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{'item': 'W168 2135969-2'}

Obsah (18)§ 46a§ 74Art. 133Art. 130§ 16§ 7§ 6§ 58§ 17§ 28§ 46§ 97§§ 50§§ 8§ 61§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlW168 2135969-2 Spruch, W168 2135969-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 46aAbs.4 und Abs.1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Die Beschwerde wird

Paragraph 46 a, Absatz 4 und Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Kostenersatz wird

§ 74AVG zurückgewiesen.römisch zwei.

Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 74, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine chinesische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen aus der Provinz Hebei, reiste am 05.07.2015 illegal ins Bundesgebiet ein, wo sie am 07.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.08.2016 hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ihre Abschiebung als zulässig erachtet, da ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen (Verfolgung durch Gläubiger ihres Ehemannes) als nicht glaubwürdig erachtet worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2016, Zl. W182 2135969-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist am 31.10.2016 in Rechtskraft erwachsen.
  2. Dem Ladungsbescheid vom 18.11.2016 (zugestellt per bevollmächtigtem Vertreter) für 12.12.2016 betreffend die bestehende Rückkehrverpflichtung leistete die BF offenbar keine Folge.
  3. Mit Schriftsatz vom 24.05.2017 beantragte die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter beim BFA hingegen die Ausstellung einer Karte für Geduldete und begründete dies damit, dass sie gegenüber den Behörden kooperativ sei und stets gleichlautende Angaben zu ihrer Identität gemacht habe. Aus dem Akt ergebe sich, dass ihre Abschiebung nicht möglich sei, Reisedokumente bzw. Ersatzdokumente seien auf unabsehbare Zeit nicht erlangbar. Die Ausstellung einer Duldungskarte sei zur Teilnahme am Rechtsleben unbedingt notwendig (etwa Meldeamt, Polizeikontrollen, Schule, Behebung von Schriftstücken uvm.). Sie lebe an einer ortsüblichen Unterkunft. Die Ablehnung mit der Begründung einer falschen Identität komme nicht in Betracht, vorausgesetzt seien lediglich die in Z 1 bis 3 genannten Tatbestände. Diese Karte solle offenbar auch bei bloßer Verfahrensidentität ausgestellt werden (VwGH 2010/21/0231, 21.12.2010). Die BF habe allen Aufforderungen, Ladungen etc. seitens der Behörden stets Folge geleistet. Gründe, welche gegen eine Ausstellung einer Duldungskarte sprächen, seien nicht ersichtlich.
  4. Mit Schriftsatz vom 24.05.2017 beantragte die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter beim BFA hingegen die Ausstellung einer Karte für Geduldete und begründete dies damit, dass sie gegenüber den Behörden kooperativ sei und stets gleichlautende Angaben zu ihrer Identität gemacht habe. Aus dem Akt ergebe sich, dass ihre Abschiebung nicht möglich sei, Reisedokumente bzw. Ersatzdokumente seien auf unabsehbare Zeit nicht erlangbar. Die Ausstellung einer Duldungskarte sei zur Teilnahme am Rechtsleben unbedingt notwendig (etwa Meldeamt, Polizeikontrollen, Schule, Behebung von Schriftstücken uvm.). Sie lebe an einer ortsüblichen Unterkunft. Die Ablehnung mit der Begründung einer falschen Identität komme nicht in Betracht, vorausgesetzt seien lediglich die in Ziffer eins bis 3 genannten Tatbestände. Diese Karte solle offenbar auch bei bloßer Verfahrensidentität ausgestellt werden (VwGH 2010/21/0231, 21.12.2010). Die BF habe allen Aufforderungen, Ladungen etc. seitens der Behörden stets Folge geleistet. Gründe, welche gegen eine Ausstellung einer Duldungskarte sprächen, seien nicht ersichtlich.
  5. Mit Schriftsatz vom 10.07.2017 wurde die Bearbeitung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 24.05.2017 urgiert.
  6. Mit Schriftsatz vom 28.11.2017 brachte der bevollmächtigte Vertreter eine Säumnisbeschwerde zur beantragten Karte beim BFA ein. Die Voraussetzungen lägen vor. Die BF habe nie das Mitwirken am Verfahren zu einer Außerlandesbringung verweigert und habe keine Vereitelung begangen. Sie komme jeglichen Ladungen weiterhin nach. Sie habe ihre Identität nicht verschleiert und kein Verhalten gesetzt, das negative Auswirkungen auf die behördlichen Bemühungen der Abschiebung hätte, und sie sei stets kooperativ gewesen. Die Unmöglichkeit der Abschiebung liege alleine in der Sphäre der Behörde und allenfalls der mangelnden Kooperation seitens des Heimatlandes. Diese Konstellation könne der BF nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Behörde habe weder nach der Antragstellung auf Ausstellung einer Karte für Geduldete noch nach der Urgenz irgendwelche Hoffnung auf Erlangung eines Heimreisezertifikates behauptet, der Antrag sei offenbar einfach liegen gelassen worden. Es werde daher die Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 Vw

