Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (BF)
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 21.04.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3,4,5 und 9 FPG1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 21.04.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,,4,5 und 9 FPG Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen: „Zu Ihrer Person: - Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. - Ihre Identität steht zwischenzeitlich fest, Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan. Für Sie wurde von Seiten der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan unter den Personalien „ XXXX , geb. XXXX , StA. v. Afghanistan“ dem BFA die Möglichkeit der Ausstellung eines EU-Laissez-Passer für Ihre behördliche Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan zugesichert.- Ihre Identität steht zwischenzeitlich fest, Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan. Für Sie wurde von Seiten der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan unter den Personalien „ römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. v. Afghanistan“ dem BFA die Möglichkeit der Ausstellung eines EU-Laissez-Passer für Ihre behördliche Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan zugesichert. - Sie gehören der Volksgruppe der Paschtunen an, sind Moslem mit sunnitischer Glaubensrichtung und haben 9 Jahre lang die Grundschule in Afghanistan besucht. Sie verfügen über eine Berufserfahrung als Schneider und zudem auch über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft in welcher Sie bei ihrer Familie gelegentlich nach der Schule mitgeholfen haben. - Sie sind voll handlungsfähig, ledig und haben keine Kinder. - Ihre Muttersprache ist Paschtu. Neben dieser haben Sie noch Kenntnisse der Sprachen Dari, Farsi und Deutsch. - Im Rahmen Ihrer Befragungen in den Vorverfahren brachten Sie keinerlei familiäre Bezugspunkte zu Österreich ins Treffen. - Sie sind weder beruflich noch sozial in Österreich verankert. - Sie leiden an keinen Erkrankungen, die Ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan im Wege stehen würden und Sie sind nicht immungeschwächt. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie reisten irregulär und ohne gültiges Reisedokument –
Ihren eigenen Ausführungen zur Folge am Landweg via der Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien – ins Bundesgebiet ein. Ihr Gastaufenthalt in Österreich ist seit dem Zeitpunkt der rk. Finalisierung Ihres ersten Asylverfahrens in Österreich zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig. Fest steht, dass Ihnen durch mündliche Verkündung der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde, da keine neuen Fluchtgründe in Ihrem Folge-Asylverfahren zu Tage getreten sind und somit auch beabsichtigt ist, Ihren Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Ableitend von Ihrer Motivation, durch eine weitere Asylantragstellung bewusst eine weitere Verfahrensverzögerung zu erwirken, gepaart mit Ihrer Absicht, dadurch Ihrer behördlichen Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan weiterhin zu entgehen, gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass Sie Ihren Asyl-Folgeantrag am 16.03.2021 in Missbrauchsabsicht gestellt haben. Somit kommt Ihnen auch kein (weiteres) Bleiberecht aufgrund der Verfahrens-RL zu und der vorliegende Sachverhalt ist demzufolge auch nicht in die Rechtsnorm des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zu subsumieren, welcher die Bestimmungen der Aufnahme-RL zur Schubhaft umsetzt. Somit kommt Ihnen auch kein (weiteres) Bleiberecht aufgrund der Verfahrens-RL zu und der vorliegende Sachverhalt ist demzufolge auch nicht in die Rechtsnorm des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zu subsumieren, welcher die Bestimmungen der Aufnahme-RL zur Schubhaft umsetzt. Nach Beurteilung des individuell vorliegenden Sachverhaltes steht für die bescheiderlassende Behörde somit fest, dass aufgrund des von Ihnen missbräuchlich gestellten Asyl-Folgeantrages die Beurteilung zur Anordnung der Sicherungsmaßnahme der Schubhaft unter die Rechtsnorm des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fällt, welcher die Bestimmungen der Rückführungs-RL zur Schubhaft umsetzt.Nach Beurteilung des individuell vorliegenden Sachverhaltes steht für die bescheiderlassende Behörde somit fest, dass aufgrund des von Ihnen missbräuchlich gestellten Asyl-Folgeantrages die Beurteilung zur Anordnung der Sicherungsmaßnahme der Schubhaft unter die Rechtsnorm des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fällt, welcher die Bestimmungen der Rückführungs-RL zur Schubhaft umsetzt. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie reisten irregulär und ohne gültiges Reisedokument –
