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{'item': 'W195 2240123-1'}

Obsah (11)§ 1Art. 133§ 17Art. 129Art. 130Art. 131§ 6§ 58§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlW195 2240123-1 SpruchW195 2240123-1/8E, W195 2240123-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vi

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG zurückgewiesen.Die mittels E-Mail übermittelten Anbringen werden

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Am 03.03.2021 langten beim Bundesverwaltungsgericht zwei E-Mails des Beschwerdeführers mit Schriftstücken ein, in welchen dieser in der ersten E-Mail – im Wesentlichen – die zurückweisenden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (im Folgenden: LVwG Kärnten) und des Landesgerichts Klagenfurt (im Folgenden: LG Klagenfurt) monierte sowie mittels der zweiten E-Mail weitere Unterlagen hinsichtlich des zugrundeliegenden Vergabeverfahrens übermittelte. römisch eins.
  2. Am 03.03.2021 langten beim Bundesverwaltungsgericht zwei E-Mails des Beschwerdeführers mit Schriftstücken ein, in welchen dieser in der ersten E-Mail – im Wesentlichen – die zurückweisenden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (im Folgenden: LVwG Kärnten) und des Landesgerichts Klagenfurt (im Folgenden: LG Klagenfurt) monierte sowie mittels der zweiten E-Mail weitere Unterlagen hinsichtlich des zugrundeliegenden Vergabeverfahrens übermittelte. I.
  3. Mit einer weiteren E-Mail am 04.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen und eine Unterlage im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren, welches den Entscheidungen des LVwG Kärnten und LG Klagenfurt zugrunde liegt.römisch eins.
  4. Mit einer weiteren E-Mail am 04.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen und eine Unterlage im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren, welches den Entscheidungen des LVwG Kärnten und LG Klagenfurt zugrunde liegt. I.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingaben mit Verfügung vom 05.03.2021 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG sowie die Einbringungsmöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV in Kenntnis, insbesondere auch darüber, dass eine Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail nicht zulässig sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingaben, der Antrag

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden könne.römisch eins.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingaben mit Verfügung vom 05.03.2021 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG sowie die Einbringungsmöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV in Kenntnis, insbesondere auch darüber, dass eine Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail nicht zulässig sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingaben, der Antrag

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden könne. I.

  1. Am 10.03.2021 langten beim Bundesverwaltungsgericht drei (identische) E-Mails ein, in welchen der Beschwerdeführer den Erhalt des nachweislich postalisch zugestellten Verbesserungsauftrages bestätigt und um Übermittlung der Begründung und Frist des Verbesserungsauftrages ersucht, da bei der Zustellung ein „Begleitschreiben oder Beschluss des BVwG“ gefehlt habe.römisch eins.
  2. Am 10.03.2021 langten beim Bundesverwaltungsgericht drei (identische) E-Mails ein, in welchen der Beschwerdeführer den Erhalt des nachweislich postalisch zugestellten Verbesserungsauftrages bestätigt und um Übermittlung der Begründung und Frist des Verbesserungsauftrages ersucht, da bei der Zustellung ein „Begleitschreiben oder Beschluss des BVwG“ gefehlt habe. I.
  3. Die Verfügung vom 05.03.2021 zur Verbesserung der Eingaben binnen zwei Wochen ab Zustellung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht nachweislich am 12.03.2021 durch Hinterlegung postalisch erneut zugestellt. In weiterer Folge langte keine Verbesserung oder sonstige Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  4. Die Verfügung vom 05.03.2021 zur Verbesserung der Eingaben binnen zwei Wochen ab Zustellung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht nachweislich am 12.03.2021 durch Hinterlegung postalisch erneut zugestellt. In weiterer Folge langte keine Verbesserung oder sonstige Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.1 Am 03.03.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Eingabe, in welcher er sich gegen die zurückweisenden Entscheidungen des LVwG Kärnten und LG Klagenfurt beschwert, ein. 1.
  6. Mit zwei weiteren E-Mails vom 03.03.2021 und 04.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer ergänzende Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren, welches den zurückweisenden Entscheidungen des LVwG Kärnten und LG Klagenfurt zugrunde liegt. 1.
  7. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag vom 05.03.2021 übermittelt, in welchem einerseits die Unzulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht festgehalten und andererseits die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG aufgezeigt sowie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird. 1.3. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag vom 05.03.2021 übermittelt, in welchem einerseits die Unzulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht festgehalten und andererseits die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG aufgezeigt sowie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird. 1.

  1. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2021 drei (identische) E-Mails, in welchen um Übermittlung der Begründung und Frist des Verbesserungsauftrages ersucht wird, da bei der Zustellung ein „Begleitschreiben oder Beschluss des BVwG“ gefehlt hat. 1.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde der Verbesserungsauftrag vom 05.03.2021 seitens des Bundesverwaltungsgerichts durch Hinterlegung mit 12.03.2021 nachweislich erneut zugestellt. 1.
  3. Der Antrag wurde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht verbessert und langte auch sonst keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf den per E-Mail übermittelten Eingaben vom 03.03.2021, 04.03.2021, dem per Post (RSb) übermittelten Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2021 sowie den Schriftstücken vom 10.03.2021, welche ebenfalls per E-Mail eingebracht wurden.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 129B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.

Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.

Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Anbringen:

§ 1Abs. 1 letzter Satz BVw

G-EVV ist ein E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV ist ein E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156). Die am 03.03.2021 und 04.03.2021 an das BVwG übermittelten Schriftsätze wurden ebenso wie die seitens des Beschwerdeführers übermittelten Schriftsätze vom 10.03.2021 ausschließlich per E-Mail übermittelt. Auf die Tatsache, dass es sich bei der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail um keine zulässige Form der Einbringung im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV handelt, wurde der Beschwerdeführer sogar mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2021 hingewiesen. Es langte im Zuge dessen keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim BVwG ein. Auf die Tatsache, dass es sich bei der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail um keine zulässige Form der Einbringung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV handelt, wurde der Beschwerdeführer sogar mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2021 hingewiesen. Es langte im Zuge dessen keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim BVwG ein. Da der am 03.03.2021 an das BVwG übermittelte Schriftsatz, mit welchem der Beschwerdeführer die zurückweisenden Entscheidungen des LVwG Kärnten und LG Klagenfurt monierte, ebenso wie die seitens des Beschwerdeführers zugestellten Schriftsätze vom 03.03.2021, 04.03.2021 und 10.03.2021, mit welchen der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen und Informationen zum zugrundeliegenden Vergabeverfahren einbrachte bzw. um die Übermittlung des fehlenden „Begleitschreibens“ bei der Zustellung des Verbesserungsauftrages ersuchte, ausschließlich per E-Mail beim BVwG einlangten und somit als nicht eingebracht gelten, waren die Anbringen vom 03.03.2021 (Spruchpunkt A) ohne weiteres zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde per E-Mail und somit in ausdrücklich nicht zulässiger Form iSd § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde per E-Mail und somit in ausdrücklich nicht zulässiger Form iSd Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2240123.1.00

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