GVG) geltend gemacht. Beantragt werde

§ 16Abs. 1 Vw

GVG binnen 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden oder allenfalls die Säumnisbeschwerde dem BVwG vorzulegen.5. Mit Schriftsatz vom 28.11.2017 brachte der bevollmächtigte Vertreter eine Säumnisbeschwerde zur beantragten Karte beim BFA ein. Die Voraussetzungen lägen vor. Die BF habe nie das Mitwirken am Verfahren zu einer Außerlandesbringung verweigert und habe keine Vereitelung begangen. Sie komme jeglichen Ladungen weiterhin nach. Sie habe ihre Identität nicht verschleiert und kein Verhalten gesetzt, das negative Auswirkungen auf die behördlichen Bemühungen der Abschiebung hätte, und sie sei stets kooperativ gewesen. Die Unmöglichkeit der Abschiebung liege alleine in der Sphäre der Behörde und allenfalls der mangelnden Kooperation seitens des Heimatlandes. Diese Konstellation könne der BF nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Behörde habe weder nach der Antragstellung auf Ausstellung einer Karte für Geduldete noch nach der Urgenz irgendwelche Hoffnung auf Erlangung eines Heimreisezertifikates behauptet, der Antrag sei offenbar einfach liegen gelassen worden. Es werde daher die Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Paragraph 8, Vw

GVG) geltend gemacht. Beantragt werde

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG binnen 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden oder allenfalls die Säumnisbeschwerde dem BVwG vorzulegen.

  1. Dem Ladungsbescheid vom 28.12.2017 per bevollmächtigtem Vertreter für den 17.01.2018 leistete die BF offenbar erneut keine Folge. Daraufhin erging mit Schriftsatz des BFA vom 18.01.2018 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde der BF eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt sowie die Beantwortung von bezughabenden Fragen erbeten.
  2. Mit schriftlicher Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 24.01.2018 an das BFA brachte dieser vor, die BF habe vom Ladungstermin am 17.01.2018 zu spät erfahren. Die BF gab an, sich seit der Asylantragstellung im Juli 2015 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Sie habe im Herkunftsstaat 6 Jahre die Schule besucht, jedoch keine Berufsausbildung erhalten. In Österreich habe sie keine Verwandten. Sie sei auch unbescholten. Aktuell sei sie ohne Beschäftigung und habe davor etwa ein Jahr in einem Nachtclub gearbeitet. Dafür habe sie eine entsprechende Karte gehabt. Sie wohne bei ihrem (österreichischen) Lebensgefährten an einer näher genannten neuen Anschrift und werde von diesem finanziell unterstützt. Es handle sich um eine Gemeindewohnung, den Personalausweis ihres Lebensgefährten lege sie in Kopie vor. Sie sei aufrecht bei der Sozialversicherung versichert. Sie wünsche ihr Familienleben mit ihrem Lebensgefährten und ihre medizinische Behandlung (hier) fortzusetzen und lege Unterlagen dazu vor. Den ärztlichen Unterlagen ist ein stationärer Aufenthalt vom
  3. bis 03.11.2016 zwecks OP zur Diagnose „CIN III bei 12 und 6 Uhr“ zu entnehmen.
  4. Mit schriftlicher Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 24.01.2018 an das BFA brachte dieser vor, die BF habe vom Ladungstermin am 17.01.2018 zu spät erfahren. Die BF gab an, sich seit der Asylantragstellung im Juli 2015 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Sie habe im Herkunftsstaat 6 Jahre die Schule besucht, jedoch keine Berufsausbildung erhalten. In Österreich habe sie keine Verwandten. Sie sei auch unbescholten. Aktuell sei sie ohne Beschäftigung und habe davor etwa ein Jahr in einem Nachtclub gearbeitet. Dafür habe sie eine entsprechende Karte gehabt. Sie wohne bei ihrem (österreichischen) Lebensgefährten an einer näher genannten neuen Anschrift und werde von diesem finanziell unterstützt. Es handle sich um eine Gemeindewohnung, den Personalausweis ihres Lebensgefährten lege sie in Kopie vor. Sie sei aufrecht bei der Sozialversicherung versichert. Sie wünsche ihr Familienleben mit ihrem Lebensgefährten und ihre medizinische Behandlung (hier) fortzusetzen und lege Unterlagen dazu vor. Den ärztlichen Unterlagen ist ein stationärer Aufenthalt vom
  5. bis 03.11.2016 zwecks OP zur Diagnose „CIN römisch drei bei 12 und 6 Uhr“ zu entnehmen.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 31.01.2018 wurde der Antrag vom 24.05.2017 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die BF in Österreich keine Verwandten, sondern lediglich einen österreichischen Lebensgefährten habe. Ihr Asylantrag sei negativ entschieden worden, ihrer Ausreiseverpflichtung sei sie bisher nicht nachgekommen. Es wäre ihr durchaus zumutbar gewesen, sich selbst mit ihrer Botschaft ins Einvernehmen zu setzen, weshalb es als erwiesen angesehen werde, dass sie nicht zur freiwilligen Ausreise gewillt sei. Die Voraussetzungen für eine Duldungskarte lägen somit nicht vor. Grundsätzlich habe jede Botschaft international die Verpflichtung, ihren Staatsangehörigen die Heimreise zu ermöglichen und die dafür nötigen Dokumente auszustellen. Sofern ihre Identität festgestellt werden könne, komme ihre Vertretungsbehörde dieser Verpflichtung auch nach.8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 31.01.2018 wurde der Antrag vom 24.05.2017 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die BF in Österreich keine Verwandten, sondern lediglich einen österreichischen Lebensgefährten habe. Ihr Asylantrag sei negativ entschieden worden, ihrer Ausreiseverpflichtung sei sie bisher nicht nachgekommen. Es wäre ihr durchaus zumutbar gewesen, sich selbst mit ihrer Botschaft ins Einvernehmen zu setzen, weshalb es als erwiesen angesehen werde, dass sie nicht zur freiwilligen Ausreise gewillt sei. Die Voraussetzungen für eine Duldungskarte lägen somit nicht vor. Grundsätzlich habe jede Botschaft international die Verpflichtung, ihren Staatsangehörigen die Heimreise zu ermöglichen und die dafür nötigen Dokumente auszustellen. Sofern ihre Identität festgestellt werden könne, komme ihre Vertretungsbehörde dieser Verpflichtung auch nach.

