RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlW250 2239578-1 SpruchW250 2239578-1/6E, W250 2239578-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten von XXXX , im Verfahren vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten von römisch 40 , im Verfahren vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextI. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 13.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am 13.07.2020 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Afghanistan mit seiner Familie ca. im Alter von vier Jahren verlassen und seither in Pakistan gelebt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein Mujahit gewesen und die Taliban hätten ihn aus diesem Grund getötet. Die Taliban hätten den Bruder des Beschwerdeführers in ihrer Gewalt gehabt und von ihm gefordert, sich selbst in die Luft zu sprengen. Sein Bruder sei nach Österreich geflohen. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Schwestern und seiner Mutter gelebt, die ihn nie aus dem Haus gelassen und versteckt gehalten habe. Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers habe über seinen Vater und Bruder geschimpft und dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie wegen diesen beiden in Gefahr seien. Der Onkel habe die Schwestern des Beschwerdeführers verheiratet. Vor ca. zehn Monaten sei die Mutter des Beschwerdeführers gestorben und er habe fortan bei seinem Onkel gelebt, dieser habe ihn geschlagen, schlecht behandelt und rausgeschmissen. Der Beschwerdeführer habe seine Schwester angerufen, welche am nächsten Tag aus Afghanistan nach Pakistan zum Onkel des Beschwerdeführers gereist sei und diesen zur Rede gestellt habe. Der Onkel habe gesagt, dass er nicht mehr für den Beschwerdeführer sorgen könne und falls die Taliban erfahren, dass er bei dem Onkel lebe, wären der Onkel und seine Frau in Gefahr. Der Onkel habe das Feld, welches vorher dem Vater des Beschwerdeführers gehört habe, verkauft und mit dem Geld einen Schlepper bezahlt. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von den Taliban getötet zu werden. 3. Am 10.12.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seines Bruders als Zeuge, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren bezeichnet als Bundesamt bzw. belangte Behörde) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er noch sehr klein gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Taliban ermordet worden. Die Taliban hätten seinen Bruder gefangen genommen und gewollt, dass dieser als Selbstmordattentäter aktiv werde. Sein Bruder habe vor den Taliban weglaufen und mit Hilfe des Onkels Afghanistan verlassen können. Die afghanische Regierung habe davon erfahren, dass im Herkunftsort des Beschwerdeführers Taliban aktiv seien und Jugendliche für Selbstmordanschläge vorbereiten würden. Danach habe ein Angriff von Regierungseinheiten in der Ortschaft stattgefunden. Dadurch seien einige Taliban umgebracht worden. Die Taliban hätten gedacht, dass die Regierung aufgrund des Bruders des Beschwerdeführers Informationen bezüglich der Taliban in der Ortschaft erhalten hätten. Dadurch habe die Familie Probleme mit den Taliban bekommen und nicht mehr weiter im Heimatdorf leben können. Auch der Onkel des Beschwerdeführers habe Probleme bekommen. Der Onkel und dessen Familie, sowie die Familie des Beschwerdeführers (er, seine Mutter und seine drei Schwestern) hätten daraufhin Afghanistan verlassen und fortan in Pakistan gelebt. Dies habe ihm seine Mutter erzählt. In Pakistan habe er mit seiner Mutter und seinen Schwestern im Haus des Onkels versteckt und illegal gelebt. Er habe das Haus nicht verlassen dürfen und keine Schule besuchen können. Als seine Mutter verstorben sei, habe ihn sein Onkel schlecht behandelt und die Schwestern verheiratet. Da er nicht mehr bei seinem Onkel habe wohnen können, habe er Pakistan verlassen. Der Bruder des Beschwerdeführers, der in Österreich lebt, habe die Familie vor ca. zwei Jahren in Pakistan besucht. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von den Taliban ermordet zu werden, da diese die Familie des Beschwerdeführers bedrohen. Auch Bewohner des Herkunftsortes würden die Familie des Beschwerdeführers bedrohen, da diese Angehörige durch Ermordungen der Taliban verloren hätten und die Familie des Beschwerdeführers dafür verantwortlich machen. Die gesetzliche und rechtliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers beantragte, dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Asylgesetz 2005 – AsylG Asyl von dessen volljährigen Bruder abzuleiten. Der Beschwerdeführer legte diverse Unterlagen über seine Integrationsbemühungen vor: eine Bestätigung über seinen Lernfortschritt und seine positive Arbeitshaltung der Klassenlehrerin und Schulleitung der XXXX , eine Deutschkurs A1 Besuchsbestätigung, zwei Unterstützungsschreiben bzw. Betreuungsberichte der Leiterin des Quartiers des Beschwerdeführers vom 16.11.2020 und der Sozialbetreuerin des Beschwerdeführers, aus denen die guten Deutschkenntnisse und die freundliche, engagierte und hilfsbereite Art des Beschwerdeführers hervorgehen. Die gesetzliche und rechtliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers beantragte, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Asylgesetz 2005 – AsylG Asyl von dessen volljährigen Bruder abzuleiten. Der Beschwerdeführer legte diverse Unterlagen über seine Integrationsbemühungen vor: eine Bestätigung über seinen Lernfortschritt und seine positive Arbeitshaltung der Klassenlehrerin und Schulleitung der römisch 40 , eine Deutschkurs A1 Besuchsbestätigung, zwei Unterstützungsschreiben bzw. Betreuungsberichte der Leiterin des Quartiers des Beschwerdeführers vom 16.11.2020 und der Sozialbetreuerin des Beschwerdeführers, aus denen die guten Deutschkenntnisse und die freundliche, engagierte und hilfsbereite Art des Beschwerdeführers hervorgehen. 