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{'item': 'W184 2238461-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlW184 2238461-1 Spruch, W184 2238461-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2020, Zl. 1252608808/191179116, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2020, Zl. 1252608808/191179116, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.11.2019 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht): „A) Verfahrensgang … Sie wurden … am 19.11.2019 einer Erstbefragung unterzogen … Bei der Erstbefragung machten Sie zu Ihren Fluchtgründen folgende Angaben: Mein Bruder und ich waren in der Provinz Gardez, wir sind dort in die Schule gegangen. Danach sind wir in die Heimat Nangarhar zurückgekehrt. Dort wurde mein Bruder von den Taliban misshandelt und geschlagen, weil er versuchte, Jugendliche für die Armee zu gewinnen. Die Taliban haben ihn bedroht, dass sie ihn töten wollen und dass er die Gegend verlassen soll. Und aus Angst vor den Taliban musste ich das Land verlassen. Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 22.11.2019 … hinsichtlich einer Identitätsprüfung niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge dieser Einvernahme (LA = Leiter der Amtshandlung, VP = Verfahrenspartei): … LA: Wie viele Geschwister haben Sie, wie lauten deren Namen, Geburtsdaten, Geburtsorte, Wohnorte? VP: Ich habe insgesamt elf Geschwister, sechs Brüder und fünf Schwestern … Die genauen Geburtsdaten meiner Geschwister kenne ich nicht. Alle meine Geschwister wohnen gemeinsam mit meinem Vater in Afghanistan. … LA: Haben Sie weitere Familienangehörige (Onkel, Tanten, etc.), welche derzeit noch in Afghanistan leben? VP: Sieben Onkel mütterlicherseits, vier Tanten mütterlicherseits sowie insgesamt neun Onkel väterlicherseits, wobei einer bereits verstorben ist, und vier Tanten väterlicherseits. Alle sind verheiratet und haben Kinder. … LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat Afghanistan? VP: Gestern habe ich das letzte Mal mit meinem Bruder … gesprochen. … LA: Wann und wo haben Sie Ihr Heimatland zuletzt verlassen? VP: Ich habe 2015 Afghanistan verlassen. Ich reiste zunächst in den Iran ein, von dort in die Türkei. … LA: Schildern Sie bitte chronologisch Ihre Schulbildung … VP: Ich habe zehn Jahre die Schule besucht, von der

  1. Klasse in Afghanistan, die
  2. Klasse in Pakistan. … LA: Schildern Sie bitte Ihren beruflichen Werdegang … VP: In der Türkei habe ich Jeanshosen aus dem Jeansstoff ausgeschnitten, diese wurden dann zum Nähen weiterverbracht … … LA: Wie lautet Ihre letzte exakte Wohnadresse im Heimatland (inkl. Gebiet/Region/Provinz)? VP: Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX .LA: Wie lautet Ihre letzte exakte Wohnadresse im Heimatland (inkl. Gebiet/Region/Provinz)? VP: Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . LA: Beschreiben Sie Ihre letzte Wohnadresse, bzw. in welchem Zeitraum waren Sie dort wohnhaft? VP: Hierbei handelt sich um ein Lehmhaus, das meinem Vater gehört. Um das Haus ist eine Mauer. Das Haus hat drei Schlafzimmer, eine Küche, zwei Badezimmer sowie zwei WCs befinden sich im Hof. In der Nähe befindet sich eine Moschee … … LA: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland oder in einem anderen Land Verwandte und/oder Bekannte, welche Ihre Angaben in Bezug auf Ihre tatsächliche Identität bestätigen können? VP: Meine in Afghanistan lebende Familie, mein Vater und meine Geschwister können natürlich meine Identität bestätigen. … Daraufhin haben Sie sich dem Asylverfahren in Österreich entzogen. Am 02.11.2020 wurden Sie aus Frankreich rücküberstellt. Am 24.11.2020 wurden Sie durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge dieser Einvernahme: … LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie gesund? Müssen Sie Medikamente einnehmen? Könnten Sie arbeiten gehen? VP: Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich könnte auch arbeiten gehen. … LA: Gab es weitere Fehler? VP: Mit dem Alter gab es auch noch einen Fehler. Ich habe mein Alter hier fälschlicherweise zu jung angegeben. Ich war erschöpft von der Reise und wusste auch nicht genau, was ich angeben soll. Ich bin jetzt 22 Jahre alt. Laut meiner Tazkira bin ich jedoch 23 Jahre alt. Ich bin am XXXX geboren. VP: Mit dem Alter gab es auch noch einen Fehler. Ich habe mein Alter hier fälschlicherweise zu jung angegeben. Ich war erschöpft von der Reise und wusste auch nicht genau, was ich angeben soll. Ich bin jetzt 22 Jahre alt. Laut meiner Tazkira bin ich jedoch 23 Jahre alt. Ich bin am römisch 40 geboren. LA: Woher kennen Sie Ihr genaues Geburtsdatum derart konkret? VP: Anhand der Tazkira habe ich das Geburtsdatum umgerechnet und ein Jahr abgezogen. LA: Es ist amtsbekannt, dass in der Tazkira kein Geburtsdatum festgehalten ist. Können Sie nunmehr erklären, wie Sie auf Ihr konkretes Geburtsdatum gekommen sind? VP: Es ist ein Ausstellungsdatum angeführt und anhand dieses Datums habe ich das festgestellt. LA: Warum haben Sie sich bei Ihrer Asylantragstellung hier in Österreich jünger gemacht? VP: Ich war erschöpft von der Reise. Ich habe dies nicht absichtlich gemacht. LA: Gibt es sonst noch weitere Fehler in der Erstbefragung? VP: Nein. Bei meinem Vater weiß ich jedoch nicht, ob er noch am Leben ist oder ob er bereits von den Taliban getötet wurde, er ist nämlich verschollen. LA: Seit wann ist Ihr Vater verschollen? VP: Seit ca. vier oder fünf Jahren. LA: Wann sind Sie aus Ihrem Heimatland (Afghanistan) ausgereist? VP: Im Jahr
  3. Im Jahr 2019 war ich auf der Flucht und Ende des Jahres 2019 bin ich hierher nach Österreich gekommen. LA: Wie lange vor Ihrer tatsächlichen Ausreise aus Afghanistan ist Ihr Vater verschollen? VP: Ungefähr eineinhalb Jahre zuvor. … LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bin sunnitischer Moslem. LA: Geben Sie einen Lebenslauf von sich an. VP: Ich bin in Afghanistan, in der Provinz Nangarhar … geboren und lebte eben dort bis zum Tag meines Verlassens Afghanistans. Ich habe rund acht Jahre die Schule im Heimatdorf besucht. Wegen des Krieges konnte ich die Schule jedoch nicht regelmäßig besuchen. Ich habe währenddessen immer wieder auf den hauseigenen Grundstücken als Landwirt gearbeitet. Wir hatten ein bisschen mehr als einen Jerib. LA: Waren Sie zuvor jemals außerhalb Afghanistans? VP: Nein. Ich habe immer in meinem Heimatdorf gelebt. LA: Können Sie erklären, aus welchem Grund Sie bei Ihrer Erstbefragung angegeben haben, in Pakistan, konkret in Peschawar, gelebt zu haben? VP: Ich habe ca. ein Jahr dort bei meiner Tante väterlicherseits gelebt. Dies war nach meiner Ausreise aus Afghanistan. Ich bin von der Polizei nach Nangarhar abgeschoben worden und von dort bin ich gleich wieder ausgereist, ohne meine Familie zu sehen. LA: Können Sie erklären, aus welchem Grund Sie bei Ihrer Erstbefragung angegeben haben, die Schule in Pakistan besucht zu haben? VP: Das habe ich nicht angegeben. Ich war ja immer in Afghanistan aufhältig. LA: Wieso soll dies in Ihrer polizeilichen Erstbefragung angeführt worden sein? VP: Vielleicht wurde es missverstanden, dass ich dort die Schule besucht habe, weil ich angegeben habe, dass ich mich in Pakistan aufgehalten habe. LA: Können Sie erklären, aus welchem Grund Sie bei Ihrer Erstbefragung angegeben haben, dass Ihre Eltern und Geschwister in Pakistan gelebt haben sollen bzw. aktuell leben? VP: Es ist vielleicht falsch verstanden worden. Es stimmt auf jeden Fall nicht. LA: Warum haben Sie zuvor, als Sie auf die korrekte Protokollierung der Erstbefragung angesprochen worden sind, nicht die angeblichen Fehler hinsichtlich des Aufenthaltsortes Ihrer Familie sowie Ihrer Schulbildung angegeben? VP: Ich dachte, ich soll nur die Angaben betreffend mein Alter und meinen Namen nennen. LA: Können Sie erklären, aus welchem Grund Sie bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2019 hinsichtlich Ihrer Identitätsfeststellung angegeben haben, dass Sie im Jahr 2015 aus Ihrem Herkunftsstaat (Afghanistan) ausgereist seien und in der Folge vier Jahre in der Türkei gelebt hätten? VP: Ich habe alles falsch angegeben, weil mein Zielland Frankreich war. Ich wollte nicht abgeschoben werden; ich wollte nach Frankreich weiterreisen und deswegen habe ich falsche Angaben gemacht. LA: Sie haben bewusst vor der Behörde gelogen? VP: Ja. LA: Aus welchem Grund