← Österreich

{'item': 'W250 2239578-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2021 GeschäftszahlW250 2239578-1 SpruchW250 2239578-1/6E, W250 2239578-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten von XXXX , im Verfahren vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten von römisch 40 , im Verfahren vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextI. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 13.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am 13.07.2020 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Afghanistan mit seiner Familie ca. im Alter von vier Jahren verlassen und seither in Pakistan gelebt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein Mujahit gewesen und die Taliban hätten ihn aus diesem Grund getötet. Die Taliban hätten den Bruder des Beschwerdeführers in ihrer Gewalt gehabt und von ihm gefordert, sich selbst in die Luft zu sprengen. Sein Bruder sei nach Österreich geflohen. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Schwestern und seiner Mutter gelebt, die ihn nie aus dem Haus gelassen und versteckt gehalten habe. Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers habe über seinen Vater und Bruder geschimpft und dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie wegen diesen beiden in Gefahr seien. Der Onkel habe die Schwestern des Beschwerdeführers verheiratet. Vor ca. zehn Monaten sei die Mutter des Beschwerdeführers gestorben und er habe fortan bei seinem Onkel gelebt, dieser habe ihn geschlagen, schlecht behandelt und rausgeschmissen. Der Beschwerdeführer habe seine Schwester angerufen, welche am nächsten Tag aus Afghanistan nach Pakistan zum Onkel des Beschwerdeführers gereist sei und diesen zur Rede gestellt habe. Der Onkel habe gesagt, dass er nicht mehr für den Beschwerdeführer sorgen könne und falls die Taliban erfahren, dass er bei dem Onkel lebe, wären der Onkel und seine Frau in Gefahr. Der Onkel habe das Feld, welches vorher dem Vater des Beschwerdeführers gehört habe, verkauft und mit dem Geld einen Schlepper bezahlt. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von den Taliban getötet zu werden. 3. Am 10.12.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seines Bruders als Zeuge, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren bezeichnet als Bundesamt bzw. belangte Behörde) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er noch sehr klein gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Taliban ermordet worden. Die Taliban hätten seinen Bruder gefangen genommen und gewollt, dass dieser als Selbstmordattentäter aktiv werde. Sein Bruder habe vor den Taliban weglaufen und mit Hilfe des Onkels Afghanistan verlassen können. Die afghanische Regierung habe davon erfahren, dass im Herkunftsort des Beschwerdeführers Taliban aktiv seien und Jugendliche für Selbstmordanschläge vorbereiten würden. Danach habe ein Angriff von Regierungseinheiten in der Ortschaft stattgefunden. Dadurch seien einige Taliban umgebracht worden. Die Taliban hätten gedacht, dass die Regierung aufgrund des Bruders des Beschwerdeführers Informationen bezüglich der Taliban in der Ortschaft erhalten hätten. Dadurch habe die Familie Probleme mit den Taliban bekommen und nicht mehr weiter im Heimatdorf leben können. Auch der Onkel des Beschwerdeführers habe Probleme bekommen. Der Onkel und dessen Familie, sowie die Familie des Beschwerdeführers (er, seine Mutter und seine drei Schwestern) hätten daraufhin Afghanistan verlassen und fortan in Pakistan gelebt. Dies habe ihm seine Mutter erzählt. In Pakistan habe er mit seiner Mutter und seinen Schwestern im Haus des Onkels versteckt und illegal gelebt. Er habe das Haus nicht verlassen dürfen und keine Schule besuchen können. Als seine Mutter verstorben sei, habe ihn sein Onkel schlecht behandelt und die Schwestern verheiratet. Da er nicht mehr bei seinem Onkel habe wohnen können, habe er Pakistan verlassen. Der Bruder des Beschwerdeführers, der in Österreich lebt, habe die Familie vor ca. zwei Jahren in Pakistan besucht. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von den Taliban ermordet zu werden, da diese die Familie des Beschwerdeführers bedrohen. Auch Bewohner des Herkunftsortes würden die Familie des Beschwerdeführers bedrohen, da diese Angehörige durch Ermordungen der Taliban verloren hätten und die Familie des Beschwerdeführers dafür verantwortlich machen. Die gesetzliche und rechtliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers beantragte, dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Asylgesetz 2005 – AsylG Asyl von dessen volljährigen Bruder abzuleiten. Der Beschwerdeführer legte diverse Unterlagen über seine Integrationsbemühungen vor: eine Bestätigung über seinen Lernfortschritt und seine positive Arbeitshaltung der Klassenlehrerin und Schulleitung der XXXX , eine Deutschkurs A1 Besuchsbestätigung, zwei Unterstützungsschreiben bzw. Betreuungsberichte der Leiterin des Quartiers des Beschwerdeführers vom 16.11.2020 und der Sozialbetreuerin des Beschwerdeführers, aus denen die guten Deutschkenntnisse und die freundliche, engagierte und hilfsbereite Art des Beschwerdeführers hervorgehen. Die gesetzliche und rechtliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers beantragte, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Asylgesetz 2005 – AsylG Asyl von dessen volljährigen Bruder abzuleiten. Der Beschwerdeführer legte diverse Unterlagen über seine Integrationsbemühungen vor: eine Bestätigung über seinen Lernfortschritt und seine positive Arbeitshaltung der Klassenlehrerin und Schulleitung der römisch 40 , eine Deutschkurs A1 Besuchsbestätigung, zwei Unterstützungsschreiben bzw. Betreuungsberichte der Leiterin des Quartiers des Beschwerdeführers vom 16.11.2020 und der Sozialbetreuerin des Beschwerdeführers, aus denen die guten Deutschkenntnisse und die freundliche, engagierte und hilfsbereite Art des Beschwerdeführers hervorgehen. 4. Der Bruder des Beschwerdeführers, der bei der niederschriftlichen Einvernahme am 10.12.2020 als Zeuge einvernommen wurde, gab im Wesentlichen an, dass er 2008 aus Afghanistan nach Pakistan und weiter nach Österreich geflohen sei und sein Bruder damals ca. XXXX Jahre alt gewesen sei. Durch seinen Onkel habe er erfahren, dass nach seiner Ausreise aus Afghanistan auch seine Familie Probleme mit den Taliban bekommen habe. Die Gefahr, die ihm durch die Taliban drohe, betreffe aufgrund desselben Blutes auch seinen Bruder. Wenn die Taliban seinen Bruder finden, würden sie ihn aufgrund von Blutrache umbringen. Er habe von seinem Onkel erfahren, dass seine Familie (Mutter, Schwestern und der Beschwerdeführer) bei dem Onkel in Pakistan versteckt leben. Aufgrund des Vorfalles sei der Onkel nicht gut auf den Bruder des Beschwerdeführers zu sprechen, er habe aber gelegentlich Kontakt mit ihm. Er habe auch Kontakt zu einer Schwester, die in Kabul lebe, verheiratet sei und ein Kind habe. Zu den anderen Schwestern habe er keinen Kontakt. Vor einem Jahr, als seine Mutter verstorben sei, habe er seine Familie in Pakistan besucht. Der Clan XXXX habe viele Grundstücke in Afghanistan gehabt, er habe aber nicht mit seinem Onkel darüber gesprochen wer nun über diese verfüge. Es würden sich keine Familienmitglieder mehr in Afghanistan aufhalten. Er – der Bruder des Beschwerdeführers – sei verheiratet, seine Frau befinde sich in Afghanistan in Kabul, die Ehe sei durch seine Mutter arrangiert worden. Er legte eine Heiratsurkunde aus Pakistan vor.4. Der Bruder des Beschwerdeführers, der bei der niederschriftlichen Einvernahme am 10.12.2020 als Zeuge einvernommen wurde, gab im Wesentlichen an, dass er 2008 aus Afghanistan nach Pakistan und weiter nach Österreich geflohen sei und sein Bruder damals ca. römisch 40 Jahre alt gewesen sei. Durch seinen Onkel habe er erfahren, dass nach seiner Ausreise aus Afghanistan auch seine Familie Probleme mit den Taliban bekommen habe. Die Gefahr, die ihm durch die Taliban drohe, betreffe aufgrund desselben Blutes auch seinen Bruder. Wenn die Taliban seinen Bruder finden, würden sie ihn aufgrund von Blutrache umbringen. Er habe von seinem Onkel erfahren, dass seine Familie (Mutter, Schwestern und der Beschwerdeführer) bei dem Onkel in Pakistan versteckt leben. Aufgrund des Vorfalles sei der Onkel nicht gut auf den Bruder des Beschwerdeführers zu sprechen, er habe aber gelegentlich Kontakt mit ihm. Er habe auch Kontakt zu einer Schwester, die in Kabul lebe, verheiratet sei und ein Kind habe. Zu den anderen Schwestern habe er keinen Kontakt. Vor einem Jahr, als seine Mutter verstorben sei, habe er seine Familie in Pakistan besucht. Der Clan römisch 40 habe viele Grundstücke in Afghanistan gehabt, er habe aber nicht mit seinem Onkel darüber gesprochen wer nun über diese verfüge. Es würden sich keine Familienmitglieder mehr in Afghanistan aufhalten. Er – der Bruder des Beschwerdeführers – sei verheiratet, seine Frau befinde sich in Afghanistan in Kabul, die Ehe sei durch seine Mutter arrangiert worden. Er legte eine Heiratsurkunde aus Pakistan vor. 5. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 18.12.2020 wurde XXXX , dem Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers, die Obsorge über den Beschwerdeführer zur Gänze übertragen.5. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 18.12.2020 wurde römisch 40 , dem Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers, die Obsorge über den Beschwerdeführer zur Gänze übertragen. 6. Am 28.12.2020 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dem durch die belangte Behörde ins Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt zu Afghanistan ab. Er brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers das Kindeswohl bei der Beurteilung seines Falles an erster Stelle zu setzen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Kindesalter verlassen, er habe außer seiner drei Schwestern, von denen zwei noch minderjährig seien, keinen Bezug in Afghanistan. Beim Beschwerdeführer handle es sich um ein Waisenkind. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der minderjährige Beschwerdeführer einer Bedrohung seiner Grundrechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt, er würde Gefahr laufen als XXXX Waisenkind ohne familiären Schutz als Bacha Bazi sexuellem Missbrauch zum Opfer zu fallen und ihm drohe Verfolgung durch die Taliban aufgrund von Blutrache wegen der Verwandtschaft zu seinem Bruder, dem in seinem Verfahren die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei. Es drohe ihm Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder sowie der sozialen Gruppe der Familie seines Bruders. Der Vater des Beschwerdeführers sei bei der Hezb-e Islami gewesen und für die Distriktleitung und somit die afghanische Regierung tätig gewesen. Im Jahr 2008 sei dieser von den Taliban getötet worden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.12.2020 sei es der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers verwehrt worden ihr Fragerecht in Anspruch zu nehmen, das Ermittlungsverfahren weise somit schwere Mängel auf und der Beschwerdeführer sei in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die gesetzliche Vertretung beantragte erneut die Asylerstreckung gemäß § 34 Abs. 2 AsylG, da für den Beschwerdeführer von dessen Bruder, dem in Österreich Asyl zuerkannt worden sei, bereits Ende November ein Obsorgeantrag beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht worden sei. 6. Am 28.12.2020 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dem durch die belangte Behörde ins Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt zu Afghanistan ab. Er brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers das Kindeswohl bei der Beurteilung seines Falles an erster Stelle zu setzen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Kindesalter verlassen, er habe außer seiner drei Schwestern, von denen zwei noch minderjährig seien, keinen Bezug in Afghanistan. Beim Beschwerdeführer handle es sich um ein Waisenkind. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der minderjährige Beschwerdeführer einer Bedrohung seiner Grundrechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt, er würde Gefahr laufen als römisch 40 Waisenkind ohne familiären Schutz als Bacha Bazi sexuellem Missbrauch zum Opfer zu fallen und ihm drohe Verfolgung durch die Taliban aufgrund von Blutrache wegen der Verwandtschaft zu seinem Bruder, dem in seinem Verfahren die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei. Es drohe ihm Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder sowie der sozialen Gruppe der Familie seines Bruders. Der Vater des Beschwerdeführers sei bei der Hezb-e Islami gewesen und für die Distriktleitung und somit die afghanische Regierung tätig gewesen. Im Jahr 2008 sei dieser von den Taliban getötet worden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.12.2020 sei es der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers verwehrt worden ihr Fragerecht in Anspruch zu nehmen, das Ermittlungsverfahren weise somit schwere Mängel auf und der Beschwerdeführer sei in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die gesetzliche Vertretung beantragte erneut die Asylerstreckung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG, da für den Beschwerdeführer von dessen Bruder, dem in Österreich Asyl zuerkannt worden sei, bereits Ende November ein Obsorgeantrag beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht worden sei. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2021, zugestellt am 26.01.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.07.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Der Antrag auf Familienverfahren gemäß § 34 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt IV.). 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2021, zugestellt am 26.01.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.07.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antrag auf Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person in seinem Heimatland im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder aus sonstigen Gründen glaubhaft gemacht. Eine Rückkehr in seine Heimatregion XXXX sei ihm aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich. Aufgrund der Minderjährigkeit, der fehlenden Schulausbildung und dem fehlenden Kontakt zu Angehörigen in Afghanistan liege ein Rückkehrhindernis vor und dem Beschwerdeführer sei subsidiärer Schutz zu gewähren. Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person in seinem Heimatland im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder aus sonstigen Gründen glaubhaft gemacht. Eine Rückkehr in seine Heimatregion römisch 40 sei ihm aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich. Aufgrund der Minderjährigkeit, der fehlenden Schulausbildung und dem fehlenden Kontakt zu Angehörigen in Afghanistan liege ein Rückkehrhindernis vor und dem Beschwerdeführer sei subsidiärer Schutz zu gewähren. 8. Mit Schreiben vom 08.02.2021, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des obengenannten Bescheides. Darin beantragte er, die Gewährung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides bezüglich des Spruchpunktes I. und die Zurückverweisung an die belangte Behörde. 8. Mit Schreiben vom 08.02.2021, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des obengenannten Bescheides. Darin beantragte er, die Gewährung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. und die Zurückverweisung an die belangte Behörde. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich mit der Gefahr der Blutrache und dem Asylakt des asylberechtigten Bruders nicht hinreichend auseinandergesetzt. Hätte die belangte Behörde zudem das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und die Feststellungen zu „Bacha Bazi“ berücksichtigt, hätte dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müssen. 9. Am 15.02.2021 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. 10. Am 12.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari bzw. Paschtu sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Afghanistan und Pakistan, seinen Fluchtgründen sowie seinem Leben in Österreich befragt. Das erkennende Gericht brachte neben dem bereits zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seinen Lernfortschritt der XXXX , eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX vom 01.02.2021, sowie ein Unterstützungsschreiben des Klassenvorstandes des Beschwerdeführers XXXX aus dem das Engagement des Beschwerdeführers hervorgeht vom 24.03.2021, vor. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seinen Lernfortschritt der römisch 40 , eine Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 vom 01.02.2021, sowie ein Unterstützungsschreiben des Klassenvorstandes des Beschwerdeführers römisch 40 aus dem das Engagement des Beschwerdeführers hervorgeht vom 24.03.2021, vor. 11. Mit Urkundenvorlage vom 12.04.2021 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Unterstützungsschreiben vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zum Beschwerdeführer: 1.1.1. Zu seiner Person: Der XXXX , ledige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu als Muttersprache, er spricht außerdem noch Dari und Deutsch (AS 129, OZ 4 Verhandlungsprotokoll vom 12.04.2021; S. 2, 5, 6, 7).Der römisch 40 , ledige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu als Muttersprache, er spricht außerdem noch Dari und Deutsch (AS 129, OZ 4 Verhandlungsprotokoll vom 12.04.2021; S. 2, 5, 6, 7). Der Beschwerdeführer wurde im XXXX in der Provinz Lagham in Afghanistan geboren. Im Alter von ca. zwei Jahren verließ er mit seiner Mutter und seinen Schwestern Afghanistan und lebte fortan in Pakistan, in XXXX , im Haus seines Onkels mütterlicherseits. Danach kehrte er nie wieder nach Afghanistan zurück. Seine Familie hatte in Afghanistan mehrere Grundstücke, eines verkaufte der Onkel des Beschwerdeführers um damit seine Reise und den Schlepper nach Österreich zu finanzieren. Der Onkel mütterlicherseits hatte ein Geschäft in Pakistan und finanzierte so den Lebensunterhalt der Familie. Der Beschwerdeführer erlernte in Pakistan keinen Beruf, er arbeitete nicht und hielt sich ausschließlich versteckt zuhause auf (AS 15, AS 129 f., OZ 4; S. 6, 7, 8).Der Beschwerdeführer wurde im römisch 40 in der Provinz Lagham in Afghanistan geboren. Im Alter von ca. zwei Jahren verließ er mit seiner Mutter und seinen Schwestern Afghanistan und lebte fortan in Pakistan, in römisch 40 , im Haus seines Onkels mütterlicherseits. Danach kehrte er nie wieder nach Afghanistan zurück. Seine Familie hatte in Afghanistan mehrere Grundstücke, eines verkaufte der Onkel des Beschwerdeführers um damit seine Reise und den Schlepper nach Österreich zu finanzieren. Der Onkel mütterlicherseits hatte ein Geschäft in Pakistan und finanzierte so den Lebensunterhalt der Familie. Der Beschwerdeführer erlernte in Pakistan keinen Beruf, er arbeitete nicht und hielt sich ausschließlich versteckt zuhause auf (AS 15, AS 129 f., OZ 4; S. 6, 7, 8). Der Vater des Beschwerdeführers verstarb in Afghanistan im Jahr 2008. Ca. zehn Monate vor der Asylantragstellung in Österreich verstarb die Mutter des Beschwerdeführers in Pakistan. Die drei Schwestern des Beschwerdeführers sind ca. XXXX Jahre alt, verheiratet und leben derzeit in Afghanistan. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Schwestern in Afghanistan oder zu seinem Onkel in Pakistan (AS 129 f., OZ 4; S. 6, 7, 8). Der Vater des Beschwerdeführers verstarb in Afghanistan im Jahr 2008. Ca. zehn Monate vor der Asylantragstellung in Österreich verstarb die Mutter des Beschwerdeführers in Pakistan. Die drei Schwestern des Beschwerdeführers sind ca. römisch 40 Jahre alt, verheiratet und leben derzeit in Afghanistan. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Schwestern in Afghanistan oder zu seinem Onkel in Pakistan (AS 129 f., OZ 4; S. 6, 7, 8). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 128, OZ 4; S.6). Der Beschwerdeführer ist in Österreich gut integriert, hat viele Freunde und Bekannte, besucht eine Schule und hat gute Freundschaften mit seinen Schulkollegen aufgebaut. Er wird durch seinen älteren Bruder ua. finanziell unterstützt. Obwohl er erst seit kurzem in Österreich lebt, kann er sich bereits auf Deutsch verständigen. Der Beschwerdeführer möchte sich in Österreich weiterhin integrieren, in einem Sportverein anmelden und in Zukunft einer Arbeitstätigkeit nachgehen (AS 137). 1.1.2. Zur befürchteten Verfolgung in Afghanistan: 1.1.2.1. Zur vorgebrachten Verfolgung: Blutfehde Der Vater des Beschwerdeführers war für die Distriktleitung im Heimatdorf des Beschwerdeführers in XXXX in der Provinz Lagham tätig und wurde im Jahr 2008 von den Taliban ermordet, weil er eine Zusammenarbeit mit ihnen verweigerte.Der Vater des Beschwerdeführers war für die Distriktleitung im Heimatdorf des Beschwerdeführers in römisch 40 in der Provinz Lagham tätig und wurde im Jahr 2008 von den Taliban ermordet, weil er eine Zusammenarbeit mit ihnen verweigerte. Danach wurde der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban entführt. Er sollte ein Selbstmordattentat verüben, konnte den Taliban aber entkommen und nach Österreich flüchten. Kurz danach wurden die Taliban im Heimatdorf von der Regierung angegriffen und zahlreiche Taliban sowie Dorfbewohner wurden dabei getötet. Die Taliban sowie die Dorfbewohner machen den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers dafür verantwortlich, weil sie davon ausgehen, dass diese die Talibanpräsenz und ihr Vorgehen im Dorf an die Regierung verraten haben. Die Taliban im Herkunftsdorf sowie die Dorfbewohner wollen sich an dem Beschwerdeführer als Familienmitglied seines Vaters und Bruders rächen. Dem Beschwerdeführer droht Lebensgefahr durch die Taliban im Herkunftsort. Die Taliban machen den Vater und Bruder des Beschwerdeführers dafür verantwortlich, dass die Regierung ins Heimatdorf einmarschierte. Außerdem droht dem Beschwerdeführer Gefahr durch die Dorfbewohner im Herkunftsort, die durch das Gefecht Angehörige verloren haben und Blutrache am Beschwerdeführer verüben wollen. 1.1.2.