4. Der Bruder des Beschwerdeführers, der bei der niederschriftlichen Einvernahme am 10.12.2020 als Zeuge einvernommen wurde, gab im Wesentlichen an, dass er 2008 aus Afghanistan nach Pakistan und weiter nach Österreich geflohen sei und sein Bruder damals ca. XXXX Jahre alt gewesen sei. Durch seinen Onkel habe er erfahren, dass nach seiner Ausreise aus Afghanistan auch seine Familie Probleme mit den Taliban bekommen habe. Die Gefahr, die ihm durch die Taliban drohe, betreffe aufgrund desselben Blutes auch seinen Bruder. Wenn die Taliban seinen Bruder finden, würden sie ihn aufgrund von Blutrache umbringen. Er habe von seinem Onkel erfahren, dass seine Familie (Mutter, Schwestern und der Beschwerdeführer) bei dem Onkel in Pakistan versteckt leben. Aufgrund des Vorfalles sei der Onkel nicht gut auf den Bruder des Beschwerdeführers zu sprechen, er habe aber gelegentlich Kontakt mit ihm. Er habe auch Kontakt zu einer Schwester, die in Kabul lebe, verheiratet sei und ein Kind habe. Zu den anderen Schwestern habe er keinen Kontakt. Vor einem Jahr, als seine Mutter verstorben sei, habe er seine Familie in Pakistan besucht. Der Clan XXXX habe viele Grundstücke in Afghanistan gehabt, er habe aber nicht mit seinem Onkel darüber gesprochen wer nun über diese verfüge. Es würden sich keine Familienmitglieder mehr in Afghanistan aufhalten. Er – der Bruder des Beschwerdeführers – sei verheiratet, seine Frau befinde sich in Afghanistan in Kabul, die Ehe sei durch seine Mutter arrangiert worden. Er legte eine Heiratsurkunde aus Pakistan vor.4. Der Bruder des Beschwerdeführers, der bei der niederschriftlichen Einvernahme am 10.12.2020 als Zeuge einvernommen wurde, gab im Wesentlichen an, dass er 2008 aus Afghanistan nach Pakistan und weiter nach Österreich geflohen sei und sein Bruder damals ca. römisch 40 Jahre alt gewesen sei. Durch seinen Onkel habe er erfahren, dass nach seiner Ausreise aus Afghanistan auch seine Familie Probleme mit den Taliban bekommen habe. Die Gefahr, die ihm durch die Taliban drohe, betreffe aufgrund desselben Blutes auch seinen Bruder. Wenn die Taliban seinen Bruder finden, würden sie ihn aufgrund von Blutrache umbringen. Er habe von seinem Onkel erfahren, dass seine Familie (Mutter, Schwestern und der Beschwerdeführer) bei dem Onkel in Pakistan versteckt leben. Aufgrund des Vorfalles sei der Onkel nicht gut auf den Bruder des Beschwerdeführers zu sprechen, er habe aber gelegentlich Kontakt mit ihm. Er habe auch Kontakt zu einer Schwester, die in Kabul lebe, verheiratet sei und ein Kind habe. Zu den anderen Schwestern habe er keinen Kontakt. Vor einem Jahr, als seine Mutter verstorben sei, habe er seine Familie in Pakistan besucht. Der Clan römisch 40 habe viele Grundstücke in Afghanistan gehabt, er habe aber nicht mit seinem Onkel darüber gesprochen wer nun über diese verfüge. Es würden sich keine Familienmitglieder mehr in Afghanistan aufhalten. Er – der Bruder des Beschwerdeführers – sei verheiratet, seine Frau befinde sich in Afghanistan in Kabul, die Ehe sei durch seine Mutter arrangiert worden. Er legte eine Heiratsurkunde aus Pakistan vor. 5. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 18.12.2020 wurde XXXX , dem Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers, die Obsorge über den Beschwerdeführer zur Gänze übertragen.5. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 18.12.2020 wurde römisch 40 , dem Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers, die Obsorge über den Beschwerdeführer zur Gänze übertragen. 6. Am 28.12.2020 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dem durch die belangte Behörde ins Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt zu Afghanistan ab. Er brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers das Kindeswohl bei der Beurteilung seines Falles an erster Stelle zu setzen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Kindesalter verlassen, er habe außer seiner drei Schwestern, von denen zwei noch minderjährig seien, keinen Bezug in Afghanistan. Beim Beschwerdeführer handle es sich um ein Waisenkind. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der minderjährige Beschwerdeführer einer Bedrohung seiner Grundrechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt, er würde Gefahr laufen als XXXX Waisenkind ohne familiären Schutz als Bacha Bazi sexuellem Missbrauch zum Opfer zu fallen und ihm drohe Verfolgung durch die Taliban aufgrund von Blutrache wegen der Verwandtschaft zu seinem Bruder, dem in seinem Verfahren die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei. Es drohe ihm Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder sowie der sozialen Gruppe der Familie seines Bruders. Der Vater des Beschwerdeführers sei bei der Hezb-e Islami gewesen und für die Distriktleitung und somit die afghanische Regierung tätig gewesen. Im Jahr 2008 sei dieser von den Taliban getötet worden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.12.2020 sei es der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers verwehrt worden ihr Fragerecht in Anspruch zu nehmen, das Ermittlungsverfahren weise somit schwere Mängel auf und der Beschwerdeführer sei in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die gesetzliche Vertretung beantragte erneut die Asylerstreckung gemäß § 34 Abs. 2 AsylG, da für den Beschwerdeführer von dessen Bruder, dem in Österreich Asyl zuerkannt worden sei, bereits Ende November ein Obsorgeantrag beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht worden sei. 6. Am 28.12.2020 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dem durch die belangte Behörde ins Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt zu Afghanistan ab. Er brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers das Kindeswohl bei der Beurteilung seines Falles an erster Stelle zu setzen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Kindesalter verlassen, er habe außer seiner drei Schwestern, von denen zwei noch minderjährig seien, keinen Bezug in Afghanistan. Beim Beschwerdeführer handle es sich um ein Waisenkind. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der minderjährige Beschwerdeführer einer Bedrohung seiner Grundrechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt, er würde Gefahr laufen als römisch 40 Waisenkind ohne familiären Schutz als Bacha Bazi sexuellem Missbrauch zum Opfer zu fallen und ihm drohe Verfolgung durch die Taliban aufgrund von Blutrache wegen der Verwandtschaft zu seinem Bruder, dem in seinem Verfahren die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei. Es drohe ihm Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder sowie der sozialen Gruppe der Familie seines Bruders. Der Vater des Beschwerdeführers sei bei der Hezb-e Islami gewesen und für die Distriktleitung und somit die afghanische Regierung tätig gewesen. Im Jahr 2008 sei dieser von den Taliban getötet worden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.12.2020 sei es der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers verwehrt worden ihr Fragerecht in Anspruch zu nehmen, das Ermittlungsverfahren weise somit schwere Mängel auf und der Beschwerdeführer sei in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die gesetzliche Vertretung beantragte erneut die Asylerstreckung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG, da für den Beschwerdeführer von dessen Bruder, dem in Österreich Asyl zuerkannt worden sei, bereits Ende November ein Obsorgeantrag beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht worden sei. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2021, zugestellt am 26.01.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.07.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Der Antrag auf Familienverfahren gemäß § 34 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt IV.). 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2021, zugestellt am 26.01.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.07.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antrag auf Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person in seinem Heimatland im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder aus sonstigen Gründen glaubhaft gemacht. Eine Rückkehr in seine Heimatregion XXXX sei ihm aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich. Aufgrund der Minderjährigkeit, der fehlenden Schulausbildung und dem fehlenden Kontakt zu Angehörigen in Afghanistan liege ein Rückkehrhindernis vor und dem Beschwerdeführer sei subsidiärer Schutz zu gewähren. Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person in seinem Heimatland im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder aus sonstigen Gründen glaubhaft gemacht. Eine Rückkehr in seine Heimatregion römisch 40 sei ihm aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich. Aufgrund der Minderjährigkeit, der fehlenden Schulausbildung und dem fehlenden Kontakt zu Angehörigen in Afghanistan liege ein Rückkehrhindernis vor und dem Beschwerdeführer sei subsidiärer Schutz zu gewähren. 8. Mit Schreiben vom 08.02.2021, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des obengenannten Bescheides. Darin beantragte er, die Gewährung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides bezüglich des Spruchpunktes I. und die Zurückverweisung an die belangte Behörde. 8. Mit Schreiben vom 08.02.2021, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des obengenannten Bescheides. Darin beantragte er, die Gewährung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. und die Zurückverweisung an die belangte Behörde. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich mit der Gefahr der Blutrache und dem Asylakt des asylberechtigten Bruders nicht hinreichend auseinandergesetzt. Hätte die belangte Behörde zudem das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und die Feststellungen zu „Bacha Bazi“ berücksichtigt, hätte dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müssen. 9. Am 15.02.2021 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. 10. Am 12.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari bzw. Paschtu sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Afghanistan und Pakistan, seinen Fluchtgründen sowie seinem Leben in Österreich befragt. Das erkennende Gericht brachte neben dem bereits zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seinen Lernfortschritt der XXXX , eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX vom 01.02.2021, sowie ein Unterstützungsschreiben des Klassenvorstandes des Beschwerdeführers XXXX aus dem das Engagement des Beschwerdeführers hervorgeht vom 24.03.2021, vor. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seinen Lernfortschritt der römisch 40 , eine Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 vom 01.02.2021, sowie ein Unterstützungsschreiben des Klassenvorstandes des Beschwerdeführers römisch 40 aus dem das Engagement des Beschwerdeführers hervorgeht vom 24.03.2021, vor. 11. Mit Urkundenvorlage vom 12.04.2021 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Unterstützungsschreiben vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zum Beschwerdeführer: 1.1.1. Zu seiner Person: Der XXXX , ledige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu als Muttersprache, er spricht außerdem noch Dari und Deutsch (AS 129, OZ 4 Verhandlungsprotokoll vom 12.04.2021; S. 2, 5, 6, 7).Der römisch 40 , ledige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu als Muttersprache, er spricht außerdem noch Dari und Deutsch (AS 129, OZ 4 Verhandlungsprotokoll vom 12.04.2021; S. 2, 5, 6, 7). Der Beschwerdeführer wurde im XXXX in der Provinz Lagham in Afghanistan geboren. Im Alter von ca. zwei Jahren verließ er mit seiner Mutter und seinen Schwestern Afghanistan und lebte fortan in Pakistan, in XXXX , im Haus seines Onkels mütterlicherseits. Danach kehrte er nie wieder nach Afghanistan zurück. Seine Familie hatte in Afghanistan mehrere Grundstücke, eines verkaufte der Onkel des Beschwerdeführers um damit seine Reise und den Schlepper nach Österreich zu finanzieren. Der Onkel mütterlicherseits hatte ein Geschäft in Pakistan und finanzierte so den Lebensunterhalt der Familie. Der Beschwerdeführer erlernte in Pakistan keinen Beruf, er arbeitete nicht und hielt sich ausschließlich versteckt zuhause auf (AS 15, AS 129 f., OZ 4; S. 6, 7, 8).Der Beschwerdeführer wurde im römisch 40 in der Provinz Lagham in Afghanistan geboren. Im Alter von ca. zwei Jahren verließ er mit seiner Mutter und seinen Schwestern Afghanistan und lebte fortan in Pakistan, in römisch 40 , im Haus seines Onkels mütterlicherseits. Danach kehrte er nie wieder nach Afghanistan zurück. Seine Familie hatte in Afghanistan mehrere Grundstücke, eines verkaufte der Onkel des Beschwerdeführers um damit seine Reise und den Schlepper nach Österreich zu finanzieren. Der Onkel mütterlicherseits hatte ein Geschäft in Pakistan und finanzierte so den Lebensunterhalt der Familie. Der Beschwerdeführer erlernte in Pakistan keinen Beruf, er arbeitete nicht und hielt sich ausschließlich versteckt zuhause auf (AS 15, AS 129 f., OZ 4; S. 6, 7, 8). Der Vater des Beschwerdeführers verstarb in Afghanistan im Jahr 2008. Ca. zehn Monate vor der Asylantragstellung in Österreich verstarb die Mutter des Beschwerdeführers in Pakistan. Die drei Schwestern des Beschwerdeführers sind ca. XXXX Jahre alt, verheiratet und leben derzeit in Afghanistan. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Schwestern in Afghanistan oder zu seinem Onkel in Pakistan (AS 129 f., OZ 4; S. 6, 7, 8). Der Vater des Beschwerdeführers verstarb in Afghanistan im Jahr 2008. Ca. zehn Monate vor der Asylantragstellung in Österreich verstarb die Mutter des Beschwerdeführers in Pakistan. Die drei Schwestern des Beschwerdeführers sind ca. römisch 40 Jahre alt, verheiratet und leben derzeit in Afghanistan. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Schwestern in Afghanistan oder zu seinem Onkel in Pakistan (AS 129 f., OZ 4; S. 6, 7, 8). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 128, OZ 4; S.6). Der Beschwerdeführer ist in Österreich gut integriert, hat viele Freunde und Bekannte, besucht eine Schule und hat gute Freundschaften mit seinen Schulkollegen aufgebaut. Er wird durch seinen älteren Bruder ua. finanziell unterstützt. Obwohl er erst seit kurzem in Österreich lebt, kann er sich bereits auf Deutsch verständigen. Der Beschwerdeführer möchte sich in Österreich weiterhin integrieren, in einem Sportverein anmelden und in Zukunft einer Arbeitstätigkeit nachgehen (AS 137). 