendemast laufe. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung teil. Dieser verwies im Wesentlichen auf die in der Beschwerdevorentscheidung dargelegte Rechtsansicht des AMS. Der Beschwerdeführer gab an, sein Handy auf lautlos gehabt und nicht gleich gesehen zu haben, dass er angerufen worden sei. Man könne jemanden zudem nicht zwingen, „draußen“ zu arbeiten, wenn man in XXXX wohne. Finanziell sei es auch nicht sehr komfortabel gewesen.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung teil. Dieser verwies im Wesentlichen auf die in der Beschwerdevorentscheidung dargelegte Rechtsansicht des AMS. Der Beschwerdeführer gab an, sein Handy auf lautlos gehabt und nicht gleich gesehen zu haben, dass er angerufen worden sei. Man könne jemanden zudem nicht zwingen, „draußen“ zu arbeiten, wenn man in römisch 40 wohne. Finanziell sei es auch nicht sehr komfortabel gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er Notstandshilfe. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er Notstandshilfe. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Ausbildung als XXXX . Das AMS unterstützt ihn bei der Suche nach einer Stelle als XXXX .Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Ausbildung als römisch 40 . Das AMS unterstützt ihn bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am XXXX der Vermittlungsvorschlag als Lagerarbeiter mit Produktionstätigkeiten im Vollzeitausmaß und Entlohnung laut KV in XXXX angeboten. Die Bewerbung war mit E-Mail an den Dienstgeber zu richten.Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am römisch 40 der Vermittlungsvorschlag als Lagerarbeiter mit Produktionstätigkeiten im Vollzeitausmaß und Entlohnung laut KV in römisch 40 angeboten. Die Bewerbung war mit E-Mail an den Dienstgeber zu richten. Diese Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Die Wegzeit des Beschwerdeführers zwischen seiner Wohnung und dem Unternehmen in eine Fahrtrichtung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte zwischen 45min und 1h betragen. Am XXXX gab der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS an, dass die Stelle schwer zu erreichen sei und er kein Kfz hätte. Daraufhin nahm das AMS telefonisch Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf und teilte ihm mit, dass die Wegzeit zumutbar sei und er sich bewerben müsse, ansonsten eine Bezugssperre ausgesprochen würde.Am römisch 40 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS an, dass die Stelle schwer zu erreichen sei und er kein Kfz hätte. Daraufhin nahm das AMS telefonisch Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf und teilte ihm mit, dass die Wegzeit zumutbar sei und er sich bewerben müsse, ansonsten eine Bezugssperre ausgesprochen würde. Der Beschwerdeführer bewarb sich daher noch am selben Tag per E-Mail beim potentiellen Dienstgeber und teilte dem AMS mit, dass die Entscheidung bis XXXX fallen würde.Der Beschwerdeführer bewarb sich daher noch am selben Tag per E-Mail beim potentiellen Dienstgeber und teilte dem AMS mit, dass die Entscheidung bis römisch 40 fallen würde. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer jedoch jegliche Telefonanrufe des potentiellen Dienstgebers unentschuldigt nicht entgegengenommen und auch nicht zurückgerufen, weshalb es zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen ist. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Ignorieren von Telefonanrufen seitens des Dienstgebers bzw. Unterlassen eines Rückrufes) eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX mit Produktionstätigkeiten nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Ignorieren von Telefonanrufen seitens des Dienstgebers bzw. Unterlassen eines Rückrufes) eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit Produktionstätigkeiten nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer gab zudem mit Schreiben vom XXXX gegenüber dem AMS an, dass ihm der Bruttolohn ohnehin zu wenig gewesen wäre, selbst wenn es zu einem Vorstellungsgespräch gekommen wäre.Der Beschwerdeführer gab zudem mit Schreiben vom römisch 40 gegenüber dem AMS an, dass ihm der Bruttolohn ohnehin zu wenig gewesen wäre, selbst wenn es zu einem Vorstellungsgespräch gekommen wäre. Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, da in allen Antragsformularen des AMS für die Beantragung dieser Leistungsansprüche darauf hingewiesen wird und der Beschwerdeführer dies mit Unterfertigung seines Antrages zur Kenntnis nahm. Die Feststellung betreffend die Dauer des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Dass die Wegzeit des Beschwerdeführers in eine Fahrtrichtung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 45min und 1h beträgt, ergibt sich aus einer Abfrage im Onlineroutenplaner. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass sich der Beschwerdeführer zwar um die zugewiesene Beschäftigung bei der XXXX beworben hat, in weiterer Folge jedoch unentschuldigt nicht die Anrufe des potentiellen Dienstgebers entgegennahm und sich auch nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber gemeldet hat. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass sich der Beschwerdeführer zwar um die zugewiesene Beschäftigung bei der römisch 40 beworben hat, in weiterer Folge jedoch unentschuldigt nicht die Anrufe des potentiellen Dienstgebers entgegennahm und sich auch nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber gemeldet hat. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Beschäftigung für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen wäre.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Beschäftigung für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen wäre. Auch aus dem im Akt aufliegenden arbeitsmedizinischen Leistungsprofil betreffend den Beschwerdeführer vom XXXX lässt sich nicht entnehmen, dass ihm die zugewiesene Tätigkeit als solche aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre. Vielmehr wurde darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin im überwiegend ausgeübten Beruf als Lagerarbeiter, wenn auch eingeschränkt, einsetzbar ist. Dass ihm die verfahrensgegenständlich zugewiesene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer zudem nicht gegenüber dem AMS behauptet.Auch aus dem im Akt aufliegenden arbeitsmedizinischen Leistungsprofil betreffend den Beschwerdeführer vom römisch 40 lässt sich nicht entnehmen, dass ihm die zugewiesene Tätigkeit als solche aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre. Vielmehr wurde darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin im überwiegend ausgeübten Beruf als Lagerarbeiter, wenn auch eingeschränkt, einsetzbar ist. Dass ihm die verfahrensgegenständlich zugewiesene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer zudem nicht gegenüber dem AMS behauptet. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich aus dem konkret gesetzten Verhalten, nämlich dem Nichtreagieren auf die unbestrittenen Telefonanrufe des potentiellen Dienstgebers und auch das Unterlassen des Zurückrufens des potentiellen Dienstgebers. Der Beschwerdeführer bestritt auch in der mündlichen Verhandlung nicht, dass er die Anrufe weder entgegengenommen hat, noch zurückrief. Hierzu gab er lediglich an, dass er sein Handy öfters auf lautlos habe, da er oft angerufen werde während er schlafe und es ihm sodann peinlich sei, wenn er schläfrig wirke. Der potenzielle Dienstgeber rief den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung jedoch gegen 15 oder 16 Uhr an. Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, inwiefern die Lautlosstellung des Handys daher erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer nahm es jedoch ohnehin jedenfalls in Kauf und fand sich damit ab, dass er aufgrund der Lautlosstellung seines Handys Anrufe des potentiellen Dienstgebers verpasst und die Arbeitsaufnahme vereitelt, zumal ein Termin für ein Vorstellungsgespräch ausständig war. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, nach Kenntnisnahme der Telefonanrufe den potentiellen Dienstgeber zurückzurufen. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach es 17 oder 18 Uhr und somit zu spät für einen Rückruf seinerseits gewesen wäre, wird als Schutzbehauptung gewertet. Der Beschwerdeführer unterließ es gänzlich (etwa auch am folgenden Tag), sich beim potentiellen Dienstgeber zu melden. Dass dieses Verhalten ursächlich für seine Nichtanstellung gewesen ist, hat der Dienstgeber selbst angegeben, indem er dem AMS gegenüber mitteilte, dass man sich mangels Erreichbarkeit des Beschwerdeführers für einen anderen Bewerber entschied. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren, wonach sein Handy aufgrund von WLAN-Problemen nicht funktioniert hätte, wird angesichts seiner eigenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung als bloße Schutzbehauptung gewertet. Schließlich gab der Beschwerdeführer zudem mit Schreiben vom XXXX gegenüber dem AMS selbst an, dass ihm der Bruttolohn ohnehin zu wenig gewesen wäre, selbst wenn es zu einem Vorstellungsgespräch gekommen wäre. Damit gab der Beschwerdeführer unmissverständlich bekannt, dass die gegenständliche Beschäftigung für ihn nicht in Frage kam. Diesen Umstand wiederholte er auch in der mündlichen Verhandlung indirekt, indem er angab, dass die Stelle finanziell nicht sehr komfortabel gewesen wäre.Schließlich gab der Beschwerdeführer zudem mit Schreiben vom römisch 40 gegenüber dem AMS selbst an, dass ihm der Bruttolohn ohnehin zu wenig gewesen wäre, selbst wenn es zu einem Vorstellungsgespräch gekommen wäre. Damit gab der Beschwerdeführer unmissverständlich bekannt, dass die gegenständliche Beschäftigung für ihn nicht in Frage kam. Diesen Umstand wiederholte er auch in der mündlichen Verhandlung indirekt, indem er angab, dass die Stelle finanziell nicht sehr komfortabel gewesen wäre. Ebenso wenig sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm die tägliche Wegzeit zum potentiellen Dienstgeber unzumutbar gewesen wäre, geeignet, eine Unzumutbarkeit herbeizuführen. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt
§ 9Abs. 2 Al
VG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Die Wegzeit wäre daher zumutbar gewesen.Ebenso wenig sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm die tägliche Wegzeit zum potentiellen Dienstgeber unzumutbar gewesen wäre, geeignet, eine Unzumutbarkeit herbeizuführen. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Die Wegzeit wäre daher zumutbar gewesen. Die soeben geschilderten Rechtfertigungsgründe vermögen den erkennenden Senat daher nicht zu überzeugen. Aufgrund seines Verhaltens wurde die Annahme einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Der erkennende Senat kam daher insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag am XXXX übermittelt. Zwar erfolgte nach Aufforderung durch das AMS eine Bewerbung durch den Beschwerdeführer, jedoch hat er in weiterer Folge die Anrufe des potentiellen Dienstgebers unentschuldigt ignoriert und auch nicht zurückgerufen. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, eine Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber zu ermöglichen, unentschuldigt nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er die Anrufe ignorierte und nicht zurückrief, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung räumte der Beschwerdeführer ein, nicht die auf die der Bewerbung folgenden Anrufe des potentiellen Dienstgebers reagiert zu haben. Es kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor, von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen.Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag am römisch 40 übermittelt. Zwar erfolgte nach Aufforderung durch das AMS eine Bewerbung durch den Beschwerdeführer, jedoch hat er in weiterer Folge die Anrufe des potentiellen Dienstgebers unentschuldigt ignoriert und auch nicht zurückgerufen. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, eine Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber zu ermöglichen, unentschuldigt nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er die Anrufe ignorierte und nicht zurückrief, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung räumte der Beschwerdeführer ein, nicht die auf die der Bewerbung folgenden Anrufe des potentiellen Dienstgebers reagiert zu haben. Es kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor, von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Der erkennende Senat konnte somit von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2235412.2.00