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Pakistan Im Alter von ca. zwei Jahren verließ der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern Afghanistan und lebte ca. zehn Jahre versteckt im Haus seines Onkels mütterlicherseits in Pakistan. Der Beschwerdeführer musste immer zuhause bleiben, da er illegal in Pakistan aufhältig war und eine Bedrohung durch die Taliban befürchtete. Seine Mutter und sein Onkel hielten ihn versteckt und ließen ihn nicht nach draußen. Er konnte keine Schule besuchen, mit seiner Cousine lernte er zuhause den Koran und ein wenig Lesen und Schreiben (AS 15, AS 129 f., OZ 4; S. 6, 7, 8). Seine Schwestern wurden durch den Onkel in jungem Alter verheiratet (AS 15, AS 129 f., OZ 4; S. 8). Nach dem Tod seiner Mutter, verließ der Beschwerdeführer Pakistan, da er nicht mehr bei seinem Onkel leben konnte (AS 15, AS 129 f., OZ 4; S. 8). 1.1.2.3. Zur Bedrohung bei einer Rückkehr Der Beschwerdeführer befürchtet im Fall einer Rückkehr in sein Heimatdorf nach Afghanistan aufgrund der Drohungen der Taliban gegen seine Familie und ihn, sowie aufgrund der Drohungen der Dorfbewohner gegen seine Familie, verfolgt zu werden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf in Afghanistan läuft der Beschwerdeführer Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch die Taliban und/ oder durch die Dorfbewohner ausgesetzt zu sein. Der afghanische Staat ist derzeit nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf im Heimatland hinreichend vor diesen Bedrohungen zu schützen. Die Bedrohung des Beschwerdeführers ist aktuell. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung. Gründe, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat, liegen im Verfahren nicht vor. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: ● Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 02.04.2021 ● UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018 ● EASO Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020 ● ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von Minderjährigen, 08.07.2016 1.2.1. Zur Herkunftsprovinz Lagham aus dem Länderinformationsblatt „Laghman liegt im Osten Afghanistans und grenzt im Norden an die Provinzen Panjshir und Nuristan, im Osten an Kunar, im Süden an Nangarhar und im Westen an Kabul und Kapisa (NPS Laghman o.D.). Die Provinzhauptstadt ist Mehtarlam (UNOCHA Laghman 4.2014; vgl. NPS Laghman o.D., Opr Laghman 01.02.2017). Die Provinz ist in folgende Distrikte unterteilt: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi und Bad Pash (auch Bad Pakh) (NSIA 01.06.2020; vgl. IEC Laghman 2019, UNOCHA Laghman 4.2014, NPS Laghman o.D., OPr Laghman 01.02.2017). Bad Pash ist ein temporärer Distrikt (NSIA 01.06.2020).„Laghman liegt im Osten Afghanistans und grenzt im Norden an die Provinzen Panjshir und Nuristan, im Osten an Kunar, im Süden an Nangarhar und im Westen an Kabul und Kapisa (NPS Laghman o.D.). Die Provinzhauptstadt ist Mehtarlam (UNOCHA Laghman 4.2014; vergleiche NPS Laghman o.D., Opr Laghman 01.02.2017). Die Provinz ist in folgende Distrikte unterteilt: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi und Bad Pash (auch Bad Pakh) (NSIA 01.06.2020; vergleiche IEC Laghman 2019, UNOCHA Laghman 4.2014, NPS Laghman o.D., OPr Laghman 01.02.2017). Bad Pash ist ein temporärer Distrikt (NSIA 01.06.2020). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Laghman im Zeitraum 2020/21 auf 493.488 Personen (NSIA 01.06.2020). Die Bevölkerungsmehrheit in der Provinz stellen die Paschtunen (BMC 06.03.2020; vgl. PAJ Laghman o.D., NPS Laghman o.D.), weitere Bewohner gehören tadschikischen und paschaiischen Stämmen an (PAJ Laghman o.D.; vgl. NPS Laghman o.D.). Die Provinz verfügt über ausreichend Wasser, und ein großer Teil der Bewohner lebt von der Landwirtschaft (PAJ 14.07.2020).Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Laghman im Zeitraum 2020/21 auf 493.488 Personen (NSIA 01.06.2020). Die Bevölkerungsmehrheit in der Provinz stellen die Paschtunen (BMC 06.03.2020; vergleiche PAJ Laghman o.D., NPS Laghman o.D.), weitere Bewohner gehören tadschikischen und paschaiischen Stämmen an (PAJ Laghman o.D.; vergleiche NPS Laghman o.D.). Die Provinz verfügt über ausreichend Wasser, und ein großer Teil der Bewohner lebt von der Landwirtschaft (PAJ 14.07.2020). Die Fernstraße Kabul-Jalalabad (ein Abschnitt der Asiatischen Fernstraße AH-1) führt durch den Distrikt Qarghayi, (MoPW 16.10.2015; vgl. UNOCHA Laghman 4.2014, PAJ 30.12.2019). Im Jahr 2019 wurden auf dieser Straße in der Provinz Laghman bei Verkehrsunfällen mindestens 45 Personen getötet und ca. 100 Personen verletzt (PAJ 30.12.2019). Es gibt Berichte, dass entlang der Fernstraße Kabul-Jalalabad Aufständische Konvois der Sicherheitskräfte attackieren (TN 07.07.2020). Im Distrikt Qarghayi zweigt eine Asphaltstraße in die Provinzhauptstadt Mehtarlam ab (UNOCHA Laghman 4.2014; vgl. YT 10.08.2019, YT 30.04.2019). Von Mehtarlam führt eine Straße weiter nach Nurgeram in Nuristan (UNOCHA Laghman 4.2014).Die Fernstraße Kabul-Jalalabad (ein Abschnitt der Asiatischen Fernstraße AH-1) führt durch den Distrikt Qarghayi, (MoPW 16.10.2015; vergleiche UNOCHA Laghman 4.2014, PAJ 30.12.2019). Im Jahr 2019 wurden auf dieser Straße in der Provinz Laghman bei Verkehrsunfällen mindestens 45 Personen getötet und ca. 100 Personen verletzt (PAJ 30.12.2019). Es gibt Berichte, dass entlang der Fernstraße Kabul-Jalalabad Aufständische Konvois der Sicherheitskräfte attackieren (TN 07.07.2020). Im Distrikt Qarghayi zweigt eine Asphaltstraße in die Provinzhauptstadt Mehtarlam ab (UNOCHA Laghman 4.2014; vergleiche YT 10.08.2019, YT 30.04.2019). Von Mehtarlam führt eine Straße weiter nach Nurgeram in Nuristan (UNOCHA Laghman 4.2014). Hintergrundinformationen zu Konflikt und Akteuren Die Taliban sind in Laghman aktiv (NYT 23.11.2020; vgl. Express 05.10.2020). Laghman galt, gemeinsam mit anderen Provinzen, als eine der Hochburgen des ISKP (AJ 10.06.2019; vgl. UNSC 01.02.2019). Der ISKP wurde nach Kämpfen mit den Taliban aus dem Osten der Provinz vertrieben (LI 22.01.2020), und er wurde nach den Militärschlägen im Winter 2019/Frühling 2020 für offiziell besiegt erklärt (taz 03.08.2020). Im März 2020 hat sich der ISKP in der Provinz Laghman ergeben, nachdem er von Regierungstruppen und den Taliban eingekesselt wurde (ST 23.03.2020). Dennoch gibt es weiterhin Berichte über eine Präsenz des ISKP in Laghman (Belliard 21.11.2020). Auch die pakistanische Terrorgruppe Lashkar-e Taiba (LeT) hat eine kleine Präsenz in Laghman (EFSAS 10.04.2020).Die Taliban sind in Laghman aktiv (NYT 23.11.2020; vergleiche Express 05.10.2020). Laghman galt, gemeinsam mit anderen Provinzen, als eine der Hochburgen des ISKP (AJ 10.06.2019; vergleiche UNSC 01.02.2019). Der ISKP wurde nach Kämpfen mit den Taliban aus dem Osten der Provinz vertrieben (LI 22.01.2020), und er wurde nach den Militärschlägen im Winter 2019/Frühling 2020 für offiziell besiegt erklärt (taz 03.08.2020). Im März 2020 hat sich der ISKP in der Provinz Laghman ergeben, nachdem er von Regierungstruppen und den Taliban eingekesselt wurde (ST 23.03.2020). Dennoch gibt es weiterhin Berichte über eine Präsenz des ISKP in Laghman (Belliard 21.11.2020). Auch die pakistanische Terrorgruppe Lashkar-e Taiba (LeT) hat eine kleine Präsenz in Laghman (EFSAS 10.04.2020). Auf Regierungsseite befindet sich Laghman im Verantwortungsbereich des 21. Afghan National Army (ANA) Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - East (TAAC-E) untersteht, die von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung [...] Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 267 zivile Opfer (62 Tote und 205 Verletzte) in der Provinz Laghman. Dies entspricht einem Rückgang von 5% gegenüber 2019. Die Hauptursachen für Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, lEDs; ohne Selbstmordattentate) und Selbstmordangriffen (UNAMA 2.2021). Laghman hat einen hohen Wert bezüglich ziviler Opfer im Verhältnis zur Bevölkerung (LIFOS 07.04.2020). Im Oktober 2018 und im Jänner 2019 wurde die Provinz Laghman als eine relativ ruhige Provinz beschrieben (KP 22.01.2019; vgl. KP 01.10.2018). Im August 2020 wird von vermehrten Beschwerden über Unsicherheit aus der Bevölkerung berichtet. Der Provinzgouverneur veröffentlichte auch eine Warnung vor illegalen Bewaffneten in der Hauptstadt Mehtarlam. Zur Verbesserung der Sicherheitslage sollten zwei Militärbataillone wieder nach Laghman zurückkehren (PAJ 16.08.2020).Im Oktober 2018 und im Jänner 2019 wurde die Provinz Laghman als eine relativ ruhige Provinz beschrieben (KP 22.01.2019; vergleiche KP 01.10.2018). Im August 2020 wird von vermehrten Beschwerden über Unsicherheit aus der Bevölkerung berichtet. Der Provinzgouverneur veröffentlichte auch eine Warnung vor illegalen Bewaffneten in der Hauptstadt Mehtarlam. Zur Verbesserung der Sicherheitslage sollten zwei Militärbataillone wieder nach Laghman zurückkehren (PAJ 16.08.2020). In der Provinz werden Sicherheitsoperationen (KN 21.10.2020, GW 05.10.2020, CGVSRA 12.03.2020) und Luftschläge durch afghanische Sicherheitskräfte durchgeführt (PAJ 07.09.2020, XI 24.12.2019). Angriffe durch Aufständische auf Sicherheitskräfte oder Behördenvertreter finden statt (DjW 28.09.2020, TN 11.05.2020, GW 02.05.2020). Im Oktober 2020 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf den Provinzgouverneur acht Menschen ums Leben, der Gouverneur blieb unverletzt (Express 05.10.2020; vgl. GW 05.10.2020).“In der Provinz werden Sicherheitsoperationen (KN 21.10.2020, GW 05.10.2020, CGVSRA 12.03.2020) und Luftschläge durch afghanische Sicherheitskräfte durchgeführt (PAJ 07.09.2020, römisch elf 24.12.2019). Angriffe durch Aufständische auf Sicherheitskräfte oder Behördenvertreter finden statt (DjW 28.09.2020, TN 11.05.2020, GW 02.05.2020). Im Oktober 2020 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf den Provinzgouverneur acht Menschen ums Leben, der Gouverneur blieb unverletzt (Express 05.10.2020; vergleiche GW 05.10.2020).“ 1.2.2. Regierungsfeindliche Gruppierungen, Taliban und Rekrutierung aus dem Länderinformationsblatt „Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019).In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019). Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019), und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019), und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020). Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020, AnA 28.07.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jalaluddin Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020).Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020, AnA 28.07.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jalaluddin Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jalaluddin Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020, RFE/RL 02.06.2020).Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jalaluddin Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020, RFE/RL 02.06.2020). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.04.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 05.03.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 09.06.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020).Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.04.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 05.03.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 09.06.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.06.2017). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen absolviert haben und ethnische Paschtunen sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 01.06.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.09.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020, UNSC 27.05.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017).Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen absolviert haben und ethnische Paschtunen sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 01.06.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.09.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020, UNSC 27.05.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen haben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Sar-e Pul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig, und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.08.2019). Nach Erkenntnissen von AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40% zurückgegangen. Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte sein, dass keine komplexen und Selbstmordattentate in den großen Städten des Landes durchgeführt werden. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag (AIHRC 28.01.2021). Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen Taliban Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban, enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura (Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta /Pakistan) ist für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.06.2017). Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 7.2020).Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban, enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura Anmerkung, militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta /Pakistan) ist für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.06.2017). Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 7.2020). In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren (DAI/CNRR 10.2016), wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden (LI 29.06.2017). Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (EASO 6.2018). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LI 29.06.2017). Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen von, vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Sie fühlen sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glauben nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schließen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven sind die wesentlichen Erklärungsgründe (LI 29.06.2017). Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats der Taliban. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potenziellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LI 29.06.2017). Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vgl. EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.08.2019). Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind (LI 29.06.2017). Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen (LI 29.06.2017).Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vergleiche EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.08.2019). Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind (LI 29.06.2017). Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen (LI 29.06.2017). Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen. Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LI 29.06.2017). [...]“ 1.2.3. Interne Schutzalternative aus den UNHCR Richtlinien „1. Analyse der Relevanz I. Gebiete in Afghanistan, die keine interne Schutzalternative bieten Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) in den von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz vor derartigen Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist UNHCR der Ansicht, dass eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, nicht gegeben ist, es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragstellende über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative auch in den von aktiven Kampfhandlungen zwischen regierungsnahen und regierungsfeindlichen Kräften oder zwischen verschiedenen regierungsfeindlichen Kräften betroffenen Gebieten nicht gegeben ist.römisch eins. Gebiete in Afghanistan, die keine interne Schutzalternative bieten Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) in den von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz vor derartigen Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist UNHCR der Ansicht, dass eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, nicht gegeben ist, es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragstellende über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative auch in den von aktiven Kampfhandlungen zwischen regierungsnahen und regierungsfeindlichen Kräften oder zwischen verschiedenen regierungsfeindlichen Kräften betroffenen Gebieten nicht gegeben ist. II. Prüfung, ob der Antragsteller in dem als interne Schutzalternative vorgeschlagenen Gebiet der ursprünglichen Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre Ein als interne Schutzalternative vorgeschlagenes Gebiet wäre nicht relevant, wenn der Antragsteller in diesem Gebiet der ursprünglichen Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre. römisch zwei. Prüfung, ob der Antragsteller in dem als interne Schutzalternative vorgeschlagenen Gebiet der ursprünglichen Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre Ein als interne Schutzalternative vorgeschlagenes Gebiet wäre nicht relevant, wenn der Antragsteller in diesem Gebiet der ursprünglichen Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre. 1. Hat der Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung durch den Staat oder in dessen Auftrag handelnde Stellen, ist davon auszugehen, dass Überlegungen hinsichtlich einer internen Schutzalternative nicht relevant sind. 2. Hat der Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung, die von Mitgliedern der Gesellschaft aufgrund schädlicher traditioneller Bräuche und religiöser Normen ausgeht, die Verfolgungscharakter aufweisen, so muss die Akzeptanz solcher Normen und Bräuche in weiten Teilen der Gesellschaft und die einflussreichen konservativen Elemente auf allen Ebenen der Regierung als ein Faktor in Betracht gezogen werden, der gegen die Relevanz einer internen Schutzalternative spricht. UNHCR vertritt den Standpunkt, dass – verbunden mit den Nachweisen in Abschnitt II.C betreffend die eingeschränkte Fähigkeit des Staates, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten, – davon auszugehen ist, dass die Erwägung einer internen Schutzalternative in diesen Fällen nicht relevant ist. 2. Hat der Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung, die von Mitgliedern der Gesellschaft aufgrund schädlicher traditioneller Bräuche und religiöser Normen ausgeht, die Verfolgungscharakter aufweisen, so muss die Akzeptanz solcher Normen und Bräuche in weiten Teilen der Gesellschaft und die einflussreichen konservativen Elemente auf allen Ebenen der Regierung als ein Faktor in Betracht gezogen werden, der gegen die Relevanz einer internen Schutzalternative spricht. UNHCR vertritt den Standpunkt, dass – verbunden mit den Nachweisen in Abschnitt römisch zwei.C betreffend die eingeschränkte Fähigkeit des Staates, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten, – davon auszugehen ist, dass die Erwägung einer internen Schutzalternative in diesen Fällen nicht relevant ist. 3. In Fällen, in denen die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften ausgeht, muss die Relevanz einer vorgeschlagenen Schutzalternative unter Berücksichtigung einer Reihe verschiedener Elemente beurteilt werden. (

  1. i)Geht die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften aus, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte, einschließlich der Taliban und des Islamischen Staates, existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine interne Schutzalternative. (
  2. ii)Ferner müssen die Nachweise in Abschnitt II.C hinsichtlich der aufgrund ineffektiver Regierungsführung und weit verbreiteter Korruption eingeschränkten Fähigkeit des Staates, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu bieten, berücksichtigt werden.(
  3. ii)Ferner müssen die Nachweise in Abschnitt römisch zwei.C hinsichtlich der aufgrund ineffektiver Regierungsführung und weit verbreiteter Korruption eingeschränkten Fähigkeit des Staates, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu bieten, berücksichtigt werden. III. Prüfung, ob der Antragsteller in dem als interne Schutzalternative vorgeschlagenen Gebiet neuen Gefahren der Verfolgung oder anderen Form ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre Neben den oben genannten Überlegungen zur ursprünglichen Form der Verfolgung im Heimatgebiet des Antragstellers muss der Entscheidungsträger auch nachweisen, dass der Antragsteller in dem als interne Schutzalternative vorgeschlagenen Gebiet keiner neuen Form der Verfolgung und keinem anderen ernsthaften Schaden – etwa infolge willkürlicher Gewalt – ausgesetzt wäre.römisch drei. Prüfung, ob der Antragsteller in dem als interne Schutzalternative vorgeschlagenen Gebiet neuen Gefahren der Verfolgung oder anderen Form ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre Neben den oben genannten Überlegungen zur ursprünglichen Form der Verfolgung im Heimatgebiet des Antragstellers muss der Entscheidungsträger auch nachweisen, dass der Antragsteller in dem als interne Schutzalternative vorgeschlagenen Gebiet keiner neuen Form der Verfolgung und keinem anderen ernsthaften Schaden – etwa infolge willkürlicher Gewalt – ausgesetzt wäre. IV. Prüfung, ob das als interne Schutzalternative vorgeschlagene Gebiet praktisch, sicher und auf legalem Weg erreichbar ist.“römisch vier. Prüfung, ob das als interne Schutzalternative vorgeschlagene Gebiet praktisch, sicher und auf legalem Weg erreichbar ist.“ 1.2.4. Risikoprofil: Regierungsbeamte und Staatsbedienstete, Internationaler Schutzbedarf aus den UNHCR Richtlinien „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Auf eine (vermeintliche) Verbindung kann zum Beispiel durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis oder durch familiäre Bindungen geschlossen werden. Zu den Zivilisten, die gezielt aufs Korn genommen werden, zählen Distrikt- und Provinzgouverneure, Mitarbeiter der Justiz und der Staatsanwaltschaft, ehemalige Polizeibeamte und Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, Religionsgelehrte und religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Raum, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Zivilisten, von denen angenommen wird, dass sie die Werte regierungsfeindlicher Kräften ablehnen, Menschenrechtsaktivisten sowie humanitäres Hilfspersonal und Entwicklungshelfer. Zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2017 schrieb UNAMA 570 gezielte Tötungen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) zu, die 1 032 zivile Opfer (650 Tote und 382 Verletzte) forderten, was 10 Prozent aller zivilen Opfer des Jahres entsprach. Die Anzahl der von AGEs verübten derartigen Anschläge stieg von 483 im Jahr 2016 auf 570 im Jahr 2017 und die Zahl der dabei getöteten Zivilisten erhöhte sich um 13 Prozent. Im Januar 2018 führten die Taliban drei getrennte Angriffe in Kabul durch, bei denen 150 Zivilisten getötet und mehr als 300 verletzt wurden. In einer öffentlichen Erklärung begründeten die Taliban am 28. Januar 2018 einen dieser Angriffe, jenen auf das Innenministerium, mit folgenden Worten: „Dieses Ziel war der Feind, und auch die Mitarbeiter des Ministeriums waren die Hauptleidtragenden.” Am 25. April 2018 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensiven, die Al Khandaq Jihadi Operations an. Wie schon in den Jahren zuvor hieß es darin, die Offensive würde sich „gegen die ausländischen Besatzungskräfte und deren Unterstützer im Land“ richten. Trotz des erklärten Ziels der Taliban, „besonders auf den Schutz des Lebens und Besitzes des zivilen Volkes zu achten“, gibt es immer wieder Berichte, dass die Taliban und andere AGEs gezielt Zivilisten und nach humanitärem Völkerrecht geschützte Objekte angreifen würden. Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge auch Drohungen, Einschüchterung und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen UNHCR 30.08.2018). Regierungsbeamte und Staatsbedienstete 2017 dokumentierte UNAMA systematische Angriffe auf zivile Staatsbedienstete sowie auf Bürogebäude der zivilen Regierung und andere Bauten, insbesondere durch die Taliban. Die Anzahl der behaupteten Angriffe gegen zivile Regierungsbeamte nahm 2017 insgesamt zu, „im Einklang mit der Strategie der Taliban, vor allem Regierungsorgane ins Visier zu nehmen” Auch der Islamische Staat richtete seine Angriffe gezielt gegen mit der Regierung in Verbindung stehende Zivilpersonen sowie zivile Einzelpersonen, von denen angenommen wurde, dass sie „der Regierung geheime Informationen zur Verfügung stellen“. Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene wurden zu Zielen regierungsfeindlicher Kräfte, darunter Parlamentsabgeordnete und Mitglieder des Hohen Friedensrates, Provinz- und Distrikt-Gouverneure und Distriktrats-Mitglieder. Insbesondere anvisiert werden auch von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte. UNAMA berichtet von vier derartigen Anschlägen durch die Taliban zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2017. Berichten zufolge haben regierungsfeindliche Kräfte auch Angriffe auf medizinisches Personal und Gesundheitseinrichtungen verübt, um Krankenhäuser zu zwingen, „vorübergehend zu schließen, oft in der Absicht, die Traumabehandlung ihrer Kombattanten zu monopolisieren“. 2017 verzeichnete. UNAMA 75 Zwischenfälle, in denen AGEs Angriffe auf Einrichtungen des Gesundheitswesens und medizinisches Personal verübten oder versuchten, Einfluss auf sie zu nehmen; diese Anschläge forderten 65 zivile Opfer (31 Tote und 34 Verletzte) Lehrer, Schulwarte und Mitarbeiter der Bildungsbehörde wurden ebenfalls häufig gezielt angegriffen, ebenso wie Schüler und insbesondere Mädchen.“ 1.2.5. Actors of persecution or serious harm, aus der EASO Country Guidance Afghanistan “Anti-government elements: The Taliban are considered as the most powerful anti-government group and control large parts of Afghanistan. They position themselves as the shadow government of Afghanistan, and their commission and governing bodies replicate the administrative offices and duties of a typical government. Regarding militant operations, it is a networked insurgency, with strong leadership at the top and decentralised local commanders who can mobilise resources at the district level. The Taliban are accused of targeted killings, they have also been involved in deliberate targeting of civilians and in both indiscriminate and targeted attacks against civilian objects. They continue to operate parallel justice mechanisms, based on a strict interpretation of the Sharia, leading to executions by shadow courts and punishments deemed to be cruel, inhuman, and degrading. The Taliban have also been reported to use torture against detainees. Anti-Government Elements A number of armed insurgent groups, or Anti-Government Elements (AGEs) are operating on the territory of Afghanistan. The groups are responsible for a wide range of human rights violations. Their targets differ, often depending on the political or military objectives of the respective group. The most significant groups are listed in this section. a. Taliban The Taliban are considered as the most powerful group and control large parts of Afghanistan (see Overview: areas of control). They position themselves as the shadow government of Afghanistan, and their commission and governing bodies replicate the administrative offices and duties of a typical government. The Taliban have become an organised political movement and have evolved to become a local governance actor in the country by gaining and holding territory and thereby undertaking some responsibility for the well-being of local communities. Regarding militant operations, it is a networked insurgency, with strong leadership at the top and decentralised local commanders who can mobilise resources at the district level [Anti-government elements, 2.1]. Throughout the US-Taliban negotiations, and despite the reshuffling of its provincial appointments, the Taliban leadership has been able to maintain unity within the rank and file, although there are deepening divisions around cutting ties with Al Qaeda. For the most part, the leadership has been united in favour of pursuing the talks with the US. However, some splinter groups of the Taliban are opposing the US deal and possible leadership divisions could impact the potential peace process [Anti-government elements, 2.1]. The Taliban are accused of targeted killings and have also been involved in deliberate targeting of civilians and in both indiscriminate and targeted attacks against civilian objects. They continued to operate parallel justice mechanisms, based on a strict interpretation of the Sharia, leading to executions by shadow courts and punishments deemed to be cruel, inhumane and degrading. The Taliban have also been reported to use torture against detainees [Anti-government elements, 2.5; Criminal law and customary justice, 1.8].” 1.2.6. Members of the security forces and pro-government militias aus der EASO Country Guidance Afghanistan “This profile refers to members of the Afghan security forces (ANSF), including the Afghan National Army (ANA), the Afghan National Police (ANP) and the National Directorate of Security (NDS), as well as the Afghan Local Police (ALP), as well as members of pro-government militias (PGMs). COI summary: ANSF personnel on duty or off-duty alike are a frequent target of insurgent attacks and are considered priority targets for the Taliban. In January 2019, President Ghani stated that more than 45 000 members of the security forces have been killed since he took office in 2014. After the Doha Agreement in February 2020, the Taliban have increased their attacks on government forces, mainly in rural areas. Such attacks have occurred at places where ANSF personnel gather, for example, at army bases, police stations and checkpoints. ANSF members are reportedly singled out and targeted while travelling on the road, for example at mobile checkpoints of AGEs. Targeting may also take place in the form of deliberate killings and abductions, which are explicitly legitimised by the Taliban Layeha (code of conduct). According to the Layeha, the Taliban are instructed to make ANSF members surrender and/or join the group. The Layeha delegates Ta’ziri (punishment) authority to the Imam, deputy Imam, provincial judge or in their absence to the provincial governor to order the execution of an allegedly guilty ANSF detainee or any other employee/official of the Government arrested by the group. The AGEs have also been reported to use torture against detainees, including ANSF personnel [Anti-government elements, 1.2.1, 2.5, 2.6.1; State structure, 2.1; Security situation 2020, 1.1.1, 1.3, 1.5.2]. Available sources indicate that officers of NDS, members of PGMs and police chiefs are most frequently targeted by the Taliban [Security situation 2020, 1.2.1, 1.3.3, 1.3.4, 2; Anti-government elements, 2.6; Conflict targeting, 1.2.1]. It is also reported that the Taliban often threaten and target female security officers [Antigovernment elements, 2.6.1.1]. Individuals under this profile are also seen as legitimate target by other insurgent groups, for example the ISKP and foreign anti-government elements [Security situation 2020, 1.2.2, 1.5.2]. It should be noted that family members of security forces have also been targeted by insurgents. Moreover, family members are often pressured to convince their relative to give up his or her position in the security forces. There are also reports of former members of the ANSF who have been targeted after having left the ANSF [Anti-government elements, 2.6.1; Conflict targeting, 1.3.1, 1.4.1]. ANSF personnel on duty or off-duty alike are a frequent target of insurgent attacks and are considered priority targets for the Taliban. In January 2019, President Ghani stated that more than 45 000 members of the security forces have been killed since he took office in 2014. After the Doha Agreement in February 2020, the Taliban have increased their attacks on government forces, mainly in rural areas. Such attacks have occurred at places where ANSF personnel gather, for example, at army bases, police stations and checkpoints. ANSF members are reportedly singled out and targeted while travelling on the road, for example at mobile checkpoints of AGEs. Targeting may also take place in the form of deliberate killings and abductions, which are explicitly legitimised by the Taliban Layeha (code of conduct). According to the Layeha, the Taliban are instructed to make ANSF members surrender and/or join the group. The Layeha delegates Ta’ziri (punishment) authority to the Imam, deputy Imam, provincial judge or in their absence to the provincial governor to order the execution of an allegedly guilty ANSF detainee or any other employee/official of the Government arrested by the group. The AGEs have also been reported to use torture against detainees, including ANSF personnel [Anti-government elements, 1.2.1, 2.5, 2.6.1; State structure, 2.1; Security situation 2020, 1.1.1, 1.3, 1.5.2]. Available sources indicate that officers of NDS, members of PGMs and police chiefs are most frequently targeted by the Taliban [Security situation 2020, 1.2.1, 1.3.3, 1.3.4, 2; Anti-government elements, 2.6; Conflict targeting, 1.2.1]. römisch eins t is also reported that the Taliban often threaten and target female security officers [Antigovernment elements, 2.6.1.1]. Individuals under this profile are also seen as legitimate target by other insurgent groups, for example the ISKP and foreign anti-government elements [Security situation 2020, 1.2.2, 1.5.2]. römisch eins t should be noted that family members of security forces have also been targeted by insurgents. Moreover, family members are often pressured to convince their relative to give up his or her position in the security forces. There are also reports of former members of the ANSF who have been targeted after having left the ANSF [Anti-government elements, 2.6.1; Conflict targeting, 1.3.1, 1.4.1]. Risk analysis: Certain risks for members of security forces are inherent to their duties and the activities they take part in, and those would not amount to persecution or serious harm. However, risks outside the performance of their duties, could be of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. targeted killing outside of fighting, abduction, torture). In the case of individuals that are most frequently targeted (e.g. officers of NDS, members of PGMs and police chiefs), well-founded fear of persecution would in general be substantiated. In the case of other individuals under this profile, the individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: area of work and visibility of the applicant, gender, area of origin and presence of insurgent groups (in particular, in relation to insurgents’ checkpoints), period since leaving the forces, personal enmities, etc. Family members of some individuals under this profile could also be at risk of treatment that would amount to persecution. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that the persecution of this profile is for reasons of (imputed) political opinion. Exclusion considerations could be relevant to this profile (see 6. Exclusion).” 1.2.7. Risikoprofil: Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Internationaler Schutzbedarf aus den UNHCR Richtlinien „Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung.“ 1.2.8. Risikoprofil: In Blutfehden verwickelte Personen, Internationaler Schutzbedarf aus den UNHCR Richtlinien „Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. Im Licht der oben beschriebenen Überlegungen ist UNHCR der Ansicht, dass – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit einer allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten, bestehen kann. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch für Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden Beteiligten abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person ein Bedarf an internationalem Schutz bestehen.“ 1.2.9. Zur Situation für Minderjährige und Kinder aus dem Länderinformationsblatt „Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Von den ca. acht Mio. Schulkindern sind rund drei Mio. Mädchen. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika). Nach Angaben der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind die durch den Konflikt verursachten zivilen Opfer unter Kindern im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 25% zurückgegangen. Im Jahr 2020 gab es insgesamt 2.019 zivile minderjährige Opfer, darunter 565 getötete Kinder und 1.454 verletzte Kinder. Im Jahr 2019 betrug die Gesamtzahl der minderjährigen Opfer in der Zivilbevölkerung 2.696, darunter 445 getötete und 2.251 verletzte Kinder (AIHRC 28.1.2021). UNAMA zählte 2019 874 getötete und 2.275 verletzte Kinder (3%-Anstieg im Vergleich zu 2018), dies entspricht 30% aller zivilen Opfer (AA 16.07.2020). Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Mio. Afghanen) unter 25 Jahren und 46% (11,7 Mio. Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 01.06.2020). Das Durchschnittsalter liegt in Afghanistan bei 18,4 Jahren (WoM 06.10.2020), und die Volljährigkeit beginnt mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) - ist weit verbreitet (AA 16.07.2020).Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Mio. Afghanen) unter 25 Jahren und 46% (11,7 Mio. Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vergleiche NSIA 01.06.2020). Das Durchschnittsalter liegt in Afghanistan bei 18,4 Jahren (WoM 06.10.2020), und die Volljährigkeit beginnt mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) - ist weit verbreitet (AA 16.07.2020). Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters
  4. an)und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zu Hause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013). Schulbildung in Afghanistan Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zum Abschluss der Unterstufe der Sekundarschule (d.h. nach sechs Jahren Grundschule und drei Jahren Sekundärbildung) verpflichtend (USDOS 11.03.2020; vgl. IOM 2019). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung. Ob ein Kind tatsächlich in der Schule eingeschrieben wird, hängt vom Bildungsstand der Familie ab. Bildung wird vom Staat bis zum Hochschulabschluss in staatlichen Bildungseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Bildungsministerium hat aber keine ausreichenden Ressourcen, um die Bedürfnisse für ganz Afghanistan abzudecken (STDOK 4.2018).Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zum Abschluss der Unterstufe der Sekundarschule (d.h. nach sechs Jahren Grundschule und drei Jahren Sekundärbildung) verpflichtend (USDOS 11.03.2020; vergleiche IOM 2019). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung. Ob ein Kind tatsächlich in der Schule eingeschrieben wird, hängt vom Bildungsstand der Familie ab. Bildung wird vom Staat bis zum Hochschulabschluss in staatlichen Bildungseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Bildungsministerium hat aber keine ausreichenden Ressourcen, um die Bedürfnisse für ganz Afghanistan abzudecken (STDOK 4.2018). In Afghanistan existieren zwei Bildungssysteme parallel zueinander. Für den Religionsunterricht sind die Mullahs in den Moscheen zuständig, während die Regierung für den kostenlosen akademischen Unterricht an den staatlichen Schulen sorgt. Von sechs bis zehn Jahren besuchen die Schülerinnen und Schüler Grundschulen, in denen sie die Grundlagen des Lesens, Schreibens, Rechnens und ihrer nationalen Kultur erlernen. Es folgen drei Jahre Mittelschule. Am Ende der Phase müssen die Schülerinnen und Schüler eine Prüfung ablegen, wenn sie ihre Schulbildung fortsetzen wollen. In der Sekundarschule haben die Schüler die Wahl, entweder drei Jahre lang eine akademische Laufbahn fortzusetzen, die vielleicht zur Universität führen könnte, oder stattdessen Fächer wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel und Lehrerausbildung zu belegen. Beide Studiengänge schließen mit einer „Bachelor“-Prüfung ab (IOM 2019). Kinder können in Afghanistan öffentliche, private oder religiöse Schulen besuchen (EASO 4.2019). Der Unterricht in öffentlichen Bildungseinrichtungen von der Grundschule bis einschließlich der Universität ist kostenlos. Nur private Schulen und Universitäten heben Studiengebühren ein (IOM 2019). Die Regierung versorgt die Schüler mit Schulbüchern. Jedoch sind das Budget und die Anzahl der Bücher meistens nicht ausreichend; auch wird das Unterrichtsmaterial oft zu spät zugestellt: z.B. vier Monate nach Unterrichtsbeginn. Aus diesen Gründen gibt es in Afghanistan einen Schwarzmarkt für Bücher, wo Familien kopierte Versionen der Schulbücher erwerben können. Der Staat versucht vergebens, dies zu verhindern. Die Regierung bietet weder Stipendien an, noch stellt sie Schulmaterialien für ärmere Familien zur Verfügung. In besonders verarmten Gebieten verteilen Organisationen wie UNICEF Schulmaterialien. Solche Hilfsaktionen betreffen allerdings nur die ländlichen Gebiete, und auch dort ist das Ausmaß nicht ausreichend: in der Regel werden zwischen 80 und 100 Schulen versorgt. Einige private Schulen vergeben Stipendien, z.B. die Afghan-Turk-Schule. Meistens handelt es sich hierbei um Leistungsstipendien für Schüler von der siebten bis zur zwölften Klasse. Jedes Jahr werden zwischen 100 und 150 Stipendien je nach Kapazität der Schule vergeben (STDOK 13.06.2019). Laut UNICEF wird in Afghanistan 3,7 Mio. Kindern im Alter zwischen 7 und 17 Jahren die Schulbildung vorenthalten, 60% von ihnen sind Mädchen (UNICEF 23.08.2020). Gemäß Schätzungen der CSO [Anm.: jetzt NSIA, Statistikbehörde Afghanistans] besuchten im Zeitraum 2016-17 landesweit 56,1% der Kinder im Grundschulalter eine Grundschule (CSO 2018; vgl. STDOK 10.2020). Es existieren allerdings erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Geschlechts und Wohnorts: Während 77,5% der Buben in urbanen Gebieten und 66% in ländlichen Gebieten eine Grundschule besuchten, waren es bei den Mädchen 45,5% im städtischen Raum und 40,3% auf dem Land. Nur schätzungsweise 6,6% der Angehörigen der nomadischen Gruppe der Kuchi im Grundschulalter besuchten im Zeitraum 2016-17 eine Grundschule (10% der Buben und 2,5% der Mädchen). Im Bereich der sekundären und tertiären Schulbildung (Mittelschule/höhere Schule, bzw. Universität) sind die Schulbesuchsraten in allen genannten Gruppen niedriger (CSO 2018).Laut UNICEF wird in Afghanistan 3,7 Mio. Kindern im Alter zwischen 7 und 17 Jahren die Schulbildung vorenthalten, 60% von ihnen sind Mädchen (UNICEF 23.08.2020). Gemäß Schätzungen der CSO [Anm.: jetzt NSIA, Statistikbehörde Afghanistans] besuchten im Zeitraum 2016-17 landesweit 56,1% der Kinder im Grundschulalter eine Grundschule (CSO 2018; vergleiche STDOK 10.2020). Es existieren allerdings erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Geschlechts und Wohnorts: Während 77,5% der Buben in urbanen Gebieten und 66% in ländlichen Gebieten eine Grundschule besuchten, waren es bei den Mädchen 45,5% im städtischen Raum und 40,3% auf dem Land. Nur schätzungsweise 6,6% der Angehörigen der nomadischen Gruppe der Kuchi im Grundschulalter besuchten im Zeitraum 2016-17 eine Grundschule (10% der Buben und 2,5% der Mädchen). Im Bereich der sekundären und tertiären Schulbildung (Mittelschule/höhere Schule, bzw. Universität) sind die Schulbesuchsraten in allen genannten Gruppen niedriger (CSO 2018). Die Schulbesuchsrate unter Buben aus Rückkehrerfamilien liegt bei 55%, während es bei den Mädchen nur 30% sind. Unter den Binnenvertriebenen (internally displaced persons, IDPs) besuchen 64% der Buben und 42% der Mädchen eine Schule (UNHCR 5.2018). Damit beispielsweise Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrern aus Pakistan auch die Möglichkeit zum Schulbesuch haben, arbeitet das Norwegian Refugee Council (NRC) mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern (STDOK 4.2018). Als Gründe für die niedrigen Schulbesuchsraten werden insbesondere bei Mädchen kulturelle Gegebenheiten, wahrgenommene oder tatsächliche Unsicherheit und die Distanz bis zur nächsten Schule genannt. Für alle Kinder ist Armut neben Wohnort, Geschlecht und etwaigen Behinderungen ein bestimmender Faktor für den Schulbesuch oder -abbruch bzw. Nichteintritt (EASO 4.2019; vgl. USDOS 11.03.2020, UNICEF 23.08.2020). Kinder mit psychischen Problemen, Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, unterschiedlichem linguistischem Hintergrund, Bewohner von Slums, Straßenkinder, Kinder von saisonal migrierenden Familien, Flüchtlinge und Binnenvertriebene gehen einer Studie zufolge überproportional oft nicht zur Schule. Ebenso wirkt sich Kinderarbeit negativ auf den Bildungsverlauf der betroffenen Kinder aus (EASO 4.2019).Als Gründe für die niedrigen Schulbesuchsraten werden insbesondere bei Mädchen kulturelle Gegebenheiten, wahrgenommene oder tatsächliche Unsicherheit und die Distanz bis zur nächsten Schule genannt. Für alle Kinder ist Armut neben Wohnort, Geschlecht und etwaigen Behinderungen ein bestimmender Faktor für den Schulbesuch oder -abbruch bzw. Nichteintritt (EASO 4.2019; vergleiche USDOS 11.03.2020, UNICEF 