  1. Dagegen erhob der bevollmächtigte Vertreter der BF vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und falscher Auslegung der gesetzlichen Grundlagen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF gegenüber den Behörden kooperativ sei und stets gleichlautende Angaben zu ihrer Identität gemacht habe, welche von der Behörde auch nicht konkret in Frage gestellt werden habe können, sondern die Abweisung lediglich damit, dass die BF ihre „Nichtabschiebbarkeit“ selbst zu vertreten habe und es der BF möglich sei, identitätsbezeugende Dokumente beizubringen, worin das tatsächliche Verschleiern ihrer Identität liege. Die BF hätte mit der Behörde nicht zusammengearbeitet. Dagegen brachte der Vertreter vor, dass die Behörde keinen einzigen Faktor habe darlegen können, der gegen die Glaubwürdigkeit der Identitätsangaben der BF spräche. Eine Verschleierung ihrer Identität sei in keinster Weise bestätigt. Die Angaben der BF entsprächen der Wahrheit, die Ansicht der Behörde sei unrichtig. Die BF sei stets bereit, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und jegliche Fragen zu beantworten. Demnach habe sie keinen Ausschlusstatbestand verwirklicht und lägen auch sonst keine sachlichen Gründe vor, wonach die Abschiebung aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Die mangelnde Reaktion und Bearbeitung der Vertretungsbehörde des Heimatstaates seien nicht von der BF zu vertreten. Sie habe stets gleichlautende Angaben zu ihrer Identität gemacht, sei jederzeit erreichbar und komme allen Ladungen nach, weshalb ihr eine mangelnde Kooperation nicht konkret begründet vorgeworfen werden könne. Die BF habe also keine Vereitelungsmaßnahme gesetzt. Zudem sei eine geklärte oder nachgewiesene Identität keine Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte. Die Behörde stelle sich gegen die zitierte Judikatur ohne dies begründen zu können. Es sei ein Faktum, dass kein Heimreisezertifikat existiere, weshalb die BF ex lege geduldet sei, da die Voraussetzungen dafür vorlägen. Da für die Karte ein Antragsrecht bestehe, hätte bereits mit Einlangen des Antrages ein vorläufiger Status der Duldung zuerkannt werden müssen. Der Grundrechtecharta entsprechend habe die BF das Recht auf ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung (Hinweis auf N. Raschauer/Sander/Schlögl in Houlubek/Lienbacher (Hrsg) Grundrechtecharta der Europäischen Union, Art. 47, RZ48). Beantragt werde daher eine mündliche Verhandlung, die Feststellung, dass die Abweisung des Antrages rechtswidrig sei, der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen und die Karte für Geduldete auszustellen. Angeschlossen war eine unleserliche Kopie einer Zahlungsanweisung.
  2. Dagegen erhob der bevollmächtigte Vertreter der BF vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und falscher Auslegung der gesetzlichen Grundlagen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF gegenüber den Behörden kooperativ sei und stets gleichlautende Angaben zu ihrer Identität gemacht habe, welche von der Behörde auch nicht konkret in Frage gestellt werden habe können, sondern die Abweisung lediglich damit, dass die BF ihre „Nichtabschiebbarkeit“ selbst zu vertreten habe und es der BF möglich sei, identitätsbezeugende Dokumente beizubringen, worin das tatsächliche Verschleiern ihrer Identität liege. Die BF hätte mit der Behörde nicht zusammengearbeitet. Dagegen brachte der Vertreter vor, dass die Behörde keinen einzigen Faktor habe darlegen können, der gegen die Glaubwürdigkeit der Identitätsangaben der BF spräche. Eine Verschleierung ihrer Identität sei in keinster Weise bestätigt. Die Angaben der BF entsprächen der Wahrheit, die Ansicht der Behörde sei unrichtig. Die BF sei stets bereit, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und jegliche Fragen zu beantworten. Demnach habe sie keinen Ausschlusstatbestand verwirklicht und lägen auch sonst keine sachlichen Gründe vor, wonach die Abschiebung aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Die mangelnde Reaktion und Bearbeitung der Vertretungsbehörde des Heimatstaates seien nicht von der BF zu vertreten. Sie habe stets gleichlautende Angaben zu ihrer Identität gemacht, sei jederzeit erreichbar und komme allen Ladungen nach, weshalb ihr eine mangelnde Kooperation nicht konkret begründet vorgeworfen werden könne. Die BF habe also keine Vereitelungsmaßnahme gesetzt. Zudem sei eine geklärte oder nachgewiesene Identität keine Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte. Die Behörde stelle sich gegen die zitierte Judikatur ohne dies begründen zu können. Es sei ein Faktum, dass kein Heimreisezertifikat existiere, weshalb die BF ex lege geduldet sei, da die Voraussetzungen dafür vorlägen. Da für die Karte ein Antragsrecht bestehe, hätte bereits mit Einlangen des Antrages ein vorläufiger Status der Duldung zuerkannt werden müssen. Der Grundrechtecharta entsprechend habe die BF das Recht auf ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung (Hinweis auf N. Raschauer/Sander/Schlögl in Houlubek/Lienbacher (Hrsg) Grundrechtecharta der Europäischen Union, Artikel 47,, RZ48). Beantragt werde daher eine mündliche Verhandlung, die Feststellung, dass die Abweisung des Antrages rechtswidrig sei, der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen und die Karte für Geduldete auszustellen. Angeschlossen war eine unleserliche Kopie einer Zahlungsanweisung.