Ihren eigenen Angaben zur Folge am Landweg via mehrerer Mitgliedstaaten der EU – ins Bundesgebiet ein. Sie haben im Februar 2020 die Ihnen als mittelloser Fremder aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung des Bundeslandes Oberösterreich finanzierte und Ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft in XXXX , XXXX , ohne Abmeldung nach unbekannt verlassen und tauchten irregulären Aufenthaltes in der völligen Anonymität unter. Sie haben im Februar 2020 die Ihnen als mittelloser Fremder aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung des Bundeslandes Oberösterreich finanzierte und Ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft in römisch 40 , römisch 40 , ohne Abmeldung nach unbekannt verlassen und tauchten irregulären Aufenthaltes in der völligen Anonymität unter. In weiterer Folge reisten Sie irregulär aus der Anonymität kommend von Österreich zunächst nach Frankreich weiter, ehe Sie sich auch dem Zugriff der französischen Behörden entzogen und mit ihrem Verhalten eine Überstellung gem. der Dublin-III-VO von Frankreich nach Österreich mit temporären Erfolg vereitelt haben. Auch nach Finalisierung Ihres zweiten Asylverfahrens in Österreich haben Sie die Ihnen als mittelloser Fremder aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung des Bundes finanzierte und Ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft in der Bundesbetreuungsstelle XXXX , ohne Abmeldung nach unbekannt verlassen und tauchten wiederum irregulären Aufenthaltes in der völligen Anonymität unter.Auch nach Finalisierung Ihres zweiten Asylverfahrens in Österreich haben Sie die Ihnen als mittelloser Fremder aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung des Bundes finanzierte und Ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft in der Bundesbetreuungsstelle römisch 40 , ohne Abmeldung nach unbekannt verlassen und tauchten wiederum irregulären Aufenthaltes in der völligen Anonymität unter. Erst nachdem Sie an Ihrer Absicht, irregulär von Österreich kommend nach Italien einzureisen durch die italienische Grenzpolizei gehindert wurden haben Sie letztlich einen neuerlichen Asylantrag in Österreich eingebracht. Durch Ihre nachhaltige Verhaltensweise, nach rk. Finalisierung eines Asylverfahrens sich zunächst dem Zugriff der Behörde zu entziehen und in weiterer Folge – in einem Fall erst nach erfolgter behördlicher Überstellung gem. der Dublin-III-VO von Frankreich nach Österreich – wiederum einen weiteren Asylantrag zu stellen, gepaart mit dem Umstand, dass Sie keine objektiv neuen Fluchtgründe ins Treffen führen konnten, liegen die Tatbestandsmerkmale einer Missbrauchsabsicht, konkret die Verzögerungsabsicht zur Hintanhaltung der Gefahr der drohenden behördlichen Abschiebung von Österreich in den HKS Afghanistan, bei Ihrem gestellten Folge-Asylantrag vor. Sie haben gegenüber den Behörden in Frankreich ein anderslautendes Geburtsdatum von Ihnen behauptet. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind in keiner Weise integriert. Sie haben in Österreich keine nennenswerten Anknüpfungspunkte. Sie haben laut Aktenlage keine familiären und nur vage privaten Bindungen.“ Beweiswürdigend nahm die belangte Behörde Bezug auf den Inhalt BFA-Aktes des BF zur Zl.: 1098073308 sowie auf dessen im bekämpften Bescheid zitierten Einvernahmen vom 16.01.2021, 16.03.2021 und 21.04.2021. Rechtlich führte die Behörde aus: „Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Ziffer 1, 3, 4, 5 und 9 treffen auf Sie zu: Ziffer 1: Durch Ihr wiederholtes Abtauchen in der völligen Anonymität haben Sie sich dem Zugriff der bescheiderlassenden Behörde jeweils entzogen und Sie haben durch Ihr Verhalten die Ihnen drohende Gefahr der Effektuierung Ihrer behördlichen Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan nachhaltig und zumindest mit temporären Erfolg verhindert. Ziffer 3: Gegen Sie besteht bereits mit rechtskräftiger Wirkung vom 18.12.2020 eine Rückkehrentscheidung (iVm. einem rk. zweijährigen Einreiseverbot).Ziffer 3: Gegen Sie besteht bereits mit rechtskräftiger Wirkung vom 18.12.2020 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem rk. zweijährigen Einreiseverbot). Ziffer 4: In Ihrem Folge-Asylantragsverfahren in Österreich wurde mittels mündlich verkündeten Bescheid des BFA EAST-West vom 21.04.2021, rechtswirksam erlassen am 21.04.2021, der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 Ziffer 2 AsylG. aufgehoben.Ziffer 4: In Ihrem Folge-Asylantragsverfahren in Österreich wurde mittels mündlich verkündeten Bescheid des BFA EAST-West vom 21.04.2021, rechtswirksam erlassen am 21.04.2021, der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 AsylG. aufgehoben. Ziffer 5: Zum Zeitpunkt Ihres dritten Asylantrages in Österreich am 16.03.2021 befand sich bereits eine gegen Sie im zweiten Asylverfahren erlassene und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung (iVm. einem rk. zweijährigen Einreiseverbot) im Rechtsbestand. Ziffer 5: Zum Zeitpunkt Ihres dritten Asylantrages in Österreich am 16.03.2021 befand sich bereits eine gegen Sie im zweiten Asylverfahren erlassene und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem rk. zweijährigen Einreiseverbot) im Rechtsbestand. Ziffer 9: Sie sind in Österreich nicht integriert, haben hier keine Familienangehörigen. Sie verfügen über nicht ausreichende Bargeldmittel und üben keine legale Erwerbstätigkeit aus. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass von Seiten der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan für Sie bereits einer Ausstellung eines EU-Laissez-Passers zur Effektuierung Ihrer Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan zugestimmt wurde. Der VwGH stellte mit Erkenntnis vom 24.10.2019 fest, dass einem Antragsteller, welcher einen ersten Folgeantrag gestellt hat und dem der faktische Abschiebeschutz
G aberkannt worden ist, aufgrund der Verfahrens-RL ein Bleiberecht bis zur Entscheidung des BVwG über den faktischen Abschiebeschutz zukommt, außer er hat den Folgeantrag in Missbrauchsabsicht gestellt (vgl. VwGH Ra 2019/21/0198, RdNr 19). Der VwGH stellte mit Erkenntnis vom 24.10.2019 fest, dass einem Antragsteller, welcher einen ersten Folgeantrag gestellt hat und dem der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkannt worden ist, aufgrund der Verfahrens-RL ein Bleiberecht bis zur Entscheidung des BVwG über den faktischen Abschiebeschutz zukommt, außer er hat den Folgeantrag in Missbrauchsabsicht gestellt vergleiche VwGH Ra 2019/21/0198, RdNr 19). Im Erkenntnis, Zl.: Ra 2020/21/0094-11, v. 15.02.2021, stellte der VwGH dazu wie folgt weiter ergänzend fest: ( … ) schon im Erkenntnis VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn. 18, festgehalten, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in Bezug auf einen ersten Folgeantrag
G 2005 jedenfalls dann, wenn sie vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach § 22 BFA-VG bestätigt worden ist, nichts daran ändert, dass der Fremde Asylwerber ist und ihm vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG grundsätzlich - auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 als Entscheidung iS von Art. 40 Abs. 5 der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte - weiterhin ein Bleiberecht zukommt. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Art. 15 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 FPG entgegen (siehe auch VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 17). Im Fall eines ersten Folgeantrags könnte, solange keine gerichtliche Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergangen ist, nur das Vorliegen von Missbrauchsabsicht im Sinn des Art. 41 Abs. 1 lit. a der Verfahrens-RL zu einem anderen Ergebnis führen (vgl. auch dazu VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn. 19, und VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 17).schon im Erkenntnis VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn. 18, festgehalten, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in Bezug auf einen ersten Folgeantrag
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 jedenfalls dann, wenn sie vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 22, BFA-VG bestätigt worden ist, nichts daran ändert, dass der Fremde Asylwerber ist und ihm vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz BFA-VG grundsätzlich - auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 als Entscheidung iS von Artikel 40, Absatz 5, der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte - weiterhin ein Bleiberecht zukommt. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Artikel 15, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG entgegen (siehe auch VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 17). Im Fall eines ersten Folgeantrags könnte, solange keine gerichtliche Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergangen ist, nur das Vorliegen von Missbrauchsabsicht im Sinn des Artikel 41, Absatz eins, Litera a, der Verfahrens-RL zu einem anderen Ergebnis führen vergleiche auch dazu VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn. 19, und VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 17). ( … )( … ), Bereits aus dem erstinstanzlich geführten Ermittlungsverfahrens zu Ihrem - bereits zweiten -Folgeasylantrag geht hervor, dass Sie objektiv keine neuen Fluchtgründe vorgebracht haben, sodass dass BFA Ihren Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückweisen wird. Die bereits im mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 21.04.2021, mit welchem in Ihrem Asylfolgeantragsverfahren der faktische Abschiebeschutz nach § 12 AsylG