23.08.2020). Kinder mit psychischen Problemen, Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, unterschiedlichem linguistischem Hintergrund, Bewohner von Slums, Straßenkinder, Kinder von saisonal migrierenden Familien, Flüchtlinge und Binnenvertriebene gehen einer Studie zufolge überproportional oft nicht zur Schule. Ebenso wirkt sich Kinderarbeit negativ auf den Bildungsverlauf der betroffenen Kinder aus (EASO 4.2019). Neben der Qualität der Ausbildung ist die niedrige Schuleintrittsrate ein Hauptproblem des afghanischen Bildungssystems (EASO 4.2019), auch wird von Mängeln hinsichtlich der Infrastruktur der Schulen - beispielsweise bei der Strom- und Wasserversorgung sowie den Sanitäranlagen (SIGAR 2.2018; SIGAR 3.2017) - bzw. fehlenden Schulgebäuden berichtet (SIGAR 30.01.2019). Die Gelder für die Instandhaltung der Schulen sind sehr gering, und so werden diese oft von den Eltern zur Verfügung gestellt oder von internationalen Organisationen wie UNICEF, die auch Wartungsarbeiten bzw. Reparaturen durchführen. In einigen Fällen, z.B. wenn das Schulgebäude zu klein und die Zahl der Schüler zu groß ist, wird der Unterricht in Zelten durchgeführt. Hierbei stellen die Wetterbedingungen oft eine Herausforderung dar: Herat ist z.B. oft starken Winden ausgesetzt, dadurch sind Zelte dort nicht als Unterrichtsstätten geeignet. Bezüglich der Schulzeit wird Afghanistan in „kalte“ und „warme“ Provinzen aufgeteilt: In ersteren schließen die Schulen mangels Heizmöglichkeiten im Winter, und in letzteren wird der Unterricht wegen der hohen Temperaturen im Sommer unterbrochen (STDOK 13.06.2019). Auch wird Korruption als ein Problem des afghanischen Bildungssektors genannt (HRW 30.06.2020). Lehrer sind oftmals unterqualifiziert und das Lernumfeld für die Kinder inadäquat. Die Anzahl der Lehrer korreliert zudem nicht mit der Anzahl an Schülern und ist regional ungleich verteilt (EASO 4.2019). Es besteht der Verdacht, dass Lehrposten aufgrund von Nepotismus und Bestechung vergeben werden (SIGAR 30.01.2019). Insbesondere in den Provinzen wird der Lehrberuf aufgrund der niedrigen Bezahlung und der Sicherheitsrisiken als wenig attraktiv wahrgenommen (EASO 4.2019). Mitte März 2020 schloss die Regierung Afghanistans unter anderem Schulen, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Diese Maßnahmen waren zwar notwendig, um die Bevölkerung vor der Ausbreitung des Virus zu schützen, haben jedoch dazu geführt, dass der Zugang von Kindern zu Bildung gestört wurde und Eltern, Erziehungsberechtigte und Betreuer unter neuen Belastungen zu leiden hatten. Die wirtschaftlichen Härten, die mit den Sperrmaßnahmen verbunden sind, erhöhen den Druck auf die Kinder, Geld für ihre Familien zu verdienen, insbesondere wenn sie nicht in der Schule sind, was sie anfälliger für Rekrutierungen macht (UNAMA 10.08.2020). […] Kinderarbeit und Waisenhäuser Afghanistan hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten (AA 16.07.2020). Trotz Verbesserungen mangelt es nach wie vor an einer wirksamen Regelung zur Verhinderung von Kinderarbeit. Nach afghanischem Recht ist das Mindestalter für eine Erwerbstätigkeit 18 Jahre, jedoch können Kinder zwischen 15 und 17 Jahren arbeiten, wenn „die Arbeit nicht schädlich ist, weniger als 35 Stunden pro Woche beträgt und eine Form der Berufsausbildung darstellt“. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht arbeiten (EASO 4.2019). Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2018 sind insbesondere zwei Faktoren zentral: 1.) ob eine Familie intakt ist, oder bedeutsame Ernährer der Familie (Väter) fehlen; 2.) ist auch die Haltung der Familien, insbesondere der Eltern, gegenüber Kinderarbeit und Bildung von Bedeutung (APPRO 4.2018). Viele Familien, insbesondere die mit weiblichem Oberhaupt, sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen (AA 16.07.2020; vgl. ILO 2018). Daher ist eine konsequente Umsetzung des Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt Programme, die es Kindern erlauben sollen, neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) sind gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Mio. Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt. Viele Kinder sind unterernährt. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 16.07.2020).Viele Familien, insbesondere die mit weiblichem Oberhaupt, sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen (AA 16.07.2020; vergleiche ILO 2018). Daher ist eine konsequente Umsetzung des Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt Programme, die es Kindern erlauben sollen, neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) sind gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Mio. Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt. Viele Kinder sind unterernährt. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 16.07.2020). Im Jahr 2014 haben laut AIHRC (Children’s Situation Summary Report vom 14.12.2014) 51,8% der Kinder in Afghanistan auf die ein oder andere Weise gearbeitet (AA 16.07.2020). Die CSO (Central Statistics Organization) [Anm.: jetzt NSIA, Statistikbehörde Afghanistans] schätzte den Anteil der arbeitenden Kinder gemäß der Definition von Kinderarbeit der International Labour Organization (ILO) unter den fünf- bis 17-Jährigen im Zeitraum 2013-14 auf 26,5%. Gemäß der Definition von Kinderarbeit durch UNICEF waren nach CSO-Schätzung im selben Zeitraum 29,4% der fünf- bis 17-Jährigen in Kinderarbeit involviert, wobei UNICEF - anders als ILO - auch Tätigkeiten im Haushalt berücksichtigt. Bei beiden Definitionen von Kinderarbeit lag der Anteil der arbeitenden Buben (ILO: 32,7%; UNICEF: 34,1%) über jenem der Mädchen (ILO: 19,6%; UNICEF: 24,2%). Kinderarbeit ist unter IDPs weiter verbreitet als in anderen Bevölkerungsschichten (NRC 27.09.2018). Arbeitsgesetze sind meist unbekannt, und Vergehen werden oftmals nicht sanktioniert. Arbeitende Kinder sind besonders gefährdet, Gewalt oder sexuellen Missbrauch zu erleiden. Dies kann durch den Arbeitgeber, aber auch durch andere Personen geschehen. Für Kinder, welche ungeschützt im öffentlichen Raum arbeiten, besteht beispielsweise ein erhöhtes Risiko von Entführungen, sexuellen Übergriffen und in manchen Fällen auch Tötungen (APPRO 4.2018). Neben Kinderarbeit, welche ausschließlich dem Gelderwerb dient, existieren in Afghanistan auch Beschäftigungsverhältnisse von Kindern, welche sich an einem Lehrmodell orientieren. Eltern geben ihre Kinder dabei bei einem Arbeitgeber in die Lehre, um dem Kind das Erlernen eines Berufs zu ermöglichen. Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2018 erfüllen viele Arbeitgeber ihre Pflichten gegenüber den Kindern und behandeln diese entsprechend, jedoch können Arbeitgeber bei Vergehen gegenüber den Kindern kaum zur Rechenschaft gezogen werden (APPRO 4.2018). Beobachtungen verschiedener Organisationen, darunter IOM, Weltbank, UNICEF und ILO, deuten darauf hin, dass Kinderarbeit während der COVID-19-Krise für viele Familien zu einem Bewältigungsmechanismus geworden ist. Mit Stand März 2021 sind staatliche Schulen geschlossen, was die Situation für die Kinder verschlechtert und sie zwingt, Vollzeit zu arbeiten (IOM 18.03.2021; vgl. UNICEF 12.06.2020). In Koordination mit dem Afghanistan Protection Cluster (APC) führte IOM 1.659 Haushaltsbefragungen bei undokumentierten Rückkehrern durch, um die Auswirkungen von COVID-19 auf das Umfeld des Schutzes in elf Provinzen zu untersuchen. Vorläufige Ergebnisse weisen auf eine Zunahme der Kinderarbeit an einigen Orten hin: Ghor und Sar-i-Pul waren die Provinzen mit den höchsten Raten, welche im Juni 2020 ihren Höchststand erreichten (mit 81% bzw. 63%) (IOM 23.09.2020; vgl. GPC 05.05.2020).Beobachtungen verschiedener Organisationen, darunter IOM, Weltbank, UNICEF und ILO, deuten darauf hin, dass Kinderarbeit während der COVID-19-Krise für viele Familien zu einem Bewältigungsmechanismus geworden ist. Mit Stand März 2021 sind staatliche Schulen geschlossen, was die Situation für die Kinder verschlechtert und sie zwingt, Vollzeit zu arbeiten (IOM 18.03.2021; vergleiche UNICEF 12.06.2020). In Koordination mit dem Afghanistan Protection Cluster (APC) führte IOM 1.659 Haushaltsbefragungen bei undokumentierten Rückkehrern durch, um die Auswirkungen von COVID-19 auf das Umfeld des Schutzes in elf Provinzen zu untersuchen. Vorläufige Ergebnisse weisen auf eine Zunahme der Kinderarbeit an einigen Orten hin: Ghor und Sar-i-Pul waren die Provinzen mit den höchsten Raten, welche im Juni 2020 ihren Höchststand erreichten (mit 81% bzw. 63%) (IOM 23.09.2020; vergleiche GPC 05.05.2020). Waisenhäuser Die Lebensbedingungen in afghanischen Waisenhäusern sind schlecht. Laut NGOs sind bis zu 80% der vier- bis 18-Jährigen in den Waisenhäusern keine Waisen, sondern Kinder, deren Familien nicht für ihre Verpflegung, Unterkunft oder Bildung sorgen können. Kinder in Waisenhäusern berichteten von psychischem, physischem und sexuellem Missbrauch, manchmal werden sie auch zu Opfern von Menschenhandel. Sie haben keinen regelmäßigen Zugang zu Wasser, Heizung im Winter, Sanitäranlagen innerhalb des Hauses, Gesundheitsleistungen, Freizeiteinrichtungen oder Bildung (USDOS 11.03.2020). Sexueller Missbrauch und körperliche Züchtigung von Kindern Obwohl gesetzlich verboten, bleibt die körperliche Bestrafung in Schulen, Rehabilitationszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen weit verbreitet (USDOS 11.03.2020; vgl. APPRO 4.2018, UNSC 29.03.2019). Dem afghanischen Strafgesetzbuch zufolge stehen Kindesmissbrauch und -vernachlässigung unter Strafe. Körperliche oder geistige Züchtigung sowie Misshandlung eines Kindes können wie folgt bestraft werden: eine Geldstrafe von 10.000 Afghanis (rund 130 USD), bis zu einem Jahr Gefängnis, vorausgesetzt das Kind erleidet keine schweren Verletzungen oder Behinderung. Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens eines Kindes wird mit einer Strafe von ein bis zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe von 60.000 bis 120.000 Afghanis (ca. 800 bis 1.600 USD) in bar geahndet (USDOS 11.03.2020).Obwohl gesetzlich verboten, bleibt die körperliche Bestrafung in Schulen, Rehabilitationszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen weit verbreitet (USDOS 11.03.2020; vergleiche APPRO 4.2018, UNSC 29.03.2019). Dem afghanischen Strafgesetzbuch zufolge stehen Kindesmissbrauch und -vernachlässigung unter Strafe. Körperliche oder geistige Züchtigung sowie Misshandlung eines Kindes können wie folgt bestraft werden: eine Geldstrafe von 10.000 Afghanis (rund 130 USD), bis zu einem Jahr Gefängnis, vorausgesetzt das Kind erleidet keine schweren Verletzungen oder Behinderung. Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens eines Kindes wird mit einer Strafe von ein bis zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe von 60.000 bis 120.000 Afghanis (ca. 800 bis 1.600 USD) in bar geahndet (USDOS 11.03.2020). In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen, da die Mehrheit der Vorfälle nicht angezeigt wird. UNAMA konnte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 aufgrund der mit dem Thema verbundenen gesellschaftlichen Befindlichkeiten lediglich vier Fälle von sexueller Gewalt gegen Minderjährige überprüfen und dokumentieren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, die strafrechtliche Verfolgung scheint nur in Einzelfällen stattzufinden (AA 16.07.2020; vgl. UNAMA 24.02.2019).In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen, da die Mehrheit der Vorfälle nicht angezeigt wird. UNAMA konnte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 aufgrund der mit dem Thema verbundenen gesellschaftlichen Befindlichkeiten lediglich vier Fälle von sexueller Gewalt gegen Minderjährige überprüfen und dokumentieren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, die strafrechtliche Verfolgung scheint nur in Einzelfällen stattzufinden (AA 16.07.2020; vergleiche UNAMA 24.02.2019). Die afghanische Polizei war im Jahr 2018 nur begrenzt zur Bekämpfung von Sexualverbrechen fähig, teilweise aufgrund der niedrigen Anzahl von Frauen in der Polizei (rund 1,8% der Kräfte). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA in dieser Hinsicht 37 Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Fünf Vergewaltigungen und eine Zwangsheirat wurden von UNAMA bestätigt, welche von Konfliktparteien begangen wurden - unter anderem von Mitgliedern der Taliban sowie einer weiteren nicht identifizierten Person einer regierungsfeindlichen Gruppierung. In fünf von sechs Fällen wurden die Angeklagten von den Behörden belangt und verurteilt. UNAMA hat auch zwei Fälle von sexueller Gewalt gegen Buben durch Mitglieder der afghanischen Nationalpolizei überprüft; in einem Fall handelte es sich um Bacha Bazi (sog. „Tanzjungen“ auch „Knabenspiel“) (UNSC 29.03.2019). Berichten zufolge kam zu Fällen von Misshandlung und sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch die Polizei. Minderjährige, welche sich in Missbrauchsfällen an die Polizei wandten, berichteten von weiterer Belästigung und Missbrauch durch Exekutivbeamte, insbesondere bei Fällen von Bacha Bazi, was Opfer davon abhielt, Vergehen zu melden (USDOS 11.03.2020). Es wird von sexuellen Übergriffen durch die Streitkräfte, der Afghan Local Police (ALP) und Afghan National Police (ANP) berichtet (HRC 28.01.2019; vgl. UNSC 29.03.2019; SIGAR 18.01.2018).Berichten zufolge kam zu Fällen von Misshandlung und sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch die Polizei. Minderjährige, welche sich in Missbrauchsfällen an die Polizei wandten, berichteten von weiterer Belästigung und Missbrauch durch Exekutivbeamte, insbesondere bei Fällen von Bacha Bazi, was Opfer davon abhielt, Vergehen zu melden (USDOS 11.03.2020). Es wird von sexuellen Übergriffen durch die Streitkräfte, der Afghan Local Police (ALP) und Afghan National Police (ANP) berichtet (HRC 28.01.2019; vergleiche UNSC 29.03.2019; SIGAR 18.01.2018). Bacha Bazi Eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution ist Bacha Bazi, was in der afghanischen Gesellschaft in Bezug auf Jungen nicht als homosexueller Akt erachtet und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden wird (AA 16.07.2020). Bacha Bazi ist eine Praxis, bei der Buben von reichen oder mächtigen Männern zur Unterhaltung, insbesondere Tanz und sexuellen Handlungen, ausgebeutet werden (UNAMA 24.02.2019, vgl. UNAMA 7.2020).Eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution ist Bacha Bazi, was in der afghanischen Gesellschaft in Bezug auf Jungen nicht als homosexueller Akt erachtet und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden wird (AA 16.07.2020). Bacha Bazi ist eine Praxis, bei der Buben von reichen oder mächtigen Männern zur Unterhaltung, insbesondere Tanz und sexuellen Handlungen, ausgebeutet werden (UNAMA 24.02.2019, vergleiche UNAMA 7.2020). Mit einer Ergänzung zum Strafgesetz, die am 14.02.2018 in Kraft trat, wurde die Bacha-Bazi-Praxis erstmalig explizit unter Strafe gestellt (AA 16.07.2020). Das Anheuern von Bacha Bazi wird nun durch das revidierte Strafgesetzbuch als Straftat definiert und im Art. 653 mit Strafe bedroht (MoJ 15.05.2017). Aber auch hier verläuft die Durchsetzung des Gesetzes nur schleppend, und Straflosigkeit der Täter ist weiterhin verbreitet. Missbrauchte Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung ausgeschlossen und stigmatisiert; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 16.07.2020).Mit einer Ergänzung zum Strafgesetz, die am 14.02.2018 in Kraft trat, wurde die Bacha-Bazi-Praxis erstmalig explizit unter Strafe gestellt (AA 16.07.2020). Das Anheuern von Bacha Bazi wird nun durch das revidierte Strafgesetzbuch als Straftat definiert und im Artikel 653, mit Strafe bedroht (MoJ 15.05.2017). Aber auch hier verläuft die Durchsetzung des Gesetzes nur schleppend, und Straflosigkeit der Täter ist weiterhin verbreitet. Missbrauchte Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung ausgeschlossen und stigmatisiert; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 16.07.2020). Üblicherweise sind die Buben zwischen zehn und 18 Jahren alt (SBS 20.12.2016); viele von ihnen werden weggegeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Buben wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. AA 16.07.2020). […]“Üblicherweise sind die Buben zwischen zehn und 18 Jahren alt (SBS 20.12.2016); viele von ihnen werden weggegeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Buben wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche AA 16.07.2020). […]“ 1.2.10. Risikoprofil: Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, Internationaler Schutzbedarf aus den UNHCR Richtlinien „(…) Zusammenfassung Im Licht der oben beschriebenen Umstände ist UNHCR der Ansicht, dass für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit dem Islamischen Staat verbundene bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen, – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser von AGEs ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen kann. Abhängig von den besonderen Umständen des Falles können Männer im wehrfähigen Alter und Kinder, die in Gebieten leben, in denen ALP-Kommandeure eine so mächtige Position innehaben, dass sie Mitglieder der Gemeinschaft in die ALP zwangsrekrutieren können, ebenfalls internationalen Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen benötigen. Auch für Männer im wehrfähigen Alter und Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung entweder durch einen staatlichen oder einen nichtstaatlichen Akteur widersetzen, kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz gegeben sein. Abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles können Angehörige von Männern oder Kindern mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung mit gefährdeten Personen internationalen Schutz benötigen. Asylanträge von Kindern sollten – einschließlich der Prüfung von Ausschlussgründen bei ehemaligen Kindersoldaten – sorgfältig und gemäß den UNHCR-Richtlinien für Asylanträge von Kindern geprüft werden. Wenn Kinder, die mit bewaffneten Gruppen in Verbindung standen, einer Straftat bezichtigt werden, sollte berücksichtigt werden, dass diese Kinder Opfer von Verstößen gegen internationales Recht und nicht nur Täter sein können.“ 1.2.11. Risikoprofil: Kinder mit bestimmten Profilen oder Kinder, die unter bestimmten Bedingungen leben, Internationaler Schutzbedarf aus den UNHCR Richtlinien „(…) Zusammenfassung Abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ist UNHCR der Auffassung, dass bei Kindern, die unter folgende Kategorien fallen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann:
  5. a)Kinder aus Gebieten, in denen regierungsfeindliche Kräfte oder die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) Minderjährige rekrutieren
  6. b)Personen, die schädliche traditionelle Bräuche überlebt haben oder durch diese gefährdet sind, einschließlich Kinderheirat und Zwangsheirat
  7. c)Kinder aus sozialen Schichten, in denen Kinderzwangsarbeit oder gefährliche Kinderarbeit üblich ist
  8. d)Überlebende von Gewalt gegen Kinder, einschließlich sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinder, die entsprechend gefährdet sind, einschließlich Kindern aus sozialen Schichten, in denen solche Gewalt üblich ist
  9. e)Kinder im Schulalter, insbesondere Mädchen
  10. f)Kinder, an deren Eltern Mitglieder der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) oder der regierungsfeindlichen Kräfte Vergeltung üben möchten, und Kinder, die von den ANDSF oder von den regierungsfeindlichen Kräften der Unterstützung der Gegenpartei verdächtigt werden Abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles kann bei dieser Personengruppe ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer Religion, ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen. Asylanträge von Kindern sollten einschließlich der Untersuchung von Ausschlussgründen bei ehemaligen Kindersoldaten sorgfältig und gemäß den UNHCR-Richtlinien für Asylanträge von Kindern geprüft werden.“ 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden. 2.1. Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen: 2.1.1. Zu seiner Person: Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer legte keine Dokumente wie Reisepass, Tatzkira etc. zum Identitätsnachweis vor. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und sonstigen Sprachkenntnissen, zum Lebenslauf des Beschwerdeführers (seine Geburt in Afghanistan und sein Aufwachsen in Pakistan) sowie seine familiäre Situation, stützen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 09.04.2021). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, hat er im Verfahren vorgebracht. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers und seinen Zukunftsvorstellungen ergeben sich aus den zahlreichen im Verfahren vorgelegten Unterlagen über seine Integrationsbemühungen. 2.1.2. Zur befürchteten Verfolgung in Afghanistan: Die Feststellungen zur befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban und die Dorfbewohner in seinem Herkunftsdorf in Afghanistan ergeben sich aus den widerspruchsfreien, detaillierten und schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.12.2020 sowie in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2021 vor dem erkennenden Gericht. In die Beweiswürdigung eingeflossen sind außerdem die Angaben des älteren Bruders des Beschwerdeführers, der vor der belangten Behörde am 10.12.2020 als Zeuge einvernommen wurde und die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 30.09.2014, mit welchem dem Bruder des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (W167 1413173-1/22E). Des Weiteren fanden in die Beweiswürdigung die im Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Stellungnahmen Einfluss. 2.1.2.1. Zur vorgebrachten Bedrohung: Blutfehde Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 10.12.2020 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2021 an, dass er noch sehr klein gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Taliban ermordet worden. Die Taliban hätten seinen Bruder gefangen genommen und gewollt, dass dieser als Selbstmordattentäter aktiv wird. Der Bruder habe von den Taliban weglaufen und mit Hilfe des Onkels Afghanistan verlassen können. Die afghanische Regierung habe davon erfahren, dass in der Herkunftsortschaft des Beschwerdef

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.