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{'item': 'W158 2202667-2'}

Obsah (6)§ 3Art. 133§ 57§ 7§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlW158 2202667-2 SpruchW158 2202667-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK!, W158 2202667-2/19E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und R römisch 40 Q römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass R XXXX Q XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass R römisch 40 Q römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Am 25.01.2016 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, sein Vater sei aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten ermordet worden. Ein Bruder habe mangels Unterstützung durch die Polizei Rache geübt, weswegen der BF mit dem Tod bedroht sei.römisch eins.
  4. Am 25.01.2016 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, sein Vater sei aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten ermordet worden. Ein Bruder habe mangels Unterstützung durch die Polizei Rache geübt, weswegen der BF mit dem Tod bedroht sei. I.
  5. Am 06.03.2018 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab er an, sein Vater sei aufgrund eines Grundstücksstreits nach vorherigen Drohungen ermordet worden. Da die Familie trotzdem nicht wie gefordert das Land verlassen hätte, sei auch sein Bruder in dessen Geschäft angegriffen worden, wobei einer der Angreifer ums Leben gekommen sei. Auch der BF sei aufgrund dieser Grundstücksstreitigkeiten mehrmals bedroht und belästigt worden.römisch eins.
  6. Am 06.03.2018 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab er an, sein Vater sei aufgrund eines Grundstücksstreits nach vorherigen Drohungen ermordet worden. Da die Familie trotzdem nicht wie gefordert das Land verlassen hätte, sei auch sein Bruder in dessen Geschäft angegriffen worden, wobei einer der Angreifer ums Leben gekommen sei. Auch der BF sei aufgrund dieser Grundstücksstreitigkeiten mehrmals bedroht und belästigt worden. I.
  7. Mit Bescheid vom 23.05.2018, dem BF am 07.06.2018 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
  8. Mit Bescheid vom 23.05.2018, dem BF am 07.06.2018 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dazu führte das BFA mit näherer Begründung aus, dass der BF sein Vorbringen nicht glaubhaft machen habe können, weswegen ihm der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden könne. Auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten könne ihm nicht zuerkannt werden. Der junge, gesunde und arbeitsfähige BF könne in seine Heimatprovinz zurückkehren, wo auch noch Familienangehörige leben würden.

§ 57Asyl

G sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Dazu führte das BFA mit näherer Begründung aus, dass der BF sein Vorbringen nicht glaubhaft machen habe können, weswegen ihm der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden könne. Auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten könne ihm nicht zuerkannt werden. Der junge, gesunde und arbeitsfähige BF könne in seine Heimatprovinz zurückkehren, wo auch noch Familienangehörige leben würden.

Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. I.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  3. Am 13.06.2018 erhob der BF Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.
  4. Am 13.06.2018 erhob der BF Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wird auf das bisher Vorgebrachte verwiesen, das entgegen der Ansicht des BFA glaubhaft sei und eine asylrelevante Verfolgungsgefahr begründe. Zudem wurden Berichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass eine Rückkehr dorthin weder möglich noch zumutbar sei. I.
  5. Am 23.08.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  6. Am 23.08.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  7. Am 17.07.2019 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der vorgebracht wird, seinem Bruder und dessen Familie sei vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Auch dem BF drohe als Familienangehöriger aufgrund des bereits in der Einvernahme geschilderten Sachverhalts asylrelevante Verfolgung. Zudem wurden weitere Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan vorgelegt, aus denen sich die Unmöglichkeit einer Rückkehr ergebe. Weiters wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.römisch eins.
  8. Am 17.07.2019 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der vorgebracht wird, seinem Bruder und dessen Familie sei vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Auch dem BF drohe als Familienangehöriger aufgrund des bereits in der Einvernahme geschilderten Sachverhalts asylrelevante Verfolgung. Zudem wurden weitere Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan vorgelegt, aus denen sich die Unmöglichkeit einer Rückkehr ergebe. Weiters wurden Integrationsunterlagen vorgelegt. I.
  9. Am 11.11.2020 und am 17.03.2021 legte der BF mehrere Dokumente vor.römisch eins.
  10. Am 11.11.2020 und am 17.03.2021 legte der BF mehrere Dokumente vor. I.
  11. Am 23.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF, seine Mutter und deren gemeinsamer Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die Mutter des BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Auf die Einvernahme des BF wurde verzichtet.römisch eins.
  12. Am 23.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF, seine Mutter und deren gemeinsamer Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die Mutter des BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Auf die Einvernahme des BF wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; - Befragung der Mutter des BF im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2021; - Einsicht in das Strafregister. II.
  13. Feststellungen:römisch zwei.
  14. Feststellungen: Der BF führt den Namen R XXXX Q XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus einem Dorf in der Provinz Daikundi.Der BF führt den Namen R römisch 40 Q römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus einem Dorf in der Provinz Daikundi. Der BF ist der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige Sohn der J XXXX M XXXX . Dieser wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tage zu W158 2202661-2 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der BF ist der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige Sohn der J römisch 40 M römisch 40 . Dieser wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tage zu W158 2202661-2 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. III. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch drei. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: III.
  15. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.
  16. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. III.
  17. Die restlichen Feststellungen beruhen allesamt im Wesentlichen auf den Angaben des BF, die auch bereits das BFA seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, beziehungsweise auf dem unstrittigen Akteninhalt. Soweit das BFA in seinem Bescheid von einer Einreise und einem Antrag am 25.01.2016 ausgeht, setzt es sich damit in Widerspruch zum Akteninhalt, wonach der Antrag bereits am 11.11.2015 gestellt wurde (AS 7, 11; vgl. auch AS 7, 11 im Akt der Mutter). Der BF war daher damals ausgehend von dem auch vom BFA angenommenen Geburtsdatum noch minderjährig.römisch drei.
  18. Die restlichen Feststellungen beruhen allesamt im Wesentlichen auf den Angaben des BF, die auch bereits das BFA seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, beziehungsweise auf dem unstrittigen Akteninhalt. Soweit das BFA in seinem Bescheid von einer Einreise und einem Antrag am 25.01.2016 ausgeht, setzt es sich damit in Widerspruch zum Akteninhalt, wonach der Antrag bereits am 11.11.2015 gestellt wurde (AS 7, 11; vergleiche auch AS 7, 11 im Akt der Mutter). Der BF war daher damals ausgehend von dem auch vom BFA angenommenen Geburtsdatum noch minderjährig. Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.