G aufgehoben wurde, beinhaltete Feststellung zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz und die daraus auch abgeleitete Argumentation, dass Sie Ihren neuerlichen Asylantrag in missbräuchlicher Verzögerungsabsicht gestellt haben, ist schlüssig. Deshalb wird an dieser Stelle festgehalten, dass bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der gegenständlichen Schubhaft über Sie Art. 15 der Rückführungsrichtlinie Anwendung findet und somit die Rechtsgrundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zugunsten einer Anordnung der gegenständlichen Schubhaft auch nicht mehr entgegen steht. Auf Basis der Verfahrensrichtlinie kommt Ihnen somit bereits jetzt – und noch bevor die erfolgte Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vom Bundesverwaltungsgericht im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach § 22 BFA-VG bestätigt wurde – kein Bleiberecht mehr zu.Bereits aus dem erstinstanzlich geführten Ermittlungsverfahrens zu Ihrem - bereits zweiten -Folgeasylantrag geht hervor, dass Sie objektiv keine neuen Fluchtgründe vorgebracht haben, sodass dass BFA Ihren Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückweisen wird. Die bereits im mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 21.04.2021, mit welchem in Ihrem Asylfolgeantragsverfahren der faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, beinhaltete Feststellung zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz und die daraus auch abgeleitete Argumentation, dass Sie Ihren neuerlichen Asylantrag in missbräuchlicher Verzögerungsabsicht gestellt haben, ist schlüssig. Deshalb wird an dieser Stelle festgehalten, dass bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der gegenständlichen Schubhaft über Sie Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie Anwendung findet und somit die Rechtsgrundlage von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zugunsten einer Anordnung der gegenständlichen Schubhaft auch nicht mehr entgegen steht. Auf Basis der Verfahrensrichtlinie kommt Ihnen somit bereits jetzt – und noch bevor die erfolgte Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vom Bundesverwaltungsgericht im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 22, BFA-VG bestätigt wurde – kein Bleiberecht mehr zu. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig wiederum nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des neuerlichen Untertauchens vorliegt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Sie verfügen zwar nicht über hinreichende Barmittel sich Ihren Unterhalt aus Eigenem zu finanzieren, haben sich aber bisweilen als höchst mobil erwiesen und es war Ihnen bisweilen auch möglich in Österreich in der Anonymität zu leben und in weiterer Folge eine irreguläre Sekundärmigration nach Frankreich zu bewerkstelligen. Außerdem besteht seitens der Behörde auch das begründete Risiko, dass Sie sich letztlich wiederum in der Anonymität absetzen könnten, um Ihrer Abschiebung zu entgehen. Außerdem besteht seitens der Behörde auch das begründete erhebliche Risiko, dass Sie sich letztlich neuerlich erfolgreich nach Frankreich, nach Italien oder in einen weiteren Mitgliedstaat der EU absetzen könnten, um Ihrer Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat zu entgehen. In Ihrem konkreten Fall muss daher, nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass sich Ihre vermeintliche Hoffnung auf eine Legalisierung Ihres Aufenthaltes im Rahmen eines weiteren von Ihnen angestrebten Asylverfahrens in Österreich durch die nun erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht erfüllt hat, höchste Fluchtgefahr angenommen werden. Aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes besteht in Ihrem konkreten Fall zudem ein erheblich gesteigerter Sicherungsbedarf. Mit der Effektuierung Ihrer Ausreise ist zeitnah zu rechnen, jedenfalls aber innerhalb der gesetzlich zulässigen Schubhaftdauer. Zudem laufen Sie mit der Ihnen drohenden Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Gefahr die von Ihnen erbrachten finanziellen Aufwendungen für Ihre Schleusung nach Europa in der beträchtlichen Höhe von US-Dollar 8.000,-- als ertraglos abschreiben zu müssen. Dieser Aspekt verstärkt die ohnehin bereits massive Fluchtgefahr weiter. Aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes besteht – ohne Sicherungsmaßnahme nach den Bestimmungen des FPG – die unmittelbare und eminente Gefahr, dass Sie sich dem weiteren Zugriff der Behörde neuerlich entziehen werden um eine Außerlandesbringung von Österreich nach Afghanistan dauerhaft zu vereiteln bzw. um diese Maßnahmen zumindest weiterhin temporär weiterhin wesentlich zu verzögern. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Selbst bei der Anordnung eines Gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B.: die behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleich gehender Anordnung einer periodisch kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der von Ihnen bereits (durch Ihr wiederholtes Abtauchen in der Anonymität in Österreich und Ihrer irregulären Sekundärmigration nach Frankreich) unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen Mobilität und Selbstorganisation kein effektiver Einhalt geboten und demzufolge könne somit das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung der Abschiebung – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – auch nicht adäquat erreicht werden. Die Möglichkeit einer im Rahmen des Gelinderen Mittels allfällig darüber hinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine finanzielle Sicherheit bei der Behörde in einer dem individuell in diesem Fall vorliegenden Sachverhalt angemessenen Höhe zu hinterlegen, scheidet in Ihrem Fall, und zwar in Anbetracht Ihrer finanziellen Situation ohnehin aus. Im Hinblick auf die bisher bereits von Ihnen gezeigte Motivation, dass Sie sich durch Ihr Abtauchen in der Anonymität eine größtmögliche räumliche Mobilität verschaffen möchten, um damit gleich gehend die Gefahr einer behördlichen Abschiebung zu minimieren, ist jegliches Vertrauen in Sie derart erschüttert, welches jedoch für die allfällige Anordnung eines Gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung Ihrer Abschiebung von Österreich nach Afghanistan elementar dazu notwendig wäre. Demzufolge ist auch die von der bescheiderlassenden Behörde mit der gegenständlichen Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass Sie – mit wiederum an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit – einem neuerlichen Abtauchen in der Anonymität in Österreich und/oder allfällig einem neuerlichen Versuch einer irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorzug geben werden gegenüber einem den Behörden bekannten Aufenthalt in Österreich bis zu einer behördlichen Abschiebung von Österreich nach Afghanistan, zulässig. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es sind keine Hinweise aktenkundig, dass Sie an einer Krankheit leiden welche Ihrer Haftfähigkeit entgegenstehen würde. Die medizinische Prüfung Ihrer tatsächlichen Haftfähigkeit obliegt dem zuständigen Polizeiarzt im Polizeianhaltezentrum. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. In diesem Einzelfall ist eine Sicherung Ihrer Abschiebung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme dass der Sicherung zugrunde liegende finale Ziel – nämlich die behördliche Abschiebung von Österreich nach Afghanistan – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und eine konkrete und akute Sicherungsnotwendigkeit – welcher in der gegenständlich vorliegenden Sachverhaltskonstellation ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann – zu bejahen.“ 2. Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 03.05.2021 um 19:57 Uhr Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit der Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage, des Weiteren rügt die Beschwerde, dass im gegenständlichen Verfahren keine Einvernahme des BF durchgeführt worden sei, wodurch die Behörde den verschlechterten psychischen Zustand des BF nicht hätte erkennen können sowie Unverhältnismäßigkeit der Haft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF und Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels. In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen, ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines medizinischen Gutachtens, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzutragen. 3. Am 04.05.2021 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete in Folge eine Stellungnahme. Darin führte sie aus: „…unter Bezugnahme auf die, durch die gewillkürte Vertretung des Obgenannten mit Schriftsatz vom 03.05.2021 (beim BFA EASt-West eingelangt per E-Mail am Dienstag, 04.05.2021, 10:51 Uhr) eingebrachte Beschwerde wegen rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft, und der bereits zum Teil erfolgten Vorlage des Verfahrensaktes wird hiermit die Gegenschrift zur Schubhaftbeschwerde und restliche Unterlagen in Vorlage gebracht. Zum Sachverhalt wird seitens des BFA EAST-West wie folgt Stellung bezogen: Eingangs sowie im Besonderen wird auf den im Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl.: 1098073308 - 210526015vom 21.04.2021 umfassend dokumentierten Sachverhalt verwiesen. Festgehalten wird vorweg, dass speziell in dieser Angelegenheit auf die Rechtsgrundlage der Verhängung der Schubhaft umfassend im Schubhaftbescheid eingegangen wurde. Die Rechtmäßigkeit des mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA Gz.: 1098073308/210526015 v. 21.04.2021 aufgehobenen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss d. BVwG v. 26.04.21 Gz.: W198 2200368-3/5E rechtskräftig bestätigt. Konkret