1.1.2. Zur befürchteten Verfolgung in Afghanistan: 1.1.2.1. Zur vorgebrachten Verfolgung: Blutfehde Der Vater des Beschwerdeführers war für die Distriktleitung im Heimatdorf des Beschwerdeführers in XXXX in der Provinz Lagham tätig und wurde im Jahr 2008 von den Taliban ermordet, weil er eine Zusammenarbeit mit ihnen verweigerte.Der Vater des Beschwerdeführers war für die Distriktleitung im Heimatdorf des Beschwerdeführers in römisch 40 in der Provinz Lagham tätig und wurde im Jahr 2008 von den Taliban ermordet, weil er eine Zusammenarbeit mit ihnen verweigerte. Danach wurde der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban entführt. Er sollte ein Selbstmordattentat verüben, konnte den Taliban aber entkommen und nach Österreich flüchten. Kurz danach wurden die Taliban im Heimatdorf von der Regierung angegriffen und zahlreiche Taliban sowie Dorfbewohner wurden dabei getötet. Die Taliban sowie die Dorfbewohner machen den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers dafür verantwortlich, weil sie davon ausgehen, dass diese die Talibanpräsenz und ihr Vorgehen im Dorf an die Regierung verraten haben. Die Taliban im Herkunftsdorf sowie die Dorfbewohner wollen sich an dem Beschwerdeführer als Familienmitglied seines Vaters und Bruders rächen. Dem Beschwerdeführer droht Lebensgefahr durch die Taliban im Herkunftsort. Die Taliban machen den Vater und Bruder des Beschwerdeführers dafür verantwortlich, dass die Regierung ins Heimatdorf einmarschierte. Außerdem droht dem Beschwerdeführer Gefahr durch die Dorfbewohner im Herkunftsort, die durch das Gefecht Angehörige verloren haben und Blutrache am Beschwerdeführer verüben wollen. 1.1.2.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Pakistan Im Alter von ca. zwei Jahren verließ der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern Afghanistan und lebte ca. zehn Jahre versteckt im Haus seines Onkels mütterlicherseits in Pakistan. Der Beschwerdeführer musste immer zuhause bleiben, da er illegal in Pakistan aufhältig war und eine Bedrohung durch die Taliban befürchtete. Seine Mutter und sein Onkel hielten ihn versteckt und ließen ihn nicht nach draußen. Er konnte keine Schule besuchen, mit seiner Cousine lernte er zuhause den Koran und ein wenig Lesen und Schreiben (AS 15, AS 129 f., OZ 4; S. 6, 7, 8). Seine Schwestern wurden durch den Onkel in jungem Alter verheiratet (AS 15, AS 129 f., OZ 4; S. 8). Nach dem Tod seiner Mutter, verließ der Beschwerdeführer Pakistan, da er nicht mehr bei seinem Onkel leben konnte (AS 15, AS 129 f., OZ 4; S. 8). 1.1.2.3. Zur Bedrohung bei einer Rückkehr Der Beschwerdeführer befürchtet im Fall einer Rückkehr in sein Heimatdorf nach Afghanistan aufgrund der Drohungen der Taliban gegen seine Familie und ihn, sowie aufgrund der Drohungen der Dorfbewohner gegen seine Familie, verfolgt zu werden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf in Afghanistan läuft der Beschwerdeführer Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch die Taliban und/ oder durch die Dorfbewohner ausgesetzt zu sein. Der afghanische Staat ist derzeit nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf im Heimatland hinreichend vor diesen Bedrohungen zu schützen. Die Bedrohung des Beschwerdeführers ist aktuell. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung. Gründe, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat, liegen im Verfahren nicht vor. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: ● Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 02.04.2021 ● UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018 ● EASO Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020 ● ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von Minderjährigen, 08.07.2016 1.2.1. Zur Herkunftsprovinz Lagham aus dem Länderinformationsblatt „Laghman liegt im Osten Afghanistans und grenzt im Norden an die Provinzen Panjshir und Nuristan, im Osten an Kunar, im Süden an Nangarhar und im Westen an Kabul und Kapisa (NPS Laghman o.D.). Die Provinzhauptstadt ist Mehtarlam (UNOCHA Laghman 4.2014; vgl. NPS Laghman o.D., Opr Laghman 01.02.2017). Die Provinz ist in folgende Distrikte unterteilt: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi und Bad Pash (auch Bad Pakh) (NSIA 01.06.2020; vgl. IEC Laghman 2019, UNOCHA Laghman 4.2014, NPS Laghman o.D., OPr Laghman 01.02.2017). Bad Pash ist ein temporärer Distrikt (NSIA 01.06.2020).„Laghman liegt im Osten Afghanistans und grenzt im Norden an die Provinzen Panjshir und Nuristan, im Osten an Kunar, im Süden an Nangarhar und im Westen an Kabul und Kapisa (NPS Laghman o.D.). Die Provinzhauptstadt ist Mehtarlam (UNOCHA Laghman 4.2014; vergleiche NPS Laghman o.D., Opr Laghman 01.02.2017). Die Provinz ist in folgende Distrikte unterteilt: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi und Bad Pash (auch Bad Pakh) (NSIA 01.06.2020; vergleiche IEC Laghman 2019, UNOCHA Laghman 4.2014, NPS Laghman o.D., OPr Laghman 01.02.2017). Bad Pash ist ein temporärer Distrikt (NSIA 01.06.2020). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Laghman im Zeitraum 2020/21 auf 493.488 Personen (NSIA 01.06.2020). Die Bevölkerungsmehrheit in der Provinz stellen die Paschtunen (BMC 06.03.2020; vgl. PAJ Laghman o.D., NPS Laghman o.D.), weitere Bewohner gehören tadschikischen und paschaiischen Stämmen an (PAJ Laghman o.D.; vgl. NPS Laghman o.D.). Die Provinz verfügt über ausreichend Wasser, und ein großer Teil der Bewohner lebt von der Landwirtschaft (PAJ 14.07.2020).Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Laghman im Zeitraum 2020/21 auf 493.488 Personen (NSIA 01.06.2020). Die Bevölkerungsmehrheit in der Provinz stellen die Paschtunen (BMC 06.03.2020; vergleiche PAJ Laghman o.D., NPS Laghman o.D.), weitere Bewohner gehören tadschikischen und paschaiischen Stämmen an (PAJ Laghman o.D.; vergleiche NPS Laghman o.D.). Die Provinz verfügt über ausreichend Wasser, und ein großer Teil der Bewohner lebt von der Landwirtschaft (PAJ 14.07.2020). Die Fernstraße Kabul-Jalalabad (ein Abschnitt der Asiatischen Fernstraße AH-1) führt durch den Distrikt Qarghayi, (MoPW 16.10.2015; vgl. UNOCHA Laghman 4.2014, PAJ 30.12.2019). Im Jahr 2019 wurden auf dieser Straße in der Provinz Laghman bei Verkehrsunfällen mindestens 45 Personen getötet und ca. 100 Personen verletzt (PAJ 30.12.2019). Es gibt Berichte, dass entlang der Fernstraße Kabul-Jalalabad Aufständische Konvois der Sicherheitskräfte attackieren (TN 07.07.2020). Im Distrikt Qarghayi zweigt eine Asphaltstraße in die Provinzhauptstadt Mehtarlam ab (UNOCHA Laghman 4.2014; vgl. YT 10.08.2019, YT 30.04.2019). Von Mehtarlam führt eine Straße weiter nach Nurgeram in Nuristan (UNOCHA Laghman 4.2014).Die Fernstraße Kabul-Jalalabad (ein Abschnitt der Asiatischen Fernstraße AH-1) führt durch den Distrikt Qarghayi, (MoPW 16.10.2015; vergleiche UNOCHA Laghman 4.2014, PAJ 30.12.2019). Im Jahr 2019 wurden auf dieser Straße in der Provinz Laghman bei Verkehrsunfällen mindestens 45 Personen getötet und ca. 100 Personen verletzt (PAJ 30.12.2019). Es gibt Berichte, dass entlang der Fernstraße Kabul-Jalalabad Aufständische Konvois der Sicherheitskräfte attackieren (TN 07.07.2020). Im Distrikt Qarghayi zweigt eine Asphaltstraße in die Provinzhauptstadt Mehtarlam ab (UNOCHA Laghman 4.2014; vergleiche YT 10.08.2019, YT 30.04.2019). Von Mehtarlam führt eine Straße weiter nach Nurgeram in Nuristan (UNOCHA Laghman 4.2014). Hintergrundinformationen zu Konflikt und Akteuren Die Taliban sind in Laghman aktiv (NYT 23.11.2020; vgl. Express 05.10.2020). Laghman galt, gemeinsam mit anderen Provinzen, als eine der Hochburgen des ISKP (AJ 10.06.2019; vgl. UNSC 01.02.2019). Der ISKP wurde nach Kämpfen mit den Taliban aus dem Osten der Provinz vertrieben (LI 22.01.2020), und er wurde nach den Militärschlägen im Winter 2019/Frühling 2020 für offiziell besiegt erklärt (taz 03.08.2020). Im März 2020 hat sich der ISKP in der Provinz Laghman ergeben, nachdem er von Regierungstruppen und den Taliban eingekesselt wurde (ST 23.03.2020). Dennoch gibt es weiterhin Berichte über eine Präsenz des ISKP in Laghman (Belliard 21.11.2020). Auch die pakistanische Terrorgruppe Lashkar-e Taiba (LeT) hat eine kleine Präsenz in Laghman (EFSAS 10.04.2020).Die Taliban sind in Laghman aktiv (NYT 23.11.2020; vergleiche Express 05.10.2020). Laghman galt, gemeinsam mit anderen Provinzen, als eine der Hochburgen des ISKP (AJ 10.06.2019; vergleiche UNSC 01.02.2019). Der ISKP wurde nach Kämpfen mit den Taliban aus dem Osten der Provinz vertrieben (LI 22.01.2020), und er wurde nach den Militärschlägen im Winter 2019/Frühling 2020 für offiziell besiegt erklärt (taz 03.08.2020). Im März 2020 hat sich der ISKP in der Provinz Laghman ergeben, nachdem er von Regierungstruppen und den Taliban eingekesselt wurde (ST 23.03.2020). Dennoch gibt es weiterhin Berichte über eine Präsenz des ISKP in Laghman (Belliard 21.11.2020). Auch die pakistanische Terrorgruppe Lashkar-e Taiba (LeT) hat eine kleine Präsenz in Laghman (EFSAS 10.04.2020). Auf Regierungsseite befindet sich Laghman im Verantwortungsbereich des 21. Afghan National Army (ANA) Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - East (TAAC-E) untersteht, die von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung [...] Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 267 zivile Opfer (62 Tote und 205 Verletzte) in der Provinz Laghman. Dies entspricht einem Rückgang von 5% gegenüber 2019. Die Hauptursachen für Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, lEDs; ohne Selbstmordattentate) und Selbstmordangriffen (UNAMA 2.2021). Laghman hat einen hohen Wert bezüglich ziviler Opfer im Verhältnis zur Bevölkerung (LIFOS 07.04.2020). Im Oktober 2018 und im Jänner 2019 wurde die Provinz Laghman als eine relativ ruhige Provinz beschrieben (KP 22.01.2019; vgl. KP 01.10.2018). Im August 2020 wird von vermehrten Beschwerden über Unsicherheit aus der Bevölkerung berichtet. Der Provinzgouverneur veröffentlichte auch eine Warnung vor illegalen Bewaffneten in der Hauptstadt Mehtarlam. Zur Verbesserung der Sicherheitslage sollten zwei Militärbataillone wieder nach Laghman zurückkehren (PAJ 16.08.2020).Im Oktober 2018 und im Jänner 2019 wurde die Provinz Laghman als eine relativ ruhige Provinz beschrieben (KP 22.01.2019; vergleiche KP 01.10.2018). Im August 2020 wird von vermehrten Beschwerden über Unsicherheit aus der Bevölkerung berichtet. Der Provinzgouverneur veröffentlichte auch eine Warnung vor illegalen Bewaffneten in der Hauptstadt Mehtarlam. Zur Verbesserung der Sicherheitslage sollten zwei Militärbataillone wieder nach Laghman zurückkehren (PAJ 16.08.2020). In der Provinz werden Sicherheitsoperationen (KN 21.10.2020, GW 05.10.2020, CGVSRA 12.03.2020) und Luftschläge durch afghanische Sicherheitskräfte durchgeführt (PAJ 07.09.2020, XI 24.12.2019). Angriffe durch Aufständische auf Sicherheitskräfte oder Behördenvertreter finden statt (DjW 28.09.2020, TN 11.05.2020, GW 02.05.2020). Im Oktober 2020 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf den Provinzgouverneur acht Menschen ums Leben, der Gouverneur blieb unverletzt (Express 05.10.2020; vgl. GW 05.10.2020).