  3. Der Bezug habende Akt langte samt Beschwerde am 08.03.2018 beim BVwG ein, ua. mit dem Bemerken, dass die BF keinem begünstigten Personenkreis angehöre.
  4. Mit Schreiben vom 02.07.2018 wurde seitens des BFA ein dorthin adressiertes Schreiben der Chinesischen Botschaft in Österreich in Wien vom 24.05.2018 betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für die BF nachgereicht, wonach für die BF mangels näherer und richtiger Personaldaten bzw. Personalausweis- oder Reisepasskopie die veranlasste Prüfung bei den Polizeibehörden in China erfolglos verlaufen sei, weshalb die chinesische Staatsbürgerschaft der BF nicht erwiesen sei.
  5. Die Einsichtnahme in das bezughabene Fremdenregister am 21.05.2021 ergab, dass gegen die BF zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung ab 23.02.2021 ein Festnahmeauftrag besteht und das Verfahren beim BFA betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats wegen unbekannten Aufenthalts der BF unterbrochen ist. Dem ging ein Mitwirkungsbescheid zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach §46 FPG und ein Ladungsbescheid samt Androhung einer Haftstrafe bzw. Beugehaft nach § 5 VVG voraus.
  6. Die Einsichtnahme in das bezughabene Fremdenregister am 21.05.2021 ergab, dass gegen die BF zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung ab 23.02.2021 ein Festnahmeauftrag besteht und das Verfahren beim BFA betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats wegen unbekannten Aufenthalts der BF unterbrochen ist. Dem ging ein Mitwirkungsbescheid zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach §46 FPG und ein Ladungsbescheid samt Androhung einer Haftstrafe bzw. Beugehaft nach Paragraph 5, VVG voraus.
  7. Seitens des BVwG erging sodann am 21.05.2021 die Anfrage an das BFA, ob seit Vorlage des Schreibens der chinesischen Botschaft in Wien neuere Entwicklungen eingetreten seien, die BF selbst direkten Kontakt mit der Botschaft aufgenommen oder dem BFA nähere Daten zur Erlangung eines Reisedokumentes zur Verfügung gestellt habe. Zudem wurde dem BFA die aktuelle Meldeadresse der BF mitgeteilt.
  8. Das BFA beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 31.05.2021 dahin, dass die BF unbekannten Aufenthaltes und zur Festnahme ausgeschrieben sei.
  9. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 wurde die Rechtssache am 07.07.2021 der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.
  10. Nach Einholung eines ZMR – Auszuges mit Datum 09.05.2022 konnte abgeklärt werden, dass die BF mit Datum 25.11.2021 von ihrer letzten Wohnadresse amtlich abgemeldet wurde. Die BF verfügt seit diesem Zeitpunkt über keine aktuelle Meldung mehr im Bundesgebiet, bzw. wurde dem BVwG nachweislich kein aktueller Aufenthaltsort der BF bekanntgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Festgestellt wird der unter I. dargestellte Verfahrensgang.1.
  13. Festgestellt wird der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. 1.
  14. Die BF gibt an, chinesische Staatsbürgerin und Han-Chinesin aus der Provinz Hebei zu sein und den im Spruch genannten Namen zu führen. Sie gibt ferner an, der polizeiliche (echte) Reisepass sei ihr nach der Einreise in Österreich 2015 vom Schlepper abgenommen worden. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Ihr Vater und Ehemann leben in China, außerdem ihre namentlich genannte Freundin, welche in der Lage war, die Ausreise der BF zu finanzieren. Der Asylantrag der BF wurde abgewiesen und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2016 keine Folge gegeben. Diese Entscheidung ist am 31.10.2016 in Rechtskraft erwachsen. 1.
  15. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und verblieb illegal im Bundesgebiet. 1.
  16. Sie stellte am 24.05.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer „Karte für Geduldete“, weil eine Abschiebung nicht möglich bzw. Reisedokumente auf unabsehbare Zeit nicht erlangbar seien. Als Wohnanschrift gab sie eine Adresse in 1020 Wien an. Mit Schriftsatz vom 24.01.2018 nahm nach sie erfolgloser Ladung zum Parteiengehör schriftlich Stellung und gab als neue Anschrift eine Adresse in 1220 Wien bei ihrem (österreichischen) Lebensgefährten an. Es kann nicht festgestellt werden, dass es der BF aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, mit den Vertretungsbehörden Chinas in Wien in Kontakt zu treten, um entsprechende Dokumente für ihre Ausreise zu beschaffen und es besteht insbesondere bisher auch kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung der BF aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre.