wollten Sie nach Frankreich weiterreisen? VP: Ich habe von den anderen Burschen auf der Flucht hierher gehört, dass man in Österreich abgeschoben wird und kein Asyl bekommt. In Frankreich würde man Asyl bekommen. Ich habe Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, weil mein Leben dort in Gefahr ist, und deshalb habe ich mich für Frankreich entschieden. LA: Haben Sie bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ich kann mich nicht mehr erinnern, was ich konkret angegeben habe. Ich möchte anführen, dass ich heute alles richtig und wahrheitsgetreu angebe. LA: Wer finanzierte in Afghanistan den Lebensunterhalt Ihrer Familie? VP: Mein Onkel väterlicherseits. Er hat keine Kinder und kümmert sich um meine Familie. LA: Welcher Arbeitstätigkeit geht Ihr Onkel väterlicherseits nach? VP: Es ist Besitzer eines Elektrogeschäftes. LA: Stellen Sie Ihre Familienverhältnisse dar. VP: Meine Mutter ist vor ca. fünf Jahren, also eineinhalb Jahre, bevor mein Vater verschollen ist, während der Geburt meines Bruders verstorben. Mein Vater ist vor ca. dreieinhalb oder vier Jahren verschollen. Ich habe zwei Brüder und zwei Schwestern. LA: Können Sie erklären, aus welchem Grund Sie sowohl bei Ihrer Erstbefragung als auch bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA hinsichtlich Ihrer Identitätsfeststellung angegeben haben, fünf Schwestern und sechs Brüder zu haben? VP: Das habe ich nie gesagt. LA: Wie heißen nun Ihre beiden Brüder? VP: … Einer ist ungefähr 13 oder 14 Jahre alt und der andere ist jünger. LA: Gehen Ihre Brüder in die Schule? VP: Ja, im Heimatdorf. LA: Wie heißen Ihre Schwestern? VP: … Eine ist ungefähr zehn Jahre alt und die andere ist acht Jahre alt. Mein weiterer Bruder ist der jüngste von allen. LA: Gehen Ihre Schwestern in die Schule? VP: Ja, im Heimatdorf. LA: Wie lange vor Ihrer tatsächlichen Ausreise aus Afghanistan ist Ihr Vater verschollen? VP: Im Jahr 2018 bin ich geflüchtet und im Jahr 2017 ist er verschollen. LA: Haben Sie ab dem Jahr 2018 alleine mit Ihren Geschwistern gelebt? VP: Nein, mein Onkel väterlicherseits hat sich um uns gekümmert. Nachgefragt, gebe ich an, dass der Onkel väterlicherseits schon immer bei uns gelebt hat. LA: Hatten Sie seit der Ausreise Kontakt zu Ihrem Onkel väterlicherseits oder zu Ihren Geschwistern? VP: Nur mit meinem Bruder, welcher zum Bazar kommt. Dort gibt es eine Handyverbindung und so können wir uns unterhalten. LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrem Bruder? VP: Seitdem ich von Frankreich zurückgekommen bin, hatte ich einmal Kontakt zu ihm. Vor 15 Tagen hatte ich den letzten Kontakt zu ihm. LA: Was sprechen Sie mit Ihrem Bruder per Telefon? VP: Wir sprechen über unser Wohlbefinden. Ich frage ihn auch, wie die allgemeine Sicherheitslage ist, und er sagte, dass die Lage gleich schlecht wie zuvor ist. LA: Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? VP: Nein, nur dass es dort keine Sicherheit gibt, dass Krieg herrscht und dass sie nicht sicher leben können. LA: Welche Angehörigen haben Sie sonst noch im Heimatland? VP: Ich habe insgesamt acht Onkel und vier Tanten väterlicherseits sowie sechs Onkel und vier Tanten mütterlicherseits. Meine Onkel und Tanten väterlicherseits leben allesamt in Nangarhar und meine Onkel und Tanten mütterlicherseits leben in der Provinz Laghman. LA: Haben Sie zu Ihren Onkeln und Tanten Kontakt? VP: Mit meinen Onkeln mütterlicherseits schon; diese kommen auch gelegentlich zum Bazar und wir sprechen dann miteinander. LA: Was sprechen Sie mit Ihren Onkeln und Tanten? VP: Wir sprechen über unser Wohlbefinden; wir sprechen auch darüber, dass mein Vater verschollen ist und sie noch nichts darüber gehört haben. Sie beschweren sich auch über die Lage. LA: Gehen Ihre im Heimatland lebenden Onkel und Tanten einer Arbeitstätigkeit nach? VP: Ja, sie haben aber unterschiedliche Tätigkeiten. LA: Sind Sie verheiratet? VP: Ja, ich habe nach islamischem Recht, also traditionell geheiratet. LA: Wann haben Sie geheiratet? VP: Vor vier Monaten. Wir haben über das Telefon die Hochzeit vollzogen. Dabei waren auch die vier Zeugen anwesend, die die Eheschließung bestätigten. LA: Wo hält sich nunmehr Ihre traditionell angetraute Ehepartnerin auf? VP: In Maidan Wardak, bei ihrer Familie. Anmerkung: Die VP legt eine Kopie der Heiratsurkunde vor … LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: Haben Sie auch hier in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Haben Sie familiäre oder private Bindungen an Österreich? VP: Nein. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich bin in der Grundversorgung. LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität? VP: Nein. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft oder waren Sie schon einmal in Haft? VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? VP: Nein. LA: An welcher Adresse haben Sie unmittelbar vor der Ausreise gelebt? VP: Afghanistan, Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX .VP: Afghanistan, Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . LA: Haben Sie an dieser Adresse auch die letzten Tage vor der Ausreise verbracht? VP: Ja. Danach bin ich direkt von dort zu meiner Tante väterlicherseits nach Pakistan geflüchtet. LA: Hält sich Ihre Tante väterlicherseits nach wie vor in Pakistan auf? VP: Nein, sie lebt jetzt in Nangarhar. Sie sind auch alle abgeschoben worden. LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Im Jahr
  4. LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? … VP: Unser Haus befindet sich in der Nähe eines Regierungspostens. Die Taliban sind in der Nacht dorthin gekommen. Die Taliban sagten zu meinem Vater, dass sie ihre Waffen und Munition in unserem Haus deponieren werden. Mein Vater sagte zu den Taliban, dass er dies nicht erlauben könnte, da das Haus in der Nähe des Kommandantenstützpunktes liegt, und er, wenn die Regierung davon erfährt, Probleme bekommen würde. Die Taliban sagten, dass sie uns, wenn wir nicht auf deren Forderungen eingehen, bestrafen werden. An dem Abend gingen die Taliban und kamen am nächsten Tag wieder. Sie hinterließen am nächsten Tag ihre Sachen bei uns zu Hause. Die anderen Dorfbewohner haben beobachtet, dass die Taliban ihre Waffen und Munition bei uns deponiert haben. Weil mein Vater Angst hatte und dabei auch beobachtet wurde, dass die Taliban bei uns zu Hause waren, ging er selbst zur Regierung und sagte diesen, dass die Taliban Waffen in unserem Haus deponiert haben. Die Regierung teilte mit, dass wir, wenn die Taliban zu uns nach Hause kämen und ihre Waffen abholen, sie kontaktieren sollen. Als die Taliban bei uns zu Hause waren, habe ich dort angerufen und denen mitgeteilt, dass sie jetzt bei uns im Haus sind. Als die Regierungskräfte eintrafen, begann ein Gefecht. Dabei starben zwei Talibankämpfer und ein Soldat. Die anderen Talibankämpfer sind geflüchtet und die Regierungstruppen haben die Waffen eingesammelt und mitgenommen. Nach einigen Tagen kamen die Taliban zu uns nach Hause und entführten meinen Vater. Zu diesem Zeitpunkt war ich am Bazar. Sie entführten meinen Vater, weil er sie verraten hatte. Mein Onkel väterlicherseits rief mich an und sagte mir, dass ich nicht zurück nach Hause kommen soll. Er berichtete mir, dass mein Vater von den Taliban entführt wurde. Von dort aus ging ich zu meinem Onkel mütterlicherseits. Dort war ich einige Nächte; aus Angst vor den Taliban bin ich dann nach Pakistan geflüchtet. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe bzw. alle Details für die Asylantragstellung genannt? VP: Das sind alle Gründe und Details, mehr kann ich nicht dazu angeben. Ich habe auch Drohbriefe erhalten und deshalb war mein Leben in Gefahr. LA: Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? VP: Nein. LA: Können Sie erklären, woher Sie wussten, dass die Taliban Waffen und Munition in Ihrem Haus deponieren wollten? VP: Ich war dabei anwesend. LA: Wie lange haben Sie sich, nachdem die Taliban Ihren Vater entführt haben sollen, noch in Afghanistan aufgehalten? VP: Drei Nächte; diese drei Nächte habe ich bei meinem Onkel mütterlicherseits in Laghman, im Distrikt XXXX , verbracht. Nachgefragt, gebe ich an, dass ich von Laghman direkt aus Afghanistan ausgereist bin. VP: Drei Nächte; diese drei Nächte habe ich bei meinem Onkel mütterlicherseits in Laghman, im Distrikt römisch 40 , verbracht. Nachgefragt, gebe ich an, dass ich von Laghman direkt aus Afghanistan ausgereist bin. LA: In welchem Jahr sind Sie nach Pakistan geflüchtet? VP: Im Jahr 2017, als mein Vater entführt wurde. LA: Vorher haben Sie angegeben, dass Sie im Jahr 2018 aus Afghanistan in Richtung Pakistan ausgereist sind. VP: Ich bin im Jahr 2017 nach Pakistan ausgereist; nach meinem einjährigen Aufenthalt in Pakistan bin ich nach Afghanistan, konkret nach Nangarhar abgeschoben worden. Von dort habe ich schlussendlich mein Heimatland endgültig verlassen und bin nicht mehr zurückgekehrt. LA: Wie lange dauerte Ihre Reise vom Tag der Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat, als Sie sich aufgrund der Abschiebung in Nangarhar befunden haben, bis zum tatsächlichen Betreten des österreichischen Staatsgebietes? VP: Ungefähr ein Jahr. LA: Haben Sie nach Ihrer Ankunft in Österreich gleich in den nächsten Tagen einen Asylantrag gestellt? VP: Ja. LA: Schildern Sie bitte mit sämtlichen Details und Informationen das Telefongespräch zwischen Ihnen und dem Regierungsmitglied, als die Taliban bei Ihnen zu Hause waren, um ihre Waffen abzuholen. VP: Sie haben gesagt, dass sie in 15 Minuten eintreffen werden und wir sie so lang hinhalten sollen. LA: Haben Sie weitere Details vorzubringen? VP: Nein. LA: Wer hat ein Regierungsmitglied angerufen? VP: Ich selbst. LA: Wo haben Sie sich zu dem Zeitpunkt, als Sie das Regierungsmitglied angerufen haben, befunden? VP: Ich war zu Hause, konkret im Hof. LA: Wo haben sich die Taliban während dieses Zeitpunktes aufgehalten? VP: Die Taliban sind gerade eingetroffen und haben an unser Tor geklopft. Ich habe mir das Handy genommen und ging zur anderen Seite des Hauses, wo ich schließlich das Regierungsmitglied angerufen habe. LA: Welches Telefon haben Sie dabei benutzt? VP: Mit meinem eigenen Telefon. LA: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie mit Ihrem Bruder ausschließlich dann, wenn dieser sich am Bazar befindet, telefonieren können, da in Ihrem Heimatdorf kein Handyempfang wäre. Können Sie erklären, wie es nunmehr möglich sein soll, dass Sie von zu Hause das Regierungsmitglied angerufen haben? VP: Das Handynetz funktioniert schon, aber das Internet nicht. Ich spreche mit meinem Bruder übers Internet. Für das 3G-Netz muss mein Bruder zum Bazar, dann können wir uns kostenlos unterhalten. LA: Wer Ihrer Familienangehörigen war zum Zeitpunkt, als die Taliban eingetroffen sind, zuhause anwesend? VP: Ich, meine Schwestern, meine Brüder, mein Vater und mein Onkel väterlicherseits. LA: Wo haben Sie sich während des Gefechtes zwischen den Taliban und den Regierungsmitgliedern aufgehalten? VP: Zu Hause im ersten Stock. Ich habe die Gefechte beobachtet. LA: Wie viele Talibanmitglieder waren beim Gefecht anwesend? VP: Zehn. LA: Wie viele Regierungsmitglieder waren beim Gefecht anwesend? VP: Es waren zwei Autos mit Soldaten. Ich kann nicht einschätzen, wie viele Personen dabei waren. LA: Wie lange später, nachdem das Gefecht zwischen den Taliban und den Regierungsmitgliedern stattgefunden haben soll, sind die Taliban erneut in Ihr Elternhaus gekommen und haben Ihren Vater entführt? VP: Nach zwei oder drei Tagen. LA: Zwei oder drei Tage später? VP: Ich weiß es nicht genau. Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern. LA: Warum haben Sie sich zum Zeitpunkt der Entführung am Bazar aufgehalten? VP: Weil sich dort das Geschäft meines Onkels befindet. LA: Wo hat sich der Onkel väterlicherseits, also der Inhaber des Elektrogeschäftes, aufgehalten, während die Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen sein sollen und Ihren Vater entführt hätten? VP: In seinem Geschäft. Ich habe ihn dort besucht. LA: Haben Sie dabei nicht gearbeitet? VP: Nein. LA: Ihr Onkel väterlicherseits hat dabei gearbeitet? VP: Ja. LA: Ist der Inhaber des Geschäftes die gleiche Person, die bei Ihnen aufgewachsen ist und für den Lebensunterhalt Ihrer Geschwister sorgt? VP: Ja. Mein Onkel väterlicherseits ist kinderlos. LA: Woher haben Sie erfahren, dass Ihr Vater von den Taliban entführt worden sein soll? VP: Mein kleiner Bruder rief mich an. Mein Onkel väterlicherseits ist dann nach Hause gegangen, um nachzusehen, was wirklich passiert ist. Er sagte zu mir, dass ich währenddessen im Geschäft warten soll. LA: Vorhin haben Sie im Rahmen Ihrer Fluchtgeschichte erwähnt, dass Sie von Ihrem Onkel väterlicherseits erfahren hätten, dass Ihr Vater von den Taliban entführt worden sei; daraufhin haben Sie gesagt, dass Sie während der angeblichen Entführung bei Ihrem Onkel väterlicherseits im Geschäft aufhältig gewesen seien und Ihr Bruder Ihnen mitgeteilt hätte, dass Ihr Vater von den Taliban entführt worden sei. Was sagen Sie zu diesem massiven Widerspruch in Ihren Ausführungen? VP: Ich habe gesagt, dass mein Onkel väterlicherseits mich danach noch einmal angerufen hat und mir gesagt hat, dass ich nicht nach Hause kommen soll. LA: Wenn Sie dies tatsächlich gesagt hätten, dann hätte der anwesende Dolmetscher dies wortwörtlich übersetzt. Was sagen Sie dazu? VP: (schweigt) LA: Was war schließlich der ausschlaggebende Grund Ihrer Ausreise aus Afghanistan? VP: Ich habe die Regierung angerufen, und deshalb wurden zwei Talibankämpfer getötet. Deshalb wurde auch mein Vater entführt. Sie werden mich deshalb auch töten, wenn sie mich in die Hände bekommen. LA: Was war schließlich der ausschlaggebende Grund Ihrer Ausreise aus Afghanistan? VP: Weil ich die Regierung angerufen habe, bin ich aus deren Sicht ein Verräter. LA: Woher sollen die Taliban davon in Kenntnis sein, dass Sie die Regierungsmitglieder angerufen hätten? VP: Weil kein anderer diese Information hatte, dass die Taliban ihre Waffen bei uns deponiert haben. Mein Vater stand bei den Taliban und daraus schließe ich, dass sie davon wissen. LA: Gab es vor dieser behaupteten Entführung bereits zwischen Ihren Familienangehörigen und den Taliban irgendwelche Probleme? VP: Nein. Die Taliban haben aber unsere Heimatregion kontrolliert. Mit uns persönlich hatten sie aber keine Probleme. LA: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie auch Drohbriefe erhalten hätten. Beschreiben Sie bitte alle Informationen hinsichtlich dieser Drohbriefe. VP: Sie haben einen Drohbrief nach der Entführung meines Vaters geschickt. Im Jahr 2020 haben Sie noch einen weiteren Brief geschickt. LA: Wann haben Sie den ersten Drohbrief erhalten? VP: Im Jahr 1397 (= 2018). Anmerkung: Die VP legt eine Kopie eines Drohbriefes vor … LA: Schildern Sie bitte mit sämtlichen Details und Informationen Ihre Kenntnisse über den Erhalt des ersten Drohbriefes. VP: Sie haben den Drohbrief nach Hause geschickt. Sie haben angeführt, dass sie meinen Vater entführt haben und dass jeder, der mir Unterschlupf gewährt, bestraft wird. LA: Haben Sie noch weitere Details vorzubringen? VP: Nein. LA: Wie lange nach der Entführung Ihres Vaters haben Sie den Drohbrief erhalten? VP: Einen Monat später. LA: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten, als Sie den ersten Drohbrief erhalten haben? VP: In Pakistan. Den Brief haben sie zu meinem Elternhaus geschickt. LA: Woher haben Sie erfahren, dass Ihnen ein Drohbrief zugeschickt wurde? VP: Mein Bruder hat mich angerufen und mir dies mitgeteilt. LA: Was ist der Inhalt des ersten Drohbriefes? VP: Dass der Vater in der Gewalt der Taliban ist und dass jeder, der seinen Sohn sieht, ihn den Taliban übergeben soll. LA: Schildern Sie bitte mit sämtlichen Details und Informationen Ihre Kenntnisse über den Erhalt des zweiten Drohbriefes. VP: Den zweiten Brief haben sie auch nach Hause geschickt. Mein Bruder rief mich an und teilte mir dies mit. Anmerkung: VP legt eine Kopie eines weiteren Drohbriefes vor … LA: Was ist der Inhalt des zweiten Drohbriefes? VP: Dass der Vater und der Sohn die Taliban an die Regierung verraten hatten und dass sich der Vater in deren Gewalt befindet. Es ist weiters festgehalten, dass der Sohn geflüchtet ist und jeder, der ihn in seine Hände bekommt, ihn den Taliban übergeben soll. LA: Waren die Taliban – nachdem diese Ihren Vater mitgenommen haben – jemals wieder in Ihrem Elternhaus anwesend? VP: Sie haben nur die zwei Drohbriefe hinterlassen. Persönlich haben sie nicht mit meinem Onkel väterlicherseits oder mit meinen Geschwistern gesprochen. LA: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen? VP: In jeder Provinz wäre mein Leben in Gefahr. Sogar in Kabul werden Raketenangriffe verübt. LA: Haben Sie jemals darüber nachgedacht, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen? VP: Ja, aber ich könnte in keiner Provinz leben. LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich habe Angst vor den Taliban und Angst, dass mich die Taliban töten werden. … VP: In Mazar-e-Sharif ist es unsicher. In ganz Afghanistan werden Anschläge verübt. Darüber hinaus werde ich in ganz Afghanistan von den Taliban gesucht …“ Es folgten im angefochtenen Bescheid die Sachverhaltsfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht, weil die Sicherheitslage in mehreren Provinzen stabil sei. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage mangels besonderer Umstände zwei Wochen. Es folgten im angefochtenen Bescheid die Sachverhaltsfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht, weil die Sicherheitslage in mehreren Provinzen stabil sei. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage mangels besonderer Umstände zwei Wochen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Die beschwerdeführende Partei werde in Afghanistan wegen eines Konfliktes seiner Familie mit den Taliban verfolgt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es wegen der landesweit schlechten Sicherheitslage in Afghanistan nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er spricht Paschtu und stammt aus der Provinz Nangarhar, wo er die Schule besuchte und in der elterlichen Landwirtschaft arbeitete. Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung in Afghanistan durch die Taliban wegen eines Konfliktes um versteckte Waffen kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Der beschwerdeführenden Partei steht angesichts der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den verhältnismäßig sicheren Provinzen Afghanistans zur Verfügung, beispielsweise in den Städten Herat, Kabul und Masar-e Scharif. Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt: Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Insbesondere ist im Herkunftsstaat in mehreren Landesteilen die Sicherheitslage ausreichend und die Versorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet, z. B. in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Scharif, sodass es der beschwerdeführenden Partei möglich ist, beispielweise in einer dieser Städte Fuß zu fassen und dort, allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten, ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Die beschwerdeführende Partei ist 21 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die beschwerdeführende Partei hat im Herkunftsstaat mehrere nahe Angehörige, die ihn unterstützen können, nämlich zahlreiche Geschwister, Onkel und Tanten. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei reiste im November 2019 illegal nach Österreich ein und hält sich seither eineinhalb Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich kein Familienleben, sondern nur ein Privatleben. Deutschkenntnisse oder die Selbsterhaltungsfähigkeit liegen noch nicht vor, der Lebensunterhalt wird über die Grundversorgung bestritten. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den folgenden Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an: „COVID-19: Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan Berichten zufolge haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vgl. JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vgl. DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet - wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020).Berichten zufolge haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vergleiche JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vergleiche DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet - wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020). Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
  6. Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vgl. BBC-News 30.6.2020).Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
  7. Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vergleiche BBC-News 30.6.2020). Maßnahmen der afghanischen Regierung und internationale Hilfe Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vgl. RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020).Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vergleiche RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020). Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vgl. TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020).Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vergleiche TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020). Einwohner Kabuls und eine Reihe von Ärzten stellten am 18.7.2020 die Art und Weise in Frage, wie das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie im Land umgegangen ist, und sagten, das Gesundheitsministerium habe es trotz massiver internationaler Gelder versäumt, richtig auf die Pandemie zu reagieren (TN 18.7.2020). Es gibt Berichte, wonach die Bürger angeben, dass sie ihr Vertrauen in öffentliche Krankenhäuser verloren haben und niemand mehr in öffentliche Krankenhäuser geht, um Tests oder Behandlungen durchzuführen (TN 12.7.2020). Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist, die Pandemie in den Dörfern und in den abgelegenen Regionen des Landes jedoch zunimmt. Der Gesundheitsminister gab an, dass 500 Beatmungsgeräte aus Deutschland angekauft wurden und 106 davon in den Provinzen verteilt werden würden (TN 18.7.2020). Am Samstag, den 18.7.2020, kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vgl. Mangalorean 19.7.2020).Am Samstag, den 18.7.2020, kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vergleiche Mangalorean 19.7.2020). Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vgl. AN 10.7.2020).Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vergleiche AN 10.7.2020). Auszugsweise Lage in den Provinzen Afghanistans Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen im Folgenden angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z. B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen im Folgenden angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z. B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). In der Provinz Kabul gibt es zwei öffentliche Krankenhäuser, die COVID-19-Patienten behandeln, mit 200 bzw. 100 Betten. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet. Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht (RA KBL 16.7.2020; WHO o.D). In der Provinz Balkh gibt es ein Krankenhaus, welches COVID-19-Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt. Es gibt Berichte, dass die Bewohner einiger Distrikte der Provinz mit Wasserknappheit zu kämpfen hatten. Darüber hinaus hatten die Menschen in einigen Distrikten Schwierigkeiten mit dem Zugang zu ausreichender Nahrung, insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser, die COVID-19-Patienten behandeln, ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 19.3.2020), und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung besteht, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vgl. UNICEF 19.4.2020).In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser, die COVID-19-Patienten behandeln, ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 19.3.2020), und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung besteht, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vergleiche UNICEF 19.4.2020). In der Provinz Daikundi gibt es ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Es gibt jedoch keine Auswertungsmöglichkeiten für COVID-19-Tests – es werden Proben entnommen und zur Laboruntersuchung nach Kabul gebracht. Es dauert Tage, bis ihre Ergebnisse von Kabul nach Daikundi gebracht werden. Es gibt Berichte, dass 90 Prozent der Menschen in Daikundi unter der Armutsgrenze leben und dass etwa 60 Prozent der Menschen in der Provinz stark von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Samangan gibt es ebenso ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Wie auch in der Provinz Daikundi müssen Proben nach Kabul zur Testung geschickt werden. Eine unzureichende Wasserversorgung ist eine der größten Herausforderungen für die Bevölkerung. Nur 20 Prozent der Haushalte haben Zugang zu sauberem Trinkwasser (RA KBL 16.7.2020). Wirtschaftliche Lage in Afghanistan Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien –, die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