u. spezifisch in dieser Causa wurde im Anschluss an die Einvernahme beim BFA nach der mündlichen, erstinstanzlichen Verkündung d. Aberkennung d. Faktischen Abschiebeschutzes (FAS) die Schubhaft gem. §76 Abs. 2 Zif. 2 erlassen.Konkret u. spezifisch in dieser Causa wurde im Anschluss an die Einvernahme beim BFA nach der mündlichen, erstinstanzlichen Verkündung d. Aberkennung d. Faktischen Abschiebeschutzes (FAS) die Schubhaft gem. §76 Absatz 2, Zif. 2 erlassen. Zu den Punkten der Schubhaftbeschwerde wird wie folgt Stellung genommen: 1. Verletzung v. Verfahrensvorschriften 1.1 Keine Einvernahme des Beschwerdeführers Die Vorhaltung, dass die belangte Behörde „keine Einvernahme, im Zuge der Inschubhaftnahme mit dem BF“ durchführte, geht nach ausführlicher Darstellung im Schubhaftbescheid gänzlich ins Leere. Es wird betont, dass im Anschluss an die Einvernahme beim BFA durch die belangte Behörde die Schubhaft erlassen wurde. Am selben Tag bei der Einvernahme v. d. BFA am 21.04.2021, wurde der BF hinsichtlich seines Gesundheitszustandes befragt, wonach er angab: Eine auszugsweise Wiedergabe aus der niederschriftlichen Einvernahme v. 21.04.2021: ( … ) LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. Ich fühle mich gesund und bin bereit für die Einvernahme. LA: Hat sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Einvernahme geändert? VP: Nein. LA: Sie wurden in der letzten Einvernahme aufgefordert Ihre med. Unterlagen selbstständig und ohne weitere Aufforderung der ho. Behörde in Vorlage zu bringen. Haben Sie dieser Aufforderung Folge geleistet? VP: Ich habe keinen Unterlagen LA:
einer Anfrage der EASt-Ost in Traiskirchen an eine Arztstation vom 13.11.2020 und Ihrer eigenen Angaben im Zweitverfahren haben Sie die gleichen Beschwerden bereits im Zweitverfahren angegeben. Es wurden Proben genommen und untersucht. Alle Ergebnisse waren unauffällig und es wurde ihnen gesagt, dass Sie nicht krank wären. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Wollen Sie dazu etwas sagen? VP: Das passt. Damals war ich krank. Jetzt bin ich gesund. Ende d. Auszuges Zusammengefasst wurde der BF mehrmals durch das BFA u. Behörden d. öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen, die letzten dokumentierten Einvernahmen sind: - Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 30.09.2020 zum Asyl-Folgeantrag, - Am 16.01.2021 im Auftrag des BFA von einem Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes, - Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 16.03.2021 zu Ihrem Asyl- Folgeantrag, nachdem der BF infolge seines irregulären und unsteten Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 39 FPG festgenommen wurde,- Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 16.03.2021 zu Ihrem Asyl- Folgeantrag, nachdem der BF infolge seines irregulären und unsteten Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Paragraph 39, FPG festgenommen wurde, - Am 29.03.2021 im Rahmen d. niederschriftlichen Einvernahme im neuerlichen Asylverfahren, - Am 21.04.2021 wie oben angeführt, - Darüber hinaus gehend werden hier noch zahlreiche Stellungnahme Möglichkeiten beim BVwG angeführt. Es wird hier bereits bezugnehmend auf den Punkt 4 der Beschwerdeschrift festgehalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt maßgebliche, gesundheitliche Probleme angegeben hat. Speziell am Tag der Verhängung d. Schubhaft, am 21.04.2021 wurden oben zitierte Aussagen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes dokumentiert.
2 Z. 2 FPG faktisch nicht abschiebbar gewesen und die Schubhaft deshalb auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden sei. Des Weiteren stellt die Stellungnahme auf die Unverhältnismäßigkeit der Haft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF ab und beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines medizinischen Gutachtens. In der Stellungnahme wird auch weiterhin darauf abgestellt, dass aufgrund der Umstände im gegenständlichen Fall die Anordnung eines gelinderen Mittels hätte erfolgen müssen.5. In der am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme geht der BF im Wesentlichen davon aus, dass er trotz des Beschlusses der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das BFA zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG faktisch nicht abschiebbar gewesen und die Schubhaft deshalb auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden sei. Des Weiteren stellt die Stellungnahme auf die Unverhältnismäßigkeit der Haft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF ab und beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines medizinischen Gutachtens. In der Stellungnahme wird auch weiterhin darauf abgestellt, dass aufgrund der Umstände im gegenständlichen Fall die Anordnung eines gelinderen Mittels hätte erfolgen müssen.