“In der Provinz werden Sicherheitsoperationen (KN 21.10.2020, GW 05.10.2020, CGVSRA 12.03.2020) und Luftschläge durch afghanische Sicherheitskräfte durchgeführt (PAJ 07.09.2020, römisch elf 24.12.2019). Angriffe durch Aufständische auf Sicherheitskräfte oder Behördenvertreter finden statt (DjW 28.09.2020, TN 11.05.2020, GW 02.05.2020). Im Oktober 2020 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf den Provinzgouverneur acht Menschen ums Leben, der Gouverneur blieb unverletzt (Express 05.10.2020; vergleiche GW 05.10.2020).“ 1.2.2. Regierungsfeindliche Gruppierungen, Taliban und Rekrutierung aus dem Länderinformationsblatt „Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019).In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019). Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019), und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019), und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020). Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020, AnA 28.07.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jalaluddin Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020).Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020, AnA 28.07.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jalaluddin Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jalaluddin Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020, RFE/RL 02.06.2020).Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jalaluddin Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020, RFE/RL 02.06.2020). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.04.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 05.03.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 09.06.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020).Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.04.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 05.03.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 09.06.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.06.2017). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen absolviert haben und ethnische Paschtunen sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 01.06.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.09.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020, UNSC 27.05.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017).Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen absolviert haben und ethnische Paschtunen sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 01.06.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.09.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020, UNSC 27.05.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen haben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Sar-e Pul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig, und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.08.2019). Nach Erkenntnissen von AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40% zurückgegangen. Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte sein, dass keine komplexen und Selbstmordattentate in den großen Städten des Landes durchgeführt werden. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag (AIHRC 28.01.2021). Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen Taliban Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban, enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura (Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta /Pakistan) ist für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.06.2017). Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 7.2020).Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban, enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura Anmerkung, militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta /Pakistan) ist für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.06.2017). Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 7.2020). In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren (DAI/CNRR 10.2016), wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden (LI 29.06.2017). Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (EASO 6.2018). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LI 29.06.2017). Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen von, vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Sie fühlen sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glauben nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schließen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven sind die wesentlichen Erklärungsgründe (LI 29.06.2017). Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats der Taliban. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potenziellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LI 29.06.2017). Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vgl. EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.08.2019). Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind (LI 29.06.2017). Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen (LI 29.06.2017).Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vergleiche EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.08.2019). Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind (LI 29.06.2017). Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen (LI 29.06.2017). Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen. Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LI 29.06.2017). [...]“ 1.2.3. Interne Schutzalternative aus den UNHCR Richtlinien „1. Analyse der Relevanz I. Gebiete in Afghanistan, die keine interne Schutzalternative bieten Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) in den von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz vor derartigen Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist UNHCR der Ansicht, dass eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, nicht gegeben ist, es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragstellende über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative auch in den von aktiven Kampfhandlungen zwischen regierungsnahen und regierungsfeindlichen Kräften oder zwischen verschiedenen regierungsfeindlichen Kräften betroffenen Gebieten nicht gegeben ist.römisch eins. Gebiete in Afghanistan, die keine interne Schutzalternative bieten Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) in den von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz vor derartigen Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist UNHCR der Ansicht, dass eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, nicht gegeben ist, es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragstellende über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative auch in den von aktiven Kampfhandlungen zwischen regierungsnahen und regierungsfeindlichen Kräften oder zwischen verschiedenen regierungsfeindlichen Kräften betroffenen Gebieten nicht gegeben ist. II. Prüfung, ob der Antragsteller in dem als interne Schutzalternative vorgeschlagenen Gebiet der ursprünglichen Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre Ein als interne Schutzalternative vorgeschlagenes Gebiet wäre nicht relevant, wenn der Antragsteller in diesem Gebiet der ursprünglichen Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre. römisch zwei. Prüfung, ob der Antragsteller in dem als interne Schutzalternative vorgeschlagenen Gebiet der ursprünglichen Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre Ein als interne Schutzalternative vorgeschlagenes Gebiet wäre nicht relevant, wenn der Antragsteller in diesem Gebiet der ursprünglichen Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre. 1. Hat der Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung durch den Staat oder in dessen Auftrag handelnde Stellen, ist davon auszugehen, dass Überlegungen hinsichtlich einer internen Schutzalternative nicht relevant sind. 2. Hat der Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung, die von Mitgliedern der Gesellschaft aufgrund schädlicher traditioneller Bräuche und religiöser Normen ausgeht, die Verfolgungscharakter aufweisen, so muss die Akzeptanz solcher Normen und Bräuche in weiten Teilen der Gesellschaft und die einflussreichen konservativen Elemente auf allen Ebenen der Regierung als ein Faktor in Betracht gezogen werden, der gegen die Relevanz einer internen Schutzalternative spricht. UNHCR vertritt den Standpunkt, dass – verbunden mit den Nachweisen in Abschnitt II.C betreffend die eingeschränkte Fähigkeit des Staates, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten, – davon auszugehen ist, dass die Erwägung einer internen Schutzalternative in diesen Fällen nicht relevant ist. 2. Hat der Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung, die von Mitgliedern der Gesellschaft aufgrund schädlicher traditioneller Bräuche und religiöser Normen ausgeht, die Verfolgungscharakter aufweisen, so muss die Akzeptanz solcher Normen und Bräuche in weiten Teilen der Gesellschaft und die einflussreichen konservativen Elemente auf allen Ebenen der Regierung als ein Faktor in Betracht gezogen werden, der gegen die Relevanz einer internen Schutzalternative spricht. UNHCR vertritt den Standpunkt, dass – verbunden mit den Nachweisen in Abschnitt römisch zwei.C betreffend die eingeschränkte Fähigkeit des Staates, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten, – davon auszugehen ist, dass die Erwägung einer internen Schutzalternative in diesen Fällen nicht relevant ist. 3. In Fällen, in denen die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften ausgeht, muss die Relevanz einer vorgeschlagenen Schutzalternative unter Berücksichtigung einer Reihe verschiedener Elemente beurteilt werden. (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.