  17. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Ihr Gesundheitszustand ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunden, aus denen jedoch keine aktuelle Behandlung nach der stattgehabten OP im November 2016 ersichtlich ist. Dass eine konkrete Krankenbehandlung aktuell nötig wäre, hat sie auch nicht vorgebracht. Die Feststellungen zum Namen der BF, zu ihrem Geburtsdatum, ihrer Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Verwandten und sonstigen Kontakten in China und ihrer Heimatprovinz beruhen auf ihren im gegenständlichen und den vorangegangen Verfahren getätigten Angaben. Nachweise dafür konnte sie jedoch nicht vorlegen. Insbesondere keinen echten Ausweis. Nach ihren ausdrücklichen Angaben, wurde der von der chinesischen Polizei ausgestellte und echte Reisepass samt Visum nach ihrer Einreise in Österreich vom Schlepper weggenommen. Auch unter Annahme, dass dieses aktuell über keine Identitätsdokumente verfügt, besteht für die BF dennoch die Möglichkeit, sich unter Angabe ihrer näheren persönlichen Daten und jener zum Ausstellungsort und der Gültigkeit ihres Reisepasses persönlich an die chinesische Botschaft in Wien zu wenden und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zu beantragen. Aber sogar für den Fall, dass sie weitere Daten oder Dokumente dafür benötigen würde, so könnte sie ihre Verwandten bzw. ihre Freundin in China um Übersendung bzw. Hilfestellung ersuchen. Es sind insgesamt keine validen Gründe ersichtlich, wieso der BF kein Reisedokument ihres Herkunftsstaates ausgestellt werden sollte, ihr solche Dokumente verweigert werden sollte, bzw. sie solche insgesamt nicht erhalten könnte. Auch hat die BF nachvollziehbar keine nachvollziehbar glaubhaften Gründe angeführt warum sie sich nicht zwecks Ausstellung solcher Dokumente an die Vertretungsbehörden ihres Herkunftsstaates in Österreich wenden könnte. Gründe die solcherart aufzeigen könnten, hat sie weder konkret vorgebracht, noch wurde von der Botschaft bescheinigt und von ihr dargelegt, dass ein Reisepass für sie in absehbarer Zeit tatsächlich konkret nicht erlangbar sei. Hinzuweisen ist zudem, dass die BF weder staatliche Verfolgung in einem Asylverfahren geltend gemacht hat, noch sind den Länderberichten Gefahren im Fall einer Rückkehr nach einem Asylverfahren im Ausland zu entnehmen. Vielmehr ist verfahrensgegenständlich insgesamt festzuhalten, dass die BF vielmehr nicht einmal behauptet hat, selbst bei der Botschaft vorgesprochen zu haben, um – entsprechend ihrer Verpflichtung nach § 46 FPG- aus eigenem ein Reisedokument zu erlangen.Vielmehr ist verfahrensgegenständlich insgesamt festzuhalten, dass die BF vielmehr nicht einmal behauptet hat, selbst bei der Botschaft vorgesprochen zu haben, um – entsprechend ihrer Verpflichtung nach Paragraph 46, FPG- aus eigenem ein Reisedokument zu erlangen. Eben dieser - vom BFA zwischenzeitig auch angestrengten - persönlichen Mitwirkung hat sich die BF jedoch offenbar durch Untertauchen sogar entzogen. Dies ergibt sich aus der Einsichtnahme in das bezughabende Fremdenregister im Zusammenhalt mit der ausdrücklichen Mitteilung des BFA vom 31.05.
  18. Das im Akt erliegende Schreiben der chinesischen Botschaft in Wien ist an das BFA gerichtet und bezieht sich ausschließlich darauf, dass ohne Mitwirkung der BF ein HRZ nicht erteilt werden kann. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Voraussetzungen dafür grundsätzlich fehlen würden. Mit Datum 10.05.2022 verfügt die BF nicht über eine aufrechte Meldeadresse, bzw. ist einem aktuell eingeholten ZMR – Auszug zu entnehmen, dass die BF bereits mit Daum 25.11.2021 von ihrer letzten Wohnadresse amtlich abgemeldet wurde. Die BF hat dem BVwG keine ladungsfähige Adresse bekanntgegeben und ihr aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Festzuhalten ist somit, dass keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, welche nicht ausschließlich in der Sphäre der BF selbst gelegen sind, warum diese ihren eigenen Angaben zufolge über keine ausreichenden Dokumente verfügt, sodass ihr eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat möglich wäre. Die BF hat daher die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ausreichend belegt nicht unternommen, bzw. ist die BF auch aktuell unbekannten Aufenthaltes. Insbesondere ist die BF ihrer Verpflichtung zur Beantragung eines Reisedokumentes daher nachweislich bisher nicht nachgekommen, sondern offenbar untergetaucht, um sich einer allfälligen Festnahme zwecks Effektuierung der vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu entziehen. Dies ist jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl als Nichtmitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, bzw. als Vereitelung der Erlangung eines solchen iSd §46a Abs. 1 Z 3 FPG zu werten. Dies ist jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl als Nichtmitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, bzw. als Vereitelung der Erlangung eines solchen iSd §46a Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu werten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der angefochtene Bescheid nicht von einer nicht geklärten Identität ausgeht, sondern darauf gründet, dass die BF es belegbar verabsäumt hat, aus Eigenem ein Reisedokument zu erwirken, bzw. ausreichend nicht darlegen konnte, dass ihr die Erlangung eines solchen nicht möglich wäre. Auch sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen der Beschwerdeschrift vermögen verfahrensgegenständlich nicht einen verfahrensrelevanten Verfahrensfehler des BFA aufzuzeigen, bzw. darzulegen, oder aufzuzeigen, dass der BF alleine aus diesem Grund eine Duldung zu gewähren wäre.
  19. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (in der Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Antrag auf Duldung : Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind

§ 46Abs.

1 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn […] 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, […].Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind

Paragraph 46, Absatz eins, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn […] 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, […].

§ 46Abs.

2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46a

geduldet ist.

Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist

§ 46Abs.

2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. […]Das Bundesamt ist

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. […] § 46a FPG mit dem Titel „Duldung“ lautet:Paragraph 46 a, FPG mit dem Titel „Duldung“ lautet: „

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei der Duldung um einen Auffangtatbestand für jene Personen handelt, bei denen zwar ein Abschiebehindernis vorliegt, dem jedoch aus verschiedenen Gründen nicht durch eine Legalisierung des Aufenthalts im Rahmen anderer Rechtsinstitute Rechnung getragen werden kann. Die Duldung bewirkt keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sondern erweist sich der Aufenthalt des Geduldeten weiterin als unrechtmäßig (vgl. etwa Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 46a FPG).Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei der Duldung um einen Auffangtatbestand für jene Personen handelt, bei denen zwar ein Abschiebehindernis vorliegt, dem jedoch aus verschiedenen Gründen nicht durch eine Legalisierung des Aufenthalts im Rahmen anderer Rechtsinstitute Rechnung getragen werden kann. Die Duldung bewirkt keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sondern erweist sich der Aufenthalt des Geduldeten weiterin als unrechtmäßig vergleiche etwa Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 46 a, FPG). Die Gültigkeit der Karte für Geduldete beträgt 1 Jahr und wird bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen der Duldung, das heißt bei Vorliegen zumindest eines der in § 46a Abs. 1 FPG taxativ genannten Tatbestände - also bei Vorliegen eines rechtlichen (Z. 1, 2 und 4 leg. cit) oder tatsächlichen Abschiebehindernisses - um ein weiteres Jahr verlängert. Liegt keines der in § 46a Abs. 1 FPG genannten Tatbestandsmerkmale vor, so ist der Antrag auf Verlängerung der Karte abzuweisen. Im Erkenntnis vom 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus der Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die im Sinn des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 weiterhin vorliegen. Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht entgegen: Nach § 46a FPG ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete nämlich jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vor, ist die Karte

Abs. 4 von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen (vgl. 30.06.2016, Ra 2016/21/0078; 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Die Gültigkeit der Karte für Geduldete beträgt 1 Jahr und wird bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen der Duldung, das heißt bei Vorliegen zumindest eines der in Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG taxativ genannten Tatbestände - also bei Vorliegen eines rechtlichen (Ziffer eins, 2 und 4 leg. cit) oder tatsächlichen Abschiebehindernisses - um ein weiteres Jahr verlängert. Liegt keines der in Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG genannten Tatbestandsmerkmale vor, so ist der Antrag auf Verlängerung der Karte abzuweisen. Im Erkenntnis vom 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus der Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 weiterhin vorliegen. Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht entgegen: Nach Paragraph 46 a, FPG ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete nämlich jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor, ist die Karte

Absatz 4, von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen vergleiche 30.06.2016, Ra 2016/21/0078; 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Die BF hat in ihrem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 24.05.2017 formal angegeben, dass eine Abschiebung nicht möglich sei, Reisedokumente bzw. Ersatzdokumente seien auf unabsehbare Zeit nicht erlangbar. Gründe dafür nannte sie allerdings nicht und blieb einen Nachweis dafür ebenfalls schuldig. Auch führte sie nicht näher aus, auf welche Bestimmung sie ihren Antrag konkret bezog.

§ 46aAbs.

4 FPG ist im Antrag der Grund der Duldung

Abs. 1,2,3 oder 4 zu bezeichnen. Dies hat die BF jedoch unterlassen, sodass schon die formalen Voraussetzungen für eine Duldung nicht erfüllt sind.

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG ist im Antrag der Grund der Duldung

Absatz eins,,2,3 oder 4 zu bezeichnen. Dies hat die BF jedoch unterlassen, sodass schon die formalen Voraussetzungen für eine Duldung nicht erfüllt sind. Abgesehen davon liegt eine- amtswegig oder auf Antrag - erfolgte Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung

§§ 50, 51 bzw.

52 Abs. 9 FPG nicht vor, weshalb das Vorliegen dieses Tatbestands (§ 46a Abs.1 Z. 1 FPG) nicht angenommen werden kann. Es besteht ebenfalls keine rechtsverbindliche Entscheidung durch das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht, dass ihre Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist (Z. 2) oder die Rückkehrentscheidung im Sinne des§ § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre (Z.4). Hiezu wird insbesondere auf das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2016, W182 2135969-1/2E, verwiesen werden, mit welchem die Zulässigkeit der Abschiebung bzw. der Rückkehrentscheidung betreffend die BF bestätigt wurde.Abgesehen davon liegt eine- amtswegig oder auf Antrag - erfolgte Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung

Paragraphen 50, 51, bzw. 52 Absatz 9, FPG nicht vor, weshalb das Vorliegen dieses Tatbestands (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) nicht angenommen werden kann. Es besteht ebenfalls keine rechtsverbindliche Entscheidung durch das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht, dass ihre Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Ziffer 2,) oder die Rückkehrentscheidung im Sinne des§ Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre (Ziffer 4,). Hiezu wird insbesondere auf das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2016, W182 2135969-1/2E, verwiesen werden, mit welchem die Zulässigkeit der Abschiebung bzw. der Rückkehrentscheidung betreffend die BF bestätigt wurde. Zum Vorbringen der BF, dass ihre Abschiebung nicht möglich bzw. Reisedokumente auf unabsehbare Zeit nicht erlangbar seien, und demnach odie Z 3 des § 46a Abs. 1 FPG erfüllt wäre, ist folgendes auszuführen:Zum Vorbringen der BF, dass ihre Abschiebung nicht möglich bzw. Reisedokumente auf unabsehbare Zeit nicht erlangbar seien, und demnach odie Ziffer 3, des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG erfüllt wäre, ist folgendes auszuführen: Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des § 46 FPG setzen es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des BFA bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des Paragraph 46, FPG setzen es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des BFA bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des BFA. Das BFA hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist.Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des BFA. Das BFA hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist. Die BF hat im gesamten Verfahren mit keinem Wort erwähnt, sich aus Eigenem zwecks Ausstellung eines Reisepasses an die chinesische Botschaft in Wien gewendet zu haben. Noch weniger hat sie dies dem BFA gegenüber auch nachgewiesen oder mitgeteilt, ob ein Reisedokument ausgestellt wurde. Außerdem hat sie nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens samt Rückkehrentscheidung keiner einzigen Ladung zum BFA Folge geleistet – auch nicht nach ihrem Antrag auf Ausstellung einer „Duldungskarte“. Es ist daher -wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt- davon auszugehen, dass die BF die ihr obliegende Pflicht nach § 46 FPG ebenso wenig erfüllt hat wie ihre Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise in ihren Herkunftsstaat. Es ist daher -wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt- davon auszugehen, dass die BF die ihr obliegende Pflicht nach Paragraph 46, FPG ebenso wenig erfüllt hat wie ihre Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise in ihren Herkunftsstaat. Vielmehr hat sie sich nach dem Ergebnis der Einsichtnahme in das Fremdenregister der zwischenzeitig vom BFA angestrengten Verfahren zur Mitwirkung der BF an der Beschaffung eines Reisedokuments sogar entzogen, indem sie nachdem sie wiederholt Ladungen keine Folge leistete schließlich auch noch untergetaucht ist, um ihre Festnahme zwecks Effektuierung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu vereiteln. Da die BF sohin im gegenständlichen Fall ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, sich um die Erlangung von Reisedokumenten bei den zuständigen ausländischen Behörden zu bemühen und die Erfüllung dieser Pflicht dem BFA gegenüber nachzuweisen, liegen die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für eine Duldung nicht vor (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, 19.09.2019, Ra 2019/21/0073; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Da die BF sohin im gegenständlichen Fall ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, sich um die Erlangung von Reisedokumenten bei den zuständigen ausländischen Behörden zu bemühen und die Erfüllung dieser Pflicht dem BFA gegenüber nachzuweisen, liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für eine Duldung nicht vor vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, 19.09.2019, Ra 2019/21/0073; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Von der BF jedenfalls zu vertretende Gründe im Sinne von § 46a Abs. 3 Z 3 FPG sind nach Auffassung des BVwG ebenfalls gegeben, weil sie den an sie gerichteten Ladungen des BFA nicht entsprochen hat und schließlich auch noch untergetaucht ist.Von der BF jedenfalls zu vertretende Gründe im Sinne von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG sind nach Auffassung des BVwG ebenfalls gegeben, weil sie den an sie gerichteten Ladungen des BFA nicht entsprochen hat und schließlich auch noch untergetaucht ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung obliegt es der BF nach § 46 FPG selbst, die Beischaffung fehlender Reisedokumente bei der zuständigen ausländischen Behörde vorzunehmen, weshalb nach der Judikatur des VwGH auch nicht davon ausgegangen werden kann, es lägen keine Umstände vor, wonach die Abschiebung aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Dass bzw. worauf die Vertretungsbehörden nicht reagiert hätten, hat die BF nicht ausreichend substanziiert dargetan. Im Widerspruch zu dieser Behauptung haben die Vertretungsbehörden auf die behördliche Anfrage des BFA schriftlich geantwortet. Dieses Vorbringen der BF ist daher zudem auch nicht glaubwürdig.Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung obliegt es der BF nach Paragraph 46, FPG selbst, die Beischaffung fehlender Reisedokumente bei der zuständigen ausländischen Behörde vorzunehmen, weshalb nach der Judikatur des VwGH auch nicht davon ausgegangen werden kann, es lägen keine Umstände vor, wonach die Abschiebung aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Dass bzw. worauf die Vertretungsbehörden nicht reagiert hätten, hat die BF nicht ausreichend substanziiert dargetan. Im Widerspruch zu dieser Behauptung haben die Vertretungsbehörden auf die behördliche Anfrage des BFA schriftlich geantwortet. Dieses Vorbringen der BF ist daher zudem auch nicht glaubwürdig. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass „die BF mangels vorliegendem Heimreisezertifikat ex lege geduldet“ wäre, zumal sie offenbar nicht ausreichend an dessen Beschaffung mitzuwirken gewillt war bzw. eine derartige gesetzliche Grundlage nicht (mehr) vorliegt. Mit dem am 20. Juli 2015 durch das FrÄG 2015 in Kraft gesetzten § 46a Abs. 6 FrPolG 2005 wurde der Beginn der Duldung insoweit geändert, als der Aufenthalt eines Fremden nunmehr - soweit das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 FPG nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde - erst mit Ausfolgung der Karte als geduldet gilt (VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073). Mangels entsprechender Entscheidung ist auch die Forderung nach einem vorläufigen Status der Duldung nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass „die BF mangels vorliegendem Heimreisezertifikat ex lege geduldet“ wäre, zumal sie offenbar nicht ausreichend an dessen Beschaffung mitzuwirken gewillt war bzw. eine derartige gesetzliche Grundlage nicht (mehr) vorliegt. Mit dem am 20. Juli 2015 durch das FrÄG 2015 in Kraft gesetzten Paragraph 46 a, Absatz 6, FrPolG 2005 wurde der Beginn der Duldung insoweit geändert, als der Aufenthalt eines Fremden nunmehr - soweit das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde - erst mit Ausfolgung der Karte als geduldet gilt (VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073). Mangels entsprechender Entscheidung ist auch die Forderung nach einem vorläufigen Status der Duldung nicht nachvollziehbar. Zur aufschiebenden Wirkung ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach durch ein Rechtsmittel eine mit der angefochtenen Entscheidung eintretende Wirkung aufgeschoben wird. Dies geht jedoch im Fall einer Nichterteilung (einer Duldung) naturgemäß ins Leere, zumal eine Nichterteilung keinen „Rechtsverlust“ für die antragstellende BF bewirkt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354; 10.02.2005, 2005/07/0014; 01.10.1996, 96/11/0253). Eine Verletzung von Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union kann angesichts der vorliegenden Beschwerdemöglichkeit an das BVwG und die Höchstgerichte darin nicht erblickt werden. Näheres hat die BF in der Beschwerde dazu auch nicht ausgeführt.Zur aufschiebenden Wirkung ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach durch ein Rechtsmittel eine mit der angefochtenen Entscheidung eintretende Wirkung aufgeschoben wird. Dies geht jedoch im Fall einer Nichterteilung (einer Duldung) naturgemäß ins Leere, zumal eine Nichterteilung keinen „Rechtsverlust“ für die antragstellende BF bewirkt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354; 10.02.2005, 2005/07/0014; 01.10.1996, 96/11/0253). Eine Verletzung von Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union kann angesichts der vorliegenden Beschwerdemöglichkeit an das BVwG und die Höchstgerichte darin nicht erblickt werden. Näheres hat die BF in der Beschwerde dazu auch nicht ausgeführt. 3.2. Kosten:

§ 74Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. Die BF hat in der Beschwerde nicht explizit angegeben, welche Kosten ihr durch das gegenständliche Verfahren erwachsen sind. Der der Beschwerde beiliegende Erlagschein ist hinsichtlich des Betrages gänzlich unleserlich, betrifft aber vermutlich die Eingabengebühr beim BVwG. Abgesehen davon, dass dieser Antrag nicht ausreichend bestimmt ist, kommt ihm unter Hinweis auf § 74 Abs. 1 AVG in Zusammenschau mit § 35, 40 und 52 VwGVG auch kein Erfolg zu, weil weder nach dem AVG oder VwGVG ein Kostenersatz vorgesehen ist, noch nach dem FPG.Abgesehen davon, dass dieser Antrag nicht ausreichend bestimmt ist, kommt ihm unter Hinweis auf Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Zusammenschau mit Paragraph 35, 40 und 52 VwGVG auch kein Erfolg zu, weil weder nach dem AVG oder VwGVG ein Kostenersatz vorgesehen ist, noch nach dem FPG. Der Antrag ist daher mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder - Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder - Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der gegenständlichen Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Abgesehen davon hat sich die BF seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sämtlichen Ladungen des BFA entzogen und ist aktuell sogar untergetaucht, sodass im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, dass bzw. inwieweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein für die BF vorteilhafteres Ergebnis gebracht hätte, zumal ihr bevollmächtigter Vertreter in Kenntnis der bisher ergangen Entscheidungen und Ladungen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war zudem faktisch nicht möglich, da die BF seit 25.11.2021 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt und der Aufenthaltsort der BF dem BVwG unbekannt ist. Der gegenständlichen Entscheidung wurden im Übrigen die wesentlichen Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid als Sachverhalt zugrunde gelegt. Insbesondere ist dem vorliegenden Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen, dass die BF wie bereits oben ausführlich dargelegt, ausreichend belegt nicht dargelegt hat, dass sie sich um die Ausstellung von Reisedokumenten bemüht hätte, bzw. die Erlangung von solchen ihr tatsächlich unmöglich wären. Sämtliche für die Beurteilung des fallgegenständlichen Sachverhaltes relevanten Verfahrensfragen konnten wie oben ausführlich dargelegt aufgrund der Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes abschließend durch das BVwG abgeklärt und gegenständliches Verfahrens entschieden werden. Der maßgebliche Sachverhalt ist folglich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als abschließend geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der maßgebliche Sachverhalt ist folglich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als abschließend geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W247.2135969.2.00

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