Die Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz 4 und Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Kostenersatz wird
Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraph 74, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG) geltend gemacht. Beantragt werde
GVG binnen 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden oder allenfalls die Säumnisbeschwerde dem BVwG vorzulegen.5. Mit Schriftsatz vom 28.11.2017 brachte der bevollmächtigte Vertreter eine Säumnisbeschwerde zur beantragten Karte beim BFA ein. Die Voraussetzungen lägen vor. Die BF habe nie das Mitwirken am Verfahren zu einer Außerlandesbringung verweigert und habe keine Vereitelung begangen. Sie komme jeglichen Ladungen weiterhin nach. Sie habe ihre Identität nicht verschleiert und kein Verhalten gesetzt, das negative Auswirkungen auf die behördlichen Bemühungen der Abschiebung hätte, und sie sei stets kooperativ gewesen. Die Unmöglichkeit der Abschiebung liege alleine in der Sphäre der Behörde und allenfalls der mangelnden Kooperation seitens des Heimatlandes. Diese Konstellation könne der BF nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Behörde habe weder nach der Antragstellung auf Ausstellung einer Karte für Geduldete noch nach der Urgenz irgendwelche Hoffnung auf Erlangung eines Heimreisezertifikates behauptet, der Antrag sei offenbar einfach liegen gelassen worden. Es werde daher die Verletzung der Entscheidungspflicht
GVG) geltend gemacht. Beantragt werde
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG binnen 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden oder allenfalls die Säumnisbeschwerde dem BVwG vorzulegen.
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die BF in Österreich keine Verwandten, sondern lediglich einen österreichischen Lebensgefährten habe. Ihr Asylantrag sei negativ entschieden worden, ihrer Ausreiseverpflichtung sei sie bisher nicht nachgekommen. Es wäre ihr durchaus zumutbar gewesen, sich selbst mit ihrer Botschaft ins Einvernehmen zu setzen, weshalb es als erwiesen angesehen werde, dass sie nicht zur freiwilligen Ausreise gewillt sei. Die Voraussetzungen für eine Duldungskarte lägen somit nicht vor. Grundsätzlich habe jede Botschaft international die Verpflichtung, ihren Staatsangehörigen die Heimreise zu ermöglichen und die dafür nötigen Dokumente auszustellen. Sofern ihre Identität festgestellt werden könne, komme ihre Vertretungsbehörde dieser Verpflichtung auch nach.8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 31.01.2018 wurde der Antrag vom 24.05.2017 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die BF in Österreich keine Verwandten, sondern lediglich einen österreichischen Lebensgefährten habe. Ihr Asylantrag sei negativ entschieden worden, ihrer Ausreiseverpflichtung sei sie bisher nicht nachgekommen. Es wäre ihr durchaus zumutbar gewesen, sich selbst mit ihrer Botschaft ins Einvernehmen zu setzen, weshalb es als erwiesen angesehen werde, dass sie nicht zur freiwilligen Ausreise gewillt sei. Die Voraussetzungen für eine Duldungskarte lägen somit nicht vor. Grundsätzlich habe jede Botschaft international die Verpflichtung, ihren Staatsangehörigen die Heimreise zu ermöglichen und die dafür nötigen Dokumente auszustellen. Sofern ihre Identität festgestellt werden könne, komme ihre Vertretungsbehörde dieser Verpflichtung auch nach.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (in der Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Antrag auf Duldung : Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind
1 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn […] 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, […].Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn […] 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, […].
2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
geduldet ist.
Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist
2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. […]Das Bundesamt ist
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. […] § 46a FPG mit dem Titel „Duldung“ lautet:Paragraph 46 a, FPG mit dem Titel „Duldung“ lautet: „
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Abs. 4 von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen (vgl. 30.06.2016, Ra 2016/21/0078; 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Die Gültigkeit der Karte für Geduldete beträgt 1 Jahr und wird bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen der Duldung, das heißt bei Vorliegen zumindest eines der in Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG taxativ genannten Tatbestände - also bei Vorliegen eines rechtlichen (Ziffer eins, 2 und 4 leg. cit) oder tatsächlichen Abschiebehindernisses - um ein weiteres Jahr verlängert. Liegt keines der in Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG genannten Tatbestandsmerkmale vor, so ist der Antrag auf Verlängerung der Karte abzuweisen. Im Erkenntnis vom 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus der Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 weiterhin vorliegen. Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht entgegen: Nach Paragraph 46 a, FPG ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete nämlich jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor, ist die Karte
Absatz 4, von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen vergleiche 30.06.2016, Ra 2016/21/0078; 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Die BF hat in ihrem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 24.05.2017 formal angegeben, dass eine Abschiebung nicht möglich sei, Reisedokumente bzw. Ersatzdokumente seien auf unabsehbare Zeit nicht erlangbar. Gründe dafür nannte sie allerdings nicht und blieb einen Nachweis dafür ebenfalls schuldig. Auch führte sie nicht näher aus, auf welche Bestimmung sie ihren Antrag konkret bezog.
4 FPG ist im Antrag der Grund der Duldung
Abs. 1,2,3 oder 4 zu bezeichnen. Dies hat die BF jedoch unterlassen, sodass schon die formalen Voraussetzungen für eine Duldung nicht erfüllt sind.
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG ist im Antrag der Grund der Duldung
Absatz eins,,2,3 oder 4 zu bezeichnen. Dies hat die BF jedoch unterlassen, sodass schon die formalen Voraussetzungen für eine Duldung nicht erfüllt sind. Abgesehen davon liegt eine- amtswegig oder auf Antrag - erfolgte Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung
52 Abs. 9 FPG nicht vor, weshalb das Vorliegen dieses Tatbestands (§ 46a Abs.1 Z. 1 FPG) nicht angenommen werden kann. Es besteht ebenfalls keine rechtsverbindliche Entscheidung durch das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht, dass ihre Abschiebung
G 2005 unzulässig ist (Z. 2) oder die Rückkehrentscheidung im Sinne des§ § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre (Z.4). Hiezu wird insbesondere auf das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2016, W182 2135969-1/2E, verwiesen werden, mit welchem die Zulässigkeit der Abschiebung bzw. der Rückkehrentscheidung betreffend die BF bestätigt wurde.Abgesehen davon liegt eine- amtswegig oder auf Antrag - erfolgte Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung
Paragraphen 50, 51, bzw. 52 Absatz 9, FPG nicht vor, weshalb das Vorliegen dieses Tatbestands (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) nicht angenommen werden kann. Es besteht ebenfalls keine rechtsverbindliche Entscheidung durch das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht, dass ihre Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Ziffer 2,) oder die Rückkehrentscheidung im Sinne des§ Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre (Ziffer 4,). Hiezu wird insbesondere auf das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2016, W182 2135969-1/2E, verwiesen werden, mit welchem die Zulässigkeit der Abschiebung bzw. der Rückkehrentscheidung betreffend die BF bestätigt wurde. Zum Vorbringen der BF, dass ihre Abschiebung nicht möglich bzw. Reisedokumente auf unabsehbare Zeit nicht erlangbar seien, und demnach odie Z 3 des § 46a Abs. 1 FPG erfüllt wäre, ist folgendes auszuführen:Zum Vorbringen der BF, dass ihre Abschiebung nicht möglich bzw. Reisedokumente auf unabsehbare Zeit nicht erlangbar seien, und demnach odie Ziffer 3, des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG erfüllt wäre, ist folgendes auszuführen: Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des § 46 FPG setzen es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des BFA bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des Paragraph 46, FPG setzen es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des BFA bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben
Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des BFA. Das BFA hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung
Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist.Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben
Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des BFA. Das BFA hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung
Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist. Die BF hat im gesamten Verfahren mit keinem Wort erwähnt, sich aus Eigenem zwecks Ausstellung eines Reisepasses an die chinesische Botschaft in Wien gewendet zu haben. Noch weniger hat sie dies dem BFA gegenüber auch nachgewiesen oder mitgeteilt, ob ein Reisedokument ausgestellt wurde. Außerdem hat sie nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens samt Rückkehrentscheidung keiner einzigen Ladung zum BFA Folge geleistet – auch nicht nach ihrem Antrag auf Ausstellung einer „Duldungskarte“. Es ist daher -wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt- davon auszugehen, dass die BF die ihr obliegende Pflicht nach § 46 FPG ebenso wenig erfüllt hat wie ihre Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise in ihren Herkunftsstaat. Es ist daher -wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt- davon auszugehen, dass die BF die ihr obliegende Pflicht nach Paragraph 46, FPG ebenso wenig erfüllt hat wie ihre Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise in ihren Herkunftsstaat. Vielmehr hat sie sich nach dem Ergebnis der Einsichtnahme in das Fremdenregister der zwischenzeitig vom BFA angestrengten Verfahren zur Mitwirkung der BF an der Beschaffung eines Reisedokuments sogar entzogen, indem sie nachdem sie wiederholt Ladungen keine Folge leistete schließlich auch noch untergetaucht ist, um ihre Festnahme zwecks Effektuierung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu vereiteln. Da die BF sohin im gegenständlichen Fall ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, sich um die Erlangung von Reisedokumenten bei den zuständigen ausländischen Behörden zu bemühen und die Erfüllung dieser Pflicht dem BFA gegenüber nachzuweisen, liegen die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für eine Duldung nicht vor (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, 19.09.2019, Ra 2019/21/0073; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Da die BF sohin im gegenständlichen Fall ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, sich um die Erlangung von Reisedokumenten bei den zuständigen ausländischen Behörden zu bemühen und die Erfüllung dieser Pflicht dem BFA gegenüber nachzuweisen, liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für eine Duldung nicht vor vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, 19.09.2019, Ra 2019/21/0073; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Von der BF jedenfalls zu vertretende Gründe im Sinne von § 46a Abs. 3 Z 3 FPG sind nach Auffassung des BVwG ebenfalls gegeben, weil sie den an sie gerichteten Ladungen des BFA nicht entsprochen hat und schließlich auch noch untergetaucht ist.Von der BF jedenfalls zu vertretende Gründe im Sinne von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG sind nach Auffassung des BVwG ebenfalls gegeben, weil sie den an sie gerichteten Ladungen des BFA nicht entsprochen hat und schließlich auch noch untergetaucht ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung obliegt es der BF nach § 46 FPG selbst, die Beischaffung fehlender Reisedokumente bei der zuständigen ausländischen Behörde vorzunehmen, weshalb nach der Judikatur des VwGH auch nicht davon ausgegangen werden kann, es lägen keine Umstände vor, wonach die Abschiebung aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Dass bzw. worauf die Vertretungsbehörden nicht reagiert hätten, hat die BF nicht ausreichend substanziiert dargetan. Im Widerspruch zu dieser Behauptung haben die Vertretungsbehörden auf die behördliche Anfrage des BFA schriftlich geantwortet. Dieses Vorbringen der BF ist daher zudem auch nicht glaubwürdig.Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung obliegt es der BF nach Paragraph 46, FPG selbst, die Beischaffung fehlender Reisedokumente bei der zuständigen ausländischen Behörde vorzunehmen, weshalb nach der Judikatur des VwGH auch nicht davon ausgegangen werden kann, es lägen keine Umstände vor, wonach die Abschiebung aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Dass bzw. worauf die Vertretungsbehörden nicht reagiert hätten, hat die BF nicht ausreichend substanziiert dargetan. Im Widerspruch zu dieser Behauptung haben die Vertretungsbehörden auf die behördliche Anfrage des BFA schriftlich geantwortet. Dieses Vorbringen der BF ist daher zudem auch nicht glaubwürdig. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass „die BF mangels vorliegendem Heimreisezertifikat ex lege geduldet“ wäre, zumal sie offenbar nicht ausreichend an dessen Beschaffung mitzuwirken gewillt war bzw. eine derartige gesetzliche Grundlage nicht (mehr) vorliegt. Mit dem am 20. Juli 2015 durch das FrÄG 2015 in Kraft gesetzten § 46a Abs. 6 FrPolG 2005 wurde der Beginn der Duldung insoweit geändert, als der Aufenthalt eines Fremden nunmehr - soweit das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 FPG nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde - erst mit Ausfolgung der Karte als geduldet gilt (VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073). Mangels entsprechender Entscheidung ist auch die Forderung nach einem vorläufigen Status der Duldung nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass „die BF mangels vorliegendem Heimreisezertifikat ex lege geduldet“ wäre, zumal sie offenbar nicht ausreichend an dessen Beschaffung mitzuwirken gewillt war bzw. eine derartige gesetzliche Grundlage nicht (mehr) vorliegt. Mit dem am 20. Juli 2015 durch das FrÄG 2015 in Kraft gesetzten Paragraph 46 a, Absatz 6, FrPolG 2005 wurde der Beginn der Duldung insoweit geändert, als der Aufenthalt eines Fremden nunmehr - soweit das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde - erst mit Ausfolgung der Karte als geduldet gilt (VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073). Mangels entsprechender Entscheidung ist auch die Forderung nach einem vorläufigen Status der Duldung nicht nachvollziehbar. Zur aufschiebenden Wirkung ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach durch ein Rechtsmittel eine mit der angefochtenen Entscheidung eintretende Wirkung aufgeschoben wird. Dies geht jedoch im Fall einer Nichterteilung (einer Duldung) naturgemäß ins Leere, zumal eine Nichterteilung keinen „Rechtsverlust“ für die antragstellende BF bewirkt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354; 10.02.2005, 2005/07/0014; 01.10.1996, 96/11/0253). Eine Verletzung von Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union kann angesichts der vorliegenden Beschwerdemöglichkeit an das BVwG und die Höchstgerichte darin nicht erblickt werden. Näheres hat die BF in der Beschwerde dazu auch nicht ausgeführt.Zur aufschiebenden Wirkung ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach durch ein Rechtsmittel eine mit der angefochtenen Entscheidung eintretende Wirkung aufgeschoben wird. Dies geht jedoch im Fall einer Nichterteilung (einer Duldung) naturgemäß ins Leere, zumal eine Nichterteilung keinen „Rechtsverlust“ für die antragstellende BF bewirkt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354; 10.02.2005, 2005/07/0014; 01.10.1996, 96/11/0253). Eine Verletzung von Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union kann angesichts der vorliegenden Beschwerdemöglichkeit an das BVwG und die Höchstgerichte darin nicht erblickt werden. Näheres hat die BF in der Beschwerde dazu auch nicht ausgeführt. 3.2. Kosten:
Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder - Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder - Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der gegenständlichen Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Abgesehen davon hat sich die BF seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sämtlichen Ladungen des BFA entzogen und ist aktuell sogar untergetaucht, sodass im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, dass bzw. inwieweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein für die BF vorteilhafteres Ergebnis gebracht hätte, zumal ihr bevollmächtigter Vertreter in Kenntnis der bisher ergangen Entscheidungen und Ladungen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war zudem faktisch nicht möglich, da die BF seit 25.11.2021 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt und der Aufenthaltsort der BF dem BVwG unbekannt ist. Der gegenständlichen Entscheidung wurden im Übrigen die wesentlichen Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid als Sachverhalt zugrunde gelegt. Insbesondere ist dem vorliegenden Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen, dass die BF wie bereits oben ausführlich dargelegt, ausreichend belegt nicht dargelegt hat, dass sie sich um die Ausstellung von Reisedokumenten bemüht hätte, bzw. die Erlangung von solchen ihr tatsächlich unmöglich wären. Sämtliche für die Beurteilung des fallgegenständlichen Sachverhaltes relevanten Verfahrensfragen konnten wie oben ausführlich dargelegt aufgrund der Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes abschließend durch das BVwG abgeklärt und gegenständliches Verfahrens entschieden werden. Der maßgebliche Sachverhalt ist folglich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als abschließend geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der maßgebliche Sachverhalt ist folglich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als abschließend geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W247.2135969.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.