  8. März und dem
  9. Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vgl. OCHA 16.7.2020; vgl. WB 10.7.2020).Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien –, die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
  10. März und dem
  11. Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vergleiche OCHA 16.7.2020; vergleiche WB 10.7.2020). Am 19.7.2020 erfolgte die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte, um den Transithandel zu erleichtern. Am 12.7.2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte (TN 20.7.2020). Einreise und Bewegungsfreiheit Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vgl. AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020).Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vergleiche AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020). Bestimmte öffentliche Verkehrsmittel, wie Busse, die mehr als vier Passagiere befördern, dürfen nicht verkehren. Obwohl sich die Regierung nicht dazu geäußert hat, die Reisebeschränkungen für die Bürger aufzuheben, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat sich der Verkehr in den Städten wieder normalisiert, und Restaurants und Parks sind wieder geöffnet (TN 12.7.2020). Quellen: AnA – Andolu Agency (19.7.2020): Turkey suspends Iran and Afghanistan flights …; AnA – Andolu Agency (18.7.2020): Afghanistan: Virus cases hit low as testing declines …; Arab News (10.7.2020): Coronavirus-hit Afghanistan gets $200 million World Bank grant …; BBC – News (30.6.2020): Coronavirus overwhelms hospitals in war-ravaged Afghanistan …; DS – Daily Sabah (19.7.2020): Turkey suspends flights to Iran, Afghanistan amid COVID-19 outbreak …; FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (16.7.2020): Afghanistan Revised humanitarian response Coronavirus disease 2019 (COVID-19) May–December 2020 …; JHU - John Hopkins Universität (20.7.2020): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU) …; Mangalorean (19.7.2020): Afghanistan launches new COVID-19 relief package …; OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (16.7.2020): Strategic Situation Report COVID-19 …; OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.7.2020): COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, 15 July 2020 …; OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.7.2020): Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, 8 July 2020 …; PT – Pakistan Today (17.9.2020): Trade with Afghanistan increased 25pc despite Covid-19, NA told …; RA KBL – Rechtsanwalt in Kabul (16.7.2020): Antwortschreiben, per Mail; TN – Tolonews (19.7.2020): Afghan Goods Enter India Through Wagah Border …; TN – Tolonews (18.7.2020a): Afghan Govt Launches New COVID-19 Relief Package …; TN – Tolonews (18.7.2020b): Health Ministry’s COVID-19 Strategy Questioned …; TN – Tolonews (12.7.2020): Afghanistan Faces Catastrophe if Health Measures Not Heeded: AIMA …; TN – Tolonews (14.7.2020): Herat Health Dept Warns of Second Wave of COVID-19 …; TN – Tolonews (20.7.2020): Turkey Suspends Flights to Afghanistan and Iran …; TN – Tolo News (5.4.2020): 300-Bed Hospital Opened for COVID-19 Patients in Herat …; TN – Tolo News (19.3.2020): Govt Builds 100-Bed Hospital in Herat for COVID-19 Patients …; WB – World Bank (10.7.2020): World Bank: $200 Million for Afghanistan to Protect People, Support Businesses Amid COVID-19 …; WFP – World Food Programme (15.7.2020): Afghanistan: Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 9 (Covering 2nd week of July 2020) …; WFP – World Food Programme (5.2020): WFP Afghanistan Country Brief May 2020 …; WHO – World Health Organization (20.7.2020): Coronavirus disease (COVID-19) Dashboard …; WHO – World Health Organization (o.D.): Afghanistan - Hospital and laboratory services …; UNICEF (19.4.2020): Female-headed households bear the brunt of Covid-19 as livelihood gaps increase … Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015), und die Provinzvorsteher sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
  12. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vergleiche AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
  13. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  14. und
  15. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  16. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
  17. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  18. und
  19. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  20. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
  21. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
  22. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt. Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch wahlbezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in der Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vergleiche AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein patrimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht, und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019). Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018). Friedens- und Versöhnungsprozess Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) – bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) – mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als „Marionette“ des Westens betrachten – auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) – bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) – mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als „Marionette“ des Westens betrachten – auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vergleiche NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019). Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019).Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vergleiche TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die „große Ratsversammlung“ (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019). Quellen: AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019) …; AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (15.4.2019): Afghanistan: Innenpolitik …; AAN – Afghanistan Analysts Network (17.5.2019): The Results of Afghanistan’s 2018 Parliamentary Elections: A new, but incomplete Wolesi Jirga …; AAN – Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan‘s Paradoxical Political Party System: A new AAN report …; AAN – Afghanistan Analysts Network (13.2.2015): The President‘s CEO Decree: Managing rather thean executive powers (now with full translation of the document) …; AM – Asia Maior

(2015): Afghanistan 2015: the national unity government at work: reforms, war, and the search for stability …; BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration (6.5.2019): Briefing Notes 06. Mai 2019 …; BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur …; BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond …; Casolino, Ugo Timoteo
(2011): "Post-war constitutions" in Afghanistan ed Iraq, Ricerca elaborata e discussa nell’ambito del Dottorato di ricerca in Sistema Giuridico Romanistico - Unificazione del Diritto – Università degli studi di Tor Vergata – Roma, Facoltà di Giurisprudenza …; CIA – Central Intelligence Agency (24.5.2019): The World Factbook – Afghanistan …; CNA – Channel News Asia (19.1.2019): Former Afghan warlord Hekmatyar enters presidential race …; CR – Conciliation Ressources
(2018): Incremental Peace in Afghanistan - Chronology of major political events in contemporary Afghanistan …; CSO – Central Statistics Organization