  1. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.
  2. Zu Spruchpunkt A) Nach § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3).Nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,). Nach § 2 Abs. 1 Z 22 lit c AsylG ist Familienangehöriger ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten. Der BF ist daher unzweifelhaft Familienangehöriger seiner Mutter. Dieser wurde der Staus der Asylberechtigten zuerkannt. Dem BF ist daher aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG ebenfalls der Status des Asylberechtigten zu gewähren, zumal er weder straffällig wurde, noch ein Aberkennungsverfahren gegen seine Mutter anhängig ist. Für die vollumfängliche Anwendung der Vorschriften über das Familienverfahren ist es nämlich hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG gegeben ist. Wenn daher – wie hier – sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind noch minderjährig war, sind die Vorschriften für das Familienverfahren nach § 34 AsylG vollumfänglich anzuwenden (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040). Eine Prüfung eigener Fluchtgründe kann daher entfallen (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG ist Familienangehöriger ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten. Der BF ist daher unzweifelhaft Familienangehöriger seiner Mutter. Dieser wurde der Staus der Asylberechtigten zuerkannt. Dem BF ist daher aufgrund der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ebenfalls der Status des Asylberechtigten zu gewähren, zumal er weder straffällig wurde, noch ein Aberkennungsverfahren gegen seine Mutter anhängig ist. Für die vollumfängliche Anwendung der Vorschriften über das Familienverfahren ist es nämlich hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG gegeben ist. Wenn daher – wie hier – sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind noch minderjährig war, sind die Vorschriften für das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG vollumfänglich anzuwenden (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040). Eine Prüfung eigener Fluchtgründe kann daher entfallen (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Dem BF war daher in Stattgabe der Beschwerde der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Dies ist

§ 3Abs. 5 Asyl

G mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. § 3 Abs. 4 AsylG, der eine zunächst zeitlich befristete Aufenthaltsberechtigung vorsieht, ist auf den BF nicht anzuwenden, zumal er seinen Antrag vor dem 15.11.2015 stellte (§ 75 Abs. 24 AsylG).Dem BF war daher in Stattgabe der Beschwerde der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Dies ist

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Paragraph 3, Absatz 4, AsylG, der eine zunächst zeitlich befristete Aufenthaltsberechtigung vorsieht, ist auf den BF nicht anzuwenden, zumal er seinen Antrag vor dem 15.11.2015 stellte (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG). Bei diesem Ergebnis waren die übrigen Spruchpunkte des Bescheids aufzuheben, da sie ihre Grundlage verlieren. IV.2. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hält sich im Rahmen der einheitlichen oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Auch wenn die Entscheidung des VwGH vom 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 zu einer früheren Rechtslage erging, ist diese auch auf die neue Bestimmung übertragbar. Durch die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 26.6.2020, G 298/2019 u.a. sollte nämlich bis auf die Regelungen in Bezug auf den gesetzlichen Vertreter, die hier jedoch nicht maßgeblich sind, keine inhaltliche Änderung erfolgen (ErläutRV 349 BlgNR, 27. GP, 5). Die zitierte Rechtsprechung ist daher auch trotz dieser Änderung nach wie vor maßgeblich.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hält sich im Rahmen der einheitlichen oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Auch wenn die Entscheidung des VwGH vom 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 zu einer früheren Rechtslage erging, ist diese auch auf die neue Bestimmung übertragbar. Durch die Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 26.6.2020, G 298 aus 2019, u.a. sollte nämlich bis auf die Regelungen in Bezug auf den gesetzlichen Vertreter, die hier jedoch nicht maßgeblich sind, keine inhaltliche Änderung erfolgen (ErläutRV 349 BlgNR, 27. GP, 5). Die zitierte Rechtsprechung ist daher auch trotz dieser Änderung nach wie vor maßgeblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W158.2202667.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.