G 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 11.06.2018 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass
1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III. bis VI.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Die belangte Behörde erließ gegen den BF
3 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.06.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 11.06.2018 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde erließ gegen den BF
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 11.07.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) statt und behob diesen ersatzlos.Mit Erkenntnis vom 11.07.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) statt und behob diesen ersatzlos. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020, W270 2200368-1/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.06.2018, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und der Spruchpunkt VIII.
GVG 2014 i.V.m. § 53 Abs. 1 FPG ersatzlos behoben sowie der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und festgestellt, dass dieser
GVG 2014 i.V.m. § 55 Abs. 1 und 2 FPG zu lauten hat: „VI. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Diese Entscheidung erwuchs mit 28.01.2020 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2020, W270 2200368-1/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.06.2018, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und der Spruchpunkt römisch acht.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, FPG ersatzlos behoben sowie der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und festgestellt, dass dieser
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG zu lauten hat: „VI. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Diese Entscheidung erwuchs mit 28.01.2020 in Rechtskraft. In der Folge reiste der BF Ende Februar 2020 nach Frankreich, wo er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte und von wo er am 30.09.2020 nach Österreich zurück überstellt wurde. Am selben Tag brachte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2020 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.09.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
1a keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2020 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.09.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid vom 04.12.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 16.12.2020, W202 2200368-2/2E, die Beschwerde
G, § 9 BFA-VG sowie §§ 52, 53, 55 FPG als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs mit 18.12.2020 in Rechtskraft.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 16.12.2020, W202 2200368-2/2E, die Beschwerde
Paragraph 68, AVG, Paragraphen 10, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, 53, 55, FPG als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs mit 18.12.2020 in Rechtskraft. Am 16.03.2021 wurde der BF von der Polizei in Linz festgenommen und hat am selben Tag seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dazu wurde der BF am selben Tag erstbefragt und am 29.03.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Am 21.03.2021 wurde der BF vor dem BFA abermals niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21.04.2021 wurde
G 2005 der faktische Abschiebeschutz
G 2005 den BF betreffend aufgehoben. Am 22.04.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2021, W198 2200368-3/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig bestätigt.Am 16.03.2021 wurde der BF von der Polizei in Linz festgenommen und hat am selben Tag seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dazu wurde der BF am selben Tag erstbefragt und am 29.03.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Am 21.03.2021 wurde der BF vor dem BFA abermals niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21.04.2021 wurde
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG 2005 den BF betreffend aufgehoben. Am 22.04.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2021, W198 2200368-3/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig bestätigt. Der BF ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Für den BF wurde bereits einmal seitens der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat zugesichert. Der BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Die Vertrauenswürdigkeit des BF ist insgesamt beeinträchtigt. Auf Grundlage des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides befindet sich der BF in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF ist hafttauglich.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3,4,5 und 9 FPG liegen weiterhin vor.Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,,4,5 und 9 FPG liegen weiterhin vor. Für die Durchsetzung einer – realistisch möglichen - Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des BF gegeben ist. Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Es liegt somit auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Fortsetzung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Die Abschiebung des BF ist für Mitte Juni 2021 geplant, die Erteilung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde bereits vor einem Jahr seitens der afghanischen Botschaft zugesichert. Hinweise für eine Haftunfähigkeit des BF sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher
3 BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Es ist daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Was die in der Beschwerde aufgeworfenen gesundheitlichen Probleme anbelangt, konnte mit den expliziten Aussagen des BF in seiner Einvernahme vom 21.04.2021 und den medizinischer Unterlagen sowie dem Gutachten seitens des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel, das die Haftfähigkeit des BF attestiert, das Auslangen gefunden werden.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Was die in der Beschwerde aufgeworfenen gesundheitlichen Probleme anbelangt, konnte mit den expliziten Aussagen des BF in seiner Einvernahme vom 21.04.2021 und den medizinischer Unterlagen sowie dem Gutachten seitens des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel, das die Haftfähigkeit des BF attestiert, das Auslangen gefunden werden. Aus der Aktenlage haben sich – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – sohin keine Zweifel an der Haftfähigkeit des BF ergeben. Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz (ein solcher wurde im Übrigen in der Beschwerde auch nicht beantragt), die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2242121.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.