(2019): Afghanistan Population Estimates for the year 1398 (2019-20) …; DOA – Daily Outlook Afghanistan (17.3.2019): Challenges of Political Parties in Afghanistan …; DP – Presse, die (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende …; DP – Presse, die (16.6.2018): Afghanistan verlängert Waffenstillstand mit den Taliban …; DW – Deutsche Welle (30.9.2014): Understanding Afghanistan‘s Chief Executive Officer …; DZ – Die Zeit (8.9.2019): Donald Trump bricht Friedensgespräche mit den Taliban ab …; DZ – Die Zeit (23.8.2019): USA-Taliban-Gespräche in Katar wieder aufgenommen …; DZ – Die Zeit (21.4.2019): USA-Taliban-Gespräche in Katar wieder aufgenommen …; EC – Economist, the (18.5.2019): Why Afghanistan’s government is losing the war with the Taliban …; FA – Frankfurter Allgemeine (23.8.2019): USA-Taliban-Gespräche in Katar wieder aufgenommen …; HE – Heise (16.5.2019): Afghanistan: Wie viel Macht hat der Präsident? …; MS – Messaggero, il (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: “Entro un anno via truppe italiane”. Moavero: “Apprendo ora”. Lega: “Nessuna decisione” …; MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan …; NYT – The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a Big Question: What Is Terrorism? …;NYT – The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a Big Question: What römisch eins s Terrorism? …; NYT – The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says …; NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.8.2019): USA und Taliban beenden ihre Gesprächsrunde in Doha …; NZZ – Neue Zürcher Zeitung (27.1.2019): Amerika und die Taliban kommen sich näher …; REU – Reuters (18.3.2019): U.S. freezes out top Afghan official in peace talks feud: sources …; RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (20.10.2019): Afghan Presidential Election Results Announcement Delayed …; RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (29.5.2019): Afghanistan Postpones Two Local Elections …; RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election …; TN - Tolonews (31.5.2019): Taliban Wants An ‚Inclusive Post-Peace Govt‘ …; TN - Tolonews (19.5.2019): IEC Finalizes Presidential Elections Timeline …; TN - Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method …; USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Afghanistan …; USDOS – United States Department of State (29.5.2018): International Religious Freedom Report for 2017 – Afghanistan …; USIP – United States Institute of Peace (11.2013): Special Report 338: 2014 Presidential and Provincial Council Elections in Afghanistan …; WP – The Washington Post (18.3.2019): Afghan government, shut out of U.S.-Taliban peace talks, running short on options … … Balkh Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vgl. GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab (TD 5.12.2017). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet (PAJ 9.1.2019). Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den
  1. Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban, die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019). Das Hauptquartier des
  2. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung … Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  3. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz (UNAMA 24.2.2019). Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten sechs Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (UNAMA 30.7.2019). Im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vgl KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) - unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe - durch (BAMF 14.1.2019; vgl. KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten an, beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vgl. TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vgl. TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vgl. RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019).Im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vergleiche KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) - unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe - durch (BAMF 14.1.2019; vergleiche KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten an, beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vergleiche TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vergleiche TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vergleiche RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019). Berichten zufolge errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vgl. 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).Berichten zufolge errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vergleiche 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019). IDPs – Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 1.218 aus der Provinz Balkh vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 4.361 konfliktbedingt Vertriebene aus Balkh, die allesamt in der Provinz selbst verblieben (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 15.313 Vertriebene in die Provinz Balkh, darunter 1.218 aus der Provinz selbst, 10.749 aus Faryab und 1.610 aus Sar-e-Pul (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 14.301 Vertriebene nach Mazar-e-Sharif und Nahri Shahi, die aus der Provinz Faryab sowie aus Balkh, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (UNOCHA 18.8.2019). Quellen: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (30.4.2019): Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif …; ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (5.10.2019): ACLED Data …; ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (12.7.2019): ACLED Data …; AN – Ariana News (6.5.2019): Key Taliban Commander Arrested with Bottles of Alcohol, Weapons in Balkh …; BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2.2019): Briefing Notes …; BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (14.1.2019): Briefing Notes …; BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (25.3.2019): Airports Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf; CSO – Central Statistics Organization
(2019): 1398 Estimated Population of Afghanistan 2019-2020 …;‬ GADM Global Administrative Areas
(2018): Afghanistan [Karte] …; GIM – Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News …; IEC – Independent Election Commission
(2018): 2018 Wolesi Jirga Elections – Results by Polling Stations: Province Balkh, 2018 …; KP – Khaama Press (9.9.2019): 49 Taliban militants killed, wounded; strategic compound destroyed in Balkh …; KP – Khaama Press (31.8.2019): Taliban’s Ezatullah Sabawoon likely killed in Balkh province …; KP – Khaama Press (29.8.2019): 28 Taliban militants killed, wounded in Balkh operations …; MRRD – Ministry of Rural Rehabilitation and Development (o.D.), Balkh Provincial Profile …; NPS – Naval Postgraduate School (o.D.): Balkh Provincial Review, n.d. …; PAJ – Pajhwok Afghan News (9.1.2019): Mazar-i-Sharif-Turkey-Europe air corridor formally opens …; PAJ – Pajhwok Afghan News (3.9.2018): Part of Balkh’s Dawlatabad Distrikt falls to Taliban …; PAJ – Pajhwok Afghan News (o.D.): Background Profile of Balkh …; RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (23.9.2019): Afghan Officials: Taliban Suffer Heavy Casualties In Several Provinces …; RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (22.9.2019): Afghan Officials: Taliban Suffers Heavy Casualties In Several Provinces …; RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (23.3.2018): Powerful Afghan Governor Resigns, Ending Standoff With Ghani …; RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (4.9.2018): Afghan Security Forces Retake Northern Distrikt From Taliban …; RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (o.D.): Afghanistan's New Northern Flash Points …; SH – Samuel Hall (16.1.2017): Samuel Hall, Economic Assessment and Labour Market Survey of Mazar-i Sharif, Pul-i Khumri, Kandahar City and Kunduz City …; TD – The Diplomat (5.12.2017): Kabul's Plan to Realize Afghanistan’s Geographic Dividend …; TN – Tolonews (10.8.2019): Security In Balkh Highway Concerning: Residents …; TN – Tolonews (10.1.2019): Key Taliban Commander Killed In Balkh …; TN – Tolonews (9.1.2019): Six Security Force Members Killed In Balkh Clash …; TN – Tolonews (11.9.2018): Sources Claim Balkh Outposts Fallen To Taliban …; TN – Tolonews (6.7.2018): Main Distrikt In Balkh Under Security Threat …; TN – Tolonews (22.4.2018): 209 Shaheen Corps: The Base The Taliban Attacked …; TS – Tagesspiegel (22.9.2018): Afghanische Ex-Mitarbeiter der Bundeswehr demonstrieren vor Camp …; UNAMA – United Nations Assistance Mission for Afghanistan (30.7.2019): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2019 …; UNAMA – United Nations Assistance Mission for Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2018 …; UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (14.6.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security …; UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (28.2.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security …; UNOCHA – United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (18.8.2019): Summary of conflict induced displacements (1 Jan to 04 Aug 2019) …; UNOCHA – United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (28.1.2019): Summary of conflict induced displacements (1 Jan to 31 Dec 2018) …; UNOCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (13.4.2014): Afghanistan Northern region Distrikt Atlas …; UNODC – United Nations Office on Drugs and Crime/MCN – Ministry of Counter Narcotics (11.2018): Afghanistan Opium Survey 2018 …; UNSC – United Nations Security Council (1.2.2019): Eighth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da’esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat …; USDOD – United States Department of Defense (6.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan … … Medizinische Versorgung Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück (AA 2.9.2019). Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen (WHO o.D.; vgl. WHO 4.2018). Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen (AA 2.9.2019).Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück (AA 2.9.2019). Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen (WHO o.D.; vergleiche WHO 4.2018). Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen (AA 2.9.2019). Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren (BFA 4.2018; vgl. MPI 2004, AA 2.9.2019). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten (BFA 4.2018). Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v. a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 2.9.2019). Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort Krankenpfleger anstelle von Ärzten, um die grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur Erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden (IOM 2018; vgl. WHO 3.2019, BDA 18.12.2018). Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich (BDA 18.12.2018).Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren (BFA 4.2018; vergleiche MPI 2004, AA 2.9.2019). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten (BFA 4.2018). Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v. a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 2.9.2019). Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort Krankenpfleger anstelle von Ärzten, um die grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur Erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden (IOM 2018; vergleiche WHO 3.2019, BDA 18.12.2018). Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich (BDA 18.12.2018). Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos (IOM 2018). Gemäß Daten aus dem Jahr 2014 waren 73% der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte „Out-of-pocket“-Zahlungen durch Patienten, nur 5% der Gesamtausgaben im Gesundheitsbereich wurden vom Staat geleistet (WHO 12.2018). Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten der Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig (AA 2.9.2019). Berichten zufolge können Patienten in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten, wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren (BFA 4.2018). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 2.9.2019). Beispielsweise um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab – mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Seit dem Jahr 2009 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien, wie z. B. Telemedizin, zum Einsatz (BFA 4.2018). Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (AA 2.9.2019; vgl. WHO 4.2018).Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (AA 2.9.2019; vergleiche WHO 4.2018). Zugangsbedingungen für Frauen Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen. Lag die Müttersterblichkeit laut Weltbank 1990 bei 64,7 Todesfällen auf 1.000 Geburten, belief sie sich im Jahr 2017 auf 29,4 Todesfälle pro 1.000 Geburten. Es gibt allerdings Berichte von einer deutlich höheren Dunkelziffer (AA 2.9.2019). Trotz der Fortschritte sind diese Zahlen immer noch kritisch und liegen deutlich über dem regionalen Durchschnitt. Im Bereich Säuglingssterblichkeit hat Afghanistan auch weiterhin die weltweit dritthöchste Sterblichkeitsrate (AA 2.9.2019). Dies kann insbesondere darauf zurückgeführt werden, dass Geburten zunehmend in medizinischen Einrichtungen bzw. unter Betreuung von ausgebildetem medizinischem Personal stattfinden und auch die Nachversorgung nach Geburten zugenommen hat. Während die Mehrheit der Frauen im städtischen Raum bei der Geburt durch geschultes Personal betreut wird, trifft dies in ländlichen Gebieten allerdings immer noch auf weniger als die Hälfte der Geburten zu (CSO 2018). Frauen sind beim Zugang zur Gesundheitsversorgung mit spezifischen Problemen konfrontiert, darunter beispielsweise einem geringen Wissen über Gesundheitsprobleme, einer niedrigen Alphabetisierungsrate (AAN 2.12.2014), Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit und einem beschränkten Zugang zu finanziellen Mitteln (AAN 2.12.2014; vgl. UNOCHA 11.2018, BFA 13.6.2019). Verbote von medizinischen Untersuchungen von Patientinnen durch männliches medizinisches Personal wirken sich aufgrund des niedrigeren Anteils von Frauen in medizinischen Berufen negativ auf den Zugang von Frauen zu medizinischen Leistungen aus (UNOCHA 11.2018).Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen. Lag die Müttersterblichkeit laut Weltbank 1990 bei 64,7 Todesfällen auf 1.000 Geburten, belief sie sich im Jahr 2017 auf 29,4 Todesfälle pro 1.000 Geburten. Es gibt allerdings Berichte von einer deutlich höheren Dunkelziffer (AA 2.9.2019). Trotz der Fortschritte sind diese Zahlen immer noch kritisch und liegen deutlich über dem regionalen Durchschnitt. Im Bereich Säuglingssterblichkeit hat Afghanistan auch weiterhin die weltweit dritthöchste Sterblichkeitsrate (AA 2.9.2019). Dies kann insbesondere darauf zurückgeführt werden, dass Geburten zunehmend in medizinischen Einrichtungen bzw. unter Betreuung von ausgebildetem medizinischem Personal stattfinden und auch die Nachversorgung nach Geburten zugenommen hat. Während die Mehrheit der Frauen im städtischen Raum bei der Geburt durch geschultes Personal betreut wird, trifft dies in ländlichen Gebieten allerdings immer noch auf weniger als die Hälfte der Geburten zu (CSO 2018). Frauen sind beim Zugang zur Gesundheitsversorgung mit spezifischen Problemen konfrontiert, darunter beispielsweise einem geringen Wissen über Gesundheitsprobleme, einer niedrigen Alphabetisierungsrate (AAN 2.12.2014), Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit und einem beschränkten Zugang zu finanziellen Mitteln (AAN 2.12.2014; vergleiche UNOCHA 11.2018, BFA 13.6.2019). Verbote von medizinischen Untersuchungen von Patientinnen durch männliches medizinisches Personal wirken sich aufgrund des niedrigeren Anteils von Frauen in medizinischen Berufen negativ auf den Zugang von Frauen zu medizinischen Leistungen aus (UNOCHA 11.2018). Afghanistan gehört zu den wenigen Ländern, in welchen die Selbstmordrate von Frauen höher ist als die von Männern. Die weite Verbreitung psychischer Erkrankungen unter Frauen wird von Experten mit den rigiden kulturellen Einschränkungen, welchen Frauen unterworfen sind und welche ihr Leben weitgehend auf das eigene Heim beschränken, in Verbindung gebracht (BDA 18.12.2018). Medizinische Versorgung in der Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Kabul: Das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw (Police District [PD] 8) wurde renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das Rahman Mina-Krankenhaus ist eines von 47 Einrichtungen in Kabul-Stadt, die am Kabul Urban Health Projekt (KUHP) teilnehmen. Im Rahmen des Projektes soll die Gesundheitsversorgung der Kabuler Bevölkerung verbessert werden (WB 30.9.2018). Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Emergency führt spezialisierte Notfallbehandlungen durch, welche die staatlichen allgemeinmedizinischen Einrichtungen nicht anbieten können, und behandelt sowohl die lokale Bevölkerung als auch Patienten, welche von außerhalb Kabuls kommen (WHO 4.2018). Herat: Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen (WB 1.11.2016). Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken. Die Anwohner von Herat beklagen jedoch, dass „viele private Gesundheitszentren die Gesundheitsversorgung in ein Unternehmen umgewandelt haben“. Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland (TN 7.4.2017). Mazar-e Sharif: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind (BFA 4.2018). Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademischem Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (CSO 2018).Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademischem Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (CSO 2018). … Es gibt zahlreiche private Kliniken, die auf verschiedene medizinische Fachbereiche spezialisiert sind. … Quellen: AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019) …; AAN – Afghanistan Analysts Network (2.12.2014): Between Rhetoric and Reality: Access to health care and its limitations …; AB - Afghan-Bios (20.1.2016): Istiqlal Hospital in Kabul …;Ausschussbericht - Afghan-Bios (20.1.2016): Istiqlal Hospital in Kabul …; AT – Afghanistan Times (17.9.2015): India equips emergency, diagnostic wards of Indira Gandhi Children’s Hospital …; BDA – Belgian Desk on Accessibility (18.12.2018): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan …; BFA Staatendokumentation (13.6.2019): Afghanistan – Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019 …; BFA Staatendokumentation (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan …; CSO – Central Statistics Organization
(2018): Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17 …; Cybo (o.D.): Ferdaws-hospital, 1.6.2018; EASO – European Asylum Support Office (4.2019): Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City …; FMIC – French Medical Institute for Mothers and Children (o.D.): How to Reach Us …; HPIC - Health Partners International of Canada (o.D.a): Ataturk Children‘s Hospital …; HPIC - Health Partners International of Canada (o.D.b): Ibn Sina Emergency Hospital and Ibn Sina Cardiac Hospital …; HPIC - Health Partners International of Canada (o.D.c): Jamhuriat Hospital …; HPIC - Health Partners International of Canada (o.D.d): Malalai Maternity Hospital …; IAM – International Assistance Mission (o.D.): Eye Care …; ICRC – International Committee of the Red Cross (28.1.2018): Afghanistan: Facts and figures – January to December 2017 …; ICRC – International Committee of the Red Cross (3.2.2017): Afghanistan: New children’s ward at Mirwais Hospital already overcapacity …; IOM – International Organization for Migration
(2019): ZIRF-Counselling …; IOM – International Organization for Migration (5.2.2018): BMI-BA123001/1127-BFA-B/III/2017, Anfragebeantwortung, liegt bei der Staatendokumentation auf; IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt Afghanistan …; KMC – Khair Khwa Medical Complex (o.D.): Home …; KUMS – Kabul University of Medical Sciences (o.D.): Contact Us Hospital …; LHH – Loqman Hakim Hospital (o.D.): Homepage …; LN – Londonnews (o.D.): Hospitals in Kabul Afghanistan …; MedCOI (12.4.2019): BMA-12294, Anfragebeantwortung, liegt in der Staatendokumentation auf; MK – Medical Kabul (o.D.): DK – German Medical Diagnostic Center …; MoPH – Islamic Republic of Afghanistan Ministry of Publich Health
(2013): Cost Analysis of Afghanistan’s Essential Package of Hospital Services (EPHS) …; MoPH – Islamic Republic of Afghanistan Ministry of Public Health (11.2012): Cost Analysis of Kabul’s National Hospitals …; PAJ – Pajhwok (3.8.2017): Herat Regional Hospital gets emergency support …; TN – Tolonews (1.6.2017): 51 Surgeries Performed In Wazir Khan Akbar Khan Hospital In One Day …; UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (5.2018): Returnee and Internally Displaced Persons Monitoring Report …; UNOCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2018): 2019 Humanitarian Needs Overview – Afghanistan …; WB – World Bank (30.9.2018): Kabul's Renovated Hospital Improves Quality of Healthcare for Thousands …; WHO – World Health Organization (3.2019): Situation Report March 2019 …; WHO – World Health Organization (12.2018): WHO Afghanistan Country Office 2019 …; WHO – World Health Organization (4.2018): From Trauma to Recovery: Addressing Emergency Care in Afghanistan …; WHO – World Health Organization (o.D.): Country Profile Afghanistan … Psychische Erkrankungen Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden – genauso wie Kranke und Alte – gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen (BFA 4.2018). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 2.9.2019). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existieren z. B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (BFA 4.2018). In der staatlichen Klinik in Kabul gibt es 14 Betten zur stationären Behandlung (AA 2.9.2019). Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können (BDA 18.12.2018). Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden (AA 2.9.2019). So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen (IOM 24.4.2019). Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in manchen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Menschen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und unter anderem bei folgenden Organisationen behandelt werden: bei International Psychosocial Organisation (IPSO) Kabul, Medica Afghanistan und PARSA Afghanistan (BFA 4.2018). In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae mental hospital. Wie bereits erwähnt, gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim private hospital), die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern (IOM 26.4.2019). In Mazar-e Sharif existieren z. B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (BFA 4.2018). Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan weiterhin hoch stigmatisiert, obwohl Schätzungen zufolge 50% der Bevölkerung psychische Symptome wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörung zeigen (AA 2.9.2019). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychisch Erkrankte sind oftmals einer gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt (BDA 18.12.2018). Quellen: AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019) …; AA – Auswärtiges Amt (31.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan …; BDA – Belgian Desk on Accessibility (18.12.2018): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan …; BFA Staatendokumentation (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan …; IOM – International Organization for Migration (26.4.2019): Medizinische Versorgung …; IOM – International Organization for Migration (24.4.2019): IOM-Kabul, Antwortschreiben per Mail. Epilepsie Epilepsie wird in Afghanistan als psychische Erkrankung bzw. Beeinträchtigung erachtet und die Behandlung von Epilepsie ist Teil des Basic Package of Health Services (BPHS) (MedCOI 5.6.2018). Eine stationäre Behandlung von Epilepsie ist beispielsweise durch einen Neurologen in einem öffentlichen Krankenhaus in Kabul möglich, ambulante Behandlungen werden von einer privaten Einrichtung angeboten. Eine neurochirurgische Behandlung von Epilepsie ist im kürzlich eröffneten Sheikh Zayed Neurosurgical Hospital, einer staatlichen Einrichtung, möglich (MedCOI 23.3.2018). Ein Epilepsie-Spezialist im Regionalkrankenhaus von Herat ist verfügbar, wenngleich eine Behandlung in einer auf Epilepsie spezialisierten Klinik in Herat nicht möglich ist (MedCOI 20.4.2018). Die NGO Save the Children berichtete in einer Erhebung der Lebenssituation von Rückkehrern von einem Fall, bei dem eine Epilepsiepatientin in Kabul zwei Monate auf eine medizinische Behandlung warten musste (STC 2018). Quellen: MedCOI (20.4.2018): BDA-6811, Anfragebeantwortung, liegt in der Staatendokumentation auf; MedCOI (20.4.2018): BMA-11019, Anfragebeantwortung, liegt in der Staatendokumentation auf; MedCOI (23.3.2018): BMA-10867, Anfragebeantwortung, liegt in der Staatendokumentation auf; STC – Save the Children
(2018): From Europe to Afghanistan – Experiences of Child Returnees …“ 2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den maßgeblichen Feststellungen der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides. Demnach ist die beschwerdeführende Partei persönlich unglaubwürdig, weil er zu seinem Alter, seinen Familienangehörigen und seinem Reiseweg widersprüchliche und unwahre Angaben machte. Außerdem stellen sich die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei zu einer behaupteten

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